Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin hin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Bescheid des Landratsamtes in Ziffer 2 sowie in Ziffer 3, soweit sich diese auf Ziffer 2 bezieht, aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die im Bescheid genannte Grundfläche der Klägerin im gemeinschaftlichen Jagdbezirk U. aus ethischen Gründen gem. § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages (mit Ablauf des 31.3.2022) zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. II. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, das Grundstück Fl.Nr. 610 der Gemarkung K. aus ethischen Gründen zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Das Grundstück steht seit Februar 2014 (aufgrund von Erbfolge) in ihrem Eigentum, gehört zum ca. 335 ha großen Gemeinschaftsjagdrevier U. und wird seit Jahrzehnten wegen seiner Funktion als Viehweide nicht bejagt. Die Klägerin hat am
- Juni 2014 die Befriedung des Grundstücks aus ethischen Gründen beantragt (hinsichtlich der Befriedung ihrer zum Gemeinschaftsjagdrevier K.-F. gehörenden Grundstücke Fl.Nrn. 445, 447, 508 und 542 der Gemarkung K. sowie Fl.Nr. 88 der Gemarkung F. vgl. die Senatsentscheidung vom heutigen Tag im Verfahren 19 B 19.1708 ). Zur Begründung führte die Klägerin unter Nennung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
- Juni 2012 (Herrmann/Deutschland) aus, sie lehne es aus Mitleid mit den Tieren ab, dass diese von ihrem Grundstück aus angeschossen bzw. erschossen würden. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 6a Abs. 2 Satz 5 BJagdG hörte der Beklagte Träger öffentlicher Belange an (Untere Naturschutzbehörde, Gemeinde R. und Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S.) sowie den Hegeringleiter, den Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft (Beigeladene zu 1), den Jagdpächter (Beigeladener zu 2), den Jagdbeirat sowie die angrenzenden Grundstückseigentümer. Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme ihr Einverständnis mit dem Antrag erklärt, da die Flächen Wiesen oder Streuobstwiesen seien, zum Teil an Waldrändern. Bedenken gegen eine Einstellung der Jagd bestünden aus naturschutzfachlicher Sicht nur bei ausgewiesenen Wiesenbrütergebieten. Für das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. sind aus forstlicher Sicht keine Gründe erkennbar, die eine Befriedung der Grundstücke ausschließen würden. Das Grundstück mit ca. 6.800 m² FeldFl. lasse aufgrund seiner geringen Größe im Verhältnis zur gesamten Fläche des Jagdreviers keinen Einfluss auf die in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 BJagdG genannten Belange erwarten. Die Gemeinde R. lehnt die Befriedung der Grundstücke ab. Als Konsequenz einer Befriedung sei mit höheren Wildschäden zu rechnen. Auf die Situation bei Wildunfällen oder bei der Wildfolge wurde hingewiesen. Zudem sei es ein offenes Geheimnis, dass zwischen der Familie der Klägerin und dem Jagdpächter im Gemeinschaftsjagdrevier K.-F. (Beigeladener zu 2 im Verfahren 19 B 19.1708 ) persönliche Differenzen bestünden, die wohl eher der Grund für den Befriedungsantrag sein dürften. Der hiesige Jagdpächter (hier Beigeladener zu 2) lehnt die Befriedung des Grundstücks ab. Durch Befriedungen gehe der Zusammenhang eines Reviers verloren. Es entstehe, je nach Umfang der Befriedung, ein für den praktischen Jagdbetrieb unübersichtliches Gebilde, das nicht mehr wirkungsvoll bejagt werden könne. Hieraus folge, dass die Anforderungen aus Land- und Forstwirtschaft an die Jagd nicht mehr gewährleistet werden könnten. Wildschäden und Verbiss würden zunehmen, die Anfälligkeit für Krankheiten und Tierseuchen werde größer. Solche Jagdreviere, die durch Befriedung eingeschränkt seien, würden immer schwieriger oder gar nicht mehr zu verpachten sein. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die Beigeladene zu 1 lehnen die Befriedung ebenfalls ab. Die Herausnahme einzelner Grundstücke widerspreche der Erhaltung der Artenvielfalt im Gemeinschaftsjagdrevier. Es sei eine Zunahme von Wildschäden zu befürchten. Höhere Wildschäden und das Vorhandensein von befriedeten Grundstücken schränkten eine künftige Verpachtung der Jagd außerordentlich ein oder könnten diese evtl. unmöglich machen. Angefahrenes Wild könne sich auf ein befriedetes Grundstück weiter schleppen und müsse dort jämmerlich verenden. Ein Privatkonflikt könne nicht Grundlage für eine Befriedung von Grundstücken mit weitreichenden Folgen für die Jagdreviere sein. Die Familie der Klägerin ernähre sich weder vegetarisch noch vegan. Der Jagdbeirat hat in seiner Sitzung am
- Februar 2015 die Befriedung abgelehnt. Es seien keine Gründe für eine Befriedung aus ethischen Gründen vorgetragen worden; lediglich auf die gesetzliche Möglichkeit der Befriedung sei Bezug genommen worden. Außerdem ergäben sich durch die Befriedung gerade im Mittelteil des Reviers erhebliche Beeinträchtigungen in der Revierstruktur, da hier der Nordteil des Reviers wie durch einen Sperrgürtel vom Südteil des Reviers abgeschnitten werden würde. Zudem seien ethische Gründe auch deshalb wenig glaubhaft, weil wohl Zwistigkeiten zwischen dem Revierinhaber und der Klägerin der eigentliche Grund für das Befriedungsbegehren seien. Der Beklagte hat den Befriedungsantrag der Klägerin in Nr. 2 des Bescheids vom
- November 2015 mangels Glaubhaftmachung einer ethischen Jagdgegnerschaft abgelehnt und der Klägerin die Bescheidskosten i.H.v. 259,10 EUR auferlegt (Nr. 3 des Bescheids; hinsichtlich der in Nr. 1 des Bescheids mit Ablehnung des Befriedungsantrags für die zum Gemeinschaftsjagdrevier K.-F. gehörenden Grundstücksflächen Fl.Nrn. 445, 447, 508 und 542 der Gemarkung K. sowie Fl.Nr. 88 der Gemarkung F. vgl. das Senatsurteil im Verfahren 19 B 19.1708 vom heutigen Tage). Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und im Rahmen des Klageverfahren insbesondere vorgetragen, sie könne es aus mehreren Gründen nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Tiere aus dem Familienverband "abgeknallt" würden. Ein gewichtiger Grund sei, dass ihr Vater vor 30 Jahren während der Jagd von einem anderen Jäger angeschossen und liegen gelassen worden sei. Der Vater der Klägerin sei im Krankenhaus verstorben, auch weil ärztliche Hilfe erst nach zwei Stunden eingetroffen sei. Die Fotos von ihrem Vater im Zeitpunkt des Auffindens werde sie niemals vergessen. Ihr Vater habe nach der Schussverletzung gelitten. Mit dem Tod ihres Vaters habe sie viele Jahre zu kämpfen gehabt. Das erlebte Trauma beschäftige sie bis heute und stelle für sie eine große, unüberwindbare Belastung dar, welche auch der Grund für den gestellten Befriedungsantrag sei. Ein weiteres Erlebnis, das ihr schwer zu schaffen gemacht habe, sei das plötzliche Verschwinden ihres früheren Hundes gewesen. Trotz intensiver Suche und Befragung sämtlicher Jagdpächter sei der Hund nicht mehr aufgefunden worden. Erst Jahre später habe sie erfahren, dass der Hund von einem bereits verstorbenen und damals auch befragten Jagdpächter erschossen worden sei. Ein weiteres Ereignis sei, dass sie ein verletztes und ein totes Rehkitz gesehen habe, das von seiner Mutter verteidigt worden sei. Sie bezweifle, dass Tiere keine Seele hätten. Sie müsse für ihre Grundstücke Grundsteuer, Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und Kosten für die Flurbereinigung zahlen, dürfe aber nicht bestimmen, was auf ihren Grundstücken passieren solle. Ihr liege der Erhalt der Natur sehr am Herzen. Kein Tier solle auf ihrem Grund zu Tode kommen. Sie verabscheue das Töten von Tieren und Menschen. Der Klägerin sei wichtig, dass sich die Tiere auf ihre Grundstücke, die teilweise Biotope seien, zurückziehen könnten. Grundstückseigentümer, deren Flächen über 75 ha groß seien, könnten - anders als sie - selbst entscheiden, ob sie ihr Revier bejagen oder die Jagd ruhen lassen. Außerdem könnten sie selbstständig festlegen, welche Tiere gejagt werden oder welche Tiere geschont werden. Diese Grundstückseigentümer müssten keine Jagdvorrichtungen dulden und auch der Jagd Dritter auf ihrem Grundstück nicht zustimmen. Sie habe diese Privilegien nicht und sei auf das Tun der Jagdgenossenschaft zwangsweise angewiesen, ohne darauf Einfluss nehmen zu können. Sie finde das Verhalten der Jagdpächter nicht richtig. Einerseits fütterten sie z.B. Wildschweine an, um diese dann - wegen zu großer Populationen - zu erschießen. Sie habe selbst miterlebt, wie ein naher Verwandter qualvoll durch einen Jagdunfall ums Leben gekommen sei und immer wiederkehrende Gewissenskonflikte in Bezug auf das Töten von Mensch und Tiere zurückblieben. Aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sei ihr die Möglichkeit genommen, aktiven Tierschutz auf ihren Grundstücken zu betreiben. Sie dürfe noch nicht einmal einem verletzten Tier auf ihrem Grundstück helfen, sondern müsse der Jagdbehörde hiervon Meldung machen und die Tötung dieses Tieres auf ihrem eigenen Grund und Boden dulden. Sie sei keine Vegetarierin, obwohl sie dies eigentlich schon seit Jahren sein möchte. Es mache für sie aber einen Unterschied, ob ein Tier betäubt und dann getötet werde, oder ob es ohne Betäubung sterbe und dann teilweise noch längere Zeit leide. Die Klägerin bevorzuge die Befriedung ihrer Grundstücke zum Ende des Jagdjahres und nicht mit Ablauf des Jagdpachtvertrages. Die Klage auf Befriedung der Grundfläche im Revier U. aus ethischen Gründen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
- Februar 2017 abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin ihre Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Klägerin ihre Ablehnung der Jagd auf den tödlichen Unfall ihres Vaters bei der Jagd und die Tötung ihres Hundes durch einen Jäger stütze, handle es sich nicht um ethische Gründe. Soweit die Klägerin die streitgegenständlichen Grundstücke als Biotope ansehe und die Jagdausübung daher unter natur- und artenschutzrechtlichen Aspekten ablehne, bestünden Zweifel am Vorliegen ethischer Gründe. Durch eine ordnungsgemäße und nachhaltige Jagdausübung werde der Natur- und Artenschutz nicht beeinträchtigt, sondern sogar vielfach erst ermöglicht. Soweit die Klägerin durch ihre in der mündlichen Verhandlung geschilderten Erlebnisse mit getöteten bzw. verwundeten Rehen ihre Ablehnung der Jagd unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten begründen wolle, spreche ebenfalls einiges dafür, dass es sich hierbei nicht um ethische Gründe handle. Die weidgerechte Jagdausübung stelle einen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Einige jagdrechtliche Vorschriften seien Ausdruck des Tierschutzes und die ordnungsgemäße Jagdausübung könne dem Tierschutz dienen. Selbst wenn unterstellt werde, dass es sich hierbei um ethische Gründe handle, habe die Klägerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Es fehle an objektiven Umständen, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machten. Zwar habe die Klägerin mit dem Tod ihres Vaters bei der Jagd sowie der Tötung ihres Hundes durch einen Jäger Ereignisse vorgetragen, die nachvollziehbar Anlass zu einer Ablehnung der Jagd sein könnten. Auch habe die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe schon als Jugendliche eine Aversion gegen die Jagd gehabt. Sie habe jedoch keine ausreichenden objektiven Umstände dargelegt, in denen sich diese Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen tatsächlich manifestieren würde. Auch die von der Klägerin geschilderten zwei Gelegenheiten, bei denen sie auf getötete bzw. verwundete Rehe getroffen sei, böten insoweit keinen Anhalt. Zwar möge die Klägerin mit dem Leid der Tiere mitfühlen, jedoch fehle es an einem direkten Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd. Vielmehr seien solche Ereignisse ebenso auf befriedeten Grundstücken denkbar. Insbesondere aus der persönlichen Lebensführung der Klägerin ergäben sich keine objektiven Umstände, die für eine Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen sprächen. Vielmehr lasse die persönliche Lebensführung der Klägerin sogar Zweifel an ihrer geltend gemachten inneren Überzeugung entstehen. Die von der Klägerin behauptete Überzeugung sei insoweit inkohärent, als diese geltend mache, einerseits das Töten von Tieren im Rahmen der Jagdausübung abzulehnen, weil sie davon überzeugt sei, dass Tiere eine Seele hätten, andererseits aber nicht auf den Konsum von Fleisch (aus landwirtschaftlicher Erzeugung) zu verzichten. Auch fehle es an einer stimmigen Glaubhaftmachung der ethischen Gründe. Die Kammer habe - insbesondere nach dem Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Gewissensgründe. Die Ergänzung und Vertiefung des Vorbringens durch die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Gericht nicht von einer auf ethische Überzeugungen gestützten Gewissensentscheidung überzeugen können. Die von der Klägerin geschilderten Erlebnisse und Ansichten ließen nicht auf einen Gedankenprozess schließen, der die Tiefe, die Ernsthaftigkeit und die absolute Verbindlichkeit der Gewissensentscheidung erkennen lasse, weshalb das Gericht das Vorliegen einer Gewissensentscheidung bei der Klägerin nicht für überwiegend wahrscheinlich halte. Die Kammer habe bereits deshalb große Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Ablehnungsgründe, weil sie ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren im Vergleich zum Verwaltungsverfahren ganz erheblich gesteigert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein derart einschneidendes Erlebnis wie der Tod des Vaters bei der Jagd nicht bereits im Verwaltungsverfahren - wenigstens im Ansatz - als Grund für die Ablehnung der Jagd genannt worden sei. Weshalb sie diese Gründe erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, habe die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären können. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ablehnungsgründe darzulegen. Das Gericht sei auch deshalb nicht von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten ethischen Gründe überzeugt, weil die Klägerin ihren Antrag auf Befriedung von Grundflächen zunächst nur hinsichtlich vier ihrer sechs Grundstücke gestellt und den Antrag erst auf Hinweis des Sachbearbeiters auch auf die Grundstücke Fl.Nrn. 508 und 542 der Gemarkung K. erstreckt habe. Weshalb sie in den Antrag zunächst nicht alle Grundstücke aufgenommen habe, habe die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären können. Die zunächst angeführte Erklärung, sie habe gedacht, die Bejagung finde nur auf Waldgrundstücken statt, überzeuge ebenso nicht wie die sodann gegebene Begründung, sie habe geglaubt, für die Grundflächen in den verschiedenen Jagdbezirken sei jeweils ein gesonderter Antrag notwendig, weil die nicht angegebenen Grundstücke in einem Jagdrevier lägen, für den bereits ein Befreiungsantrag gestellt worden sei. Mit Beschluss vom
- August 2019 hat der Senat die Berufung der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Schreiben vom
