nahmebestimmung in § 6 Ziffer 1.3 Satz 2 MTV Bund, die den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für einen Kurzeinsatz
schließt, wenn die Parteien eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit vereinbart haben (hier verneint aufgrund der Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Regelung zur Arbeitszeit). Tenor
gleich erreicht sein. Im Übrigen greifen die tariflichen Regelungen.
zahlung des Lohnes erfolgt grundsätzlich bargeldlos zum 15. des Folgemonats. … § 9 Urlaub Grundsätzlich richtet sich der Urlaubsanspruch nach den tariflichen Bestimmungen. Dabei setzt sich der Urlaubsanspruch
dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und darüber hinaus
den vertraglichen und/oder tarifvertraglichen Ansprüchen zusammen. Sofern keine tarifvertraglichen Bestimmungen bestehen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Urlaubswünsche sind rechtzeitig anzumelden. Dabei ist auf betriebliche Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Beantragung und Genehmigung richtet sich nach der betrieblichen Urlaubsregelung. …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.03.2018 Bezug genommen. In dem Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 (im Folgenden MTV NRW) hieß es u.a.: "§ 2 Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
scheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BurlG. … 9.Der Durchschnittsverdienst je Urlaubstag wird dadurch ermittelt, dass der Gesamtbruttoverdienst des Arbeitnehmers während der letzten 12 Monate durch 312 geteilt wird. … … § 9
schlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche
dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, sofern sie nicht vorher unter Angabe von Gründen schriftlich geltend gemacht worden sind.
gedehnt werden, ab dem
schlussfristen 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche
dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen
geschiedene Arbeitnehmer, jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe von Gründen schriftlich geltend gemacht worden sind.
. Grundsätzlich müssen alle Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche für das Folgejahr bis spätestens zum 30.11 des laufenden Jahres in die Urlaubsliste eintragen. …
weislich der Abrechnung für den Monat November 2018, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, vergütete die Beklagte dem Kläger lediglich fünf Urlaubstage mit insgesamt 312,42 Euro brutto. Den sechsten vom Kläger beantragten Urlaubstag vergütete die Beklagte nicht, sondern führte in der Abrechnung dafür einen Fehltag auf. Der Gesamtbruttoverdienst des Klägers in den letzten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt gemäß § 9 MTV NRW betrug 19.570,76 Euro. Der tatsächliche Einsatz des Klägers gestaltete sich im Monat November 2018 wie folgt. Die Beklagte zog den Kläger nach seinem regelmäßigen Einsatz von insgesamt 5 Stunden im K. center Ost, E. platz 10 in F. ab jeweils 8.00 Uhr nachfolgend ab jeweils 17.00 Uhr für 3 Stunden an 13 Tagen bei der M. U. process GmbH, Am M. bogen 29 in F. zum Empfangsdienst heran. Diese beiden geteilten Dienste verrichtete der Kläger am 2.11., 5.11., 7.11., 9.11., 12.
. Andernfalls sei der Hinweis auf "den Monat nach der vollendeten Betriebszugehörigkeit" nicht erforderlich gewesen. Da der Kläger die Betriebszugehörigkeit erst mit Ablauf des 20.08.2018 erreichte, ergebe sich in diesem Jahr nur ein anteiliger zusätzlicher Urlaubsanspruch für die Zeit vom 21.08.2018 bis zum 31.12.2018, so dass der Urlaubsanspruch gemäß § 5 Ziff. 3 MTV NRW sich in diesem Jahr nicht auf 30 Werktage, sondern auf 29 Werktage erhöhe. Die vollen 30 Werktage Erholungsurlaub erhalte der Kläger erst im Jahr 2019. Im Übrigen hat die Beklagte gerügt, dass es an einem ordnungsgemäßen Urlaubsantrag fehle. Sei kein Urlaub gewährt worden, werde auch keine Urlaubsvergütung geschuldet. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger könne keine Vergütung von 4 Stunden pro Einsatz verlangen. Es handele sich nicht um Kurzeinsätze, sondern um sog. geteilte Dienste. Der MTV Bund begründe nicht generell einen Anspruch auf 4 Stunden Vergütung pro Einsatz, sondern nur dann, wenn von der normalen Arbeitszeitvereinbarung abgewichen werde und kürzere Arbeitszeiten angefordert würden. Insofern ginge der MTV Bund im Hinblick auf "Kurzeinsätze" von Einsätzen
