vollzogen werden können, und die Daten
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen,
jedem Gebrauch zu reinigen.
Auffassung der Klägerinnen im
dem Willen des Gesetzgebers solle grundsätzlich individuell gegen die Betroffenen (Infizierten) vorgegangen werden, nicht aber das Leben der Allgemeinheit beschränkt werden. Zwar könne die zuständige Behörde
SG aus repressiven Gesichtspunkten Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, allerdings beziehe sich diese Möglichkeit auf die Beschränkung von öffentlichen Veranstaltungen und nicht auf die Schließung privater Betriebe. Auch ergebe sich aus § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG, dass nur einzelne Grundrechte durch die „notwendigen Maßnahmen“ eingeschränkt werden dürften. Darunter falle jedoch nicht die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG, denn diese werde in § 28 IfSG nicht erwähnt. Im Übrigen sei die allgemeine Anordnung von Betriebsschließungen unverhältnismäßig gewesen. Die Beklagte habe deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie nicht berechtigt gewesen sei, den Betrieb sämtlicher Fitnessstudios ohne Ausnahme pauschal in Verbindung mit listenartig aufgeführten anderen Einrichtungen zu untersagen. Sie habe verkannt, dass temporäre Betriebsschließungen eine Ultima Ratio seien. Vielmehr hätte sie jeden einzelnen Betriebstyp individuell prüfen und entsprechend der Prüfergebnisse durch Anordnungen, Auflagen oder sonstigen Beschränkungen handeln müssen. In Bezug auf Fitnessstudios sei eine Vielzahl an milderen Mitteln denkbar gewesen, um den Betrieb auch zu Zeiten von SARS-CoV-2 aufrechtzuerhalten. Insbesondere wären eine Personenbeschränkung entsprechend der Quadratmeterzahl, die Verpflichtung zur vorherigen Terminabsprache, die Pflicht zum Trainieren mit Mundschutz, die Anordnung, Geräte so zu platzieren, dass der Mindestabstand von 1,50m eingehalten ist, oder die Anordnung, dass der Studiobetreiber dafür Sorge zu tragen habe, dass jeder Kunde
der Nutzung eines Gerätes dieses durch bereitgestellte Desinfektionsmittel desinfiziere, denkbar gewesen. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass es im jeweiligen Bezirk der Klägerinnen keine signifikanten Infektionszahlen gegeben habe und dass sich die Mitte April in der Politik geäußerten Bedenken hinsichtlich der Ausbreitung des Virus nicht im Ansatz bestätigt hätten. Zum Zeitpunkt der getroffenen Maßnahmen habe angesichts der damaligen Fallzahlen keine Notwendigkeit bestanden, diese zu veranlassen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Betrieb von Fitnessstudios zunächst lediglich einzuschränken und sodann unter Beobachtung der Fallzahlen eine stufenweise Anpassung vorzunehmen. Die Unangemessenheit der Betriebsschließungen zeige sich auch darin, dass es seit der Wiedereröffnung von Fitnessstudios zu keinem signifikanten Anstieg der Infektionszahlen gekommen sei. Es sei daher kaum denkbar, dass ein Fitnessstudio als „Superspreader“ anzusehen sei. Die Beklagte hätte im Rahmen der Ermessensentscheidung zudem berücksichtigen müssen, dass das Coronavirus in den überwiegenden Fällen nicht zum Tode führe. Die Sterberate in Deutschland läge bei 0,01 % und könne daher keine derartigen Einschränkungen rechtfertigen. Im Vergleich habe es während der Grippewelle in den Jahren 2017 und 2018 mehr Todesfälle gegeben, ohne dass das öffentliche Leben eingeschränkt worden sei. Auch werde nicht auf die zahlreichen Toten durch Krankenhauskeime reagiert. Die Klägerinnen beantragen, festzustellen, dass die Klägerinnen durch die Hamburgische SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) rechtswidrig in ihrem Recht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt worden sind, soweit der Betrieb von Fitnessstudios untersagt wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, § 32 IfSG i.V.m. § 28 IfSG begegne keinen Bedenken und sie schließe sich insoweit der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung unter anderem des Verwaltungsgerichts Hamburg an. Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 32 IfSG i.V.m. § 28 IfSG hätten vorgelegen, sodass der Beklagten hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen ein Ermessen eingeräumt gewesen sei. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen gewesen, dass das Ansteckungsrisiko in Fitnessstudios besonders hoch sei. Dort sei regelmäßig eine vermehrte Atemaktivität und Schweißproduktion zu verzeichnen, zudem handele es sich um geschlossene Räumlichkeiten, in welchen sich Menschen in der Regel länger gemeinsam aufhielten. Mildere Mittel, insbesondere betriebsbezogene Maßnahmen, seien nicht gleich geeignet gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass es sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung um eine mit einer Ungewissheit belastete Situation gehandelt habe und auch aktuell noch handele. Die Erkrankung COVID-19 sei eine unbekannte Infektionskrankheit; insbesondere seien mögliche Dauerfolgen bisher nicht bekannt. Die Beklagte habe zudem im Rahmen der Angemessenheit nicht verkannt, dass die Rechtsverordnung ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Betriebe gewesen sei. Dennoch sei dem Gesundheitsschutz eine überragende Bedeutung beizumessen gewesen, welche die rein privaten Interessen der Klägerinnen überwogen habe. Die Klägerinnen hätten darüber hinaus nicht konkret dargelegt, inwiefern die angeordneten Schließungen der Fitnessstudios sie in ihren ökonomischen Belangen
