den Feststellungen der Verkehrspolizeiinspektion D. der Führer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen FRG- ... auf der Bundesautobahn A3 Richtung P., Abschnitt 1280, km 5,510 bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes von 58 m ein; Toleranzen seien zu Gunsten des Fahrzeugführers berücksichtigt worden. Auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild war eine Frau als Fahrzeugführerin erkennbar. Halter des Fahrzeugs ist der Kläger. Mit Schreiben vom
dem das Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom
Erfüllung der rechtlichen Vorschriften auch bekannt gegeben werden können.
den Maßgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche verbindlich durchzusetzen sei, dürften Mitarbeiterdaten auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nur
ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Neue Arbeitsverträge sähen den Passus bereits vor. Bei alten Verträgen müsse diese Genehmigung jeweils eingeholt werden. Bei Mitarbeitern, die nicht mehr im Unternehmen tätig seien, gestalte sich dies teils schwierig. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass auch bei Auflage eines Fahrtenbuches die Mitarbeiterdaten entsprechend zu schützen seien und nicht an Dritte, auch nicht an eine Behörde, weitergegeben werden dürften; ausgenommen sei hier die Weitergabe von Daten in einem Strafverfahren. Im Falle einer Weitergabe der persönlichen Daten würde er sich strafbar machen, was er
Möglichkeit vermeiden wolle. Mit Bescheid vom
Zustellung des Bescheides an (Ziffer 1). Ziffern 2 bzw. 3 des Bescheids ordnen im Wesentlichen den Inhalt von § 31a Abs. 2 bzw. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) an. In Ziffer 4 wurden die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt und in Ziffer 6 werden dem Kläger die Verfahrenskosten in Höhe von 80,00 Euro Gebühren und 4,10 Euro Auslagen auferlegt. Zur Begründung führt der Bescheid unter anderem aus, es könne dahingestellt bleiben, ob es aus datenschutzrechtlichen Gründen tatsächlich nicht zulässig gewesen sei, die Daten der konkreten Fahrzeugführerin an die Polizei weiterzugeben. Wie der Kläger selbst im Rahmen der Anhörung angegeben habe, würden neue Arbeitsverträge bereits mit einem entsprechenden Passus versehen, wonach die Daten des Mitarbeiters/Fahrzeugführers bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren weitergegeben werden dürften. Es habe damit am Fahrzeughalter selbst gelegen, im eigenen Interesse grundsätzlich vor Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter zuvor dessen Einwilligung dazu einzuholen, dass im Falle von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Daten weitergegeben werden könnten. Es sei das Verschulden des Klägers selbst, dass er keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe, dies könne ihn nicht vor einer Fahrtenbuchauflage schützen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Personalien der Fahrzeugführerin nicht herausgegeben habe, seien der Polizei weitere Ermittlungen ohne nähere Kenntnis über die Fahrzeugführerin nicht zumutbar bzw. bis zum Verjährungseintritt nicht möglich gewesen. Der begangene Verstoß sei als erheblich anzusehen, da er
Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Eintragung von einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem führe und eine Geldbuße von 100 Euro
sich ziehe. Um zu verhindern, dass derartige Verkehrsverstöße unter Umständen auch in Zukunft nicht geahndet werden können, sei die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches als vorbeugende Maßnahme mit allein präventivem, nicht mit repressivem Charakter gerechtfertigt. Der mit der Führung eines Fahrtenbuches verbundene Aufwand sei relativ gering und damit auch nicht unverhältnismäßig. Um eine
prüfbare Überwachung der Fahrzeugbenutzung und Mitwirkung im Fall eines erneuten Verkehrsverstoßes effektiv zu erreichen, sei eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich, wobei zwölf Monate als ausreichend angesehen würden. Die Erstreckung der Anordnung auf Ersatzfahrzeuge stütze sich auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Der angeordnete Sofortvollzug wurde unter anderem mit dem Interesse an einer angestrebten Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, begründet, das auch schon den Erlass der Fahrtenbuchauflage selbst trage. Gegen obigen Bescheid erhob der Kläger am
VZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers
einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
VG), § 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung, Nr. 12.6 des Bußgeldkatalogs und Nr. 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog mit der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister und einem Bußgeld von 100 Euro zu ahnden gewesen und ist daher von einigem Gewicht.
