bestandener Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte" im Jahr 1984 und Tätigkeiten beim Landratsamt ... und bei der Stadt ... trat die Beklagte im November 1987 als Kriminalanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Bayerischen Polizei ein. Ihr dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar: ...1988: Ernennung zur Kriminaloberwachtmeisterin ...1990: Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote 3,87 ("ausreichend", Platz 31 von 32 erfolgreichen Prüfungsteilnehmern). ...1990: Ernennung zur Kriminalhauptwachtmeisterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ...1991: Ernennung zur Kriminalmeisterin ...1992: Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ...1998: Ernennung zur Kriminalhauptmeisterin ...2009: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Die Beklagte war zuletzt vom ... 2008 bis zur Versetzung in den Ruhestand bei der VPI ..., Polizeipräsidium ..., tätig. In der periodischen Beurteilung im Jahre 2005 erhielt sie das Gesamtprädikat von 5 Punkten. Von der periodischen Beurteilung im Jahr 2008 wurde sie zurückgestellt, da sie im Beurteilungszeitraum weniger als 6 Monate Dienst geleistet hatte. Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Die Beklagte übermittelte am 9. Februar 2017 mit einem von ihr verfassten handschriftlichen Telefaxschreiben dem Finanzamt ..., Außenstelle ..., zur Begründung der von ihr am 30. September 2016 gegen Steuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 eingelegten Einsprüche eine zweiseitige, maschinenschriftlich gefertigte und von ihr unterschriebene "sofortige Beschwerde wegen Legitimationsmängeln und groben Formfehlern". Die Beklagte führt in diesem Schreiben u.a. aus, bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage seien Formerfordernisse
staatlichem (amtlichen) BGB § 126 grob vernachlässigt worden, denn es dürfe über die Zuordenbarkeit bezüglich Privathaftung wegen Weitergeltung des Notstandsrechts 1913/1914 nicht auf eine zweifelsfrei eindeutig zuordenbare Unterschrift verzichtet werden. "Im Auftrag" und "gez." würden die gesetzliche Pflicht negieren. Nicht ohne Grund stehe in allen BGB-Versionen der BRD klar und deutlich "nichtamtliches Inhaltsverzeichnis". Dies bedeute, es würde "Willkür gemacht" und es würden ohne staatliche Legitimation staatliche Gesetze verändert. Die Bezugnahme auf (irgendeine) AO sei juristisch undefiniert. Das staatliche Recht kenne keine Abgabenordnung, weil die staatlichen Steuern bis zum letzten Tag der Handlungsfähigkeit des Staates am
1955 nicht am Werk gewesen sei. Eine FAO könne nur Bestandteil eines Vertrages sein oder sie gelte durch ein Einführungsgesetz. Dieses Einführungsgesetz fehle jedoch, also gelte die FAO nur für das Finanzamt intern, aber nicht für die Beklagte. Die Situation sei vergleichbar mit der Hausordnung zum Mietvertrag. Sofern das Schreiben des Finanzamtes mehr sein sollte als Infopost, läge wegen Verwendung nichtamtlicher Siegel und wegen rückwirkender Löschung des Einigungsvertrages durch Innenminister Klaus Kinkel im Jahr 1991 eine Fälschung eines staatlichen Schreibens vor. Ein staatlicher Verwaltungsakt müsse also das staatliche Siegel und die Unterschrift des Beamten
Siegelordnung mit Rechtsstand vom 27. Oktober 1918 tragen. Dies sei nicht der Fall, weshalb eine Urkundenfälschung vorliege. Der Versender einer
richt habe
BGB dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung eingehe. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gelte nur zwischen Behörden. Die Beklagte sei aber keine Behörde. Es gebe kein rechtskräftiges Urteil, weil es den gesetzlichen Richter im Sinne Art. 101 GG an einem Finanzgericht nicht geben könne, weil jedes Finanzgericht nur eine Untergliederung des Bundes sei, der ein Parteikonstrukt, also konkreter ein Parteischiedsgericht eines Parteiverbundes darstelle. Eine Einlassung in so ein Schiedsgericht im Sinne des Art. 101 GG wäre ein verbotenes Ausnahmegericht. Ebenso fehlten die Zulassung und ein Amtseid