, die
schließlich von kurzer Dauer seien und die von der vereinbarten Arbeitszeit abwichen. Dies zeige sich daran, dass individualrechtlich auch dauerhaft eine kürzere Arbeitszeit als 4 Stunden vereinbart werden könne. Dem Kläger sei hier nicht nach dem Einsatz im K. center bei der M. U. prozess GmbH ein "neuer" Einsatz zugewiesen worden. Der MTV Bund kenne außerdem den Begriff des "neuen" Einsatzes nicht. Vielmehr seien die Tarifvertragsparteien davon
gegangen, dass es sich bei den Kurzeinsätzen um nur einen Einsatz am Tag handele. Die Tarifvertragsparteien hätten Mitarbeiter schützen wollen, die nur an einem Tag zu einem Kurzeinsatz herangezogen werden. Zu beachten sei die Unterscheidung in § 3 Ziff. 2 MTV Bund in einerseits Objektschutz und andererseits Revierdienst. Bei den Mitarbeitern im Objektschutz werde gerade nicht in ununterbrochenen Schichten gearbeitet. Maßgebliche Einheit sei damit nicht der Einsatz, sondern die Schicht. § 3 Ziff. 2 MTV Bund zeige, dass innerhalb einer Schicht Kurzeinsätze von weniger als 4 Stunden erfolgen könnten. Zu betrachten sei nicht der einzelne Einsatz, sondern der Arbeitstag. Eine andere
legung würde dazu führen, dass bei vier unterbrochenen Einsätzen an einem Tag von jeweils zwei Stunden insgesamt 16 Stunden zu vergüten sind. Jedenfalls hätten die Parteien eine kapazitätsorientierte Arbeitszeit vereinbart. Der Kläger leiste seine Arbeit nach Arbeitsanfall und die Arbeitszeit müsse nur durchschnittlich erreicht werden. Für die Dauer der täglichen Arbeitszeit gelte § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG. Diese
nahme gelte gerade für Teilzeitbeschäftigte. Diese hätten geschützt werden sollen. Zu berücksichtigen seien die Besonderheiten der Sicherheitsbranche, wo es gerade nicht die Regel sei, dass eine Schicht durchgehend 8 Stunden betrage. Schließlich hat die Beklagte die Höhe der Forderung bestritten. Der Kläger hätte für Kurzeinsätze im November 2018 allenfalls einen Anspruch für 13 Stunden. Außerdem habe der Kläger im Monat November 2018 177,45 Stunden bezahlt bekommen, d.h. 4,45 Stunden mehr als die 173 vom MTV NRW vorgesehenen Stunden. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf die zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von - berichtigt - 63,94 Euro brutto sowie in Höhe von 132,08 Euro für 13 Stunden (13 x 10,16 Euro) aufgrund von Einsätzen des Klägers in geteilten Diensten am 2.11., 5.11., 7.11., 9.11., 12.
drücklich oder konkludente Urlaubsgewährung sei nicht erfolgt. Außerdem ergebe sich die Quotelung
dem Tarifvertrag, so dass dem Kläger im Jahr 2018 nur 29 Urlaubstage zur Verfügung gestanden hätten. Die Beklagte meint, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht jeder Einsatz mit 4 Stunden zu vergüten sei. Soweit der Kläger wie hier unterschiedliche Einsätze innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit habe und diese vergütet werde, bestehe kein Anspruch
1.3 MTV Bund. Andernfalls könnten Arbeitnehmer nicht mehr zu geteilten Diensten herangezogen werden. Da die geteilten Einsätze gängige Praxis in der Sicherheitsbranche seien, sei es mit § 6 Ziffer 1.3 MTV Bund nur darum gegangen, Mitarbeiter zu schützen, die an einem Tag zu einer kurzen Schicht herangezogen werden. Ohne Vereinbarung einer kapazitätsorientierten oder variablen Arbeitszeit könnte dann auch keine festgelegte Arbeitszeit von weniger als vier Stunden pro Tag vereinbart werden.
der Formulierung "bei Kurzeinsätzen" ergebe sich, dass § 6 Ziff. 1.3 MTV Bund nur zur Anwendung komme, wenn von der normalen Arbeitszeitvereinbarung abgewichen werde. Es gehe um einen kurzfristig angekündigten Einsatz wie z.B. bei
fall eines Kollegen. Damit verbundene Nachteile, wie z.B. ein im Verhältnis zur Arbeitszeit unverhältnismäßiger Aufwand bzw. die besondere Flexibilität des Mitarbeiters sollten honoriert werden. Ist aber ein Kurzeinsatz Teil des regelmäßigen Arbeitsplans des Arbeitnehmers, fehle es z.B. an dem Erfordernis der besonderen Flexibilität. Damit lägen keine Kurzeinsätze vor, wenn die geteilten Dienste wie hier durch die regelmäßige Dienstplanung zugewiesen werden.
