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OLG München, Beschluss vom 28.02.2019 - 34 Wx 324/18

Obsah (5)§ 71§ 77§ 10§ 19§ 18

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt -vom 7. März 2018 betreffend den Antrag vom "06.12.2017" (richtig: 27.11.2017) wird zurückgewiesen, soweit sie von

§ 71Rn.

81). Aus seiner Gesellschafterstellung folgt nichts anderes. Die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen begründet keine Beschwerdeberechtigung (BGHZ 80, 236/127). 3. Jedenfalls unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie von der Beteiligten zu 3 eingelegt ist. Die Frage der Zulässigkeit des namens der Beteiligten zu 3 eingelegten Rechtsmittels kann ausnahmsweise dahingestellt bleiben, weil eine Aufklärung der bestehenden Zweifel mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht angezeigt ist und die Beteiligte zu 3 durch eine Sachentscheidung keine weiterreichenden Nachteile erleidet als durch eine Verwerfungsentscheidung.

  1. a)Zwar ist die Beteiligte zu 3 als "gewinnender Teil" antragsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und damit grundsätzlich berechtigt, gegen die zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde einzulegen. Unerheblich ist, dass sie den Eintragungsantrag vom 27.11.2017 nicht gestellt hat. Nicht nachgewiesen ist aber, dass die Beteiligte zu 3 durch den Beteiligten zu 2 wirksam vertreten ist, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Im Handelsregister wurde die Eintragung über dessen Geschäftsführerstellung am 28.5.2015 von Amts wegen gemäß § 395 FamFG gelöscht. Demnach hat das Registergericht die Eintragung wegen des Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung - z.B. wegen einer anfänglich oder nachträglich unwirksamen Geschäftsführerbestellung (Keidel/Heinemann FamFG 19. Aufl. § 395 Rn. 10a) - für unzulässig erachtet.
  2. b)Zwar haben der Beteiligte zu 2 persönlich und die Beteiligte zu 3 über den mandatierten Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Löschung zu Unrecht erfolgt sei; weiter haben sie vorgetragen, gegen die Löschung nunmehr Rechtsmittel eingelegt zu haben. Es erscheint jedoch nicht angemessen, zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde überhaupt zulässig eingelegt wurde, tatsächliche Ermittlungen anzustellen oder das Verfahren bis zu einer Entscheidung im handelsregistergerichtlichen Verfahren auszusetzen. Vielmehr kann in der Sache entschieden werden (vgl. Budde in Bauer/

§ 77Rn. 4). aa) Die Beschwerde kann ersichtlich keinen Erfolg haben.

(1)Dem Eintragungsantrag steht als Hindernis bereits der Umstand entgegen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Bewilligungen nicht - wie erforderlich - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Grundbuchamt bzw. im Beschwerdeverfahren dem Senat vorliegen (§§ 19 , 29 Abs. 1 GBO). Die im Jahr 2014 eingereichten Urkunden befinden sich nicht mehr in der Grundakte. Wie sich aus § 10 Abs. 1 GBO im Umkehrschluss ergibt, ist im Fall der Zurückweisung eines Antrags das Grundbuchamt berechtigt, nach teilweise vertretener Ansicht sogar verpflichtet, eine eingereichte Eintragungsbewilligung dem Einreicher zurückzugeben ( BGHZ 84, 202 /208; Demharter § 10 Rn. 15; Hügel/Kral § 10 Rn. 24; a. A. Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 11. Aufl. § 10 Rn. 20; Maaß in Bauer/

§ 10Rn.

20). Die gefertigten unbeglaubigten Ablichtungen stellen schon deshalb keine taugliche Eintragungsgrundlage dar, weil sie der in § 29 Abs. 1 GBO vorgeschriebenen Form nicht entsprechen (vgl. auch Kössinger in Bauer/

§ 19Rn.

