Satz 1 HHBS dürfen die erhobenen Daten nur (1.) vom Auftragnehmer zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrages zur Mietspiegelerstellung und in anonymisierter Form für Forschungszwecke genutzt, (2.) in anonymisierter Form an die Beklagte zur Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels weitergegeben sowie (3.) in anonymisierter Form an das für Mietsachen zuständige Amts- oder Landgericht sowie an gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels weitergegeben werden. Eine sonstige Verwendung oder Weitergabe der zur Erstellung des Mietspiegels ermittelten Daten ist für alle Beteiligten unzulässig (§ 6 Satz 3 HHBS). Der Stadtrat der Beklagten erkannte mit Beschluss vom
dem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass eine Löschung der Daten für den Mietspiegel 2017 bei der datenverarbeitenden Firma T. GmbH ausgesetzt wurde, erklärte der Kläger das Eilverfahren teilweise für erledigt. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag mit Beschluss vom
vollziehbar, dass die geforderten Daten bei der Beklagten nicht vorhanden seien; zudem treffe die Beklagte gegebenenfalls eine Wiederbeschaffungspflicht. Die Auftragsvergabe an einen externen Dienstleister ändere nichts daran, dass ein städtischer Mietspiegel in Rede stehe, für den die Stadt rechtlich zuständig sei. Die Firma T. GmbH und das Institut für Statistik seien insoweit bloße Verwaltungshelfer. Die Beklagte könne diesen Dritten nicht exklusiv die Datenhoheit überlassen, sondern müsse über vertragliche Einwirkungsrechte gewährleisten, dass sie ihren öffentlich-rechtlichen Auskunftspflichten
kommen könne. Andernfalls könnten mittels eines schlichten Privatisierungsvorgangs jegliche Informationsansprüche unabhängig von der Rechtsgrundlage unterlaufen werden. Dass die Beklagte zur Einwirkung auf die Dienstleister in der Lage sei, habe sie mit dem "Löschungsmoratorium" im Eilverfahren bewiesen. Die Einstufung der begehrten Angaben über Straße und Hausnummer sowie der Datensätze aus den Hauptfragebögen als geheimhaltungspflichtige Einzelangaben sei nicht haltbar. Die kommunale Haushaltsbefragungssatzung könne die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nicht ausdehnen. Durch die in § 6 Satz 1 Nr. 2 HHBS vorgesehene Anonymisierung der Daten werde gerade die Erfüllung von Informationsansprüchen Dritter ermöglicht. Das Gericht hätte deshalb genauer differenzieren müssen, welche Informationen in welcher Form bei der Beklagten vorlägen bzw. von ihr zu beschaffen seien. Bei verfassungskonformer Auslegung stehe § 6 Satz 3 HHBS dem Informationsanspruch nicht entgegen. Ungeachtet der Rechtsansicht des Gerichts, dass es sich beim Statistikrecht um besonderes Datenschutzrecht handele, sei die besondere Beweisfunktion des Mietspiegels im Zivilprozess
3 BGB zu berücksichtigen. Da die zivilgerichtliche Inzidentprüfung ein substantiiertes Bestreiten des Mietspiegels durch eine Partei voraussetze, müssten Antworten zur Datenbasis und zu den wissenschaftlichen Methoden durch die Geltendmachung von Informationsansprüchen gewonnen werden können. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch für Pressevertreter, wenn landesrechtliche Regelungen hinter dem verfassungsrechtlichen Mindeststandard zurückblieben. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 3. Februar 2017 auf Auskunftserteilung stattzugeben und Zugang zu
folgenden Informationen zu gewähren: a. Auflistung der als Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre im Mietspiegel für München 2017 ausgewerteten 1.079 Einzelmieten, b. Auflistung der für den Mietspiegel für München 2017 relevanten, in den letzten vier Jahren geänderten 2.075 Bestandsmieten, c. Auflistung der für den Mietspiegel für München 2017 nicht relevanten Mieten unter jeweiliger Angabe der in Nr. 1.2. der Dokumentation genannten Gründe für die unterlassene Berücksichtigung bei der Mietspiegelerstellung, wobei unter "Mieten" jeweils die Angabe der monatlichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter sowie die dazugehörige Straße und Hausnummer der Wohnung, nicht aber die Angabe des Stockwerks oder des Mieternamens zu verstehen ist, d. Erstellung von Kopien sämtlicher von den Mietern bzw. Mieterinnen ausgefüllter Fragebögen sowie sonstiger Unterlagen, die o.g. Auskünften zugrunde liegen, insbesondere auch des aus den Interviews resultierenden Datensatzes, e. hilfsweise, nur die Adressdaten der für die Mietspiegelerstellung berücksichtigten Anwesen mitzuteilen, und äußerst hilfsweise, die in den vorstehenden Klageanträgen benannten Informationen einem gerichtlich bestellten Sachverständigen weiterzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, der Informationsanspruch