GG und in ihrer Berufsfreiheit
1 GG betroffen habe. Die Betriebsschließungen seien auf einen überschaubaren Zeitraum befristet worden und mit einer gleichzeitigen stetigen Evaluierung einher gegangen. Die Beklagte habe dabei die Auswirkung auf die Infektionszahlen sorgfältig im Blick behalten und mit entsprechenden Lockerung reagiert. Zudem dürfte das Interesse der Klägerinnen an der begehrten Feststellung durch das Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Regelung entfallen sein. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom
GO, da die Beteiligten dafür ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage ist zulässig (1.), führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg (2.). 1. Die Klage ist als atypische Feststellungklage
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. a.
GO kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 38/09 , juris Rn. 32 m.w.N.). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09 , juris Rn. 24). Ein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne liegt hier vor, denn die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass sie durch § 5 Abs. 3 Ziff. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt waren.
dieser Vorschrift durften in dem Geltungszeitraum der Rechtsverordnung unter anderem Fitness- und Sportstudios nicht für den unmittelbaren Publikumsverkehr geöffnet werden. Zwar kann Rechtsschutz gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm mit der atypischen Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09 , Rn. 30; siehe auch BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 11 C 13.99 , juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006, 1 BvR 541/02 , 1 BvR 542/02 , juris Rn. 50). Dies ist indes vorliegend der Fall. Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten als Normgeberin der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO fand seine Grundlage in § 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die Feststellungsklage gegen untergesetzliche Rechtsnormen als statthaft zuzulassen, wenn die Normbetroffenen ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können, etwa weil ihnen nicht zuzumuten ist, Vollzugsakte zur Umsetzung der untergesetzlichen Norm abzuwarten oder die Norm ohne anfechtbare Vollzugsakte Rechtswirkungen entfaltet (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 38.09 , juris Rn. 34; Urt. v. 23.8.2007, 7 C 13.06 , juris Rn. 22 u. Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09 , juris Rn. 29). Vorliegend wurden durch § 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO unmittelbar Rechte und Pflichten der Klägerinnen begründet oder gestaltet, ohne dass es hierfür eines weiteren Umsetzungsaktes durch einen staatlichen Normanwender bedurfte. Die Rechtsfolgen traten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Dass die streitgegenständliche Norm zum Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getreten ist, steht dem nicht entgegen, denn grundsätzlich kann eine Feststellungklage auch in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017, 6 C 46.16 , juris Rn. 12; Urt. v. 29.4.1997, 1 C 2.95 , juris Rn. 16; VGH München, Urt. v. 20.3.2015, 10 B 12.2280 , juris Rn. 24). b. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit vorliegend nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerinnen den mit der Feststellungsklage verfolgen Zweck mit einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage erreichen könnten. c. Die Klägerinnen haben zudem das erforderliche Feststellungsinteresse. Unter einem berechtigten Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes
Lage des Falles schutzwürdige Interesse zu verstehen, gleichgültig, ob es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ist. Bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse (qualifiziertes Feststellungsinteresse, vgl. Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO,
dem Begehren der Klägerinnen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.2020, 4 Bf 160/19 , juris Rn. 28), welches im Sinne des § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Norm für den gesamten Gültigkeitszeitraum begehren. Es kann offen bleiben, ob im Falle der Beurteilung der Rechtsgültigkeit von Rechtsnormen abweichend davon allein auf den Erlasszeitpunkt abzustellen ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14 , juris Rn. 58), denn die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Ziff. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO beruhte während der gesamten Gültigkeitsdauer und damit auch zum Erlasszeitpunkt auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (a.) und war von der Verordnungsermächtigung gedeckt (b.). a. Rechtsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung war § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020.