gefestigter Rechtsprechung war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann angemessen, wenn der Verkehrsverstoß wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu werten war (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227 ). Dann kann bereits bei einem einmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2010 - 11 CS 09.2977 - juris Rn. 17). Mit dem Punktesystem ist nämlich gesetzlich und sachverständig bewertet, ob ein Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt; damit ist nicht nur für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes, sondern auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung das Punktesystem einschlägig. Dies gilt umso mehr
der Reform des Punktesystems mit der Neuregelung zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Mit der "Punktereform" hat der Gesetzgeber entschieden, dass das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister abgelöst wird. Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt danach vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit
dem neuen Fahreignungsbewertungssystem mit einem Punkt geahndet werden kann, da ja gerade nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sind, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht,
den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310 ; BVerwG, B.v. 21.10.1987 - 7 B 162/87 - juris; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17). Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst eine umgehende Benachrichtigung des Halters vom Verkehrsverstoß, i.d.R. innerhalb von zwei Wochen. Vorliegend datiert das entsprechende Schreiben zwar erst vom 31. Oktober 2018, also mehr als sieben Wochen
der am 10. September 2018 erfolgten Verkehrsordnungswidrigkeit. Das Zwei-Wochen-Kriterium ist aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und auch keine starre Grenze (VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Es beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach Personen Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist insbesondere dann unschädlich, wenn die Überschreitung des Zeitrahmens ausnahmsweise für die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht ursächlich war (vgl. VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 - 7 A 3283/09 - juris). Dies wird in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn der Halter unter Hinweis darauf, dass das festgestellte Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, den Fahrzeugführer nicht benennt, obwohl er sich erkennbar daran erinnern kann (vgl. VG Saarland, B.v. 5.2.1997 - 3 F 10/97 - beck-online), wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist, da hier keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen gestellt werden (vgl. VGH BW, B.v.20.11.1998 - 10 S 2673/98 und VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 - 7 A 3283/09 - jeweils beck-online) oder wenn die Zuwiderhandlung mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist, da es für einen Kaufmann sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (vgl. OVG NRW, U.v. 31.3.1995 - 25 A 2798/93 und VG Saarland, B.v. 5.2.1997 - 3 F 10/97 - jeweils beck-online). Vorliegend wurde dem Kläger, mit dessen Firmenfahrzeug der fragliche Verkehrsverstoß begangen wurde, ein Foto von der Abstandsmessung zugeleitet, auf dem die Fahrzeugführerin durchaus so deutlich erkennbar war, dass eine Eingrenzung möglich erscheint. Der Kläger räumte auch tatsächlich ein, die Person als frühere Mitarbeiterin zu erkennen. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist war damit vorliegend nicht ursächlich für die nicht mögliche Fahrzeugführerfeststellung, diese kann der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegengehalten werden. Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde im vorliegenden Fall kein Defizit beim Versuch der Ermittlung der Fahrzeugführerin vorzuwerfen. Da das Foto eindeutig eine Frau zeigte, konnte es sich jedenfalls nicht um den Fahrzeughalter (Kläger) handeln. Die Ermittlungsbemühungen der Polizei bestanden im Wesentlichen aus einer schriftlichen und einer telefonischen Zeugenbefragung des Klägers, bei der dieser den Kreis zwar auf eine bestimmte ehemalige Mitarbeiterin einschränkte, aber ausdrücklich die Nennung ihres Namens unter Verweis auf Datenschutzrecht verweigerte. Zwar handelt es sich bei der Angabe des Halters nicht um einen Hinweis auf einen so unbestimmten Personenkreis, dass der Behörde allein deshalb von vornherein weitere
forschungen nicht zugemutet werden könnten (vgl. dazu BayVGH, U.v. 6.10.1997 - 11 B 96.4036 - juris). Um zu recherchieren, welche früheren Mitarbeiterinnen der Kläger hatte, wäre von der ermittelnden Behörde aber wiederum zunächst auf die Mitwirkung des Klägers abzustellen gewesen. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung war es jedenfalls nicht geboten, zunächst im Umfeld des Unternehmens des Klägers weitere Ermittlungen unter Vorlage des Lichtbildes von der Fahrzeugführerin anzustellen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Behörde Personalien anderer aktueller oder ehemaliger Mitarbeiter des Klägers bekannt waren (vgl. zur Frage
dem Erfordernis von Ermittlungen in der
barschaft VG Mainz, U.v. 21.2.2006 - 3 K 545/05 .MZ und Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 50). So ist bei Firmenfahrzeugen wie im vorliegenden Fall für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung ohnehin im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist; demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen
zuspüren, denen die Führung des Betriebes ungleich näher steht (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 54 und 76 ff m.w.N.). Deshalb kann von der Betriebsführung im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Benennung des Fahrers verlangt werden, durch den ein Verkehrsverstoß begangen wurde (vgl. NdsOVG, B.v. 11.7.2012 - 12 LA 169/11 zur Situation bei einer Autovermietung). Die ermittelnde Behörde darf regelmäßig auf zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken; dies soll