SHAEF-Gesetz II
. Es fehle jegliche Rechtsbehelfsbelehrung:unter strenger Beachtung der Siegelordnung. Mit weiterem handschriftlichem Telefaxschreiben vom
GB festhalten wolle. Alle Anwälte unterständen durch Beitritt der Bundesanwaltskammer der anrüchigen Organisation der IBA (bar association in England). In deren Statuten sei geregelt, Mandantenverrat sei zulässig, wenn es der Gewinnmaximierung der IBA diene. Dies sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Mit Schreiben vom 13. April 2017 wandte sich die Beklagte erneut an das Finanzamt ... Ein Abdruck des Schreibens ging an das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., Bezügestelle Versorgung. Die vom Finanzamt ... zugesandte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei offensichtlich nicht staatlichen Ursprungs und damit grob rechtswidrig im Sinne der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Verfügung dürfe nicht von einer Firma erlassen werden, sondern nur von einer erkennbaren Behörde, ansonsten seien die Tatbestände der Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und, da es um Geld- bzw. Privatvermögen gehe, auch der "Plünderung im Feindstaat"
Zudem seien alle Beamtenverhältnisse am
wie vor gelte. Es bestünden jedoch ernste Zweifel daran, ob Herr G. wirklich ein Amt innehabe, insbesondere auf Grund der Weitergeltung der staatlichen Gesetzgebung vom
der gültigen Siegelordnung vom 27. Oktober 1918 gesiegelt und vom rechtmäßigen Amtmann, keinem Nazi-Schein-Beamten, unterschrieben werden. Da kein Schreiben des genannten Vorgangs gesiegelt und unterschrieben sei, ferner auch keine Beamtenbestätigung erbracht worden sei, seien alle Schreiben Urkundenfälschungen und Amtsanmaßungen. Wegen § 50 EGBGB gelte für die Schreiben zudem
BGB eine Unterschriftspflicht, die aber nicht eingehalten worden sei und von der BRD auch nicht außer Kraft gesetzt werden könne. Die nicht unterschriebenen Schreiben seien daher nichtig und deshalb wiederum Urkundenfälschungen. Da also gleich mehrere Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 VwVfG gegeben seien, vor allem aber ein Urteil bzw. die Tätigkeit eines gesetzlichen Richters nicht vorliege, seien alle Bescheide nichtig und
VfG rückwirkend aufzuheben. Sie fordere die Nennung des Ausfertigungsdatums der dem Verwaltungsakt zugrundliegenden Gesetze, um überprüfen zu können, ob eine auf Grund § 130a StGB strafbare Fortsetzung von Gesetzen des Nationalsozialismus vorliege, die genauso hart bestraft werde, wie die Leugnung des Holocaust. Weiter werde darum gebeten, mitzuteilen, wer die Ausfertigungen erstellt bzw. daran mitgewirkt habe, um diese Personen beim USEUCOM als schuldige Scheinbeamte militärstrafrechtlich anzeigen zu können. III. Das Polizeipräsidium ... setzte das Polizeipräsidium ... - Disziplinarbehörde - mit Schreiben vom
folgend: Disziplinarbehörde) gegen die Beklagte disziplinarrechtliche Ermittlungen
DG ein. Der Beklagten wurden ihre oben wiedergegebenen Äußerungen aus den Schreiben vom
dem das Polizeipräsidium ... mit Schreiben vom
der Frist vom
Aussagen aus gleicher Quelle seit 1918 weiterbestehe, weil das Kriegsende des 1. Weltkriegs nur durch den König von Preußen erklärt werden dürfe. So sei es
dem Tod des Kaisers im Sommer 1941 bis heute geblieben, deswegen der Kalte Krieg genannt. Sie beabsichtige, die aktuell beantragten Entscheidungen abzuwarten, bevor sie auf Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung
dem Grundgesetz diese Verfassungsrechte ebenso einfordere. Bedienstete des Finanzamtes ... dürften keinesfalls eigenmächtig die Schutzrechte des Grundgesetzes und des Kriegsvölkerrechts (HLKO) mit einer umstrittenen Software außer Kraft setzen, die Privatangelegenheiten auch Dritten zugänglich mache. Diese Privatangelegenheiten habe Frau ... sogar noch benutzt, um aus der grundgesetzlichen Forderung der Beklagten auf strikte Einhaltung des Grundgesetzes die Fakten zu verdrehen und ihre Worte in den Mund zu legen und die angegebenen Quellen zu verfälschen und die grundgesetzlich verankerte Gesetzestreue der Beklagten zu untergraben, was einem Verfassungsbruch im Amt gleichkomme. Niemals dürfe sie wegen Zitaten von Gesetzen und offensichtlich wahren Aussagen von Dritten bestraft werden. Es werde bereits durch das Schreiben eine Beihilfe zum Verfassungsbruch begangen in Verbindung mit grober Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne des § 206 StGB und in Verbindung mit Amtsmissbrauch zum Umlaufen der Durchsetzung des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 wegen Nötigung zur Duldung der verbotenen Wiedereinsetzung des durch die Allierten aufgehobenen Ermächtigungsgesetzes zur Umsetzung strafbarer politischer Ziele im Zusammenhang des Wiederauflebenlassens der nationalsozialistischen Gesetzgebung in den Grenzen des Staates aus der Zeit von 1933 bis 1945 in der Bundesrepublik Deutschland mit Steuergeldern. Jedes Wiederauflebenlassen sei durch Kontrollratsgesetz 1 in Verbindung mit Art. 43 HLKO und in Verbindung mit dem Vertrag von Kalisch 1813 zwischen Kaiserreich, Russland und Frankreich sowie Friedensvertrag von Brest-Litowsk zwischen der Sowjetunion und dem Kaiserreich in den Grenzen vom 27. Oktober 1918 bis heute strikt verboten. Bekanntlich bekenne sich die Bundesrepublik durch Benennung des Ausfertigungsdatums auch des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 zu einer nicht vom Nationalsozialismus überschatteten Vergangenheit. Dies sei ein Erfordernis aus der Weitergeltung der HLKO seit der Verfügung vom 18. Mai 1918 über die königlichen Vorbehaltsrechte zur Erklärung über das Kriegsende vom 1. Weltkrieg und die Delegation von hoheitlichen Rechten der damaligen Bayerischen Staatsregierung an das Königreich Preußen, die bis heute volle Gültigkeit hätten und auch von der Bundesrepublik strikt einzuhalten seien. Deswegen sei das Kontrollratsgesetz 1 durch Aufhebung der Aufhebung wieder in Kraft. Es werde nochmals aufgefordert, das Ausfertigungsdatum der Gesetze zu benennen, die angewandt werden sollen, um dies aktenkundig und militärstrafrechtlich klar festzustellen, ob irgendwelche Gesetzgebung aus der Zeit von 1933 bis 1945 verwendet werden solle, die eines gültigen Ermächtigungsgesetzes bedurft hätten, was aber auf Willen der Alliierten gelöscht worden sei. Dies sei im Kontrollratsgesetz 1
zulesen. Art. 43 i.V.m. Art. 125 GG fordere die Ausführung von Gesetzen, die vom gesetzlichen Gesetzgeber stammten und stellten eigenmächtige Abweichungen unter Strafe. Vom Landesverfassungsgericht wäre die Frage zu klären, was einem Bediensteten des Finanzamts ... gestatte, in die grundgesetzlich geschützten Rechte durch Erstellung einer Software zum Einbruch in die Privatangelegenheiten einzugreifen. Die Bearbeiterin Frau ... begehe mit ihrem politisch motivierten Einschüchterungsschreiben ein ernstes Dienstvergehen, weil sie eine berechtigte Beschwerde wegen Verletzung der Grundrechte des Grundgesetzes unterdrücken wolle. Mit Schreiben vom
DG einen Teil des Ruhegehaltes einzubehalten. Die Höhe des einzuhaltenden Teils des Ruhegehalts richte sich
den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten. Soweit hierzu keine Angaben gemacht würden, werde
Aktenlage über die Höhe des Einbehaltungssatzes, der bis zu 30 v.H. betragen könne, entschieden. Mit Schreiben vom
