1. Zu den Voraussetzungen einer unwirksamen, weil zweckwidrig und daher rechtsmissbräuchlich erhobenen Verzögerungsrüge. 2. Zu der bei der Beurteilung einer unangemessenen Verfahrensdauer anzustellenden Gesamtabwägung und den dabei zu berücksichtigenden Umständen. 3. Eine Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist trotz ihres Ausnahmecharakters jedenfalls dann ausreichend, wenn der mit dem Verfahren erstrebte Vorteil erkennbar geringfügig oder gar nicht (mehr) erreichbar und/oder die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist und/oder der Entschädigungskläger auf Grund seines Gesamtverhaltens wesentlich zur Verzögerung beigetragen hat. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 1.200,- Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht einen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des vor dem Sozialgericht Marburg unter dem Aktenzeichen S 8/5 AS 212/12 geführten Verfahrens geltend. Das Ausgangsverfahren betraf vom Kläger beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Berufsförderungswerken (BfW) D-Stadt oder E-Stadt und hatte folgenden Hintergrund: Der im Oktober 1970 geborene Kläger erlitt im Jahre 1991 einen Sport- und im Jahr 1994 einen Autounfall und leidet an verschiedenen Behinderungen. Er hat mehrere Fächer studiert, jedoch, soweit ersichtlich, keinen Studienabschluss erreicht. Seit dem 1. Januar 2005 erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von dem Beigeladenen. In diesem Rahmen - aber auch im Verhältnis zu anderen Sozialleistungsträgern - waren immer wieder Ansprüche des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig. So erhob der Kläger bereits im Jahre 2005 eine "Untätigkeits- und Verpflichtungsklage" zum Sozialgericht Marburg - S 5 AS 82/05 -, wobei er unter anderem beantragte, den Beigeladenen zu verpflichten, ihm "die beantragte Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BfW D-Stadt vollumfänglich zu gewähren" und ihn "unverzüglich im BfW D-Stadt für die Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) anzumelden". Das Sozialgericht Marburg wies die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 2007 ab. Im Berufungsverfahren vor dem Senat - L 6 AS 8/08 - erklärte der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2011: "Dass der Kläger einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat ist bei uns unstreitig und wir erkennen diesen Umstand dem Grunde nach an". Die damalige anwaltliche Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm dieses Teilanerkenntnis an. Im Übrigen, also namentlich wegen der konkret geltend gemachten Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt, wies der Senat die Berufung mit Urteil vom 13. Juli 2011 zurück. Namentlich habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Leistung der beruflichen Rehabilitation gerade in Gestalt der Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BfW D-Stadt. Eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision blieb ebenso ohne Erfolg wie ein inzwischen durchgeführtes Restitutionsverfahren (Urteil des Senats vom 10. Juli 2019 - L 6 AS 288/17 -). Mit Urteil ebenfalls vom 13. Juli 2011 wies der Senat zudem im Verfahren L 6 AL 98/10 ZVW die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Marburg wegen eines entsprechenden Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit zurück. Auch diesbezüglich blieben eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision sowie ein anschließendes Wiederaufnahmeverfahren ohne Erfolg. Unterdessen hatte der Kläger im Rahmen einer gegen zwei Bescheide über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten Klage zum Sozialgericht Marburg - S 8 AS 112/11 - am 18. März 2011 (wiederum auch) beantragt, den Beigeladenen zu verpflichten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen und, hilfsweise, ihn im Berufungsförderungswerk D-Stadt oder E-Stadt anzumelden zwecks Bedarfsermittlung. Während dieses Verfahren bereits anhängig war, forderte er mit Schreiben vom 20. April 2011 den Beigeladenen zudem außergerichtlich ein weiteres Mal auf, seinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erfüllen und unverzüglich die notwendigen Leistungen zu erbringen. Dazu beantragte er seine Anmeldung im Berufsförderungswerk D-Stadt beziehungsweise im Berufsförderungswerk E-Stadt zur Abklärung seines Rehabilitationsbedarfs. Sodann nahm er zwar im Verfahren S 