- August 2019 hat der Senat auf mehrere möglicherweise einschlägige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin zunächst auf die Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung und führt darüber hinaus - unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung - aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht angesichts der von der Klägerin selbst angegebenen und niedergeschriebenen Gründe sowie der entsprechenden Erklärung nicht zu der klaren Erkenntnis der ethischen Gesichtspunkte gelangt sei. Das Verwaltungsgericht hätte seine Zweifel im Rahmen der Anhörung der Klägerin klären müssen. Insoweit reichten die schlüssigen und überzeugenden Darlegungen inklusive der eidesstattlichen Versicherung aus, die ethischen Gesichtspunkte hinreichend darzulegen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg, den Bescheid des Landratsamtes aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die im Bescheid genannten Grundflächen aus ethischen Gründen gem. § 6a BJagdG zu befriedeten Bezirken zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, dass zwar eine Präklusion hinsichtlich einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung ethischer Gründe nicht eingetreten sei, darin aber keine ethischen Gründe der Klägerin für ihren Befriedungsantrag glaubhaft gemacht seien, sondern lediglich eine persönliche und durchaus begreifliche Abneigung der Klägerin gegen die Jagdausübung. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Herrmann/Deutschland) folge nicht, dass jegliche Behauptung des Motivs, die Jagd verursache psychisches Leid, zum Erfolg eines damit begründeten Befriedungsantrags führen müsse. Davon abgesehen habe die Klägerin in der eidesstattlichen Versicherung vom
- Februar 2018 psychisches Leiden nicht durch die Jagd an sich, sondern wegen tragischer Ereignisse im Zusammenhang mit der Jagd vorgetragen. Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung umfassend angehört, ihr Vorbringen in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehalten und in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Bei den im gerichtlichen Schreiben vom
- August 2019 genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei derzeit nicht erkennbar, inwieweit sie die Auslegung des § 6a BJagdG im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin beeinflussen könnten. Selbst wenn, wie im gerichtlichen Schreiben in Betracht gezogen, die Gesamtsicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben sollte, dass der Anspruch eines Jagdgegners aus ethischen Gründen nicht vom Bestehen einer Gewissensprüfung abhängig sei, sei festzustellen, dass § 6a BJagdG dergleichen auch nicht verlange, sondern vielmehr die Glaubhaftmachung ethischer Gründe. Der inhaltliche und auch zeitliche Verlauf der Begründung des Befriedungsbegehrens sei ausschlaggebend für die Ablehnung gewesen. Die im Befriedungsantrag enthaltene Ein-Satz-Begründung lasse die zugrunde liegende ethische Überzeugung deutlich vermissen. Zudem sei der Antrag zunächst nicht für alle Grundstücke gestellt worden. Die später im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Einlassungen der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass auch auf Wiesengrundstücken gejagt werde, bzw. sie habe zunächst nur für ein Revier den Antrag stellen wollen, verfingen nicht. Die zunächst aufgenommenen Grundstücke lägen zum einen in ein und demselben Jagdrevier. Zum anderen sei eines der vier Grundstücke, für die zunächst der Befriedungsantrag gestellt worden sei, auch ein Wiesengrundstück. In diesem Zusammenhang müsse auch das Vorbringen der Klägerin im dem Befriedungsantrag vorgelagerten Beratungsgespräch, sie habe Probleme mit dem Jagdpächter und wollte einen Hochsitz von ihrem Grundstück entfernt haben, gesehen werden. Zunächst seien deutlich andere als ethische Beweggründe im Vordergrund gestanden. Durch den erst im Klageverfahren erfolgten Vortrag der für eine Befriedung völlig nachvollziehbaren Gründe habe sich diese Ansicht des Beklagten verfestigt. Hier seien zum ersten Mal in der Sache Begründungen gegeben worden, von denen nach Überzeugung der Behörde bereits jede für sich - isoliert betrachtet - als Glaubhaftmachung ethischer Gründe hätte ausreichend sein können. Warum derart gewichtige Gründe erst nach Ablehnung des Antrags vorgebracht worden seien, während im laufenden behördlichen Verfahren auch nach nochmaliger Einräumung einer Äußerungsfrist Argumente ausgespart worden seien, die möglicherweise den Erfolg des Antrags zum Ergebnis gehabt hätten, sei also zunächst nicht nachvollziehbar gewesen. Nachvollziehbar werde die inhaltlich wesentliche Steigerung im Vorbringen der Klägerin nur, wenn man wie die Behörde und auch das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass hinter dem Befriedungsantrag tatsächlich andere Gründe als die vorgebrachten ethisch-moralischen Gründe stünden. Die - allesamt nicht vertretenen - Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keine Anträge gestellt. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. Gründe Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage auf Befriedeterklärung der Grundfläche der Klägerin Fl.Nrn. 610 der Gemarkung K. im gemeinschaftlichen Jagdbezirk U. gem. § 6a BJagdG abgewiesen. Die bescheidsmäßige Ablehnung der Befriedung vom
- November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Daher ist der Beklagte - unter Aufhebung des angefochtenen Ausgangsbescheids und entsprechender Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts - zu verpflichten, die Grundfläche mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages (mit Ablauf des 31.3.2022) zu einem befriedeten Bezirk zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind in unzutreffender Weise davon ausgegangen, die Klägerin sei keine ethische Jagdgegnerin i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Gründe, die eine Versagung der Befriedung gem. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
- Rechtsgrundlage für die Erklärung einer Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft ist § 6a BJagdG. Danach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Diese am
- Dezember 2013 in Kraft getretene Regelung (eingef. durch Art. 1 des G. v. 29.5.2013, BGBl I S. 1386 ) dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden EGMR bzw. Gerichtshof; vor der Organisationsreform zum 1.11.1998 durch das
- Zusatzprotokoll < Europe Treaty Series - ETS - Nr. 155 > und der Aufwertung der Individualbeschwerde ist die für die Auslegung der EMRK zuständige Instanz zunächst die Europäische Menschenrechtskommission gewesen, nach deren Entscheidung es nur unter bestimmten Voraussetzungen noch zu einer Einschaltung des Gerichtshofs gekommen ist) vom
- Juni 2012 in nationales Recht ( BT-Drs. 17/12046, S. 1 ) und damit der Verhinderung weiterer Konventionsverstöße. Der Gerichtshof hat durch die Entscheidung seiner Großen Kammer im Verfahren Herrmann/Deutschland (v. 26.6.2012 - Bw.-Nr. 9300/07 - HUDOC, hier zitiert nach NJW 2012, 3629 ff.) - nach der Entscheidung der Großen Kammer im Verfahren Chassagnou u.a./Frankreich vom
- April 1999 ( 25088/94 , 28331/95 und 28443/95 - HUDOC, hier zitiert nach NJW 1999 S. 3695 ff.), in der der Gerichtshof seinen Standpunkt zur ethischen Jagdgegnerschaft entwickelt hat, der Entscheidung der (kleinen) Kammer im Verfahren Schneider/Luxemburg vom
- Juli 2007 ( 2113/04 - HUDOC, hier zitiert nach NuR 2008, S. 489 ff), die auf derselben Linie liegt, sowie nach mehreren anderen Entscheidungen zu jagdlichen Zwangsvereinigungen - die Jagdausübung einer deutschen Jagdgenossenschaft auf dem Grundstück eines ethischen Jagdgegners als Verstoß gegen das konventionsrechtliche Eigentumsrecht beurteilt (und dadurch die insoweit gegenteilige Entscheidung der - kleinen - Kammer des Gerichtshofs für unrichtig erklärt; bei dieser Entscheidung v. 20.1.2011 - 9300/07 , HUDOC, dt. Fassung: juris - hat der Richtermehrheit aus Deutschland, Estland, Mazedonien und der Ukraine ein gemeinsames Minderheitsvotum von Richtern aus Dänemark, Monaco und Bulgarien gegenübergestanden). Die Entwurfsbegründung zu § 6a BJagdG geht davon aus, dass nur natürliche Personen antragsberechtigt sind, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung sei. Daher entfalle eine Befriedung bei juristischen Personen. Im Falle von Mit- oder Gesamthandseigentum mehrerer natürlicher Personen müsse der Antrag von allen Eigentümern gestellt und begründet sein. Die ethischen Motive seien glaubhaft zu machen. Ihre bloße Behauptung reiche also nicht aus. Vielmehr werde vom Antragsteller verlangt, dass er seine verfahrensrechtlich bedeutsame Behauptung mit Hilfe der Glaubhaftmachung bekräftigte, also objektive Umstände nachweise, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, sodass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spreche. Die Glaubhaftmachung könne durch jedes Beweismittel, auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen ( BT-Drs. 17/12046, S. 8 ).
- Die Bestimmung des § 6a BJagdG darf nicht unbesehen angewendet werden, sondern nur in einer Weise, die mit der EGMR-Rechtsprechung zur jagdlichen Zwangsvereinigung zu vereinbaren ist (sinngemäß ebenso Munte, a.a.O., Rn. 4; von einem Verstoß der EGMR-Rechtsprechung gegen tragende Grundsätze des Grundgesetzes - bei Entscheidungen des Gerichtshofs für grundsätzlich nicht ausgeschlossen gehalten in Rn. 62 der Görgülü-Entscheidung v. 14.10.2004 - ist der Gesetzgeber ausweislich der Materialien zu § 6a BJagdG nicht ausgegangen; auch das BVerfG deutet in seinen B.v. 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, v. 08.12.2015 - 1 BvR 2120/10 und 1 BvR 2146/10 - und v. 2.05.2018 - 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14 - jeweils juris, nichts Derartiges an). Das deutsche Recht muss - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Görgülü-Entscheidung (B.v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris, insbesondere Rn. 30, 43, 47, 53) klargestellt hat - dem Konventionsrecht Rechnung tragen, um Konventionsverstößen vorzubeugen. Dies gilt auch für § 6a BJagdG. Gemäß Art. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; zu Beitritt und Ratifikation Deutschlands - auch hinsichtlich der Zusatzprotokolle - vgl. Mayer in Karpenstein/Mayer, EMRK,
- Aufl. 2015, Teile A und B der Einleitung) hat sich auch die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifikation verpflichtet sicherzustellen, dass ihre innerstaatliche Rechtsordnung mit der Konvention übereinstimmt. Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts - auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien - zu berücksichtigen; sie ist in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der (nicht gegen tragende Grundsätze der deutschen Verfassung verstoßenden) Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung (sinngemäß ebenso Munte in Schuck, BJagdG,
- Aufl. 2019, § 6a Rn. 3, allerdings unter Bezugnahme auf Art. 46 EMRK, der nur die Befolgung des Urteils selbst betrifft; im selben Sinn Maierhöfer, NVwZ 2012, 1521, 1522 unter Hervorhebung der Funktion des Gerichtshofs als "europäisches Grundrechtsverfassungsgericht"). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstossfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Frankreich v. 22.9.2011 < 29953/08 , HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Frankreich eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Schweden v. 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Schweden v. 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Schweden v. 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Frankreich v. 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Schweden v. 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Frankreich v. 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt. 2.1 Der Gerichtshof hat die Jagdausübung im Rahmen der jagdlichen Zwangsvereinigungen, über die er zu entscheiden hatte, jeweils als Freizeitaktivität eingestuft, da diese freiheitliche Bereiche beinhaltet hat. Dies gilt aufgrund der Entscheidung Herrmann/Deutschland vom
- Juni 2012 (Rn. 84) auch für die Jagdausübung im Rahmen der Jagdgenossenschaften gemäß dem deutschen Bundesjagdgesetz in der zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtshofs geltenden Fassung. Da die deutschen Jagdausübungsregelungen in der Folgezeit keine wesentliche Änderung erfahren haben, ist auch weiterhin von einer freiheitlichen Jagdausübung in Deutschland auszugehen. Den für die Rechtsprechung zur ethischen Jagdgegnerschaft zentralen Umstand, dass die Eingriffsmaßnahmen in Form der Anwesenheit Dritter - mit Waffen - und ihrer Jagdhunde auf dem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers sowie in Form von Handlungen der Dritten, die ebenfalls dem Willen des Eigentümers widersprechen, im Wesentlichen freiheitlichen (aus Betroffenensicht: willkürlichen) Charakter besitzen, macht der Gerichtshof nur durch Tatsachen- und Verhaltensbeschreibungen deutlich. Der Gerichtshof geht davon aus, dass das Jagdrecht ein unmittelbar mit dem (Grund-) Eigentum verbundenes Recht ist, das ausgeübt werden kann "nach Gutdünken" (Chassagnou u.a./Frankreich Rn. 74, Schneider/Luxemburg Rn. 44). Hierbei handelt es sich um Hinweise auf den freiheitlichen Charakter der Eingriffsmaßnahmen, denn die in den Konventionsstaaten entwickelte rechtliche Kategorie des Jagdrechts ist für den Gerichtshof unbeachtlich (vgl. 2.2.1); der Jagdausübende im Rahmen der Zwangsvereinigung handelt nicht aufgrund einer konventionsrechtlich geschützten Rechtsposition (eine solche besitzt nur der Grundeigentümer), sondern aufgrund einer staatlichen (zwangsvereinigungsrechtlichen) und damit rechtfertigungsbedürftigen Ermächtigung. Eine Hervorhebung des freiheitlichen Charakters stellt es auch dar, wenn sich der Gerichtshof im Urteil Chassagnou u.a./Frankreich (Rn. 108) der (vor der EMRK-Organisationsreform zum 1.11.1998 geäußerten) Auffassung der Kommission anschließt, derzufolge die Jagd - schon der französischen Regierung zufolge (Rn. 78) zumindest auch ein Sport - eine Freizeitbeschäftigung ist, die im Geiste der Tradition ausgeübt Vergnügen und Entspannung verschaffen will. In der Entscheidung Herrmann/Deutschland (Rn. 84) stellt der Gerichtshof fest, dass die Jagd in Deutschland - ebenso wie in Frankreich und Luxemburg - in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird. Die Jagdfreiheit scheint auch in den Entscheidungen des Gerichtshofs über Konventionsbeschwerden von Grundeigentümern mit Jagdinteresse auf. In der Entscheidung Jakobsson/Schweden vom
- Februar 1992 (Bw.-Nr. 14459/88 , HUDOC, Tatbestand, Teil B) ist schlicht vom Recht zum Fangen und Töten des Wilds die Rede. In der Entscheidung Nilsson/Schweden (U.v. 26.2.2008 - 11801/05 - HUDOC) spricht der Gerichtshof vom "Recht oder der Freiheit zu jagen"; in der Entscheidung Baudinière/Vauzelle/Frankreich vom
- Dezember 2007 (Bw.-Nr. 25708/2 - HUDOC - S. 12) wird die Zwangsvereinigung als "Organisation ... einer Freizeitbeschäftigung" bezeichnet. Die Jagdfreiheit, d.h. die Ausübung des Jagdrechts nach den eigenen Vorstellungen des Jagdausübungsberechtigten, hat bereits die Jagd im Mittelalter charakterisiert, als sie zu einem Regal des Landesherrn geworden ist (vgl. Kohl, Jagd und Revolution, 1993, Rechtshistorische Reihe Bd. 114, S. 24 ff.; zur Kodifizierung des Jagdregals als besonderes Aneignungsrecht in der Form einer - ungeschriebenen - öffentlich-rechtlichen Grunddienstbarkeit vgl.
