Tenor Die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013, jeweils vom 21.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2017, werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten bei der Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 darum, ob die Erlösanteile aus Eigenleistungen bei der Erbringung von Reiseleistungen im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH-. Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregister die Veranstaltung von Pauschalreisen, die Erbringung touristischer Dienstleistungen, die Vermittlung von Reisen sowie die Vermietung und der Handel mit Ausrüstungsgegenständen und Kleidung. Die Klägerin ist eine Reiseveranstalterin, die fast ausschließlich Reiseleistungen an den Endverbraucher erbringt. (...) Die Klägerin bietet (...) insbesondere Kanutouren und Kajakreisen in verschiedene Regionen S...s an. Angeboten werden unterschiedliche Komplettpakete inklusive Anreise, die überwiegend per Bus erfolgt. (...). Die Überfahrt nach S... erfolgt in der Regel per Fähre. In S... unterhält die Klägerin ein angemietetes Lager (Basiscamp B... in C...), in dem die Ausrüstungsgegenstände und Lebensmittel für die Kunden bereitgestellt werden (Bl. 114 ff. der Gerichtsakte -GA-, Zeitungsartikel vom 07.02.2017 in der nicht paginierten Körperschaftsteuerakte, Bl. 103 der Betriebsprüfungsakte Band I von II -BP Bd. I von II-, Bl. 292 der Betriebsprüfungsakte Band II von II -BP Bd. II von II-). Die von der Klägerin angemieteten Gebäude in den Basiscamps sind fest mit dem Boden verankerten und verfügen über Telefone, Internetanschluss und die notwendige technische Ausrüstung. Die freien Mitarbeiter in S... sind in den Sommermonaten zum Teil ständig bzw. in einigen Camps nur bei der An- und Abreise vor Ort. Von der Klägerin selbst angeschaffte, sowie zum Teil auch angemietete Kanus, Zelte und Ausrüstungsgegenstände werden vor Ort gelagert. Die Reisen werden direkt an den Endverbraucher zu einem Gesamtpreis pro Person verkauft. Bei der Option der Anreise durch Bus und Fähre starten und enden die Reisen in Deutschland. Die Eigenanreise mit eigenem Pkw ist ebenfalls möglich (Bl. 43 GA). Die Klägerin erbringt gemischte Reiseleistungen. Sie erbringt Leistungen mit eigenen Mitteln und nimmt Reisevorleistungen in Anspruch. Nur für die auf Reisevorleistungen basierenden Leistungen nahm die Klägerin die Margenbesteuerung gemäß § 25 Umsatzsteuergesetz -UStG- in Betracht vor. Die Klägerin erklärte folgende Umsätze und Vorsteuern für die Streitzeiträume (Bl. 5/2011 ff. der Umsatzsteuerakte -USt-): 2011 (Bl. 5/2011 ff. USt) 2012 (Bl. 6/2012 ff. USt) 2013 (Bl. 1/2013 ff. USt) nicht steuerbare Umsätze 495.813,00 € 452.605,00 € 397.299,00 € steuerpflichtige Umsätze zu 19 % 588.040,00 € 626.814,00 € 737.165,00 € Lieferungen § 3 Abs. 1b UStG - - 119,00 € sonstige Leistungen § 3 Abs. 9a UStG 19 % 4.906,00 € 10.301,00 € 9.851,00 € steuerpflichtige Umsätze zu 7 % 73,00 € 55,00 € - steuerfrei Umsätze mit Vorsteuerabzug Reiseleistungen § 25 Abs. 2 UStG 18.405,00 € 17.855,00 € 14.123,00 € steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug § 4 Nr. 10b und 11 UStG 16.565,00 € 19.599,00 € 17.171,00 € Summe Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen 112.664,85 € 121.055,70 € 141.955,65 € abzüglich Vorsteuer 82.836,95 € 79.312,34 € 84.615,08 € verbleibende Umsatzsteuer 29.827,90 € 41.743,36 € 57.340,57 € Die Klägerin fügte den Umsatzsteuererklärungen selbst erstellten Anlagen bei, aus denen ersichtlich ist, wie die Klägerin die erzielten Gesamtumsätze aus den erbrachten Reiseleistungen in steuerpflichtige, steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze aufteilte (Bl. 2/2011, 2/2012, 7/2013 