dieser Vorschrift ist den bezeichneten Klinik- und Institutsleitern allgemein genehmigt, Patienten stationär, teilstationär, vor- und
stationär als wahlärztliche Leistung oder ambulant als Privatpatienten persönlich zu untersuchen, zu beraten oder zu behandeln und hierfür eine besondere Vergütung zu verlangen (Privatliquidationsrecht). Diese allgemeine Genehmigung knüpft an § 3 Satz 1 HNVO LSA an, wonach im Geltungsbereich der Verordnung jede Nebentätigkeit genehmigungspflichtig war, soweit nicht durch Gesetz oder die Verordnung selbst etwas anderes bestimmt war. In gleichem Sinne war in § 65 Abs. 1 BG LSA a. F. angeordnet, dass der Beamte, soweit er nicht
3 BG LSA a. F. zur Wahrnehmung von Nebentätigkeiten verpflichtet war, zu ihrer Übernahme der vorherigen Genehmigung bedurfte (vgl. zur "konkludenten" Qualifizierung als Nebentätigkeit auch Nr. 14.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zur Hochschulnebentätigkeitsverordnung - VV HNVO LSA - vom 1. August 2005). Nur für
Inkrafttreten der Hochschulnebentätigkeitsverordnung berufene Leiterinnen und Leiter klinischer Einrichtungen oder klinisch-theoretischer Institute ist die Behandlung von Privatpatienten
1 Satz 2 HNVO LSA grundsätzlich den Dienstaufgaben - d. h. dem Hauptamt - zugeordnet (vgl. Nr. 14.2 Satz 2 VV HNVO LSA). Gegen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 HNVO LSA zum Ausdruck gebrachte Klassifizierung von Privatbehandlungen durch leitende Krankenhausärzte wie den Kläger als Nebentätigkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es unterfällt der Organisationsgewalt des Dienstherrn, wie er die öffentliche Aufgabe der Krankenversorgung erfüllt. Dem Dienstherrn steht es insbesondere frei, bestimmte Aufgaben dem jeweiligen Hauptamt zuzuordnen oder eine Ausgestaltung durch Nebenamt oder Nebentätigkeit vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
3 HSG LSA in der im Jahr 1999 geltenden Fassung (heute § 56 Nr. 3 HSG LSA) sowie darauf, dass
1 Satz 1 HSG LSA a. F. (heute § 34 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA) die Professoren und Professorinnen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in ihren Fächern
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnahmen und
2 Satz 1 Nr. 8 HSG LSA a. F. (heute § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HSG LSA) zu den Aufgaben der Professoren und Professorinnen je
den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben unter anderem insbesondere die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung gehörte, rechtfertigt nicht die Annahme einer (unterschiedslosen) Zugehörigkeit von Krankenversorgungsaufgaben der Professoren und Professorinnen zu ihrem Hauptamt. Auch die Berufung des Klägers auf § 2 Abs. 1 HNVO LSA stützt seinen Einwand nicht, weil dieser Regelung im "Allgemeine Vorschriften" überschriebenen Teil 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung die spezielle Norm des § 14 Abs. 1 HNVO LSA in dem "Besondere Vorschriften für die Human- und Zahnmedizin" enthaltenden Teil 2 der Verordnung vorgeht. bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger schulde das Nutzungsentgelt gemäß § 122 Abs. 1 LBG LSA, §§ 10 ff. HNVO LSA seinem Dienstherrn für die Inanspruchnahme auch der dem beigeladenen Universitätsklinikum gehörenden oder ihm zugeordneten Sach- und Personalmittel, weil ihm der Dienstherr auch diese Mittel aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Beamtenverhältnisses zur Verfügung gestellt habe. Dies begegnet entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keinen ernstlichen Zweifeln. Bei Sach- und Personalmitteln (Einrichtungen, Personal und Material), die ein Beamter bei der Ausübung einer Nebentätigkeit in Anspruch nimmt, handelt es sich um solche "des Dienstherrn", wenn der Dienstherr sie seinen Beamten und Angestellten für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellt, d. h. wenn sie vom Dienstherrn dazu bestimmt ("gewidmet") sind, seinen Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben zu dienen. Der Dienstherr hält Einrichtungen, Personal und Material prinzipiell nur für die Erledigung der jeweiligen Verwaltungsaufgabe vor (vgl. Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand
G Halle, Urteil vom
den "dem Dienstherrn" entstehenden Kosten richten muss. Denn dem Dienstherrn können und werden Kosten für die seinen Bediensteten bereitgestellten Sach- und Personalmittel in aller Regel auch dann entstehen, wenn diese Mittel einem Dritten "gehören". Der Dienstherr ist dem Dritten dann regelmäßig vertraglich oder gesetzlich zum Ausgleich verpflichtet. Durch § 6 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA hat das Land Sachsen-Anhalt unter anderem die Professoren und Professorinnen der Medizinischen Fakultät der Beklagten (§ 6 Abs. 1 HMG LSA) verpflichtet,
Maßgabe der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle Aufgaben in der Krankenversorgung und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben des Universitätsklinikums zu erfüllen.
4 Satz 1 HMG LSA sind die im Rahmen der Krankenversorgung zu leistenden Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Damit hat der Dienstherr die im Universitätsklinikum vorhandenen Ressourcen auch beamteten Klinikärzten wie dem Kläger für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt (und gleichzeitig das Klinikum zur Ermöglichung der Ressourcennutzung verpflichtet). Soweit der Kläger meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsentgelten in der bisherigen Form habe aufrechterhalten wollen, bestehen im Gegenteil keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika zum
wie vor (ungeteilt) beim Dienstherrn gesehen hat. Dass das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet ist, den Universitätsklinika die Kosten für die bei ihnen für die Erbringung privatärztlicher Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HNVO LSA eingesetzten Ressourcen zu ersetzen, hat das Verwaltungsgericht der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 HMG LSA entnommen. Hiernach sind - im systematischen Zusammenhang mit der Pflicht des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Hochschulpersonals sowie des sonstigen Personals der Medizinischen Fakultäten, seine Dienste im Bereich der Krankenversorgung beim Universitätsklinikum zu erbringen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 HMG LSA) - die gegenseitigen Aufwendungen zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum auszugleichen.
