folgend bezog sie ab dem 12.1.2018 wieder Krankengeld. Die Zuflüsse von Krankengeld und Arbeitslosengeld und die Ermittlung des Einkommens durch den Beklagten erfolgten wie folgt für den Gesamtzeitraum wie folgt: Monat Zuflusstag BetragKranken-geld (K)oderArbeitslosen-geld (ALG) für Zeitraum alslaufendeZahlungberück-sichtigt als Einmal-zahlungberück-sichtigt Einmal-zahlung /6 Monate Zeitraumder Be-rücksichti-gung alsEinmal-zahlungMai2017 5.5.2017 799,12 € K 6.4.2017bis3.5.2017(28 Tage) 85,62 €(1.5.-3.5) 713,50 €(6.4.-30.4) 118,92 € Mai bisOktober2017 31.5.2017 742,04 € K Mai 2017 742,04 € - - - Juli2017 3.7.2017 856,20 € K 30.
dem SGB II. Als Bedarf berücksichtigte der Beklagte den Regelbedarf in Höhe von 409,00 € von Oktober bis Dezember 2017 und in Höhe von 416,00 € ab Januar
dem SGB II. Die Klägerin erhob durch ihre Bevollmächtigte am 23.7.2018 Widerspruch. Eine Begründung erfolgte nicht. Durch den Widerspruchsbescheid vom 20.9.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dieser sei nicht begründet. Am 25.10.2018 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage erhoben. Die Anrechnung des Krankengeldes sei unzutreffend erfolgt. Bei dem zugeflossenen Krankengeld handele es sich in der Sache um laufende Einnahmen und nicht um eine einmalige Einnahme. Daher scheide auch die Verteilung des Einkommens auf sechs Monate aus. Das Krankengeld werde gemäß § 44 SGB V abschnittsweise gewährt für die Zeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urteil v. 22.3.2005, B 1 KR 22/04 R ). Daher handele es sich nicht um eine
zahlung, sondern um eine laufende Zahlung
Ablauf des Arbeitsunfähigkeitsabschnitts. Die Klägerin beantragt, den Bewilligungsbescheid vom 16.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.9.2018 (W 416/18) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen
dem SGB II in dem Zeitraum vom: 1.10.2017 bis 30.11.2017 in Höhe von je 145,78 € monatlich, 1.12.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 137,78 €, 1.1.2018 bis 31.1.2018 in Höhe von 209,30 €, 1.2.2018 bis 31.3.2018 in Höhe von je 61,84 € monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundessozialgericht habe bereits mit Urteil vom 16.2.2008 ( B 4 AS 70/07 R , Rn. 22) eindeutig festgestellt, dass der Anspruch auf Krankengeld am Tag
der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit fällig sei. Das Krankengeld werde für Kalendertage gezahlt (§ 41 SGB I iVm § 46 Absatz 1 Nr. 2 SGB V und § 47 Absatz 1 Satz 6 SGB V). Unstrittig sei, dass das Krankengeld eine laufende Leistung darstelle. Es bestehe aber die Regelung des § 11 Absatz 3 Satz 2 SGB II, die eine abweichende Anrechnung verhindere. Gründe Die Klage ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Bewilligungsbescheid vom 16.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.9.2018 rechtmäßig ist. Der Beklagte hat der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem SGB II in zutreffender Höhe bewilligt. Der Regelbedarf ist durch den Beklagten für die Monate Oktober bis Dezember 2017 in Höhe von 409,00 € und ab Januar 2018 in Höhe von 416,00 € zutreffend ermittelt worden. Dieser Betrag entspricht dem Regelbedarf für eine erwachsene, leistungsberechtigte Person in dem o.g. Zeitraum (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II). Der Beklagte hat zutreffend auch in allen Zeitabschnitten als Bedarf den Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwasseraufbereitung berücksichtigt.
Absatz 7 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser
Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs
Dies sind 2017 9,41 € und 2018 9,57 €. Die Bedarfe der Unterkunft und Heizung wurden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II von dem Beklagten in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Zutreffend hat der Beklagte aber auch das Einkommen der Klägerin ermittelt.
Absatz 1 Satz 1 SGB II gilt: Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der
Hierbei gilt grundsätzlich, dass laufende Einnahmen nur in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn laufende Einnahmen in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen (§ 11b Absatz 2 Satz 3 SGB II). Letzterer regelt im Grundsatz die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen. Diese werden ebenfalls im Monat des Zuflusses berücksichtigt, es sei denn, der Leistungsanspruch entfiele durch die Berücksichtigung in einem Monat. In diesen Fällen ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Bei Krankengeldzahlung handelt es sich auch um laufende Einnahmen im Sinne des § 11 Abs.2 SGB II, welche
Dies hat das Bundessozialgericht schon im Jahr 2008 entschieden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008, Aktenzeichen B 4 AS 70/07 R , Rn 20ff.). Diese Entscheidung überzeugt. Laufende Einnahmen sind
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen dagegen in einer einzigen Leistung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
erstmaliger Entstehung des Anspruchs bis zur Beendigung des Anspruchs regelmäßig, nämlich in Tagessätzen erbracht und ist daher von seiner Rechtsnatur eine laufende Einnahme.
