Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob hinsichtlich der am 10. März 2019 geänderten Satzung des Antragstellers nach § 60a der Abgabenordnung (AO) gesondert festzustellen ist, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51 , 59 , 60 und 61 AO eingehalten sind. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein (inzwischen Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal, VR...). Er wurde im Jahr 2001 gegründet. Nach § 2 ("Vereinszweck") Abs. 1 seiner Satzung (in der von der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 2017 beschlossenen und nach wie vor gültigen Fassung) dient der Antragsteller dem Erhalt, der Pflege und der Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Staat und Politik in den historischen, philosophischen, juristischen, ökonomischen und sozialwissenschaftlichen Disziplinen und der Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse. Er widmet sich dem grundlegenden Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft von ihrer politischen Einheit. In § 2 Abs. 2 der Satzung sind folgende Tätigkeiten des Antragstellers im Einzelnen aufgeführt, die er im Rahmen seines Vereinszwecks insbesondere beabsichtigt: die Förderung des akademischen Nachwuchses durch Seminare, Tagungen und Vortragsveranstaltungen; die finanzielle und fachliche Unterstützung von Forschungsarbeiten, die sich mit den Themen im Rahmen des Vereinszwecks befassen; die Förderung des wissenschaftlichen Austausches auf internationaler Ebene; die Vermittlung allgemeiner staats- und gesellschaftspolitischer Kenntnisse, mit der Absicht, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern; die Unterstützung bei der Publikation bzw. die Publikation entsprechender Einzelveröffentlichungen und Schriftenreihen selbst. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung ist jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ausgeschlossen; alle Mittel des Antragstellers dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am 10. März 2019 beschloss die Mitgliederversammlung die Änderung von § 13 ("Auflösung") der Satzung (Eintragung der Änderung im Vereinsregister am 15. März 2019). Die Änderung betraf § 13 Abs. 2 der Satzung, in dem die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geregelt ist. Anlass der Satzungsänderung war, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. März 2019 "über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO " festgestellt hatte, dass der Antragsteller mit seiner Satzung in der Fassung vom 4. Mai 2017 nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51 , 59 , 60 und 61 AO erfüllt. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben seiner steuerlichen Berater vom 14. März 2019 Einspruch ein. Im Einspruchsschreiben beantragte der Antragsteller für die ab 10. März 2019 gültige Satzung die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 "über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO" stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller mit seiner Satzung in der Fassung vom 10. März 2019 nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51 , 59 , 60 und 61 AO erfüllt. Dem Antrag vom 14. März 2019 auf Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51 , 59 , 60 und 61 AO werde nicht entsprochen. Zur Begründung der Ablehnung führte der Antragsgegner aus, in dem Fall, dass im Zeitpunkt der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bereits Erkenntnisse vorliegen dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 51 AO nicht entsprechen werde, werde die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO abgelehnt. Der Antragsgegner verwies auf das Veranlagungsverfahren für die Jahre 2015 bis 2017 sowie auf seine Ausführungen im Schreiben vom 28. Mai 2019. Das Schreiben vom 28. Mai 2019 hat der Antragsteller als Anlage 4 zur Antragsschrift vorgelegt. Die Begründung des Bescheids enthält keine Ausführungen, weshalb die Satzung vom 10. März 2019 nicht die Voraussetzungen nach §§ 51 , 59 , 60 und 61 AO erfülle. Der Antragsteller legte mit Schreiben der bevollmächtigten Steuerberater D & E vom 6. Januar 2020 (am selben Tag per Fax beim Antragsgegner eingegangen) gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2019 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Die Bevollmächtigten wiesen auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung hin, das auch im Gemeinnützigkeitsrecht gelte. Für das Jahr 2019 würden keinerlei Erkenntnisse hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung vorliegen. Auch für die Vergangenheit gebe es keine Erkenntnisse, sondern lediglich Verdachtsmomente, die widerlegt seien. Dem Einspruch sei stattzugeben, weil es zunächst nur auf die formelle Satzungsmäßigkeit ankomme und für das Jahr 2019 keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden seien. Über den Einspruch hat der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Antragsgegner machte insbesondere Ausführungen zur formellen Satzungsmäßigkeit, zur Abgrenzung des Antragstellers von eigenwirtschaftlichen bzw. eigenpolitischen Interessen, zur unterschiedlichen Firmierung des Antragstellers, zur Beköstigung bei den Veranstaltungen, zu Zuwendungen an Vereinsmitglieder und zu Spendenbescheinigungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. Januar 2020 Bezug genommen. Am 25. Februar 2020 hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten um vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor, der Bescheid vom 6. März 2019 sei zum Anlass genommen worden, die monierte Regelung hinsichtlich der Vermögensbindung anzupassen. Die entsprechende Satzungsänderung sei am 10. März 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. In dem Ablehnungsbescheid vom 10. Dezember 2019 seien keine satzungsmäßigen Mängel mehr festgestellt worden. Der Antragsgegner habe sich auf angebliche Kenntnisse berufen, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 61 AO entspreche. Dem Antragsteller gehe es mit seinem Antrag darum, dass er beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2020 Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausstellen könne. