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BGH, Beschluss vom 30.06.2020 - XI ZR 510/19

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des

  1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  2. September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint ( BVerfGK 6, 79 , 81 ff.; 18, 105 , 111 f.; 19, 467 , 475). Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom
  3. November 2019 ( XI ZR 650/18 , WM 2019, 2353 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 11/19 , juris) sowie seine Beschlüsse vom
  4. Februar 2020 ( XI ZR 648/18 , juris) und vom
  5. März 2020 ( XI ZR 198/19 , WM 2020, 838 ). Sofern der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
  6. März 2020 ( C-66/19 , WM 2020, 688 - "Kreissparkasse Saarlouis") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom
  8. Juni 2014 bis zum
  9. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom
  10. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 , BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. EGBGB aF entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom
  11. März 2020 ( XI ZR 198/19 , aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom
  12. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.). Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom
  13. März 2020, aaO Rn. 9) und an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom
  14. November 2019 - XI ZR 307/18 , WM 2020, 87 Rn. 22 mwN). Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom
  15. Januar 2020 - 2 O 315/19 , BKR 2020, 151 , vom
  16. März 2020 - 2 O 328/19 , 2 O 280/19 , 2 O 334/19 , juris und vom
  17. März 2020 - 2 O 294/19 , 2 O 249/19 , juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525 , 526; Senatsurteile vom
  18. September 2017 - XI ZR 590/15 , BGHZ 215, 3 Rn. 36 und vom
  19. Juni 2019 - XI ZR 768/17 , WM 2019, 2153 Rn. 69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000,00 €. Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.04.2019 - 27 O 473/19 - OLG München, Entscheidung vom 30.09.2019 - 19 U 2696/19 - Permalink: https://openjur.de/u/2273220.html ( https://oj.is/2273220 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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