4 Satz 3 HMG LSA werden die Einzelheiten in einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum geregelt. Der Ansicht des Klägers, dass die Kosten der Klinika für die von liquidationsberechtigten Ärzten in Anspruch genommenen Ressourcen nicht zu den
4 Satz 2 HMG LSA auszugleichenden Aufwendungen zählen, ist nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat die aus der Rechtsformänderung der Universitätsklinika sich ergebende Notwendigkeit erkannt, das bisher an den Medizinischen Fakultäten und deren Universitätsklinika geführte Personal je
Aufgabe "auf die Arbeitgeber Land (Medizinische Fakultäten der Universitäten) und die als Anstalten öffentlichen Rechts geführten Universitätsklinika zuzuordnen" (LT-Drs. 4/1842 S. 27 zu § 6 Abs. 1). Entgegen dem Vorbringen des Klägers soll mit § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 HMG LSA deshalb das finanzielle Verhältnis zwischen den verselbständigten Universitätsklinika und dem - durch die Medizinische Fakultät vertretenen - Land Sachsen-Anhalt geregelt werden. Es ist auch nicht festzustellen, dass der gegenseitige Aufwendungsausgleich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 HMG LSA den in § 6 Abs. 1 HMG LSA den Hochschulen zugeordneten Kreis der Professoren und Professorinnen nicht erfassen würde. Ob der in § 6 Abs. 4 Satz 1 HMG LSA in Bezug genommene § 6 Abs. 3 HMG LSA mit dem Begriff des "hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals" verkürzt an den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA anknüpft und dadurch auf § 6 Abs. 1 HMG LSA verweist, kann dahinstehen (vgl. Reich, HMG LSA, Kommentar, 2005, § 6 Rn. 4). Jedenfalls schließt dieser weit gefasste Begriff Professoren und Professorinnen
1 HMG LSA ohne Weiteres mit ein und meint nicht allein anderes wissenschaftliches Personal wie wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 42 HSG LSA. Aus welchen Gründen die Zuständigkeiten des Senats im Verfahren der Berufung von Professorinnen und Professoren (§ 36 HSG LSA) zu einer einschränkenden Lesart nötigen sollen, wie der Kläger geltend macht, erschließt sich nicht. Der Einwand, dass Professorinnen und Professoren kein Personal der Medizinischen Fakultäten seien, erweist sich bereits mit Blick auf die amtliche Überschrift und den Inhalt des Absatzes 1 des § 6 HMG LSA als nicht stichhaltig. Im Übrigen leuchtet nicht ein, warum der in § 6 Abs. 4 Satz 2 HMG LSA vorgesehene Ausgleich sich zwar auf die auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und weiteres Hochschulpersonal, nicht jedoch auf die auf Professoren und Professorinnen entfallenden Aufwendungen erstrecken soll. Um solche Aufwendungen geht es hier zudem gar nicht, sondern um die Erstattungspflicht bei Aufwendungen, die dem Klinikum für Einrichtungen, Personal und Material entstehen. Die Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 3 und 4 HMG LSA (LT-Drs. 4/1842 S. 28) stellen die entscheidungstragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausgeführt, dass durch die Trennung und Zuordnung des Personals auf Medizinische Fakultäten und Universitätsklinika die durch die Nutzung des Personals und der Sachmittel entstehenden Aufwendungen auszugleichen seien. Hiermit solle Transparenz zu der Verwendung des Zuschusses für Forschung und Lehre gesichert und eine Vermeidung von Quersubventionierungen mit dem Bereich Krankenversorgung erreicht werden. Daraus geht zunächst hervor, dass der Ausgleichspflicht
4 Satz 2 HMG LSA neben Personalaufwendungen gleichermaßen Sachaufwendungen (Einrichtungs- und Materialkosten) unterliegen sollen. Soweit mit der Bestimmung
der gesetzgeberischen Vorstellung die zweckgemäße Verwendung des Zuschusses für Forschung und Lehre zugunsten der Medizinischen Fakultät sichergestellt werden soll, erschöpft sich ihre auf einen gegenseitigen verursachungsgerechten Kostenausgleich für Personal- und Sachleistungen gerichtete Zielsetzung, der die allgemeine Formulierung des Gesetzes entspricht, hierin nicht. Vor diesem Hintergrund sind die Ausgleichsansprüche des Klinikums gegen die Medizinische Fakultät auch nicht - wie der Kläger postuliert - auf das in Forschung und Lehre oder für Verwaltungsaufgaben eingesetzte Klinikumspersonal (§ 20 HMG LSA) begrenzt. Weder § 23 Abs. 8 HMG LSA noch § 24 Abs. 1 und 2 HMG LSA rechtfertigen den Schluss, dass das Klinikum für Aufwendungen, die ihm aus der Krankenversorgung erwachsen, schlechterdings keinen Ausgleich verlangen könne, auch wenn sie ihren Grund darin haben, dass der Dienstherr dem beamteten Arzt durch die Gestaltung des Dienstverhältnisses eine zusätzliche Vergütung (neben der Besoldung) in der Form der Ressourcennutzung gewähren und ihm die Erzielung zusätzlicher "Privateinkünfte" eröffnen will. Derartige Aufwendungen für Mittel der Krankenversorgung sind daher dem Personalgewinnungs- und Personalerhaltungsinteresse des Dienstherrn zuzuschreiben. Angesichts der Repräsentierung des "Arbeitgebers Land" durch die Medizinischen Fakultäten der Universitäten (LT-Drs. 4/1842 S. 27) handelt die Medizinische Fakultät auch bei Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags
4 Satz 3 HMG LSA für den beamtenrechtlichen Dienstherrn; umgekehrt entstehen auch die vom Universitätsklinikum auszugleichenden Aufwendungen für das Hochschulpersonal dem Land Sachsen-Anhalt und nicht der Medizinischen Fakultät. Die gegenseitigen Ausgleichsansprüche
4 Satz 2 HMG LSA begründen sich unmittelbar aus dem Gesetz. Demgegenüber dient der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum ausdrücklich nur der Regelung von "Einzelheiten" (§ 6 Abs. 4 Satz 3 HMG LSA). Unabhängig von einer näheren vertraglichen Konkretisierung oder dem Umfang des in der Vergangenheit tatsächlich erfolgten Aufwendungsausgleichs entstehen dem Land Sachsen-Anhalt danach grundsätzlich Kosten, wenn der beamtete Arzt kraft seiner Dienststellung Einrichtungen, Personal oder Material beim Klinikum privatnützig in Anspruch nimmt. Inwieweit die vom Verwaltungsgericht gezogene Parallele zu "Anweisungsfällen" im Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und der dazu entwickelten zivilgerichtlichen Rechtsprechung tragfähig ist, muss nicht im Einzelnen erörtert werden. Auch wenn zwischen den in Rede stehenden Dreiecks- oder Dreipersonenkonstellationen erhebliche Unterschiede bestehen mögen, ändert dies nichts an der Bewertung, dass der die beim Universitätsklinikum vorgehaltene Infrastruktur in Anspruch nehmende Beamte im Sinne der nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften Mittel seines Dienstherrn nutzt, wofür der Dienstherr dem Klinikum einen Ausgleich schuldet. cc) Zu Unrecht rügt der Kläger, für die Untersuchung von Proben aus den Privatambulanzen des Universitätsklinikums könne ein Nutzungsentgelt deshalb nicht erhoben werden, weil es an der dienstlichen Anordnung einer solchen Nebentätigkeit fehle.