- Teil IX. Titel § 158 und XX. Titel PrALR). Als Vorrecht des Landesherrn und - abgeleitet von diesem - des Adels ist die Jagd zu einem Herrschaftssymbol geworden, die Jagdfreiheit mit der Willkür des adligen Feudalherren zusammengefallen, für den die Jagd exklusive Zerstreuung, Kampfsport und Quelle hochwertiger Fleischerzeugnisse gewesen ist (vgl. Bloch, La Société Féodale, 1939, Neuausgabe der Propyläen-Übersetzung 1999, S. 400 ff.). Da die Jagd zur Herrschaft gehört hat, sind Bauern und Bürger als jagdunfähig erachtet worden; ein Unterschied zur Einschätzung der Befähigung zu Regierungstätigkeiten hat nicht bestanden. Erst gegen Ende des
- Jahrhunderts sind vereinzelt Jagdrechte auch in die Hände wohlhabender Bürger gelangt (Kohl, a.a.O., S. 24 ff.). Die revolutionäre Entscheidung für das Grundeigentümerjagdrecht, also für ein Jagdrecht auch der Landbevölkerung (getroffen sowohl in der französischen Revolution als auch in der Paulskirchenrevolution) trägt den Erfahrungen aus der Feudalzeit Rechnung, in der das Jagdrecht nicht dem primären Bodennutzer zugestanden hat, Teil des Herrschaftsrechts gewesen ist, mit vielfältigen hohen Belastungen der Landbevölkerung verbunden gewesen ist, häufig ohne Rücksicht auf deren Interessen ausgeübt worden ist und insbesondere überhöhte Wildbestände häufig gewesen sind infolge des Ausschlusses aller übrigen Bevölkerungsgruppen von der Jagd, infolge des geringen Interesses des Adels an einem Schutz der Bodenkultur und infolge seines hohen Interesses an repräsentativen Jagdmöglichkeiten. Die Entscheidung für das Grundeigentümerjagdrecht beruht insbesondere auf der revolutionären Überzeugung, dass die angemessenste Wildregulierung, also die sachgerechteste Abwägung zwischen dem Jagdinteresse und den anderen betroffenen Interessen, insbesondere dem Interesse am Schutz der primären Bodenproduktion, von niemand anderem als dem von seinen eigenen Interessen geleiteten primären Bodennutzer (nach der neuzeitlichen Ausformung des Privateigentums regelmäßig dem Grundeigentümer) zu erwarten ist (zur Entwicklung des Eigentümerjagdrechts vgl. Kohl, a.a.O., S. 117 ff., insbesondere 160 ff. und 179 ff.). Dieser Ansatz ist zwar unmittelbar nach Revolutionsende weitgehend aufgegeben worden, im Bereich des Deutschen Bundes insbesondere durch Zwangsvereinigungsregelungen. Weiterhin fließt aber in allen Staaten, gegen die Konventionsbeschwerden wegen jagdlicher Zwangsvereinigungen (von Jagdinteressierten oder von ethischen Jagdgegnern) erhoben worden sind, das Jagdrecht - und damit auch das Jagdausübungsrecht - aus dem Grundeigentum, hat es also ein freiheitliches Fundament (vgl. für Frankreich Rn. 77 und 83 der E. Chassagnou u.a.; für Luxemburg Art. 3 des Jagdgesetzes; für Schweden § 10 des Jagdgesetzes; ebenso ist das Jagdrecht in Österreich normiert, wo - wie vor dem Reichsjagdgesetz - die Bundesländer die jagdliche Gesetzgebungskompetenz besitzen; über die Konventionsbeschwerde wegen einer österreichischen jagdlichen Zwangsvereinigung, erhoben nach dem U.d. Österreichischen VerfGH v. 10.10.2017 - E 2446/2015-42, E 2448/2015-42, E 152/2016-37 und E 764/2017-32 -, hat der Gerichtshof noch nicht entschieden; für Deutschland vgl. § 3 BJagdG; zum Schutz des Eigentums - und damit einer wirtschaftlichen Freiheit - auch hinsichtlich der Jagdausübung im Rahmen der deutschen Jagdgenossenschaft vgl. Papier/Shirvani in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 4/2018, Art. 14 Rn. 326, BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - BGHZ 84, 261 , juris Rn. 7 ff., BayVerfGH, E.v. 28.3.1969 - Vf. 62-VII-67 - BayVBl. 69, 279). Das Wesen des Jagdrechts als spezielles Aneignungsrecht (für Deutschland: § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, § 958 Abs. 2 BGB) geht in dieselbe Richtung, denn Aneignungsrechte (die dem Naturrecht entstammen, das die Inbesitznahme der Erde durch den Menschen nachvollzieht) räumen dem Berechtigten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis ein, sich herrenlose Sachen nach freier Entscheidung anzueignen oder nicht anzueignen (vgl. § 958 Abs. 1 BGB). Für alle genannten Staaten gilt daher, dass zwar nicht alle wilden Tiere jagdbar sind, die jagdbaren Tiere fast durchwegs bestimmte Schonzeiten haben und die Jagdausübung auch sonst zahlreichen Regelungen im Allgemeininteresse unterliegt, aber trotz dieses Regelungsrahmens es dem Jagdausübungsberechtigten bei vielen Wildarten freisteht, ein Exemplar oder mehrere Exemplare abzuschießen oder nicht abzuschießen. Nach der herkömmlichen Überzeugung werden durch diesen Spielraum (durch die Jagdfreiheit) Allgemeininteressen nicht beeinträchtigt. Nur durch zusätzliche öffentlich-rechtliche Regelungen kann der Jagdausübungsberechtigte (etwa zur Seuchenbekämpfung) zur Berücksichtigung weiterer Allgemeininteressen angehalten werden. Alle insoweit existierenden Regelungen (vgl. 2.1.1, 2.1.2, 2.4.2, 2.4.3.1) beseitigen jedoch nicht die Freiheitlichkeit der Jagd, sondern rahmen sie lediglich öffentlich-rechtlich, wie das bei allen freiheitlichen Lebensbereichen der Fall ist. Der Regelungsrahmen ändert nichts am freiheitlichen Charakter eines Rechts (für das Eigentum vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG sowie Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1). Die Auffassung, der Jagdausübungsberechtigte sei faktisch Sachwalter des öffentlichen Rechts und deshalb befugt, Allgemeininteressen geltend zu machen (OVG Hamburg, ZwischenU.v. 20.4.2017 - 5 Bf 51/16 - juris Rn. 46 ff. sowie EndU.v. 12.4.2018, juris Rn. 103 ff., gestützt auf Wetzel, die Rechte des Jagdpächters im Verwaltungsprozess, 2008, S. 74 ff.), ist verfehlt (zur vorkonstitutionellen Herkunft der Vorstellung von einem Abschuss- und Hegerecht, das einerseits nach Belieben ausgeübt werden kann und andererseits hoheitlich ist, vgl. 2.1). Die zum Jagdausübungsrecht gehörenden Rechte (die Entscheidungen des OVG erwähnen das Hegerecht, das Antragsrecht zur Bildung einer Hegegemeinschaft und die Jagdschutzberechtigung) rechtfertigen diese Annahme nicht; sie konkretisieren lediglich das Jagdausübungsrecht i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Darüber hinaus kann - wie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft deutlich macht - aus ihnen bereits deshalb keine öffentlich-rechtliche Befugnis abgeleitet werden, weil sie (wie alle Rechte) Freiheiten gewähren. Auch die Verpflichtungen des Jagdausübungsberechtigten rechtfertigen diese Annahme nicht (die Entscheidungen des OVG erwähnen die Hegepflicht, den Abschussplan, die Abschussanordnung nach § 27 BJagdG sowie die Jagdschutz-Verpflichtungen); bei ihnen handelt es sich lediglich um Teile desjenigen - nicht selten sehr komplexen - öffentlich-rechtlichen Rahmens, der jeden freiheitlichen Lebensbereich mit den Allgemeininteressen vereinbar macht (vgl. etwa den öffentlich-rechtlichen Rahmen, der die unternehmerische Tätigkeit umgibt). Überdies haben diese Pflichten weitgehend nur Appellcharakter, da es konkretisierende öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Hegepflicht und den Jagdschutz nicht gibt, nicht erfüllte Abschusspläne praktisch nicht vollzogen werden und Abschussanordnungen nach § 27 BJagdG praktisch nicht erlassen werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist auch nicht zur Beurteilung in der Lage, welche Maßnahmen aufgrund sachgerechter Abwägung der Allgemeininteressen zu treffen sind. Er zeichnet sich lediglich durch den Besitz des Jagdscheins und großen Grundbesitz oder das Vertrauen der Jagdgenossen bzw. des Eigenjagdinhabers aus; sonstige Sachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität ist für keine dieser Kriterien Voraussetzung. Letztlich steht aber auch die Auffassung des OVG Hamburg nicht in Widerspruch zur Jagdausübungsfreiheit. Diese wird vom OVG Hamburg nicht in Abrede gestellt. Im Ergebnis kann durch die Jagd nach eigenen Vorstellungen (ein kleiner oder - speziell bei Tierarten, auf die sich unter Jägern besonders verbreitete Vorlieben oder Abneigungen beziehen - großer) Einfluss auf den Bestand der Tierart und damit auch auf das Wirkungsgefüge der Natur ausgeübt werden. Die Möglichkeit, die Jagd an eigenen Interessen zu orientieren, ist auch den gesetzlichen Jagdzielen zu entnehmen. Das Interesse an der Erhaltung des Wildbestandes (vgl. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG; beginnend mit der Entscheidung Jakobsson/Schweden wird es vom Gerichtshof als Allgemeininteresse akzeptiert) ist nicht nur ein öffentliches (des Artenschutzes und des ausgeglichenen Wirkungsgefüges der Natur), sondern auch ein privates, denn es ist identisch mit dem Interesse an einer Erhaltung der Jagdmöglichkeiten. Selbst die jagdliche Wildschadensvorbeugung ist überwiegend privatnützig, da sie in erster Linie den Grundstücken im Jagdrevier zugutekommt. 2.1.1 Die Auffassung des Gerichtshofs in allen Verstoßfeststellungsverfahren, die Jagdausübung sei - entgegen der Behauptung der Konventionsstaaten - keine reine Verwirklichung von Allgemeininteressen, sondern zu einem wesentlichen Anteil freiheitlich gestaltet, ist nachvollziehbar trotz des Umstands, dass jedenfalls in Luxemburg, Deutschland und Österreich Abschussplan-Regelungen bestehen, die eine entsprechend den betroffenen privaten und allgemeinen Interessen festgelegte Jagdausübung (unabhängig davon, ob es sich um großen oder um kleinen Grundbesitz handelt) gewährleisten sollen, und auch sonst Abschüsse öffentlich-rechtlich angeordnet werden können (vgl. etwa § 27 BJagdG). Die Abschussplan-Regelungen erfassen nur wenige Wildarten (für Deutschland vgl. die rahmenrechtliche Vorschrift des § 21 Abs. 2 BJagdG) und Jagdanordnungen sind Einzelfallentscheidungen, sodass es bei der Mehrzahl der Wildarten bei der Abschussfreiheit bleibt. In keiner der verstoßfeststellenden Entscheidungen hat der Gerichtshof bei seiner Prüfung getrennte Betrachtungen einerseits für die Jagdausübung aufgrund von Abschussplänen oder Abschussanordnungen und andererseits für die Jagdausübung ohne solche engen öffentlich-rechtlichen Vorgaben angestellt. In einer derart differenzierenden Weise hat auch keiner der Konventionsstaaten argumentiert. Im Verfahren Herrmann/Deutschland hat die Regierung die Abschussplanregelungen lediglich als Indiz für eine Gemeinwohlorientierung der Jagd als solcher angeführt (vgl. Rn. 54 ff.), was keinen Erfolg haben konnte, weil die Freiheitlichkeit weiter Bereiche der Jagdausübung offensichtlich ist und weder die Beschwerdeführer noch der Gerichtshof von einer völlig unbeschränkten Jagdfreiheit ausgegangen sind (zu den einen Rahmen für die Jagdfreiheit bildenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben vgl. insbesondere 2.1.2.1). Demgemäß hat sich der Gerichtshof nicht gehindert gesehen, die im Urteil Chassagnou u.a./Frankreich (in dem öffentlich-rechtliche Abschussvorgaben nicht erwähnt werden) entwickelten Grundsätze auf die Streitsache Schneider/Luxemburg zu übertragen (in dieser Entscheidung werden Abschussvorgaben ebenfalls nicht erwähnt, obwohl sie in Luxemburg existieren, vgl. Art. 13 des nunmehr geltenden Jagdgesetzes v. 25.5.2011, ABl. A S. 1727), und auch nicht daran, die Grundsätze dieser beiden Verstoßfeststellungsentscheidungen auf die Streitsache Herrmann/Deutschland zu übertragen, in der - wie erwähnt - das Abschlussplanwesen ausdrücklich angesprochen worden ist. Der Gerichtshof meint hier, im deutschen Bundesjagdgesetz scheine die Verfolgung der Interessen der Jäger nicht das Hauptziel zu sein, es räume ihnen aber auch Rechte ein, und kommt zum Ergebnis, die Jagd sei in Deutschland - wie in Frankreich und in Luxemburg - eine Freizeitbeschäftigung, die in erster Linie von Privatpersonen ausgeübt werde (Rn. 84 und 85). Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Abschussplanregelungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Abschussvorgaben bei genauer Betrachtung eine andere Sichtweise gerechtfertigt hätten. Der Gerichtshof berücksichtigt bei seinen Prüfungen in ständiger Rechtsprechung nicht nur die Gesetzeslage der Konventionsstaaten, sondern auch die Vollzugspraxis, weil eine angemessene Berücksichtigung der Menschenrechte und/oder der Allgemeininteressen in einer nationalen Bestimmung dem Betroffenen nichts hilft, wenn sie nicht hinreichend umgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass jedenfalls in Bayern die Abschusspläne weitgehend nicht eingehalten und trotzdem fast durchwegs nicht vollzogen werden (vgl. die Beanstandungen in den Jahresberichten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes für das Jahr 1999 - TNr. 41 - und für das Jahr 2009 - TNr. 28 -, denen bis heute nicht wirksam abgeholfen worden ist, obgleich das zuständige Staatsministerium Analyse und Bewertung des BayORH teilt; zu den negativen Auswirkungen auf die Allgemeininteressen vgl. das Senatsurteil v. 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - BayVBl 2010, 434 , juris Rn. 62), sodass hier die Abschussplan-Jagd zwar rechtlich nicht freiheitlich ist, faktisch aber freiheitlich ausgeübt werden kann. Die Regelung des § 27 BJagdG geht zwar über mehrere Vorgängerregelungen bis zum preußischen Jagdpolizeigesetz vom
- März 1850 zurück (abgedruckt bei Kohl, a.a.O., S. 297 ff.: §§ 23 und 24 PrJagdPolG betreffend die behördliche Aufforderung zum Wildabschuss; das BJagdG hat auf dem RJagdG v. 3.7.1934 < RGBl I S. 549 > aufgesetzt, das weitgehend inhaltsgleich mit der letzten preußischen Jagdordnung ist - dem unter dem preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring erlassenen Preußischen Jagdgesetz v. 18.1.1934 < GSlg. S. 13 > - und die Jagd, die bis zum Erlass des RJagdG in die Regelungskompetenz der Länder gefallen war, zur Reichsangelegenheit gemacht hat, vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 RJagdG betreffend die Ablösung sämtlicher Landesjagdgesetze mit Inkrafttreten des RJagdG). Entsprechende Jagdanordnungen sind aber bisher praktisch nicht erlassen worden, auch nicht bei erheblichen Beeinträchtigungen öffentlicher Belange (wie etwa gegenwärtig durch überhöhte Schwarzwildbestände; zur dementsprechenden Ungeklärtheit des Anwendungsbereichs des § 27 BJagdG vgl. II.1.4 der Gründe des Senatsbeschlusses v. 14.1.2005 - 19 CS 04.3510 - JE VI Nr. 61). 2.1.2 Die weitgehende Selbstbestimmung der Jagd, die dem Jagdausübungsberechtigten durch die Jagdgesetze ermöglicht wird (Jagd als Freizeitaktivität), wird durch die Zwangsvereinigungsregelungen (im Bereich des Deutschen Bundes bereits kurz nach dem Ende der Paulskirchenrevolution fast flächendeckend eingeführt), die das Jagdausübungsrecht vom Jagdrecht trennen und die kleinen zusammengelegten Jagdausübungsrechte der Zwangsvereinigung zuweisen, nicht beseitigt. 2.1.2.1 Die Zwangsvereinigungs-Bestimmungen verstärken zwar in gewissem Maß die (schon aufgrund anderer Regelungen wie etwa Schonzeiten stattfindende) Verwirklichung der Allgemeininteressen bei der Jagdausübung, ändern aber nichts an deren freiheitlichem Charakter (Abschussplanregelungen, wie sie etwa in Deutschland bestehen, stehen nicht in Zusammenhang mit der Zwangsvereinigung, sondern gelten auch für die Jagd auf großem Grundbesitz/in Eigenjagdrevieren; zur zwar nicht rechtlichen, aber faktischen Freiheit in diesem Bereich vgl. 2.1.1). Als Allgemeininteressen, die im Rahmen der Bestimmungen in Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1, Art. 11 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind, werden in den Entscheidungen des Gerichtshofs aus dem Jahr 1992, durch die Konventionsbeschwerden jagdinteressierter Beschwerdeführer aus Schweden abgewiesen worden sind, die Erhaltung des Wildbestandes und allgemein die "staatliche Kontrolle" des Eigentumsgebrauchs (gemeint offensichtlich: deren Verstärkung) genannt (Jakobsson/Schweden und Johansson/Schweden). In den späteren Entscheidungen zu jagdlichen Zwangsvereinigungen auf Konventionsbeschwerden Jagdinteressierter hin ist es bei dieser Einschätzung im Wesentlichen geblieben, jedoch haben die in dieser Phase ebenfalls erlassenen Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin zur Erwähnung weiterer Allgemeininteressen geführt. Als verfolgtes Allgemeininteresse wird in der Entscheidung Piippo/Schweden vom
