Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr die Verwendung der Bezeichnungen "Weingut" und "Gutsabfüllung" für einen ihrer Weine zu untersagen. Die Klägerin ist Inhaberin eines Weingutes mit einer Rebfläche von 73 ha im Weinanbaugebiet Mosel. Neben der Herstellung von Weinen auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen hat sie ein Modell entwickelt, wonach sie von anderen Winzern Flächen anpachtet und die Bewirtschaftung der Weinberge nach ihren Vorgaben und auf ihr Risiko von den Verpächtern durchführen lässt. Bei Weinbergen, die in größerer Entfernung von etwa 50 bis 85 km von ihrer Betriebsstätte gelegen sind, werden die Trauben in den im Eigentum der Verpächter stehenden Kellergebäuden gekeltert. Hierzu schließt die Klägerin einen Mietvertrag über die Kelteranlage während der Traubenlese ab. Sie mietet das Kelterhaus inklusive Traubenpresse sowie sämtlicher zum Pressen der Trauben benötigter Vorrichtungen für die Dauer von 24 Stunden, beginnend mit dem Ernten der Pachtfläche, an. Das Kelterhaus steht in dieser Zeit ausschließlich ihrem Weingut zur Verfügung. Der Most wird in einen ebenfalls angemieteten Tank gefüllt und durch den Betrieb der Klägerin mit einem eigenen Fahrzeug und eigenem Personal abgeholt. Die Durchführung der Kelterung steht nach diesem Mietvertrag unter ihrer fachlichen Aufsicht und erfolgt nach ihren Weisungen. Sie selbst oder der von ihr zur fachlichen Aufsicht bevollmächtigte Bewirtschafter ist nach der vertraglichen Regelung bei der Kelterung anwesend. Die Kelterung erfolgt ausweislich des Mietvertrags nach ihren önologischen Vorgaben. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, dass das Pacht- und Bewirtschaftungsmodell mit dem Weinbezeichnungsrecht nicht vereinbar sei, wenn traditionelle Begriffe wie "Weingut" oder "Gutsabfüllung" verwendet werden sollten, wurden die gegenseitigen Positionen seit Oktober 2016 in einem Schriftwechsel, in den auch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz einbezogen wurde, ausgetauscht. Bereits am 14. März 2014 hatte das Weingut der Klägerin mit dem Weingut H. aus L. einen Bewirtschaftungsvertrag über in dessen Eigentum stehende Rebflächen geschlossen. Als Bewirtschaftungsentgelt war ein Betrag von 170,00 €/a vorgesehen. Zudem war ein ertrags- und qualitätsabhängiger Zuschlag vereinbart worden, der je hl Kabinett 15,00 €, je hl Spätlese 25,00 € und je hl Auslese 30,00 € betragen sollte. Am 25. Oktober 2016 schloss die Klägerin darüber hinaus mit Herrn H. einen Mietvertrag über die Kelteranlage sowie zwei jeweils 6.000 l fassende Tanks nach dem von ihr entwickelten Muster. Der Betrieb H. verfügt über eine Rebfläche von 13,6 ha. Nach Einschätzung des Landesuntersuchungsamtes Trier kann er auf eine moderne, hochwertig ausgestattete Kelter- und Kellerausrüstung zurückgreifen. Hierzu gehören zwei in den Jahren 2008 und 2013 angeschaffte Traubenpressen. 2,15 ha der Rebflächen sind an die Klägerin verpachtet. Mit Schreiben vom 14. März 2018 bat die Klägerin den Beklagten darum, ihr mitzuteilen, ob sie den in den Betriebsräumen in L., die von Herrn H. angemietet worden seien, gekelterten Wein Nr. 17-033, 2017, Mosel Riesling Spätlese, Steillage, Bereich Bernkastel als "Erzeugerabfüllung" bezeichnen dürfe. Hierauf führte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2018 aus, dass die Bezeichnung "Erzeugerabfüllung" für den betreffenden Wein vorschriftswidrig sei. Die Bezeichnung "Weingut" dürfe nach Art. 57 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 607/2009 nur dann verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen worden sei, die aus Weinbergen des als "Weingut" bezeichneten Weinbaubetriebes stammten und wenn die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt sei. Nach § 38 Abs. 3 und 4 