Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte nicht beanstanden darf, wenn sie ein von ihr hergestelltes Produkt unter der Angabe "Perlwein" vermarktet. Sie ist ein Unternehmen der Weinbranche, das seit Jahrzehnten unter der Marke "K." ein von ihr hergestelltes Produkt vermarktet. Sie versetzt hierzu Wein mit Kohlensäure, die ihrerseits aus der Vergärung von Wein stammt. Dieses Herstellungsverfahren ist als "Methode Carstens" in der Branche bekannt. In der Vergangenheit bezeichnete sie dieses Produkt als "Perlwein", ohne dass dies von dem Beklagten beanstandet worden wäre. In seiner Sitzung vom 10. bis 12. Oktober 2017 beschloss der Arbeitskreis der Lebensmittelchemischen Sachverständigen der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dass ein Erzeugnis nicht als "Perlwein" bezeichnet werden dürfe, wenn der erforderliche Überdruck auf "ganz oder teilweise zugesetztes Kohlendioxid" zurückzuführen sei. Der Überdruck des Erzeugnisses müsse ausschließlich auf gelöstes Kohlendioxid aus der Gärung des verwendeten Weines, Jungweines, Traubenmostes oder teilweise gegorenen Traubenmostes (= "endogenes Kohlendioxid") zurückzuführen sein. Werde zur Druckerhöhung anderes (= "exogenes Kohlendioxid") verwendet (auch aus anderen Weinerzeugnissen) dann könne das resultierende Erzeugnis ausschließlich als "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet werden. Nachdem die Klägerin in einem Schreiben vom 31. Oktober 2018 die Auffassung vertreten hatte, dass es sich bei dem von ihr hergestellten Produkt um einen "Perlwein" im weinrechtlichen Sinne handele, da die von ihr verwendete Kohlensäure als "endogene" Kohlensäure anzusehen sei, teilte ihr der Beklagte unter dem 8. Februar 2019 mit, dass die Voraussetzungen für das Erzeugnis "Perlwein" nicht erfüllt seien. Vielmehr schließe sich die Weinüberwachung der Ansicht des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger an. Die Verwendung der Bezeichnung "Perlwein" setze voraus, dass das Kohlendioxid aus der Gärung des verwendeten Weins stammen müsse. Am 12. Februar 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf abgestellt hat, dass die Auslegung des Beklagten, wonach endogene Kohlensäure aus dem zu füllenden Gebinde entstanden sein müsse, zu eng sei. Es reiche vielmehr aus, wenn das Kohlendioxid - wie in ihrem Fall - aus der Vergärung von Traubenmost zu Wein stamme. Der Arbeitskreis der Lebensmittelchemischen Sachverständigen habe offenbar an die Abgrenzung zwischen "Schaumwein" und "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure" angeknüpft. Dieser Vergleich sei jedoch nicht tragfähig. Während bei Schaumwein ausdrücklich verlangt werde, dass das Kohlendioxid aus der Gärung stamme, habe der Verordnungsgeber bei Perlwein den Begriff "endogen" verwendet und hiermit bewusst eine Abgrenzung zum Schaumwein vorgenommen. Die von ihr angewandte Methode sei bislang nicht nur von dem Beklagten, sondern auch von den Behörden anderer Bundesländer anerkannt worden. Die Arbeitsgemeinschaft der Lebensmittelchemischen Sachverständigen liefere keine Begründung für die Abweichung von der bisherigen Praxis. Mit dem Begriff "endogen" werde Kohlensäure bezeichnet, die aus der Gärung von Wein stamme, in Abgrenzung zu technisch hergestellter Kohlensäure. Müsse sie die Angabe "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" verwenden, lasse sich lediglich ein um 10 % verminderter Verkaufspreis erzielen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Angabe "Perlwein" bei dem von ihr vermarkteten Erzeugnis "Galilei", Art. Nr. 87433, LosNr. L18254-3, 35.976 Flaschen, zu beanstanden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat angeführt, dass als "Perlwein" ausschließlich solche Produkte bezeichnet werden dürften, deren Kohlensäure aus der Gärung des entsprechenden Weines stamme. Hierauf könne bereits aus der Bedeutung des Wortes "endogen" auch in fremdsprachigen Fassungen der Verordnung (EU) 1308/2013 geschlossen werden. Hiernach seien zwei Verfahren zu unterscheiden: Einerseits die Herstellung von Perlwein mit natürlicher, bei der Gärung des Erzeugnisses entstehender