Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelinstanzen als Gesamtschuldner zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Rechtsanwalt und Gemeinderat in O. . Er verlangt von den beklagten, in Sozietät verbundenen Rechtsanwälten Vergütung für seine Mitarbeit bei einer von ihnen vertretenen Verwaltungsstreitsache gegen den Freistaat Bayern, in welcher die Gemeinde O. wegen ihres versagten kommunalen Einvernehmens notwendig beigeladen war. Der Beklagte zu 1 übersandte dem Kläger Anfang März 2008 das stattgebende Urteil mit dem handschriftlichen Vermerk: "Ich bitte um Gegenrechnung". 1 Der Kläger übersandte im August 2008 eine entsprechende Berechnung, die einschließlich Umsatzsteuererstattung zu einer Forderung von 3.279,10 € kam. Nach weiterem Austausch antwortete der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 15. Dezember 2008: "Wir werden Ihre Rechnung unter Berücksichtigung meiner heutigen Notarkostenberechnung in Sachen (Name des Klägers ./. N.) kurzfristig ausgleichen". Letztere belief sich auf einen Betrag von 286,20 €. Die Beklagten bezahlten die verbleibende Forderung des Klägers von 2.992,90 € in der Folge nicht, sondern erhoben Einwendungen. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Landgericht hat sie abgewiesen und dagegen die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Gründe Revision und Klage sind begründet. I. Das Landgericht hat gemeint, dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 15. Dezember 2008 könne zwar ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entnommen werden. Dieses sei aber nicht anspruchsbegründend, weil eine Mitarbeitervergütung zwischen den Parteien hier wegen des kommunalen Vertretungsverbotes gemäß Art. 50 BayGO nicht wirksam habe vereinbart werden können. Der Kläger sei daran als Ratsmitglied der beteiligten Gemeinde O. 2 gehindert gewesen. Art. 50 BayGO enthalte ein gesetzliches Verbot, welches nach § 134 BGB die Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen bewirke. Das Verbot greife hier ein, obwohl das Verwaltungsstreitverfahren von den Beklagten gegen den Freistaat Bayern geführt worden sei. Die notwendige Beiladung der Gemeinde auf Seiten des beklagten Freistaates genüge. Der Kläger habe für die Mandanten der Beklagten den baurechtlichen Genehmigungsanspruch auch geltend gemacht; denn der Begriff des Geltendmachens umfasse beratende Tätigkeiten, sobald sie wenigstens mittelbar die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gemeinde unterstützen. II. Die Annahmen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Keiner Entscheidung bedarf die vom Berufungsgericht mit Recht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob Verträge über Rechtsdienstleistungen infolge eines Verstoßes gegen die landesrechtlichen kommunalen Vertretungsverbote nach § 134 BGB nichtig sein können (befürwortend etwa: Bauer/ Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze Loseblatt, Art. 50 GO, Stand April 2009, Rn. 4; Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 50, Stand Januar 2002, Rn. 1; Stober, BayVBl 1981, 161, 166 f; wohl auch OVG Münster, VerwRspr 23 Nr. 199). Schon wegen der Unschärfe des möglichen Verbotstatbestandes drängt sich eine solche Gesetzesauslegung nicht auf (vgl. Schoch, Das Kommunale Vertretungsverbot, S. 274 ff). Das historische Vorbild in § 20 des Preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1933 (PrGS S. 427) kannte nur eine kommunalrechtliche Sanktion (für ein entspre-6 chendes Gesetzesverständnis in neuerer Zeit etwa von Mutius, VerwArch 1977, 73, 81; vgl. ferner BadWürtt VGH, VBl 1973, 137, 138). Zweifelhaft ist aber auch, ob ein totales kommunales Vertretungsverbot nicht selbst in manchen Fällen als Übermaß gewertet werden müsste. Sind kritische und klagebereite Bürger imstande, ihre Prozessvertretung in die Hand eines sachlich erfahrenen Rechtsanwaltes zu legen, dem als Gemeinderat die Fälle umstrittener Gesetzesanwendung in dem hier betroffenen Bereich des § 22 BauGB bekannt sind, so kann das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung letztlich sogar dienen. 2. Nach dem Zweck des kommunalen Vertretungsverbotes ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig, ob die im Streit stehende Mitwirkung des Klägers von den Verbotsfolgen betroffen ist. Das kommunale Vertretungsverbot des Art. 50 BayGO will sachfremde Einflüsse auf die Verwaltung fernhalten und das Vertrauen der Bürger zur Verwaltung stärken. Die persönlichen, politischen und sachlichen Beziehungen kommunaler Mandatsträger zu Bürgermeistern und Angehörigen der Gemeindeverwaltung sollen nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen Dritter und für eigene berufliche Interessen genutzt werden; den Mandatsträgern selbst soll mit der verwehrten Doppelfunktion der drohende Interessenwiderstreit erspart bleiben ( BVerwGE 3, 127 , 128; BVerwG NJW 1984, 377 ; NJW 1988, 1994 ; BVerfGE 41, 231 , 241; 52, 42 , 54 f; 56, 99 , 108; 61, 68 , 74; BVerfG NJW 1988, 694 , 695). Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt nicht, auch die interne Mitwirkung eines Gemeinderatsmitglieds an der anwaltlichen Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Gemeinde unterschiedslos zu missbilligen (für eine einzelfallbezogene Betrachtung dieser Frage Schoch, aaO S. 173). Das Bundesverfassungsgericht hat es zwar in einer Kammerentscheidung als verfassungsrechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, wenn die Tätigkeit eines Korres-8 pondenzanwaltes von dem Vertretungsverbot erfasst werde (BVerfG NJW 1988, 694 , 695). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine derart weite Auslegung des Gesetzestatbestandes, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen, allgemein zutrifft. Hier war der Kläger nicht einmal Korrespondenzanwalt. Er war von den Klägern des Verwaltungsstreitverfahrens, welche die Beklagten vertraten, persönlich in keiner Weise beauftragt. In Ermangelung eines Mandatsvertrages kam auch das anwaltsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO hier nicht in Betracht. 3. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die zutreffende Bestimmung und Abgrenzung der Verbotswirkungen des Art. 50 BayGO für den Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Denn das mit Wirkung für beide Beklagte am 15. Dezember 2008 abgegebene Anerkenntnis hatte auch dann Bestand, wenn die vom Berufungsgericht vertretene weitere Auslegung von Art. 50 BayGO richtig wäre. Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis vom 15. Dezember 2008 nach dem Rechtsgrundsatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 ( VIII ZR 299/04 , NJW 2005, 2991 , 2993 unter B. 1. c,
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