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FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2020 - 9 K 9009/20

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Die Beteiligten streiten u. a. um die Frage, ob die Klägerin fristgerecht Einspruch gegen den Aufhe

§ 356Abs.

2 der Abgabenordnung -AO-). In der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten sei u. a. Folgendes ausgeführt: "Der Einspruch ist bei der Familienkasse F... mit Sitz in D... schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären." Richtig sei zwar, dass auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruchs hingewiesen worden sei. Indes enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung nicht den Zusatz, dass der Einspruch elektronisch nur in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (Stichwort: elektronische Signatur) eingelegt werden könne. Vorliegend sei der Hinweis unterblieben, dass eine Einspruchseinlegung mittels normaler E-Mail in Ermangelung der Schriftform unzulässig sei. Bereits aus diesem Grunde sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung mit keinem Wort darauf hingewiesen worden sei, wo im Falle der elektronischen Übermittlung des Einspruchs dieser eingelegt werden könne. Weder im Briefkopf noch in der Rechtsbehelfsbelehrung noch an irgendeiner Stelle im Bescheid finde sich ein entsprechender Hinweis. In der Sache selbst sei zu sagen, dass die Kindergeldfestsetzung jedenfalls nicht für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig gewesen sei. Trotz Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch B... habe weiterhin ein Kindergeldanspruch bestanden. B... habe sich in der Folge lange Zeit um die Erlangung eines neuen Ausbildungsplatzes bemüht, sich entsprechend beworben und auch entsprechende Vorstellungsgespräche geführt. Entsprechende Nachweise würden zeitnah nachgereicht werden. Die Beklagte verwarf den Einspruch der Klägerin mittels Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2019 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, dass der Einspruch nicht fristgerecht erhoben worden sei und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 110 AO nicht in Betracht komme. Der Einspruch sei erst nach Fristablauf erhoben worden. Der angefochtene Aufhebungsbescheid datiere vom 17. Juli 2019, sei am 18. Juli 2019 versandt worden und gelte als am 22. Juli 2019 bekannt gegeben (

§ 122Abs.

2 Nr. 1 AO). Die einmonatige Einspruchsfrist (

§ 355Abs.

1 AO) sei somit am Donnerstag, den 22. August 2019 abgelaufen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne von § 110 AO sei nicht zu gewähren. Insbesondere sei die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Aufhebungsbescheid nicht rechtsfehlerhaft gewesen. Der Einspruch könne gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 AO auch elektronisch per E-Mail eingelegt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur sei hierfür nicht erforderlich. Finanzbehörden, die - wie vorliegend gegeben - in ihrem Briefkopf eine E-Mail-Adresse angäben, würden hierdurch ihre Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklären. Zur Begründung ihrer hiergegen fristgerecht erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Die Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - auch aus dem Umstand ergeben, dass die Belehrung Informationen enthalte, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgingen, sofern diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet seien, die Möglichkeit der Fristwahrung zu gefährden. Dies sei z.B. der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Inlands-Bekanntgabefall keinen

die Drei-Tage-Frist in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO enthalte, sondern statt dessen inhaltlich die gesetzliche Regelung für Auslandszustellungen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO) wiedergebe (