1 LBG LSA, § 10 Abs. 1 HNVO LSA setzt der Nutzungsentgeltanspruch tatbestandlich zwar voraus, dass der Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit in Anspruch nimmt. Die Anwendung dieser Regelungen hängt indes nicht von der Art der Nebentätigkeit und namentlich davon ab, ob der Beamte zur Übernahme der Nebentätigkeit außerhalb der Aufgaben seines Hauptamts dienstlich verpflichtet ist oder die Tätigkeit unabhängig von seinen dienstlichen Verpflichtungen ausübt. Selbst eine freie ärztliche Tätigkeit, die ein beamteter Arzt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt, wäre im Sinne des Beamtenrechts eine Nebentätigkeit und unterläge den Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom
Satz 3 HMG LSA im Hauptamt und nicht als Nebentätigkeit wahrgenommen wird, besagt nichts Gegenteiliges. dd) Auch die Rüge des Klägers, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 HNVO LSA getroffene Regelung zur Höhe der Sachkostenerstattung bei ambulanter Behandlung sei wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam, weil sie sich nicht hinreichend an den tatsächlich entstehenden Kosten für die Leistungen orientiere, greift nicht durch.
der genannten Vorschrift sind bei ambulanter Behandlung und sonstigen Nebentätigkeiten die Sachkosten
dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu erstatten. Der Kläger stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft grundsätzlich geeignet ist, die realen, bundesdurchschnittlichen Sachkosten der ambulanten privatärztlichen Leistungen zu erfassen. Soweit er geltend macht, beim Beigeladenen seien die bei mikrobiologischen Untersuchungen anfallenden "Sach- und Personalkosten" - unter anderem durch einschneidende Personalkürzungen - erheblich reduziert worden, wird damit schon nicht aufgezeigt, dass die
2 Satz 1 HNVO LSA berechnete Sachkostenerstattung für diese Leistungen in einem Missverhältnis zu den insoweit tatsächlich aufgewendeten Sachkosten steht. Die Heranziehung des Tarifwerks der Deutschen Krankenhausgesellschaft kann ohnehin mit Verweis auf die besonderen Verhältnisse im Bereich der mikrobiologischen Diagnostik beim Beigeladenen nicht in Zweifel gezogen werden. In der Zulassungsschrift werden die Behauptungen überdies in keiner Weise belegt. Das Vorbringen des Klägers, die von ihm durchgeführten und den Privatpatienten in Rechnung gestellten Untersuchungen verursachten im Betrieb des Beigeladenen keine zusätzlichen Kosten, da in der Mikrobiologie für Allgemeinpatienten (Kassenpatienten) nur dieselben Leistungen wie für Privatpatienten erbracht würden, ist gleichfalls nicht geeignet, die Sachkostenbemessung
2 Satz 1 HNVO LSA in Frage zu stellen. Auf die spezifischen Umstände der beim Beigeladenen im Rahmen ambulanter Behandlungen durchgeführten mikrobiologischen Untersuchungen kann nicht abgestellt werden, um die generelle Unangemessenheit des verordnungsrechtlichen Erstattungsmaßstabs darzulegen. Unabhängig davon verursacht der beamtete Arzt bei einer ambulanten Privatbehandlung auch dann erstattungsfähige Sachkosten, wenn bei der Behandlung eines Kassenpatienten die gleichen Kosten entstanden wären. Eine Beschränkung des Kostenausgleichs auf in diesem Sinne "zusätzliche" Kosten (bzw. eine entsprechende Kürzung des Kostenersatzes) ist gesetzlich nicht vorgesehen und sachlich nicht geboten. Auch werden bei dem Beigeladenen keine Aufwendungen dadurch eingespart, dass der Kläger Sachmittel in Anspruch nimmt. Dass der Beigeladene durch die Nebentätigkeit des Klägers für ambulante Privatpatienten - und nicht durch die beruflichen Leistungen anderer (Chef-) Ärzte des Klinikums - Einnahmen erzielt (die zudem die Untersuchungskosten übersteigen), ist nicht einsichtig. Eine Anrechnung anderweitiger Liquidationserlöse kann der Kläger nicht beanspruchen. Bedürfte es zur Berechnung der Kostenerstattung einer zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Begutachtung der für das Klinikum mit der privatärztlichen Tätigkeit des Chefarztes insgesamt verbundenen Vorteile, wäre die gesetzliche Regelung nicht mehr vollziehbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1974 - 2 C 36.70 -, NJW 1974, 1440 [1443]). ee) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Berechnung des Nutzungsentgelts nicht in unzulässiger Weise zu seinem
teil "berichtigt". Die Berechnung des Nutzungsentgelts erfolgt in den angefochtenen Bescheiden unter Berücksichtigung der "Nutzungsentgeltordnung zur Regelung der Klinikdirektorenvergütung am Universitätsklinikum D-Stadt - UK.. -" vom 27. August 2008, die gestaffelte, teilweise niedrigere Bemessungssätze vorsieht als § 16 Abs. 1 Satz 2 HNVO LSA für den Vorteilsausgleich bei wahlärztlicher Leistung und § 16 Abs. 2 Satz 3 HNVO LSA für die Erstattung der restlichen Kosten und den Vorteilsausgleich bei ambulanter Behandlung und sonstigen Nebentätigkeiten. Das Verwaltungsgericht hat die Höhe des Entgeltsanspruchs dagegen anhand der verordnungsrechtlichen Vorgaben berechnet. Das ist nicht zu beanstanden. Eine über das Begehren der erhobenen Anfechtungsklage (§ 88 in Verbindung mit § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) "hinausgehende" Verböserung liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht, das sämtliche angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben hat, dem Kläger keine Zahlungspflicht auferlegt hat, die die von der Beklagten festgesetzten Beträge überschreitet. Soweit das Verwaltungsgericht, ohne von seiner Befugnis
GO Gebrauch zu machen, die geforderten Geldbeträge in anderer Höhe festzusetzen, von der Berechnungsweise der Beklagten abgewichen ist, hat es sich innerhalb der ihm insoweit gezogenen Grenzen gehalten. Die Beklagte hat