IFS sei auf die bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen begrenzt. Die vom Kläger begehrten Informationen seien zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten vorhanden gewesen; vielmehr hätten sich die Daten für die einzelnen Mieten, die Fragebögen und die Datensätze ausschließlich bei der Firma T. GmbH und dem Institut für Statistik (in anonymisierter Form) befunden. Die Beklagte entziehe sich nicht durch eine Privatisierung der Datenerhebung ihrer hoheitlichen Zuständigkeit zur Informationsgewährung. Eine Verpflichtung der Kommune, die Datenerhebung zur Erstellung eines Mietspiegels selbst in eigener Zuständigkeit durchzuführen, bestehe nicht. Die Funktion des qualifizierten Mietspiegels könne keinen
rang der Anforderungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Statistikgeheimnisses begründen. Bei den Adressdaten handele es sich um geheimhaltungsbedürftige Einzelangaben, weil aus ihnen Rückschlüsse auf den jeweiligen Wohnungsmieter gezogen werden könnten. Auch aus den Hauptfragebögen bzw. dem hierzu erstellten Datensatz sei zusammen mit den anderen im Datensatz vorhandenen Informationen in Einzelfällen die Rückführung auf einen konkreten Haushalt möglich. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht zum Verfahren geäußert. In der mündlichen Verhandlung am
folgend 1.) hat der Kläger im tenorierten Umfang einen Auskunftsanspruch auf der Grundlage von Art. 39 BayDSG (
folgend 2.). Die weiteren in Bezug genommenen Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch bzw. verschaffen dem Kläger keine weitergehenden Auskunftsansprüche (
folgend 3.). 1. Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung ist das klägerischen Begehren, wie es sich
der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellt, sowie die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 - 7 C 5.17 - NVwZ 2019, 473 Rn. 23). Dies bedeutet insbesondere, dass die Vorschriften in der Fassung
dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugrunde zu legen sind, die hierauf bezogene Anpassung des nationalen Rechts durch die Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG v. 15.5.2018, GVBl S. 230) und weiterer Gesetze also zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat sein Begehren in der mündlichen Verhandlung in der aus dem Protokoll vom
DSG geltend (dazu a). Diese Norm findet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Streitfall uneingeschränkte Anwendung (dazu b). Als Inhaber des Anspruchs hat der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG glaubhaft dargelegt (dazu c). Das Auskunftsbegehren richtet sich zutreffend gegen die Beklagte als Anspruchsverpflichtete (dazu d). Der Anspruch umfasst zunächst die bei den Screeninginterviews angefallenen nicht mietspiegelrelevanten Daten gemäß Buchst. c. der klägerischen Anträge (dazu e). Bezüglich der mietspiegelrelevanten Daten haben die klägerischen Anträge a. und b. nur Erfolg, soweit die begehrten Einzelangaben nicht dem Statistikgeheimnis
DSG unterliegen (dazu f). Darüber hinausgehende Ansprüche können auf Art. 39 BayDSG nicht gestützt werden (dazu g). a) Der Kläger hat sein auf Art. 39 BayDSG gestütztes Auskunftsbegehren zutreffend mit der Verpflichtungsklage
GO geltend gemacht. Bei der behördlichen Entscheidung über die Informationsgewährung
dieser Vorschrift handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Engelbrecht, Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz, 2017, Rn. 190). Hierfür spricht, dass es sowohl auf der Tatbestandsseite - insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses - als auch auf der Rechtsfolgenseite, etwa bei der ermessensgebundenen Versagungsbefugnis