8 AS 112/11 die Anträge, die seine Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe betrafen, mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 23. Mai 2011 zurück. Er erhob jedoch anschließend am 22. Dezember 2011 erneut Klage zum Sozialgericht Marburg - S 8 AS 389/11 - und beantragte insbesondere, den Beigeladenen zu verpflichten, seinen Antrag vom 20. April 2011 zu bescheiden, ihm gemäß dem Teilanerkenntnis im Verfahren L 6 AS 8/08 unverzüglich Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, "nämlich eine Erstausbildung zu ermöglichen wie sie der Kläger im Berufsförderungswerk in D-Stadt oder E-Stadt kraft seines Wunsch- und Wahlrechts vorgeschlagen hat". Durch Bescheid vom 6. März 2012 lehnte der Beigeladene während des weiteren Verlaufs dieses Verfahrens den Antrag vom 20. April 2011 auf Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) sowie auf Anmeldung bei den Berufsförderungswerken D-Stadt oder E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs ab. Die beantragte Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) sei abzulehnen, da aktuell der Rehabilitationsbedarf sowie die Eignung des Klägers festzustellen seien. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine ganz bestimmte Reha-Ausbildung und die Maßnahme sei zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben des Klägers auch nicht unerlässlich. Der Antrag auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk D-Stadt beziehungsweise E-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs sei abzulehnen, weil nicht allein dort geeignete Leistungen der beruflichen Rehabilitation angeboten würden. Die Abklärung könne ebenso gut in einem näher gelegenen Berufsförderungswerk erfolgen. Daraufhin erklärte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Eingang beim Sozialgericht am 12. April 2012, der Kläger werde durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt. Die Klage in der Sache werde daher nicht zurückgenommen. Nachdem der Beigeladene am 24. Juli 2012 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. März 2012 zurückgewiesen und das Sozialgericht Marburg (unter anderem) die Verfahren S 8 AS 112/11 und S 8 AS 389/11 durch Beschluss vom 6. August 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, wies es (auch) die die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreffende Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 - nunmehr wieder unter dem Aktenzeichen S 8 AS 112/11 - ab. Die Klage könne keinen Erfolg haben. Das Teilanerkenntnis vom 13. Juli 2011 umfasse den konkret geltend gemachten Anspruch auf eine Erstausbildung im Berufsförderungswerk in D-Stadt oder E-Stadt nicht. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid wies der nunmehr für Verfahren des SG Marburg zuständige 7. Senat des Landessozialgerichts durch Urteil vom 18. Dezember 2015 - L 7 AS 648/14 - zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die angefochtenen Bescheide des Beigeladenen seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts werde darauf hingewiesen, dass die in dem Verfahren S 8 AS 389/11 nach Erlass des Bescheides vom 6. März 2012 noch vor der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich aufrecht erhaltene Verpflichtungsklage schon unzulässig gewesen sein dürfte, zumal der Kläger in der Folgezeit nach Erlass des auf seinen Widerspruch hin ergangenen Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2012 gesondert Verpflichtungsklage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben habe. Tatsächlich hatte der Kläger nach Erteilung des Widerspruchsbescheides am 23. August 2012 ein weiteres Mal Klage - im Ausgangsverfahren S 5/8 AS 212/12 - wegen der ihm nach seiner Auffassung zustehenden "notwendigen Sozialleistungen" erhoben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei seit 1995/96 darum bemüht, eine berufliche Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, um ins Erwerbsleben integriert zu werden. Dazu habe er bei nicht weniger als acht Sozialleistungsträgern Anträge auf Teilhabeleistungen stellen müssen. Bei dem Beigeladenen seien seit November 2004 mindestens 16 Anträge auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Eingliederung gestellt worden. Trotz des Teilanerkenntnisses vor dem Hessischen Landessozialgericht im Juli 2011 erbringe der Beigeladene keine Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Auch ergreife