Außerdem spreche die Systematik in § 3 Ziff. 1, 2 MTV Bund gegen die
legung des Arbeitsgerichts. Gehe man mit dem Arbeitsgericht davon
, dass eine kapazitätsorientierte bzw. variable Arbeitszeit nur mit Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden könne, könnten Kurzeinsätze bei Vollzeitbeschäftigten und damit bei dem Kläger nicht vorliegen. Den Zinsantrag jeweils für den 16.12.2018 hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen und begehrt nur noch Zinsen ab dem 17.12.2018. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.01.2020 - 1 Ca 1467/19 , abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.01.2020 - 1 Ca 1467/19 zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Ihm habe in 2018 ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen gemäß § 5 Ziff. 3 MTV NRW zugestanden. Dies belege bereits der Wortlaut, wonach "die zusätzlichen Urlaubstage" und nicht ein etwaiger Anteil davon ab dem auf die vollendete Betriebszugehörigkeit folgenden Monat erwachsen, d.h. entstehen. Gegen die von der Beklagten angenommene Quotelung des Urlaubsanspruchs im Jahr des Erreichens der erforderlichen Betriebszugehörigkeit spreche, dass § 5 MTV NRW für diesen Fall eine solche Quotelung gerade nicht vorsehe, sie für einen anderen Fall in § 5 Ziff. 5 MTV NRW aber regele. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedürfe es gemäß Ziff. 5 BV Urlaub weder einer
drücklichen oder konkludenten Genehmigung. Erforderlich sei eine ablehnende Mitteilung des Vorgesetzten, die hier - unstreitig - fehlt. Das Arbeitsgericht habe die geteilten Dienste an den noch streitgegenständlichen 13 Tagen im November 2018 zu Recht als Kurzeinsätze i.S.v. § 6 Ziff. 1.3 MTV Bund bewertet.
der tariflichen Vorschrift lasse sich nicht entnehmen, dass es um kurzfristig angeordnete oder einmalige Einsätze gehe. Mangels Anhalt in der tariflichen Regelung komme es auf abweichende Äußerungen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes nicht an. Vielmehr spreche § 4 MTV Bund dafür, dass bei wesentlichen Unterbrechungen eines Auftrags von Kurzeinsätzen
zugehen sei, weil von einer Beendigung der Tätigkeit
zugehen sei.
Der Arbeitgeber könne die Arbeitnehmer in der Sicherheitsbranche durchaus zu geteilten Einsätzen in einer Schicht auch in räumlich entfernten Objekten einplanen.
gleich sei er aber gehalten, den Beschäftigten dann bei jedem Einsatz mindestens vier Stunden zu beschäftigen. Es gehe darum, die Beschäftigten vor ständigen Kurzeinsätzen ohne sinnvolle Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten zu schützen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen. Gründe A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. I.Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere betreffend die Urlaubsvergütung
reichend begründet. Die von der Beklagten angeführte Begründung betreffend die angeblich fehlende Urlaubsgewährung genügt noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ob diese Begründung der Beklagten schlüssig und rechtlich zutreffend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit sondern der Begründetheit der Berufung (BAG 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 , juris Rn. 18). II.Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die zulässigen Zahlungsanträge, so sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, begründet sind. Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund eines weiteren Tages Urlaubs im November 2018 die von ihm geforderte Urlaubsvergütung von 63,94 Euro brutto verlangen. Ihm steht außerdem ein Zahlungsanspruch in Höhe von 132,08 Euro brutto für Kurzeinsätze an 13 Tagen im November 2018 zu. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. 1.Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund eines weiteren Tages Urlaubs im November 2018 die von ihm geforderte Urlaubsvergütung von 63,94 Euro brutto verlangen. a)Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen dem Kläger für das Jahr 2018 gemäß § 9 Satz 1 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 5 Ziff. 3 MTV NRW insgesamt 30 Werktage Erholungsurlaub zu und nicht lediglich 29 Werktage. Dies ergibt die
legung der tariflichen Bestimmung in § 5 Ziff. 3 MTV NRW. aa)Die
legung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die
legung von Gesetzen geltenden Regeln.
zugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19.02.2020 - 5 AZR 179/18 , juris Rn. 16). bb)Es handelt sich bei dem tariflichen zusätzlichen Urlaub, der gemäß § 5 Ziff. 3 MTV NRW in Abhängigkeit von der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit um jeweils zwei Werktage zunächst von 26 auf 28 Werktage und in der höchsten Stufe auf 36 Werktage ansteigt, nicht um einen Teilurlaub i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchstabe a) BUrlG, der im ersten Jahr der erreichten höheren Betriebszugehörigkeit zu zwölfteln ist (vgl. so i.E. auch für den Zusatzurlaub der schwerbehinderten Menschen BAG 26.04.1990 - 8 AZR 517/89 , juris Rn. 22). Eine solche Regelung lässt sich der tariflichen Bestimmung von § 5 Ziff. 3 MTV NRW weder nach Wortlaut, Sinn und Zweck noch nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall, wovon das Arbeitsgericht zutreffend
gegangen ist. Bezugsrahmen für den tariflichen Urlaub ist, wie es sich
1 MTV NRW ergibt, das Kalenderjahr. Darauf beziehen sich sowohl der tarifliche Grundurlaub von 26 Werktagen in § 5 Ziff. 2 MTV NRW als auch der zusätzliche tarifliche Urlaub gemäß § 5 Ziff. 3 MTV NRW in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit. Der Tarifvertrag regelt dabei
drücklich, wann dieser zusätzliche Urlaub in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit erwächst, d.h. entsteht. Der Anspruch entsteht ab dem auf die vollendete Betriebszugehörigkeit folgenden Monat. Dabei wird von den Tarifvertragsparteien kein anteiliger Urlaub geregelt, sondern "die zusätzlichen Urlaubstage" erwachsen ab diesem Zeitpunkt. Eine Einschränkung auf Anteile davon oder eine Quotelung im ersten Jahr enthält diese tarifliche Regelung nicht. Es hätte nahe gelegen, dies zu regeln, wenn die Tarifvertragsparteien dies gewollt hätte, weil nicht sämtliche Betriebszugehörigkeiten am Jahresanfang beginnen. Es kommt regelmäßig vor, dass - wie auch hier - die von § 5 Ziff. 3 MTV NRW geforderte höhere ununterbrochene Betriebszugehörigkeit im Jahresverlauf erreicht wird. Die Frage einer Quotelung liegt damit auf der Hand. Die Tarifvertragsparteien haben zudem bedacht, dass die erhöhte Betriebszugehörigkeit nicht immer am Monatsanfang erreicht wird und deshalb für das Entstehen pauschal auf den auf die vollendete Betriebszugehörigkeit folgenden Monat abgestellt. Wenn die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang gerade keine Quotelung regeln, sie aber an anderer Stelle für einen anderen Fall, nämlich in § 5 Ziff. 5 MTV NRW vorsehen, ergibt der tarifliche Gesamtzusammenhang zur Überzeugung der Kammer eindeutig, dass die Tarifvertragsparteien eine solche Quotelung bei § 5 Ziff. 3 MTV NRW gerade nicht vereinbart haben. Dies muss erst Recht gelten, weil der Entstehungszeitpunkt der zusätzlichen Urlaubstage in § 5 Ziff. 3 Satz 2 MTV NRW
drücklich einer Regelung zugeführt worden ist. Dem entspricht der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Mit der höheren ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit ist der volle tarifliche zusätzliche Urlaub von jeweils zwei Werktagen mehr aufgrund der pauschalen Regelung ab dem auf die vollendete Betriebszugehörigkeit folgenden Monat verdient. Diese pauschale Anknüpfung hat - wie von der Kammer in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt - zur Folge, dass bei Erreichen der erhöhten Betriebszugehörigkeit im Dezember eines Jahres der zusätzliche Urlaub erst ab dem Folgejahr entsteht, weil es auf den auf die Vollendung der Betriebszugehörigkeit folgenden Monat ankommt. Für den Kläger, der mit Ablauf des 20.08.2018 eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von vier Jahren erreicht hatte, bedeutet dies, dass ihm bereits im Kalenderjahr 2018 ein Erholungsurlaub von insgesamt 30 Werktagen zustand. b)Der Kläger, der im Kalenderjahr 2018 zuvor bereits 24 Urlaubstage in Anspruch genommen hatte, hatte für den Zeitraum vom 19.11.2018 bis zum 24.11.2018 für weitere 6 Tage durch Eintragung auf der Urlaubsliste, die er seinem Vorgesetzten eingereicht hatte, ordnungsgemäß Urlaub beantragt. Dieser Urlaub galt gemäß Ziffer 5 BV Urlaub als genehmigt und erteilt, nachdem der Kläger von seinem Vorgesetzten bis zum 31.12.2017 keine gegenteilige Mitteilung erhalten hatte. Die Kammer hat den Parteien im Termin mitgeteilt, dass sie auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers und der BV Urlaub, nachdem die Beklagte sich dazu zuletzt nicht mehr geäußert hatte, von einer Urlaubsgenehmigung für den o.g. Zeitraum im November 2018
geht. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, dass sie die Urlaubserteilung auf der Grundlage der BV Urlaub nicht mehr in Frage stelle. c)Dem Kläger steht aufgrund des nicht vergüteten 6. Urlaubstages im Monat November 2018 gegen die Beklagte noch ein Zahlungsanspruch von insgesamt 63,94 Euro brutto zu. Der Urlaubsverdienst je Urlaubstag beträgt für den Kläger für den Urlaub im Monat November 2018 gemäß § 5 Ziff. 9 MTV NRW 62,73 Euro brutto (19.570,76 Euro brutto geteilt durch 312). 62,73 Euro brutto x 6 = 376,38 Euro brutto. Der Kläger rechnet hier 19.570,76 Euro brutto : 312 x 6 = 376,36 Euro brutto. 376,36 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter Urlaubsvergütung von 312,42 Euro brutto ergibt den zugesprochenen Betrag von 63,94 Euro brutto. Daran ist das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Über die Höhe der noch geschuldeten Urlaubsvergütung besteht im Übrigen zwischen den Parteien kein Streit. d)Der Anspruch auf die weitere Urlaubsvergütung von 63,94 Euro brutto für den Monat November 2018 ist nicht verfallen, weil der Kläger diesen rechtzeitig geltend gemacht und eingeklagt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob § 9 MTV NRW oder § 11 MTV Bund zur Anwendung kommt.
