weis von THC oder Amphetaminen. Die Kinder- & Jugendpsychiatrische Praxis ... ... H... bestätigte am
der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, weiterhin in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden; ob die Medikamenteneinnahme auch außerhalb schwieriger schulischer Situationen erforderlich sei und wenn ja, warum; ob eine ausreichende Adhärenz vorliege und ob Beschränkungen und/oder Auflagen und/oder
untersuchungen oder die Durchführung eines psychologischen Testverfahrens
Nr. 8.2 der Beurteilungskriterien erforderlich seien.
dem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 22. August 2019 die Fahrerlaubnis, forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung seines Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei
V ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er das zu Recht angeordnete ärztliche Gutachten nicht beigebracht habe. Über den gegen den Bescheid vom 22. August 2019 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern
Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Januar 2020 abgelehnt. Der Bescheid vom 22. August 2019 sei
summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Gutachtensaufforderung vom 6. Mai 2019 sei zu Recht ergangen. Die beim Antragsteller vorliegende Erkrankung gebe Anlass zu Fahreignungszweifeln. Die übersandten polizeilichen Unterlagen würden keine Fahreignungsbedenken hervorrufen. Es sei aber unbedenklich, dass diese in der Gutachtensanordnung wiedergegeben worden seien. Auch die Fragestellung sei angemessen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, jeder Fall einer ärztlich festgestellten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
ICD-10 F90.0 gebe Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung, sei unrichtig. Wäre dies der Fall, hätte der Verordnungsgeber diese Erkrankung in die Anlage 4 aufgenommen, denn sehr viele Menschen würden unter dieser Erkrankung leiden. Die Behörde habe auch nicht nur auf die Erkrankung abgestellt, sondern zusätzlich noch die polizeilichen Vorkommnisse, die das Verwaltungsgericht für nicht verwertbar halte, herangezogen. Der Fall sei nicht mit dem vom Senat mit Beschluss vom 28. März 2019 entschiedenen Fall vergleichbar. Der dortige Antragsteller habe unter erheblichem Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Hier sei der Antragsteller im Straßenverkehr nicht auffällig gewesen. Was die früheren polizeilichen Erkenntnisse für einen Zusammenhang mit einem ärztlichen Gutachten hätten, sei nicht
vollziehbar. Die Behörde bringe diese Vorkommnisse in Zusammenhang mit der Erkrankung des Antragstellers, was nicht korrekt sei. Auch die Fragestellung sei unzulässig. Es sei nicht Aufgabe des Gutachters, festzustellen, ob eine Medikamenteneinnahme auch außerhalb schulischer Situationen erforderlich sei. Die Beantwortung der Frage, ob, wann und in welcher Dosierung der Antragsteller Medikamente einnehme, sei Sache des behandelnden Arztes und durch diesen mit Stellungnahme vom
VG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom
V kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel
Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zu den §§ 11 , 13 und 14 FeV enthält diese häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind gemäß Nr. 1 Satz 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z.B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). Darüber hinaus muss die Fahrerlaubnisbehörde
V unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Ist die Fragestellung nur zum Teil gerechtfertigt, gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 11 FeV Rn. 42).
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.). 2. Im vorliegenden Fall kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV nicht auf die Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werden, da die Gutachtensaufforderung bei summarischer Prüfung nicht rechtmäßig ist. 2.1 Die Gutachtensaufforderung entspricht nicht § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, da die zweite Frage, ob die Medikamenteneinnahme auch außerhalb schwieriger schulischer Situationen erforderlich sei und wenn ja, warum, weder anlassbezogen noch verhältnismäßig ist.
V müssen die Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sein. Darüber hinaus muss sich der Beibringungsanordnung auch zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - Blutalkohol 53, 58 = juris Rn. 9). Hier wird in der Gutachtensaufforderung nicht erläutert und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zu klären ist, ob und ggf. weshalb eine Medikamenteneinnahme über die verordnete Bedarfsmedikation hinaus erforderlich sein könnte. Diese Frage zielt darauf ab, ob die Behandlung durch den Arzt des Antragstellers medizinisch korrekt erfolgt. Es ist aber nicht Aufgabe eines medizinischen Fahreignungsgutachtens, dies zu überprüfen, sondern es ist damit zu untersuchen, ob die Erkrankung Fahreignungsmängel hervorruft, ob die dafür vom behandelnden Arzt verordnete Medikation zuverlässig und entsprechend der Verordnung eingenommen wird und dazu führt, dass die durch die Erkrankung hervorgerufenen Fahreignungsmängel ausreichend reduziert werden. Des Weiteren ist bei entsprechenden Anhaltspunkten noch zu überprüfen, ob durch die Medikation selbst Mängel i.S.d. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV hervorgerufen werden (vgl. zu Fragestellungen für ärztliche Gutachten z.B. VG Würzburg, B.v. 26.10.2016 - W 6 K 16.986 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die Frage zur Erforderlichkeit der Medikamenteneinnahme auch außerhalb schwieriger schulischer Situationen trägt nicht zur Klärung dieser Fragen bei, sondern führt zu Unklarheiten bezüglich der weiteren Fragen in der Gutachtensaufforderung. Es ist z.B. nicht ersichtlich, auf welche Medikamenteneinnahme sich die weiteren Fragen (Notwendigkeit von Beschränkungen und/oder Auflagen,
untersuchungen und psychologische Testverfahren) beziehen und ob der Gutachter diese Fragen unter Berücksichtigung der verordneten Medikamente oder der
seiner Ansicht tatsächlich erforderlichen Medikamente beantworten soll. Die Frage ist auch nicht erforderlich. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, die verordnete Medikation gleiche die durch die Erkrankung hervorgerufenen Fahreignungsmängel nicht hinreichend aus oder führe selbst zu Fahreignungsmängeln, so fällt das Gutachten negativ aus. Es ist dann Sache des Betroffenen, mit seinem behandelnden Arzt zu klären, ob eine andere Medikation zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen kann. 2.2 Darüber hinaus liegen auch keine hinreichenden Tatsachen vor, die darauf hinweisen, dass der Antragsteller an einer Erkrankung i.S.d. Anlage 4 zur FeV leidet, die seine Fahreignung in Frage stellt. Die beim Antragsteller diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) stellt ohne weitere Anhaltspunkte für problematische oder gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr keine solche Erkrankung dar. Zwar trifft es zu, dass Anlage 4 zur FeV gemäß Nr. 1 der Vorbemerkung nicht abschließend ist und auch Erkrankungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen können (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 19; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
V
vollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Begutachtung für erforderlich gehalten wird (Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 18). Diesem Ergebnis stehen die Beschlüsse des Senats vom
frage durch die Fahrerlaubnisbehörde übersandt hat, für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens verwertet werden durften oder entsprechend § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG unverzüglich zu vernichten waren. Auch während der kurz vor der Verkehrskontrolle abgeschlossenen Fahrausbildung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StVG i.V.m. der Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO) und absolvierten Fahrprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG i.V.m. §§ 15 ff. FeV) des Antragstellers sind offenbar keine Mängel zu Tage getreten, die zu einer Mitteilung
V geführt hätten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.