in der Rechtsprechung vertretener Auffassung unabhängig von den Gründen gelten, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist, und unbeschadet dessen, ob dieser zu einer Mitwirkung auch verpflichtet ist (so jedenfalls VG Trier, B.v. 23.2.2015 - 1 L 349/15 .TR - juris m.w.N.). Dem kann der Kläger vorliegend jedenfalls nicht entgegenhalten, durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 an der Preisgabe des Namens der Fahrzeugführerin gehindert gewesen zu sein. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet für die Ermittlungen der Polizei nämlich von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung oder es würde sich wenigstens um eine
den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung auch ohne Einwilligung der betreffenden Person gerechtfertigte Datenverarbeitung gehandelt haben: a)
2 Buchst. d DSGVO ist von deren sachlichem Anwendungsbereich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgenommen. Dabei ist der Begriff der Straftaten europarechtlich zu verstehen und er wird nicht nur die Straftaten im Sinne des deutschen Strafrechts umfassen, sondern weiter zu verstehen sein. Dies zeigt ein Blick auf die zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung erlassene Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Satz 1 BDSG die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich mit umfasst. Zu dieser Erstreckung des Anwendungsbereichs ist in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/11325, S. 110 ) unter anderem ausgeführt: "...; dies wird durch Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 unterstützt. Hierdurch wird insbesondere erreicht, dass die polizeiliche Datenverarbeitung einheitlichen Regeln folgt, unabhängig davon, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit in Rede steht. Aus dem Ziel, dem Ordnungswidrigkeitenverfahren einheitliche datenschutzrechtliche Regeln gegenüberzustellen, folgt, dass somit auch in Bezug auf die Datenverarbeitung durch Behörden, die nicht Polizeibehörden sind, soweit sie aber Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden und vollstrecken, der Teil 3 des vorliegenden Gesetzes gilt und die Datenverarbeitung auch sonst Regeln folgen muss, welche die Richtlinie (EU) 2016/680 umsetzen." Eine dem § 45 BDSG entsprechende Regelung findet sich für die bayerischen Behörden in Art. 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), der für diese die Regelungen zu Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 auf die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erstreckt. Hierzu heißt es in der einschlägigen Gesetzesbegründung (LT-Drs 17/19628, S. 47) unter anderem: "Der Begriff der "Straftat" ist gemäß Erwägungsgrund 13 DSGVO autonom im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und erfasst auch den
dem deutschen Rechtsverständnis hiervon zu unterscheidenden Begriff der Ordnungswidrigkeiten." Wenn aber dem entsprechend davon auszugehen ist, dass der Bereich der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfällt, wird dieser Bereich im Umkehrschluss und unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO gerade nicht unmittelbar dem in Art. 2 DSGVO bestimmten sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterfallen. b) Selbst soweit eine Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung mittelbar, etwa über Art. 2 BayDSG, gegeben ist, wäre eine von der Polizei erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten durch deren Erhebung beim Kläger
DSG auch ohne Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt, da die Verarbeitung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens insoweit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Soweit für die darauf beruhende Herausgabe von personenbezogenen Daten durch den Kläger die Datenschutz-Grundverordnung wiederum anwendbar sein sollte, wäre er hierfür auch ohne Einwilligung der betroffenen Person
1 Buchst. c DSGVO berechtigt gewesen, da dies zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeughalters (vgl. zu dieser z.B. BVerwG B.v. 14.5.1997 - 3 B 28/97 - juris) erforderlich gewesen wäre. Der Kläger konnte sich daher in Bezug auf das fragliche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der ermittelnden Polizei also auch nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen, um sich seiner Mitwirkungspflicht zu entziehen.
VZO ist es zulässig, dass die Behörde auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmt, für die eine Fahrtenbuchauflage gilt. Eine Erstreckung auf Ersatz- oder
folgefahrzeuge entspricht dem Sicherungszweck der Norm (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 87). Die Maßnahme kann damit auch auf ein Fahrzeug erstreckt werden, das vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeugs tritt. Dies liegt gerade bei Firmenfahrzeugen, die oft genug in gewisser Frequenz ausgetauscht werden, nicht fern. Ein Erstrecken der Anordnung auf ein "etwaiges Ersatzfahrzeug" wäre dabei selbst dann möglich, wenn der Betroffene vortragen würde, die Anschaffung eines Ersatz- bzw.
folgefahrzeugs nicht zu beabsichtigen (vgl. NdsOVG, B.v. 23.7.2009 - 12 ME 107/09 - beck-online). Die entsprechende Fahrtenbuchanordnung ist vorliegend im Übrigen auch ausreichend bestimmt. 7. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides geben lediglich den Gesetzeswortlaut des § 31a Abs. 2 und 3 StVZO wieder und die Kostenentscheidung in Ziffer 5 des Bescheids wird zu Recht auf die im Bescheid hierzu genannten Vorschriften gestützt, sodass zur Begründung darauf
GO Bezug genommen wird (vgl. VG Regensburg, B.v. 10.10.2017 - RO 5 S 17.968 ).
dem die Klage unbegründet ist, ist sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2275566.html ( https://oj.is/2275566 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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