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LG Wiesbaden, Urteil vom 27.11.2019 - 8 O 40/19

Obsah (8)§§ 171§ 129§ 173§ 41§§ 161§ 172§ 159§ 131

Auch wenn nicht alle Kommanditisthaftsummen zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden sollten, entscheidet der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einziehung. Der Anspruch na

§§ 171Abs.

1, 172 Abs. 4 HGB bis zur Höhe seiner Einlage, soweit sie nicht erbracht wurde bzw. soweit sie an den Kommanditisten zurückgezahlt wurde. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung dieser Forderung berechtigt und dies gelte für sämtliche zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, auch soweit er sie zunächst bestritten bzw. für den Ausfall anerkannt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az: IX ZR 143/13 ). Der Beklagte sei als Kommanditist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die erhaltenen Ausschüttungen seine Haftung nicht nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2015, Az: II ZR 403/13 ). Einwendungen gegen die zur Tabelle festgestellten Forderungen stünden dem Beklagten nicht zu, weil die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle

§ 129Abs.

1, § 161 Abs. 2 HGB auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen nehme (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az: II ZR 272/16 ). Dem Beklagten stehe nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einrede der Verjährung nicht zu. § 159 Abs. 4 HGB enthalte insoweit eine Sonderregelung. Da der Beklagte seine Kommanditbeteiligung

§ 173Abs.

2 HGB im Wege der Sonderrechtsnachfolge in dem Zustand erworben habe, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs befand, wirken Leistungen auf die Einlage ebenso zugunsten des Erwerbers, wie umgekehrt Rückzahlungen an den Veräußerer zu Lasten des Erwerbers gehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1981, II ZR 142/80 ). Bezüglich der Einrede der Verjährung sei zu berücksichtigen, dass über § 159 Abs. 4 HGB die Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB (Hemmung der Verjährung bei Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren) auch für den Kommanditisten gelte. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Verwertung der Schiffe ausschließlich die Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einschiffgesellschaften betreffe. Angesichts der unter laufender Nr. 14 zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche, bei denen es sich um Haftungsansprüche für die von der Insolvenzschuldnerin gehaltenen Kommanditanteile an den Einschiffgesellschaften nach § 172 Abs. 4 HGB handele, stehe fest, dass die Veräußerung der Schiffe nicht einmal ausgereicht habe, um die Gläubiger der Einschiffgesellschaften zu befriedigen und dass jeweils eine erhebliche Deckungslücke bestehe. Der Beklagte habe sich mit der Zahlung in Verzug befunden. Die Forderungen seien

§ 41Abs. 1 Ins

O jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewesen. Die Fälligkeit der Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber der Insolvenzschuldnerin vor dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 03.01.2018 erstrecke sich wegen der mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgenden Rechtskrafterstreckung

§§ 161Abs.

