dem Stand vom 20.07.2017 unter Einbeziehung der inzwischen aufgelaufenen Säumniszuschläge einen Gesamtbetrag von 22.589,50 € (Bl. 48 Erhebungsakte -EA-), die die Agentur für Arbeit B... -AAB...- gegenüber dem Kläger geltend machte. Der Kläger bat wegen der vorstehenden Forderungen wiederholt um einen Zahlungsaufschub, mit Schreiben vom 14.07.2017 bis zum Ende des Jahres 2017, da er Anfang 2018 einen Kreditantrag stellen könne, um die volle Summe zu begleichen. Die FKD... teilte der AAB... mit, dass die rückständigen Forderungen dadurch entstanden seien, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht
gekommen sei und dass insoweit ein Verfahren wegen des Verdachts auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat vorliege. Ferner übersandte sie Kopien des Aufhebungsbescheids vom 17.10.2016, der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.01.2017 und des Aufhebungsbescheids vom 10.05.2017 (Bl. 88 EA). Davon ausgehend lehnte die AAB... den Antrag des Klägers, den sie als Stundungsantrag auslegte, mit Verfügung vom 27.09.2017 ab, da es wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger an einer Stundungswürdigkeit fehle. Auf die Stundungsbedürftigkeit komme es daher nicht an (Bl. 110 EA). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 27.10.2017 Einspruch ein (Bl. 133 EA), den die Beklagte, die Familienkasse E..., mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2018 als unbegründet zurückwies. Diese Bescheide waren Gegenstand des beim erkennenden Senat geführten Verfahrens 7 K 14045/18 . Am 03.04.2018 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Stundung und verwies darauf, dass sich seine wirtschaftliche Situation verschlechtert habe, da seine Einkünfte um mehr als 60 % zurückgegangen seien. Die AAB... bat den Kläger darauf hin, erneut einen Fragebogen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen. Dieser ging im August 2018 bei der AAB... ein. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Akteninhalt (Bl. 172 - 180 EA) Bezug. Am Dienstag, dem 06.11.2018, lehnte die AAB... den Stundungsantrag des Klägers ab, da dieser nicht stundungswürdig sei. Denn die zu stundende Forderung sei durch eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Klägers entstanden. Die Akte enthält keinen Absendevermerk, die vom Kläger eingereichte Bescheidkopie keinen Eingangsstempel (Bl. 8 GA, Bl. 181 f. EA). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.12.2020 Einspruch ein (Bl. 195 EA), den er nicht begründete und den die Beklagte, die Familienkasse E..., mit Einspruchsentscheidung vom 23.04.2019 als unbegründet zurückwies. Sie verwies darauf, dass der Kläger mindestens grob fahrlässig seine Mitwirkungspflichten verletzt habe und daher nicht stundungswürdig sei. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug (Bl. 11 ff. GA, Bl. 199 ff. EA). Darauf hat der Kläger am 23.05.2019 Klage erhoben. Er wendet ein, die Stundungswürdigkeit ergebe sich schon daraus, dass die zu stundende Forderung nicht bestehe. Seine Tochter habe einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung in F... gehabt. Er wiederholt insoweit seinen Sachvortrag im Verfahren 7 K 7013/18 . Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 06.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2019 mit der Maßgabe aufzuheben, über den Stundungsantrag des Klägers erneut zu entscheiden, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und ergänzt, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ergangenen Aufhebungsbescheide nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei. Auf Vorhalt des Vorsitzenden hat die Beklagte ausgeführt, dass sie ihre Zuständigkeit für die Einziehung der streitgegenständlichen Forderungen aus den Beschlüssen des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18.04.2013 - 21/2013, Amtliche
richten der Bundesagentur für Arbeit -ANBA- 2013, 5/10 (Kopie des Originals: Bl. 74 ff. GA), und vom 14.04.2016 - 15/2016, ANBA 2016, 05/5, ableite. Sie verweise auf die Anlage 1, Ziff. 2.4 des Beschlusses vom 14.04.2016. Dem Gericht haben die Streitakten der Verfahren 7 K 7013/18 und 7 K 14045/18 sowie je zwei Bände mit Ausdrucken der von der FKD... und der Beklagten elektronisch geführten Kindergeld- und Einziehungsakten (KG-Nr. ... bzw. Gz. ...) vorgelegen. Gründe I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Familienkasse E... ist zu Recht gemäß § 63 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- analog vom Kläger als Beklagte benannt worden. Eine abweichende Auslegung kommt angesichts der von einem Vertreter der rechts- und steuerberatenden Berufe gewählten eindeutigen Bezeichnung nicht in Betracht.