Absatz 3 Satz 2 gehören zu den einmaligen Einnahmen aber auch "als
zahlung" zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung durch das
Auszahlung der Leistungen im Zuflusszeitpunkt und am 16.10.2017 in Höhe von 804,16 € für den Zeitraum vom 30.8.-30.9.2017. Die übrigen Krankengeldzahlungen ab November 2017 wurden nur im Zufluss-monat berücksichtigt, weil sie entweder für diesen erbracht wurden oder den Leistungsanspruch in diesem Monat nicht in Wegfall brachten. Die Berücksichtigung der o.g. Krankengeldzahlungen
Maßgabe von § 11 Absatz 3 Satz 2 SGB II setzt voraus, dass diese "als
zahlung" zufließen und "nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden". Voraussetzung der Anwendbarkeit ist damit eine "verspätete Zahlung" für einen früheren Zeitpunkt (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 26.06.2020), Rn. 77). Dies ist hinsichtlich der erfolgten o.g. Zahlungen auch der Fall.
zahlungen.
zahlungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II sind grundsätzlich Einnahmen, die nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
S.1 Nr.2 SGB V- abgesehen von Krankenhaus- oder stationären Rehabilitationsbehandlungen - am Tag
der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Weil Krankengeld gemäß § 47 Abs.1 S.6 SGB V für Kalendertage zu zahlen ist und Sozialleistungen gemäß § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch bei Fehlen abweichender Sonderregelungen mit ihrem Entstehen fällig werden, werden Krankengeldansprüche
festgestellter Arbeitsunfähigkeit mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit für diesen fällig. Werden sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, handelt es sich insoweit um "
zahlungen", insbesondere, wenn sie nicht für den Zuflussmonat erfolgen. Dies steht neben dem Wortlaut der Norm auch im Einklang mit der gesetzlichen Begründung zu § 11 Absatz 3 Satz 2 SGB II. Denn danach (BT- Drucksache 18/8041 v. 6.4.2016, S. 33) soll durch die Neuregelung klargestellt werden, dass etwa "
zahlungen von [...] Sozialleistungen wie einmalige Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sind. Danach besteht "jedoch keine Veranlassung, höhere
zahlungen anders als sonstige einmalige Zahlungen zu behandeln, weil auch diese nicht für den Zuflussmonat erbracht werden. Führt eine
zahlung zum Wegfall des Leistungsanspruchs in dem Monat des Zuflusses, ist auch diese auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen." Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich geäußert, dass er unter
zahlungen selbst ebenfalls solche Zahlungen versteht, die "nicht für den Monat des Zuflusses" erbracht werden. Die in dem Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 27.11.2019 - S 39 AS 159/18 -geäußerte Auffassung, eine
zahlung liege bei dem Krankengeld normativ nicht vor, weil Krankengeld erst gewährt werden könne, wenn der Versicherte die vom Arzt ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse vorlege (§ 49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V) und es daher regelhaft zu einem Auseinanderfallen der gesetzgeberischen Konstellation und der tatsächlichen Zahlung des Krankengeldes komme, folgt das Gericht nicht. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Fälligkeitsbestimmung. Es kommt hinzu, dass es
dem Wortlaut der Norm nicht darauf ankommt, auf welchen Gründen die Tatsache der
zahlung beruht. Wollte man etwa darauf abstellen, der Versicherte habe es nicht selbst in der Hand, wann genau die Auszahlung des Krankengeldes erfolge - deshalb entfalle der
zahlungscharakter -, so müsste man dies auch für andere
zahlungen von Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen tun.
zahlungen beruhen nämlich häufig darauf, dass die fristgemäße Erbringung der Leistung bei Fälligkeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle aber gerade kein differenziertes System geschaffen, sondern wollte sie
Hätte er die Berücksichtigung daran anknüpfen wollen, ob der Hilfebedürftige die Umstände, auf denen die
zahlung beruht, zu vertreten hat, so hätte er dies in dem Gesetz zum Ausdruck bringen können. Insbesondere zeigt die Gesetzesbegründung, dass solche Ansätze wie die Frage "ob die Zahlung insgesamt für einen Zeitraum von 30 Tagen" in der Vergangenheit jeden Monat erbracht wird (SG Berlin, Urteil vom
zahlungen die "nicht für den Zuflussmonat" erbracht wurden. Dies ergibt sich aus dem Zeitraum, für den die Gewährung des Krankengeldes erfolgt ist. Das Gericht verweist insoweit auf die oben im Tatbestand angeführte Tabelle. Der Beklagte hat insbesondere solche Zahlungen, die sowohl eine
zahlung als auch eine laufende Zahlung enthalten, entsprechend entweder als laufende Zahlung im Zuflussmonat oder als Einmalzahlung
zahlung vom 5.5.2017 als Einkommen zu Grunde gelegt (118,92 €). Zusätzlich wurde von Oktober 2017 bis Januar 2018 als Einkommen auch die Einmalzahlung vom August 2017 in Höhe von 884,74 € (1/6 = 147,46 €) und die Zahlungen im September und Oktober 2017; (371,02 € + 804,16 €) / 6 = 195,87 € ab Oktober 2017 bis März 2018 berücksichtigt. Die Zahlung des Krankengeldes im September 2017 wurde wegen der Regelung des § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II erst ab Oktober berücksichtigt, da im Zeitpunkt des Zuflusses Leistungen bereits ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht waren. Hiervon wurde jeweils die gesetzliche Pauschale von 30,00 € in Abzug gebracht. Im Übrigen wurde Krankengeld und auch Arbeitslosengeld (ab Oktober 2017), das nicht als
zahlung gewährt wurde, als laufende Einnahme im Monat des Zuflusses berücksichtigt. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2273364.html ( https://oj.is/2273364 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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