GB im Lichte der eben dargestellten Sachlage angedrohter Entfernung aus dem Beamtenverhältnis weiterbestehe. Es werde die Vollmacht insoweit zurückgezogen, dass alle Punkte der Vollmacht vorher genehmigt werden müssten, da allein das Ansinnen des eigenen Anwalts, Betreuung oder eine Hausdurchsuchung zu beantragen, gegen die anwaltliche Integrität verstoße, die fast an Parteiverrat grenze und es erforderlich mache, die Vollmacht einzuschränken. Der Bevollmächtigte werde aufgefordert, die ungenehmigten Schriftsätze vom 5. September 2017 und vom 25. September 2017 unverzüglich zurückzuziehen. Der Kläger werde aufgefordert, die fehlende Seite 4 des Schriftsatzes vom 13. Juli 2017 als Beweismittel
zusenden. Weiter werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fatalen Verfahrensfehlern und eine hinreichende Frist beantragt, falls der Anwalt das Mandat kündige und damit die Rechtsschutzversicherung zur erneuten Überprüfung der Umstände veranlasse, da
Vorliegen des letzten formalrechtwidrigen Schriftsatzes der Disziplinarbehörde vom 3. August 2017 die Erfolgsaussichten erheblich besser seien. Weiter werde beantragt, dass sich die Disziplinarbehörde wegen der Verleumdung als "Reichsbürger" bei der Beklagten unverzüglich schriftlich entschuldige. Zudem werde beantragt, dass die auf Seite 1 unten genannten Quellenzitate mit der bloßen Aufforderung der Widerlegung oder der Bestätigung von ihren ausdrücklichen Meinungsäußerungen strikt getrennt würden, da diese lediglich lauteten "Recht und Gesetz müssen auch Beamte ohne Ansehen der Person strikt einhalten". Sie habe sich immer gegenüber ihrem Dienstherrn loyal verhalten und Recht und Gesetz eingehalten. Wenn der Dienstherr jedoch im Sinne von § 241a StGB oder § 240 StGB von Recht und Gesetz abweiche und sie dazu zwinge, sich in einen Zwiespalt zu ihrem Diensteid zu bringen, dann würde es ihr internationales Recht
der EMRK und Genfer Konvention wiederum erlauben, die öffentlich zugänglichen Rechtsquellen zu zitieren, die die Abweichung von der Rechtsnorm offenlegten, da internationales Recht
Unter dem
weislich kein staatlicher Beamter sei, denn dann laufe überhaupt keine Frist mehr, weil zunächst die Voraussetzungen an den Beamtenstatus zu erfüllen seien, bevor Handlungen ausgeführt würden, die nur ein Beamter ausführen dürfe. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass im Tillessen-Urteil festgestellt worden sei, dass die Gesetzgebung in der Zeit vom
sich ziehe, da die Gesetzgebung zum angeblichen Anwaltszwang
dem 5. März 1933 verortet sei und folglich der Verbotsfrist des Nationalsozialismus entstamme, was wiederum gegen das Tillessen-Urteil verstoße. Der Kläger verstoße gegen § 241a Abs. 1 bis 4 StGB wegen politischer Verdächtigung, obwohl bereits
dem ersten Schriftsatz klar gewesen sei, dass die Verleumdung als "Reichsbürger" schon wegen Ablehnung der Gesetzgebung ab 5. März 1933 wegen des Tillessen-Urteils zu einer unwahren Behauptung führen müsse, hier begangen durch die drei verfahrensbeteiligten Dienstaufsichtsbehörden sowie durch die Bearbeiter des Finanzamtes wegen unerlaubter Weiterleitung im Sinn von § 241a Abs. 4 StGB mit der bereits bekannten Folge
GB an die Dienstaufsichtsbehörde. Es werde deswegen Strafantrag gestellt wegen gemeinschaftlich begangenem Amtsmissbrauchs mit Benutzung einer neuen Verwaltungssoftware, die sicherlich nicht erst in ihrem Fall zur illegalen Datenweiterleitung und Datenerhebung im privaten Bereich von amtierenden oder ehemaligen Angestellten des öffentlichen Dienstes missbraucht worden sei. Damit solle Behörden ermöglicht werden, aufrichtige, gesetzestreue Bürger, eingeschlossen wachsame Angestellte im öffentlichen Dienst systematisch politisch zu verfolgen und Polizeibeamte zu bespitzeln, die auch im Privatleben keine Gesetzesbrüche von anderen Verwaltungsangestellten hinnehmen wollten und ihr garantiertes Beschwerderecht aus der Genfer Konvention oder aus den Bundesbereinigungsgesetzen tatsächlich in Anspruch nähmen. Der Zweck scheine zu sein, Angst unter den Angestellten zu implizieren, wenn sie Wahrheiten ans Licht bringen, was aber grundgesetzwidrig wäre. Das Amt habe die Nennung des Ausfertigungsdatums des Gesetzes und der Verordnungen verweigert, um nicht der Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze sofort überführt zu werden. Man habe also ein Bundesgesetz vorgetäuscht, obwohl das Gesetz aus der höchstrichterlichen Verbotsfrist des Nationalsozialismus stamme, also aus der Zeit
