← Deutschland

VG Münster, Beschluss vom 21.08.2020 - 5 L 708/20

Tenor 1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die beabsichtigte Abschlussfeier dreier Klassen des Abiturjahrgangs 2020 der L1. T. in S. mit 95 Personen (ausschließl

züglich DJ und Bewirtungspersonal am 00.00.0000an der Örtlichkeit I. 00, 00000 F1. , nicht durch die Verordnung

m Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab dem

  1. August 2020 gültigen Fassung verboten ist.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung

verpflichten, die für den 00.00.0000 auf dem Hof I. 00, 00000 F1. , geplante Abitur-Abschlussfeier nicht

untersagen, hat Erfolg. Er ist

lässig und begründet. 1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Auslegung

lässig. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin richtet sich ihr Begehren primär nicht gegen eine ggf. erst künftig ergehende, über die Anforderungen der Verordnung

m Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung hinausgehende Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 16 Satz 2 CoronaSchVO, was einen grundsätzlich unzulässigen sog. Fall des vorläufigen vorbeugenden Unterlassungsrechtsschutzes bedeuten würde. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in ihrer an die Antragstellerin gerichteten E-Mail vom 00.00.0000

erkennen gegeben, dass sie die geplante Abschlussfeier bereits nach der geltenden Rechtslage für unzulässig hält, ohne dass es für den Eintritt dieses Rechtszustands auf den Erlass einer Untersagungsverfügung ankäme. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere hat die Antragsgegnerin durch ihre an die Antragstellerin gerichtete Mail vom 00.00.0000

erkennen gegeben, dass sie die geplante Abschlussfeier für unzulässig hält. Es ist der Antragstellerin nicht

zumuten, entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin an der Durchführung der Abschlussfeier auf eigenes Risiko mitzuwirken, an ihr teilzunehmen und hiermit ggf. einen Ordnungswidrigkeitentatbestand (vgl. § 18 CoronaSchVO)

verwirklichen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine solche treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

standes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Abschlussfeier am 00.00.0000 anlässlich des im Juni 2020 bestandenen Abiturs an den L1. T. in S. mit 95 Abschlussschülern

züglich DJ und Bewirtungspersonal an der Örtlichkeit I. 00 in F1. mit geeigneten Vorkehrungen

r Hygiene (Desinfektionsmöglichkeiten etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen ist in der von der Antragstellerin geschilderten Weise nicht durch die aktuelle CoronaSchVO, insbesondere nicht durch § 13 Abs. 1 CoronaSchVO, verboten. a) § 13 Abs. 1 CoronaSchVO sieht für Veranstaltungen grundsätzlich vor: "Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind geeignete Vorkehrungen

r Hygiene,

r Steuerung des

tritts,

r Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht

den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls

r Umsetzung einer Pflicht

m Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist

dem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2

tragen." Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Regelungen der CoronaSchVO liegen nicht vor. Rechtsgrundlage für die getroffenen Regelungen der CoronaSchVO ist § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 ( BGBl. I 587 ). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote

r Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung

m Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die

ständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es

r Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die

ständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen

verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen

betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 unter anderem Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. Vgl.

einzelnen Normen der CoronaSchVO u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2020 - 13 B 785/20 .NE -, juris, Rn. 36 (

§ 15Abs. 4 und 5 Satz 2 Var. 2 Corona

SchVO), vom 31. Juli 2020 - 13 B 739/20 .NE -, juris, Rn. 29 (

§ 2Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 Corona

SchVO) und vom 22. Juli 2020 - 13 B 886/20 .NE -, juris, Rn. 23 (

§ 14Abs. 1 Corona

SchVO). Die Verordnungsermächtigung genügt hinsichtlich der Regelungen der CoronaSchVO voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes greifen jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durch; ein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom

  1. April 2020 - 13 B 398/20 .NE -, juris, Rn. 37 ff., 50 ff., 62 ff.; vom
  2. April 2020 - 13 B 440/20 .NE -, juris, Rn. 46 ff., vom
  3. April 2020 - 13 B 452/20 .NE -, juris, Rn. 33 ff., und Beschluss vom
  4. April 2020 - 13 B 471/20 .NE -, juris, Rn. 34 ff., jeweils m. w. N. Formelle Bedenken gegen das

standekommen der CoronaSchVO sind nicht ersichtlich; die Regelungen genügen auch materiellrechtlich den aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG folgenden Voraussetzungen. Vgl.