DSG, eines erheblichen Maßes an behördlicher Normkonkretisierung bedarf, so dass Ablehnungen begründet werden müssen (Art. 39 BayVwVfG). Dementsprechend ist auch
bundesrechtlichem Verständnis über einen Anspruch auf Informationszugang durch antragsgebundenen Verwaltungsakt zu entscheiden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG) und Rechtsschutz gegen die Ablehnung im Wege der Verpflichtungsklage zu gewähren (§ 9 Abs. 4 Satz 1 IFG). Eine solche Entscheidung hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom
DSG kommt im Streitfall uneingeschränkt zur Anwendung. Insbesondere stehen seiner Anwendbarkeit weder gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDSG der presserechtliche Auskunftsanspruch (dazu unten
StatG. Schon
der Rechtslage vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung konnte jedoch aus dem Umstand, dass (der damalige) Art. 36 BayDSG nicht in der Aufzählung des Art. 3 BayStatG enthalten war, nicht auf seine Unanwendbarkeit geschlossen werden. Denn Art. 36 BayDSG wurde als ein Baustein des Gesetzes über die elektronische Verwaltung in Bayern mit Wirkung vom 30. Dezember 2015 eingeführt und stellt damit die
allgemeinen Grundsätzen vorrangige lex posterior gegenüber der - insoweit seit Inkrafttreten des Bayerischen Statistikgesetzes vom 10. August 1990 unverändert gebliebenen - Vorschrift des Art. 3 BayStatG dar. Zudem ist der Auskunftsanspruch
DSG im Bayerischen Datenschutzgesetz insofern systemfremd platziert, als er nicht an das Vorliegen personenbezogener Daten im Sinn des Datenschutzrechts anknüpft bzw. nicht darauf beschränkt ist (vgl. Engelbrecht, a.a.O., Rn. 75 m.w.N.). Er kann daher von der Konkurrenz- bzw. Subsidiaritätsregelung des (alten) Art. 3 BayStatG aus systematischen Gründen nicht erfasst sein. Erst recht gilt dies seit der Neuregelung des Art. 3 BayStatG im Zuge der Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung. Seither enthält Art. 3 BayStatG kein der früheren Rechtslage vergleichbares Rangverhältnis mehr. Art. 39 BayDSG ist seinerseits von der Öffnungsklausel des Art. 86 DSGVO gedeckt, die eine Regelungsbefugnis des nationalen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebers für den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten vorsieht. c) Der Kläger, eine örtliche Haus- und Grundbesitzervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, ist als juristische Person Inhaber des Anspruchs
DSG. Er hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG glaubhaft dargelegt (vgl. zum zweiten Hilfsantrag allerdings unten 2. g bb).
seiner Vereinssatzung bezweckt der Kläger die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes; seine Aufgabe liegt in der Belehrung, Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder. Im hiesigen Verfahren hat der Kläger plausibel auf die besonderen Rechtswirkungen eines qualifizierten Mietspiegels im Zivilprozess
3, 556d , 556g BGB hingewiesen und den Zusammenhang zu seinem Auskunftsbegehren hergestellt. Gemäß § 558d Abs. 3 BGB wird von einem (aktuellen) qualifizierten Mietspiegel vermutet, dass die in ihm bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Tatsachenvermutung im Sinn des § 292 ZPO mit der Folge, dass die Partei, die sich gegen die Vermutung wendet, die volle Beweislast trägt (vgl. Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 558d Rn. 15, 19 m.w.N.). Insbesondere muss die Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringen, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (BGH, U.v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12 - NJW 2013, 775 Rn. 22; vgl. auch LG München I, U.v. 26.2.2014 - 14 S 20377/13 - ZMR 2014, 364 Rn. 15 ff.). Dass für ein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit und Repräsentativität des Datenmaterials die Kenntnis der Datengrundlagen auch über die Dokumentation hinaus von Bedeutung sein kann, hat der Kläger zur Untermauerung seines Auskunftsbegehrens
vollziehbar dargelegt.