ihrem erkennbaren Willen mit den Bescheiden für das angegebene Kalenderjahr jeweils das gesamte Entgelt für die Inanspruchnahme medizinischer Ressourcen bei der Ausübung der privatärztlichen Nebentätigkeit des Klägers festgesetzt. Die Erhebung des Nutzungsentgelts ist
1 Satz 1 LBG LSA, § 10 Abs. 1 Satz 1 HNVO LSA eine gebundene Entscheidung, bei der die Behörde keinen Entscheidungsspielraum hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
2 Satz 3 HNVO LSA die "restliche" Kostenerstattung und der Vorteilsausgleich als Einheitspauschale zu bestimmen sind (s. auch § 16 Abs. 3 HNVO LSA). Mit dem Austausch der Berechnungsgrundlage hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht über das für das
schieben von Gründen anerkannte Verbot hinweggesetzt, dass der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen geändert werden darf (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 113 Rn. 37 m. w. N.). Wird das Nutzungsentgelt nicht mehr
der Nutzungsentgeltordnung der Beigeladenen, sondern
HNVO LSA bemessen, bleiben sein Zweck, einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Infrastrukturnutzung herbeizuführen, und der zugrunde liegende Sachverhalt unberührt. Der maßgebliche Bezugspunkt der ausgeübten Nebentätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, a. a. O. ) wird nicht ausgewechselt. Soweit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Erschließungsbeitragsbescheid beispielsweise dann in seinem Wesen geändert wird, wenn die in ihm enthaltene (Betrags-) Festsetzung zugunsten einer anderen Abgaben(art) aufrechterhalten oder der Erschließungsbeitrag auf ein anderes Grundstück oder eine andere Erschließungsanlage bezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
den Maßgaben dieser Vorschrift bemisst. Aus diesem Grund wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, die Erhebung niedrigerer Sätze "unter Rückgriff auf den Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen" rechtswidrig und auch vor dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) "contra legem" nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom
1) angewendet werden würde, erst recht nicht unter Aussparung der Regelung zur Kostenerstattung bei wahlärztlicher Leistung. ff) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, bei der Bemessung des Nutzungsentgelts sei für ihn als Leiter eines medizinisch-theoretischen Instituts (allenfalls) auf § 16 Abs. 3 HNVO LSA abzustellen, der die in medizinisch-theoretischen Abteilungen und Instituten erbrachten sonstigen Leistungen erfasst; da er (bzw. das Institut für Medizinische Mikrobiologie) weder über Stationen noch Ambulanzen verfüge, seien die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 HNVO LSA für wahlärztliche Leistungen (stationäre persönliche Behandlungen) und des § 16 Abs. 2 HNVO LSA für ambulante Behandlungen und sonstige Nebentätigkeiten nicht einschlägig. Für diese Rechtsauffassung findet sich bereits im Wortlaut des § 16 HNVO LSA kein Anhalt. Anknüpfungspunkt der Nutzungsentgeltermittlung ist danach die Erbringung privatärztlicher Leistungen "bei wahlärztlicher Leistung" - im Fall des § 16 Abs. 1 HNVO LSA - und "bei ambulanter Behandlung" - im Fall des § 16 Abs. 2 HNVO LSA -, nicht aber, dass der liquidationsberechtigte Arzt seine Leistung gegenüber dem Patienten (wenigstens teilweise) auf einer Station oder in einer Ambulanz erbringt. Auch wenn ein Arzt an einer stationären oder ambulanten Privatbehandlung in diesem Sinne (nur) als "weiterer Arzt" beteiligt ist, wird er im Rahmen ("bei") einer wahlärztlichen (stationären) oder ambulanten Behandlung tätig. Diese Sichtweise wird zum einen dadurch unterstützt, dass der Verordnungsgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 HNVO LSA neben den Klinikleitern explizit auch den Leitern der klinisch-theoretischen Institute genehmigt hat, Patienten stationär als wahlärztliche Leistung oder ambulant als Privatpatienten persönlich zu untersuchen, zu beraten oder zu behandeln. Zum anderen gilt § 16 Abs. 3 HNVO LSA nicht für sämtliche Leistungen, die in medizinisch-theoretischen Abteilungen und Instituten erbracht werden, sondern nur für die "sonstigen", d. h. für die nicht unter § 16 Abs. 1 und 2 HNVO LSA fallenden Leistungen dieser Einrichtungen. Die Gleichstellung bei der Entgeltberechnung rechtfertigt sich daraus, dass wie der klinisch behandelnde Chefarzt auch der hinzugezogene "weitere" Arzt die stationäre und ambulante Infrastruktur des Krankenhauses, ohne die er seine Nebentätigkeit nicht ausüben könnte, privatärztlich für sich nutzt und von ihrer Bereitstellung wirtschaftlich profitiert. Dass der Kläger ausschließlich Laboruntersuchungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte durchgeführt und abgerechnet hat, hindert deren Einordnung als stationäre oder ambulante Leistungen
gg) Die Erhebung der Nutzungsentgelte gegenüber dem Kläger als einzigem zum Leiter einer Klinik oder eines klinisch-theoretischen Instituts des Beigeladenen bestellten Professor stellt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht als gleichheits- oder fürsorgewidrig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Situation des Klägers nicht mit derjenigen von Professoren und Professorinnen vergleichbar ist, die einen Chefarztvertrag
HMG LSA mit dem Universitätsklinikum geschlossen haben und bei denen die Behandlung von Wahlleistungspatienten und -patientinnen deshalb zu den "Dienstaufgaben" (zum Hauptamt) gehört und nicht Gegenstand einer Nebentätigkeit ist (§ 22 Satz 3 HMG LSA). Soweit es in dem angefochtenen Urteil heißt, außer der Behandlung von Wahlleistungspatienten seien alle anderen Aufgaben in Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung schon traditionell dem Hauptamt eines Professors im Sinne des § 22 Satz 1 HMG LSA zugewiesen, wird damit keineswegs die Auffassung vertreten, bei diesen Beamten sei
