(184)). Diese liegt bereits vor, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21.06.2007 - IX ZR 231/04 , NJW-RR 2007, 1419 Rn. 29). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist ( BGHZ 149, 178 ). Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04 , WM 2006, 1216 Rn. 14; Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05 , WM 2006, 1631 Rn. 6). Sind solche Beweisanzeichen vorhanden, bedarf es einer Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 Prozent nicht (BGH, Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10 , NZI 2011, 589 , Rn. 12, 13; Beschluss vom 13.06.2006, aaO , Rn. 6) Beweisanzeichen für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin liegen hier für den Zeitraum ab dem 16.04.2014 vor. Besonderes Gewicht kommt dem Beweisanzeichen der Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen zu, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit (§ 266a StGB) bis zuletzt entrichtet werden. Eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen (BGH, Urteil vom 07.05.2015 - IX ZR 95/14 , ZIP 2015, 1234 , Rn 20; IX ZR 49/13 , ZIP 2013, 2318 Rn 13). Auch das Scheitern von Vollstreckungsversuchen stellt ein Indiz für die Zahlungseinstellung dar. Im Jahr 2014 ist bezüglich der Schuldnerin am 06.03.2014 ein Insolvenzantrag der (X...) wegen eines Rückstandes von 5.257,40 € gestellt worden, am 17.04.2014 der Antrag der Beklagten wegen Beitragsrückständen von 21.471,98 €. Die Beklagte hatte zuvor bereits im Zeitraum vom 17.07.2012 bis zum 06.11.2013 insgesamt 17.732,30 € Beitragsrückstände zwangsweise beigetrieben. Weitere Vollstreckungsversuche waren nach den Angaben der Beklagten in dem von ihr gestellten Insolvenzantrag erfolglos, für den Zeitraum August 2013 bis März 2014 war bis zur Insolvenzantragstellung am 17.04.2014 ein Beitragsrückstand von insgesamt 21.471,98 € entstanden. Der Schuldnerin waren diese Umstände auch bekannt.
- Die Beklagte hatte auch Kenntnis von der durch die Zahlung des Geschäftsführers bewirkten Gläubigerbenachteiligung und der Absicht der Schuldnerin, diese Benachteiligung jedenfalls in Kauf zu nehmen. Die Beklagte muss gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht nur gewusst haben, dass die Zahlungsunfähigkeit gegeben war, wovon aufgrund der Insolvenzantragstellung ausgegangen werden kann, sie muss auch gewusst haben, dass die Handlung der Schuldnerin Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte beruft sich darauf, dass für sie zwar erkennbar war, dass der Geschäftsführer von seinem Konto für die Gesellschaft Zahlungen leistete, nicht erkennbar sei aber für sie als Außenstehende gewesen, dass es sich dabei zugleich um eine Erfüllung eigener Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft gehandelt haben könne. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen die Möglichkeit einer Anweisung auf Kredit oder die Zahlung ohne Anweisung aus "freien Stücken" allein als mögliche Sachverhaltsalternativen der Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht entgegen (BGH, Urteil vom 24.10.2013 - IX ZR 104/13 , ZIP 2014, 2262, Rn. 14 ff.; Urteil vom 12.04.2018 - IX ZR 88/17 , ZIP 2018, 1033 ). Es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen. Selbst der geschäftlich ungewandte, über den konkreten Zahlungsfluss nicht näher unterrichtete Anfechtungsgegner geht mangels ihm bekannter gegenteiliger Anhaltspunkte von dem Regelfall aus, dass er außerhalb einer Zwangsvollstreckung die empfangene Zahlung einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung seines Schuldners und nicht dem uneigennützigen Dazwischentreten eines Dritten verdankt. Im Interesse der Erfüllung seiner Forderung ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden, welche als Kehrseite die Gläubigergesamtheit benachteiligt (BGH, Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 4/13 , ZIP 2013, 2113 Rn 22). Angesichts dessen hat derjenige allgemeine Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der im Wissen um die Willensrichtung des Schuldners auf der Grundlage einer von diesem tatsächlich veranlassten Rechtshandlung befriedigt wird, die unter den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten nach allgemeiner Erfahrung auf den Schuldner zurückgehen kann. Eine fehlende Kenntnis kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen der Anfechtungsgegner über den maßgeblichen Geschehensablauf im Ansatz unterrichtet ist, aber auf der Grundlage des für ihn nicht vollständig erkennbaren Sachverhalts - etwa im berechtigten Vertrauen auf einen ihm mitgeteilten Zahlungsweg - bei unvoreingenommener Betrachtung eine Rechtshandlung des Schuldners oder eine Gläubigerbenachteiligung zuverlässig ausschließen darf (BGH, Urteil vom 24.10.2013 - IX ZR 104/13 , ZIP 2014, 2262, Rn. 14 ff.; Urteil vom 12.04.2018 - IX ZR 88/17 , ZIP 2018, 1033 Rn. 9, 12 f.) Die Beklagte hatte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung durch den Geschäftsführer als Zahlung auf Kredit erfolgte; auch von einer freiwilligen Leistung war nicht auszugehen. Für sie stellte sich die Zahlung vor allem als Reaktion des Geschäftsführers der Schuldnerin auf den von ihr gestellten Insolvenzantrag dar und als Versuch, sie zur Rücknahme des Insolvenzantrags zu bewegen. Entsprechend verfuhr sie mit ihrer Rücknahme des Antrages unmittelbar nach Eingang der Zahlungen am 16.06.