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei zulässig. Der Bescheid vom 10. Dezember 2019 habe einen vollziehungsfähigen Inhalt; er erschöpfe sich nicht ausschließlich in einer Negation. Der Bescheid sei Grundlagenbescheid und binde die Beteiligten bezüglich der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit und schaffe für die Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden erbringen, Vertrauensschutz. Er enthalte zugleich ein Verbot an den Antragsgegner, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen. Damit habe das Rechtsmittel gegen den Bescheid auch anfechtende Wirkungen. Die Zulassung des vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung sei auch aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes zu gewähren. Der vorläufige Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung entspreche nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an einen wirksamen vorläufigen Rechtsschutz, weil außer dem Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden müsse. Ein Anordnungsgrund könne im Stadium der Neugründung von Vereinen und bei Vereinen mit geringem Spendenaufkommen und geringen Kosten nie erbracht werden, weshalb für einen Großteil der Vereine der vorläufige Rechtsschutz komplett ausfallen würde. Wenn vor der Geltung des § 60a AO die einstweilige Anordnung als vorläufiger Rechtsschutz als statthaft angesehen wurde, so könne dies nach Geltung des § 60a AO keine Gültigkeit mehr haben, denn § 60a AO stelle nunmehr ein besonderes, durch vollziehbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Anerkennungsverfahren für die formelle Gemeinnützigkeit dar. Dennoch werde in der Literatur weiterhin die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung bejaht. Dem könne nicht gefolgt werden. Die bestandkräftigen Veranlagungen der Jahre 2015 bis 2017 stünden dem Antrag nicht entgegen. Mit der Satzungsänderung im Jahr 2019 und dem erneuten Antrag nach § 60a AO sei dieser letzte Antrag maßgeblich. Es gelte der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die verfahrensrechtliche Lage sei identisch mit der bei einer Neugründung. Der Antragsgegner erhebe keine Einwände gegen die formelle Satzungsmäßigkeit. Er stelle ausschließlich auf angebliche Erkenntnisse ab, die er im Rahmen der Veranlagung für den Zeitraum 2015 bis 2017 gewonnen haben will. Auf die tatsächliche Geschäftsführung komme es für das Bescheinigungsverfahren nicht an. Die abweichende Auffassung im Anwendungserlass zur AO (AEAO) sei abzulehnen. Außerdem würden entgegen der Behauptung des Antragsgegners auch keine Erkenntnisse über eine Geschäftsführung des Antragstellers vorliegen, die der Gemeinnützigkeit entgegen stünden. Der Antragsgegner wisse gar nicht, wie die Tätigkeit des Antragstellers im Jahr 2020 aussehe. Sollte das Gericht den einstweiligen Rechtsschutz über die Aussetzung der Vollziehung nicht für möglich halten, würde sich der Verfügungsanspruch im Sinne des § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus dem Vorgesagten ergeben. Die Voraussetzungen des § 60a AO seien - unstreitig - gegeben. Als Verfügungsgrund sehe die Rechtsprechung die Existenzgefährdung als erforderlich an. Der Antragsteller verweist auf seine obigen Ausführungen. Das führe zu der herausgestellten Rechtsschutzlosigkeit der überwiegenden Anzahl der gemeinnützig tätigen Vereine. Als wesentlicher Nachteil müsse deshalb ausreichen, dass der Verein nicht mehr in der Lage sei, Spendenbescheinigungen zu erteilen. Das führe regelmäßig zu einer Existenzgefährdung. Damit sei auch dem Antrag nach § 114 FGO stattzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 24. Februar 2020 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,die Vollziehung des Bescheides vom 10. Dezember 2019, mit welchem ein Antrag vom 14. März 2019 auf Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51 , 59 , 60 und 61 AO nicht entsprochen wird, mit der Maßgabe auszusetzen, dass der Antragsteller beginnend mit dem Kalenderjahr 2020 bis zur bestandskräftigen Veranlagung 2020, längstens für drei Jahre seit Zugang des Bescheides zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV berechtigt ist, hilfsweise den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020 bis zur bestandskräftigen Veranlagung 2020, längstens für drei Jahre seit Zugang des Bescheides Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen. Der Antragsgegner hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz könne nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden, was voraussetze, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Steuervergünstigung und die existenzbedrohende Wirkung der Versagung darlege und glaubhaft mache. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung versprechen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Satzung in ihrer Fassung vom 10. März 2019 die satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß §§ 51 , 59 , 60 und 61 AO nicht einhalte. Der Antragsgegner verweist auf sein Schreiben vom 28. Mai 2019 und die Begründung der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung. Ergänzend führt der Antragsgegner aus, es gehe dem Antragsteller nicht um die Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins "in geistiger Offenheit". Er sei nicht "parteipolitisch" neutral. Vielmehr gehe es dem Antragsteller um die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung der eigenen Auffassung. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stelle sich der Verein als Mittel zum Zweck für die eigenwirtschaftlichen und politischen Interessen der Vereinsmitglieder dar. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag des Antragsgegners wird auf die Antragserwiderung vom 18. März 2020 Bezug genommen. Gründe II. 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 10. Dezember 2019 über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO ist zulässig; der Antrag ist insbesondere statthaft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.