der Weinverordnung dürfe der Begriff Erzeugerabfüllung nur für Wein verwendet werden, der in dem Weinbaubetrieb bereitet worden sei, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet worden seien. Hiernach sei ein hinreichend eingerichteter Weinbaubetrieb erforderlich. Dabei könnten die Weinberge auch in Form von Bewirtschaftungsverträgen bewirtschaftet werden. Die Weinbereitung müsse allerdings in einem räumlich und organisatorisch abgrenzbaren eigenen Weingut vorgenommen werden. Erforderlich sei die Eigenständigkeit der Betriebsstätte, die nicht mit anderen Betrieben geteilt werden könne. Eine lediglich kurzfristige Anmietung der Räumlichkeiten sei nicht ausreichend. Denkbar sei allenfalls, dass eine ganzjährige, unbefristete Anmietung der Kelterhalle durch die Klägerin erfolge und eine Untervermietung der Halle und Gerätschaften an den Vermieter oder Dritte ausgeschlossen sei. Zudem müsse ein eigener, separater Zugang zu den Betriebsräumen vorhanden sein. Das eingesetzte Personal müsse von der Klägerin angestellt worden sein und nicht aus Betriebsangehörigen des verpachtenden Weingutes bestehen. Am 14. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat angeführt, dass im Hinblick auf den von ihr näher benannten, in den Kelterräumen des Weinguts H. entsprechend dem mit ihr abgeschlossenen Mietvertrag gekelterten Wein die Bezeichnung "Gutsabfüllung" oder "Erzeugerabfüllung" verwendet werden dürfe. Insoweit sei dem Beklagten zuzugestehen, dass die Bezeichnungen "Weingut" und "Erzeugerabfüllung" den gleichen rechtlichen Voraussetzungen unterlägen. Zwischen den Beteiligten bestehe kein Streit darüber, dass es sich bei den Trauben, die im Rahmen des mit ihr abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrages geerntet würden, um Trauben von eigenen Weinbergen handele. Im Hinblick auf die Abfüllung habe der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 entschieden, dass diese dann durch einen Dritten zulässig sei, wenn alle Phasen der Herstellung des Weins unter Leitung und Verantwortung der gleichen natürlichen oder juristischen Person erfolgt seien, so dass der gewonnene Wein bei einem Teil der Käufer einen Vertrauensvorschuss genieße. Die Abfüllung könne daher vom Erzeuger in seinem Weinbaubetrieb oder, wenn er nicht über eine Abfüllanlage verfüge, unter Bedingungen vorgenommen werden, die im Wesentlichen die gleichen Garantien böten. Diese Entscheidung zeige hinsichtlich der Abfüllung, dass es keine örtliche Bindung an einen bestimmten Weinbaubetrieb gebe, sondern auf die Person ankomme, die hinter der Abfüllung stehe. Diese Überlegungen könnten auch auf den Vorgang der Kelterung übertragen werden. Auch hierfür sei ausreichend, dass das Verfahren unter den gleichen Bedingungen erfolge, wie sie im eigenen Betrieb des Erzeugers herrschten. Insoweit sei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beklagte es bei speziellen Verfahren im Zusammenhang mit der Weinbereitung - wie etwa der Cross-Flow-Filtration oder der Elektrolyse - ein Tätigwerden von nicht zum Erzeugerbetrieb gehörenden Dritten zulasse. Was die Verbrauchererwartung angehe, so sei für den Verbraucher nicht entscheidend, dass alle Schritte der Weinbereitung räumlich dem Erzeuger zugerechnet werden könnten. Es gehe allein darum, dass er hierüber die tatsächliche Kontrolle habe. Aus Verbrauchersicht sei auch eine Arbeitsteilung möglich. Hieraus folge, dass die Klägerin die Kelterräume nicht langfristig anmieten müsse. Es sei lediglich erforderlich, dass die Kelterräume im maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich von ihr genutzt würden. Der Vorgang des Pressens unterscheide sich insoweit nicht von dem ebenso überschaubaren und kontrollierbaren Vorgang der Abfüllung. Bislang habe der Beklagte die Herkunft der von