hergebrachter Anschauung die ambulante Privatbehandlung - anders als die stationäre - ein Teil ihrer hauptamtlichen Tätigkeit. Die vom Kläger unterstellte Gleichsetzung der Behandlung von Wahlleistungspatienten im Sinne des § 22 Satz 3 HMG LSA mit der stationären Behandlung von Privatpatienten hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe mit dem Ergebnis der Aufrechterhaltung der Nutzungsentgelterhebungen in Bezug auf die Erbringung ambulanter Leistungen durch den Kläger als Nebentätigkeit ist vielmehr abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht - richtigerweise - sowohl in der stationären Privatbehandlung als auch in der "wahlärztlichen ambulanten Behandlung" bei Fehlen einer Chefarztvereinbarung Tätigkeiten erblickt hat, die den Professoren herkömmlich nicht im Hauptamt übertragen sind. Da weiter in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Aufgaben der Professoren in Forschung, Lehre und Krankenversorgung durch § 22 Satz 3 HMG LSA künftig in vollem Umfang dem Hauptamt zugeschlagen werden sollen, wird damit auch die ambulante Behandlung von Privatpatienten als Behandlung von Wahlleistungspatienten den Dienstaufgaben bzw. dem Hauptamt zugeordnet. Dass Professoren, mit denen Chefarztverträge abgeschlossen wurden, kein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der in den medizinischen Einrichtungen vorhandenen Infrastruktur zu entrichten haben, ist Folge des Wegfalls ihres Privatliquidationsrechts als Nebentätigkeit und der "Ersetzung" der daraus zu erwirtschaftenden Einkünfte als zusätzliches Einkommen durch die privatrechtliche Vereinbarung einer leistungsbezogenen Vergütung (§ 22 Satz 2 HMG LSA), wobei die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den Erlösen aus wahlärztlichen Leistungen sicherzustellen ist (§ 22 Satz 7 HMG LSA). Dies rechtfertigt die Ungleichbehandlung des Klägers ohne Rücksicht auf die Besonderheiten seiner wissenschaftlichen Ausbildung, die Eigenarten seines Fachgebietes oder die Größe des von ihm geleiteten Instituts. Dass das Land Sachsen-Anhalt unter Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht als Dienstherr der beamteten Chefärzte im Hinblick auf deren (ungleiche) Einkunftsmöglichkeiten, die entscheidend auch auf den unterschiedlichen fachlichen Spezialisierungen beruhen, eine "eklatant ungerechte Situation" herbeigeführt habe, lässt sich nicht erkennen. Ob der Kläger einen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Abschluss eines Chefarztvertrags hat, ist ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens wie die Rechtmäßigkeit der Festsetzung weiterer Nutzungsentgelte (in erheblicher Höhe) für andere Zeiträume. Das Handeln des Beigeladenen ist dem Land Sachsen-Anhalt ferner nicht aufgrund personeller Verbindungen in der Zusammensetzung der Klinikumsorgane als eigenes Verhalten zurechenbar. Zu Unrecht unterlassene
forderungen der Beklagten gegenüber anderen Ärzten sind weder konkret dargetan noch - wie erwähnt - zur Begründung einer Gleichheitsverletzung geeignet. Auch muss das Land Sachsen-Anhalt in Anbetracht der im Krankenhausbereich auf überkommener Grundlage zulässigen individuellen Einstellungszusicherungen und Berufungsvereinbarungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 , 2 BvR 558/74 -, juris Rn. 94 f.) von Verfassungs wegen nicht gewährleisten, dass alle beamteten Chefärzte an den privatärztlich erzielten Erlösen effektiv in gleichem Maß beteiligt werden. hh) Die Festsetzungsbescheide sind auch nicht deshalb (formell) rechtswidrig, weil die Beklagte die ihnen zugrunde liegenden, vom Beigeladenen weitergegebenen Informationen zur Ressourcennutzung durch den Kläger nicht hätte verwenden dürfen. Entgegen dem Zulassungsantrag ist das Verwaltungsgericht nicht aufgrund einer fehlerhaften Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe die Angaben des Klägers zu Art und Umfang der Inanspruchnahme der Sachausstattung des Klinikums sowie über seine privatärztlichen Liquidationseinnahmen selbst im Fall einer datenschutzgesetzlich unzulässigen Erhebung und Übermittlung seitens des Beigeladenen zum Zweck der Entgeltfestsetzung
Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Wertung davon leiten lassen, dass die von der Beklagten verwendeten, den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht berührenden Daten nicht heimlich erhoben, sondern dem Beigeladenen vom Kläger überlassen worden seien, die Zweckbestimmung der Daten nur durch einen Wechsel des Gläubigers geändert worden sei, ohne dass der Kläger hierdurch stärker belastet werde, der Kläger
1 HNVO LSA der Beklagten zur Auskunft verpflichtet sei und der Dienstherr sich seiner Kenntnisse zur genauen Anspruchsberechnung nicht zugunsten einer Schätzung
5 HNVO LSA verschließen müsse. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden kann der Kläger nicht durchdringen. Inwiefern sich Art und Umfang der für die Entgeltermittlung erforderlichen Daten zwischen deren Überlassung an den Beigeladenen in den Jahren ab 2013 und dem Erlass der Festsetzungsbescheide im Oktober 2016 geändert haben sollen (oder nicht davon auszugehen sein soll, dass "es sich damals wie heute um ein- und dieselben Daten" handelte"), ist nicht
vollziehbar. Die Behauptung des Klägers, er habe dem Beigeladenen seit 2014 seine Nebentätigkeitseinkünfte nicht mehr mitgeteilt, wird durch die von der Beklagten für sämtliche Streitjahre erstinstanzlich vorgelegten Erklärungsunterlagen widerlegt (GA Bl. 244 ff.). Eine irrtümlich falsche Zuordnung aufgrund des Umstands, dass der Kläger seine Untersuchungsleistungen in einem medizinisch-theoretischen Institut erbringe und selbst keine stationären oder ambulanten Behandlungen durchführe, so dass sich die Höhe des Nutzungsentgelts für seine Tätigkeiten allein
