4 SGB II zu § 22 Abs. 3 SGB II hinsichtlich des Monats bzw. der Monate der Berücksichtigung des Einkommens die speziellere Regelung für abschließend festzustellende Bescheide enthält (lex specialis derogat lege generali). Im Übrigen bleibt der Regelungsgehalt von § 22 Abs. 3 SGB II bestehen, sodass bei der Rückzahlung bzw. Gutschrift keine Bereinigung um Absetzbeträge nach § 11b SGB II stattzufinden hat,
4 SGB II nur partiell, nämlich hinsichtlich des Monats bzw. der Monate der Berücksichtigung des Einkommens eine Regelung trifft. b) Erstattungsverwaltungsakte in Erstattungsbescheiden bei abschließender Feststellung des Leistungsanspruchs werden - anders als die Verwaltungsakte der endgültigen Feststellung des Leistungsanspruchs - nicht Gegenstand der Klage gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid gemäß § 96 Abs. 1 SGG,
es an einem identischen Regelungsgegenstand fehlt,
die Verfügungssätze der Erstattungsverwaltungsakte auf Erstattung und nicht auf Bewilligung lauten. Tenor
s Entgelt am Ende des Monats erhielt. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom
her erhöhte der Beklagte mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 5. Juli 2019
s Durchschnittseinkommen auf 1300 Euro brutto bzw. 1006,67 Euro netto und berücksichtigte Einkommen in Höhe von 706,67 Euro bei der Klägerin, sodass sich für die Kläger Leistungen von jeweils 340,02 Euro ergaben. Gegen die beiden Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom
s Jahr 2018 ab, wonach ein Guthaben von 301,87 Euro entstanden ist, welches den Klägern am
ss Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich seien. Die Bewilligung sei zutreffend vorläufig erfolgt,
die Klägerin kein gleichbleibendes Einkommen erzielt habe.
gegen erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2019 beim hiesigen Gericht Klage. Zur Begründung trugen sie vor,
ss eine vorläufige Leistungsbewilligung seit dem gleichbleibenden Erzielen des Einkommens nicht mehr rechtmäßig sei. Die Klägerin reichte im weiteren Verwaltungsverfahren die Verdienstabrechnungen für die Zeit ab August 2019 ein, aus welchem sich folgende Einkommen ergeben. Abrechnungsmonat Zuflussmonat Bruttoeinkommen in € Nettoeinkommen in € August 2019 August 2019 1.300 1.006,67 September 2019 September 2019 1.300 1.006,67 Oktober 2019 Oktober 2019 1.300 1.006,67 November 2019 November 2019 1.300 1.006,67 Dezember 2019 Dezember 2019 1.300 1.100,84 Januar 2020 Januar 2020 1.300 1.011,91Summe: 7.800 6.139,43Durchschnitt (6 Monate) 1.300 1.023,24 Am 4. März 2020 erließ der Beklagte
raufhin einen Bescheid, mit dem er die Leistungen für den Zeitraum vom
ss
s Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung Einkommen
rstelle, welches in die Bildung des Durchschnittseinkommens einzubeziehen sei,
4 SGB II alle Einkommensarten umfasse und der Verwaltungsvereinfachung diene; § 41a SGB II sei gegenüber § 22 Abs. 3 SGB II lex specialis. zudem trug er zunächst auch vor,
ss
s Einkommen der Klägerin um 106,74 Euro anstelle des Freibetrags von 100 Euro zu bereinigen sei, was er in der mündlichen Verhandlung aufgrund des Hinweises,
ss sogar ein höherer Freibetrag durch den Beklagten anerkannt wurde, nicht weiterverfolgte. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
ss eine Klageänderung vorliegen, der er nicht zustimme und die nicht sachdienlich sei; im Übrigen gelte § 22 Abs. 3 SGB II auch bei Bildung eines Durchschnittseinkommens,
dieser lex specialis zu § 41a SGB II sei. Es handele sich bei den Gutschriften und Rückzahlungen zudem nicht um Einkommen, sondern es liege eine Bedarfsabsenkung vor, was sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II ergebe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf
s Vorbringen und die in Bezug genommenen Bescheiden in den Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, die dem Gericht zur Entscheidung vorlag. Gründe A. Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war (I.), zulässig und begründet (II.). I. Gegenstand der Klage war ursprünglich der vorläufige Bescheid vom
ss der neue Verwaltungsakt nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Verwaltungsakte der endgültigen Bewilligungen in dem Bewilligungsbescheid vom
die Bewilligungszeiträume und der Regelungsgegenstand identisch sind,
der Verfügungssatz der Bescheide übereinstimmt (vgl. MKLS/B. Schmidt,
