1. Die Projektbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG erfordert die Darlegung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer in einem Projekt, also mit einer auf vorübergehende Dauer angelegten und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbaren Zusatzaufgabe beschäftigt worden ist (so BAG, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 572/17 – juris, Rn. 32 = NZA 2019, 1709 - 1713 = AP Nr. 182 zu § 14 TzBfG). 2. Ein Haushaltstitel mit der Festlegung „nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020“ ist weder geeignet, den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch den Sachgrund der Haushaltsbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu bilden. Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 31.12.2018 geendet hat. Die Klägerin wurde auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages [Anlage K1 zur Klageschrift vom 19.12.2017 (Blatt 7 der Akte)] für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 eingestellt. Mit Änderungsvertrag vom 14.12.2015 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2018. Die Klägerin wurde im Bereich Öffentlichkeitsarbeit mit der Entgeltgruppe 8 TV-L bei der Hochschule C-Stadt eingesetzt. Mit ihrer am 19.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 08.01.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gestützt werden, weil die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es liege keine Projektbefristung vor, weil sie nicht innerhalb eines Projektes tätig werde. Sie werde auch nicht innerhalb einer konkreten Zweckbestimmung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer tätig. Auch könne die Befristung nicht mit einer zur Verfügungstellung von Drittmitteln begründet werden. Es seien keine Drittmittel zur Verfügung gestellt in dem Sinne, dass sie für eine befristete zusätzliche Aufgabe der Hochschulen durch einen Dritten ausgegeben seien, sondern ihre Stelle werde allenfalls mit Mitteln finanziert, die pauschal zur eigenständigen Verwaltung bereit gestellt seien. Auch handele es sich beim Marketing nicht um eine zusätzliche Aufgabe der Hochschule. Die Befristung lasse sich auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen, weil die Voraussetzungen einer Haushaltsbefristung nicht gegeben seien. Es liege keine haushaltsrechtliche Bestimmung vor. Im maßgeblichen Haushaltsplan sei keine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht. In den Regelungen der maßgeblichen Haushaltspläne seien die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten sowie über die Bedingungen, unter den sie auszuführen seien, nicht enthalten. Schließlich fehle es bei den seitens des beklagten Landes vorgelegten Haushaltsplänen an einem zeitlichen Bezug zum gegenständlichen Befristungszeitraum. Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu im Übrigen unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 14.12.2015 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, im Falle des Obsiegens der Klägerin diese zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15.12.2015 bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt: Klagabweisung. Das beklagte Land hat, um die Wirksamkeit der Befristung zu belegen, die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (Bl. 24 ff d. A.), die Vereinbarung zum Hochschulpakt 2020 in Mecklenburg–Vorpommern für die Laufzeit 2014–2018 (Bl. 31 ff d. A.), die Zielvereinbarung 2016 bis 2020 (Bl. 34 ff d. A.) sowie den Haushaltsplan 2014/2015 (Bl. 42 ff d. A.) zur Akte gereicht. Wegen deren Inhalt wird ausdrücklich auf die Akte Bezug genommen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 TzBfG wirksam. Der Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liege in Form der sogenannten Projektbefristung vor. Die Mittel des Hochschulpaktes als besondere Leistung seien außerhalb der Grundfinanzierung der Hochschule C-Stadt aufgaben- und zweckbezogen sowie befristet bis zum 31.12.2018 zur Verfügung gestellt. Es bestehe kein dauerhafter Bedarf an der klägerischen Tätigkeit. Auch sei der Sachgrund der Drittmittelbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben. Bei den im Rahmen des Hochschulpaktes bewilligten Mitteln handele es sich um Drittmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, nämlich um finanzielle Zuwendungen, die der Hochschule über die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel hinausgehend zukämen. Bei Abschluss der Vertragsverlängerung am 14.12.2015 habe davon ausgegangen werden können, dass die Drittmittelzuweisung bis zum Befristungsende 31.12.2018 erfolgte. Das beklagte Land hat zudem die Auffassung vertreten, die Befristung rechtfertige sich als Haushaltsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Die Zweckbindung der bereitgestellten Hochschulpaktmittel ergebe sich aus den mit Haushaltsgesetzen 2014/2015 sowie 2016/2017 festgestellten Haushaltsplänen 2014/2015 und 2016/2017. Durch die Veranschlagung der Personalausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 sei eine Zweckbestimmung erfolgt. Im Falle der Klägerin handele es sich um die temporäre Beschäftigung für Marketingmaßnahmen zur Anwerbung von Studierenden in dem zuständigen Bereich Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule. Die Arbeitsvergütung der Klägerin sei vollständig aus dem Haushaltstitel 429.09 „nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020“ finanziert worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.10.2018 stattgegeben mit der Begründung der Unwirksamkeit der Befristung. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Sachgrund der Drittmittelbefristung könne die streitbefangene Befristung nicht rechtfertigen, weil die geflossenen Drittmittel ohne konkrete Sachregelung zur Verfügung gestellt seien. Die Voraussetzungen einer Haushaltsbefristung lägen nicht vor. Zur näheren Begründung hat das Arbeitsgericht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.05.2017 zum Aktenzeichen 2 Sa 244/16 zitiert. Das Arbeitsgericht hat zudem dem klägerisch erhobenen Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 17.10.2018 Bezug genommen. Gegen dieses dem beklagten Land am 11.12.2018 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit am 09.01.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 11.02.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 08.03.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Das beklagte Land führt aus, indem sich das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausschließlich auf die Zitierung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern beschränkt habe, habe es die Abweichungen des dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Falles von dem vorliegenden Fall nicht berücksichtigt. Zudem sei bereits das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinen Entscheidungsgründen des zitierten Urteils über die seitens des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Forderungen hinausgegangen. Dieses habe lediglich verlangt, dass zur Begründung einer Befristung die im Rahmen des Hochschulpakts ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorübergehender Dauer ausgebracht werden müssten. Indem das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter anderem für die Hochschule C-Stadt präzisiert habe, dass die Programmmittel im Wesentlichen unter anderem für Marketingmaßnahmen zur Anwerbung von zusätzlichen Studierenden einzusetzen seien, sei eine Zweckbindung der Hochschulpaktmittel in den vom Landesgesetzgeber aufgestellten Haushaltsplänen 2014/2015 und 2016/2017 gegeben. Weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin absehbar gewesen sei, dass sich die Zahl der Studienanfänger in Mecklenburg-Vorpommern bei jährlich 6500 einpendeln würde, habe zum Zeitpunkt der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages am 14.12.2015 bereits festgestanden, dass auf Grund der konkret zu erwartenden Entwicklung der Studienzahlen nur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf bis zum 31.12.2018 bestehen würde. Für die Klägerin sei eine zusätzliche Stelle in der Marketingabteilung der Hochschule C-Stadt geschaffen worden, um zusätzliche Studierende in den Jahrgängen mit Geburtenrückgängen anzuwerben. Die Arbeitsvergütung der Klägerin sei vollständig aus Mitteln des Hochschulpaktes finanziert worden. Das beklagte Land ist weiterhin der Ansicht, es sei der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben. Mit diesem habe sich das Arbeitsgericht fehlerhaft nicht vollständig auseinandergesetzt. Bei den im Rahmen des Hochschulpaktes bewilligten Mitteln handele es sich um Drittmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften, weil sie zusätzlich vom Bund zur Verfügung gestellt wurden und nicht den laufenden Haushaltsmitteln der Fachhochschule C-Stadt zuzurechnen seien. Die Klägerin habe keine Daueraufgaben erledigt. Sie sei seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Juli 2012 durchgängig mit den gleichen Sonderaufgaben, nämlich mit der Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger, befasst gewesen. Eine konkrete Sachregelung finde sich mit dem in der Verwaltungsvereinbarung zum Hochschulpakt genannten Ziel, zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger bei der Verwendung der Mittel Schwerpunkte in der Einstellung zusätzlichem Personals an den Hochschulen zu setzen. Dieses Ziel sei durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern unter anderem für die Hochschule C-Stadt dahingehend präzisiert worden, dass die Programmmittel im Wesentlichen unter anderem für Marketingmaßnahmen zur Anwerbung von Studierenden einzusetzen seien. Es liege folglich eine konkrete Sachregelung der zur Verfügungstellung vor. Schließlich meint das beklagte Land, dass das Arbeitsgericht sich nicht mit dem Vorliegen des Sachgrundes der Projektbefristung befasst habe. Es habe zum Zeitpunkt des Befristungsendes davon ausgehen dürfen, dass nach dem Auslaufen der doppelten Abiturjahrgänge die Studierendenzahlen wieder rückläufig werden würden und sie ab dem Befristungsende den Bedarf an Öffentlichkeitsarbeit wieder mit dem Stammpersonal ausreichend würde abdecken können. Es liege kein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben (Öffentlichkeitsarbeit für die normalen Studierendenzahlen) vor, sondern ausschließlich ein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf im Bereich der Sonderaufgabe (Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger zur Abdeckung dieser „Lücke“). Die Klägerin habe keine Daueraufgaben erledigt, sie sei im Projekt „Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger“ beschäftigt worden. Für den Fall der teilweisen oder vollständigen Zurückweisung der Berufung beantragt das beklagte Land, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Dazu trägt das beklagte Land vor, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise oder in vollem Umfang stattgeben wolle, würde es insoweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein abweichen. Die Revision wäre in diesem Fall zuzulassen. Auch sei die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Das beklagte Land beantragt: Das am 17.10.2018 verkündete und am 10.12.