gehend von dem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt am 15. des Folgemonats (§ 5 Ziff. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags) hat der Kläger den Anspruch per Telefax am 11.03.2019 innerhalb von drei Monaten gegenüber der Beklagten unter Angabe von Gründen geltend gemacht. Nach der Ablehnung am 25.03.2019 hat der Kläger rechtzeitig am 24.06.2019 innerhalb von drei Monaten bei dem Arbeitsgericht Essen Klage eingereicht. e)Der Zinsanspruch folgt
2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2.Dem Kläger steht gemäß § 3 Ziff. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 6 Ziff. 1.3 MTV Bund ein Zahlungsanspruch in Höhe von 132,08 Euro brutto für Kurzeinsätze an 13 Tagen im November 2018 zu. a)Bei den geteilten Diensten am 2.11., 5.11., 7.11., 9.11., 12.
legung dieser tarifvertraglichen Bestimmung.
zugehen ist zunächst von dem Wortlaut in § 6 Ziff.1.3 Satz 1 MTV Bund. Der zusätzliche Vergütungsanspruch knüpft dabei nur an den Begriff des "Kurzeinsatzes" an. Es muss sich mithin um einen "Einsatz" handeln und dieser muss "kurz" sein. Die weiteren Einschränkungen, von denen die Beklagte
geht, lassen sich bereits dem Wortlaut nicht entnehmen. Weder ergibt sich daraus, dass es um Einsätze geht, die nicht im regulären Dienstplan aufgeführt sind oder um solche, die nur einmal am Tag anfallen. Es ist gerade keine Regelung dahingehend aufgenommen worden, dass es sich um "außerplanmäßige Kurzeinsätze" handelt. Bei dieser Begrifflichkeit wird kumulativ auf die besondere Beeinträchtigung durch die Kürze des Einsatzes und dessen mangelnde Planbarkeit abgestellt (so zu § 9 Abs. 8 JazTV im Bereich der DB AG BAG 12.05.2005 - 6 AZR 220/05, juris Rn. 22, 20). Es geht auch nicht darum, dass von dem regulären Arbeitszeitmodell abgewichen wird. Dies ist keine Frage der Definition des "Kurzeinsatzes" i.S.v. § 6 Ziff 1.3 Satz 1 MTV Bund sondern eine solche der
nahmebestimmung in § 6 Ziff. 1.3 Satz 2 MTV Bund. Kurz ist der Einsatz, wenn er nicht die Mindestzeit von 4 Stunden erreicht.
der Systematik des MTV Bund ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass es auch innerhalb eines Tage durch geteilte Dienste mehrere Einsätze geben kann, die kurz sind. Der Tarifvertrag stellt gerade nicht auf den Begriff der Schicht ab, den er z.B. in § 3 Ziff. 1, 2 MTV Bund verwendet. Es kann mithin innerhalb einer Schicht mehrere Einsätze i.S.v. § 6 Ziff. 1.3 MTV Bund geben. Zutreffender Anknüpfungspunkt dafür ist § 4 Ziff. 1 MTV Bund, der regelt, wann der Dienst beginnt und endet. Entscheidend ist danach der definierte Beginn in der Dienstanweisung bzw. die Übergabe oder Rückgabe der Arbeitsmittel. Gemäß der Dienstanweisung der Beklagten für das K. center F. P. sowie der allgemeinen Dienstanweisung Sicherheit, hat der Kläger seinen Dienst im K. center F. P. jeweils beendet und seine Tätigkeit mit neuem Dienstbeginn bei der M. U. process GmbH aufgenommen. Dies muss zur Überzeugung der Kammer jedenfalls dann gelten, wenn bei den geteilten zwischen den Einsätzen - wie hier - ein deutlicher zeitlicher Zwischenzeitraum von jeweils ca. 4 Stunden (13.00 Uhr bis 17.00 Uhr) liegt. Dies ergibt der Sinn und Zweck von § 6 Ziff. 1.3 Satz 1 MTV Bund. Es soll z.B.