dem 5. März 1933 und nicht hätte angewendet werden dürfen. Es werde von Mitarbeitern der Disziplinarabteilung der Kripo ... ein Ermittlungsverfahren vorgetäuscht, um mit unvollständigen und verfälschten Schriftsätzen der Beklagten als einer Kriminalbeamtin im Ruhestand eine andere politische Meinung unterzuschieben, obwohl sie gerade das Verbot des Missbrauchs nationalsozialistischer Gesetze gefordert habe. Ihre Aussagen seien ins Gegenteil verdreht worden, weil sich die Verwaltung nicht an interna-tionale Beschlüsse und Gesetze sowie das Grundgesetz halte und Menschen, die sich beschwerten, mit schwerwiegenden gefälschten Beschuldigungen überzöge, die
GB einen schweren Straftatbestand darstellten. Man wolle also nur Angst in der Bayerischen Polizei schüren und ihr die Pension kürzen, wobei mit bewusst herbeigeführter Rechtsbeugung Beweismittel gefälscht würden. Die drei Hauptbeschuldigten hätten die Verleumdungen als Reichsbürger in der Absicht getan, ihre private politische Einstellung unter Missbrauch ihres Amtes und unter Verstoß gegen höchstrichterliche Entscheidungen dazu zu missbrauchen, um der Beklagten im Sinne des § 241a StGB erheblichen beruflichen und gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Weiterhin sei es seitens des Klägers zur Unterschlagung von Teilen von Schriftsätzen, Untergrabung der Rechtssicherheit
dem Grundgesetz (Art. 20 GG), Unterlaufen des Richtervorbehalts bei der Einholung der Vermögensauskunft, Entzug des gesetzlichen Richters
5 GG) und Untergrabung rechtsstaatlicher Prinzipien sowie der Verletzung der Genfer Konvention (faires Verfahren und Beschwerderecht, Richter des gesetzlichen Gesetzgebers) und Amtsmissbrauchs wegen Verfolgung privater politischer Interessen in Verbindung mit der Verletzung des Bundesgesetzes gegen politische
stellungen vom
Eintritt in den Ruhestand fortbestehenden Pflichtenrahmen und die Bewertung des Verhaltens als Dienstvergehen. Mit dem Eintritt in den Ruhestand ende das Beamtenverhältnis, sodass kein Dienstverhältnis mehr bestehe. Daher könnten auch keine Dienstpflichten im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG mehr verletzt werden. § 47 Abs. 2 BeamtStG enthalte eine gesetzliche Fiktion, indem für Ruhestandsbeamte, obwohl sie in keinem Dienstverhältnis mehr stünden, bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten sowie die sich aus dem Eintritt in den Ruhestand ergebenden Pflichten wie Dienstpflichten behandelt würden, deren schuldhafte Verletzung einem Dienstvergehen gleichgestellt werde (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 47 BeamtStG). Die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gelte als Dienstvergehen für Ruhestandsbeamte (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die Pflicht zur Verfassungstreue sei die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat und bilde einen Kernbestandteil des Diensteids. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wirke sie auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der frühere Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhalte. Zwischen der
StG für aktive Beamte und