gegen nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (so auch Landessozialgericht für
s Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juli 2019, L 19 AS 702/19 ),
sie den vorläufigen Bescheid nicht ersetzen,
es an einem identischen Regelungsgegenstand fehlt,
die Verfügungssätze der Erstattungsbescheide auf Erstattung und nicht auf Bewilligung lautet. 3. Die Rechtsfolge des § 96 Abs. 1 SGG - direkte Einbeziehung des Folgebescheides in
s Klageverfahren kraft Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1963 - 2 RU 35/60 ) - tritt automatisch ein, ohne
ss es auf den Willen der Beteiligten oder einer Erklärung ankommt; es handelt sich
mit um einen Fall einer gesetzlichen Klageänderung (Landessozialgericht für
s Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
ss der Freibetrag höher sei) durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung auf den Monat August 2019 beschränkt, sodass hinsichtlich der übrigen Monate eine konkludente Klagerücknahme vorliegt. Streitig sind mithin nur noch die höheren Leistungen hinsichtlich des Monats August 2019. II.. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben Anspruch auf höhere Leistungen in Form des Arbeitslosengeldes II in Höhe von jeweils 125,78 Euro gemäß § 7 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S.1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 S.1 SGB II erhalten Personen, die
s 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte), Leistungen nach diesem Buch, nämlich gemäß § 19 Abs. 1 S.1 SGB II
s Arbeitslosengeld II. Die Kläger sind jeweils erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
sie die Altersgrenzen nach § 7a SGB II nicht unter- bzw. überschritten haben, sich im August 2019 in Deutschland aufhielten, hilfebedürftig sind und über drei Stunden täglich arbeiten konnten und zudem keine Ausnahmen nach § 7 Abs. 1 S.2 SGB II einschlägig sind. Der Beklagte hat den Klägern auch deshalb Arbeitslosengeld II bewilligt; die Kläger haben indes einen Anspruch auf höhere Leistungen im August 2019,
der Beklagte die Rückzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zu Unrecht in voller Höhe im August 2019 mindernd berücksichtigte. Denn der Beklagte hätte auch hinsichtlich des Zuflusses des Betriebskostenabrechnungsguthabens eine Durchschnittsberechnung nach § 41a Abs. 4 SGB II durchführen müssen. § 41a Abs. 4 S.1 SGB II regelt,
ss bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, wenn keine Ausnahme nach § 41a Abs. 4 S.2 SGB II vorliegt, wobei vorliegend keine Ausnahmen einschlägig sind. Bei Rückzahlung aus der Betriebskostenabrechnung handelt es sich um ein Einkommen im grundsicherungsrechtlichen Sinne (st. Rspr., grundlegend BSG Urteil vom 22.3.2012, B 4 AS 139/11 R ; BSG Urteil vom 16.5.2012, B 4 AS 159/11 R , BSG Urteil vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 R , Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 83/12 R , Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R ), sodass es dem Wortlaut nach unter § 41a Abs. 4 SGB II fällt. Dem Wortlaut von § 22 Abs. 3 SGB II ist auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht eine Bedarfsminderung zu entnehmen, sondern
s Betriebskostenguthaben geht nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung in die Bedarfsermittlung selbst - hier für Unterkunft und Heizung – ein (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 83/12 R ). Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird allgemein auf die Erzielung von Einkommen abgestellt, ohne nach Einkommensarten zu differenzieren (vgl. auch BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R –, SozR 4-4200 § 41a Nr. 2). Eine Beschränkung der Bildung eines Durchschnittseinkommens nur bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit oder auf Einkommen aus selbstständiger Arbeit - wie bei der Vorgängervorschrift § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) und nicht auch bei anderen Einkommensarten findet sich in der Vorschrift nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Sinn und Zweck des § 41a Abs. 4 SGB II ist ausweislich der Gesetzesmaterialien ( BT-Drucks 18/8041 S. 53 ) die Verwaltungsvereinfachung bei der abschließenden Entscheidung über den monatlichen Leistungsanspruch durch die grundsätzlich verpflichtende Vorgabe der Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens (BSG, a.a.O.). Eine Verwaltungsvereinfachung kann aber auch mit der Bildung von Durchschnittseinkommen bei anderen Einkommensarten verbunden sein, erst recht, wenn diese mit Erwerbseinkommen zusammentreffen und/oder ihrerseits schwanken. Aus dem mit der gesetzlichen Neuregelung allgemein verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung folgen insoweit keine konkreten normativen Vorgaben, für die es im Normtext keine Anknüpfungspunkte gibt (BSG, a.a.O.). Aus dem Umstand,