einzelnen Normen der CoronaSchVO OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2020 - 13 B 785/20 .NE - juris, Rn. 36 (

§ 15Abs. 4 und 5 Satz 2 Var. 2 Corona

SchVO), vom 31. Juli 2020 - 13 B 739/20 .NE -, juris, Rn. 29 (

§ 2Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 Corona

SchVO), und vom 22. Juli 2020 - 13 B 886/20 .NE -, juris, Rn. 23 (

§ 14Abs. 1 Corona

SchVO). Auch die Antragstellerin hat in ihrem Antragsschriftsatz keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO aufgezeigt. b) Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO, die dazu führen würden, dass die Abschlussfeier in ihrer konkret vorliegenden Gestaltung unzulässig wäre, liegen nicht vor. Die Abschlussfeier des Abiturjahrgangs am 00.00.0000 ist zwar als eine Ansammlung mehrerer Personen

einem gemeinsamen - hier: geselligen - Zweck eine Veranstaltung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO. Die Anwendung des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO ist allerdings durch § 13 Abs. 5 CoronaSchVO ausgeschlossen. Hiernach gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Diese sind nur aus einem herausragenden Anlass (z. B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) und mit höchstens 150 Teilnehmern

lässig. Für solche Feste gelten das Abstandsgebot und eine Verpflichtung

m Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht, soweit geeignete Vorkehrungen

r Hygiene und

r einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 1 CoronaSchVO sichergestellt sind (§ 13 Abs. 5 Satz 3 CoronaSchVO). Die Abiturabschlussfeier fällt unter den Begriff des "Festes", wie sich bereits dem illustrierenden Klammerzusatz "Abschlussfeier" entnehmen lässt. Die hier geplante Abiturabschlussfeier stellt auch einen herausragenden Anlass im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO dar. Bereits nach dem Wortlaut muss es sich, um eine Ausnahme von den strengeren Vorgaben des § 13 Abs. 1 CoronaSchVO begründen

können, nicht nur um irgendeinen Anlass handeln, sondern um einen herausragenden. "Herausragend" ist ein Ereignis, wenn es weit über den durchschnittlichen Ereignissen liegt, sich von der Masse abhebt und deshalb ungewöhnlich, besonders und auffallend ist. Vgl. VG Münster, Beschluss vom

  1. August 2020 - 5 L 684/20 -, juris, Rn.
  2. So verhält es sich mit dem einmaligen Ereignis des Schulabschlusses durch den Erhalt des Abiturzeugnisses. Es besteht auch noch eine hinreichend enge zeitliche und sachliche Verbindung der Abschlussfeier mit dem Schulabschluss. Die Abiturabschlüsse an den T. fanden in Nordrhein-Westfalen Ende Juni 2020 statt; ein Zeitraum von rund zwei Monaten nach diesem Ereignis erachtet die Kammer noch als hinreichend nah. Die sachliche Verbindung ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Feier nur von den Absolventen besucht werden soll. Das Wortlautverständnis wird durch Sinn und Zweck der CoronaSchVO bestätigt. Die Schutzrichtung der Verordnung dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Der Verordnungsgeber darf weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebietet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
  3. Juli 2020 - 13 B 739/20 .NE -, juris, Rn. 45, und vom
  4. Juli 2020 - 13 B 870/20 .NE -, juris, Rn. 35 f.; VG Münster, Beschluss vom
  5. August 2020 - 5 L 596/20 -, juris, Rn. 14 ff.; jeweils mit weiteren Ausführungen

r konkreten Gefährdungslage. Es ist in diesem Sinne unschwer nachzuvollziehen, dass der Verordnungsgeber besondere Gefährdungslagen dort sieht und mit den Mitteln der CoronaSchVO

minimieren versucht, wo mehrere Menschen auf engem Raum und insbesondere in geschlossenen Räumen aufeinandertreffen. Vgl. allgemein bezogen auf die Fragen der Verhältnismäßigkeit von Schutzmaßnahmen im öffentlichen Raum im Vergleich