ihr im Rahmen der Bewirtschaftungsverträge geernteten Trauben nicht in Frage gestellt. Die von ihr geübte Praxis sei seit langer Zeit anerkannt. Die Arbeiten im Weinberg würden mit dem Bewirtschafter detailliert abgesprochen. Soweit es um die Frage gehe, ob der Wein in ihrem Betrieb hergestellt sei, sei zu berücksichtigen, dass eine Verarbeitung in einer vom Betriebssitz getrennten Betriebsstätte ohne Weiteres zulässig sei. Nach dem von ihr ausgearbeiteten Modell fänden vergleichbare Arbeiten des Bewirtschafters für sein eigenes Weingut während der Dauer des Mietverhältnisses nicht statt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, auf dem Etikett des 2017er K. Riesling Hochgewächs feinherb, amtliche Prüfungsnummer 1 640 682 002318, die Angaben "Weingut K." und "Gutsabfüllung" zu verwenden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf abgestellt, dass der Begriff der Gutsabfüllung nur dann verwandt werden dürfe, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen worden sei, die von Rebflächen dieses Betriebes stammten und wenn die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt sei. Aus diesen Anforderungen ergebe sich für die Erzeuger ein Mehrwert und für die Verbraucher die Angabe einer höheren Qualität. Schon der von der Klägerin abgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag biete keine ausreichende Gewähr, dass der Bewirtschafter die Vorgaben der Klägerin zu beachten habe. Insbesondere seien die Bewirtschaftungspflichten nicht konkret im Bewirtschaftungsvertrag benannt. Auch sei nicht gewährleistet, dass die Weinbereitung vollständig im Betrieb der Klägerin erfolge. Insoweit seien die Vorgänge der Weinbereitung und der Abfüllung zu unterscheiden. Die Weinbereitung beginne mit dem Keltern der Trauben sowie einer gegebenenfalls erforderlichen Mostbehandlung. Hierbei handele es sich um wesentliche Verarbeitungsschritte. Finde die Weinbereitung in einer getrennten Betriebsstätte statt, so müsse diese ausschließlich dem etikettierten Weingut zuzuordnen sein. Dies sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Soweit Räumlichkeiten angemietet würden, seien die beiden Betriebe räumlich klar voneinander zu trennen. Es müsse nach außen hin der Eindruck eines eigenen, räumlich und organisatorisch abgegrenzten Weingutes entstehen. Dies sei bei einer kurzfristigen Anmietung nicht gewährleistet. Insoweit könne sich die Klägerin auch nicht auf die Rechtsprechung zur Abfüllung berufen. Diese sei als kurzzeitige Maßnahme überschaubar und kontrollierbar. Weinbereitung und Abfüllung seien voneinander zu trennende Prozesse. Eine Anmietung des Kelterraumes und der Gerätschaften sei allenfalls bei einem dauerhaft abgeschlossenen Mietvertrag für die Verwendung der Bezeichnung "Gutsabfüllung" unschädlich. Der Verbraucher verbinde mit den Begriffen "Weingut" und "Gutsabfüllung" die Vorstellung, dass die maßgeblichen Arbeitsschritte in einer festen Institution stattfänden. Lediglich bei hoch spezialisierten Bearbeitungsverfahren könnten Teiltätigkeiten Dritten übertragen werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Mai 2019 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angabe "Gutsabfüllung" für den von der Klägerin benannten Wein zulässig sei. Die entsprechenden Voraussetzungen des § 38 Abs. 3, 4 und 5 WeinV lägen vor. Dabei sei für die Weinbereitung maßgeblich, dass der Erzeuger die tatsächliche Leitung, ständige Aufsicht und ausschließliche Verantwortung hierfür trage. Insoweit könne auf die vom Europäischen Gerichtshof für den Abfüllvorgang benannten Voraussetzungen abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei erforderlich, dass alle Phasen der Herstellung des Weins unter Leitung und Verantwortung der gleichen natürlichen oder juristischen Person stünden, so dass der Wein bei einem Teil der Käufer einen Vertrauensvorschuss genieße. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin erfüllt. Die Weinbereitung stehe unter ihrer ständigen Aufsicht. Der Bewirtschafter sei an ihre Weisungen gebunden. Durch den geschlossenen Mietvertrag erfolge eine Zuordnung der Einrichtungen zum Betrieb der Klägerin. Dies gelte auch bei einer auf 24 Stunden beschränkten Mietdauer. Die Angabe "Gutsabfüllung" für den Wein der Klägerin sei auch nicht irreführend. Durch die vertragliche Gestaltung werde eine Zuordnung zum Betrieb der Klägerin erreicht, die der Verbrauchererwartung Rechnung trage. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass das Verwaltungsgericht den Begriff der Weinbereitung im Betrieb der Klägerin nicht zutreffend interpretiert habe. Bei den rechtlichen Anforderungen sei zwischen Weinbereitung einerseits und Abfüllung andererseits zu unterscheiden. Die europarechtlichen Vorschriften stellten ebenso wie § 38 WeinV darauf ab, dass alle Schritte der Weinbereitung in einem Betrieb stattfänden. Hieran knüpfe nach der Verbrauchererwartung die Vorstellung einer höheren Qualität des Weines an. In seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 habe der Europäische Gerichtshof die Anforderungen beschrieben, die an eine Abfüllung im Betrieb zu stellen seien. Bei der Abfüllung handele es sich um eine kurzzeitige Maßnahme, während die Weinbereitung sich über einen längeren Zeitraum erstrecke. Diese strukturellen Unterschiede zwischen Abfüllung und Weinbereitung müssten auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 1988 berücksichtigt werden. In seinem Urteil vom 29. Juni 1994, der Château-Entscheidung, habe sich der Europäische Gerichtshof nicht zu der hier maßgeblichen Fragestellung geäußert. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass seit den damaligen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sich die Rechtslage verändert habe. So sei nunmehr erforderlich, dass die Weinbereitung vollständig in dem betreffenden Betrieb erfolge. Auch wenn man die Anforderungen, die für die Abfüllung gälten, auf Einzelschritte der Weinbereitung übertrage, lägen die entsprechenden Voraussetzungen im Falle der Klägerin nicht vor. So sei keine ausreichende Trennung der Sphären beider Betriebe gewährleistet. Der Mietvertrag sehe etwa vor, dass die Aufsicht durch den Bewirtschafter als Bevollmächtigten der Klägerin überwacht werden könne. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH zu der Frage, ob die vollständige Weinbereitung im Betrieb i.S.v. Art. 54 VO(EU) Nr. 2019/33 verlange, dass eine dauerhafte räumliche und personelle Zuordnung zum Weingutbetrieb vorhanden sein muss. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sie berechtigt sei, für ihren Wein die Bezeichnungen "Weingut" und "Gutsabfüllung" zu verwenden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst bestimmte Arbeitsvorgänge bei der Weinbereitung, die von Dritten durchgeführt würden, wie Maischeerhitzung, Elektrolyse und Cross-Flow-Filtration für die Verwendung der Bezeichnung "Weingut" als unschädlich ansehe. Hinsichtlich der Verwendung der beiden Bezeichnungen habe sich die Rechtslage nicht geändert. Es komme darauf an, dass der Wein in dem Weinbaubetrieb bereitet worden sei. Es sei gang und gäbe, dass Weingüter ihre Betriebsstätten an unterschiedlichen Orten unterhielten. Auch sei es nicht erforderlich, dass der Betriebsinhaber selbst alle Arbeitsschritte bei der Weinbereitung selbst durchführe. Insoweit sei aber unbeachtlich, ob der Dritte in einem Anstellungsverhältnis oder auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig werde. Der Verbraucher verbinde mit dem Begriff Erzeugerabfüllung einen Hinweis auf die für die Weinbereitung verantwortliche Person, nicht