- Dezember 2004 die Kontrolle des Eigentumsgebrauchs genannt (es geht um die Einhaltung eines Elch-Managementplans); in der Entscheidung Baudinière und Vauzelle/Frankreich vom
- Dezember 2007 werden - ähnlich wie in der wenige Monate zuvor erlassenen Entscheidung Schneider/Luxemburg sowie in der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich (vgl. unten) - die vernünftige Verwaltung des Wildbestandes sowie die Sicherheit von Sachen und Personen genannt sowie der Schutz der Umwelt (speziell des "ökologischen Erbes" bzw. des "natürlichen Gleichgewichts", vgl. S. 13, 14), in der Entscheidung Nilsson/Schweden vom
- Februar 2008 dann wieder die Erhaltung des Wildbestandes und allgemein die "staatliche Kontrolle" des Eigentumsgebrauchs; in der Entscheidung Chabauty/Frankreich vom
- Oktober 2012 (Rn. 36) werden das Verhindern einer Dezimierung bestimmter Wildarten und extremer Schäden an Feldfrüchten sowie am ökologischen System angeführt. Auch in seinen Verstoßfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin hat der Gerichtshof die Auffassung von einem gewissen allgemeinen Nutzen der Zwangsvereinigungen aufrechterhalten. In der Entscheidung Chassagnou u.a. (Rn. 78) zitiert der Gerichtshof die Regierung mit der Zielangabe, eine Verwaltungseinheit zu schaffen, ohne die jede rationale Organisation der Jagd bei gleichzeitigem Respekt vor der Umwelt unmöglich geworden wäre, und in pädagogischer Weise die Jäger an der Verwaltung des Jagdverbandes und an der Formulierung jagdpolitischer Ziele zu beteiligen sowie allen Zwangsvereinigungsmitgliedern durch die Satzung des Verbandes und die Jagdvorschriften unter Androhung von Sanktionen Selbstbeschränkungen aufzuerlegen, und stellt dann fest, es liege im allgemeinen Interesse, eine ungeordnete Ausübung der Jagd zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern (Rn. 79). In der Entscheidung Schneider/Luxemburg benennt er das Ziel, eine vernünftige Verwaltung des Wildbestandes zu fördern (Rn. 46; bzw. eine gesunde und ökologische, vgl. Rn. 80) und für die Sicherheit von Sachen und Personen zu sorgen (Rn. 77; bzw. das Eigentumsrecht von Land- und Forstwirten zu wahren, vgl. Rn. 80; in Rn. 73 wird die Tatsache erwähnt, dass das Funktionieren der Jagdgenossenschaften vom Innenministerium überwacht wird; ähnlich das in Rn. 36 ff. und 52 ff. der Entscheidung A.S.P.A.S und Lasgrezas, in der eine Verstoßfeststellung zugunsten von Frau Lasgrezas lediglich aus Verfahrensgründen abgelehnt worden ist, genannte Ziel der Vermeidung einer anarchischen Jagdausübung). In Rn. 83 ff. der Entscheidung Herrmann/Deutschland hält der Gerichtshof es für möglich, dass die Interessen der Jäger nicht das Hauptziel des deutschen Jagdrechts sind. Im Ergebnis gelangt er aber - wie in den anderen Verstoßfeststellungsentscheidungen - zur Feststellung einer grundsätzlichen Freiheitlichkeit der Jagd (laut Rn. 84 wird die Jagd auch hier "in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt"). Insgesamt verstärken Zwangsvereinigungsregelungen die Allgemeininteressen bei der Jagdausübung. An den Umständen, dass auch die Jagdausübung im Rahmen von Zwangsvereinigungen - anders als etwa die Landesverteidigung, auf die sich der Freistellungsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 GG bezieht - über einen wesentlichen Freiheitsbereich verfügt (vgl. 2.1) und dass diese spezielle Verstärkung der Allgemeininteressen nur bei kleinem Grundbesitz - also nicht allgemein - für nötig gehalten wird (vgl. 2.4.2) sowie die diesbezügliche Hervorhebung in Rn. 43 der Entscheidung Chabauty/Frankreich), ändert dies aber nichts (zur Frage, ob dieses Verhältnis von Freiheitlichkeit und Regelungsrahmen in Einklang mit den Allgemeininteressen steht, und zwar auch denjenigen, die sich aktuell auf wilde Tiere beziehen, oder ob die Allgemeininteressen eine weitere Eindämmung der Jagdfreiheit - im Rahmen der Zwangsvereinigung oder auch sonst - fordern, vgl. 2.4.3.1). 2.1.2.2 Die Zwangsvereinigungsregelungen führen sogar zu einer Stärkung der freiheitlichen Jagd (und damit auch des Jagdvergnügens), denn auf kleinen Grundstücken kann die freiheitliche Jagd nur wegen des Zusammenschlusses zu einer großen Fläche sinnvoll ausgeübt werden. In der Entscheidung Jakobsson/Schweden führt der Gerichtshof aus, die Zwangsvereinigungsjagd solle der Erhaltung des Wildbestandes und den gemeinsamen Interessen der Jagdrechtsinhaber dienen. Die Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich (Rn. 76) zitiert (als Beschwerdeführervortrag) das Gesetz Verdeille (das französische Gesetz aus dem Jahr 1964 über die jagdlichen Zwangsvereinigungen, insbesondere die Associations communales de chasse agréée - ACCAs) mit der Festlegung des Ziels, die technische Organisation der Jäger zu verbessern, um den Jägern eine bessere Ausübung dieses Sports zu erlauben. Für dieses Ziel wird mittels der Zwangsvereinigungen der Widerstand von Vereinigungsunwilligen gebrochen, die auch durch das Wildschadensargument nicht zu überzeugen sind. In Rn. 101 dieser Entscheidung hebt der Gerichtshof hervor, die Zwangsvereinigungen bestünden aus Jägern oder Grundeigentümern oder Inhabern von Jagdrechten, von Einzelpersonen also, die a priori ihr Land zu Jagdzwecken zusammenlegen wollten. Er nimmt hierdurch Bezug auf den (zu Anfang der Rn. 93 angedeuteten) Umstand, dass in Frankreich vielerorts schon auf privater Basis Jagdvereine zur Bildung eines größeren Jagdgebiets gegründet worden sind. In der Entscheidung Baudinière und Vauzelle/Frankreich (Abschnitt "En Droit", Nr. 1 a.E.) führt der Gerichtshof aus, die Entscheidung der Beschwerdeführer, sich einer privaten Jagdvereinigung anzuschließen, werde durch die Zwangsvereinigung im Kern aufrechterhalten; sie würden dadurch einer Struktur unterstellt, die ihnen die Jagdausübung unter ähnlichen Bedingungen erlaube wie die Struktur, deren Mitglieder sie früher gewesen sind. In der Entscheidung Schneider/Luxemburg führt der Gerichtshof aus, die Jagdgenossenschaften seien aus Grundeigentümern gebildet, also aus Privatpersonen, die sich regelmäßig treffen, um über die Versteigerung des Jagdrechts zugunsten einiger Jäger zu entscheiden, die entweder Ersteigerer oder ausscheidende Pächter sind (Rn. 72); neben einer gesunden und ökologischen Verwaltung des Wildbestands hätten sie die Wahrung des Eigentumsrechts von Land- und Forstwirten zum Ziel (Rn. 80). In der Entscheidung Herrmann/Deutschland (Rn. 89, 93) geht der Gerichtshof davon aus, dass (auch) insoweit kein Unterschied gegenüber seinen Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg besteht. Auch aus den Umständen, dass die Gründung von ACCAs nach dem französischen Vereinsgesetz vom
- Juli 1901 erfolgt, dass sie teilweise obligatorisch, teilweise fakultativ und teilweise überhaupt nicht vorgesehen ist und dass auch die maßgebliche Flächenschwelle unterschiedlich ist (Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 77, 92, 101, 116, 120 und 121) schließt der Gerichtshof nicht nur auf eine Diskriminierung (vgl. 2.4.2) und eine mangelnde Rechtfertigung durch Allgemeininteressen (vgl. 2.1.2.1), sondern auch auf eine Maßnahme zur Unterstützung der freiheitlichen Jagdausübung (ähnlich Schneider/Luxemburg, Rn. 50, und Herrmann/Deutschland, Rn. 86 ff.). Schließlich wird die Jagd in der Zwangsvereinigung weitgehend selbstbestimmt organisiert und koordiniert, also Jagdfreiheit gemeinschaftlich ausgeübt. Angesichts der vielfältigen Anzeichen dafür, dass auch die Zwangsvereinigung nichts an der grundsätzlichen Jagdfreiheit ändert, kann dahinstehen, ob der Umstand, dass in Frankreich kleiner Grundbesitz nicht überall in Zwangsvereinigungen einbezogen ist und dass in Zwangsvereinigungen die Mitglieder einen vollständigen oder grundstücksweisen Verzicht auf die Bejagung beschließen können (zur Wahrscheinlichkeit eines solchen Beschlusses vgl. 2.4.1) tatsächlich ein weiteres Argument für die Freiheitlichkeit der Jagdausübung darstellt (in diesem Sinn die Entscheidung Schneider/Luxemburg, Rn. 12-14, 23, 29, 50; in der Entscheidung Herrmann/Deutschland wird die gesetzliche Möglichkeit eines Beschlusses über das Ruhen der Jagd - § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG - nicht erörtert). 2.2 Die freiheitliche Ausgestaltung der Jagdausübung auf in die Zwangsvereinigung einbezogenem Grundeigentum greift in konventionsrechtliche Grundfreiheiten des Grundeigentümers ein. 2.2.1 Der Gerichtshof betrachtet die von den Zwangsvereinigungen ausgehenden freiheitlichen Jagdausübungsmaßnahmen auf dem Grundstück des kleinen Grundeigentümers nicht als Eingriffe in dessen (vom nationalen Recht, nicht aber von der Konvention gewährten) Jagdrecht, sondern als Eingriffe in sein durch Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 geschütztes Eigentumsrecht, das auch von jedem Personenzusammenschluss geltend gemacht werden kann, dem nach dem innerstaatlichen Recht Rechtsfähigkeit zukommt (vgl. Kaiser in Karpenstein/Mayer, EMRK,
- Aufl 2015, Art. 1 ZP Nr. 1 Rn. 24). In der Entscheidung Chassagnou u.a. (am Ende der Rn. 113) weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Jagdrecht (gemeint: das besondere Aneignungsrecht, das im Feudalsystem entwickelt worden ist, bis heute besteht und für die freiheitliche Jagd auf fremdem Grund unverzichtbar ist) von der Konvention nicht geschützt wird. Da das Konventionsrecht das Jagdrecht als Rechtsbegriff nicht kennt und die konventionsstaatlichen Bestimmungen über ein solches spezielles Recht zur Jagd für den Gerichtshof irrelevant sind, geht der Gerichtshof auch nicht ausdrücklich auf die konventionsstaatliche Konstruktion ein, die das Jagdausübungsrecht verselbstständigt, indem sie die Jagdausübung des jeweiligen Dritten auch bei einem sich widersetzenden kleinen Grundeigentümer nicht als Eingriff in dessen Recht ansieht, sondern als eine Wahrnehmung dieses seines Rechts (wie wenn er es freiwillig übertragen hätte). Insgesamt geht der Gerichtshof davon aus, dass im Bereich der Jagd lediglich die Grundeigentümer und die Allgemeinheit geschützte Rechtspositionen besitzen. Diese Sichtweise des Gerichtshofs lässt keine tragfähigen konventionsstaatlichen Rechtserwägungen unberücksichtigt (Maierhöfer - NVwZ 2012, 1521, 1524 - deutet zwar die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses an, wenn Art. 14 GG angewendet würde anstatt Art. 1 ZP Nr. 1, erläutert jedoch nicht, worin die - durch konventionsgerechte Auslegung nicht behebbare - Divergenz bestehen soll). Die konventionsrechtliche Unbeachtlichkeit des Jagdrechts hat eine Entsprechung in dem Umstand, dass das Jagdrecht auch in den Konventionsstaaten kein Grundrecht ist, sondern eine der zahlreichen Eigentümerbefugnisse, die durch einfachgesetzliche Bestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschaffen worden sind (vgl. 2.1 betreffend § 3 BJagdG sowie die entsprechenden Regelungen in den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ethischen Jagdgegnerschaft betroffenen Ländern). Nachdem das konventionsstaatliche Jagdrecht für den Gerichtshof keine Bedeutung hat, ist die Jagd auf dem eigenen Grund für ihn eine der vielen Formen, in denen der Eigentümer das Grundstück nutzen und mit ihm nach Belieben verfahren kann (vgl. Herrmann/Deutschland Rn. 76). Das Konventionseigentum definiert der Gerichtshof - wie alle EMRK-Begriffe (zum Begriff der Vereinigung vgl. 2.2.3 Abs. 4) - eigenständig, da bei Übernahme des einen oder anderen konventionsstaatlichen Begriffs die angestrebte staatenübergreifende Menschenrechtsordnung nicht entwickelt werden könnte. Bei der Bestimmung des Begriffs des Eigentums geht der Gerichtshof in Anlehnung an das Verständnis des allen europäischen und den meisten außereuropäischen Rechtsordnungen zugrunde liegenden Gemeinen Rechts (habere, uti, frui) und ohne prinzipiellen Unterschied zu § 903 BGB davon aus, dass dem Eigentümer grundsätzlich das ausschließliche Nutzungsrecht zusteht (vgl. Kaiser in Karpenstein/Mayer, EMRK,
- Aufl 2015, Rn. 11 zu Art. 1 ZP Nr. 1; auch das vom Gerichtshof in Rn. 12 der Entscheidung Schneider/Luxemburg zitierte luxemburgische VG geht hiervon aus). Das Ausschließungsrecht (in § 903 BGB ausdrücklich erwähnt) bedeutet, dass der Grundeigentümer frei entscheiden kann, wem er das Betreten seines Grundes erlaubt, und deshalb grundsätzlich eine Jagd anderer auf seinem Grundstück verbieten kann (vgl. Chassagnou u.a./Frankreich Rn. 73, 74 und 83, Schneider/Luxemburg Rn. 44 ff., und Herrmann/Deutschland Rn. 72 und 76). Auch die Entscheidung, wofür der Eigentumsgegenstand Verwendung finden soll (das freie Nutzungsrecht, vgl. Chassagnou u.a./Frankreich Rn. 74 und 83, Schneider/Luxemburg Rn. 44 und 49, und Herrmann/Deutschland Rn. 72 und 76), steht ausschließlich dem Grundeigentümer zu. Beschränkungen (etwa auf das wirtschaftlich Vernünftige) unterliegt er dabei grundsätzlich nicht; er muss lediglich die Grundregeln für den Umgang miteinander in einer demokratischen Gesellschaft beachten und Beschränkungen hinnehmen, die zur Wahrung von Allgemeininteressen auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen worden sind. Nach allem ist der Begriff der "Jagd" für den Gerichtshof ein Synonym für jedweden Umgang mit dem Wild, der dem Grundeigentümer durch sein Recht ermöglicht wird, über die Nutzung des Grundstücks zu bestimmen, sowie durch sein Ausschließungsrecht, durch das ihm faktisch die Befugnis reserviert ist, auf dem eigenen Grund befindliche herrenlose Sachen sich anzueignen. Jagdbeschränkungen und Jagdvorgaben (wie Schonzeit- und Abschussplanregelungen) sind Einschränkungen dieser aus dem Eigentum sich ergebenden Freiheit, herrenlose Tiere auf dem eigenen Grund sich anzueignen oder in der Natur zu belassen. Diese rechtliche Sicht der Jagd entspricht weitgehend der römischrechtlichen Sicht, derzufolge mit der Jagd das allgemeine Aneignungsrecht betreffend herrenlose Sachen in Anspruch genommen wird (vgl. Flaute, Jagdrecht in Großbritannien, 2002, Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung Bd. 86, S. 184 ff.), es also durch das Nutzungsrecht und das Ausschließungsrecht dem Grundeigentümer prinzipiell ermöglicht wird, mit dem Wild nach eigenen Vorstellungen zu verfahren, es zu schonen und zu schützen oder es zu jagen. Die jagdlichen Zwangsvereinigungen bringen Einschränkungen des Grundeigentümers mit sich. Durch die Einbeziehung Dritter in die Jagdausübung wird sein Ausschließungsrecht eingeschränkt. Auch sein Nutzungsrecht wird hierdurch eingeschränkt, je nach Zwangsvereinigungs-Variante und Haltung des Grundeigentümers in unterschiedlichem Umfang. Dritten wird mit der