USt). Zunächst setzte sie die Aufwendungen für Eigenleistungen (Abschreibung für Anlagevermögen in S..., Lebensmittel S..., Programmkosten S..., Zeltplatzmiete S..., allgemeine Kosten B... (S...), Telefonkosten S..., Energiekosten S...) und Aufwendungen für Fremdleistungen (Reisevorleistungen innerhalb der EU, Personenbeförderung mit Fähren und Bussen in/nach S..., allgemeine Reisekosten S..., Aufwand für selbstständige Betreuer in S...) und Reisevorleistungen außerhalb der EU ins Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen. Der Anteil der Aufwendungen für Eigenleistungen an den Gesamtaufwendungen betrug nach dieser Berechnungsmethode für 2011: 24,15 %, für 2012: 20 % und für 2013: 14,95 %. Anhand dieses Prozentsatzes ermittelte die Klägerin den Anteil des Reiseentgeltes an den Einnahmen aus eigenveranstalteten Reisen, der auf Eigenleistungen entfällt, wie folgt: 2011: 24,15 % von 1.942,583,46 € = 469.133,91 € 2012: 20,00 % von 2.049.584,14 € = 409.916,82 € 2013: 14,95 % von 2.375.159,00 € = 355.086,00 € Die Klägerin geht davon aus, dass der Teil des Reisepreises, der bei eigenveranstalteten Reisen im/ins Ausland auf Eigenleistungen entfalle, am "Ort der schwedischen Betriebsstätte" erbrachte werde und somit in Deutschland nicht steuerpflichtig sei. Eine Aufteilung in einzelne Eigenleistungen erfolgte nicht. Den steuerpflichtigen Umsatz ermittelte die Klägerin, indem sie den ermittelten Anteil des Reisepreises, der auf Eigenleistungen entfällt, von den Gesamteinnahmen abzog. Von dem verbleibenden Betrag zog sie den Aufwand für Reisevorleistungen ab. Den sodann ermittelten Brutto-Regieertrag teilte sie auf in einen steuerfreien (§ 25 Abs. 2 UStG) und einen steuerpflichtigen Regieertrag (=steuerbarer und steuerpflichtiger Regieertrag bei eigenveranstalteten Reisen nach/in S..., der der Margenbesteuerung unterliegt). Die Klägerin war im Streitzeitraum in S... steuerlich nicht registriert (Bl. 13 GA). Ab dem 23.09.2015 führte der Beklagte für die Veranlagungszeiträume 2011, 2012 und 2013 bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch. Im Zuge der Prüfung stellte der Prüfer fest, dass die Ermittlung der steuerpflichtigen Marge gemäß § 25 Abs. 3 UStG grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Die Reiseleistungen seien jedoch als einheitliche Leistung gegenüber dem Kunden anzusehen. Die einheitliche Leistung beinhalte folgende Einzelleistungen (Bsp. Sommertouren): Planung und Organisation, Transport ins Veranstaltungsgebiet (überwiegend Reisevorleistung), Bereitstellung der Transportmittel (Kanu, Kajak, Floß), Einweisung in den Gebrauch durch Personal vor Ort, Bereitstellung von Ausrüstung und Verpflegung, Bereitstellung von Unterkünften (Hütten, Tipi) und Übernachtungsplätzen (Campgrounds, Inseln) und die Betreuung durch Reiseleiter und weiteres Personal. Aus Sicht des Kunden handele es sich um ein Leistungsbündel von Haupt- und Nebenleistungen, die ein wirtschaftliches Ganzes bilden würden. Bei Erbringung eines Bündels von Leistungen sei das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln und aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers festzustellen, ob der Steuerpflichtige an den Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 25.02.1999, C-349/96 ). Die einheitliche sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) werde gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG in D... ausgeführt. Die Sonderregelung gemäß § 3a Abs. 3 UStG komme nicht zur Anwendung, da eine Aufteilung in Einzelleistungen nicht vorzunehmen sei. Anders als bei Anbietern "klassischer" Pauschalreisen mit klar abgrenzbaren einzelnen Leistungsteilen seien die angebotenen Reisen der Klägerin viel stärker von den