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin, Gz. 1 Ca 1966/17 aufzuheben als dass festgestellt wurde, dass die Befristung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu im Übrigen unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 14.12.2015 über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht, und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, es lägen weder die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für eine wirksame Befristung vor. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Verwaltungsvereinbarung Hochschulpakt 2020 weder Mittel zum Aufbau von Hochschulen zur Verfügung stelle noch zur zusätzlichen Anwerbung von Studienanfängern. Vielmehr ergebe sich aus § 1 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung, dass die Länder die notwendigen Kapazitäten für zusätzliche Studienanfänger schaffen und den Studierenden ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium gewährleisten sollen. Ziel der Verwaltungsvereinbarung sei eben nicht die Anwerbung zusätzlicher Studierender, sondern die Schaffung einer Infrastruktur für zusätzliche Studierende. Der Verwendungszweck „Marketing“ sei nicht vom Bund, sondern vom beklagten Land selbst festgelegt worden. Eine entsprechende Zweckbindung der Hochschulpaktmittel ergebe sich nicht aus den Haushaltsgesetzen 2014/2015 und 2016/2017. Die Klägerin bestreitet, dass für sie eine zusätzliche Stelle in der Marketingabteilung geschaffen worden sei, ihre Tätigkeit sich ausschließlich auf die Gewinnung von zusätzlichen Studierenden bezogen habe, nicht jedoch auf die üblichen Studierenden. Die Klägerin meint, tatsächlich gebe und gab es keine Differenzierung zwischen Marketingmaßnahmen für unterschiedliche Zielgruppen. Die Klägerin verweist darauf, dass sie zwar Mitarbeiterin der Öffentlichkeitsarbeit sei, jedoch keine Marketingaufgaben verantworte. Erst recht lasse sich ihren Arbeitsaufgaben nicht entnehmen, dass sie eine konkrete Zielgruppe mit Marketingaufgaben ansprechen solle. Weiterhin bestreitet die Klägerin, dass ihre Arbeitsvergütung vollständig aus Mitteln des Hochschulpaktes finanziert worden sei und dass das beklagte Land bei Vertragsschluss mit ihr am 14.12.2015 auf Grund der Vereinbarung zum Hochschulpakt 2020 habe davon ausgehen können, dass ihm für ihre Beschäftigung bis zum Befristungsende 31.12.2018 die Bundesmittel zugewiesen würden. Nach klägerischer Auffassung kommt auch der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nicht in Betracht. Insoweit fehle es bereits an der zur Verfügungstellung von Drittmitteln im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss, den der Bund dem Land zur eigenständigen Verwaltung gewähre. Zudem seien die Mittel weder für eine ganz bestimmte Stelle noch für eine ganz bestimmte Arbeitsaufgabe bewilligt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, auch der Sachgrund der Projektbefristung ließe sich nicht begründen. Anlass und Gegenstand eines angeblichen Projektes, in welchem sie tätig sein solle, sei nicht erkennbar. Die Klägerin bestreitet, dass es ein Projekt „Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung zusätzlicher Studienanfänger“ befristet bis zum 31.12.2018 gegeben habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 09.01.2019, 08.03.2019, 04.04.2019, 17.10.2019, 25.11.2019 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 Bezug genommen. Gründe Die Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung vollumfänglich stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristungsablaufs zum 31.12.2018 beendet worden ist. I. Die im Änderungsvertrag vom 14.12.2015 vereinbarte Befristung zum 31.12.2018 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 19.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 08.01.2018 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. BAG Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 549/14 – m. w. N., Juris, Rn. 9). II. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung zum 31.12.2018 hält einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Die Befristungsabrede ist weder gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam. 1. Die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegen nicht vor. Gemäß vorgenannter Norm ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend im Sinne dieser Regelung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht. Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages rechtfertigen. Gleiches gilt für die Drittmittelfinanzierung als sonstiger Sachgrund. Die Befristung des klägerischen Arbeitsvertrages können beide Sachgründe vorliegend jedoch nicht rechtfertigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.