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
SG sind, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Insbesondere können Personen verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. § 16 IfSG war entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen nicht die einschlägige Rechtsgrundlage (aa.). Ein Verstoß der Verordnungsermächtigung
SG gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (bb.) oder anderes höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Zitiergebot (cc.) oder den Wesentlichkeitsgrundsatz (dd.) ist nicht erkennbar. aa. Dem Vortrag der Klägerinnen, die Schließung von Betrieben und Verkaufsstellen habe als präventive Maßnahme nur auf Rechtsgrundlagen aus dem
SG – ob als Maßnahmen im Einzelfall oder als abstrakt-generelle Maßnahmen im Wege der Rechtsverordnung
SG – nicht auf ein Vorgehen beschränkt, das allein der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermächtigt zu Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wird häufig notwendigerweise Hand in Hand gehen mit einer präventiven Wirkung und zielt auf diese gerade auch ab. Dies zeigen auch die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgeführten zulässigen Maßnahmen, darunter die Beschränkung und das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen sowie das Schließen von Badeanstalten und von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG. Auch diese dienen der Verhinderung der Übertragung der Krankheit auf bisher nicht erkrankte Personen und damit auch präventiven Zwecken (VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2020, 1 S 925/20 , juris Rn. 17 ff.). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, auch soweit er bewusst eine Unterscheidung zwischen dem
SG dienen folglich auch
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Schutz von bisher nicht kranken, nicht krankheitsverdächtigen und nicht ansteckungsverdächtigen Personen und damit gezielt auch präventiven Zwecken (VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2020, 1 S 925/20 , juris Rn. 17 ff., 31). Daher können auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20 , juris Rn. 11 m.w.N.). Dem steht auch nicht der Vortrag der Klägerinnen entgegen, die notwendigen Schutzmaßnahmen hätten auch deshalb nicht gegen die Allgemeinheit gerichtet werden können, weil sich ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers aus der Tatsache ergebe, dass dieser Entschädigungsansprüche im
den §§ 16 und 17 IfSG. Daraus ergibt sich, dass bereits nicht alle infizierten Personen entschädigungsberechtigt sind, sodass sich bereits aus der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Entschädigungsansprüche nicht zwingend entnehmen lässt, dass sich die notwendigen Schutzmaßnahmen – die sich ohne Zweifel gegen sämtliche infizierte Personen richten können – nicht auch gegen nicht infizierte Personen richten dürften. bb. Soweit die Klägerinnen an der hinreichenden Bestimmtheit des § 28 IfSG Zweifel geäußert haben, schließt sich das Gericht den umfassenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster im Beschluss vom 6. April 2020 ( 13 B 398/20 .NE, juris Rn. 37) und des Verwaltungsgerichtshofs München im Beschluss vom 30. März 2020 ( 20 NE 20.632 , juris Rn. 40 ff.) an und macht sich diese auch für die Entscheidung in der Hautsache zu Eigen.