3 HNVO LSA richte, liegt aus den bereits dargelegten Gründen nicht vor. Indem der Kläger die ausschließliche Anwendung des § 16 Abs. 3 HNVO LSA für sich reklamiert, bestreitet er der Sache
auch nicht die Richtigkeit der Daten (vgl. § 16 Abs. 4 DSG LSA a. F., aufgehoben mit Wirkung vom
1 Satz 1 HNVO LSA ist der Beamte verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben über Art und Umfang der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn sowie die aus der Nebentätigkeit erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile zu machen, weshalb entgegen dem Rechtsstandpunkt des Klägers bei einem etwaigen Korrekturbedarf eine Offenlegung der wahren Daten sehr wohl erwartet werden konnte; sie war hiernach vielmehr unter zulässiger Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) geboten. Da sich das "Bestreiten" des Klägers - wie von ihm im Zulassungsantrag nochmals verdeutlicht - auf "Art und Umfang" der verlangten Angaben und die Zuordnung der Einnahmen als solche aus stationären und ambulanten Behandlungen bezog, stellte es, wie ausgeführt, die sachliche Richtigkeit der früheren Mitteilungen von vornherein nicht in Abrede. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung geltend macht, ist dieser Verfahrensmangel nicht dargelegt. Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
der Substanz des Vorbringens der Beteiligten richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom
üblichem gesetzlichen Sprachgebrauch durch Verwaltungsakt gegenüber dem Beamten geltend zu machen.
3 Satz 1 HNVO LSA hängt von der Festsetzung des Nutzungsentgelts dessen Fälligkeit, hiervon wiederum
4 HNVO LSA (unter der Prämisse der Wirksamkeit dieser Vorschrift) die Verzinsung des Anspruchs ab. Eines darüber hinausgehenden öffentlichen Interesses am Bescheiderlass bedarf es angesichts dieser strikten verfahrensrechtlichen Vorgaben entgegen dem Klägervortrag nicht (vgl. zur "konstitutiven" Wirkung der Festsetzung ThürOVG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom
den Gesamtumständen nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, von seinem durch die Beklagte vertretenen Dienstherrn nicht mehr zur Entrichtung der Nutzungsentgelte herangezogen zu werden. Soweit der Kläger auf das "wiederholte Verstreichenlassen der Frist des § 12 Abs. 2 HNVO LSA" verweist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde grundsätzlich keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann, hierzu vielmehr ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich ist, aus dem geschlossen werden kann, dass er von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom
dem von der Antragsbegründungsschrift zutreffend in den Blick genommenen § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Das zeigt, dass ein vermögensrechtlicher Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers bereits vor Erlass eines seiner Feststellung oder Durchsetzung dienenden Verwaltungsakts grundsätzlich der Verjährung ("Festsetzungs-" oder Anspruchsverjährung) unterworfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, juris Rn. 19; OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013 - 2 L 140/12 -, juris Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 8 A 909/11 -, juris Rn. 40; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 19).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlagen Ansprüche auf Entrichtung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei Ausübung einer beamtenrechtlichen Nebentätigkeit, die noch nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom
OVG, Urteil vom
1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch, wenn die jeweiligen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
VfG zugleich die Verjährung - bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit oder bis sechs Monate
anderweitiger Erledigung des Verwaltungsakts - hemmen, bestünde die Gefahr, dass die Behörde den Verjährungsbeginn über eine mit den vorstehenden rechtsstaatlichen Belangen nicht zu vereinbarende Dauer hinauszögert (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
VfG geht das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der §§ 195 , 199 BGB davon aus, dass die Verjährung nicht erst mit der Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt
VfG, der die Fälligkeit des Anspruchs bewirkt (vgl. SächsOVG, Urteil vom
1 und 2 HNVO LSA können Ansprüche auf Nutzungsentgelt bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
Ablauf einer jeweils halbjährlichen Abrechnungsperiode festgesetzt werden. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 HNVO LSA die Angaben für die Berechnung der zu erstattenden besonderen Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im Übrigen halbjährlich zu machen und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HNVO LSA von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 v.H. des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2.000 € überstiegen hat. Da Abschlagsforderungen nur vorläufigen Charakter haben, ist auf die "endgültige" Festsetzung des halbjährlichen Nutzungsentgelts abzustellen. Jeweils
Ablauf eines Kalenderhalbjahrs kann und muss der Beamte der Behörde die für die abschließende, wenn auch unter Umständen
träglich noch zu korrigierende Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Informationen liefern und daraufhin von ihr unverzüglich (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HNVO LSA) auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Auch ohne (hinreichende) Angaben und Belege des Beamten ist der Dienstherr zur Festsetzung des in diesem Fall