Kohlensäure; andererseits die Imprägnierung von Wein durch Zuführen von Kohlensäure unter Druck. Die Verordnung unterscheide nicht zwischen der Art, wie das zugesetzte Kohlendioxid hergestellt werde, sondern knüpfe allein daran an, ob es aus der Gärung des betreffenden Weines stamme oder nicht. Das von der Klägerin angewandte Herstellungsverfahren sei weniger aufwendig als die Gärung im eigenen Gebinde. Zudem würden nach der Verbrauchererwartung Produkte, die durch Zugabe von Zusatzstoffen entstünden, als geringwertiger betrachtet. Der Begriff "endogen" sei mit dem Erfordernis des "ausschließlich aus der Gärung" stammenden Kohlendioxids für die Verwendung der Bezeichnung "Schaumwein" gleichzusetzen. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass die von der Klägerin verwandte Bezeichnung "Perlwein" für das Produkt "Galilei" irreführend sei. Nach Anhang VII Teil II Nr. 8c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 könne die Bezeichnung "Perlwein" bei Vorhandensein endogen gelösten Kohlendioxids verwendet werden. Unter "endogen" sei dem Wortlaut nach Kohlendioxid zu verstehen, das "im Inneren erzeugt" worden sei. Diese Auslegung könne zwar auch auf Kohlendioxid angewandt werden, das in anderen Mosten entstanden sei und dem Wein zugesetzt werde. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Vorgang des "Zusetzens" von Kohlendioxid für "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" maßgeblich sei, müsse "endogen" jedoch als gärungseigen verstanden und damit eng ausgelegt werden. Entsprechend differenziere die Verordnung auch bei Schaumwein danach, wie das Kohlendioxid im Endprodukt gelöst worden sei. Selbst wenn bei Getränken mit kurzer Standzeit im Handel ("Schnelldreher"), zu denen das streitgegenständliche Produkt gehöre, kaum geschmackliche Unterschiede festzustellen seien, ließen sich auf den Geschmack bezogene Differenzierungen bei längeren Gärungszeiten durchaus feststellen. Die Bezeichnung für das von der Klägerin hergestellte Produkt sei irreführend, weil der durchschnittliche Verbraucher sich unter dem Begriff "Perlwein" ein Produkt vorstelle, bei dem kein Zusatz von Kohlendioxid von außen erfolgt sei. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung legt die Klägerin dar, dass die Bedeutung des Begriffs "endogen" für Perlwein nicht aus einem Vergleich mit Schaumwein hergeleitet werden könne. Vielmehr erfasse dieser Begriff sowohl den Fall, dass Kohlensäure aus der Vergärung der jeweiligen Partie als auch aus der Vergärung eines anderen Weins oder Mostes entstanden sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die entsprechende Rechtsauffassung jahrzehntelang selbst vertreten habe. Insoweit sei die von der Klägerin angewandte Herstellungsmethode in der Praxis auch anerkannt. Hätte der Verordnungsgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass mit "endogen" nur Kohlensäure gemeint sei, die aus dem betreffenden Gebinde stamme, hätte er eine gleichlautende Bezeichnung wie bei Schaumwein verwenden können. Der Begriff "endogen" diene daher dazu, Kohlensäure, die aus der Gärung von Wein stamme, von Kohlensäure zu unterscheiden, die technisch hergestellt worden sei. Aus den Erwägungsgründen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3082/82, in denen darauf abgestellt worden sei, dass die Definition der Begriffe "Schaumwein", "Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure", "Perlwein" und "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" neu gefasst worden seien, um Betrugsfällen vorzubeugen, lasse sich keine Differenzierung nach der Herkunft der Kohlensäure ableiten. Dass Perlweine je nach Entstehung der Kohlensäure eine unterschiedliche Wertigkeit besäßen, lasse sich nicht belegen. Auch könne eine sich ändernde Verbrauchererwartung nicht dazu führen, den vom Wortlaut her identischen Gesetzestext anders auszulegen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2019 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Angabe "Perlwein" bei dem von der Klägerin vermarkteten Erzeugnis "Galilei", Art. Nr. 87433, LosNr. L18254-3, 35.976 Flaschen, zu