Treffen in häuslicher Umgebung ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 13 B 739/20 .NE -, juris, Rn. 44 ff. Die besondere Gefährdungslage liegt zwar auch dann vor, wenn - wie hier - private Veranstaltungen durchgeführt werden, bei denen es regelmäßig

nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, ggf. auch Gesang oder gemeinsamem Tanzen verbunden mit körperlicher Anstrengung kommt. In Anbetracht des Schutzzwecks der CoronaSchVO drängt sich damit ein restriktives Verständnis des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO bezogen auf die dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände auf. Private Veranstaltungen - also Ansammlungen mehrerer Personen

einem gemeinsamen Zweck - sind nicht durchweg verboten, sondern müssen einem besonderen Schutzkonzept folgen. Nur für wenige, bestimmte, überschaubare Ausnahmefälle, sog. herausragende Ereignisse, sollen einfache Schutzkonzepte ausreichend sein. Dieses Differenzierungskonzept des Verordnungsgebers ist bei der Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO in der hier vorgenommenen Weise

berücksichtigen. Es führt - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - dazu, dass die Durchführung der geplanten Abschlussfeier in der vorgesehenen Weise - lediglich mit geeigneten Vorkehrungen

r Hygiene (Desinfektionsmöglichkeiten etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit - nach der Wertung des Verordnungsgebers

lässig ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass § 13 Abs. 5a CoronaSchVO in der bis

m

  1. August 2020 gültigen Fassung vom
  2. Juni 2020, wonach ausschließlich interne und jeweils einmalige selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden ohne externe Personen ab dem
  3. Juni 2020 privilegiert wurden, zwischenzeitlich aufgehoben worden ist. Die Privilegierung bestand gegenüber der im Übrigen (damals wie heute) gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 5 CoronaSchVO darin, dass die damalige Höchstteilnehmerzahl von 50 Personen nicht galt. Selbst wenn es - wie die Antragsgegnerin behauptet -

treffend sein sollte, dass der Verordnungsgeber durch die zeitweise Einführung des § 13 Abs. 5a CoronaSchV Schulabschlussfeiern nur in einem eng begrenzten Zeitraum - vom 20. Juni 2020 bis

m 11. August 2020 - in der Weise privilegieren wollte, dass hieran mehr als 50 Personen teilnehmen können, ändert dies nichts daran, dass die hier

beurteilende Feier einen herausragenden Anlass darstellt, der nach der aktuellen Fassung der CoronaSchVO nicht generell verboten ist und unter den erleichterten Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 CoronaSchVO mit bis

150 Personen durchgeführt werden darf. c) Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass - unabhängig von der hier

entscheidenden Frage, ob die Abiturabschlussfeier in der konkret vorgesehenen Form gemäß § 13 Abs. 1 CoronaSchVO generell verboten ist - gemäß § 16 Satz 2 CoronaSchVO die

ständigen Behörden befugt sind, im Einzelfall auch über die CoronaSchVO hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies bedürfte allerdings einer einzelfallbezogenen Begründung, die nicht nur pauschal auf die steigenden Infektionszahlen abstellt, sondern die von der konkreten Veranstaltung ausgehende besondere Gefährdungslage näher plausibilisiert. Ob diese Voraussetzungen bezogen auf die geplante Abiturfeier vorliegen, hat die Kammer in diesem Verfahren nicht

entscheiden. Jedenfalls drängt sich dies nicht auf. Nach den aktuellen Zahlen für den L

  1. T. für den
  2. August 2020 liegt die Neuinfektionsrate pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen bei 8,7 (https://www.coronainzahlen.de/landkreise/lk%20 000000/, abgerufen am
  3. August 2020) und dürfte damit von der allgemein als kritisch erachteten Rate von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner - vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom
  4. Juli 2020 - 13 B 968/20 .NE -, juris, Rn. 77 ff. - noch deutlich entfernt sein. Die alleinige kritische Betrachtung der Durchführung von Feiern und Partys in Fachwelt, Medien und Politik dürfte entgegen der Annahme der Antragsgegnerin für die Begründung einer über die durch den Verordnungsgeber vorgenommenen Einschätzung des Gefahrenpotentials hinausgehende Untersagungsverfügung nicht hinreichend tragfähig sein. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
  5. Permalink: https://openjur.de/u/2272257.html ( https://oj.is/2272257 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.