Tenor Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.245 €. Gründe I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines von ihr am 16. Juni 2013 erworbenen Fahrzeugs der Marke Seat Ibiza geltend, das mit einem Motor der Baureihe EA189 ausgerüstet war. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 15.245 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage mit einem sechs Seiten umfassenden Urteil abgewiesen, weil die Beklagte lediglich den Motor, nicht aber das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt habe. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch ein Schaden der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei. Die Klägerin habe ein voll funktionsfähiges Fahrzeug erhalten, das durch die verwendete Software nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese mit einem 16 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 1. Februar 2019 (im Folgenden: "Schriftsatz") begründet. Mit Beschluss vom 5. August 2019 hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, die Frist zur Stellungnahme auf den zuvor erteilten Hinweis des Senats vom 8. Juli 2019 zu verlängern, zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie die Zurückweisung des Fristverlängerungsantrags zum Gegenstand hat, nicht statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 225 Abs. 3 ZPO. Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet, ist sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 , juris Rn. 9 mwN; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18 , juris Rn. 9; vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 , MDR 2018, 1142 Rn. 10). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Schriftsatz der Klägerin setze sich mit dem Ersturteil und den tragenden Gründen (überhaupt) nicht auseinander, sondern argumentiere mit Bausteinen, die auf das angegriffene Urteil nicht zuträfen. So habe das Landgericht - anders als vorgetragen - einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 ( BGBl. I S. 126 ; im Folgenden EG-FGV) abgelehnt, weil die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 EG-FGV grundsätzlich dem Hersteller des Fahrzeuges erteilt werde, die Beklagte jedoch nicht Herstellerin des Fahrzeugs sei. Das greife die Klägerin aber nicht an. Sie rüge ausschließlich, das Landgericht habe den Anspruch abgelehnt, da es rechtsirrig meine, bei § 27 EG-FGV handele es sich nicht um eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 BGB. Gleiches gelte für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007 S. 1 ff.; im Folgenden: VO 715/2007/EG). Auch hinsichtlich des Anspruchs aus §§ 826 , 31 BGB liege keine ordnungsgemäße Berufungsrüge vor. Die Begründung des Erstgerichts, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung komme nur durch den Hersteller des Fahrzeugs in Betracht, es sei nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte ein etwaiges Verhalten der Seat S.A. zurechnen lassen müsste, greife die Berufung (gar) nicht an. Die Klägerin stelle wohl auf ein in einem anderen Verfahren verkündetes Urteil ab und zitiere die auf dessen Seite 13 enthaltene Begründung. Diese Seite weise das hiesige Urteil (gar) nicht auf. Die in diesem Zusammenhang dargelegten Ausführungen des Landgerichts fänden sich in dem hier angegriffenen Urteil nicht. Soweit die Berufung schließlich rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der Schaden werde durch das Software-Update beseitigt, und darauf abstelle, die Beklagte habe die Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt und der relevante Schaden sei in der Belastung mit der ungewollten kaufvertraglichen Verpflichtung zu sehen, vermische sie erneut Textbausteine aus Parallelverfahren und greife die tragende Begründung des Landgerichts nicht an. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. Februar 2019 inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspricht, ist nicht zu beanstanden.
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