StG für Ruhestandsbeamte getroffenen Regelung bestehe ein gradueller Unterschied. Für aktive Beamte beinhalte § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ein Gebot zum Bekennen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eine Verpflichtung, für sie einzutreten. § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG beschränke sich dagegen auf das Verbot der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Grund für diesen engeren Pflichtenrahmen für Ruhestandsbeamte liege aber nicht darin, dass von Ruhestandsbeamten schon aus altersbedingten Gründen keine weitreichenden aktiven Handlungspflichten auferlegt werden könnten (vgl. Weiss/Nieder-maier/Summer/Zängl, a.a.O., Rn. 132 zu § 47 BeamtStG). Für Ruhestandsbeamte würden also Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Meinungsäußerungen könnten, müssten aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich darin erschöpften, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen oder in der Verfassung in dem dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllten sie nicht die Tatbestände eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG. Dagegen stellten Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzten, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamierten und zum Bruch geltender Gesetze aufforderten, Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 - 391, juris Rn. 46). Mit den geschilderten Äußerungen setze die Beklagte die freiheitlich demokratische Grundordnung herab, diffamiere verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen und fordere zum Bruch geltender Gesetze auf. Die aufgeführten Schreiben richteten sich an verschiedene staatliche Behörden. Die Beklagte spreche darin von der Weitergeltung des Notstandsrechts 1913/1914 sowie der alliierten Gesetze und dass das staatliche Recht keine Abgabenordnung kenne. Sie führe aus, dass die Bundesrepublik kein Recht habe, Gesetze auszufertigen. Der Bundestag dürfe die Gesetze des Kaiserreichs wegen der Bundesbereinigungsgesetze und Art. 25 , 20 Abs. 3 GG sowie § 50 EGBGB weder verändern noch aufheben. Es gelte die Haager Landkriegsordnung, weil der
vollziehbaren bzw. erwiesenermaßen falschen Behauptungen, die keinerlei rationalen Zugang etwa für eine Diskussion eröffneten. Es handele sich daher nicht um Kritik an Staat oder Gesellschaft, sondern schlicht um (bewusste) Leugnung unter Zugrundelegung falscher Behauptungen. Insofern liege auch keine "kritische" Hinterfragung des zeitgenössischen Geschichtsverständnisses vor, über die (wissenschaftlich) diskutiert werden könnte, da sich die entsprechenden "Argumentationsstränge" der Reichsbürgerbewegung von den Grundsätzen der Logik, Dogmatik und der intersubjektiven
prüfbarkeit verabschiedet hätten. Die Schreiben erfüllten auch das Tatbestandsmerkmal "betätigen". Dieses Merkmal erfordere eine gesteigerte Aktivität des Ruhestandsbeamten. Einmalige Handlungen ohne Außenwirkung - wie etwa die isolierte Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises - könnten demnach ohne Hinzutreten weiterer Faktoren regelmäßig nicht als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewertet werden. Anders verhalte es sich, wenn durch
haltiges reichsbürgertypisches Verhalten eine Außenwirkung entstehe, insbesondere wenn das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt werde. So könnten etwa Interviews, Reden, Publikationen oder die aktive Teilnahme an Reichsbürgerveranstaltungen als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. als Teilnahme an Bestrebungen, die darauf abzielten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, gewertet werden. Die Beklagte versuche durch ihre Schreiben
