einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts verursachte die Antragstellerin am
rechts von der Fahrbahn abkam. Der PKW der Antragstellerin sei auf der Fahrertüre in Endstellung vorgefunden worden, die Antragstellerin habe sich selbstständig aus dem Fahrzeug befreien können. An ihrem PKW sei ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden, zudem sei ein Feld der dort befindlichen Leitplanke beschädigt worden. Gegen die Antragstellerin wurde aufgrund dieses Sachverhalts zunächst mit Bußgeldbescheid vom 19. September 2019 (wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit) eine Geldbuße in Höhe von 145,00 EUR festgesetzt, zzgl. 28,50 EUR Auslagen. Als Tatfolgen sind festgehalten: 600,00 EUR Sachschaden (Beschädigung der Leitplanke), Eigenschaden ca. 5.000,00 EUR.
dem die Antragstellerin mit E-Mail vom
folgend: Landratsamt) die Antragstellerin unter Hinweis auf die begangene Ordnungswidrigkeit zur beabsichtigten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
VG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Nr. 3). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 4 und 5). Auf die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:als Bestandteil des Bescheides wurde hingewiesen (Nr. 6). Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Probezeit sich gemäß § 2a Abs. 2a StVG um zwei Jahre verlängere und somit am 6. September 2021 ende. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, wenn am angeordneten Seminar nicht innerhalb der gesetzten Frist teilgenommen werde, § 2a Abs. 3 StVG. Auf ein beigefügtes Merkblatt über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
VG wurde hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am
träglich an einem Aufbauseminar mit Kosten in Höhe von ca. 400,00 - 500,00 EUR teilzunehmen sei und dass bei einem anschließenden Rechtsbehelf eine Bindungswirkung an die Tatsachen im Bußgeldbescheid bestehe. Dies gelte auch aufgrund der vorgesehenen Verknüpfung zwischen Bußgeld- und Strafverfahren, § 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 StVG. Die eigentlich den Verkehrsteilnehmer schützende Bindung führe vorliegend dazu, dass keine informierte Entscheidung über das Einlegen eines Rechtsbehelfs mehr getroffen werden könne, was einen effektiven Rechtsschutz gegen die Anordnung des Aufbauseminars unmöglich mache. Im Übrigen überwiege das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, da weder die Behörde noch die Sicherheit des Straßenverkehrs einen
teil dadurch erlitten, wenn der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet werde; das Aufbauseminar habe keinen Prüfungscharakter, sondern den Sinn, dass sich die Teilnehmer mit ihren Fahrfehlern auseinandersetzten. Ein Fahrfehler liege vorliegend jedoch nicht vor. Außerdem handele sich um einen einmaligen Vorfall, das Fahrverhalten der Antragstellerin sei davon abgesehen beanstandungsfrei gewesen. Das Landratsamt W. beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2b StVG sei eine Maßnahme gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars hätten kraft Gesetzes gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid vom
GO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten an-geordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO). Da im vorliegenden Fall eine Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 19. Februar 2020 aufgrund von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 6 StVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), ist der vorliegende Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO statthaft und zulässig. 2.
GO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die mit Bescheid vom 19. Februar 2020 angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar
der hier gebotenen, aber ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig darstellt und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die
VG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei dieser Maßnahme an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2 Abs. 2a StVG).
V erfolgt die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG (§ 35 FeV) schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
V ist über die Teilnahme an einem Aufbauseminar
V vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. 2.2 Diese Voraussetzungen liegen vor.
dem vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Auszug aus dem Fahreignungsregister hat die Antragstellerin während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen, die rechtskräftig geahndet wurde. Der Vorfall vom
V erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
Anlage 12 zur FeV.
Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zur FeV handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten (§§ 24 , 24a , 24c StVG) im Falle von Verstößen gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit (vorliegend Unfall aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen gemäß § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 i.V.m. § 49 StVO, § 24 StVG; 8.1 BKat) um schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Die Einstufung hat der Verordnungsgeber selbst vorgenommen und wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt. Die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit ist auch
VG (Geldbuße von mindestens 60,00 EUR) in das Fahreignungsregister einzutragen. 2.2.1 Mit der Einwendung, die Antragstellerin habe mangels Sorgfaltspflichtverletzung keine Ordnungswidrigkeit
VO begangen, kann sie nicht durchdringen.
VG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Maßnahmen
den Nrn. 1 bis 3 des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist ebenso wie dem Gericht die
prüfung untersagt, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe die Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch tatsächlich begangen hat. Eine nochmalige Prüfung der eingetragenen Ordnungswidrigkeit erfolgt weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Maßnahmen
VG sind ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände der jeweiligen Zuwiderhandlung zwingend anzuordnen, diese Bindung gilt ausnahmslos. Nur diese Auslegung der Regelung wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, die Fahrerlaubnisbehörde und die Gerichte von der
prüfung ordnungswidrigkeitenrechtlicher Entscheidungen zu befreien. Auch für Gerichte, die die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde beurteilen, besteht damit die Bindung an die straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Entscheidungen. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.), wonach Verkehrsbehörden bei Anordnungen
VG (a.F.) nicht an die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen, ist durch die Neufassung des Gesetzes überholt (VG Würzburg, U.v. 23.5.2018 - W 6 K 17.1335 und U.v. 1.8.2018 - W 6 K 18.386). Selbst bei Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG zur alten Rechtslage (vgl. U.v. 20.4.1994 - 11 C 44/92 - NJW 1995, 70 f.) bestünde im vorliegenden Falle keine Veranlassung für eine vom zugrundeliegenden Bußgeldbescheid abweichende Beurteilung des Vorfalls am 11. Juni 2019.
