SG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom
April 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. 2020 S. 135) bekannt gemacht wurde. Die Rechtsverordnung wurde in der Folge durch drei Änderungsverordnungen vom 22. April 2020, vom 23. April 2020 und vom 2. Mai 2020, jeweils im Wege der Notveröffentlichung
VerkG veröffentlicht und mittlerweile im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. 2020 S. 145, 145 f., 149 ff.), geändert. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat danach folgenden Wortlaut: Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 , 29 , 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
dem Infektionsschutzgesetz vom
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung
WTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen
5 und § 4 Satz 1 bis 3 öffnen: 1. zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel, 1a. Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 innerhalb eines Kraftfahrzeugs gewahrt sind, 1b. für den Individualunterricht und den Unterricht in Kleinstgruppen Musikschulen und Jugendkunstschulen sowie
hilfeschulen und ähnliche
hilfeeinrichtungen jeweils in Anlehnung an die Hygienevorgaben der Fachverbände, 1c. für den Individualsport unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkung und der Mindestabstand
Satz 2 eingehalten werden können, zu Freizeit- und Trainingszwecken; zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen unter freiem Himmel mit Ausnahme der Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder zulässig, soweit der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt, 1d. ab dem 7. Mai 2020 Sportanlagen und -einrichtungen, soweit dies
November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und ab dem
Satz 1 erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.
5 und § 4 Satz 1 bis 3 geöffnet werden. § 16Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt. ...
der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 trat die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung am 20. April 2020 in Kraft und soll
einer zwischenzeitlichen Änderung durch Art. 3 der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit Ablauf des
GO begehrt, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Altern. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -
dem zuletzt vom Antragsteller gestellten Antrag erlassene Änderung der angegriffenen Verordnung mit in die rechtliche Prüfung ein, zumal diese Novellierung mit Verordnung vom
eigenem Vortrag in existenzgefährdender Weise in seinen Grundrechten aus Art. 14 GG, jedenfalls auch aus Art. 12 GG betroffen. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, da er in Anlehnung an den für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften
GO auch bereits zuvor gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den
teilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
GO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich bei nur möglicher summarischer Prüfung bereits einiges gegen den Erfolg eines Normenkontrollantrags, sein Ausgang ist allenfalls offen. Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht auf Grund der
den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. b. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmung ist vorab anzumerken, dass der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der - vom Antragsgegner geltend gemachten - Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, die in der fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden (vgl. nur Diskussionen auf https://verfassungsblog.de:; Übersicht zu den tagesaktuellen Beiträgen vgl. nur Presseschau auf https://www.lto.de/recht/presseschau/) und auch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden können. Ungeachtet dieser zu einem späteren Zeitpunkt in der Rechtsprechung - nicht zuletzt der Verfassungsgerichte - zu klärenden Grundsatzfragen, sprechen durchaus gewichtige Aspekte für eine Rechtmäßigkeit der erlassenen und hier konkret angegriffenen Regelung der Betriebsschließung von Fitnessstudios
1 Nr. 2 Altern. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) vom 18. April 2020, die durch die
folgenden Änderungsverordnungen inhaltlich nicht aufgehoben wurde. Jedenfalls belegen die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken vor allem in tatsächlicher Hinsicht deren Rechtswidrigkeit nicht zwingend. aa. Rechtsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020.
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen;
der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz vom
VerkG) publiziert und mittlerweile im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. 2020 S. 135), ebenso die weiteren Änderungsverordnungen (GVBl. 2020 S. 146, 145 f., 149 ff.). cc. Auch bestehen
einer allerdings angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen.