jedoch auf einen bestimmten Bereitungsort. Abfüllung und Weinbereitung seien gleichwertige Prozesse der Weinherstellung, so dass der Verordnungsgeber hieran auch gleiche Anforderungen stelle. Der Vorgang des Weinpressens sei ebenso wie die Abfüllung in kurzer Zeit abgeschlossen. Aufgrund der vertraglichen Vorgaben habe der Bewirtschafter keine eigene Entscheidungsbefugnis bei der Kelterung. Vielmehr arbeite er nach Weisung der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Gründe Die zulässige Berufung hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Beklagte berechtigt, der Klägerin zu untersagen, auf dem Etikett des 2017er K. Riesling Hochgewächs feinherb, die Angaben "Weingut K." und "Gutsabfüllung" zu verwenden. I. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage zulässig ist. 1. Sie begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierzu vertritt sie die Auffassung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, für den von ihr näher bezeichneten Wein die Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung" zu untersagen. 2. Ihr steht auch das Rechtsschutzinteresse zu, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben. Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein entsprechender Verweis kann insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die Klägerin damit auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würde. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen gewissermaßen "von der Anklagebank herab" zu führen. Hier besteht ein als schutzwürdig anerkanntes Interesse, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, NVwZ 2003, 856 und juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 - 3 B 91.87 -, LRE 22, 341 und juris, Rn. 4; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 -, LRE 67, 16 und juris, Rn. 41; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 8 A 10482/16 .OVG -, LRE 73, 380 und juris, Rn. 25, Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 86). Sollte die Klägerin den von ihr hergestellten Wein zu Unrecht entgegen den Vorschriften der Weinverordnung oder der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit den Bezeichnungen "Weingut" oder "Gutsabfüllung" versehen, so läge gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 Weingesetz - WeinG - eine Irreführung nach § 25 Abs. 1 WeinG vor, womit der objektive Tatbestand der Strafvorschrift des § 49 Nr. 4 WeinG verwirklicht wäre und die Klägerin sich dem Risiko einer entsprechenden Strafverfolgung aussetzen würde. Den Ausgang des zu erwartenden Strafverfahrens abzuwarten, um die aufgeworfene Rechtsfrage zu klären, ist ihr indessen nicht zumutbar. II. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. 1. Vielmehr ist der Beklagte gemäß § 31 Abs. 7 WeinG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz - LFGB - berechtigt, ihr das Inverkehrbringen des Weines unter der Bezeichnung "Weingut" und "Gutsabfüllung" zu untersagen. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB, der nach § 31 Abs. 7 WeinG auch für die Überwachung weinrechtlicher Vorschriften Anwendung findet, sieht vor, dass die zuständigen Behörden zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken können. Im Falle der Klägerin liegen einerseits die für die Verwendung der Begriffe "Weingut" und "Gutsabfüllung" bestehenden rechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Andererseits gewährleistet der mit dem Weingut H. abgeschlossene Mietvertrag nicht, dass alle Phasen der Herstellung des Weins unter Leitung und Verantwortung der gleichen natürlichen oder juristischen Person erfolgen. 2. Die Voraussetzungen für die Verwendung der Begriffe "Weingut" und "Gutsabfüllung" liegen hinsichtlich des Weins der Klägerin nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.