dieser Rechtsprechung muss eine Norm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein, sondern hat von Verfassung wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mithilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit lassen sich daher nicht allgemein festlegen, sondern es kommt auf die Intensität der Auswirkung der Regelung für die Betroffenen und auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhaltes an.
diesen Maßgaben enthält § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG keine unzulässige Globalermächtigung, sondern ist zu einem bestimmten Zweck als offene Generalklausel ausgestaltet worden, nämlich um den Infektionsschutzbehörden ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen. Insbesondere besteht kein Zweifel, dass jedenfalls
der Gesetzesänderung vom
diesem Zeitpunkt von einer nicht hinreichenden Bestimmtheit der Normen ausgegangen ist. cc. Soweit die Klägerinnen eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes
1 Satz 2 GG geltend machen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Insoweit meinen sie, dass die Einschränkung ihrer Berufsfreiheit nicht legitimiert sei, da § 32 Satz 3 IfSG eine Einschränkbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG nicht benenne. Das Zitiergebot dient demgegenüber
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten. Mit dem Gebot, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, soll sichergestellt werden, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen werden in der Rechtsprechung andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenbeziehungen vornimmt. Hier erscheint die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots von geringerem Gewicht, weil dem Gesetzgeber in der Regel ohnehin bewusst ist, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt. Durch eine Erstreckung des Gebots auf solche Regelungen würde es zu einer die Gesetzgebung unnötig behindernden leeren Förmlichkeit kommen. Zu diesen – wie vorliegend – grundrechtsrelevanten Regelungen zählen inhalts- und schrankenbestimmende Normen von berufsregelnden Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie dies im Fall des § 28 Abs. 1 IfSG sein kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, 1 BvR 638/64 u. a., juris, Rn. 99 ff., und Beschl. v. 4.5.1983, 1 BvL 46/80 u. a., juris Rn. 26 ff. u. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68 , juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20 .NE m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 CS 20.611 , juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20 , n.v., S. 7 BA m.w.N. u. Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20 , juris Rn. 9). dd. Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verstößt auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20 , n.v., S. 7 BA m.w.N.). Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet es, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.4.2014, 2 BvF 1/12 , juris Rn. 101 ff.). Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung
einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 , juris Rn. 182).
diesen Maßstäben begegnet es auch unter Berücksichtigung der erheblichen Eingriffsintensität keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als offene Generalklausel ausgestaltet ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20 , juris Rn. 42 ff., 45). Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 23/20 , juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20 .NE, juris Rn. 44 f.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632 , juris Rn. 46). Denn die Bandbreite an Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich im Vorfeld nicht (abschließend) bestimmen. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20 , juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11 , juris Rn. 24 m.w.N.). Die Regelungsmaterie Gefahrenabwehr, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr bedarf daher sprachlich offen gefasster Ermächtigungen, deren Beschränkungen insbesondere aus den von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips resultieren. Liegen – wie vorliegend – neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20 , juris Rn. 42 ff., 45; OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20 , juris Rn. 34 m.w.N.). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 23/20 , juris Rn. 15). Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20 , juris Rn. 34 m.w.N.). b. Die Regelung des § 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO war von dieser Rechtsgrundlage gedeckt und genügte materiell-rechtlich den aus § 28 Abs. 1 IfSG folgenden Voraussetzungen.