seitens des Unternehmers erbrachten Eigenleistungen geprägt, ohne das hierbei einzelne Leistungsteile klar hervorträten. Die Klägerin selbst habe keine Aufteilung der Entgelte in der Anlage zur Umsatzsteuer vorgenommen. Der Prüfer verweist insofern auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- München vom 29.11.2001 ( 14 K 3554/97 , Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 353). Für den Umsatzanteil, der auf Eigenleistungen entfalle, bestimme sich der Ort der Leistung folglich nach § 3a Abs. 1 UStG. Die Leistungen würden daher am Sitz des Unternehmers in D... ausgeführt und seien somit im Inland steuerbar und steuerpflichtig (Bl. 294 BP Bd. II von II). Auf einem Ausdruck der Internetseite der Klägerin vom 20.03.2018 (Bl. 114 ff. GA) ist ersichtlich, dass bei einer Buchung eines Reisepakets (...) neben den Reiseleistungen, die inklusive sind, auch optionale Reiseleistungen hinzugebucht werden können (z.B. Fahrrad, Wasserwanderkarte, vegetarisches Proviantpaket). Weiterhin sind Voucher abgedruckt, die zur Einlösung der Leistungen vor Ort dienen, auf denen Informationen zur Reise (Gast, Rückfahrt, Rückkunft, Ankunftszeit, Ausstieg, Ausstiegsort) und Hinweise oder die jeweilige Leistung (z.B. Morning Light Kanutour) vermerkt sind. In den Akten der Betriebsprüfung befindet sich ein Ausdruck einer Tabelle, aus der sich die verschiedenen Touren und deren Inhalt (Art der Verpflegung, Unterkunft, Anreise) in der Weise ergeben, dass bei der jeweiligen Tour und der jeweiligen Art der Verpflegung, Unterkunft, Anreise ein Kreuz für das jeweilig Zutreffende gesetzt wurde (Bl. 106 BP Bd. I von II). Weiterhin ist der Katalog abgedruckt, aus dem sich die verschiedenen Touren und die in den Touren enthaltenen Leistungen ergeben (Bl. 110 BP Bd. I von II). Aus welchem Jahr der Katalog stammt, ist nicht ersichtlich. Die nach Auffassung des Prüfers zusätzlich nach dem Regelsteuersatz zu besteuernden Umsätze ermittelte dieser wie folgt (Bl. 295 BP Bd. II von II): 2011 2012 2013 Bemessungsgrundlage 394.229,00 € 344.467,00 € 298.391,00 € Umsatzsteuer 74.903,00 € 65.445,00 € 56.694,00 € Mit Umsatzsteuerbescheiden vom 21.09.2016 setzte der Beklagte die Prüfungsergebnisse um und erhöhte die Umsatzsteuer für die Streitjahre entsprechend (Bl. 10/2011, 16/2012, 19/2013 USt). Mit Datum vom 20.10.2016 legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01.11.2017 als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat am 23.11.2017 Klage erhoben. Die Klägerin geht davon aus, dass bei den Einzelleistungen, die nicht der Margenbesteuerung unterliegen, jede Leistung selbständig zu beurteilen sei, soweit nach den allgemeinen Regeln keine einheitliche Leistung vorliege. Es liege keine einheitliche Leistung besonderer Art vor, die zur Anwendung der Ortsbestimmung des § 3a Abs. 1 UStG führe. Die Fiktion der einheitlichen Dienstleistung gelte nur für Reiseleistungen, die unter die Sonderregelung des § 25 UStG fielen. Bei den einzelnen Teilleistungen handele es sich um abgrenzbare Einzelleistungen, die nur teilweise im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung (-HL-, -NL-) zueinanderständen. Die Hauptleistungen seien dabei die "Überlassung der Wasserfahrzeuge" (Kanus, Kajak, Floß) und die "Erbringung von Übernachtungsleistungen". Die übrigen Teilleistungen würden Nebenleistungen darstellen. Dafür spreche, dass der Reisende bei der Buchung sein "Wasserfahrzeug" (Kajak, Kanu, Hausfloß) sowie seine "Übernachtungsoption (Zelt, Tipi, Ferienhaus) unter einer Reihe verschiedenster Auswahlmöglichkeiten wählen könne. Auch aus den Erfahrungsberichten auf der Homepage sei ersichtlich, dass der Verbraucher zwischen diesen Leistungen differenziere, da es hauptsächlich um die Beschreibung der Kanus oder den Zustand der Übernachtungsmöglichkeiten ginge. Bei Reisen, die sich auch oder ausschließlich auf das Ausland erstrecken, unterliege nur die jeweilig im Inland erbrachte Einzelleistung der Besteuerung (Abschn. 