1 Nr. 2 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakte abgelehnt hat.
2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist. Das Gericht ist überzeugt, dass die AAB..., die den angefochtenen Ausgangsbescheid vom 27.09.2017 erlassen hat, und die Familienkasse E..., die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, jeweils voneinander zu unterscheidende eigenständige Behörden sind. Davon gehen offenbar auch das Sächsische Finanzgericht -FG- (Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18 ), das FG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19 ) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19 , juris) aus. Denn die örtlichen Agenturen für Arbeit sind eigenständige Behörden, die von den im Wege der Organleihe (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 Finanzverwaltungsgesetz -FVG-) errichteten Familienkassen für das Kindergeld i.S. des Einkommensteuergesetzes -EStG- zu unterscheiden sind (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 25.09.2014 - III R 25/13 , Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2015, 847, Rn. 23). Auch die sozialrechtliche Literatur geht überwiegend davon aus, dass die örtlichen Agenturen für Arbeit eigenständige Behörden sind (vgl. z.B. Pfeifer in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch -SGB- III,
der Gesetzeslage eigentlich auch nicht geben dürfte) enthält § 63 FGO keine ausdrückliche Regelung. Der BFH hat jedoch entschieden, dass eine Klage analog § 63 Abs. 2 FGO gegen die Behörde, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, zu richten ist, wenn diese als zuständige Behörde an Stelle der zuvor tätigen unzuständigen Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen hat (Gräber/Herbert, FGO,
Maßgabe der §§ 31 , 62 bis 78 EStG dem Bundeszentralamt für Steuern -BZSt-, dem die Bundesagentur für Arbeit dafür ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit für Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen.
Abschn. 2.4 der Anlage 1 zum Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 14.04.2016 - 15/2016, ANBA 2016, 05/5 ist die Familienkasse E... zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes.
der Systematik der AO ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Familienkasse E... zuständig ist für Rechtsbehelfe betreffend Entscheidungen im Erhebungsverfahren (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris).
weisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Es ist jedoch anerkannt, dass die Heilung von Rechtsfehlern nicht nur in den in den §§ 126 , 127 AO ausdrücklich genannten Fällen in Betracht kommt. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Bekanntgabemängel geheilt werden, wenn eine Einspruchsentscheidung, die eine Entscheidung in der Sache trifft, ordnungsgemäß bekanntgegeben wird (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Lfg. 148 April 2017 § 122 Rn. 15; Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,
2 AO eine umfassende Prüfung vorzunehmen hatte, was sie ausweislich der Gründe der Einspruchsentscheidung auch getan hat. Ferner ist
2 FGO Gegenstand der finanzgerichtlichen Prüfung der Ausgangsbescheid in der Fassung, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat, was ebenfalls dafür spricht, dass die Einspruchsentscheidung im Streitfall eine Heilungswirkung haben konnte (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Lfg. 148 April 2017, § 122 Rn. 15; Füssenich in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 15.04.2020, § 122 Rn. 60; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 4 K 2249/16 , juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19 ). Das insoweit abweichende Urteil des
den Vermerken der AAB... der Einspruch des Klägers erst am 12.12.2018 bei ihr einging. Jedoch kann das Gericht den vorliegenden Akten nichts dafür entnehmen, wann der Bescheid vom 06.11.2018 i.S. des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zur Post gegeben wurde. b)
Satz 1 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Insoweit muss die zuständige Behörde eine Ermessensentscheidung treffen (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 222 Rn. 17, 46 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung unterliegt
Danach prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Trotz des Wortlauts ("auch") geht damit eine Einschränkung der gerichtlichen Prüfungsintensität auf die genannten Ermessensfehler einher (Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 102 Rn. 15 ff. m.w.N.; zu Besonderheiten bei Stundungsentscheidungen vgl. Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 222 Rn. 17). Dem entsprechend ist maßgeblich für das Ergebnis der Prüfung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2019 (Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 102 Rn. 13 m.w.N.).
G verletzt hatte und dass es nicht zur Auszahlung des rückständigen Kindergelds gekommen wäre, wenn der Familienkasse der Wegzug der Tochter bekannt gewesen wäre (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gl. A.: FG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO, juris; vgl. auch zur dadurch verursachten Erlassunwürdigkeit: BFH, Urteil vom 17.07.2019 - III R 64/18 , BFH/NV 2020, 7). Ferner hat die Beklagte dadurch, dass sie auf die Umstände hingewiesen hat, aufgrund derer dem Kläger seine Mitteilungspflicht bekannt sein musste, zu Recht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelte. Dem ist der Kläger während des insoweit maßgeblichen Verwaltungsverfahrens auch nicht entgegengetreten. Ergänzend nimmt der erkennende Senat auf sein in der Festsetzungssache ergangenes Urteil vom 04.03.2020 - 7 K 7013/18 Bezug. d) Da die Beklagte sich nicht auf eine fehlende Stundungsbedürftigkeit berufen hat, kann dahinstehen, ob der Kläger stundungsbedürftig gewesen wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Das Gericht hat die Revision
2 Nr. 1 FGO zugelassen. Permalink: https://openjur.de/u/2272374.html ( https://oj.is/2272374 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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