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Es ist nicht ernstlich streitig, dass derzeit eine
dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit festzustellen ist. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist im ganzen Bundesgebiet - einschließlich Thüringen -
der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts -
dem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem
SG) zu treffen, um sie beispielsweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit erforderlich sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, "solange" sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rdn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27 ). Es bestehen - anders als der Antragsteller vorträgt - durchaus gewichtige Gründe, anzunehmen, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall der Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios die Anordnung derzeit noch verhältnismäßig ist. Hierzu im Einzelnen:
der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle ist (zurzeit) rückläufig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand:
kommt. Der Grundannahme des Antragstellers, der epidemische Verlauf sei jedenfalls seit Anfang März 2020 beendet, ist durch die bundes- und landesweiten Zahlen von
gewiesenen Infektionsfällen und im Zusammenhang mit der COVID-19-Erkrankung stehender Sterbefälle nicht zu belegen. Trotz erkennbarer Abflachung der Steigerungsraten ist weiterhin ein hoher Bestand von Erkrankungen und Todesfällen festzustellen (vgl. hierzu die täglichen Bulletins der RKI - https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html - und der Thüringer Landesregierung - https://corona.thueringen.de/covid-19-bulletin/ -). Auch der Umstand, dass eine "Patientenschwemme" nicht eingetreten sei, widerspricht nicht der Feststellung eines weiterhin bestehenden Risikos. Zum einen zeigen sich durchaus regionale Unterschiede, zum anderen war die Verhinderung der Überlastung der Krankenhäuser gerade Ziel der ergriffenen Maßnahmen. Auch der Verweis auf die Entwicklung der Reproduktionszahl führt nicht zwingend zu der vom Antragssteller vertretenen Auffassung, dass die Notwendigkeit aller getroffenen Maßnahmen in Frage zu stellen sei. Dies verkennt, dass diese Kennziffer nur ein Indikator der epidemischen Entwicklung ist. Hierzu wie auch zur Bedeutung der Kennziffer im Übrigen sowie zu der vom Antragsteller problematisierten Entwicklung der Zahlen nimmt der Senat Bezug auf die im Internet veröffentlichten Auskünfte des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html): Was versteht man unter der Reproduktionszahl R, und wie wichtig ist sie für die Bewertung der Lage? Die Reproduktionszahl beschreibt, wie viele Menschen eine infizierte Person im Mittel ansteckt. Sie kann nicht alleine als Maß für Wirksamkeit/Notwendigkeit von Maßnahmen herangezogen werden. Wichtig sind außerdem u.a. die absolute Zahl der täglichen Neuinfektionen sowie die Schwere der Erkrankungen. Die absolute Zahl der Neuinfektionen muss klein genug sein, um eine effektive Kontaktpersonennachverfolgung zu ermöglichen und die Kapazitäten von Intensivbetten nicht zu überlasten. Am Anfang einer Pandemie gibt es den Startwert R0 (auch: Basisreproduktionszahl), der beschreibt, wie viele Menschen ein Infizierter im Mittel ansteckt, wenn die gesamte Bevölkerung empfänglich für das Virus ist (weil es noch keine Immunität in der Bevölkerung gibt), noch kein Impfstoff verfügbar und noch keine Infektionsschutzmaßnahmen getroffen wurden. Bei SARS-CoV-2 liegt R0 zwischen 2,4 und 3,3, das heißt jeder Infizierte steckt im Mittel etwas mehr als zwei bis etwas mehr als drei Personen an. Ohne Gegenmaßnahmen würde die