beanstanden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er knüpft an seine bisherigen Ausführungen an und legt ergänzend dar, dass die unterschiedlichen Formulierungen bei Schaumwein und Perlwein allein auf die möglichen Besonderheiten des jeweiligen Gärprozesses zurückzuführen seien. Eine Begriffsdefinition enthielten die Leitlinien der Organisation Internationale de la Vigne et du Vin (OIV), an denen sich die EU bei ihrer Gesetzgebung orientiere. In deren Kodex der önologischen Verfahren würden die Begriffe "endogen" und "aus der Gärung stammend" synonym verwendet. Soweit in dem Standardwerk "Sekt, Schaumwein, Perlwein" der Autoren Bach, Troost und Rhein davon die Rede sei, dass der Zusatz von Kohlensäure "bei der Imprägnierung mit "endogener" Kohlensäure" nicht kenntlich gemacht werden müsse, handele es sich lediglich um die Äußerung einer Rechtsansicht, die in den Vorauflagen so noch nicht vertreten worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin beantragte Feststellung zu Recht abgelehnt. I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage zulässig ist. 1. Sie begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierzu vertritt sie die Auffassung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, den von ihr näher bezeichneten Wein unter der Bezeichnung "Perlwein" zu vermarkten. 2. Ihr steht auch das Rechtsschutzinteresse zu, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben. Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein entsprechender Verweis kann insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die Klägerin oder ihre verantwortlichen Organe damit auf die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würden. Es ist ihnen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen gewissermaßen "von der Anklagebank herab" zu führen. In einem solchen Falle besteht ein als schutzwürdig anerkanntes Interesse, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und fachspezifische Rechtsschutzform einzuschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, NVwZ 2003, 856 und juris, Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1988 - 3 B 91.87 -, LRE 22, 341 und juris, Rn. 4; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 -, LRE 67, 16 und juris, Rn. 41; OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 8 A 10482/16 .OVG -, LRE 73, 380 und juris, Rn. 25, Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 86). Sollte die Klägerin den von ihr hergestellten Wein zu Unrecht entgegen den Vorschriften der Weinverordnung oder der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union mit der Bezeichnung "Perlwein" versehen, so läge gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 1 Weingesetz - WeinG - eine Irreführung nach § 25 Abs. 1 WeinG vor, womit der objektive Tatbestand der Strafvorschrift des § 49 Satz 1 Nr. 4 WeinG verwirklicht wäre und ihre strafrechtlich verantwortlichen Mitarbeiter sich dem Risiko einer entsprechenden Strafverfolgung aussetzen würden. Den Ausgang des zu erwartenden Strafverfahrens abzuwarten, um die aufgeworfene Rechtsfrage zu klären, ist ihnen vor diesem Hintergrund nicht zumutbar. II. Die Klage erweist sich indessen als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. 1. Vielmehr ist der Beklagte gemäß § 31 Abs. 7 WeinG i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz - LFGB - berechtigt, ihr das Inverkehrbringen des Erzeugnisses "Galilei", Art. Nr. 87433, LosNr. L18254-3 unter der Bezeichnung "Perlwein" zu untersagen. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB, der nach § 31 Abs. 7 WeinG auch für die Überwachung weinrechtlicher Vorschriften Anwendung findet, sieht vor, dass die zuständigen Behörden zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken können. 2. Das von der Klägerin hergestellte und unter der Bezeichnung "Galilei" vermarktete Produkt kann nicht als "Perlwein" bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Bezeichnung nach Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - VO (EU) Nr. 1308/2013 - in Verbindung mit Anhang VII Teil II Nr. 8 zu dieser Verordnung liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.