2, 129 Abs. 1 HGB auf die Haftungsansprüche gegen die akzessorisch haftenden Kommanditisten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az: II ZR 272/16 ). Der Kläger beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2018 zu zahlen, 2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die funktionelle Unzuständigkeit der Zivilkammer und beantragte mit Schriftsatz vom 29.04.2019, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen (vgl. Bl. 20 f. d.A.). Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil sie den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Dies begründet der Beklagte damit, dass die vorgelegte Insolvenztabelle den Anforderungen des § 253 ZPO wegen der nur schlagwortartigen Bezeichnungen des zu Grunde liegenden Lebenssachverhaltes nicht genüge. Der Beklagte bestreitet, dass die Insolvenztabelle den Sachstand der Insolvenzmasse korrekt wiedergebe. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Verluste der Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2001 und 2002 sowie 2006 bis 2013 anhand des Anlagenkonvoluts K 3 nicht nachvollziehbar seien, weil die Kommanditbeteiligungen mit ihren Schiffen zu berücksichtigen seien. Außerdem sei der Stand an Aktiva und Passiva überholt, weil der Kläger außergerichtlich seit Januar 2018 und mittlerweile teilweise gerichtlich von den Mitgesellschaftern Gelder eingezogen habe. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass offensichtlich unberechtigt zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen nicht zu berücksichtigen seien. Es habe zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung eine Interessenkollision auf Seiten des Klägers bestanden, soweit es um Forderungsanmeldungen der persönlich haftenden Gesellschafterin geht, deren Insolvenzverwalter ebenfalls der Kläger ist. Die Anmeldung durch den Sonderinsolvenzverwalter 4 Jahre später sei nicht mehr geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Insolvenzverwalter sei bei angezeigter Masseunzulänglichkeit nicht zum Forderungseinzug berechtigt (vgl. §§ 171 , Abs. 2 HGB, § 93 InsO). Der Beklagte erhebt die Einrede der Erfüllung bezüglich festgestellter Forderungen. Der Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung, soweit es um Ausschüttungen geht, die der Beklagte in der Zeit als Treuhandkommanditist erhalten hat (vgl. Bl. 73 f.). Dies begründet er damit, dass für die Treuhänderhaftung nicht § 159 HGB gelte, sondern die kenntnisabhängige Verjährungsfrist der §§ 195 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2010, Az: III ZR 209/09 ). Bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten trägt der Beklagte vor, dass zum Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 03.01.2018 (Anlage K 8) noch keinerlei Insolvenztabelle vorgelegen habe und dem Schreiben auch keine Tabelle beigefügt war. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Forderung deshalb noch nicht fällig gewesen sei. Das Schreiben vom 03.01.2018 sei nicht in verzugsbegründender Weise ergangen. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr sei überhöht, weil es sich um ein einfaches Schreiben handele, dass für alle Kommanditisten verwendet wurde. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass er als Kommanditist nicht für die Forderungen der Gläubiger der insolventen Zielfondsgesellschaften haften müsse, weil ein Durchgriff auf die Kommanditisten der Kommanditistin nicht zulässig sei (Stichwort: doppelstöckige Fondsgesellschaft). Der Kläger müsse außerdem zu der Masse nach §§ 54 , 55 InsO vortragen, weil Kommanditisten für diese Forderungen nicht haften. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Die Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden ist funktional zuständig. Der Rechtsstreit über die Verfolgung von Ansprüchen

§ 171Abs.

2 HGB durch den Insolvenzverwalter ist keine Handelssache im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG und fällt in die Zuständigkeit der Zivilkammer (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.09.2018, Az: 11 SV 58/18 , juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.01.2019, Az: 1 AR 2663/18 beck-online). Der Kläger ist

§ 171Abs.

2 HGB berechtigt, die streitgegenständliche Forderung geltend zu machen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll (Az: 5 IN 104/13) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt (vgl. Anlage K 1). Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 171 Abs. 2 HGB nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der Gläubiger tätig und macht fremde Rechte im eigenen Namen geltend (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018, Az: 5 U 65/18 , juris; OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2018, Az: 3 U 265/18, beck-online). Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.950,00 €

§§ 171Abs.

1, 172 Abs. 4 HGB.

§ 171Abs.

1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

§ 172Abs.