25.1 Abs. 3 S. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass -UStAE-). Der Ort der einzelnen Eigenleistungen bestimme sich wie folgt: Art der Teilleistung Ort der Leistung Planung und Organisation unselbständige NL Bereitstellung der Kanus, Kajaks, Flöße HL 1, S..., § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Bereitstellung von Ausrüstung für die Wasserfahrzeuge NL zu HL 1, S..., § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten HL 2, S..., § 3a Abs.3 Nr. 1 UStG Bereitstellung von Ausrüstung für die Übernachtung NL zu HL 2, S..., § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG Bereitstellung von Verpflegung HL 3, S..., § 3 Abs. 7 UStG Die Tatsache, dass ein einheitliches Entgelt erhoben werde, reiche für die Annahme einer einheitlichen Leistung nicht aus (Abschn. 3.10 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Dies widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- und des EuGH (EuGH, Urteil vom 25.02.1999 - C-349/96 , Sammlung der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union -Slg.- 1999, I-973; BFH, Urteil vom 10.02.2010 - XI R 49/07 , Bundessteuerblatt -BStBl. - II 2010, 1109). Das Urteil des FG München vom 29.11.2001 ( 14 K 3554/97 ), auf das sich der Prüfer in seinem Bericht beziehe, sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Das Urteil beziehe sich auf einen Reiseveranstalter, der Sportreisen in verschiedene Länder anbiete. Der Schwerpunkt der erbrachten Eigenleistung habe dort in der Planung und Durchführung der verschiedenen Sportaktivitäten der Reiseteilnehmer sowie die entsprechende Betreuung der Reiseteilnehmer vor Ort gelegen. Die Überlassung eines Grundstücks zu Sportzwecken und der Sportgeräte habe nicht im Vordergrund der bezogenen Leistung gestanden. Vorliegend handele es sich um klar abgrenzbare Teilleistungen. Nicht die sportliche Betätigung des Reisenden im Allgemeinen sei Inhalt der Leistung gewesen, sondern der Transport zum Urlaubsort, die Überlassung des Wasserfahrzeuges und die Verpflegung. Jede der Leistungen habe einen eigenen Zweck. Durch Bündelung entstehe daher keine einheitliche Leistung. Die Durchführung von gemischten Reiseleistungen stelle umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung dar (BFH, Urteil vom 20.11.1975 - V R 138/73 , BStBl. II 1976, 307 ; OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.02.2016 - S 7419 Karte 1). So würden beispielsweise Flugleistungen, die innerhalb einer an den Reisenden einheitlich erbrachten Pauschalreise typsicherweise unverzichtbarer Bestandteil der Reise seien, aber dennoch nach § 3b UStG besteuert (FG Hessen vom 27.04.2017 - 6 K 1668/14 , n.v.; BFH, Urteil vom 01.03.2017 - V R 23/17 , BStBl. II 2018, 503 ). Der Ort der Betreuungsleistung richte sich nur deshalb nach § 3a Abs. 1 UStG, weil keine andere Sondervorschrift Anwendung finde. Die Klägerin habe selbst keine Aufteilung der Gesamtentgelte vorgenommen, da die Aufteilung auf die einzelnen Teilleistungen im Rahmen der Deklarationspflicht nicht vorgesehen sei. Es sei lediglich die Bemessungsgrundlage der Leistungen anzugeben, die aufgrund ihres Leistungsorts in Deutschland nicht steuerbar seien. Insofern bietet die Klägerin an, diese Aufteilung nachzuholen. Sollte es entgegen der Auffassung der Klägerin aufgrund der Anwendung des § 3a Abs. 1 UStG auf das Vorliegen einer Betriebsstätte in S... ankommen, so sei für die Auslegung des Begriffs Betriebsstätte i. S. d. § 