Jagdausübung eine Nutzungsart ermöglicht, die die meisten Grundeigentümer grundsätzlich für richtig und geboten halten, auch wenn der eine oder andere den Sinn einer großflächigen Jagd nicht einsieht oder die Einschaltung Dritter nicht wünscht. Gegenüber einem Grundeigentümer dagegen, der die Jagdausübung nicht für richtig hält, wirkt sich die Zwangsvereinigung - was die Gesetzgeber mangels einer Äußerung entsprechender Haltungen lange nicht im Blick gehabt haben - wie die Anordnung einer bestimmten Nutzungsart aus. Der ethische Jagdgegner wendet sich nicht nur dagegen, dass ihm Grundeigentümerbefugnisse entzogen und auf einen anderen übertragen werden, sondern vor allem dagegen, dass diese dann in einer Weise genutzt werden, die er nicht gutheißt. Einen Fall des Gemeingebrauchs stellt die Jagdausübung mit Waffen und Hunden weder bei Berücksichtigung der historischen Entwicklung (Jagd zunächst als Herrschaftsrecht und dann als Grundeigentümerrecht) noch aus der gegenwärtigen, etwa in Art. 141 BV niedergelegten Sicht dar. Die hoheitliche Umgestaltung und Rechtsübertragung kann nur durch Allgemeininteressen und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden. Die Jagdausübung im Rahmen der Zwangsvereinigung bringt Eingriffe in das konventionsrechtliche Eigentumsrecht nach Art. 1 ZP Nr. 1 mit sich, denn infolge der Übertragung des Rechts zur Aneignungs-Nutzung und einer entsprechenden Beschränkung des Ausschließungsrechts kann der Grundeigentümer den Dritten oder die Dritten nicht mehr vom Betreten und Nutzen des Grundstücks ausschließen und die Nutzung des Grundstücks nicht mehr nach eigenen Vorstellungen (über die Art der Nutzung als solche oder über Details einer bestimmten Nutzung) gestalten. Der Gerichtshof geht indirekt (und überzeugend) auf die konventionsstaatliche Konstruktion ein, wenn er sich mit dem Einwand der Konventionsstaaten befasst, der ethische Jagdgegner sei nicht berechtigt, seinen entgegenstehenden Willen geltend zu machen (vgl. 2.4.3). Die Grundeigentumseingriffe der Zwangsvereinigungen in Frankreich und Schweden unterscheiden sich deutlich von denjenigen der Zwangsvereinigungen in Luxemburg, Deutschland und Österreich. Für die Problematik der ethischen Jagdgegnerschaft ist dieser Unterschied jedoch im Ergebnis unerheblich. Im Rahmen der Zwangsvereinigungen in Frankreich und Schweden kann der kleine Grundeigentümer sein Jagdausübungsrecht auch nach der Zwangsvereinigung noch wahrnehmen; er kann darüber hinaus die Grundstücke der anderen Zwangsvereinigungsmitglieder bejagen. Aber auch die Eigentümer der anderen kleinen Grundstücke in der Zwangsvereinigung können ihrerseits die Jagd auf seinem Grundstück ausüben; insoweit muss der kleine Grundeigentümer die Jagd Dritter hinnehmen sowie die Koordination der Jagdausübung durch die Zwangsvereinigung und deren sonstige Vorgaben (vgl. Chassagnou u.a./Frankreich, Abschnitt "zum Sachverhalt" sowie Rn. 73 ff., 81 a.E., 82 und 87; vgl. insoweit auch Jakobsson/Schweden). In Deutschland und Luxemburg dagegen ist die Zwangsvereinigung zur Verpachtung der Jagdausübung verpflichtet, es sei denn, sie übt (was aus monetären Erwägungen sehr selten geschieht) die Jagd durch angestellte Jäger selbst aus (vgl. § 10 BJagd, Schneider/Luxemburg Rn. 12, 14, 22 ff., 31, 42 ff. sowie hier 2.4.1 betreffend die fehlende Wahrscheinlichkeit, einen die Jagd ablehnenden Beschluss der Vereinigungsmitglieder zu erreichen; dasselbe gilt in den österreichischen Bundesländern). Hierdurch wird den Mitgliedern der Zwangsvereinigung (typischerweise Angehörige der Landbevölkerung) die Jagdausübung vollständig genommen und meist einem Zahlungskräftigen übertragen, werden die kleinen Grundeigentümer also der ausschließlichen Jagd eines Dritten (regelmäßig des Jagdpächters) unterworfen. Diese Verlagerung der Jagdausübung auf einen anderen Personentypus deutet auf eine gesetzgeberische Ablehnung der Jagd kleiner Grundeigentümer hin und damit auch der beiden Effekte, durch die die revolutionäre Grundeigentümerjagd eine Senkung der überhöhten Wildbestände der Adelsjagd bewirkt hat (zum einen durch eine starke Erhöhung der Zahl der Jagdausübungsberechtigten, also der potentiellen Regulierer des Wildbestandes, und zum anderen durch das erhebliche Wildschaden-Vermeidungsinteresse, das primäre Bodennutzer besitzen, das aber kein Anliegen des Adels gewesen ist und das auch einen Jagdpächter nicht in erster Linie bewegt). Die Verpachtungspflicht schafft somit - unter formaler Beibehaltung des Grundeigentümerjagdrechts, denn "nur" das Jagdausübungsrecht wird weggenommen - eine Situation, die insoweit mit der Adelsjagd vergleichbar ist. Vorliegend kann diese Problematik jedoch offenbleiben. Bei beiden Varianten der Zwangsvereinigung geht mit der Jagd Dritter auf fremdem Grund eine Beeinträchtigung der (Grund-)Eigentümerbefugnis einher, über die Nutzung des eigenen Grundstücks zu bestimmen (etwa im Sinne einer Ablehnung des Tötens wilder Tiere überhaupt oder einer Ablehnung des willkürlichen, dem Vergnügen dienenden Tötens). Für den ethischen Jagdgegner ist es unerheblich, ob es sich bei dem Dritten um einen Jagdpächter oder um ein Mitglied der Zwangsvereinigung handelt. Ebenso unerheblich ist für ihn der Verlust des Rechts, die (von ihm abgelehnte) Jagd auszuüben (mit der Konventionsbeschwerde eines luxemburgischen, deutschen oder österreichischen Jagdinteressierten gegen die Verpachtungspflicht der Zwangsvereinigung < gegen den vollständigen, Jagdrechtsinhabern in Schweden und Frankreich nicht auferlegten Verlust des Jagdausübungsrechts > hat sich die Konventionsinstanz bislang nicht befassen müssen). 2.2.2 Der Grundeigentümer wird darüber hinaus in dem durch Art. 11 EMRK geschützten Recht betroffen, zur Teilnahme an einer Vereinigung mit privaten Zielen nicht gezwungen zu werden. Dies hat der Gerichtshof zwar nur in den Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg ausdrücklich festgestellt. Von einer solchen Betroffenheit des Grundeigentümers ist bei jagdlichen Zwangsvereinigungen aber generell auszugehen. Soweit in anderen Verfahren ethischer Jagdgegner vom Gerichtshof ein Verstoß gegen Art. 11 EMRK nicht festgestellt worden ist, beruht dies auf Verfahrensvorschriften und nicht darauf, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hätte. Wie bereits erwähnt, ist Frau Lasgrezas mit ihrer Beschwerde nur deshalb erfolglos geblieben, weil sie die in Frankreich nach dem Urteil Chassagnou u.a./Frankreich neu eingeführte Ausstiegsfrist versäumt hatte. Im Verfahren Herrmann/Deutschland ist der Gerichtshof - wie in Rn. 37 ff. dieser Entscheidung vom
- Juni 2012 dargestellt - an einer Verstoßfeststellung hinsichtlich Art. 11 EMRK sowie hinsichtlich Art. 11 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK gehindert gewesen, weil im Vorfeld die (kleine) Kammer des Gerichtshofs diese Konventionsbeschwerde am
- Januar 2011 insoweit mit endgültiger Wirkung für unzulässig erklärt hatte. Ein Vergleich der Gründe der Entscheidung der (kleinen) Kammer vom
- Januar 2011 mit der Entscheidung der Großen Kammer vom
- Juni 2012 sowie mit den Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg belegt, dass die Große Kammer am
- Juni 2012 - im Gegensatz zur (kleinen) Kammer - auch einen Verstoß gegen Art. 11 EMRK festgestellt hätte, wäre sie verfahrensrechtlich dazu befugt gewesen. Dies ist vom Gesetzgeber zu berücksichtigen, wenn er pflichtgemäß die innerstaatliche Rechtsordnung mit der Konvention in Übereinstimmung bringt (a.A. - ohne nähere Begründung - wohl Munte, a.a.O., Rn. 12). Das Konventionsrecht der negativen Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) ist anwendbar, denn die Zwangsvereinigungen sind jedenfalls konventionsrechtlich private Vereinigungen (zur Anwendung des Art. 11 EMRK ausschließlich auf private Vereinigungen, unabhängig davon, ob es um die positive oder um die negative Vereinigungsfreiheit geht, vgl. Chassagnou u.a./Frankreich Rn. 99 ff. und Schneider/Luxemburg Rn. 69 sowie Arndt/Engels in Karpenstein/Mayer, EMRK, a.a.O., Rn. 27 ff., insbes. 29 zu Art. 11). In der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich (Rn. 100) legt der Gerichtshof dar, dass (auch) die Qualifizierung als Vereinigung i.S.d. Art. 11 EMRK nicht von der innerstaatlichen Qualifizierung als öffentlich-rechtlich oder privat abhängen kann, sondern nach materiellen Kriterien (sc.: der EMRK) erfolgen muss, weil sonst die Anwendung des Art. 11 EMRK im Belieben der Konventionsstaaten stünde. In der Entscheidung Schneider/Luxemburg (Rn. 70) stellt er ebenfalls fest, die Vereinigung i.S.d. Art. 11 EMRK sei ein autonomer Begriff und ihre Bewertung im nationalen Recht nur von relativem Wert. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser autonomen Begrifflichkeit ausgeführt, die Unabhängigkeit der Begriffsbildung des Gerichtshofs und die damit notwendig verbundene Flexibilität und Unschärfe trügen der rechtlichen, sprachlichen und kulturellen Vielfalt der Mitgliedstaaten des Europarates Rechnung (BVerfG, U.v. 4.5.2011 - 2 BvR 2365/09 , 2 BvR 740/10 , 2 BvR 2333/08 , 2 BvR 1152/10 , 2 BvR 571/10 - juris Rn. 142). Die Gründe, aus denen der Gerichtshof in den Verfahren Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegner - bei jagdlichen Zwangsvereinigungen von einer privaten Vereinigung und damit von einer Anwendbarkeit des Art. 11 EMRK ausgeht, sind nachvollziehbar. Der Gerichtshof verkennt zunächst nicht, dass die Vereinigung durch einen Hoheitsakt erfolgt. In Schweden erfolgt der Zusammenschluss durch Beschluss der Kreisverwaltung. In Frankreich erfolgt er grundsätzlich entweder - wie in Luxemburg, Deutschland und Österreich - per Gesetz oder er bedarf der Genehmigung des Präfekten (allerdings sind ACCAs teilweise auch durch Mehrheitsbeschluss der Grundeigentümer gegründet worden; zum Ganzen vgl. Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 77, 84 und 98, und Schneider/Luxemburg Rn. 13, 53 und 72). Jedoch werden die Allgemeininteressen bei der von der Zwangsvereinigung ausgehenden Jagdausübung auf kleinem Grundbesitz zwar etwas stärker berücksichtigt, keineswegs aber vorwiegend (vgl. 2.1.2). Die Vereinigungen haben im Wesentlichen privaten Charakter, weil ihr Tätigwerden, insbesondere die von ihr ausgehende Jagdausübung, vor allem den Vereinigungsmitgliedern Vorteile verschaffen soll und von diesen mehrheitlich auch als vorteilhaft empfunden wird (nur die Beschwerdeführer teilen dieses Empfinden nicht und wenden sich gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer privaten Vereinigung; der pauschale Begriff "Zwangsvereinigung" kann daher missverstanden werden). Wegen der Einzelheiten kann auf Abschnitt 2.1 verwiesen werden (insbesondere auf 2.1.1 betreffend die Privatnützigkeit der Jagd als solche sowie auf 2.1.2.2 betreffend die Förderung der Jagd durch die Zwangsvereinigungen). Angesichts des autonomen Vereinigungsbegriffs des Konventionsrechts kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zwangsvereinigung vom nationalen Recht zum Teil als öffentlich-rechtliche Einrichtung bewertet wird, beispielsweise die vorliegend beigeladene Jagdgenossenschaft (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG: Körperschaft des öffentlichen Rechts). Es ist jedoch nachvollziehbar, wenn der Gerichtshof davon ausgeht, dass ein solcher Status der Beigeladenen ihrem materiellen Charakter widerspricht. Zwar ist bereits die Zwangsvereinigung des preußischen Jagdrechts (auf dem in wesentlichen Teilen das RJagdG aufgesetzt hat, und auf diesem das BJagdG - einschließlich des seinen Rahmen ausfüllenden bayerischen Jagdrechts, vgl. 2.1.1 a.E.) als Zwangsgenossenschaft des öffentlichen Rechts angesehen worden, wie dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom
- Februar 1895 zu entnehmen ist (OVGE 28, 315, 317, zitiert im U.d. OVG RhPf v. 13.7.2004 - 8 A 10216/04 - juris). Dies hat jedoch weder einen Rückgriff auf das feudale - sowohl hoheitlich als auch ungebunden ausgeübte - Jagdrecht noch eine Negierung der Privatinteressen fördernden Funktion der Zwangsvereinigung dargestellt, sondern lediglich auf der staatlichen Bildung dieser Einrichtung beruht. In der Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts wird wiederholt auf den in der Zwangsvereinigung liegenden staatlichen Eingriff Bezug genommen (S. 318: "Zwangs"-Genossenschaft; Erlöschen des Jagdausübungsrechts des Grundeigentümers kraft Gesetzes; Entstehung des Jagdausübungsrechts bei der Genossenschaft kraft Gesetzes; Jagdnutzung als eigenes Recht der Genossenschaft und nicht als Vertreterin der Grundeigentümer). Die Entscheidung lässt aber auch klar erkennen, dass die Genossenschaft nicht nur diesen hoheitlichen Charakterzug aufweist, sondern auch dem privaten Nutzen der Grundeigentümer dient. Sie erwähnt ausdrücklich das Recht der Grundeigentümer auf "Theilnahme an der Genossenschaft". Schon mit dem Begriff der Jagdgenossenschaft selbst, der vom preußischen Gesetzgeber erst im Jahr 1905 in Jagdvorschriften aufgenommen worden ist, weist die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts auf den privaten Nutzen der Zwangsvereinigung hin. Dieser Begriff nimmt Bezug auf das Konzept der in der Mitte des
- Jahrhunderts in England entstandenen und in Deutschland schnell aufgegriffenen Genossenschaftsbewegung. Diese hat der großen Bevölkerungsmehrheit (jenseits von Adel und Großbürgertum), die durch die frühliberale, frühindustrielle Entwicklung zum großen Teil notleidend geworden war, durch eine Bündelung ihrer wirtschaftlichen Interessen (wie <Raiffeisen->Kreditgenossenschaften, Einkaufsgenossenschaften, Wohnungsbaugenossenschaften) bessere Marktpositionen verschaffen wollen (Mayo, A short history of co-operation and mutuality, 2017 - www.uk.coop/shorthistory). Dementsprechend hat das am
- Juli 1905 erlassene preußische Gesetz betreffend die Verwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke, das die Rechte der Grundeigentümer gestärkt hat, bezweckt, "dem Verlangen gerecht zu werden, dass die Verwaltung der gemeinschaftlichen Jagdangelegenheiten nicht als Gemeindesache, sondern ausschließlich als Angelegenheit der interessierten Grundbesitzer auch gesetzlich gelte ..." (Bauer, die Jagdgesetze Preußens,
- Aufl. 1905, Anh. S. 7). Nach dem Standardwerk von Dalcke (Preußisches Jagdrecht,