dieser Rechtsprechung musste der Betroffene die rechtskräftige Entscheidung insoweit gegen sich gelten lassen, als sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, insbesondere Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, ergeben. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn die Antragstellerin gibt selbst an, dass sie den Unfall verursacht hat, die Sicht- und Wetterverhältnisse gut gewesen seien und trotz regennasser Fahrbahn kein Aquaplaning geherrscht habe. Im Unfallbericht der Polizei vom 16. Juli 2019 ist festgehalten, dass die Antragstellerin aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit bei regennasser Fahrbahn die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, von der Fahrbahn abkam und der Pkw auf der Fahrertüre in Endstellung vorgefunden wurde; ihr Pkw erlitt hierbei einen wirtschaftlichen Totalschaden und wurde abgeschleppt. Allein aufgrund physikalischer Naturgesetze spricht dies bereits für eine überhöhte Geschwindigkeit. Zudem kennt die Antragstellerin die Kurve - in welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gilt -
eigenen Angaben gut, da sie dort nahezu täglich mit dem Pkw unterwegs ist. Es ist es weder plausibel noch irgendwie glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin tatsächlich wie behauptet mit höchstens 45 - 50 km/h in die Kurve eingefahren wäre und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben könnte. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die dies in Frage stellen, wurden nicht vorgelegt. 2.2.2 Entscheidet sich der Betroffene, kein Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, sondern ihn zu bezahlen und damit im Ergebnis die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit anzuerkennen, muss er sämtliche sich daraus ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen. Ausweislich der eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers ist die Frage, ob die Antragstellerin den geahndeten Verstoß am 11. Juni 2019 in vorwerfbarer Weise begangen hat, vorliegend nicht mehr zu klären. Das Vorbringen des Bevollmächtigten, die Antragstellerin hätte von der Bußgeldbehörde darüber unterrichtet werden müssen, dass aufgrund der festgesetzten Höhe des Bußgelds (mehr als 60,00 EUR) sie von Gesetzes wegen an einem Aufbauseminar teilnehmen müsse, dessen Kosten sie zu tragen habe, greift ebenfalls nicht. So handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren: das Bußgeldverfahren einerseits, das einen zurückliegenden Vorschriftsverstoß ahndet, sowie Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde andererseits, die eine Verhütung von zukünftigen, vom Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden Gefahren zum Ziel haben. Zudem obliegt die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 StVG vorliegen, ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde und hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens keinen Raum. Trotz der Verknüpfung eines Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen in § 3 Abs. 4 StVG, braucht eine Behörde nicht über Sachverhalte und Folgen zu belehren, die über ihren Zuständigkeitsbereich hinausgehen. Soweit kritisiert wird, die Antragstellerin sei dadurch ihres effektiven Rechtsschutzes beraubt, weil sie keine informierte Entscheidung treffen könne, geht dies fehl. Im Rahmen der Fahrschulausbildung wird im theoretischen Unterrichtsteil umfassend auf die gesetzlichen Rechte und Pflichten eines Fahrerlaubnisinhabers eingegangen, wozu auch die besonderen bzw. strengeren Anforderungen an einen Fahrerlaubnisinhaber auf Probe zählen. Die Antragstellerin hätte daher wissen müssen, dass sie während ihrer Probezeit besonderen Anforderungen unterliegt und sich
Erhalt des Bußgeldbescheids über mögliche Folgen informieren bzw. Rechtsberatung einholen können. Demnach erweist sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar als rechtmäßig. 2.3 Die
träglich verlängerte Frist zur Vorlage der Bescheinigung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zum 29. Mai 2020 begegnet keinen Bedenken.
V erfolgt die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG (§ 35 FeV) schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen.
VwVfG) sind behördliche Fristen
pflichtgemäßem Ermessen zu setzen.
VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt werden verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist
VwVfG mit einer Nebenbestimmung verbinden. Die Ermessensbetätigung der Behörde ist gemäß § 114 VwGO seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar. Die vom Landratsamt gesetzte Frist zur Beibringung der Bescheinigung über die Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar für Fahranfänger von zwei Monaten ist als grundsätzlich angemessen zu betrachten und nicht zu beanstanden. Zwar hatten die Fahrschulen bis zum
teiligen Folgen (Entzug der Fahrerlaubnis) abwenden. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen finanziellen Aufwendungen und die Verlängerung der Probezeit im Fall eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren wieder rückgängig zu machen wären.
46.12 ist bei der Anordnung eines Aufbauseminars vom halben Auffangwert, also von 2.500,00 EUR auszugehen, der
der Empfehlung in Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Sofortverfahren zu halbieren ist, so dass ein Streitwert von 1.250,00 EUR festzusetzen war. Permalink: https://openjur.de/u/2275072.html ( https://oj.is/2275072 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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