Zahl der Infektionen rasch exponentiell ansteigen und erst stoppen, wenn bis zu 70 % der Bevölkerung eine Infektion bzw. Erkrankung durchgemacht haben, also immun sind und das Virus ihrerseits nicht mehr weiterverbreiten können. Durch Infektionsschutzmaßnahmen lässt sich die Reproduktionszahl verringern. Man spricht von einer zeitabhängigen Reproduktionszahl R(t). Es gilt: - Wenn R > 1, dann steigende Anzahl täglicher Neuinfektionen, - Wenn R = 1, dann konstante Anzahl täglicher Neuinfektionen - Wenn R < 1, dann sinkende Anzahl täglicher Neuinfektionen. Bei SARS-CoV-2 ist das Ziel, die Reproduktionszahl stabil bei unter 1 zu halten. Die Reproduktionszahl lässt sich anhand der dem RKI übermittelten Daten zu den bestätigten Fällen bestimmen. Allerdings liegen diese Daten mit einem gewissen Meldeverzug vor. Um diesen Meldeverzug auszugleichen und aktuelle Werte von R angeben zu können, wird ein statistisches Verfahren (das sogenannte Nowcasting) vorgeschaltet. Die Anwendung des Nowcastings ist allerdings erst möglich, wenn der maximale Meldeverzug in einem Ausbruch bekannt ist. Dies war im gegenwärtigen COVID-19-Ausbruch ab Ende März der Fall. Anschließend wurde das Nowcasting-Modell über mehrere Tage angepasst und validiert. Die retrospektive Auswertung wurde erstmals am 9.4.2020 online vorab als Artikel im Epidemiologischen Bulletin 17/2020 veröffentlicht und anschließend zweimal aktualisiert. ... Stand: 04.05.2020 Wenn die Reproduktionszahl R bereits am 22. März unter 1 lag, warum brauchte man dann noch Kontaktbeschränkungen? Die Reproduktionszahl beschreibt, wie viele Menschen eine infizierte Person im Mittel ansteckt (siehe auch "Was versteht man unter der Reproduktionszahl R, und wie wichtig ist sie für die Bewertung der Lage?"). Die Reproduktionszahl kann nicht alleine als Maß für Wirksamkeit/Notwendigkeit von Maßnahmen herangezogen werden. Wichtig sind außerdem u.a. die absolute Zahl der täglichen Neuinfektionen - sie muss klein genug sein, um effektive Kontaktpersonennachverfolgung zu ermöglichen und Kapazitäten von Intensivbetten nicht zu überlasten - sowie die Schwere der Erkrankungen. Die Tatsache, dass die Reproduktionszahl seit Anfang März unter der Basisreproduktionszahl (R0) zwischen 2,4 und 3,3 liegt, ist eine Konsequenz der Maßnahmen, die zur Eindämmung des Virus getroffen wurden. Wichtige Meilensteine sind hierbei die Absage großer Veranstaltungen (> 1.000 Teilnehmer) in verschiedenen Bundesländern vom 9. März, die Bund-Länder-Vereinbarung vom 16. März sowie die Einführung eines bundesweiten Kontaktverbots vom 23. März. Die verschiedenen Maßnahmen ergänzen und verstärken sich gegenseitig. Die Maßnahmen vor dem 23. März führten zu einem Rückgang der Reproduktionszahl zu Werten nahe 1 seit dem 19. März. Am 22. März lag die Reproduktionszahl erstmals unter 1. Die Einführung des bundesweit umfangreichen Kontaktverbots führte dazu, dass die Reproduktionszahl auf einem Niveau unter 1/nahe 1 gehalten werden konnte. . Die Tatsache, dass die Anzahl der Neuerkrankung
dem 23. März zunächst stagniert und nicht weiter sinkt ist u.a. dadurch zu erklären, dass sich das Kontaktverbot nur auf Kontakte außerhalb geschlossener Settings wie Haushalte oder Altenheim bezieht. Das heißt, dass auch
dem 23. März innerhalb dieser Settings noch Übertragungen stattgefunden haben. Es ist davon auszugehen, dass die Reproduktionszahl ohne das Kontaktverbot wieder angestiegen und sich der Basisreproduktionszahl angenähert hätte. Genau hier setzt das bundesweite Kontaktverbot an: Durch die Kontaktreduktion im öffentlichen Raum wird der "link" zwischen den unterschiedlichen Settings entfernt, so dass die einzelnen Geschehen in sich beschränkt bleiben.