der Ausgestaltung des Innenverhältnisses zur Firma T. GmbH kann die Beklagte den Auskunftsanspruch rechtlich wie faktisch erfüllen. Da die gewünschten Daten als eigene Daten der öffentlichen Stelle und nicht als solche der privaten Hilfsperson anzusehen sind, darf sich die Behörde nicht durch zivilrechtliche Abreden ihrer Sachherrschaft über die ausschließlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Informationen begeben. Eine derartige vertragliche Gestaltung verstieße - ebenso wie eine entsprechende Satzungsbestimmung - gegen Art. 39 BayDSG und damit gegen zwingendes Recht (§ 134 BGB). Diesen Vorgaben hat die Beklagte bei der Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses mit der Firma T. GmbH (vgl. Nr. 7 der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung, Behördenakte zum Hauptsacheverfahren M 7 K 17.5186 ) und in ihrer flankierenden satzungsrechtlichen Regelung Rechnung getragen.
H als Auftragnehmerin erhobenen Daten in anonymisierter Form an die Beklagte zur Mitwirkung bei der Erstellung des Mietspiegels weitergegeben werden. Damit kann dem Auskunftsbegehren des Klägers Rechnung getragen werden. Im Übrigen spricht
dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten sowie ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung nichts dafür, dass der Beklagten angesichts der Ausgestaltung ihres Innenverhältnisses zur Firma T. GmbH die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht (mehr) möglich wäre. Im Gegenteil hat sie gerade durch das von ihr veranlasste "Löschungsmoratorium" im Eilverfahren ( M 7 E 17.1045 ) gezeigt, dass sie von ihren rechtlich gebotenen Einwirkungsmöglichkeiten auch faktisch Gebrauch machen kann.
Angaben der Beklagtenseite ein Datensatz in Form einer Datei, der weder Adressinformationen noch die Telefonnummern enthält. Wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, möchte sie den anonymisierten Datensatz zu den 30.779 Wohnungen erhalten, um deren fehlende Mietspiegelrelevanz
prüfen zu können. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese nur in anonymisierter Form vorliegenden, nicht deanonymisierbaren Daten keine personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG darstellen und daher ohne datenschutzrechtliche Bedenken zugänglich gemacht werden können. Auf die einschränkende Anspruchsvoraussetzung der Zulässigkeit der Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen
DSG sowie dessen Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung (verneinend BVerwG, U.v. 27.9.2018 - 7 C 5.17 - NVwZ 2019, 473 Rn. 25 ff.) kommt es daher nicht an. bb) Die Beklagte ist verpflichtet, den Datensatz in einer für Dritte lesbar dargestellten Form zur Verfügung zu stellen, um die gesetzliche Auskunftspflicht zu erfüllen. Dass die bei der Firma T. GmbH auf einem Server gespeicherten Daten erst datentechnisch aufbereitet werden müssen, um für Externe lesbar zu werden, steht dem Anspruch nicht entgegen. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG gewährt ein Recht auf "Auskunft über den Inhalt" von Dateien und Akten öffentlicher Stellen und lässt damit schon im Wortlaut erkennen, dass dem Auskunftssuchenden nicht lediglich der Zugang zu den genannten Datenträgern eröffnet, sondern inhaltliche Kenntnis über die gespeicherten Informationen verschafft werden soll. Die Auskunft kann zwar
DSG verweigert werden, wenn sich das Informationsbegehren auf "noch nicht aufbereitete" (Roh-)Daten bezieht, für die weitere Verarbeitungsschritte geplant sind. Dieser Ausschlussgrund erfasst aber nicht solche Daten, die in ihrer vorliegenden Form, z. B. aufgrund eines besonderen Dateiformats, für Außenstehende nicht ohne weiteres verständlich sind. Auch über den Inhalt solcher verwaltungsinterner Dateien muss
dem Willen des Gesetzgebers Auskunft erteilt werden. Der damit verbundenen Verpflichtung, gespeicherte Einzeldaten in geordneter Form zusammenzustellen und auf eine für Externe verständliche Weise zu übermitteln, kann sich eine auskunftspflichtige Stelle erst dann entziehen, wenn daraus ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayDSG). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Dass das Auskunftsrecht