4 HGB gilt die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit sie an den Kommanditisten zurückgezahlt worden ist. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 S. 2 HGB liegen vor. Der Beklagte ist ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszugs (Anlage K 2) Kommanditist der Insolvenzschuldnerin mit einer Einlage von 15.000,00 €. Der Beklagte hat die Kommanditeinlage in Höhe von 15.000,00 € geleistet. Er erhielt jedoch in den Jahren 2003 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.950,00 € (vgl. Aufstellung Seite 4 der Klageschrift). Der Beklagte hat zwar die von dem Kläger dargelegten Ausschüttungen in Höhe von 7.950,00 € bestritten (vgl. Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 65 d.A.). Da es sich um Zahlungen an den Beklagten handelt, genügt ein einfaches Bestreiten jedoch nicht. Der Beklagte hat die Höhe der Ausschüttungen nicht substantiiert bestritten, weil er weder vorgetragen hat, dass er in dem gesamten Zeitraum überhaupt keine Ausschüttungen erhalten hat noch eine abweichende Darstellung der erzielten Ausschüttungen vorgenommen hat. Die Ausschüttungen in den Jahren 2003 bis 2008 erfolgten, obwohl das Kapitalkonto des Beklagten im gesamten Zeitraum unter den Betrag der Einlage herabgemindert war. Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2001, 2002 und 2006 bis 2013 Verluste gemacht hat. Dieses pauschale Bestreiten ist jedoch angesichts der Vorlage sämtlicher Bilanzen der Insolvenzschuldnerin, aus denen sich die Jahresfehlbeträge - entsprechend der Angaben in der Klageschrift - ergeben, nicht erheblich (Anlagenkonvolut K 3). Der Beklagte wendet ein, dass die Kommanditbeteiligungen an den sieben Zielgesellschaften mit ihren Schiffen in den Bilanzen zu berücksichtigen seien. In den vorgelegten Bilanzen wurde dementsprechend auch das Anlagevermögen in Form von Beteiligungen angegeben. Da die Insolvenzschuldnerin kein operatives Geschäft betrieb, sondern der Gegenstand des Unternehmens im Halten von Kommanditbeteiligungen bestand, besteht das Anlagevermögen in Form der Beteiligungen an den Zielgesellschaften. Der Kläger hat mittels eines Musterkapitalkontos mit einer Kommanditbeteiligung von 15.000,00 € belegt, dass das Kapitalkonto jeweils durch Verluste und frühere Ausschüttungen unter die Haftsumme herabgemindert war (vgl. Anlage K 4). Der Beklagte hat diesbezüglich keine erheblichen Einwendungen erhoben. Der Beklagte hätte näher darlegen und zahlenmäßig aufschlüsseln müssen, dass sein Kapitalkonto auch unter Berücksichtigung der Ausschüttungen jeweils oberhalb der Hafteinlage lag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2019, Az: 8 U 3/19 , juris). Durch die Ausschüttungen an den Beklagten hat die Insolvenzschuldnerin die Einlage

§ 172Abs.

4 HGB teilweise zurückgezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az: II ZR 271/08 , beck-online). Der Kläger ist berechtigt, von dem Beklagten die gesamten Ausschüttungen für die Jahre 2003 bis 2008 zurückzuverlangen. Auch wenn nicht alle Kommanditisthaftsummen zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden sollten, entscheidet der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einziehung (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2018, Az: 3 U 265/18, beck-online). Der Anspruch nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB ist nur begründet, wenn die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird. Dabei trägt der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az: II ZR 272/16 NZG 2018, 497 ). Der Kläger hat eine vom Amtsgericht Niebüll beglaubigte Insolvenztabelle als Anlage K 13 eingereicht. Das Amtsgericht Niebüll hat am 29.08.2019 bestätigt, dass die Abschrift der Insolvenztabelle mit der bei dem Insolvenzgericht geführten Tabelle übereinstimmt. Aus der Insolvenztabelle geht hervor, dass Insolvenzforderungen mit einer Gesamtsumme von mehr als 55.695.211,48 € angemeldet worden sind. Das Amtsgericht Niebüll hat außerdem mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25.10.2018 bestätigt, dass die Masse auch bei vollständiger Durchsetzung der Rückforderungsansprüche gegen die Kommanditisten zur Befriedigung der Forderungen nicht ausreichen wird (vgl. Anlage K 7). Der Beklagte hat keine erheblichen Einwendungen hiergegen erhoben und insbesondere nicht bewiesen, dass die Haftsummen der Kommanditisten zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich sind. Die Einwendungen des Beklagten gegen die festgestellten Gläubigerforderungen sind

§§ 129Abs.