5 Satz 1 und 2 HNVO LSA zu schätzenden Entgelts in der Lage, befugt und verpflichtet. Er kann das Nutzungsentgelt daher
Verstreichen des halbjährlichen Abrechnungszeitraums auch unabhängig von der gebotenen Mitwirkung des Beamten alsbald und jedenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate - der
folgenden Abrechnungsperiode - durch Leistungsbescheid geltend machen. Der Anspruch des Landes Sachsen-Anhalt gegen den Kläger auf Entrichtung des Nutzungsentgelts für das erste Halbjahr 2011 ist damit im zweiten Halbjahr 2011, der Anspruch für das zweite Halbjahr 2011 im ersten Halbjahr 2012 entstanden. Die Regelverjährung begann
1 BGB im ersten Fall frühestens mit dem Schluss des Jahres 2011 (Ablauf der Dreijahresfrist am
VfG eine weitere Hemmung mit der
VfG bestimmten Dauer eintrat. Gründe für eine Unwirksamkeit der Klageerhebung sind nicht ersichtlich, ebenso wenig ein Verfahrensstillstand durch Nichtbetreiben der Parteien jedenfalls bis zur Ruhensanordnung vom 14. Dezember 2016 (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB). Eine Verjährung kommt daher offenkundig auch insoweit nicht in Betracht, als der Kläger zumindest die Ansprüche des Dienstherrn für das Jahr 2011 als verjährt erachtet. Ist im Zulassungsantragsverfahren ohne Weiteres erkennbar, dass sich die angefochtene Entscheidung trotz unzutreffender Begründung aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung
GO nicht vor. Zu diesen Gründen hat sich der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch - auf gesonderten Hinweis des Berichterstatters - im Antragsverfahren hinreichend äußern können (und geäußert), so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist. Die Prüfung der Verjährung geht auch nicht über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens vom Berufungsgericht vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinaus (vgl. hierzu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom
GO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
2 HNVO LSA auszugleichenden Kosten anrechenbar sind, die der Ressourcennutzung durch einen weiteren an der Behandlung beteiligten, mit eigener Rechnungsstellung liquidationsberechtigten Chefarzt zuzuordnen sind. Sonstige Bedenken gegen die Heranziehung des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Grundlage der Sachkostenbemessung, die zu gerichtlichen
forschungen hätten Anlass geben können, wurden vom Kläger nicht vorgetragen. Dem entspricht die Feststellung des angefochtenen Urteils, auch der Kläger mache nicht geltend, "dass die Sachkosten
dem Tarif der DKG sich von den anfallenden Kosten deutlich gelöst haben." Dass das Verwaltungsgericht die Argumentation des Klägers zur Erwirtschaftung von Einnahmen durch die Privatambulanzen nicht zur Kenntnis genommen und damit das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat, ist nicht darlegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Soweit der Kläger auf die Einnahmen des Beigeladenen aus den Privatambulanzen abstellen will, wird keine (deutliche) Loslösung der sich
dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft ergebenden Beträge von den jeweiligen tatsächlichen Sachkosten, sondern vielmehr eine Anrechenbarkeit dieser Erlöse auf die jedenfalls im Ausgangspunkt entstehenden Kosten aus der Tätigkeit des Klägers behauptet. Dass das Verwaltungsgericht der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, vermag die Vermutung, dass es das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, nicht zu widerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
3 HNVO LSA zu berechnendes Nutzungsentgelt, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019, a. a. O. ). Dass das Verwaltungsgericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
dem bisherigen Prozessverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Die Anwendung des § 16 Abs. 3 HNVO LSA ist danach im Gegenteil nicht nur schriftsätzlich von den Beteiligten, sondern auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich mündlich thematisiert worden. Auch mit einer "Neuberechnung" des Entgelts bei der Entscheidungsfindung musste der Kläger rechnen. Nicht im Rechtssinne überraschend konnte für den Kläger schließlich sein, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die von ihm dem Beigeladenen gemachten Angaben über die Ressourceninanspruchnahme und die aus der Nebentätigkeit bezogenen Entgelte zugrunde gelegt hat. Das wurde im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel bereits ausgeführt. Weder der Beklagten noch dem Verwaltungsgericht war eine Verwendung der mitgeteilten Daten allein wegen der vom Kläger für falsch gehaltenen rechtlichen Zuordnung verfahrensrechtlich verboten. c) Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
vollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht hinreichend dargelegt. Solche Schwierigkeiten ergeben sich nicht schon daraus, dass das angefochtene Urteil insgesamt 49 Seiten umfasst und längere Abschnitte aus früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zitiert. Die Zulassung der Berufung rechtfertigende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten lassen sich nicht allein mit dem - vom erforderlichen Begründungsaufwand zu unterscheidenden - Umfang der angefochtenen Entscheidung begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
2 HNVO LSA weitere Sachvermittlungsermittlungen anzustellen wären. Ein "Auseinanderfallen der tatsächlichen Kosten der Tätigkeit des Klägers für die Ambulanzen der Beigeladenen" mit dieser Bestimmung ist nicht ansatzweise erkennbar.