DSG - ähnlich dem Informationszugangsanspruch
1 Satz 1 IFG - auf bereits vorhandene Informationen beschränkt ist (vgl. Engelbrecht, a.a.O., Rn. 150; Schmieder in Gersdorf/Paal, a.a.O., Art. 39 BayDSG Rn. 12; zu § 1 IFG BVerfG, B.v. 20.6.2017 - 1 BvR 1978/13 - BVerfGE 145, 365 Rn. 23 m.w.N.), führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch vom Anspruch
IFG werden anerkanntermaßen diejenigen Informationen als "vorhanden" erfasst, die erst noch identifiziert und zusammengestellt werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 = NVwZ 2015, 669 Rn. 37; BayVGH, U.v. 5.8.2015 - 5 BV 15.160 - juris Rn. 25; Schoch, NVwZ 2019, 257/260). Für Art. 39 BayDSG kann nichts anderes gelten. cc) Weitergehende Auskünfte zu den nicht mietspiegelrelevanten Wohnungen sind nicht geschuldet und werden
der Konkretisierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) begehrt. So hat der Kläger klargestellt, dass sich der Zusatz "wobei unter,Mieten‘ jeweils die Angabe der monatlichen Nettokaltmiete pro Quadratmeter sowie die dazugehörige Straße und Hausnummer der Wohnung, nicht aber die Angabe des Stockwerks oder des Mieternamens zu verstehen ist" nur auf die Klageanträge zu a. und b., nicht aber auf den Klageantrag zu c. bezieht (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 2). Dass bei den nicht mietspiegelrelevanten Wohnungen keine Angaben zur Miethöhe erhoben wurden, ergibt sich aus der Darstellung des Verfahrensablaufs in der Dokumentation zum Mietspiegel 2017 sowie aus dem in den verwaltungsgerichtlichen Akten (Bl. 123 der Akte M 7 E 17.1045 ) befindlichen Muster eines Kontaktfragebogens für das telefonische Screeninginterview, der keine Frage
der Miethöhe vorsieht. Das ursprüngliche Begehren des Klägers, die Gründe für die unterlassene Berücksichtigung der nicht mietspiegelrelevanten Wohnungen bei der Mietspiegelerstellung in aufgeschlüsselter Form zu erhalten, ist ebenfalls nicht mehr von den zuletzt gestellten Anträgen umfasst.
DSG sind unter anderem die einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- und Akteninhalte ausgenommen (Art. 39 Abs. 3 Nr. 2 Var. 2 BayDSG). Zu den besonderen Amtsgeheimnissen im Sinn dieser Vorschrift zählt - ebenso wie bei der Parallelnorm des § 3 Nr. 4 Var. 4 IFG - das bundes- und landesrechtlich geschützte Statistikgeheimnis
G bzw. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayStatG (vgl. Engelbrecht, a.a.O., Rn. 79 m.w.N.; zu § 3 Nr. 4 IFG s. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179 Rn. 13; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 247; BT-Drs. 15/4493 S. 11 ). Letzteres gilt gemäß Art. 25 BayStatG auch für kommunale Statistiken.
StatG sind Einzelangaben im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayStatG von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen geheimzuhalten, es sei denn, die Einzelangaben sind keiner betroffenen Person zuzuordnen, insbesondere, wenn sie mit den Einzelangaben anderer zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayStatG). Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist. Dies dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik, die auf die Mitwirkungsbereitschaft der befragten Personen sowie auf die Verlässlichkeit und Korrektheit ihrer Angaben angewiesen ist (vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. - NVwZ 2018, 1703 Rn. 224 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 10/5345 S. 20 zu § 16 BStatG). Dieser Schutzzweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Einzelangaben, so dass nur solche Einzelangaben vom Auskunftsanspruch umfasst sind, die keinen Rückschluss auf einzelne Befragte bzw. (Wohn-)Einheiten zulassen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179 Rn. 14 ff. m.w.N.). Der statistikrechtliche Begriff der personenbeziehbaren Einzelangabe hat hiernach grundsätzlich den gleichen Inhalt wie der datenschutzrechtliche Begriff des personenbezogenen Datums.