- Da die Beklagte zuvor auch schon wiederholt erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieben hatte und deswegen davon ausgehen musste, dass der Schuldnerin nicht jederzeit ein Kredit des Gesellschafters gewährt werden konnte, fehlt es an Umständen, die die Annahme einer Zahlung auf Kredit oder einer Zahlung ohne Anweisung aus ihrer Sicht rechtfertigten.
- Der Kläger hat schließlich einen Rückzahlungsanspruch aufgrund der weiteren Zahlung an die Beklagte am 13.06.2014 vom Privatkonto des Geschäftsführers über 4.940,80 €, die am selben Tag durch die Schuldnerin ausgeglichen wurde. Die Zahlung des Geschäftsführers erfolgte auf Veranlassung der Schuldnerin lediglich auf dem Umweg über dessen Konto als Zahlstelle. Eine für die übrigen Insolvenzgläubiger neutrale Zahlung auf Kredit, die lediglich zum Gläubigertausch führte, lag mit Blick auf den zeitlichen Zusammenhang der Zahlung an die Beklagte am 12.06.2014 und der Erstattung des gezahlten Betrages an den Geschäftsführer am selben Tag nicht vor. Gegen eine Anweisung auf Kredit spricht zudem, dass der Geschäftsführer bei eigenen Verbindlichkeiten über 400.000 € der Gesellschaft keinen Kredit gewähren konnte. Der Ausgleich musste am selben Tag erfolgen, da die Kreditlinie auf dem Privatkonto des Geschäftsführers nahezu ausgeschöpft war und eine Belastung von 4.940,80 € nicht mehr ermöglichte, wie sich aus dem vorgelegten Kontoauszug des Geschäftsführers (Anlage K 16, Bl. 184) ergibt. Auch diese Zahlung ist für die Beklagte erkennbar im Namen der Schuldnerin zur Buchung auf deren Betriebskonto Nr. 02... geleistet worden. Hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin und der darauf bezogenen Kenntnis der Beklagten gilt das oben Gesagte. Besondere Umstände, aufgrund derer die Beklagte eine freiwillige Leistung eines Dritten oder eine Zahlung auf Kredit annehmen durfte, liegen auch insoweit nicht vor.
- Der Zinsanspruch folgt aus Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 812 , § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB, § 288 , § 291 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.02.2015 bis zum 04.04.2017, sodann ab Rechtshängigkeit am 12.02.
- Der Anspruch auf Rückzahlung ist nicht verjährt, § 146 Abs. 1 InsO, § 195 , § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2015, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und hätte am 31.12.2018 geendet. Die Verjährungsfrist wurde durch die am 12.02.2019 bewirkte Zustellung gehemmt, § 204 BGB, § 167 ZPO. Die am 28.12.2018 eingereichte Klage wurde ohne erhebliche, dem Kläger zuzurechnende Zustellungsverzögerungen am 12.02.2019 zugestellt. Die Anforderung des Vorschuss am 16.01.2019 erfolgte vor Ablauf von drei Wochen; eine Nachfrage des Klägers war insofern nicht geboten. Der Vorschuss ist am 29.01.2019, mithin nur sechs Tage nach Ablauf einer einwöchigen Frist für die Einzahlung (vgl. BGH; Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16 , MDR 2018, 177 ) eingezahlt worden. Die Zustellung ist vom Gericht am 01.02.2019 verfügt und am 04.02.2019 veranlasst worden.
- Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 93 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 22.529,01 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2272532.html ( https://oj.is/2272532 ) Volltext Druckansicht Zitate 33 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.