Ansicht der Klägerin handelt die Beklagte mit dem Angebot ihrer kostenlosen Datenbank wettbewerbswidrig, weil das Angebot die Ärzte zu einem berufsordnungswidrigen Verhalten verlockt, eine
dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Zuwendung darstellt, die Ärzte unangemessen unsachlich beeinflusst sowie zu einer allgemeinen Marktbehinderung bzw. Marktstörung führt. Die Klägerin hat mit ihrer deswegen erhobenen Klage beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Arzneimitteldatenbank "ifap praxisCENTER" kostenlos anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Darüber hinaus hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt und diese auf Erteilung entsprechender Auskünfte in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG München, GRUR-RR 2010, 305 ). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: Die kostenlose Datenbank der Beklagten sei keine Zuwendung oder Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Zwar könne auch ein Medi-3 um der Fachinformation wie etwa eine Zeitschrift, ein Buch oder eben eine Arzneimitteldatenbank im Falle seiner kostenlosen Abgabe an Ärzte eine solche Zuwendung oder Werbegabe sein, wenn die Abgabe in einem dem Zweck des Heilmittelwerbegesetzes genügenden Zusammenhang mit der Werbung für ein Arzneimittel stehe. Ein solcher Zusammenhang erfordere aber, dass die Zuwendung zum Zwecke der Werbung erfolge, dieser Zweck für ihren Empfänger erkennbar sei und der Empfänger die Zuwendung in einen Zusammenhang mit bestimmten Arzneimitteln setze und deren Herstellern zurechne. Die Ärzte, denen die Beklagte ihre Datenbank kostenlos zur Verfügung stelle, setzten diese nicht in die danach erforderliche Beziehung zu allen oder einzelnen der in dieser Datenbank beworbenen Arzneimittel. Finanzierungsmodelle, bei denen Produkte nicht vom Abnehmer, sondern allein von Anzeigenkunden bezahlt würden, seien gang und gäbe. Die Bestimmungen der bayerischen Berufsordnung für Ärzte (im Weiteren: Berufsordnung), die diesen die Annahme nicht geringfügiger Werbegaben überhaupt und nicht geringfügiger Geschenke und anderer Vorteile dann untersagten, wenn dadurch der Eindruck einer Beeinflussung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung erweckt werde, seien zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Auch stelle die von der Beklagten kostenlos zur Verfügung gestellte Datenbank einen nicht nur geringfügigen Vorteil dar. Dessen Annahme erwecke aber nicht den Eindruck, dass sie die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung bezüglich Therapiemaßnahmen beeinflusse. Zudem bestehe für die vertragsärztliche Versorgung
den auf der Grundlage von § 73 Abs. 8 Satz 7 und 8 SGB V getroffenen Regelungen kein generelles Werbeverbot in Arzneimitteldatenbanken. Eine unzulässige Werbegabe liege hier ebenso wenig vor wie bei § 7 HWG. 10 An einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG fehle es, weil die Ärzte die kostenlose Datenbank der Beklagten nicht als Werbung für konkrete Arzneimittel, sondern als ein durch Anzeigenwerbung finanziertes und ihnen deshalb kostenlos zur Verfügung gestelltes Produkt ansähen. Der Umstand, dass die Datenbank den Ärzten zur Verfügung gestellt werde, sei kein Vorteil, der sie veranlasse, Arzneimittel der in dieser Datenbank werbenden Pharmaunternehmen zu verschreiben. Von einer die Klageansprüche begründenden allgemeinen Marktbehinderung oder Marktstörung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass sie oder andere Wettbewerber dadurch substantielle Einbußen an Umsatz oder Marktanteilen erlitten hätten oder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht seien, dass die Beklagte ihre Datenbank kostenlos abgebe. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen
prüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Verhaltensweise der Beklagten weder gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG noch gegen § 33 Abs. 2 der Berufsordnung verstößt und auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemäß § 4 Nr. 1 UWG unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der mit der beanstandeten Werbung angesprochenen Ärzte oder einer allgemeinen Marktbehinderung oder Marktstörung unlauter ist. 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei der durch Werbung finanzierten und deswegen für die Ärzte kostenlosen Datenbank der Beklagten handele es sich nicht um eine Werbegabe im Sinne des § 7 HWG. 11
