zu. Der Haftungsgrund des § 833 S. 1
ist erfüllt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger durch das Pferd, dessen Halterin die Beklagte ist, verletzt wurde und hierbei auch das Liegefahrrad beschädigt wurde. Dabei hat sich mit dem zwischen den Parteien unstreitigen Huftritt auch die typische Tiergefahr realisiert (vgl. BeckOK
/Spindler, 53. Ed. 1.2.2020,
OK
/Spindler, 53. Ed. 1.2.2020,
7). Die Beklagte konnte sich nicht gemäß § 833 S. 2
entlasten. Nach § 833 S. 2
tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Pferd im vorliegenden Fall um ein "Haustier" im Sinne des § 833 S. 2
, handelt, also um ein Tier, das - in Abgrenzung zum Luxustier - dem Erwerb, dem Beruf oder dem Unterhalt, also einem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt ist. Denn jedenfalls die zusätzliche Voraussetzung der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist vorliegend nicht erfüllt. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Tierhalters richten sich nach dem Gefahrenpotenzial des Tieres, insbesondere seinen Eigenschaften und der beabsichtigten Verwendung sowie den bedrohten Rechtsgütern. Entsprechend den Entlastungsbeweisen in § 831 oder § 836
stellt die Rspr. auch für die Exkulpation nach § 833 S. 2
hohe Anforderungen, insbesondere bei zu besorgendem hohen Gefahrenpotenzial, etwa bei Vermietung eines Pferdes zum Ausritt in den Straßenverkehr. Delegiert der Tierhalter die Beaufsichtigung des Tieres auf einen Dritten, indem er einen Tierhüter i.S.d. § 834 bestellt oder sonst eine Person mit der Beaufsichtigung des Tieres betraut, so trifft ihn die selbstverständliche Verpflichtung, den Aufsichtführenden sorgfältig auszuwählen und zu überwachen (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017,
55). Eben diese Pflicht hat die Beklagte vorliegend verletzt. Sie hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung selbst angegeben, dass sie selbst und auch viele ihrer Kunden mit den Pferden auf dem Fahrradweg reiten, da es keine andere Möglichkeit gebe, um in den Wald zu kommen. Auch wenn sie gemeinsam mit der Zeugin A ausgeritten sei, seien sie über diesen Radweg geritten. Sie habe allerdings darauf hingewiesen, dass dies ein Radweg sei und Radfahrer und Fußgänger immer Vorrang hätten (vgl. Seite 6 des Protokolls, Bl. 129 d.A.). Bereits durch diese Einweisung hat die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Denn der hier nach dem unstreitigen Vortrag genutzte Sonderweg für Radfahrer (Zeichen 237) darf durch anderen Verkehr nicht genutzt werden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, Abschnitt 5, lfs. Nr. 16; MüKoStVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, StVO § 41 Rn. 28). Dem Kläger ist jedoch gemäß § 254
ein Mitverschulden anzulasten. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1
ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. etwa BGH, Urteil vom
folgenden Haftung mit diesem aus dem unterschrittenen Sicherheitsabstand folgenden Verursachungsbeitrag erachtet die Kammer eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen. Die Tiergefahr ist dabei bei einem Reitpferd schon im Hinblick auf die Größe, Masse und Kraft im Sinne einer "Betriebsgefahr" hoch zu veranschlagen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom
kann für die Verletzung des Körpers eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte einen Ausgleich für die in der Regel nicht rückgängig zu machenden erlittenen Schmerzen und Leiden erhalten und ihm soll Genugtuung verschafft werden. Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen, das durch sie bedingte Leiden, dessen Dauer und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. dazu BGH NJW 1998, 2741 /2742). Der Genugtuungsfunktion kommt im vorliegenden Fall der Gefährdungshaftung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Wesentlich ist daher hier vor allem die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, also die Schwere der unfallbedingten Verletzung und ihre Folgen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu. Nach diesen Maßstäben erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer die unstreitigen Verletzungen (Handgelenkprellung, Fußprellung, Schädelprellung, Hautabschürfung Ohr, Hautabschürfung Unterschenkel, Hautabschürfung Achillessehne) sowie die Dauerfolge der schmerzhaften Funktionsstörung der rechten Hand infolge der ulnaren Instabilität im Daumengrundgelenk rechts nach Verletzung des ulnaren Seitenbandes zugrunde gelegt, von deren Vorliegen und Unfallkausalität die Kammer nach der Einholung des Sachverständigengutachtens überzeugt ist. Der Sachverständige