dem 4. April kommt es dann zu einem weiteren deutlichen Rückgang der Anzahl von Neuerkrankungen. Bezogen auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ist zu betonen, dass noch immer von keiner nennenswerten Immunität in der Bevölkerung auszugehen ist. Eine unkontrollierte Lockerung der Maßnahmen und eine Rückkehr zu "prä-Pandemie-Verhalten" würde somit zu einem erneuten Anstieg der täglichen Fallzahlen und einer Annäherung der effektiven Reproduktionszahl an die Basisreproduktionszahl führen. Stand: 22.04.2020 Aus dem ist
der allein dem Senat möglichen summarischen Prüfung der sachverständigen Äußerungen weiterhin zu schlussfolgern, dass, auch wenn sich der Reproduktionsfaktor mittlerweile reduziert hat, der erreichte Status fragil ist. Ohne wirksame Gegenmaßnahmen ist eine Überlastung des Gesundheitswesens immer noch zu befürchten mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können. Eine Überforderung des Gesundheitssystems durch vorschnelle Lockerungen der Schutzmaßnahmen mit nicht absehbaren Folgen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. hierzu auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
dieser Maßgabe ist nicht ersichtlich, dass gleich wirksame und effektive Maßnahmen zur Gefahrvermeidung durch persönliche Kontakte als durch Schließung von Fitnessstudios zur Verfügung stehen. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu einer strikten Minimierung der Kontakte in einer Umgebung, die ein erhöhtes Risiko der Ansteckung birgt, drängen sich jedenfalls derzeit nicht auf. Allein Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen erscheinen auch unter dem Gesichtspunkt allgemeiner strikter Durchsetzbarkeit derzeit nicht als gleich effizient (OVG Saarland, Beschluss vom
der summarischen Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, vorrangig in Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Recht wird jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt und tritt hier im Ergebnis angesichts der akut drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensbedarfs in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit hat vorübergehend zurückzustehen gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange. Hierbei ist neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme auch zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen (vgl. hierzu Übersichten des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft: https://wirtschaft.thueringen.de/corona/ sowie der Thüringer Aufbaubank: https://aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen/Liquiditaetshilfen-und-Risikoentlastung); darüber hinaus ist für die Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, unter vereinfachten Bedingungen Kurzarbeitergeld zu erhalten. Soweit der Antragsteller meint, dass sich die Maßnahme insgesamt als unangemessen erweise, da der Antragsgegner gegenüber anderen ähnlichen Gesundheitsgefahren nicht in gleicher Weise vorgehe, zeigt dies auch nicht zwingend die Rechtswidrigkeit der Maßnahme auf. Insoweit fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Vergleichbarkeit der Risiko- und Gefährdungslagen. Insbesondere der Vergleich zur Influenza lässt nicht den Schluss zu, dass Maßnahmen zu unterlassen wären. Ungeachtet dessen, dass die medizinische Vergleichbarkeit der genannten Krankheiten hinsichtlich ihres Aufkommens, ihrer Verbreitung und ihrer Bekämpfung mit der aktuellen Krise nicht ohne weiteres besteht, liegt die besondere Gefahr der Verbreitung des neuartigen Coronavirus in seiner dynamischen exponentiellen Ausbreitung, mit der unmittelbaren Folge der Gefahr einer Überlastung des bestehenden Gesundheitssystems und der daraus folgenden Konsequenz einer erhöhten Letalität (vgl. zur Vergleichbarkeit den Situationsbericht Nr. 46 der WHO vom 06.03.2020: https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200306-sitrep-46-covid-19.pdf?sfvrsn=96b04adf_4; deutsche Übersetzung: https://www.mdr.de/brisant/corona-grippe-vergleich-100.html). Dass es sich hierbei nicht nur um theoretische Befürchtungen handelt, belegen die krisenhaften Entwicklungen und Befunde in anderen vergleichbaren Regionen, wie in Norditalien, in der Region Madrid, im Elsass und in der Stadt New York. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Verordnungsgeber die fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht hat, ob und inwieweit er an den Einschränkungen festhält. Er hat für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten (OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 -, juris Rdn. 20). Sollten einzelnen Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein oder sich als weitgehend nutzlos erweisen, müssten diese daher umgehend aufgehoben oder modifiziert werden (vgl. so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20 .NE -). Für den Senat bestehen insoweit derzeit keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner dem nicht
kommt. Dies belegen die fortdauernden Änderungen der infektionsschutzrechtlichen Verordnungen, die je
Erkenntnisstand und Vertretbarkeit Lockerungen bestehender Ge- und Verbote bis zu deren Aufhebung bestimmen. Dies gilt insbesondere für den Bereich sportlicher Aktivitäten, in dem der Verordnungsgeber zuletzt durch die Verordnung vom
den benannten fachwissenschaftlichen Aussagen keine sachlich begründbaren Zweifel daran, dass die auch nur partielle Öffnung von Einrichtungen der streitgegenständlichen Art unmittelbar zu einer erheblichen Gefahr der Verstärkung von Infektionsketten führt, die zum einen die Funktionsunfähigkeit des Gesundheitssystems zur Folge hat und zum anderen eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.