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Für die Anordnung spezifischer infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es
SG auf Tatbestandsebene erforderlich, aber auch ausreichend, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider einer übertragbaren Krankheit festgestellt werden. Soweit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich sind, können diese grundsätzlich auch gegenüber Dritten ergriffen werden (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG, OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20 , n.v., S. 8 BA m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20 .NE, juris Rn. 82). Vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (aa.) und die Beklagte hat sich auf Rechtsfolgenseite sowohl hinsichtlich des „Ob“ (bb.) als auch hinsichtlich des „Wie“ (cc.) im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegt. aa. Im maßgeblichen Beurteilungszeitraum war eine
dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit festzustellen. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Die Erkrankung manifestiert sich vorwiegend als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber, Husten und Halsschmerzen. Bei der deutlich überwiegenden Zahl der Patienten ist der Verlauf mild. Etwa 16 % der Patienten müssen hospitalisiert werden. Die Krankheitsverläufe sind unspezifisch, vielfältig und variieren in ihrer Symptomatik und Schwere stark, sie reichen von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Daher ließen sich im maßgeblichen Beurteilungszeitraum und lassen sich auch derzeit (noch) keine allgemeingültigen Aussagen zum „typischen“ Krankheitsverlauf machen. Zu den im deutschen Meldesystem am häufigsten erfassten Symptomen zählen Husten, Fieber, Schnupfen, sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Insgesamt sind 4,0% aller Personen, für die bestätigte COVID-19 Infektionen in Deutschland übermittelt wurden, im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung verstorben. Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher, stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus, mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation waren im maßgeblichen Beurteilungszeitraum und sind auch derzeit (noch) nicht verfügbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist hoch infektiös,
Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag
Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der Tröpfcheninfektion. Untersuchungen weisen darauf hin, dass auch eine Übertragung durch Aerosole möglich ist. Auch eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis zu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies geschehen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-
der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitraum im ganzen Bundesgebiet (einschließlich Hamburg) –
dem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem 11. März 2020 von einer weltweiten Pandemie ausgeht – verbreitet (vgl. für die Einschätzungen und Fallzahlen im maßgeblichen Beurteilungszeitraum die täglichen Situationsberichte des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html?nn=13490888; vgl. auch Risikobewertung zum 2.9.2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Risikobewertung.htm, jeweils abgerufen am 8.9.2020). Das Gericht stützt sich hierbei vorrangig auf die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Fallzahlen und weiteren Informationen, denn dieses ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes unter anderem Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Es ist somit bereits
dem Willen des Gesetzgebers die vorrangig heranzuziehende Informationsquelle. Auch wenn
dem Erkenntnisstand im maßgeblichen Beurteilungszeitraum – und auch
den derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen – nur ein Teil der Erkrankungen schwer verläuft, hätte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der fehlenden Immunität, nicht verfügbaren Impfungen und fehlenden spezifischen Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland führen können. Bei vielen schweren Verläufen musste mit einer im Verhältnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen längeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zusätzlichem Sauerstoffbedarf gerechnet werden. Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungssysteme wie das in Deutschland können in solch einer Situation schnell an Kapazitätsgrenzen gelangen, wenn sich die Zahl der Erkrankten durch längere Liegedauern mit Intensivtherapie aufaddiert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.6.2020, 13 MN 244/20 , juris Rn. 19). In Hamburg waren am Tag des Inkrafttretens des § 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom
Saison ebenfalls schwere Verläufe mit hohen Kranken- und Todesfallzahlen aufweisen kann, ohne dass die Beklagte darauf bisher in entsprechend drastischer Weise wie gegenüber der Corona-Pandemie reagiert hätte. Dafür bestehen jedoch – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerinnen – hinreichende Gründe: Zum einen gibt es im Gegensatz zur Influenza keinen Impfstoff gegen die Erkrankung COVID-19. Zum anderen bergen Erkrankungen an COVID-19 gegenüber der Influenza spezifische Risiken, gegen die es bisher keine ursächlichen, sondern nur symptomatische Behandlungsmöglichkeiten gibt. So ist
bisherigem Erkenntnisstand der Anteil der beatmungspflichtigen Patienten bei COVID-19-Patienten deutlich höher als bei Influenza-Patienten, wobei auch jüngere Patienten ohne spezifische Risikovorerkrankungen betroffen sein können (vgl. Epidemiologisches Bulletin 14/2020, „Schwereeinschätzung von COVID- 19 anhand von deutschen Vergleichsdaten zu Pneumonien“: „Die bisherigen Ergebnisse weisen auf einen deutlich höheren Anteil beatmungspflichtiger COVID-19-Patienten hin, die im Vergleich zu saisonalen Grippewellen eher jünger sein können, sehr viel länger beatmet werden müssen und nicht unbedingt an Grunderkrankungen leiden.“, https://www.rki.de/DE/Content/ Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/ 14_20. pdf?__ blob=publicationFile, S. 8, abgerufen am 8.9.2020). Hinzu kommt, dass COVID-19-Erkrankungen im Vergleich zur Influenza neben Lungenentzündungen offenbar auch zu Dauerschäden anderer Art in weiteren Organen wie Herz und Nieren führen können (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 8.9.2020; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20 , juris Rn. 14 ff.). Gleiches gilt für die von den Klägerinnen als Vergleich herangezogenen Krankenhauskeime. Es fehlt bereits an der medizinischen Vergleichbarkeit der Erkrankungen hinsichtlich ihres Aufkommens, ihrer Verbreitung und ihrer Bekämpfung. Zudem liegt die besondere Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus, anders als bei Krankenhauskeimen, in seiner dynamischen exponentiellen Ausbreitung, mit der möglichen unmittelbaren Folge einer völligen Überlastung des bestehenden Gesundheitssystems und der daraus folgenden Konsequenz einer erhöhten Mortalität (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 9.4.2020, 3 EN 238/20 , juris Rn. 54). Vor diesem Hintergrund war es zur Überzeugung des Gerichts legitim, bereits der Verbreitung des Virus in der Bevölkerung mit besonderen Maßnahmen entgegenwirken zu wollen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20 , juris Rn. 14 ff.).