- Aufl. 1908, S. 180) ist es "leitender Grundsatz ..., dass es sich bei der Verwaltung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks um Interessentenangelegenheiten handelt und nicht um Kommunalangelegenheiten ..."). Erst das Reichsjagdgesetz hat die freiheitliche Jagd als solche in Übereinstimmung mit der damals herrschenden nationalsozialistischen Ideologie (der Präambel des Reichsjagdgesetzes zufolge geht das RJagdG - und damit auch die von ihm vorgesehene vererbungswissenschaftliche Züchtung des Wilds, parallel zur Bevölkerungspolitik des planmäßigen Erbguts < vgl. die bei Mitzschke u.a., RJagdG, 1942, § 37 Rn. 1 zitierte Veröffentlichung von Kahmer, der Hegeabschuss des Rehwildes, Berlin 1935, insbesondere S. 24 > auf "uralte germanische Überlieferungen" zurück) erheblich aufgewertet, zum Allgemeininteresse erklärt und dadurch wieder dem feudalen (sowohl hoheitlichen als auch freiheitlich-willkürlichen) Jagdrecht angenähert. Hinsichtlich der Frage der Betroffenheit in dem Konventionsrecht, sich einer Vereinigung anzuschließen oder nicht anzuschließen (Art. 11 EMRK), ist keine andere Sichtweise veranlasst als hinsichtlich der Frage der Betroffenheit im Eigentumsrecht. Ziel der Zwangsmitgliedschaft in der Vereinigung ist die Bildung eines Jagdreviers, also einer für die Jagdausübung gut geeigneten Gesamtheit von Grundstücken, sodass im Mittelpunkt der Konventionsbeschwerden der Eingriff in das Grundeigentumsrecht steht und der Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit nur ein Mittel hierfür ist. In der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich (Rn. 111) führt der Gerichtshof aus, die Zwangsvereinigung sei lediglich ein Mittel zur zwangsweisen Übertragung der Jagdrechte, die Unterscheidung zwischen beiden Verpflichtungen sei gekünstelt (sinngemäß ebenso Rn. 115 a.E.). In Rn. 120 (betreffend das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 11 EMRK) meint der Gerichtshof, die Prüfung der Beschwerden zu Art. 1 ZP Nr. 1 und zu Art. 11 EMRK sei im Grunde gleich. In der Entscheidung Schneider/Luxemburg stellt der Gerichtshof fest, der Beschwerdegrund des Art. 11 EMRK sei an den des Art. 1 ZP Nr. 1 gebunden (Rn. 58). Auf die Frage, ob dieser Umgang mit einer Schutznorm-Konkurrenz gelungen ist, kommt es nicht entscheidend an. Bei Annahme einer Verdrängung ergäbe sich lediglich eine geringere Zahl der Verstoßfeststellungen im jeweiligen Beschwerde-Erfolgsfall, nicht aber eine geringere Zahl der Beschwerde-Erfolgsfälle als solche. 2.2.3 Verstöße gegen andere Konventionsrechte als das (Grund-)Eigentumsrecht und das Recht auf (negative) Vereinigungsfreiheit hat der Gerichtshof nicht festgestellt; auch mit Art. 9 EMRK hat er sich nicht befasst. Der Umstand, dass die Berechtigung der ethischen Jagdgegnerschaft nicht auf Art. 9 EMRK beruht, sondern insbesondere auf dem Eigentumsrecht (Art. 1 ZP Nr. 1), der Gerichtshof also lediglich das Grundeigentum vor unzulässigen Eingriffen schützt, wie sie auch einer juristischen Person drohen können, wird unter Hervorhebung des Begriffs der Ethik (zu dessen Fehlinterpretation insbesondere als Gewissensanforderung vgl. auch 2.4.2) vom Gesetzgeber (vgl. 3.1) sowie von Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vernachlässigt (Munte in Schuck, BJagdG,
- Aufl. 2019, § 6a Rn. 26 ff.; Leonhardt, JagdR, Stand 8/2014, Erl. 2.3; Frank, das JagdR in Bayern, Stand 5/2018, Erl. zu § 6a BJagdG; Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 ff.; von Pückler, Wild und Hund, 2013, 88 ff.; im U.d. VG Würzburg vom 29.1.2015 - W 5 K 14.504 - juris Rn. 51 wird zwar die Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen erkannt, jedoch gleichwohl der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, indem das Schwergewicht auf das Gewissen gelegt wird, mit dem das Eigentum aufgeladen sei; das U.d. Hamburgischen OVG v. 12.4.2018, a.a.O., übersieht in Rn. 99 den Widerspruch, in dem die erkannte Eigentumsgründung der Verstoßfeststellungen des Gerichtshofs zu den eigenen, auf das Gewissen fokussierten Auffassungen steht), weil die komplexe Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vertieft betrachtet wird und bestimmte Bestandteile und Formulierungen dieser Rechtsprechung herausgegriffen und unter Vernachlässigung ihres Kontextes auf der Basis der (vom Gerichtshof widerlegten) Annahme interpretiert werden, die Jagd als solches sei im Allgemeininteresse. Lediglich Maierhöfer (NVwZ 2012, 1521,1522 f.) stellt den Schutz des Grundeigentums in den Mittelpunkt, weist auf die Irrelevanz von Art. 9 EMRK sowie Art. 4 GG hin und spricht sich gegen eine Gewissensprüfung aus. Die Befriedungs-Praxis verfährt daher zu restriktiv und geht davon aus, die Befriedung sei eine "begrenzte, eng auszulegende Ausnahme" (vgl. etwa Rn. 52 des U.d. Hamburgischen OVG v. 12.4.2018, a.a.O.). Im Hinblick auf den vom Gerichtshof verwendeten Begriff der Ethik, von dem lediglich die Forderung nach einer wie auch immer gearteten Werteorientierung abgeleitet werden kann, wird - mit unterschiedlicher Strenge - eine Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kriegsdienstverweigerung gefordert (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff. und Rn. 62 ff. - zusätzlich seien die Voraussetzungen für einen asylrechtlich erheblichen Wechsel des religiösen Bekenntnisses zu erfüllen; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O. , Rn. 32; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 56, und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 40; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 25, v. 23.1.2017, a.a.O., Rn. 28 ff., v. 11.2.2016 - 6 A 275/15 - juris Rn. 49 und v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 25; VG Münster, U.v. 14.2.2017 - 1 K 1608/15 - juris Rn. 22 ff.; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 20 ff.; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O. , Rn. 34). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 GG, derzufolge der Kriegsdienstverweigerer das Töten von Menschen als solches verweigern muss und nicht nur eine bestimmte politische Auffassung vertreten darf, wird gefordert, der ethische Jagdgegner müsse gegen jegliches Töten wilder Tiere eintreten und dürfe nicht nur eine andere Ausgestaltung der Jagd fordern (vgl. insbesondere Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 53 ff.; VG Greifswald, U.v. 11.4.2019, a.a.O. , Rn. 37 ff.; OVG NW, U.v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 61 ff. und v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 47; VG Lüneburg, U.v. 8.3.2017, a.a.O., Rn. 26 ff. und v. 11.2.2016, a.a.O. , Rn. 49; Munte, a.a.O., Rn. 30 ff.; Frank, a.a.O.; Meyer-Ravenstein, a.a.O., S. 125; lediglich Maierhöfer, a.a.O., S. 1523, hält auch eine politische Meinung als Grundlage der ethischen Jagdgegnerschaft für zulässig). Der Gerichtshof hat aber, auch wenn er gelegentlich nicht nur von einer ethischen Jagdgegnerschaft, sondern variierend und untechnisch auch von einer Jagdgegnerschaft aus Gewissensgründen spricht (vgl. etwa Nilsson/Schweden, S. 4 oben, oder Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 95, besonders hervorgehoben in den U.d. VG Greifswald v. 11.4.2019 - 6 A 1512/16 HGW - juris Rn. 30, AUR 2019, 227, des OVG NW v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und v. 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38 sowie im B.d. VG Lüneburg v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24) oder von "tief verankerten persönlichen Überzeugungen" (Rn. 91 der Entscheidung Herrmann/Deutschland, besonders hervorgehoben in den U.d. OVG NW v. 28.6.2018, a.a.O., Rn. 52 und vom 13.12.2018, a.a.O., Rn. 38, des VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O. , Rn. 44 und im B.d. VG Lüneburg v. 11.3.2013, a.a.O., Rn. 24), die Verstoßfeststellungsentscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich, Schneider/Luxemburg und Herrmann/ Deutschland erlassen, ohne eine Betroffenheit der durch Art. 9 EMRK geschützten Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geprüft zu haben. In Rn. 125 der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich hat der Gerichtshof eine Überprüfung im Lichte des Art. 9 EMRK für nicht notwendig erklärt, weil er bereits mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 ZP Nr. 1, auf Art. 11 EMRK und auf Art. 14 EMRK i.V.m. beiden zu Verstoßfeststellungen gekommen war. Art. 9 EMRK findet in dieser Entscheidung nur im Rahmen der Prüfung des Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) Erwähnung; der Gerichtshof weist hier auf den Zweck von Assoziationen hin, gemeinsame Überzeugungen, Ideen oder Interessen zu teilen (Rn. 100, ähnlich 103). In der Entscheidung Schneider/Luxemburg hat der Gerichtshof Art. 9 EMRK nicht geprüft, weil die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen diese Bestimmung nicht geltend gemacht hatte (Rn. 55). In der Entscheidung Herrmann/Deutschland hat der Gerichtshof (wie schon in der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich) eine Überprüfung im Lichte des Art. 9 EMRK für nicht notwendig erklärt, weil er bereits mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 ZP Nr. 1 zu einer Verstoßfeststellung gekommen war (Rn. 119). Der Gerichtshof hat die Angabe der ethischen (in irgendeiner Weise wertebasierten) Jagdgegnerschaft auch keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen, die über ein Eingehen auf gegnerische Zweifel an dem erforderlichen gewissen Grad an Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit im Einzelfall hinausgeht (vgl. 2.4.3). Keiner der Verstoßfeststellungsentscheidungen ist ein Interesse des Gerichtshofs daran zu entnehmen, mit welcher Festigkeit der jeweilige Beschwerdeführer den Wertvorstellungen anhängt, auf denen seine Jagdgegnerschaft beruht, ob sich für ihn die Jagd deshalb als "böse" (und nicht nur ganz oder teilweise als unvernünftig oder gemeinschädlich) darstellt und um welche Wertvorstellungen es sich im Einzelnen überhaupt handelt. Die in Rn. 91 der Entscheidung Herrmann/Deutschland im Zusammenhang mit dem Begriff "tief verankerte persönliche Überzeugungen" zitierte Rn. 49 der Entscheidung Schneider/Luxemburg enthält nichts Erläuterndes. Begriffe wie "Gewissensgründe" und "tief verankerte persönliche Überzeugungen" werden in der gesamten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur äußerst sporadisch verwendet und dienen dann nur zur Illustration, dass sowohl die Eigentümerbefugnisse als auch das positive und negative Vereinigungsrecht für Haltungen genutzt werden dürfen, die im Rahmen der Meinungs- und Geistesfreiheit wählbar sind. Sie sind Bestandteil der - abseits hervorgehobenen Grundsätze - oft unscharfen Begrifflichkeit des Gerichtshofs. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, der Gerichtshof habe das Eigentumsrecht "mit Gewissen aufgeladen". Schließlich hat der Gerichtshof die ethische Jagdgegnerschaft juristischer Personen in keiner Weise thematisiert, was angezeigt gewesen wäre, wenn es sich um eine Gewissensentscheidung handeln würde. Durch die Entscheidung A.S.P.A.S und Lasgrezas/Frankreich vom
- September 2011 ist zwar die Beschwerde der ersten Beschwerdeführerin (der Entscheidung zufolge eine Vereinigung zum Schutz der Umwelt, der wilden Tiere sowie derjenigen, die persönlichen oder materiellen Schäden infolge des Missbrauchs des Jagdrechts ausgesetzt sind) als unzulässig abgewiesen worden. Der Gerichtshof hat dies aber (in Rn. 23 ff.) nicht mit ihrem Wesen einer juristischen Person begründet, sondern ausschließlich damit, dass sie von den behaupteten Verletzungen des Eigentumsrechts und des Assoziationsrechts nicht betroffen sei, insbesondere weil sie nicht Eigentümerin von zwangsvereinigtem Grundbesitz sei. Sie sei deshalb kein Opfer i.S.d. Art. 34 EMRK (dieser Bestimmung zufolge kann der Gerichtshof von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein < französische Fassung: ...victime d'une violation... >, mit einer Beschwerde befasst werden). Ein Begehren auf Freistellung von der Zwangsvereinigung (zwecks Vermeidung von Konventionsverstößen) darf daher nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die bei einer Geltendmachung anderer Konventionsrechte (insbesondere des Art. 9 EMRK, der - jedenfalls teilweise - nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden kann) erfüllt werden müssten. Stellt eine konventionsstaatliche Bestimmung Voraussetzungen auf, wie sie bei einer Geltendmachung des Art. 9 EMRK erfüllt werden müssten, führt sie zur Ablehnung von Freistellungsgesuchen, die wegen unverhältnismäßiger Eingriffe in Art. 1 ZP Nr. 1 und zu Art. 11 EMRK für begründet hätten erklärt werden müssen, und verstößt deshalb selbst gegen die Konvention (zur Tatsache, dass die Analogie zur Kriegsdienstverweigerung auch deshalb verfehlt ist, weil es bei der jagdlichen Zwangsvereinigung nicht um eine Freistellung von der Mitwirkung bei der Verwirklichung eines reinen Allgemeininteresses von hohem Gewicht geht wie etwa bei der Landesverteidigung, sondern um eine Befreiung von der Verwirklichung privater Interessen Dritter, vgl. 2.1 und 2.4.2). 2.3 Gegenüber selbst jagdinteressierten Grundstückseigentümern sind die durch eine freiheitliche Jagdausübung und Zwangsvereinigungs-Regelungen verursachten Eingriffe in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten verhältnismäßig. Auf der Grundlage der dargestellten Annahmen zum Wesen und zu den Wirkungen der jagdlichen Zwangsvereinigungen hat der Gerichtshof in mehreren Entscheidungen schwedische und französische Zwangsvereinigungen für konventionsgemäß erklärt, wobei die betreffenden Konventionsbeschwerden nicht von ethischen Jagdgegnern erhoben worden sind, sondern von Grundeigentümern, die sich deshalb gegen die Zwangsvereinigung gewendet haben, weil sie die freiheitliche Jagdausübung auf ihrem Grundstück mit niemandem teilen wollten. In Schweden und Frankreich fällt das Jagdausübungsrecht wieder dem kleinen Grundeigentümer zu, wenn seine Zwangsmitgliedschaft rückgängig gemacht wird. In Deutschland - und wohl auch in Luxemburg und Österreich - steht das Jagdausübungsrecht nur großen Grundeigentümern und Jagdgenossenschaften zu, sodass ein kleiner Grundeigentümer die Jagd auch dann nicht ausüben darf, wenn er von der Jagdausübung der Zwangsvereinigung freigestellt worden ist. Im Übrigen besteht in Deutschland, Luxemburg und Österreich das Zwangsvereinigungswesen mit Verpachtungspflicht seit 170 Jahren, sodass kleine Grundeigentümer in aller Regel den Umstand, dass sie zwar das Jagdrecht besitzen, es aber nicht ausüben dürfen, nicht als Verlust empfinden und ein Interesse an einer eigenen Jagdausübung nicht entwickeln. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die Ausübung des Jagdrechts der kleinen Grundeigentümer in Frankreich und Schweden durch die Zwangsvereinigung lediglich im Sinne einer Modifikation eingeschränkt wird, die Zwangsvereinigung aber auch gewichtige Vorteile für sie mit sich bringt, also insgesamt nur eine geringe Eingriffsintensität besitzt. Schon die beiden abweisenden Entscheidungen aus dem Jahr 1992 zu den Konventionsbeschwerden der jagdinteressierten schwedischen Grundeigentümer Jakobsson (U.v. 19.2.1992 - Bw.-Nr. 14459/88 ) und Johansson (U.v. 1.4.1992 - Bw.-Nr. 14444/88 ) machen trotz nicht trennscharfer Formulierung (weil die Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die ethische Jagdgegnerschaft erst im Jahr 1999 begonnen hat) und nur kurzer Begründung deutlich, weshalb der Gerichtshof die Betroffenheit jagdinteressierter Beschwerdeführer als gering bewertet, und lassen die grundsätzliche Herangehensweise des Gerichtshofs an die jagdlichen Zwangsvereinigungen erkennen. Bei jagdinteressierten Grundeigentümern beeinträchtigen die mit der Jagdausübung Dritter verbundenen Eingriffe keine grundlegenden Nutzungsvorstellungen. Auf dem Grundstück wird weiter gejagt; der Grundeigentümer - dem lediglich das Recht zur Ausschließung anderer genommen wird - kann sich daran selbst beteiligen (Jakobsson/Schweden und Johansson/Schweden, jeweils Abschnitt Nr. 1). Hier bildet die Zwangsvereinigungsjagd die staatlich geregelte Variante derjenigen einvernehmlich-gemeinsamen Jagd, die die Landbevölkerung in Frankreich und im Deutschen Bund nach dem Beginn der jeweiligen Revolution - befreit von den Bedrückungen der Adelsjagd - mit Furor begonnen hatte, später in Frankreich aber nicht selten selbst in die geordnete Form privater Jagdvereine gebracht hat. Auch das revolutionäre preußische Jagdgesetz vom