Prof. Dr. C hat in seinem Gutachten vom 29.11.2019 nach Auswertung des Akteninhalts und der Behandlungsunterlagen, eingehender Anamneseerhebung, körperlicher Untersuchung des Klägers und eigener Beurteilung der bildgebenden Diagnostik von den Parteien unbeanstandet und nachvollziehbar ausgeführt, dass Beschwerden im Bereich des rechten Daumengrundgelenks persistent seit dem Ereignis dokumentiert seien. Zudem habe die gehaltene Aufnahme des Daumens vom 07.09.2018 eine Insuffizienz des ulnaren Seitenbandes gezeigt. Da keine Anhaltspunkte für eine vorbestehende Verletzung vorliegen, könne festgestellt werden, dass mit genügender Wahrscheinlichkeit es zu einer Verletzung des ulnaren Kollateralbandes im Bereich des ulnaren Kollateralbandes im Bereich des rechten Daumens gekommen sei, die in einer Instabilität ausgeheilt sei, die zu der schmerzhaften Funktionsstörung führe. Die Grobfunktion der rechten Hand sei behindert, festes Zugreifen und kräftige Daumenopposition führe nachvollziehbar zu Beschwerden. Dabei sei auch nachvollziehbar, dass das Führen eines Kugelschreibers Beschwerden verursache. Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt, da keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich waren, die Fachkunde des Sachverständigen und/oder die Richtigkeit seiner gutachterlichen Erläuterungen und Bewertungen in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Sachverständige nicht lediglich die Angaben des Klägers zugrunde gelegt, sondern diesen wie ausgeführt körperlich untersucht und auch die bildgebende Diagnostik vom 07.09.2018 selbst beurteilt. Auf dieser Grundlage ist er zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass die Dauerfolge der Instabilität als Folge der Verletzung des ulnaren Kollateralbandes im Bereich des ulnaren Kollateralbandes im Bereich des rechten Daumens zu sehen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass beklagtenseits nicht die Primärverletzung als solche, sondern lediglich die Unfallkausalität der Dauerfolgen ab dem 08.10.2018 bestritten wurde. Dieser Nachweis der Unfallkausalität der Dauerfolge ist geführt. Der informatorisch angehörte Kläger hat angegeben, die Prellungen seien nach etwa 4-5 Wochen abgeklungen. Der Daumen verursache zwar nicht ständig Schmerzen, aber er könne nicht mehr richtig zugreifen. Er könne ihn nicht mehr so intensiv belasten wie vorher. Unter Zugrundelegung dieser Verletzungen und insbesondere der dauerhaften Funktionseinschränkung erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € als angemessen. Die übrigen Schadenspositionen sind ausgehend von einer Haftungsquote von 50 % gemäß § 249 Abs. 2
wie folgt ersatzfähig: Da auch die ab dem 08.10.2018 vorliegenden Verletzungen als unfallkausal angesehen werden, sind die Behandlungskosten ersatzfähig. Es ergibt sich bei einer Haftung in Höhe von 50 % ein Betrag von 53,77 €, der sich wie folgt zusammensetzt: Leukotape10,00 €Parkkosten3,00 €Ibuflam15,00 €Retterspitz12,70 €Retterspitz12,70 €Retterspitz12,70 €Voltaren35,88 €Eigenanteil Daumenschiene 5,56 €Gesamt107,54 €50 %53,77 € Die unstreitigen Fahrradreparaturkosten in Höhe von 1.729,08 € nebst Aktenversendung (12 €) und Kostenpauschale (25 €) sind bei einer Haftungsquote von 50 % in Höhe von 883,04 € ersatzfähig. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt ab dem 01.12.2018 aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1
. Eine Bezifferung erfolgte erst mit Schreiben vom 09.11.2018 unter Fristsetzung auf den 30.11.2018. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind aus einem Streitwert von 3.936,81 € und damit in Höhe von 413,64 € ersatzfähig. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt ab dem auf die Zustellung folgenden Tag aus §§ 291 , 288 Abs. 1
. Eine vorherige Aufforderung mit Fristsetzung ist im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten nicht ersichtlich. Der Feststellungsantrag ist aufgrund möglicher Zukunftsschäden begründet, allerdings auf die Haftungsquote von 50%. Hinsichtlich der immateriellen Schäden war zu berücksichtigen, dass der Kläger kein Teilschmerzensgeld geltend macht und bei der Bemessung sämtliche objektiv, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen sind, die mit dem Schmerzensgeld abgegolten werden (BGH 20.1.15 - VI ZR 27/14 ). Die ergänzende Feststellung konnte sich somit nur auf nicht absehbare weitere immateriellen Folgen beziehen. Abgegolten ist damit die bereits durch den Sachverständigen als dauerhaft festgestellte Bewegungseinschränkung. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Hinblick auf die Sporthose und das Sportshirt liegt kein ersatzfähiger Schaden vor. Angesichts der (objektiv) begrenzten Lebensdauer der Sportbekleidung, die im Rahmen einer sportlichen Betätigung (wie dem Radfahren mit einem Liegefahrrad) erhöhten Abnutzungen unterliegt, kann die Kammer auch im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO keinen Zeitwert mehr ansetzen, wenn die Kleidung "etwa 3-4 Jahre" alt war. Im Hinblick darauf, dass Transportkosten zum Abtransport des Liegefahrrads angefallen sind, fehlt es an einem geeigneten Beweisangebot. Sofern der Kläger 80 € für den Transport gezahlt hätte, dürft es ihm möglich gewesen sein, eine Rechnung hierüber vorzulegen oder die Person, an die er den Betrag gezahlt hat, als Zeugen anzubieten. Beides ist nicht erfolgt. Der Verlust der Brille ist nicht als zurechenbarer Schaden anzusehen. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger mit zumutbarem Aufwand nach der Brille gesucht hätte. Auch wenn dem Kläger unmittelbar nach dem Unfall eine Suche nicht zugemutet werden konnte, wäre es ihm möglich gewesen, in den folgenden Tagen zur Unfallstelle zurückzukehren oder zumindest die durch den Radfahrer eingesammelten Gegenstände auf Vollständigkeit zu untersuchen und nach Feststellung, dass die Brille fehlt, eine dritte Person explizit mit der Suche nach der Brille zu beauftragen. Denn da dem zufällig anwesenden Radfahrer die Art und Anzahl der zuvor vorhandenen Gegenstände nicht bekannt war, kann allein aus der Tatsache, dass die Brille nicht eingesammelt wurde, nicht geschlossen werden, dass sie auch bei einer hierauf konkretisierten Suche nicht gefunden werden konnte. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zu ersetzen. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253
die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253
getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom
ausgeschlossen. Den Geschädigten trifft aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2
die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. In der Regel kann er daher nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur Ersatz verlangen, wobei ggfs. der Zeitraum für die Erstellung eines Schadensgutachtens und unter Umständen eine angemessene Überlegungsfrist für die Frage, ob eine Reparatur durchzuführen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen ist, hinzugerechnet werden kann (OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190 ). Jedenfalls ist der Geschädigte mit Blick auf § 254 Abs. 2
gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken (vgl. etwa BGH, Teilurteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09 , NJW 2010, 2426 , 2429 m. w. N.). Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt in aller Regel zur Einschränkung oder zum Verlust des Schadensersatzanspruches (vgl. etwa KG, Beschluss vom 06.03.2008 - 12 U 59/07 , NZV 2009, 394 ; Urteil vom 09.04.2009 - 12 U 23/08 , NZV 2010, 209 , 210; OLG Celle, Urteil vom 20.03.1979 - 18 U 52/78 , VersR 1980, 633 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2011 - 1 U 54/11 , NZV 2011, 546 ; Balke, SVR 2012, 450, 452). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Dass ihm die Anschaffung eines Interimfahrrads nicht möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus wäre die Fertigung von Bildern und eine Schadensbeschreibung durch einen Sachverständigen zur Schadendokumentation möglich gewesen. Warum dies für eine mögliche spätere Begutachtung (bei der es sich nicht um eine Gegenüberstellung von Schäden handeln kann, sondern lediglich um die Begutachtung der am Fahrrad selbst entstandenen Schäden) nicht genügen sollte, ist nicht substantiiert vorgetragen. Dass eine solche Dokumentation und anschließende Reparatur bis zum Oktober, ab dem Fahrradfahren nach dem klägerischen Vortrag erst wieder möglich gewesen sein soll, nicht möglich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt eine Nutzungsentschädigung mangels verletzungsbedingter Nutzungsmöglichkeit ohnehin nicht in Betracht. Selbst wenn entsprechend des Vortrags des Klägers eine einfache Schadensfeststellung und Schadensdokumentation nicht ausreichend gewesen sein sollte, hätte zumindest ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden müssen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 U 4039/13 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus §§ 709 S. 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 , 709 S. 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2273392.html ( https://oj.is/2273392 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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