93). Nach Rückgabe kann einem erneut gestellten Antrag ohne erneute Einreichung der Eintragungsbewilligung in der verfahrensrechtlich erforderlichen Form nicht stattgegeben werden ( BGHZ 84, 202 /208), worauf bereits das Grundbuchamt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 7.3.2018 hingewiesen hat, indem es ausgeführt hat, dass selbst im Fall gegebener Antragsberechtigung die notariellen Urkunden erneut in öffentlich beglaubigter Abschrift hätten vorgelegt werden müssen. Bereits mit Schreiben vom 18.11.2017 hatte der Beteiligte zu 2 ausgeführt, im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die Vorlage beglaubigter Urkundsabschriften für den Vollzug des erneut gestellten Eintragungsantrags notwendig sei, habe er "dies veranlasst". Da die Bewilligungen allerdings auch nach Ablauf von nunmehr über zwölf Monaten nicht in Form von öffentlich beglaubigten Urkunden (§ 29 Abs. 1 GBO) beigebracht sind, ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 3 nicht in der Lage ist, in absehbarer Zeit dieses Eintragungshindernis zu beheben. Dass die Äußerung nur im Zusammenhang mit der wiederholten Antragstellung der Beteiligten zu 1 erfolgt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf veranlasst, dass mit Schriftsatz vom 18.1.2019 geltend gemacht wird, "der Antragsteller" hätte die Eintragungen unter Vorlage der Originalurkunden (unter erneuter Antragstellung) veranlassen können, wenn die vom Grundbuchamt verweigerte und erst vom Beschwerdegericht gewährte Einsicht in die Grundakte bereits erstinstanzlich bewilligt worden wäre. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BeurkG, die für den Begünstigten einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Bewilligung begründen, liegen nicht vor, denn die Beteiligte zu 3 hat keine eigenen Erklärungen abgegeben und beurkunden lassen. Hinzu kommen die rechtlichen Schwierigkeiten, denen rechtserhebliches Handeln der Beteiligten zu 3 nach außen hin mit Blick auf den Inhalt des Handelsregisters ausgesetzt ist. In dieser Situation besteht für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO keine Veranlassung (vgl. Senat vom 7.11.2018, 34 Wx 395/17 , juris; vom 30.9.2011, 34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140 ; BayObLGZ 1984, 126 /128; BayObLG FGPrax 1997, 89; OLG Jena vom 11.1.2012 - 9 W 526/11 , juris Rn. 7; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 14 /15 f.; auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2018, 435 ; Hügel/Zeiser § 18 Rn. 15; Wilke in Bauer/

§ 18Rn.

38). Erst recht ist für eine Anweisung an das Grundbuchamt zur Eintragung im Vorrang vor der Auflassungsvormerkung in dieser Situation kein Raum, ohne dass Ausführungen zur erstinstanzlichen Verfahrensweise veranlasst wären. Mit der Antragszurückweisung hat es vielmehr sein Bewenden.

(2)Zudem ist die Beteiligte zu 1 infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befugt, über ihre Rechte am gegenständlichen Grundbesitz zu verfügen, § 80 Abs. 1 InsO. Entzogen ist ihr damit auch die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis, die sich aus der materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis ableitet (vgl. BGH NJW 2017, 1546 Rn. 7; Demharter § 19 Rn. 56; Hügel/Holzer § 19 Rn. 82; Kössinger in Bauer/

§ 19Rn.

183; Schöner/Stöber Rn. 101). Die von ihr erklärten Bewilligungen (§ 19 GBO) vom 4.8.2014 können deshalb keine taugliche Eintragungsgrundlage für rechtsändernde Eintragungen im Grundbuch sein. Die Fiktion des § 878 BGB gilt in dem erst nach Entziehung der Verfügungsbefugnis mit Antrag vom 27.11.2017 eingeleiteten Eintragungsverfahren nicht. bb) Mit der sachlichen Zurückweisung des Rechtsmittels sind für die Beteiligte zu 3 insbesondere mit Blick darauf, dass die Zurückweisung eines Antrags im Grundbuchverfahren nicht rechtskraftfähig ist, keine weitergehenden Nachteile verbunden als mit einer Verwerfung wegen Unzulässigkeit.

  1. Ergänzend wird bemerkt, dass auch aus den unter Ziff.
  2. ausgeführten Gründen die Beschwerde der Beteiligten zu 1 keinen Erfolg haben kann.
  3. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig die beantragte Aktenbeiziehung. Für die angekündigte zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung bestand hinreichend Gelegenheit. Soweit in Bezug auf den Beiziehungsantrag ausgeführt wurde, aus der Gesamtschau des Akteninhalts der genannten Verfahren ergebe sich das behauptete gemeinschaftlich betriebene Betrugsszenario unter Instrumentalisierung der jeweiligen Gerichte, ist festzuhalten, dass Eintragungen im Grundbuchverfahren auf der Grundlage von Urkunden gemäß § 29 GBO erfolgen. Eintragungsrelevantes tatsächliches Vorbringen bedarf des Nachweises, und zwar wegen der im Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO gegebenen Beweismittelbeschränkung mittels Urkunden. Mit einer Gesamtschau des Akteninhalts diverser Verfahren kann der im Grundbuchverfahren in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis nicht erbracht werden. Der zugrunde liegende Streit ist nicht im Grundbuchverfahren auszutragen und auch nicht zur Klärung im Grundbuchverfahren geeignet. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen haben, § 22 Abs. 1 GNotKG. Der nach § 79 Abs. 1 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (§§ 61 , § 36 Abs. 1 GNotKG) setzt sich zusammen aus den Werten der zur Eintragung beantragten dinglichen Rechte (Steinabbaurecht: 4.900.000 € gemäß § 51 Abs. 2 GNotKG; Grundschuld: 25.000.000 € gemäß § 53 Abs. 1 GNotKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) Permalink: https://openjur.de/u/2276261.html ( https://oj.is/2276261 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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