ss § 41a Abs. 4 SGB II der Verwaltungsvereinfachung diesen soll, ist auch keine Korrektur der Vorschrift
hingehend gerechtfertigt, vom Wortlaut für einzelne Fallkonstellationen – wie hier eine Betriebskostenabrechnung – abzuweichen. Ob mit der Vorschrift gerechte Ergebnisse erzielt werden und ob die gewünschte Verwaltungsvereinfachung mit der Schaffung des § 41a SGB II erreicht werden kann, mag der Gesetzgeber beurteilen. Hätte der Gesetzgeber gewollt,
ss weiterhin § 22 Abs.3 SGB II hinsichtlich der Anrechnung im Folgemonat Anwendung findet, hätte er dies durch eine Formulierung in § 41a SGB II wie z.B. in § 7 Abs. 1 S. 7 SGB II,
ss § 22 Abs. 3 SGB II
von unberührt bleibe, deutlich machen können. Mithin ist, sofern wegen einer vorläufigen Bewilligung eine endgültige Feststellung der Leistung erforderlich ist, ein Durchschnittseinkommen zu bilden. Für diesen Fall ist § 41a Abs. 4 SGB II die speziellere Regelung zu § 22 Abs. 3 SGB II (lex specialis derogat lege generali) und zwar insoweit als hier die Anrechnung des Einkommens gleichmäßig verteilt auf alle Monate des Bewilligungszeitraum und nicht auf den Folgemonat der Gutschrift bzw. der Rückzahlung zu erfolgen hat. Im Übrigen bleibt der Regelungsgehalt des § 22 Abs. 3 SGB II allerdings erhalten, sodass im Besonderen hinsichtlich des Betriebskostenguthabens als Einkommen keine Bereinigung nach § 11b SGB II stattzufinden hat,
4 SGB II nur hinsichtlich des Monats der Berücksichtigung eine Regelung trifft. Mithin ist neben dem durch den Beklagten bereits vorgenommenen Bildung des Durchschnittseinkommens aus dem Erwerbseinkommen der Klägerin ein weiteres Durchschnittseinkommen aus dem Betriebskostenguthaben von 301,87 Euro zu bilden. Gemäß § 41a Abs. 4 S.3 SGB II ist hierfür für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Vorliegend beinhaltete der Bewilligungszeitraum sechs Monate, sodass
s Guthaben auf diese aufzuteilen ist. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von 50,31 Euro. Dies ist nicht um Freibeträge zu bereinigen,
insoweit § 22 Abs. 3 SGB II gilt (s.o.).
der Beklagte einen Betrag von 301,87 Euro insgesamt mindernd im August 2019 berücksichtigte und aufgrund der Verteilung auf sechs Monate lediglich 50,31 Euro zu berücksichtigten sind, ergibt sich für die Kläger ein höherer Anspruch von insgesamt 251,56 Euro bzw. von jeweils 125,78 Euro. Der angegriffene endgültige Bescheid vom 4. März 2020 ist entsprechend von der Beklagten abzuändern. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 S.1 SGG. Aufgrund des Obsiegens der Kläger im August (vgl. A. II) und des Unterliegens aufgrund der Teilklagerücknahme (vgl. A. I. 4.), hält es die Kammer für angemessen, der Beklagten lediglich ein Sechstel der Kosten aufzuerlegen. C. Die Berufung (I.) und Sprungrevision (II.) werden zugelassen. I. Die Berufung ist zulassungsbedürftig,
die mögliche Beschwer der Beklagten mit 251,56 Euro die Grenze von 750 Euro gemäß § 144 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGG nicht übersteigt und kein Ausnahmefall von § 144 Abs. 1. S.2 SGG vorliegt. Die Berufung wurde zugelassen,
die hier aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 22 Abs. 3 SGB II mit der Anrechnung im Folgemonat bei der abschließenden Feststellung gilt oder ein Durchschnittseinkommen zu bilden ist, höchstrichterlich ungeklärt ist und die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Überdies ist die Frage höchstrichterlich ungeklärt, ob die bei der endgültigen Festsetzung erlassenen Erstattungsbescheide Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nach § 86 bzw. § 96 SGG werden. II. Die Sprungrevision wird gemäß § 161 Abs. 2 S.1 SGG zugelassen,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. I.). Permalink: https://openjur.de/u/2272237.html ( https://oj.is/2272237 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum
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