er keinerlei Maßnahmen, um abschließend den Rehabilitationsbedarf festzustellen. Die Ablehnung der beantragten Leistungen im BfW D-Stadt verstoße gegen sein Wunsch- und Wahlrecht. Das Ausgangsverfahren entwickelte sich sodann wie folgt: Bald nach Klageerhebung korrigierte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 3. September 2012 ein Versehen bei der Angabe des Datums des Widerspruchsbescheides. Das Gericht hatte unterdessen die Klageschrift bereits im August 2012 zur Stellungnahme und mit der Bitte um Aktenübersendung binnen einer Frist von vier Wochen an den Beigeladenen übermittelt, der sich allerdings - ohne zwischenzeitliche Erinnerung - erst im Januar 2013 äußerte. Das Sozialgericht fragte dann, nachdem weiterer Schriftverkehr zwischenzeitlich nicht erfolgt war und einem Kammerwechsel, mit Schreiben vom 21. Juli 2014 bei dem Kläger an, ob die Klage fortgeführt werden solle. Der Kläger wies demgegenüber mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2014 auf seine fortdauernde Beschwer hin und erhob gleichzeitig Verzögerungsrüge. Das Sozialgericht hörte daraufhin die Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 6. August 2014 unter Hinweis auf die Entscheidung im Verfahren S 8 AS 112/11 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Am 3. Februar 2015 bat es das Hessische Landessozialgericht um Übersendung der sich wegen des anhängigen Berufungsverfahrens dort befindlichen Verwaltungsakten des Beigeladenen, von denen es, nachdem diese noch im Februar 2015 eingegangen waren, ein Aktendoppel fertigte. Das Sozialgericht wies die Klage schließlich durch Gerichtsbescheid vom 23. März 2016 ab. Die Klage sei bereits unzulässig. Das Begehren des Klägers sei Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 112/11 beziehungsweise L 7 AS 648/14 , so dass doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Es bestehe kein Anspruch auf die vom Kläger konkret geltend gemachte Leistung. Die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte - bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers - am 24. März 2016. Die daraufhin eingelegte und trotz entsprechender Ankündigung nicht begründete Berufung wies das Landessozialgericht - nach Ablehnung eines am Terminstag angebrachten Befangenheitsgesuchs - im Verfahren L 7 AS 391/16 durch Urteil vom 17. Februar 2017 zurück und bestätigte den angegriffenen Gerichtsbescheid auch hinsichtlich seiner Begründung. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. April 2017 zugestellt. Ein von ihm gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts blieb erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2017 - B 4 AS 49/17 BH u.a. -, juris). Der Kläger hat am 7. November 2017 einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine dabei angekündigte Entschädigungsklage wegen der nach seiner Auffassung unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 5. April 2019 - L 6 SF 61/17 PKH - entsprochen hat. Der Kläger hat daraufhin - nach Zustellung des Beschlusses am 13. April 2019 - am 26. April 2019 die angekündigte Entschädigungsklage erhoben und beantragt, ihm wegen der versäumten Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, das Ausgangsverfahren habe eine Dauer von mindestens drei Jahren und sieben Monaten gehabt. Da die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei, sei wegen des offensichtlich einfachen Sachverhalts eine maximale Verfahrensdauer von einem Jahr angemessen gewesen. Im Übrigen macht er namentlich geltend, die Erstellung von Doppelakten wäre auch schon früher möglich gewesen. Auch der Dezernatswechsel beim Sozialgericht rechtfertige die Verfahrensverzögerung nicht. Insofern sei es zu einer Verzögerung von zwei Jahren und sieben Monaten gekommen; dies sei bei der in das Ermessen des Gerichts gestellten Bemessung der Entschädigung maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn er als Mindestentschädigung nur einen Betrag von 1.200,- Euro geltend mache. Dem Vorbringen des Beklagten ist er entgegengetreten: Die Errechnung einer durchschnittlichen Verfahrensdauer über mehrere Instanzen hinweg sei nicht zulässig. Weiter unterscheide § 198 GVG als Ausprägung des Rechtsstaatsgebotes nicht zwischen "guten" und "schlechten" Klägern. Wenn er eine Vielzahl von Klagen erhebe, so sei dies sein gutes Recht. Im Übrigen sei er dringlich auf die geltend gemachten Leistungen, die ihm zu Unrecht von verschiedenen Leistungsträgern trotz des ihm zustehenden Wunsch- und Wahlrechts verweigert worden seien, angewiesen gewesen; seine Schwerbehinderung unterstreiche seine Anspruchsberechtigung im Ausgangsverfahren nur zusätzlich. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Marburg zum Aktenzeichen S 8/5 AS 212/12 eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.200,- Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle an einer wirksam erhobenen Verzögerungsrüge: Bei Erhebung der Verzögerungsrüge am 1. August 2014 habe noch kein Anlass für die Besorgnis bestanden, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden könnte, auch wenn das Ausgangsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit knapp 23 Monaten anhängig gewesen sei. Es dürfe nicht übersehen werden, dass der Kläger gleichzeitig mit seiner Verzögerungsrüge das Sozialgericht darauf hingewiesen habe, dass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müsse. Diese Vorgehensweise erscheine widersprüchlich, nachdem die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen zwangsläufig zu einer weiteren Verfahrensdauer habe führen müssen, so dass zu diesem Zeitpunkt keine Überlänge zu besorgen gewesen sei. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt auf die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hingewiesen habe. Darüber hinaus habe das Ausgangsverfahren auch nicht unangemessen lange gedauert. Hierfür müsse das gesamte Verfahren von der Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) in den Blick genommen werden. Der gesamte Rechtsstreit habe aber, verteilt auf drei Instanzen, nur knapp vier Jahre und zehn Monate betragen. Zudem seien zwar in der Zeit vom 5. Februar 2013 bis zum 20. Juli 2014 tatsächlich keine gerichtlichen Aktivitäten zu verzeichnen gewesen; dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass auch der anwaltlich vertretene Kläger den Fortgang des Ausgangsverfahrens nicht einmal ansatzweise gefördert habe. Andererseits sei die Untätigkeit des Gerichts offenkundig auch dem Umstand geschuldet gewesen, dass es versucht habe, die Vielzahl der von dem Kläger geführten Klageverfahren parallel zu bearbeiten, was schon allein deshalb zweckmäßig gewesen sei, um den Überblick zu bewahren. Für die von ihm eingeforderte frühere Erstellung einer Doppelakte habe sich auf Grund des spärlichen Vorbringens des Klägers im Ausgangsverfahren nicht aufgedrängt. Schließlich sei die regelhaft als angemessen erachtete Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz im konkreten Fall zu erhöhen. Denn zum einen sei das Ausgangsverfahren schon aufgrund der umfangreichen Verwaltungsvorgänge, die durch das Gericht hätten ausgewertet werden müssen, als äußerst zeitintensiv zu bezeichnen. Zum anderen dürfe auch in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Entschädigungskläger um einen Vielkläger handele, der von vornherein nicht erwarten könne, dass sich das Gericht seiner - zum überwiegenden Teil überflüssigen - Verfahren ebenso annehme wie den Verfahren anderer Kläger und Antragsteller. Letztlich gehe es dem Kläger vornehmlich darum, sozialgerichtliche Verfahren um ihrer selbst willen beziehungsweise deshalb zu führen, um anschließend eine Entschädigung wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer zu erstreiten. Insoweit müssten das hiesige Verfahren und die vom Senat am gleichen Tag verhandelten weiteren Entschädigungsklageverfahren, in denen dies noch deutlicher werde, zusammen betrachtet werden. Der Senat hat durch Beschluss vom 19. September 2019 den für den Kläger zuständigen Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Beklagten des Ausgangsverfahrens zum Verfahren beigeladen. Dieser hat keinen eigenen Antrag gestellt. Der Senat hat weiter eine Auskunft des Direktors des Sozialgerichts Marburg wegen der dort vom Kläger geführten Verfahren eingeholt. Wegen der Antwort wird auf dessen Schreiben vom 12. November 2019 (Bl. 42 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 7/19 EK AS , L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen. Gründe Die zulässige Entschädigungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann eine Entschädigung in Geld wegen der von ihm geltend gemachten unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht verlangen. I. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Entschädigungsanspruch in Geld aus § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht dagegen der sogenannte "kleine" Entschädigungsanspruch, also die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG). Dieser muss zwar nicht separat beantragt werden (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG); das Gesetz geht vielmehr (auch in der besonderen Kostenvorschrift des § 201 Abs. 4 GVG) davon aus, dass es sich um ein wesensgleiches Minus zu dem mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungsanspruch handelt (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a). Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Feststellung der Überlänge des Verfahrens nicht geltend gemacht werde. Dies steht ihm im Rahmen des auch das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Dispositionsgrundsatzes frei, so dass der Senat hierüber nicht zu entscheiden hat. II. Die Klage ist zulässig. Die auf Entschädigung in Geld gerichtete Klage ist als reine Leistungsklage statthaft. Der Kläger hat zudem die Wartefrist aus (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Das Landessozialgericht ist - erstinstanzlich - für die Entscheidung zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG). III. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Das folgt allerdingt nicht bereits aus der Fristenregelung aus (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, die eine Erhebung der Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausgangsverfahrens vorsieht. Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS ). 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert das auf einen Geldentschädigungsanspruch gerichtete Klagebegehren - im Unterschied zu den vom Senat mit Urteil vom gleichen Tage entschiedenen Parallelverfahren - auch nicht am Fehlen einer (wirksamen) Verzögerungsrüge. Anders als dort erfolgte die Verzögerungsrüge im hiesigen Ausgangsverfahren nicht als Reaktion auf eine Anhörung zum Gerichtsbescheid und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger einen baldigen Abschluss des Verfahrens "befürchten" musste. Anlass für die Verzögerungsrüge im hiesige Verfahren war vielmehr ein Hinweis des Sozialgerichts vom 21. Juli 2014 - nachdem zuvor auch von dessen Seite monatelang keine auf das Verfahren bezogenen Aktivitäten erfolgt waren -, dass Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestünden, weil der letzte Schriftwechsel im Januar 2013 erfolgt sei. Wenn der Kläger, der schon bei Klageerhebung auf die aus seiner Sicht bestehende Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung hingewiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte, dieses Schreiben des Sozialgerichts und das Ausbleiben der angemahnten Sachaufklärung zum Anlass für eine Verzögerungsrüge nahm, so ist dies jedenfalls nicht als missbräuchlich zu qualifizieren. Anders als vom Beklagten geltend gemacht, kann unter diesen Umständen auch die Verbindung der Verzögerungsrüge mit einem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht als widersprüchlich angesehen werden: Immerhin hatte der Kläger, wie erwähnt, diese schon bei Klageerhebung gefordert und auch - jedenfalls grob - verdeutlicht, woraus sich deren Notwendigkeit nach seiner Auffassung ergab. Auch der Umstand, dass sich - wenn das Gericht sich der Auffassung des Klägers angeschlossen hätte - das Verfahren wegen des Zeitbedarfs für die Sachaufklärung noch länger angedauert hätte, spricht vor diesem Hintergrund nicht für eine Unwirksamkeit der Verzögerungsrüge: Vielmehr erscheint es ausgehend von der Rechtsauffassung des Klägers nachvollziehbar, wenn er angesichts einer Verfahrensdauer von zu diesem Zeitpunkt bereits knapp zwei Jahren ohne vom Gericht veranlasste Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts befürchtete, dass es zu einer unangemessenen Dauer kommen müsse, gerade wenn die Sachverhaltsermittlung erst nunmehr einsetzte. 3. Dennoch steht dem Kläger der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Geld nicht zu. Zwar dürfte das Ausgangsverfahren als überlang zu bewerten sein; jedoch wäre - dies zu Gunsten des Klägers unterstellt - die von ihm nicht geltend gemachte Wiedergutmachung durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer (§ 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) als Entschädigung ausreichend; ein Entschädigungsanspruch in Geld besteht dagegen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.