geglichen werden, dass die Arbeitnehmer durch den Kurzeinsatz eine im Verhältnis zur Einsatzdauer längere Wegezeit in Kauf nehmen müssen (vgl. dazu BAG 12.05.2005 a.a.O. Rn. 22). Die Kammer hat berücksichtigt, dass es in der Sicherheitsbranche typisch ist, dass die Arbeit nicht an einem Objekt, sondern an mehreren Objekten und so auch in verschiedenen Einsätzen erbracht wird. Dies bedingt durchaus geteilte Einsätze. § 6 Ziff 1.3. MTV Bund stellt insoweit einen von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Interessenausgleich dar. Die Arbeitnehmer dürfen auch zu Kurzeinsätzen herangezogen werden, die weniger als vier Stunden
machen. Wegen der damit verbundenen Belastungen, auch eine wie hier "zerstückelte" Freizeit, erhalten sie aber mindestens vier Stunden vergütet. Anders mag dies dann sein, wenn ein Teilzeitarbeitsvertrag überhaupt nur einen Einsatz von weniger als vier Stunden vorsieht. Letztlich kann dies offen bleiben. Jedenfalls lässt sich
der tariflichen Bestimmung nicht ableiten, dass Teilzeitarbeitsverträge mit z.B. weniger als vier Stunden Einsatz am Tag unzulässig sind. Allenfalls ist die Folge, dass aufgrund der dadurch entstehenden Belastungen der tarifliche Preis dafür gemäß § 6 Ziff. 1.3 MTV Bund mit vier Stunden bestimmt ist. Letztlich bedarf dies hier keiner Entscheidung, weil es nicht um einen solchen Teilzeitarbeitsvertrag geht. Auch eine Eingrenzung der Bestimmung in § 6 Ziff. 1.3 MTV Bund auf Teilzeitarbeitsverhältnisse ergibt sich nicht, zumal der MTV Bund in seinen Bestimmungen durchgehend das Vollzeitarbeitsverhältnis regelt. Ein Grund, warum dies bei § 6 Ziff.1.3 MTV Bund anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich
1, 2 MTV Bund kein anderes Ergebnis. Zunächst geht es hier gerade nicht - wie in § 3 Ziff. 1 MTV Bund vorausgesetzt - um eine ununterbrochene Schicht.
2 Abs. 2 MTV Bund folgt ebenfalls nichts anderes. Danach kann es zwar innerhalb einer Schicht drei zusammenhängende Stunden in einem Objekt geben. Dies bleibt aber immer noch innerhalb der Schicht und bedeutet nicht, dass damit ein wie hier geteilter Dienst gemeint ist. Vielmehr ist immer dann, wenn drei Stunden in einem Objekt zusammenhängend gearbeitet wird und sich z.B. daran nahtlos ein anderes Objekt anschließt eine Eingruppierung in den Objektschutzdienst/Separatwachdienst anzunehmen. Einen Rückschluss auf die Bewertung geteilter Dienste lässt dies nicht zu. Letztlich geht § 6 Ziff. 1.3 Satz 1 MTV Bund von einem weiten und nicht durch zusätzliche Merkmale eingegrenzten Begriff des "Kurzeinsatzes"
. Eine Eingrenzung erfolgt nicht innerhalb der Begrifflichkeit des "Kurzeinsatzes", sondern über § 6 Ziff. 1.3 Satz 2 MTV Bund. b)Die Anwendung von § 6 Ziffer 1.3 MTV Bund ist nicht gemäß Satz 2 dieser Bestimmung
geschlossen. Die Parteien haben keine wirksame kapazitätsorientierte oder variable Arbeitszeit vereinbart. aa)Die
nahmebestimmung beschränkt sich weder alleine auf eine Abrede i.S.v. § 12 TzBfG noch auf Teilzeitbeschäftigte. Die Arbeit auf Abruf i.S.v. § 12 TzBfG bezeichnen die Tarifvertragsparteien auch so, wie es sich
6 MTV Bund ergibt. Vielmehr wird in § 6 Ziff.1.3 Satz 2 MTV Bund zunächst allgemein auf eine kapazitätsorientierte Arbeitszeit abgestellt. Die typische sog. "KAPOVAZ-Abrede" ist die Vereinbarung einer variablen Lage der Arbeitszeit im Rahmen eines vorbestimmten Bezugszeitraums bei festgeschriebenem Arbeitsumfang. Während die Dauer der Arbeitszeit für den Bezugszeitraum feststeht, steht die Verteilung unter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (ErfK/Preis, 20. Auf.2020 § 12 TzBfG Rn. 6). Dabei bleibt § 6 Ziff 1.3 Satz 2 MTV Bund nicht stehen, sondern lässt ganz allgemein die Vereinbarung einer variablen Arbeitszeit
reichen. Eine Eingrenzung der
nahmebestimmung alleine auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (vgl. zur Frage der Anwendung von § 12 TzBfG auch auf Vollzeitarbeitsverhältnisse ErfK/Preis a.a.O. § 12 TzBfG Rn. 4 m.w.N.) lässt sich damit nicht begründen. Es wäre auch
Gründen der Gleichbehandlung problematisch, wenn bei variabler Arbeitszeitvereinbarung nur bei Teilzeitbeschäftigten keine Vergütung von Kurzeinsätzen gemäß § 6 Ziff. 1.3 Satz 1 MTV Bund erfolgte, bei Vollzeitbeschäftigten gleichwohl. bb)Die Parteien haben kein wirksames variables Arbeitszeitmodell i.S.v. § 6 Ziff. 1.3 Satz 2 MTV Bund in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart. Die vertragliche Regelung zur Arbeitszeit verstößt gegen die allgemeinverbindliche Regelung des § 2 Ziff. 1 MTV NRW. Unabhängig davon ist die Vereinbarung in Ziffer 4 des Formulararbeitsvertrages wegen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam.