BFH-Urteil vom

  1. Mai 2015 - III R 8/14 , Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 844). Zum Nachweis der Bemühungen ihrer Tochter um die Erlangung eines Ausbildungsplatzes dienten folgende drei Urkunden: - Eingangsbestätigung der H... AG per Email vom
  2. Oktober 2018 über den Eingang von Bewerbungsunterlagen betr. Ausbildung zur Umweltschutztechnischen Assistentin (w/m) 2019 - Eingangsbestätigung der Stadt I... an der Havel vom
  3. Oktober 2018 über den Eingang von Bewerbungsunterlagen betr. Ausbildung zur Straßenwärterin - Einladungsschreiben vom
  4. April 2019 seitens des Studentenwerks D... zu einem Vorstellungsgespräch am
  5. Mai 2019 Die Klägerin beantragt,
  6. den Bescheid des Beklagten vom
  7. Juli 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  8. Dezember 2019 aufzuheben.
  9. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft im Wesentlichen ihre Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung die Akte des FG Berlin-Brandenburg betr. das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 9 V 9010/20) sowie ein Band Kindergeldakten der Beklagten (KG-Nr.: ...) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Einspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig - weil verfristet - verworfen. Unstreitig ist, dass die Klägerin den Aufhebungsbescheid nach dessen Aufgabe als einfachen Brief zur Post durch die Beklagte zeitnah erhalten hat. Gemäß § 355 Abs. 1 AO ist ein Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsaktes einzulegen, wenn der Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist (§ 356 AO); andernfalls gilt eine einjährige Einspruchsfrist (§ 356 Abs. 2 AO). Der Lauf der Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheides folgt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 1 AO sowie § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Er endet gemäß § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB nach einem Monat mit Ablauf des Tages, der seiner Zahl nach dem Tag der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes entspricht. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei Übermittlung im Geltungsbereich der AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ist der letzte Tag der Drei-Tage-Frist - wie vorliegend gegeben - ein Sonntag, gilt der Verwaltungsakt analog § 108 Abs. 3 AO als am nächsten Werktag bekanntgegeben (vgl. BFH-Beschluss vom
  10. August 2011 - III B 76/11 , Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1845 m. w. N.). Der angefochtene Bescheid datiert vom
  11. Juli 2019, wurde am
  12. Juli 2019 von der Beklagten zur Post gegeben und gilt daher am
  13. Juli 2019, einem Montag, als bekanntgegeben. Der Lauf der regulär einmonatigen Rechtsbehelfsfrist endete somit am
  14. August 2019, einem Donnerstag. Das Schreiben der Klägerin, welches die Beklagte zu Recht als "Einspruch" gewertet hat, ist unstreitig erst am Freitag, den
  15. September 2019 und damit drei Wochen und einen Tag zu spät bei der Beklagten eingegangen. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung im Aufhebungsbescheid vom
  16. Juli 2019 im Sinne von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist nicht eingetreten. Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt nach § 356 Abs. 1 AO die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Behörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). "Unrichtig" i. S. von § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Belehrung nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich ist, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie Fristdauer informiert, ist ordnungsgemäß (vgl. BFH-Beschluss vom
  17. Juli 2016 - XI B 36/16 , BStBl II 2016, 863 m. w. N.; Werth, in: Gosch, AO/FGO, § 356 AO Rz. 14). Sie muss nicht die Belehrung enthalten, dass der Beteiligte den Einspruch auch per E-Mail einlegen kann (BFH-Beschluss vom
  18. April 2015 - VI R 65/13 , BFH/NV 2015, 1074 m. w. N.; Siegers, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 356 AO Rz. 32; a. A.: Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 356 AO Rz. 32). Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Es besteht jedoch keine Veranlassung, bei Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht Pflichtangaben nach § 356 Abs. 1 AO sind, höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen Angaben, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH in BStBl II 2016, 863 , Rz. 29 m. w. N.). Danach ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom
  19. Juli 2019 vollständig und richtig erteilt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen i. S. von § 157 Abs. 1 Satz 3, § 356 Abs. 1 AO. Sie belehrt zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Soweit die Beklagte in der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung über das notwendige Mindestmaß nach § 356 Abs. 1 AO hinausgeht und unabhängig davon, ob dies im konkreten Einzelfall von Bedeutung ist, auch über § 365 Abs. 3 Satz 1 AO und § 68 FGO belehrt (Sätze 2 und 3 der Rechtsbehelfsbelehrung), sind diese Angaben zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch gleichfalls richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt. Auch die Verwendung des Terminus "ausgeschlossen" ist nicht zu beanstanden; er entspricht dem Wortlaut des § 68 Satz 2 FGO (vgl. BFH in BStBl II 2016, 863 Rz. 32 m. w. N.). Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem BFH-Urteil vom
  20. Mai 2015 - III R 8/14 , BStBl II 2015, 844 zugrunde gelegen hat. Die dortige behördliche Rechtsbehelfsbelehrung war in der Tat irreführend, weil sie in einem reinen Inlandszustellungsfall anstelle der grundsätzlich einschlägigen Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 1 AO (Drei-Tages-Frist) die gesetzliche Regelung in § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO wiedergegeben hat, die nur für Auslandszustellungsfälle gilt (ohne darauf hinzuweisen, dass jene Regelung nur für Auslandszustellungsfälle gilt). Die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten im vorliegenden Fall enthält diesen vom BFH zu Recht beanstandenen Satz, der an die Regelung in § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO anknüpft, jedoch nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/2272375.html ( https://oj.is/2272375 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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