zeitlichem Verlauf vor eine unlösbare Aufgabe gestellt hätte. Davon losgelöst seien auch die wirtschaftlichen Folgen unkalkulierbar gewesen, wenn Hamburger Unternehmen entsprechende krankheitsbedingte Fehlzeiten hätten verkraften müssen. Hinzu wäre die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getreten, wenn sich Ausfälle auf Bereiche wie das Ordnungswesen, Polizei und Feuerwehr ausgedehnt hätten. Die vorgenannten Maßnahmen bezweckten somit die Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Virus und waren Teil eines Gesamtkonzepts der Beklagten zur fortwährenden Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Diese Erwägungen waren plausibel und hielten sich im Rahmen des der Verordnungsgeberin eingeräumten Einschätzungsspielraums. Denn
den im Beurteilungszeitraum verfügbaren – und diesbezüglich im Wesentlichen auch dem aktuellen Stand entsprechenden – wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus, wie bereits ausgeführt, überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Beim Betrieb von Fitness- und Sportstudios kann es selbst in dem Fall, dass die Einrichtungen bzw. Kurse von Kunden ohne Begleitung aufgesucht werden, regelmäßig zu einer Vielzahl von solchen Kontakten kommen, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Dabei entstehen infektionsbegünstigende Kontakte nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings, bei der Geräteeinweisung oder korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2020, 13 B 520/20 .NE, juris Rn. 48). Vor allem aber wird durch Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen aufgrund des regelmäßig deutlich gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung auf vergleichsweise engem Raum bzw. bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei (noch) symptomfreien, aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion - auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole - befördern (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20 , juris Rn. 55 m.w.N.). Durch die Schließung von Fitness- und Sportstudios wurden diese Infektionsquellen ausgeschlossen. Die betreffenden (vorübergehenden) Maßnahmen waren daher nicht unwesentlich für die von der Verordnungsgeberin bezweckte Verhinderung weiterer Infektionsketten.