Absatz 1 ausschließt und die in den Nummern 1 bis 3 geschützten Vertraulichkeitsinteressen somit nicht unter einen Abwägungsvorbehalt stellt (vgl. Engelbrecht, a.a.O., Rn. 76). Auch
der Systematik des Art. 39 BayDSG ist zwischen abwägungsfesten und im Einzelfall abwägungsfähigen Ausschlusstatbeständen zu differenzieren (vgl. zu Art. 36 BayDSG a.F. LT-Drs. 17/7537 S. 48). Die von Art. 39 Abs. 3 BayDSG in Verbindung mit den fachgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften strikt ausgeschlossenen Inhalte konkretisieren als negative Tatbestandsmerkmale den Gegenstand des Anspruchs
DSG; damit wird klargestellt, dass das allgemeine Auskunftsrecht keine Befugnis zur Offenbarung besonders geschützter Geheimnisse vermittelt (vgl. LT-Drs. 17/7537 S. 51). Nur wenn danach ein Auskunftsanspruch bestehen kann und sich dieser (auch) auf personenbezogene Daten bezieht, kommt es in einem weiteren Schritt gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG auf das Vorliegen der datenschutzrechtlichen Übermittlungsvoraussetzungen an. Erst dann wird eine Abwägung zwischen den berechtigten bzw. schutzwürdigen Interessen der Beteiligten vorgenommen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG). cc) Hieran gemessen muss die Beklagte dem Kläger den erweiterten Datensatz betreffend die für den Mietspiegel ausgewerteten insgesamt 3.154 Hauptinterviews in gekürzter Form mit folgenden Daten zugänglich machen: Nettokaltmiete pro Quadratmeter und Stadtbezirksteil, in dem sich die jeweilige Wohnung befindet. Insoweit handelt es sich nicht (mehr) um individualisierbare Einzelangaben, so dass das Statistikgeheimnis dem Auskunftsanspruch nicht entgegensteht.
vollziehbar ausgeführt, dass sich - auch bei Weglassen der Hausnummer - die konkrete Wohnung anhand der Straßenangabe bestimmen lasse, weil in den Datensätzen weitere Angaben, etwa über das Bau- oder Erstbezugsjahr, die Ausrichtung der Fenster und die Lage der Balkone, enthalten seien (sogenannte zugespielte Informationen, vgl. Nr. 1.3.6 der Dokumentation, S. 17). Zudem gebe es in einzelnen Wohnlagen kleinere Bereiche, die hinsichtlich der Wohnqualität so aus dem Rahmen fielen, dass konkrete Wohnungen allein anhand des Straßennamens bestimmt werden könnten. Danach ist zumindest in Einzelfällen eine Verknüpfung mit der Person des Befragten möglich.
gang dazu vorgeschlagen wurde, die zu übermittelnden Zahlen jeweils auf volle zehn Euro auf- bzw. abzurunden, besteht dazu keine zwingende rechtliche Verpflichtung. Zwar hat die Beklagtenseite zu bedenken gegeben, dass auch bei einer gekürzten Datei grundsätzlich die Gefahr eines Abgleichens ("Matchens") mit bereits anderweitig erstellten Dateien bestehe, wie sie z.B. Studierende zu Forschungszwecken erhalten hätten (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5 sowie den
gereichten Schriftsatz vom 9.5.2019). Dieser Einwand greift jedoch schon deshalb nicht durch, weil ein hierdurch bedingtes etwaiges Deanonymisierungsrisiko nicht zu Lasten der Klägerseite gehen darf mit der Folge, dass ihr Auskunftsanspruch zunichte gemacht würde.