1, 161 Abs. 2 HGB aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az: II ZR 272/16 , NJZG 2018, 497; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2019, Az: 20 U 44/18 , juris). Soweit der Beklagte auf einen Interessenkonflikt hinweist, weil der Kläger nicht nur Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, sondern zusätzlich Insolvenzverwalter über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der sieben Zielfondsgesellschaften ist, vermag dies keine Zweifel an der Richtigkeit der Insolvenztabelle zu begründen. Das Amtsgericht Niebüll hat mit Beschluss vom 08.11.2017 einen Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung der Forderungsanmeldungen der sieben Zielfondsgesellschaften bestellt (vgl. Anlage K 12). Die Argumentation des Beklagten, dass er als Kommanditist nicht für die Forderungen der Gläubiger der insolventen Zielfondsgesellschaften haften müsse, weil ein Durchgriff auf die Kommanditisten der Kommanditistin nicht zulässig sei (Stichwort: doppelstöckige Fondsgesellschaft), überzeugt nicht. Es handelt sich nicht um eine Durchgriffshaftung, sondern der Beklagte haftet den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Zu den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin zählen zwar ausweislich der vorgelegten Insolvenztabelle auch die Zielfondsgesellschaften, die ihre Rückforderungsansprüche

§ 172Abs.

4 HGB angemeldet haben. Dies steht jedoch der Klageforderung nicht entgegen, da sich dies aus der konkreten rechtlichen Konstruktion ergibt, die darin besteht, dass die Insolvenzschuldnerin kein operatives Geschäft betreibt, sondern ihr Unternehmensgegenstand lediglich im Halten von Beteiligungen an den Zielfondsgesellschaften besteht. Die Insolvenzschuldnerin hätte Gewinne nur mit einer wirtschaftlich günstigen Entwicklung der Zielfondsgesellschaften erzielen können. Angesichts der Anmeldung von Ansprüchen der Zielfondsgesellschaften zur Insolvenztabelle, die als Rückforderungsansprüche nach § 172 Abs. 4 HGB bezeichnet worden sind, ist davon auszugehen, dass die Zielfondsgesellschaften Ausschüttungen an die Insolvenzschuldnerin geleistet haben, die vermutlich teilweise dazu dienten, den Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin Ausschüttungen zu gewähren. Es ist vor diesem Hintergrund kein sachlicher Grund erkennbar, die Ansprüche der Zielfondsgesellschaften im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB nicht zu berücksichtigen. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Der Anspruch aus §§ 171 , 172 Abs. 4 HGB unterliegt der fünfjährigen Verjährungsfrist der §§ 159 , 161 Abs. 2 HGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2018, Az: 5 U 65/18 , juris).

§ 159Abs.

2 HGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Tages zu laufen, an welchem die Auflösung der Gesellschaft eingetragen wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ist

§ 131Abs.

1 Nr. 3 HGB ein Auflösungsgrund. Angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 07.05.2014 ist die fünfjährige Verjährungsfrist nicht vor Zustellung der Klageschrift am 21.03.2019 abgelaufen. Der Kläger hat gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €, die bei einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.950,00 € zu berechnen sind. Der Beklagte ist durch das Schreiben des Klägers vom 03.01.2018, in welchem unter Fristsetzung zum 24.01.2018 zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung aufgefordert worden ist, in Verzug geraten. Insoweit ist es unerheblich, dass die Insolvenztabelle mit dem Schreiben des Klägers vom 03.01.2018 nicht vorgelegt worden ist, da der Kläger in dem Schreiben die Voraussetzungen für den Anspruch nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB schlüssig dargelegt hat. Der Kläger hat ausgeführt, dass die Geltendmachung der Forderung erforderlich sei, da die freie Masse nicht genüge, um die nach Verwertung vorhandener Vermögenswerte noch bestehenden Gläubigerforderungen auch nur annähernd zu befriedigen. Außerdem wies er darauf hin, dass die bestehenden Gläubigerforderungen deutlich höher seien, als die gesamten Haftungsansprüche gegen alle Kommanditisten. Soweit der Beklagte die Existenz einer Insolvenztabelle zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 03.01.2018 bestreitet, ist auf den Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 08.11.2017 zu verweisen (Anlage K 12). In dem Beschluss erwähnt das Amtsgericht eine Tabelle vom 24.10.2017. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2272319.html ( https://oj.is/2272319 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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