damaligem Wissenstand – der im Übrigen dem aktuellen Erkenntnisstand entspricht – die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehörte die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander. Andere Methoden standen nicht zur Verfügung. Ob sämtliche Beschränkungen kumulativ erforderlich waren, unterliegt der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20 , juris Rn. 58 m.w.N.). Insbesondere war nicht offensichtlich fehlerhaft, dass die Beklagte die Öffnung von Fitness- und Sportstudios unter strengen Abstands- und Hygienemaßnahmen während der Gültigkeitsdauer des § 5 Abs. 3 Ziff. 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel angesehen hat (so auch zu den jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.4.2020, 2 B 151/20 , juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20 , juris Rn. 31). Zwar hätte hierdurch wohl eine unkontrollierte Interaktion unter Kunden bzw. Kursteilnehmern und dem Fachpersonal weitgehend unterbunden und damit die Ansteckungsgefahr innerhalb der Fitness- und Sporteinrichtungen reduziert werden können. Dies hätte jedoch unberücksichtigt gelassen, dass mit der allgemeinen Öffnung der genannten Einrichtungen gerade in Anbetracht des mit Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen einhergehenden besonderen Infektionsrisikos eine nicht unwesentliche Erhöhung der Gefahr von Infektionsketten einherging, die es
der Beurteilung der Verordnungsgeberin zu verhindern galt. Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach Neuinfektionen und daraus resultierende Infektionsketten durch ein umfassendes, im Ergebnis weniger einschneidendes Hygiene- und Sicherheitskonzept „hinreichend“ verhindert werden könnten, verkennt zudem, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme nur durch eine gleich geeignete und nicht nur „hinreichend“ wirksame Alternativmaßnahme in Frage gestellt werden kann. Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Ansteckungsrisiko im Falle der Untersagung des Betriebs bei Null liegt, während bei Öffnung und dem zwangsläufigen Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen der Studios zumindest ein Restrisiko verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.5.2020, OVG 11 S 41/20 , juris Rn. 32 m.w.N.). Insofern ist weiter zu berücksichtigen, dass die Regelung zum einen der Sicherung grundrechtlich geschützter Belange wie dem Leben und der Gesundheit der durch eine mögliche Virusinfektion unmittelbar Gefährdeten und zum anderen dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen und damit einem überragenden Gemeinwohlinteresse diente.Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Verordnungsgeberin im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums diesen Belangen und ihrem Schutz den Vorrang eingeräumt hat, insbesondere auch deshalb, weil gewichtige Zweifel daran bestanden, dass die milderen Mittel tatsächlich wirksam der beim Sporttreiben in einem Raum erheblichen Infektionsgefahr begegnen konnten. Bei der Beurteilung der Effektivität derartiger Mittel war auch zu berücksichtigen, dass deren Umsetzung und Kontrolle einen wesentlich größeren Vollzugsaufwand
sich gezogen hätte, der von den entsprechenden Behörden nicht leistbar gewesen wäre. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls neben den Klägerinnen auch andere Betreiber von Fitness- und Sportstudios hätten verlangen können, unter entsprechenden Auflagen ihre Einrichtungen für den Publikumsverkehr öffnen zu dürfen. Dies hätte wiederum zur Folge gehabt, dass das Ziel, vorübergehende Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Infektionsgeschehens durch das Virus, nicht im erforderlichen Maße hätte erreicht werden können (vgl. hierzu auch ausführlich: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20 , juris Rn. 49).
der jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaften Einschätzung der Beklagten ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten und war und ist geeignet, möglicherweise binnen weniger Monate zum Kollaps des staatlichen Gesundheitssystems zu führen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.5.2020, 3 R 86/20 , juris Rn. 64). Bei der streitgegenständlichen Schließung von Fitness- und Sportstudios handelte es sich demgegenüber um eine auf einen überschaubaren Zeitraum befristete Regelung. Die Beklagte traf und trifft eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, die sich mit zunehmender Dauer der ergriffenen Maßnahmen entsprechend verdichtet hat. Dieser Pflicht ist die Beklagte hinreichend
gekommen, indem sie fortlaufend die Pandemie-Situation neu beurteilt und schließlich die Wiedereröffnung der Fitness- und Sportstudios unter Auflagen gestattet hat. Abgeschwächt wurde die Eingriffsintensität der Maßnahme zudem durch die Bereitstellung von weiteren finanziellen und steuerlichen Liquiditätshilfen auf Bundes- und Landesebene sowie das Kurzarbeitergeld des Bundes. Darüber hinaus ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 ( BGBl. I 2020, S. 569 ) ein zeitlich befristeter Kündigungsschutz bei Mietrückständen erlassen worden, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 9.4.2020, 2 KM 267/20 OVG, juris Rn. 34). Soweit die Klägerinnen der Auffassung sind, die Unangemessenheit der Betriebsschließungen zeige sich auch daran, dass seit der Wiedereröffnung der Fitness- und Sportstudios kein signifikanter Anstieg der Infektionszahlen mehr zu verzeichnen gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Sie tragen vor, es habe im Bundesland Nordrhein-Westfalen, welches als erstes Bundesland die Wiedereröffnung von Fitnessstudios unter Einhaltung von Hygieneauflagen gestattet habe, innerhalb eines Monats
