züglich DJ und Bewirtungspersonal am 00.00.0000an der Örtlichkeit I. 00, 00000 F1. , nicht durch die Verordnung
m Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab dem
verpflichten, die für den 00.00.0000 auf dem Hof I. 00, 00000 F1. , geplante Abitur-Abschlussfeier nicht
untersagen, hat Erfolg. Er ist
lässig und begründet. 1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Auslegung
lässig. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin richtet sich ihr Begehren primär nicht gegen eine ggf. erst künftig ergehende, über die Anforderungen der Verordnung
m Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung hinausgehende Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 16 Satz 2 CoronaSchVO, was einen grundsätzlich unzulässigen sog. Fall des vorläufigen vorbeugenden Unterlassungsrechtsschutzes bedeuten würde. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihrer an die Antragstellerin gerichteten E-Mail vom 00.00.0000
erkennen gegeben, dass sie die geplante Abschlussfeier bereits nach der geltenden Rechtslage für unzulässig hält, ohne dass es für den Eintritt dieses Rechtszustands auf den Erlass einer Untersagungsverfügung ankäme. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere hat die Antragsgegnerin durch ihre an die Antragstellerin gerichtete Mail vom 00.00.0000
erkennen gegeben, dass sie die geplante Abschlussfeier für unzulässig hält. Es ist der Antragstellerin nicht
zumuten, entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an der Durchführung der Abschlussfeier auf eigenes Risiko mitzuwirken, an ihr teilzunehmen und hiermit ggf. einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (vgl. § 18 CoronaSchVO)
verwirklichen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine solche treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
standes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Abschlussfeier am 00.00.0000 anlässlich des im Juni 2020 bestandenen Abiturs an den L1. T. in S. mit 95 Abschlussschülern
züglich DJ und Bewirtungspersonal an der Örtlichkeit I. 00 in F1. mit geeigneten Vorkehrungen
r Hygiene (Desinfektionsmöglichkeiten etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen ist in der von der Antragstellerin geschilderten Weise nicht durch die aktuelle CoronaSchVO, insbesondere nicht durch § 13 Abs. 1 CoronaSchVO, verboten. a) § 13 Abs. 1 CoronaSchVO sieht für Veranstaltungen grundsätzlich vor: "Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind geeignete Vorkehrungen
r Hygiene,
r Steuerung des
tritts,
r Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht
den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls
r Umsetzung einer Pflicht
m Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist
dem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2
tragen." Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Regelungen der CoronaSchVO liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für die getroffenen Regelungen der CoronaSchVO ist § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 ( BGBl. I 587 ). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote
r Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung
m Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die
ständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es
r Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die
ständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Vgl.
einzelnen Normen der CoronaSchVO u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2020 - 13 B 785/20 .NE -, juris, Rn. 36 (
SchVO), vom 31. Juli 2020 - 13 B 739/20 .NE -, juris, Rn. 29 (
SchVO) und vom 22. Juli 2020 - 13 B 886/20 .NE -, juris, Rn. 23 (
SchVO). Die Verordnungsermächtigung genügt hinsichtlich der Regelungen der CoronaSchVO voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes greifen jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durch; ein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
standekommen der CoronaSchVO sind nicht ersichtlich; die Regelungen genügen auch materiellrechtlich den aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG folgenden Voraussetzungen. Vgl.