drücklich eine tarifliche Mindestarbeitszeit von monatlich 173 Stunden (im Februar 160 Stunden). Abweichend davon enthält § 2 Ziff. 2 MTV NRW eine monatliche Regelarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres. Diese tarifliche Systematik bedeutet, dass die Arbeitnehmer verpflichtet sind, monatlich 173 Stunden zu arbeiten. Die Arbeitgeber schulden in diesem Umfang die Beschäftigung der Arbeitnehmer. Diese tarifliche Vorgabe der auf den Monat bezogenen Mindestarbeitszeit verdeutlicht den Regelungsansatz. Die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer jedenfalls im Umfang dieser Mindestarbeitszeit zu Arbeitsleistungen heranziehen. Andererseits haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch, zu mehr als 173 Stunden monatlich herangezogen zu werden. Die in § 2 Ziff. 2 MTV NRW eröffnete Flexibilisierungsmöglichkeit steht allein der Arbeitgeberseite offen und begründet keine Ansprüche der Arbeitnehmer. § 2 Ziff. 2 MTV NRW soll den Gegebenheiten im Sicherheitsgewerbe Rechnung tragen. Den Arbeitgebern wird tarifvertraglich die Möglichkeit eröffnet, Arbeitsschichten an den Bedürfnissen der Kunden
zurichten und dabei die tarifliche Mindestarbeitszeit nicht nur vorübergehend zu überschreiten (BAG 22.04.2009 - 5 AZR 629/08 , juris). Diese Regelungen sind allgemeinverbindlich (Bekanntmachung vom 19.06.2017, BAnz AT 05.07.2017 B9) und erfassen das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 5 Abs. 4 TVG unabhängig von einer Tarifbindung der Beklagten. (1.2)Von der tariflichen Regelung in § 2 Ziff. 1 MTV NRW weicht der Arbeitsvertrag in unzulässiger Weise zum Nachteil des Klägers ab (§ 4 Abs. 1, 3 TVG). Die Regelung in Ziff. 4 des Arbeitsvertrags zur Arbeitszeit enthält schon keine Mindestarbeitszeit, wie es der Tarifvertrag vorsieht, sondern nur eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden. Dadurch, dass der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit, wie er § 2 Ziff. 2 MTV NRW entspricht, verwendet wird, ergibt sich, dass entgegen der tariflichen Vorgaben, der Arbeitsvertrag gerade keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Kläger jeden Monat mindestens 173 Stunden, bzw. im Februar 160 zur Arbeit herangezogen, d.h. beschäftigt und damit auch vergütet wird. Dem entsprechen die übrigen Regelungen in Ziff. 4 des Arbeitsvertrags. Danach erbringt der Kläger die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall. Es wird sodann eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart, die je nach Bedarf über mehrere Wochen verteilt werden kann, wobei der
gleich innerhalb von 52 Wochen erreicht werden muss. Damit ist keine monatliche Mindestarbeitszeit von 173 Stunden bzw. 160 Stunden im Februar vereinbart. Dies gilt erst recht, wenn es in § 5 Ziff. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags heißt, dass der Lohn nur für die angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt wird. Damit weicht die Arbeitszeitregelung, welche die Parteien in § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vereinbart haben, in ihrer Flexibilisierung und Verteilung in unzulässiger Weise vom Allgemeinverbindlichen § 2 Ziff. 1 MTV NRW ab und ist unwirksam. Sie kann deshalb auch keine wirksame abweichende Regelung zur kapazitätsorientierter und/oder variabler Arbeitszeit gemäß § 6 Ziff. 1.3 Satz 2 MTV Bund sein. Dies ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Es mag sein, dass die Beklagte den Kläger tatsächlich tarifkonform mit mindestens 173 bzw. 160 Stunden im Monat zur Arbeit heranzieht und auch vergütet. Dies ändert nichts daran, dass die vertragliche Regelung in § 4 Ziff.1 des Arbeitsvertrags unwirksam und deshalb keine wirksame abweichende Vereinbarung i.S.v. § 6 Ziff. 1.3 Satz 2 MTV Bund sein kann.