3a Abs. 1 S. 2 UStG nicht § 12 Abgabenordnung -AO-, sondern die unionsrechtliche Bestimmung gemäß Art. 11 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (VO EU Nr. 282/2011) vom 15.03.2011 -MwStVO- maßgeblich. Das Camp in B... in C... sowie die Inseln & Tipis am E... und F... würden zu einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in S... führen, da sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaube, Dienstleistungen zu erbringen. Die dort arbeitenden freien Mitarbeiter träfen eigenständig Entscheidungen über Auswahl und Ausgabe der Wasserfahrzeuge, der Ausrüstung und der Verpflegung der Reisenden. Das "Leistungsbündel Eigenleistung" werde nur in S... vor Ort erbracht. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Klägerin erklärt, dass der wesentliche Umsatz in den Sommermonaten daraus resultiere, dass Kunden mit dem Bus nach S... transportiert würden, dort an den vereinbarten Übergabepunkten Kanus, ein Zelt, Lebensmittel und weitere für das Leben im Freien erforderliche Ausrüstungsgegenstände entgegennähmen und auf häufig kommunalen Zeltplätzen auf mehrtägigen Touren übernachteten. Die Gemeinden im Zielgebiet erhöben eine Art Kurtaxe, mit der die Nutzung der Zeltplätze abgegolten sei und die von der Klägerin nach Art deutscher Ferienwohnungsvermieter erhoben und an die Gemeinde weitergeleitet würde. In welchem Umfang in den Streitjahren in S... bei der Klägerin angestellte Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter die Materialien usw. ausgegeben hätten, könne nicht zweifelsfrei gesagt werden. Nach den Streitjahren sei die Klägerin in S... umsatzsteuerlich erfasst worden und versteuere dort die in S... zu versteuernden Umsatzanteile. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2013, jeweils vom 21.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2017, aufzuheben, die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich vorliegend bei den aufgrund von Eigenleistungen erbrachten Leistungen um ein aus mehreren Leistungselementen bestehendes, aber wirtschaftlich als einheitliche Leistung anzusehendes Leistungsbündel handele. Das von der Klägerin zusammengestellte Leistungsbündel bilde nach den Vorstellungen der Reiseteilnehmer ein wirtschaftliches Ganzes, bei dem nicht eine einzelne Leistung den alleinigen Hauptzweck darstelle. Abgrenzbare Einzelleistungen lägen nicht vor. Insofern sei die Anwendung der Sonderregelung zur Ortsbestimmung gem. § 3a Abs. 3 UStG nicht möglich. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin selbst keine Aufschlüsselung des berechneten Umsatzanteils für die von ihr erbrachten Eigenleistungen in Teilleistungen vorgenommen habe. Da keine steuerliche Anmeldung in S... erfolgt sei, führe die Nichtversteuerung im Inland dazu, dass an einen privaten Endverbraucher erbrachte Leistungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets unversteuert blieben. Zudem sei eine Betriebsstätte in S... zu verneinen. Dort befände sich lediglich ein gemietetes Lager, in dem die Ausrüstungsgegenstände und Lebensmittel für die Reisegäste bereitgehalten würden. Dieses Lager weise keine beständige Struktur auf, die eine autonome Erbringung der Reiseleistungen ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass an den einzelnen Plätzen in S... die entsprechenden Verträge mit den Kunden abgeschlossen würden, dort die Rechnungslegung erfolge oder Aufzeichnungen gemacht würden. Auch die Betreuung vor Ort führe nicht zur Annahmen einer Betriebsstätte. Gemäß BFH-Urteil vom 23.09.1993 ( V R 132/89 , BStBl. II 1994, 272 ) werde die Reisebetreuungsleistung von angestellten Reiseleitern am Unternehmenssitz ausgeführt. Zudem habe die Klägerin in der Vergangenheit erklärt, dass