einzelnen Normen der CoronaSchVO OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2020 - 13 B 785/20 .NE - juris, Rn. 36 (
SchVO), vom 31. Juli 2020 - 13 B 739/20 .NE -, juris, Rn. 29 (
SchVO), und vom 22. Juli 2020 - 13 B 886/20 .NE -, juris, Rn. 23 (
SchVO). Auch die Antragstellerin hat in ihrem Antragsschriftsatz keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO aufgezeigt. b) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO, die dazu führen würden, dass die Abschlussfeier in ihrer konkret vorliegenden Gestaltung unzulässig wäre, liegen nicht vor. Die Abschlussfeier des Abiturjahrgangs am 00.00.0000 ist zwar als eine Ansammlung mehrerer Personen
einem gemeinsamen - hier: geselligen - Zweck eine Veranstaltung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO. Die Anwendung des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO ist allerdings durch § 13 Abs. 5 CoronaSchVO ausgeschlossen. Hiernach gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z. B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern
lässig. Für solche Feste gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung
m Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen
r Hygiene und
r einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt sind (§ 13 Abs. 5 Satz 3 CoronaSchVO). Die Abiturabschlussfeier fällt unter den Begriff des "Festes", wie sich bereits dem illustrierenden Klammerzusatz "Abschlussfeier" entnehmen lässt. Die hier geplante Abiturabschlussfeier stellt auch einen herausragenden Anlass im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO dar. Bereits nach dem Wortlaut muss es sich, um eine Ausnahme von den strengeren Vorgaben des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO begründen
können, nicht nur um irgendeinen Anlass handeln, sondern um einen herausragenden. "Herausragend" ist ein Ereignis, wenn es weit über den durchschnittlichen Ereignissen liegt, sich von der Masse abhebt und deshalb ungewöhnlich, besonders und auffallend ist. Vgl. VG Münster, Beschluss vom
r konkreten Gefährdungslage. Es ist in diesem Sinne unschwer nachzuvollziehen, dass der Verordnungsgeber besondere Gefährdungslagen dort sieht und mit den Mitteln der CoronaSchVO
minimieren versucht, wo mehrere Menschen auf engem Raum und insbesondere in geschlossenen Räumen aufeinandertreffen. Vgl. allgemein bezogen auf die Fragen der Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen im öffentlichen Raum im Vergleich
Treffen in häuslicher Umgebung ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 13 B 739/20 .NE -, juris, Rn. 44 ff. Die besondere Gefährdungslage liegt zwar auch dann vor, wenn - wie hier - private Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen es regelmäßig
nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, ggf. auch Gesang oder gemeinsamem Tanzen verbunden mit körperlicher Anstrengung kommt. In Anbetracht des Schutzzwecks der CoronaSchVO drängt sich damit ein restriktives Verständnis des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO bezogen auf die dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände auf. Private Veranstaltungen - also Ansammlungen mehrerer Personen
einem gemeinsamen Zweck - sind nicht durchweg verboten, sondern müssen einem besonderen Schutzkonzept folgen. Nur für wenige, bestimmte, überschaubare Ausnahmefälle, sog. herausragende Ereignisse, sollen einfache Schutzkonzepte ausreichend sein. Dieses Differenzierungskonzept des Verordnungsgebers ist bei der Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO in der hier vorgenommenen Weise
berücksichtigen. Es führt - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - dazu, dass die Durchführung der geplanten Abschlussfeier in der vorgesehenen Weise - lediglich mit geeigneten Vorkehrungen
r Hygiene (Desinfektionsmöglichkeiten etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit - nach der Wertung des Verordnungsgebers
lässig ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass § 13 Abs. 5a CoronaSchVO in der bis
m
treffend sein sollte, dass der Verordnungsgeber durch die zeitweise Einführung des § 13 Abs. 5a CoronaSchV Schulabschlussfeiern nur in einem eng begrenzten Zeitraum - vom 20. Juni 2020 bis
m 11. August 2020 - in der Weise privilegieren wollte, dass hieran mehr als 50 Personen teilnehmen können, ändert dies nichts daran, dass die hier
beurteilende Feier einen herausragenden Anlass darstellt, der nach der aktuellen Fassung der CoronaSchVO nicht generell verboten ist und unter den erleichterten Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 CoronaSchVO mit bis
150 Personen durchgeführt werden darf. c) Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass - unabhängig von der hier
entscheidenden Frage, ob die Abiturabschlussfeier in der konkret vorgesehenen Form gemäß § 13 Abs. 1 CoronaSchVO generell verboten ist - gemäß § 16 Satz 2 CoronaSchVO die
ständigen Behörden befugt sind, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies bedürfte allerdings einer einzelfallbezogenen Begründung, die nicht nur pauschal auf die steigenden Infektionszahlen abstellt, sondern die von der konkreten Veranstaltung ausgehende besondere Gefährdungslage näher plausibilisiert. Ob diese Voraussetzungen bezogen auf die geplante Abiturfeier vorliegen, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht
entscheiden. Jedenfalls drängt sich dies nicht auf. Nach den aktuellen Zahlen für den L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.