1 HHBS dürfen die erhobenen Daten vom Auftragnehmer zur wissenschaftlichen Auswertung im Rahmen des erteilten Auftrags zur Mietspiegelerstellung und in anonymisierter Form für Forschungszwecke genutzt werden. Es obliegt in diesem Zusammenhang der Beklagten und den von ihr herangezogenen (Unter-)Auftragnehmern, dafür Sorge zu tragen, dass eine (Wieder-)Herstellung des Personenbezugs ausgeschlossen ist. Hierzu gehört auch die Verpflichtung sicherzustellen, dass zu Forschungszwecken überlassene Daten nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden. Im Übrigen dürfte bei der nur für statistische Zwecke errechneten Angabe der quadratmeterbezogenen Nettokaltmiete, die in Mietverträgen üblicherweise nicht ausgewiesen wird, nur ein sehr geringes und daher zu vernachlässigendes Deanonymisierungsrisiko bestehen. g) Die weitergehenden Anträge der Klägerseite lassen sich aus dem Auskunftsanspruch
DSG nicht herleiten. aa) Dies betrifft zunächst die vom Kläger mit dem Antrag zu d. begehrten Mieterfragebögen, aus denen der erweiterte Datensatz generiert worden ist. Deren Vorlage kann weder im Original noch in Kopie verlangt werden. Die Übermittlung der Originale scheitert bereits daran, dass - wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - die Bögen zum persönlich-mündlichen Hauptinterview zwar zunächst in Papierform geführt, dann aber eingescannt und vernichtet worden sind. Auch die Überlassung von Kopien bzw. Scanausdrucken kann nicht beansprucht werden. Hierzu hat die Beklagtenseite plausibel und unwidersprochen dargelegt, dass auf den Fragebögen mitunter handschriftliche Anmerkungen oder Telefonnummern eingetragen gewesen seien, die auf den eingescannten Bögen noch erkennbar seien. Da insoweit wieder ein Personenbezug herstellbar ist, sind die Bögen vom Ausschlussgrund des Statistikgeheimnisses
DSG i.V.m. Art. 17 BayStatG erfasst. bb) Gleiches gilt für die mit dem Antrag zu e. geltend gemachten Hilfsanträge, die
der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen sind, dass sie auch bei einer bloßen Teilablehnung der Hauptanträge als gestellt anzusehen sind. Soweit der Kläger beantragt, hilfsweise nur die Adressdaten der für die Mietspiegelerstellung berücksichtigten Anwesen mitzuteilen, scheitert der Anspruch - wie bereits oben dargelegt - ebenfalls am Vorliegen personenbezogener bzw. personenbeziehbarer Einzelangaben, weil sich daraus indirekt Rückschlüsse auf den Inhaber der Wohnung bzw. das Vorliegen von Neuvermietungen oder Bestandsmietenveränderungen ergeben. Der "äußerst hilfsweise" gestellte Antrag, die benannten Informationen einem gerichtlich bestellten Sachverständigen weiterzugeben, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger insoweit kein berechtigtes Interesse im Sinn von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG glaubhaft dargelegt hat. Die Übergabe von Daten an einen gerichtlich bestellten Sachverständigen kann allenfalls in einem Mietprozess eines konkreten (Ver-)Mieters - auf einen entsprechenden zivilgerichtlichen Beweisbeschluss hin - relevant werden. Für einen solchen Fall sieht § 6 Satz 1 Nr. 3 HHBS die Weitergabe der erhobenen Daten in anonymisierter Form an das für Mietsachen zuständige Amts- oder Landgericht sowie an gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels vor. Die vorliegende Auskunftsklage ist demgegenüber auf Übermittlung der Datengrundlagen für den Mietspiegel gerichtet und betrifft damit einen anderen Streitgegenstand. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Mietspiegels, etwa im Rahmen einer Normenkontrolle
GO, ist unzulässig (BVerwG, U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 ; OVG NW, B.v. 22.8.2006 - 14 A 428/04 - NVwZ-RR 2007, 78 ; vgl. auch Brüning, WuM 2003, 303 ff.). 3. Soweit sich die Anträge der Klägerseite auf andere Anspruchsgrundlagen stützen, verschaffen diese dem Kläger keine oder zumindest keine über den Gehalt von Art. 39 BayDSG hinausgehenden Auskunftsansprüche. Dies gilt sowohl für den Informationsanspruch auf der Grundlage der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten (dazu
1 und Abs. 2 IFS sind daher so auszulegen, dass sie diesen Vorgaben des höherrangigen Rechts genügen. b) Der Kläger kann auch aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch des Art. 4 BayPrG nichts für sein Begehren herleiten. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - wofür vieles spricht - das Statistikgeheimnis gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ebenso wie gegenüber dem allgemeinen Auskunftsrecht einen absoluten, abwägungsfesten Schutz genießt und damit ein Auskunftsverweigerungsrecht
PrG begründet. Jedenfalls ist der Kläger nicht Inhaber bzw. Ausübungsberechtigter des Anspruchs. aa)
PrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, das nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausgeübt werden kann. Der Begriff der "Presse" im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG ist - ebenso wie derjenige des "Vertreters der Presse" z. B.