der von ihr genutzte Begriff "Betriebsstätte" nicht im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu verstehen sei (Bl. 11 ff., 100 GA). Folglich befände sich der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland. Dies sei auch dann der Fall, wenn einzelne Leistungsteile nicht von diesem Ort aus erbracht würden (BFH, Urteil vom 26.03.1992 - V R 16/88 , BStBl. II 1992, 929 ). Dem Gericht haben neun Bände Steuerakten zur Steuernummer ... (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Vertragsakte, Bilanzakte, Einspruch, Betriebsprüfungsakten Band I, Band I von II, Band II von II), die der Beklagte für die Kläger führt, vorgelegen. Gründe A. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die streitigen als Eigenleistungen erbrachten Reiseleistungen sind nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. I. Die Klägerin erbringt Reiseleistungen zum Teil als Eigenleistung und zum Teil unter Inanspruchnahme von sog. Reisevorleistungen i. S. von § 25 UStG. Daher muss zur Ermittlung der Umsatzsteuer der einheitliche Reisepreis aufgeteilt werden. Die Reiseleistungen eines Unternehmers, bei denen er gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen i. S. von § 25 Abs. 1 UStG in Anspruch nimmt, unterliegen der sog. Margenbesteuerung des § 25 Abs. 3 UStG. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen (BFH, Urteil vom 22.08.2019 - V R 12/19 , V R 9/16 , Deutsches Steuerrecht - DStR - 2019, 2420). Für die Besteuerung der Reiseleistungen des Unternehmers, die mit eigenen Mitteln ausgeführt werden, gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften. Jede einzelne Reiseleistung ist umsatzsteuerlich selbständig zu beurteilen, wenn und soweit nach den allgemeinen Regeln keine einheitliche Leistung vorliegt (Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, 87. EL September 2019, § 25 Rn. 143, m. w. N.). Die Klägerin ermittelte, gemäß den Anlagen zu den Umsatzsteuererklärungen, die Höhe der Eigenleistungen, indem sie zunächst die Aufwendungen für Eigenleistungen (Abschreibung für Anlagevermögen in S..., Lebensmittel S..., Programmkosten S..., Zeltplatzmiete S..., allgemeine Kosten B... (S...), Telefonkosten S..., Energiekosten S...) und die Aufwendungen für Fremdleistungen (Reisevorleistungen innerhalb der EU, Personenbeförderung mit Fähren und Bussen in/nach S..., allgemeine Reisekosten S..., Aufwand für selbstständige Betreuer in S...) und Reisevorleistungen außerhalb der EU ins Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen setzte und so den jeweiligen Prozentsatz ermittelte. Den so ermittelten Prozentsatz wendete die Klägerin auf den Gesamtumsatz an. Die Ermittlung der Höhe der Leistungen, die der Margenbesteuerung unterliegen, und die Höhe der Eigenleistungen ist vorliegend unstreitig. II. Die durch die Klägerin erbrachten Eigenleistungen stellen eine einheitliche Leistung dar. Der Ort dieser einheitlichen Leistung ist gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG die Betriebsstätte der Klägerin in S.... 1. Für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, gelten folgende Grundsätze: Zunächst ist in der Regel jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 25.02.1999 - C-349/96 - Card Protection Plan, Slg. 1999, I-973 , Rn. 29). Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dabei kommt es für die Beurteilung, ob ein Vorgang "untrennbar” ist, auf die Sicht des Durchschnittskunden an, dem es ggf. um die Verbindung verschiedener Elemente geht. Die erforderliche Gesamtbetrachtung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG (BFH, Urteil vom 10.01.2013 - V R 31/10 , BStBl. II 2013, 352 , II. 1.
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