- Oktober 1848 befürwortet in § 3 Abs. 2 diese Vorgehensweise (die "Nöthigung zu einer solchen Vereinbarung" wird hier ausdrücklich ausgeschlossen). In der Entscheidung Baudinière und Vauzelle/Frankreich führt der Gerichtshof aus, Mitglieder einer privaten Jagdvereinigung, die in eine Zwangsvereinigung einbezogen werden, würden einer Struktur unterstellt, die ihnen die Jagdausübung unter ähnlichen Bedingungen erlaube wie die Struktur, deren Mitglieder sie früher gewesen seien. Weil durch die Zusammenlegung der kleinen Flächen die Jagd erst praktikabel wird, empfindet die große Mehrheit der an einer Bejagung ihres Besitzes interessierten kleinen Grundeigentümer die Zwangsvereinigung nicht als Nachteil, sondern als Vorteil. Soweit sie nicht auf die "Eigenjagd" Wert legen, hat die Zwangsvereinigung für sie keinerlei Eingriffswirkung, sondern stellt eine Förderung des Jagdinteresses dar. Der Aufwand einer privatautonomen Vereinigung und insbesondere das Überreden Zaudernder oder Unwilliger im fraglichen Gebiet werden erspart. Im anderen Fall ist der Eingriff nicht schwerwiegend. Die Selbstbestimmtheit der fremden Jagdausübung (die Abschussfreiheit, d.h. das Fehlen einer effektiven Bindung an schutzwürdige Interessen anderer und der Allgemeinheit) ist weder von Jakobsson noch von Johansson gerügt worden. Im Gegenteil hat jeder von ihnen die Abschussfreiheit für sich selbst (allein) in Anspruch nehmen wollen, also nicht als (vom Gerichtshof zu überprüfende) Beschwer empfunden. Die Beschwerdeführer gehen unausgesprochen - wie der angegangene Konventionsstaat sowie bis vor einigen Jahrzehnten möglicherweise jedermann - von der Selbstverständlichkeit der freiheitlichen Jagd aus. Die Freiheitlichkeit der Jagdausübung trägt somit bei diesen Beschwerdeführern nicht zum Gewicht des Eingriffs bei; sie wird von ihnen nicht als Willkür empfunden. Der Gerichtshof bewertet also die Zwangsvereinigung in diesen Fällen als Teil des öffentlich-rechtlichen Rahmens (aus strikten staatlichen Vorgaben oder aus Vorgaben mit Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen, die von staatlichen, der Objektivität verpflichtete Stellen nach Maßgabe der Allgemeininteressen ausgefüllt werden), wie er nicht nur die Jagd (den freiheitlichen Umgang mit dem Wild), sondern wohl alle freiheitlichen Lebensbereiche umgibt. Den Entscheidungen Jakobsson/Schweden und Johansson/Schweden zufolge (a.a.O.) stellt die Zwangsvereinigung eine staatliche Kontrolle des Eigentumsgebrauchs dar. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens werden die Befugnisse jagdinteressierter Grundeigentümer (insbesondere das Nutzungsbestimmungsrecht) nicht tangiert. Zur Rechtfertigung des verstärkten staatlichen Einflusses auf die freiheitliche Jagd, den jagdliche Zwangsvereinigungen für Jagdinteressierte mit sich bringen, hat dem Gerichtshof die leichte Verstärkung der Verwirklichung von Allgemeininteressen durch die Zwangsvereinigung (vgl. 2.1.2.1) genügt. Die Akzeptanz der staatlichen Einflussnahme auf die Jagd trotz nur geringen Gemeinwohleffekts deutet darauf hin, dass der Gerichtshof einen freiheitlichen Umgang mit dem Wild, das herrenlos ist und auf das sich zahlreiche gewichtige Allgemeininteressen beziehen, kritisch betrachtet. In der Entscheidung Baudinière und Vauzelle (S. 14) hebt der Gerichtshof hervor, es handele sich um eine Freizeitaktivität, aus der sich Gefahren für Menschen und Güter ergäben und die wesentlichen Einfluss auf die Umwelt habe (auf S. 13 erwähnt er insoweit insbesondere das ökologische Erbe bzw. das natürliche Gleichgewicht). Auch nach dem Beginn der Rechtsprechung zur ethischen Jagdgegnerschaft im Jahr 1999 hat der Gerichtshof über Konventionsbeschwerden jagdinteressierter Grundeigentümer gegen eine Zwangsvereinigung zu entscheiden gehabt. Die Beschwerdeführer aus Schweden und Frankreich haben sich zum Teil nun auf die Entscheidungen des Gerichtshofs (und entsprechende konventionsstaatliche Anpassungsregelungen) berufen, wonach ethische Jagdgegner nicht durch Einbindung in eine jagdliche Zwangsvereinigung dazu gezwungen werden dürfen, ihr Grundstück für die freiheitliche Jagd Dritter zur Verfügung zu stellen (vgl. insbesondere Baudinière und Vauzelle/Frankreich, S. 13, und Chabauty/Frankreich, Rn. 54 ff.). Hiermit (und durch eine entsprechende Verstoßfeststellung des Gerichtshofs) wollten jedoch auch sie nur erreichen, dass sie die Jagd auf ihrem Grund ohne Einbindung in eine Zwangsvereinigung durchführen können. Demzufolge trägt auch bei ihnen die Freiheitlichkeit der von der Zwangsvereinigung organisierten Jagdausübung nicht zum Gewicht des Eingriffs bei. Der Gerichtshof bringt die diesbezügliche Begrenztheit des Eingriffs mit den Worten zum Ausdruck, der Beschwerdeführer sei durch die Zwangsvereinigung nicht seiner Eigentümerrechte beraubt worden, er habe das Recht, innerhalb des gemeinsamen Jagdgebiets zu jagen, die Zwangsvereinigung bringe lediglich eine staatliche Kontrolle des Eigentumsgebrauchs (vgl. hierzu 2.1.2.1) mit sich. Der Gerichtshof hat diesen Versuchen, die von der Kommission im Jahr 1992 begründete Rechtsprechungslinie (betreffend die Zulässigkeit einer Zwangsvereinigung jagdinteressierter Grundeigentümer) auszuhebeln, Absagen erteilt. Der Gerichtshof hat zunächst dem Beschwerdeführer Piippo, der - im Gegensatz zu den Beschwerdeführern Chassagnou u.a. - aktiv die freiheitliche Jagd ausübt, die Herausnahme seines Grundbesitzes aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet versagt. In den Fällen Nilsson/Schweden und Chabauty/Frankreich, in denen die Beschwerdeführer ebenfalls Jäger gewesen sind, und im Fall Baudinière und Vauzelle/Frankreich, in dem die Beschwerdeführer Mitglieder in privaten Jagdvereinigungen gewesen und somit an einer Bejagung ihres Grundbesitzes interessiert gewesen sind, hat der Gerichtshof diese Sichtweise beibehalten (vgl. insbesondere Chabauty/Frankreich, Rn. 54 ff.). Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer Jagdscheininhaber ist oder sonstige Anhaltspunkte für ein Interesse an einer freiheitlichen Jagdausübung aufweist, geht es somit nicht etwa um einen Beleg dafür, dass der ethischen Jagdgegnerschaft ein Gewissenskonflikt zugrunde liegt, sondern originär nur um die Klärung der Frage, ob tatsächlich eine echte Jagdgegnerschaft vorliegt oder nicht doch ein eigenes Jagdinteresse, dessentwegen (zum Teil unter missbräuchlicher Berufung auf die Rechtsprechung zur ethischen Jagdgegnerschaft) lediglich die Zwangsvereinigung bekämpft wird, um eine Jagdausübung nach eigenen Vorstellungen zu erreichen. Im Weiteren hat der Gerichtshof die Prüfung, ob entgegen der Jagdgegnerschaftsbehauptung die freiheitliche Jagd - etwa durch Lösen eines Jagdscheins - bejaht wird, als selbstständigen Bestandteil seines Case Law gehandhabt, sodass sie auch im Rahmen einer anderen Teilproblematik Bedeutung gewonnen hat. Auch wenn - wie etwa in Deutschland - die Eigenjagd auf dem kleinen Grundstück grundsätzlich nicht zurückgewonnen werden kann, sodass der ursprüngliche Anlass für die genannte Prüfung nicht gegeben ist, kann der Jagdscheinbesitz eine Widersprüchlichkeit aufzeigen, die bei einer ethischen Jagdgegnerschaft ebenso wenig wie mangelnde Entschiedenheit und Wichtigkeit gegeben sein darf, wenn der Freiheitsschutz durch die Konvention in Anspruch genommen werden soll (vgl. 2.4.3.2). Die Kategorie der Ethik trägt dazu bei, das seit dem Jahr 1992 durch den Gerichtshof abgelehnte Ansinnen, bei der freiheitlichen Jagdausübung von der etwas stärkeren Verwirklichung von Allgemeininteressen freigestellt zu werden, die mit der Zwangsvereinigung verbunden ist, von der ethischen Jagdgegnerschaft abzugrenzen. Der Gerichtshof nutzt den Begriff der ethischen Jagdgegnerschaft seit der ersten seiner diesbezüglichen Verstoßfeststellungsentscheidungen (d. Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich v. 29.4.1999). Das Freistellungsbegehren Jagdinteressierter steht insofern in einem Gegensatz zum Begriff der Ethik, als es nicht auf Vorstellungen betreffend höhere Werte beruht, sondern auf dem schlichten Streben nach dem eigenen Vorteil. Der Versuch, dieses Ansinnen mit der unzutreffenden Behauptung einer "Jagdgegnerschaft" zu verfolgen, ist in vollem Umfang unethisch. 2.4 Zwangsvereinigungs-Regelungen führen dann keinen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Interessen eines Grundeigentümers, der ethischer Jagdgegner ist, herbei und sind deshalb unverhältnismäßig, wenn die von ihm zu duldende Jagdausübung freiheitlich ausgestaltet ist (Jagd als Freizeitaktivität). Den Begriff der ethischen Jagdgegnerschaft hat der Gerichtshof von den Beschwerdeführern Chassagnou u.a. übernommen. Diese haben vorgetragen, sie seien Mitglieder in einem Naturschutzverband, der aus ethischen (also anhand von Wertvorstellungen entwickelten) Gründen gegen die Jagd sei, könnten diese Haltung wegen der Zwangsvereinigung aber nicht verwirklichen (Rn. 74, 117). 2.4.1 Trotz seiner umfassenden Rechtsposition als Grundeigentümer und der Bedeutung, die der Umgang mit dem Wild für ihn hat, hat der ethische Jagdgegner infolge der Zwangsvereinigung nicht die Möglichkeit, über den Umgang mit dem Wild auf seinem Grundstück zu bestimmen, also seine Vorbehalte gegen die Jagd zu verwirklichen. Da ihm in der Zwangsvereinigung die Mehrheit der jagdinteressierten Grundeigentümer gegenübersteht, kommt es zur freiheitlichen Jagd auch auf seinem Grund. Diese Mehrheit ist zwar auch von der Zwangsvereinigung betroffen, muss aber durch sie allenfalls eine nicht tief eingreifende Modifikation ihrer Grundfreiheiten hinnehmen, denn sie befürwortet die freiheitliche Jagd und kann diese entweder (zusammen mit anderen) weiterverfolgen oder zumindest wirtschaftlich nutzen (vgl. Nr. 2.1.2.2). Im Urteil Chassagnou u.a./Frankreich (Rn. 74 und 82 f., ähnlich Rn. 117 betreffend Art. 11 EMRK) hebt der Gerichtshof hervor, die Beschwerdeführer würden durch die Zwangsvereinigung daran gehindert, das Jagdrecht, das ein unmittelbar mit dem Eigentum verbundenes Recht sei, nach Gutdünken auszuüben. Obwohl sie auf ihrem Land nicht jagen wollten und sich dagegen wendeten, dass andere auf ihr Grundstück kommen, um das zu tun, und die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten, müssten sie jedes Jahr die Anwesenheit von Personen mit Waffen und Jagdhunden auf ihrem Land dulden (im gleichen Sinn Schneider/Luxemburg, Rn. 44 und 51). Die in Frankreich und Schweden bestehende Möglichkeit, im Rahmen der Zwangsvereinigung mitzujagen und dabei auch die Grundstücke der anderen Zwangsvereinigungsmitglieder einzubeziehen (der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich - Rn. 81 - zufolge hat die französische Regierung dies geltend gemacht), versieht den in der Zwangsvereinigung liegenden Eingriff zwar auch mit Vorteilen, aber nur für jagdinteressierte Zwangsvereinigungsmitglieder. Für ethische Jagdgegner ist sie nutzlos (Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 83), denn diese wollen ihre Befugnisse als Grundeigentümer gerade nicht jagdlich nutzen. Aus demselben Grund ist der Jagdpachtanteil des Zwangsvereinigungsmitglieds in Luxemburg und in Deutschland jedenfalls dann kein angemessener Ausgleich, wenn der "Jagdgenosse" ethischer Jagdgegner ist (Schneider/Luxemburg, Rn. 49 und Herrmann/Deutschland, Rn. 90 ff.; dasselbe gilt für Österreich). Der Eingriff kann praktisch nicht durch einen Verweis auf die Einflussmöglichkeit des ethischen Jagdgegners im Rahmen der Zwangsvereinigungsversammlung verneint werden. Die Möglichkeit, dass die Zwangsvereinigungsversammlung ein Ruhen der Jagd (auf dem Grundeigentum eines ethischen Jagdgegners) beschließt, ist wegen des Mehrheitsprinzips bei der Willensbildung der Zwangsvereinigung (und der weit überwiegenden Zahl der Jagdbefürworter) von theoretischer Natur und daher irrelevant. Zu einer Mehrheitsentscheidung der Zwangsvereinigungs-Mitglieder gegen die Jagd ist es - soweit ersichtlich - noch nie gekommen. In seiner Entscheidung Schneider/Luxemburg (Rn. 48, 81) bewertet der Gerichtshof die Chance, einen Beschluss über die Nichtversteigerung des Jagdrechts zu erhalten (also über die Nichtbejagung), als verschwindend klein bzw. gegen Null gehend. Auch sonst sieht er keine effektiven und verhältnismäßigen Möglichkeiten, sich der Zwangsmitgliedschaft zu entziehen (vgl. Chassagnou u.a. Rn. 81 und 82 betreffend den Antrag auf Angliederung des Grundstücks an ein Wildschutzgebiet, Einzäunungen usw.). 2.4.2 Die Eingriffe in die Grundfreiheiten der Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1 und 11 Abs. 2 EMRK, die mit der freiheitlichen Jagdausübung im Rahmen der Zwangsvereinigung verbunden sind, sind gegenüber ethischen Jagdgegnern unverhältnismäßig, weil dem (wegen Unterbindung der Nutzungsbefugnis) hohen Gewicht dieser Eingriffe keine entsprechend gewichtige Verwirklichung von Allgemeininteressen gegenübersteht, sondern lediglich das Gebot an den Jagdausübungsberechtigten, bei seiner freiheitlichen Jagdausübung "zur Erreichung von Zielen des Allgemeininteresses beizutragen" (vgl. Herrmann/Deutschland, Rn. 84, 55). Alle vom Gerichtshof erörterten Arten von Zwangsvereinigungen sind zwar mit einer Verstärkung der Kontrolle über die Jagdausübung verbunden, lassen aber deren freiheitlichen Kern unberührt, also die Befugnis zu einem Jagdverhalten nach eigenen Vorstellungen (vgl. 2.1.2). Freiheitliche Handlungen stehen - auch wenn durch sie Allgemeininteressen verwirklicht werden können - in prinzipiellem Gegensatz zu einer Verwirklichung von Allgemeininteressen, die die Eingriffe zu rechtfertigen vermag. Die Menschenrechte und Grundfreiheiten dienen in erster Linie der Selbstverwirklichung des Individuums mittels einer grundsätzlich nicht rechtfertigungsbedürftigen Nutzung von Entscheidungs- und Verhaltensspielräumen. Der Private muss sich zwar an die Grundsätze für ein geordnetes Zusammenleben halten und die Regelungen beachten, die die Freiheitsbereiche rahmen, um bestimmten Allgemeininteressen Rechnung zu tragen. Dies bewirkt jedoch nicht, dass alle zulässigen freiheitlichen Handlungen mit den Allgemeininteressen zu vereinbaren sind. Zwar sind die Allgemeininteressen die Grundlage auch der Menschenrechte und Grundfreiheiten, denn die Allgemeininteressen schließen - wie der Grundrechtekatalog des Grundgesetzes und die EMRK belegen - das Freiheitsziel ein. Der demokratischen Entscheidung für einen freiheitlichen Lebensbereich liegt aber regelmäßig nur die Erwägung zugrunde, im Vergleich zu einer strikten Regelung des Lebensbereiches (etwa einer planwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung) überwögen die Vorteile der Freiheit (etwa einer marktwirtschaftlichen Versorgung) deren Nachteile, nicht aber die Annahme, jedes im Rahmen der Freiheit mögliche private Handeln (etwa jeder einzelne Geschäftsvorgang) verwirkliche die Allgemeininteressen. Wegen der rein vorteilsorientierten, den Allgemeininteressen nicht förderlichen (wenn auch gesetzlich nicht verbotenen) Anteile, die regelmäßig zu einem freiheitlichen Lebensbereich gehören, erfüllt das Handeln in einem solchen Lebensbereich regelmäßig nicht die Voraussetzungen der Bestimmungen in Art. 1 Abs. 2 ZP Nr. 1, Art. 11 Abs. 2 EMRK (und der ihnen entsprechenden Bestimmungen bei den anderen EMRK-Rechten). Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils v. 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100 , jeweils Nr. II.
- lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung v. 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VerwR, Band 1,
- Aufl. 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1,
- Aufl. 1973, S. 12 ff.). Demzufolge ist der Ausgestaltung des Umgangs mit dem Wild als Grundeigentümerbefugnis (und nicht als Vollzug öffentlich-rechtlicher Regelungen) die Hinnahme individueller, sehr unterschiedlicher und auch den Allgemeininteressen widersprechender Verhaltensweisen immanent, beispielsweise eine Nichtbeteiligung an der Schwarzwildbejagung oder die Jagd auf das Rebhuhn (vgl. insbesondere 2.1). Selbst bei einem Jagdausübungsberechtigten, der die freiheitliche Jagd in vollem Einklang mit den Allgemeininteressen auszuüben versucht, ist eine Kontinuität dieses Verhaltens in keiner Weise gewährleistet. Abgesehen davon ist das konkrete Gemeinwohlerfordernis oft nicht feststellbar, weil wegen der bewusst freiheitlichen Gestaltung in der Regel keine demokratisch legitimierte Abschussfestlegung existiert. Die deutsche Rezeption der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht an der mit der Freiheitlichkeit der Jagd verbundenen Problematik überwiegend vorbei, weil sie von der überkommenen Überzeugung beherrscht ist, die Jagd als solche sei im Allgemeininteresse. Bei dieser pauschalen Sichtweise wird die Tatsache vernachlässigt, dass die Jagd bei vielen Abschüssen die aktuellen Allgemeininteressen nicht verwirklicht, sondern schädigt und die in Jägerkreisen oft zu hörende Behauptung, Jagd sei praktizierter Naturschutz, in dieser Pauschalität unrichtig ist. Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung wird problematisiert, ob auch der freiheitliche Bereich der Jagd - noch immer - in vollem Umfang den Allgemeininteressen entspricht (selbst bei Maierhöfer, NVwZ 2012, 1521 ff., der Irrtümer bei der deutschen Rezeption der Rechtsprechung des Gerichtshofs weitgehend vermeidet, ist dies der Fall; Münzenrieder, AUR 2012, 449, kommt zwar mit der Annahme, bei nicht regulierungsbedürftigen Tierarten setze sich das Interesse des jagdunwilligen Eigentümers durch, der Rechtsprechung des Gerichtshofs nahe, vernachlässigt aber bei seinen Erwägungen, dass die zu beachtenden Allgemeininteressen nicht < mehr, vgl. 2.4.3.1 > nur aus den Zielen des Jagdrechts bestehen). Angesichts der den Allgemeininteressen widersprechenden Anteile der Jagd muss es auch hingenommen werden, wenn die ethische Jagdgegnerschaft durch die Befriedung von Flächen die Jagdausübung im Gemeinschaftsrevier stört (und damit auch deren gemeinnützige Wirkungen wie etwa die von einem erheblichen Teil der Jägerschaft abschussplangerecht vorgenommene Regulierung der Schalenwildbestände und gem. behördlicher Empfehlung betriebene Verhütung von Schwarzwildschäden, die Gemeinsinn auch im übrigen Jagdverhalten dieses Teils der Jägerschaft vermuten lassen). Das Defizit bei der Verwirklichung von Allgemeininteressen, das für freiheitliche Lebensbereiche typisch ist, kennzeichnet nicht nur die ethische Jagdgegnerschaft, sondern auch die Jagdausübung, der der ethische Jagdgegner durch die Zwangsvereinigungsregelungen unterworfen werden soll. Die deutsche Rezeption der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist durch die Annahme gekennzeichnet, die Anerkennung der ethischen Jagdgegnerschaft sei wesentlich von dem Gewicht abhängig, mit dem der jeweilige Konventionsstaat die Allgemeininteressen und geschützten Privatinteressen berücksichtigt. Diese Annahme ist zunächst aus den Rn. 75 und 113 der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich und 45 sowie 78 der Entscheidung Schneider/Luxemburg abgeleitet worden, in denen der Gerichtshof (mit im Detail unterschiedlichen Formulierungen) darlegt, bei einer Eingriffsmaßnahme müsse ein angemessener Ausgleich bzw. ein Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen der Wahrung der Grundrechte des Einzelnen herbeigeführt werden. Sie ist zur Grundlage der ganz überwiegenden Auffassung gemacht worden, die Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg seien auf die deutsche Jagdgenossenschaft nicht übertragbar, denn hier sei allgemein dieser Ausgleich gelungen wegen einer starken Ausrichtung der Jagd auf die Allgemeininteressen (vgl. die einschlägigen Äußerungen sind zusammengestellt bei Münzenrieder, AUR 2012, 449 Fn. 3; vgl. auch das Gutachten der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die Rechtsprechung des EGMR und das deutsche Jagdrecht, 2008 - WD 3-3000-078/08 -, insbesondere S. 13 ff.; a.A. Senatsentscheidungen jeweils v. 9.9.2009, a.a.O. ). Jedoch hat die Große Kammer des Gerichtshofs in der Entscheidung Herrmann/Deutschland vom
- Juni 2012 die deutsche Jagdgenossenschaft nicht anders bewertet als die in den Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg gegenständlichen Zwangsvereinigungen, also die in Deutschland überwiegend vertretene Auffassung einer Nichtübertragbarkeit verworfen. Daraufhin sind die Formulierungen des Gerichtshofs betreffend die Notwendigkeit einer Suche nach einem Ausgleich bzw. Gleichgewicht - wiederholt in Rn. 74 und 93 der Entscheidung Herrmann/Deutschland - vom Gesetzgeber sowie von weiten Teilen der deutschen Rechtsprechung (vgl. Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018, a.a.O., Rn. 59, 79, 81; VG Minden, U.v. 3.5.2016 - 8 K 1480/15 - juris Rn. 41; VG Würzburg v. 29.1.2015, a.a.O. , Rn. 51; OVG RhPf, B.v. 21.6.2013 - 8 B 10517/13 - RdL 2013,341, juris Rn. 16 ff.) und Literatur (etwa Münzenrieder, a.a.O., S. 450, Munte, a.a.O., Rn. 54 und wohl auch Maierhöfer, a.a.O., S. 1523) zur Grundlage der Auffassung gemacht worden, die Anerkennung der ethischen Jagdgegnerschaft im konkreten Fall sei davon abhängig, welches Gewicht den für eine Jagdausübung sprechenden Allgemeininteressen im jeweiligen Fall zukomme (zur Kodifizierung dieser Auffassung im Rahmen des § 6a BJagdG vgl. 3.2). Jedoch ist auch diese Auffassung unrichtig. Die genannten Formulierungen in den Entscheidungen des Gerichtshofs sind keine Vorgaben für Regelungen oder Entscheidungen der Konventionsstaaten, sondern eine Offenlegung des Maßstabs, anhand dessen der Gerichtshof zu seinen Verstoßfeststellungen gekommen ist. Alle drei Verstoßfeststellungsentscheidungen halten die Jagdfreiheit (vgl. 2.1) der konventionsstaatlich behaupteten Verwirklichung von Allgemeininteressen durch die Jagd entgegen und kommen - nach Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit der ethischen Jagdgegnerschaft (vgl. 2.4.3.1) und der Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit im konkreten Fall (vgl. 2.4.3.2) - zur abschließenden Feststellung, dass der jeweilige Konventionsstaat bei seiner Suche nach einem Ausgleich bzw. Gleichgewicht gescheitert ist (Chassagnou u.a./Frankreich, Rn. 85 und 117; Schneider/Luxemburg, Rn. 51 und 82; Herrmann/Deutschland, Rn. 93). Demzufolge ist es angesichts der Jagdfreiheit nicht zulässig, die Anerkennung einer ethischen Jagdgegnerschaft davon abhängig zu machen, inwieweit im konkreten Fall eine Gefährdung von Allgemeininteressen droht. Die Tatsache, dass das Jagdinteresse vom Gesetz gefördert wird, die ethische Jagdgegnerschaft aber vom Gesetz unterbunden werden soll, obwohl beide dem vom Eigentumsrecht gewährten Freiheitsbereich angehören (und somit beide teilweise gegen und teilweise für die Allgemeininteressen wirken), ist die Grundlage der Diskriminierungsargumentation des Gerichtshofs, die ihn in der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich zu Verstoßfeststellungen auch hinsichtlich des akzessorischen Diskriminierungsverbots des Art. 14 EMRK hat gelangen lassen (Rn. 86 ff. und 118 ff. - auch die Prüfungen von Art. 1 ZP Nr. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK und von Art. 11 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK erklärt der Gerichtshof für gleich). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass auf kleinen Grundstücken wegen der Zwangsvereinigung eine Jagd Dritter hingenommen werden muss (die - wie der Gerichtshof in Rn. 74 ausführt - nach Gutdünken ausgeübt werden kann), eine ethische Jagdgegnerschaft also nicht verwirklicht werden kann, während dies auf großem (einer Zwangsvereinigung nicht unterliegenden) Grundbesitz anders ist (wenn eine Diskriminierung im Wesentlichen mit dem Verstoß gegen das zugrundeliegende Konventionsrechts identisch ist, wird sie vom Gerichtshof nicht gesondert festgestellt; daher stellt er die Diskriminierung innerhalb des kleinen Grundbesitzes - ein Jagdinteressierter mit kleinem Grundbesitz kann auch nach der Zwangsvereinigung seine Nutzungsvorstellungen noch zu einem erheblichen Teil verwirklichen, ein ethischer Jagdgegner mit kleinem Grundbesitz aber nicht, vgl. Rn. 118 - wegen der Verstöße gegen Art. 1 ZP Nr. 1 und Art. 11 EMRK nicht gesondert fest - vgl. Rn. 89; in der Entscheidung Schneider/Luxemburg - vgl. Rn. 55 - sieht der Gerichtshof wegen derselben Überlegung von einer Diskriminierungsfeststellung ab, allerdings auch hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von großem und von kleinem Grundbesitz, ohne zu erläutern, weshalb er insoweit von der Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich abweicht; ähnlich hinsichtlich Art. 1 ZP Nr. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK in der Entscheidung Herrmann/Deutschland, Rn. 95 ff.). In der Entscheidung Chabauty/Frankreich (Rn. 41 ff., 47) erläutert der Gerichtshof seine Entscheidung Chassagnou u.a./Frankreich, hebt dabei die Diskriminierung hinsichtlich der Ausübung des Nutzungsrechts hervor und fügt an, dass auch die Entscheidungen Baudinière und Vauzelle/Frankreich, Piippo/Schweden, Nilsson/Schweden, Schneider/Luxemburg und Herrmann/Deutschland, in denen eine Entscheidung zu Art. 14 EMRK nicht getroffen worden ist, auf dieser Sichtweise beruhen. Der Diskriminierungsannahme des Gerichtshofs steht zwar auf den ersten Blick entgegen, dass die von der Flächengröße abhängige Jagdtauglichkeit des Grundeigentums einen sachlichen Differenzierungsgrund darzustellen scheint (so etwa Münzenrieder, a.a.O., S. 428). Jedoch ist dieser Denkansatz unrichtig (zirkelschlüssig), weil das Unterscheidungskriterium der Großflächigkeit sich auf die Jagdtauglichkeit bezieht und damit die freiheitliche Jagdausübung (grundstücksgrößenunabhängig) als einzigen zulässigen Umgang mit dem Wild voraussetzt, was sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ist (wegen der vom Gesetzgeber im Wege der Eigentumszuordnung gewährten Nutzungsbestimmungsfreiheit und wegen der - vgl. hierzu 2.4.3.1 - Unrichtigkeit der konventionsstaatlichen Annahme einer Unzulässigkeit der ethischen Jagdgegnerschaft). Der Gesetzgeber ist nicht befugt, den von ihm geschaffenen bzw. belassenen Freiraum ausschließlich dem auf eine große Fläche angewiesenen Jagdinteresse zur Verfügung zu stellen; das private Interesse, die freiheitliche Jagd in keiner W