der Wiedereröffnung einen Anstieg der Infektionszahlen um lediglich etwa 10 % gegeben. Daraus ließe sich erkennen, dass Fitnessstudios im Allgemeinen nicht als „Seuchenherd“ bzw. „Superspreader“ angesehen werden können. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, denn entscheidend ist – wie bereits ausgeführt – der Erkenntnisstand in dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum zwischen Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Rechtsverordnung. In diesem Zeitraum war die Maßnahme angemessen. bbb. Der mit der Beschränkung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Klägerinnen aus Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufungsausübungsfreiheit), Art. 14 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) oder Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) hält auch im Übrigen einer Überprüfung anhand höherrangigen Rechts stand. Diese Rechte sind nicht schrankenlos; im vorliegenden Fall mussten sie angesichts der durch die Pandemie bedingten Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat
dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist, und der in diesem Zusammenhang verordneten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Beschränkungen zurücktreten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein vorübergehendes Verbot der Öffnung von Fitness- und Sportstudios eine erhebliche Beeinträchtigung der aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grundrechte darstellte. Die Intensität des damit verbundenen Eingriffs insbesondere in die Berufsfreiheit war für jeden einzelnen betroffenen Betrieb, der sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, hoch. Die Klägerinnen haben allerdings vorgetragen, im Wesentlichen monatliche Einnahmen durch Mitgliedschaftsverträge mit ihren Kundinnen und Kunden zu beziehen. Diese seien berechtigt gewesen, die Entgeltzahlungen für den Zeitraum der Schließung auszusetzen. In welchem Umfang ihre Kundinnen und Kunden von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, haben die Klägerinnen – wie bereits ausgeführt – nicht dargetan, so dass nicht bekannt ist, ob und ggf. in welchem Maße Umsätze weggefallen sind. Anzunehmen ist wohl aber, dass die Klägerinnen während der Dauer der Betriebsschließungen keine neuen Mitgliedsverträge abgeschlossen haben. Den Betroffenen dieses Eingriffs, wie vorliegend den Klägerinnen, war es dabei praktisch nicht möglich, diesen Wirkungen des Eingriffs auszuweichen. Dies bedenkend ist gleichwohl die durch § 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erfolgte Einschränkung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Klägerinnen nicht zu beanstanden. Das Gericht sieht unter Berücksichtigung des im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu beobachtenden Infektionsgeschehens und der Wirkung getroffener Maßnahmen die vorübergehende Schließung von Fitness- und Sportstudios für den unmittelbaren Publikumsverkehr gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 26 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als jedenfalls für den Geltungszeitraum der Norm (zwingend) notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens an. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthält die Befugnis zum Erlass der „notwendigen Schutzmaßnahmen [...] soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Das legitime Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der von COVID-19-Erkrankung konnte nur erreicht werden, indem neben der Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko sowie dem gezielten Schutz und der Unterstützung vulnerabler Gruppen auch „soziale“ Distanz, vornehmlich verstanden als körperliche Distanz, geschaffen und ähnlich wirkende bevölkerungsbezogene antiepidemische Maßnahmen ergriffen wurden. Dies kann auch Beschränkungen des unmittelbaren Kontakts zwischen verschiedenen Personen, gleich ob im öffentlichen oder im privaten Raum, rechtfertigen und betrifft insbesondere auch Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen, da durch das gesteigerte Atemverhalten unter körperlicher Belastung einer Vielzahl von Personen in einem Raum die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht wurde. Durch die Schließung der Fitnessstudios wurde diese Infektionsquelle ausgeschlossen. Angesichts der hohen Infektiosität von SARS-CoV-2 kann die vorgesehene Beschränkung daher durchaus als zur Gefahrverminderung erforderlich angesehen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2272928.html ( https://oj.is/2272928 ) Volltext Druckansicht Zitate 32 Zitiert 2 Referenzen 4 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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