ihrem Ergehen erlassenen unionsrechtlichen Bestimmungen über Werbung für Arzneimittel überholt, die zunächst in der Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel enthalten waren und später in die Titel VIII und VIIIa der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gesundheitskodexes für Humanarzneimittel übernommen worden sind. Dies gilt insbesondere auch im Blick auf die Regelung in Art. 94 Abs. 1 RL 2001/83/EG (früher: Art. 9 Abs. 1 RL 92/28/EWG). aa)
diesen Bestimmungen ist es im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zu ihrer Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen grundsätzlich verboten, diesen eine Prämie oder finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen. Abweichendes gilt allein dann, wenn die Vorteile entweder von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind (Art. 94 Abs. 1 aE RL 2001/83/EG) oder in einer Bewirtung bestehen, die den in Art. 95 RL 2001/83/EG beschriebenen Rahmen nicht überschreitet. Zu den materiellen Vorteilen im Sinne des Art. 94 Abs. 1 RL 2001/83/EG kann freilich auch die Ausstattung von Arztpraxen mit dort benötigter Software gehören (vgl. Gröning, Heilmittelwerberecht, Bd. 2, Art. 9 und 10 RL 92/28/EWG Rn. 3). bb)
der Systematik der Richtlinie 2001/83/EG soll das in Art. 94 Abs. 1 RL 2001/83/EG geregelte Verbot Verkaufsförderungspraktiken verhindern, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken; gefördert werden soll eine medizinische und pharmazeutische Praxis, die den Berufsregeln entspricht (EuGH, Urteil vom 22. April 2010 - C-62/09 , EuZW 2010, 473 Rn. 29 - Association of the British Pharmaceutical Industry). 16
8 Satz 7 SGB V dürfen Vertragsärzte für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche elektronischen Programme nutzen, die bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllen und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind.
8 Satz 8 SGB V ist das Nähere in den Bundesmantelverträgen
1 SGB V zu vereinbaren.
3 Bundesmantelvertrag - Ärzte und § 15 Abs. 3 Bundesmantelvertrag - Ärzte/Ersatzkassen dürfen Vertragsärzte für die Verordnung nur solche Arzneimittel-Datenbanken nutzen, die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Anforderungskataloge für die Kassenärztliche Versorgung zugelassen (zertifiziert) sind. Wie sich aus den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ergibt, auf die das Berufungsurteil verweist, enthält der einschlägige Anforderungskatalog ausdrücklich auch Vorgaben für werbefinanzierte Datenbanken und trifft Regelungen darüber, in welcher Weise geworben werden darf. Beispielsweise ist dort bestimmt, dass Werbung nur in Form von eindeutig als solche gekennzeichneten Werbefenstern zulässig ist und dass hinter einer Werbung keine Funktion hinterlegt sein darf, die zu einer Verordnung führt (Anl. K 11 und BB 2). Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass werbefinanzierte Daten-21 banken der Beklagten von der Prüfstelle zertifiziert worden sind. Auf den Umstand, dass die Update-Version, deren Versendung Anlass für die Klage gegeben hat, noch nicht zertifiziert war, kommt es - wie das Landgericht zutreffend bemerkt - nicht an, weil die Klägerin nicht die Verwendung einer bestimmten Version der Datenbank der Beklagten untersagt wissen möchte. Vielmehr ist das beantragte Verbot generell auf die kostenlose Abgabe der Arzneimitteldatenbank "ifap praxisCENTER" gerichtet. Die Klägerin hat an diesem Antrag trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts ausdrücklich festgehalten. Danach widerspricht es dem Unionsrecht nicht, wenn den zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Personen wahlweise neben einer kostenpflichtigen Informationsquelle ohne produktbezogene Werbung eine kostenlose anzeigenfinanzierte Informationsquelle zur Verfügung steht. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass mit dem Verbot des Art. 94 Abs. 1 RL 2001/83/EG (lediglich) Verkaufspraktiken verhindert werden sollen, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken (vgl. oben in Rn. 17 [II 1 b bb]).
den getroffenen Feststellungen ist dies bei der im Streitfall gegebenen Werbung ungeachtet dessen nicht der Fall, dass diese produktbezogen ist (vgl. oben in Rn. 18 ff. [II 1 b cc]). c)
den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG keine vernünftigen Zweifel. Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom
allem ist die Revision der Klägerin unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.04.2009 - 1 HKO 12926/08 - OLG München, Entscheidung vom 03.12.2009 - 29 U 3781/09 - 29 Permalink: http://openjur.de/u/227207.html Kommentare
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