G BW - im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dahingehend auszulegen, dass er einen Funktionsbezug zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gemäß Art. 3 BayPrG voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2019 - 7 C 26.17 - juris Rn. 24). Deren Funktion liegt vornehmlich in der Information der Bevölkerung als Grundlage für die öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.1996 - 1 BvR 1183/90 - BVerfGE 95, 28 /35). Der erforderliche Funktionsbezug ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Betreffende ein Druckerzeugnis herausgibt. Die Annahme, die Publikation eines Druckerzeugnisses diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, ist ohne Weiteres regelmäßig nur bei Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen sowie bei Journalisten und Redakteuren gerechtfertigt. Bei anderen Unternehmen kommt es darauf an, welche Tätigkeit das Unternehmen prägt und wofür die begehrten Auskünfte verwendet werden sollen. Wer mithilfe der begehrten Auskünfte nicht oder nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnimmt, ist daher auf andere Möglichkeiten der Informationsbeschaffung - etwa die gebührenpflichtigen informationsfreiheitsrechtlichen Ansprüche - verwiesen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2019 - 7 C 26.17 - juris Rn. 26). bb) Hieran gemessen ist der Kläger nicht Träger des Grundrechts der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und gehört daher nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten
PrG. Er bezweckt
seiner Vereinssatzung die gemeinschaftliche Wahrung der örtlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes, etwa durch Belehrung, Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder.
dieser Aufgabenbeschreibung sind Bezüge des Vereinszwecks zum Pressewesen nicht erkennbar. Zwar beruft sich der Kläger auf § 13 der Satzung, wonach Vereinsorgan die Bayerische Hausbesitzer-Zeitung ist, die von allen Vereinsmitgliedern bezogen wird. Herausgeber dieser Zeitung ist aber laut Impressum nicht der (örtlich auf München und Umgebung beschränkte) Kläger selbst, sondern die Haus und Grund Bayern Verlag und Service GmbH. Dass der Kläger Mitgesellschafter der GmbH ist, genügt insoweit ebenso wenig wie der Umstand, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers (vgl. §§ 7 und 8 der Vereinssatzung)
eigenen Angaben gelegentlich Beiträge für das Vereinsorgan verfasst. Damit wird er - ungeachtet der inhaltlichen Ausrichtung der Beiträge - nicht zum Ausübungsberechtigten im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG. Angesichts der einfachrechtlichen Normierung in Art. 4 BayPrG ist für den von der Klägerseite angesprochenen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse von vornherein kein Raum (vgl. etwa BVerwG, U.v. 25.10.2018 - 7 C 6.17 - NVwZ 2019, 479 Rn. 11 m.w.N.). Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK ergibt sich diesbezüglich nichts anderes (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 - NJW 2014, 1687 Rn. 8, 11 f.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die verhältnismäßige Teilung der Kosten entspricht dem - nicht exakt quantifizierbaren - Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten bezüglich der gestellten Haupt- und Hilfsanträge. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/2275805.html ( https://oj.is/2275805 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 23 Zitiert 15 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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