dem äußeren Anschein ergibt. Der Vertrag ist als Arbeitsvertrag Sicherheit bzw. in der Fußzeile als S-FB - Arbeitsvertrag Sicherheit bezeichnet. Es wird die Bezeichnung Beschäftigter gewählt, womit gemäß § 20 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages weibliche als auch männliche Beschäftigte umfasst sind. Außerdem enthält der Arbeitsvertrag Ankreuzkästchen und
füllfelder. (2.2)Mit der Allgemeinverbindlicherklärung wird die tarifliche Regelung des § 2 Ziff. 1 MTV NRW zum gesetzlichen Leitbild i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (HWK/Roloff, 10. Auf. 2020, § 307 BGB Rn. 8 a.E.). Hiervon weicht die vertragliche Regelung in § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags
den obigen Gründen ab und benachteiligt den Kläger unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. c)Da die Beklagte den Einsatz bei der M. U. process GmbH nur mit jeweils 3 Stunden vergütet hat und diese Einsätze, weil es sich um Kurzeinsätze i.S.v. § 6 Ziff. 1.3 MTV Bund handelt, mit jeweils vier Stunden zu vergüten sind, kann der Kläger die Bezahlung von 13 weiteren Stunden, d.h. wie beantragt 13 x 10,16 Euro brutto, d.h. 132,08 Euro brutto, von der Beklagten verlangen. Da die Beklagte dem Kläger diese 13 Stunden bislang überhaupt nicht vergütet hat, kommt es nicht darauf an, dass sie dem Kläger in dem Monat November bereits mehr als 173 Stunden, nämlich 177,45 Stunden vergütet hat. Dass die sich in der Summe
der Abrechnung für November 2018 ergebenden 177,45 Stunden ohne Rechtsgrund vergütet worden sind, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger die nunmehr geltend gemachten weiteren zusätzlichen Stunden aufgrund ihrer - vom Gericht nicht geteilten - Rechtsansicht, dass es sich bei dem Einsatz bei der M. U. process GmbH nicht um Kurzeinsätze handelte, bislang nicht vergütet. Das ist der Streit der Parteien. d)Der Anspruch auf Vergütung für die o.g. Kurzeinsätze ist nicht verfallen, weil der Kläger diesen rechtzeitig geltend gemacht und eingeklagt hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob § 9 MTV NRW oder § 11 MTV Bund zur Anwendung kommt.
gehend von dem arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt am 15. des Folgemonats (§ 5 Ziff. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags) hat der Kläger den Anspruch auch insoweit per Telefax am 11.03.2019 innerhalb von drei Monaten gegenüber der Beklagten unter Angabe von Gründen geltend gemacht. Richtig ist, dass das Geltendmachungsschreiben eine höhere als die zugesprochene Summe enthält. Dies ändert nichts an der wirksamen Geltendmachung. Der Grund, nämlich die Vergütung der Kurzeinsätze innerhalb der geteilten Dienste, ist in dem Schreiben vom 11.03.2019 ebenso dargelegt, wie der konkrete Zeitraum November 2018, für den die zusätzliche Vergütung geltend gemacht wird. Da über die tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers im November 2018 kein Streit besteht, war klar, dass von der Geltendmachung auch die Einsätze bei M. U. process GmbH mit drei Stunden, die mit vier Stunden vergütet werden sollen, erfasst waren. Dies ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die Beklagte hat weder vorher im Verfahren noch nach der Erörterung geltend gemacht, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 11.03.2020 auch für die og. Einsätze bei M. U. process eine Vergütung von insgesamt jeweils 4 Stunden begehrte. Nach der Ablehnung am 25.03.2019 hat der Kläger rechtzeitig am 24.06.2019 innerhalb von drei Monaten bei dem Arbeitsgericht Essen Klage eingereicht. e)Der Zinsanspruch folgt
2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. C.Die Kammer hat betreffend die Einordnung von geteilten Diensten als Kurzeinsätze i.S.v. § 6 Ziff. 1.3 MTV Bund für die Beklagte die Revision gemäß § § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Soweit ersichtlich liegt weder höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff der Kurzeinsätze i.S.v. § 6 Ziff. 1.3 Satz 1 MTV noch zur Einordnung von geteilten Diensten als solche Kurzeinsätze noch zur
nahmebestimmung in § 6 Ziff. 1.3. Satz 2 MTV Bund vor. Diese Rechtsfragen stellen sich nach Angaben der Parteien im Bereich der Sicherheitsdienstleistungen in einer Vielzahl von Fällen, weil die geteilten Dienste die Regel seien. Im Übrigen hat die Kammer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht für gegeben erachtet. Angesichts der konkreten
gestaltung von § 9 MTV NRW und des sich daraus zur Überzeugung der Kammer ergebenden eindeutigen
legungsergebnisses erachtet die Kammer die den Urlaubsanspruch des Klägers betreffende Frage nicht für klärungsbedürftig. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden soweit diese mit einem Betrag von 132,08 Euro brutto nebst Zinsen betreffend die Kurzeinsätze unterlegen ist. Im Übrigen ist für die beklagte Partei sowie für die klagende Partei kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde für die beklagte Partei betreffend das Unterliegen in Höhe von 63,94 Euro mit der Urlaubsvergütung wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
richtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
schließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
richtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtGlombitzaHartwich Permalink: https://openjur.de/u/2272752.html ( https://oj.is/2272752 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.