4 DSG LSA a. F. wegen Bestreitens der Richtigkeit seiner Angaben ein "Recht auf Sperrung" habe. Ein solches Bestreiten ergibt sich in der Sache auch nicht aus dem Zulassungsantrag. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung nicht zwingend, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise führt und die Annahme eines Verwertungsverbots im Übrigen von einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom
"grammatikalisch eindeutig falsche" Auslegung des Verwaltungsgerichts wendet, "wonach sich der im Genitiv formulierte Gesetzestext auch auf Mittel des Universitätsklinikums - also nicht des Dienstherrn - bezieht". Der Kläger verdeutlicht schon nicht, welche Kriterien er für die Zuordnung von Sachmitteln und Personal zum Dienstherrn im hier zu betrachtenden Zusammenhang für maßgeblich hält, und macht nicht plausibel, warum dafür etwa - namentlich unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Ziels der Herbeiführung eines Kostenausgleichs - zwingend auf das zivilrechtliche Eigentum des Dienstherrn bzw. ein Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn abzustellen sein soll. Wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist, ist der Begründungspflicht
GO nicht genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2). dd) Dass "die Universitätsklinika in Sachsen-Anhalt gegenüber dem Land einen Anspruch auf Kostenerstattung
4 Satz 3 und 4 HMG LSA" (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 HMG LSA) besitzen, muss ebenfalls nicht in einem Berufungsverfahren geklärt werden. Auch insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen dieses Beschlusses zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen. Mit dem vom Land Sachsen-Anhalt zu leistenden Aufwendungsausgleich findet keine Quersubventionierung der Krankenversorgung des Universitätsklinikums statt, sondern werden diesem lediglich Sach- und Personalkosten für chefärztliche Behandlungen erstattet. ee) Soweit der Kläger geklärt wissen will, ob "sich das beamtenrechtliche Gleichbehandlungsgebot und die Fürsorgepflicht auch auf zu den Dienstaufgaben gehörende Nebentätigkeiten [erstrecken]", hat das Verwaltungsgericht die Geltung dieser Grundsätze im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Land Sachsen-Anhalt nicht in Abrede gestellt und seine Entscheidung auch nicht darauf gestützt, "der Dienstherr müsse im Rahmen seiner Gleichbehandlungs- und Fürsorgepflicht die über die gesetzliche Besoldung hinausgehende Vergütung nicht berücksichtigen." Eine allenfalls analog denkbare Heranziehung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 LBesG LSA über die Rückforderung von Besoldungsleistungen hat das Verwaltungsgericht schon wegen Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke abgelehnt. Gründe, aus denen sich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsanwendung ergeben, sind nicht dargetan. Ebenso wenig ist der Zulassungsschrift substantiiert zu entnehmen, inwiefern es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Verfassungsmäßigkeit des § 22 HMG LSA ankommen und warum hiergegen Bedenken bestehen sollen. Auch soweit der Kläger die Frage dahin formuliert, "ob sich die beamtenrechtlichen Pflichten des Dienstherrn auf die Gesamtheit aller aus dem Dienstverhältnis begründeten Einnahmen beziehen, insbesondere ob die für das Hauptamt gem. § 22 Satz 3 HMG LSA von den Universitätskliniken gezahlte Vergütung im Rahmen der Gleichbehandlungs- und Fürsorgepflicht berücksichtigt werden muss" bzw. "ob und in welcher Weise gesetzlich begründete Zusatzeinnahmen aus dienstlicher Nebentätigkeit oder zusätzlichen Tätigkeiten im Hauptamt im Rahmen der Gleichbehandlungs- und Fürsorgepflicht zu berücksichtigen sind", fehlt es - wenn nicht bereits an einer konkreten Rechtsfrage - jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit, die die Zulassung der Berufung
GO erlauben würden.
dieser Regelung pauschal berechnete Kostenerstattung (in den Streitjahren des vorliegenden Verfahrens) von den bei ambulanten privatärztlichen Behandlungen in den vom Land Sachsen-Anhalt errichteten Universitätsklinika für Sachmittel und Personal entstehenden tatsächlichen Kosten erheblich abweicht. Greifbare Zweifel daran, dass "an den Universitätskliniken in Sachsen-Anhalt die Kosten der privatliquidierten Untersuchungen für die Ambulanzen noch zur Vorschrift des § 16 Abs. 2 HNVO LSA korrelieren", werden mit der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger - allerdings ebenfalls ohne dies rechtlich plausibel zu machen oder tatsächlich zu substantiieren - für die von ihm erbrachten Leistungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen eine deutliche Kostenunterschreitung bei ambulanter Behandlung vermutet, wird damit die materielle Wirksamkeit des § 16 Abs. 2 HNVO LSA nicht in Frage gestellt. Das wird auch durch § 11 Abs. 3 Satz 1 HNVO LSA untermauert. Danach soll die
1 HNVO LSA pauschal berechnete Kostenerstattung im Fall des
weises, dass sie offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten steht, dementsprechend erhöht oder herabgesetzt werden; sie ist zu schätzen, wenn eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Die "Entkoppelung" der pauschal berechneten von den tatsächlichen Kosten im Einzelfall entzieht der Gültigkeit des pauschalen Kostentarifs demnach nicht die Grundlage. hh) Schließlich führen auch die beiden Fragen
der Vereinbarkeit des § 12 Abs. 4 und § 13 HNVO LSA mit höherrangigem Recht nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Anwendung der vom Kläger als unwirksam gerügten Norm des § 13 HNVO LSA, und bei Nichtigkeit des § 12 Abs. 4 HNVO LSA wäre keine für den Kläger günstigere Entscheidung zu treffen, weil das Verwaltungsgericht die Festsetzung der Zinsansprüche gegenüber dem Kläger in den Entgeltbescheiden aufgehoben hat. Der systematische Zusammenhang der §§ 13, 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 HNVO LSA lässt überdies erkennen, dass gegenüber Patienten auf eigene Rechnung des Chefarztes erbrachte Leistungen nicht unter den Tatbestand des § 13 Nr. 1 HNVO LSA fallen. e) Für die Entscheidung des Senats kam es
alledem auf die - von ihm zur Kenntnis genommenen - Ausführungen in der Zulassungserwiderung der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.