haltig und gezielt auf verschiedene staatliche Einrichtungen und Amtsträger einzuwirken. Damit betätige sie sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der der Disziplinarklage zugrunde gelegte Sachverhalt begründe ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 2 BeamtStG. Dass der Beklagten entgegengebrachte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit habe durch das Dienstvergehen enormen und irreparablen Schaden genommen, weshalb unter Würdigung auch der übrigen, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevanten Umstände, die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten geboten sei. Die disziplinäre Folge der Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten werde von folgenden Umständen maßgeblich bestimmt: Die der Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen stellten ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches
Art und erkennbarer Schwere die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertige. Einem Ruhestandsbeamten werde
DG das Ruhegehalt aberkannt, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei
Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG dann auszusprechen, wenn der Beamte
Art und Umfang seiner Verfehlungen und dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit das für ein Verbleiben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung endgültig und unwiederbringlich verloren habe. Dies sei anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden müsse, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und wenn die durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen sei. Je schwerer das Dienstvergehen wiege, desto näher liege eine derartige Prognose. Unter diesen Voraussetzungen müsse das Beamtenverhältnis auch im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden, bzw. sei dem Beamten, wenn er sich - wie hier - bereits im Ruhestand befindet, das Ruhegehalt abzuerkennen (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 -). Bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände sei es erforderlich, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von ihr begangenen Verfehlungen, der Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, der Häufigkeit und Dauer des wiederholten Fehlverhaltens, sowie ihrer persönlichen Verhältnisse und des hieraus offenbar werdenden Persönlichkeitsbildes ergebe sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört seien und die Beklagte, wäre sie noch im aktiven Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Bei der Verletzung der politischen Treuepflicht in der besonders schweren Form der verfassungsfeindlichen Aktivitäten erscheine
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich. Ein Beamter, der diese Pflichtverletzung beharrlich fortsetze und sich insoweit als unbelehrbar erweise, sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Zängl, a.a.O., MatR/II Rn. 117). Nichts anderes könne in Fällen gelten, in denen die politische Treuepflicht durch andauernde und
haltige Aktivitäten verletzt werde, die die Gültigkeit der Gesetze, die staatliche Ordnung, die Legitimität staatlicher Handlungen und schließlich den Staat selbst öffentlich in Frage stellten. Bei Beamten, zu deren besonderen Dienstpflichten der Schutz von Staat und Verfassung gehöre - wie bei Polizeivollzugsbeamten -, wirke eine Nichterfüllung der politischen Treuepflicht besonders schwer (Zängl, a.a.O., Rn. 114). Wegen der grundlegenden Bedeutung der Pflicht zur Verfassungstreue wirke diese über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus. Ein Verstoß hiergegen habe daher auch bei Ruhestandsbeamten erhebliches Gewicht. Eine mildere Maßnahme - namentlich eine Kürzung des Ruhegehalts - wäre aus Sicht des Klägers vorliegend nur denkbar, wenn letztlich eine glaubhafte und endgültige Abkehr von der Reichsbürgerbewegung erfolgt wäre und die Überzeugung bestünde, dass die Beklagte entsprechende Äußerungen, aber vor allem die Identifikation mit den Thesen der Reichsbürgerbewegung insgesamt in der Zukunft unterlassen werde. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Einleitung des Disziplinarverfahrens habe die Beklagte mehrfach Schreiben in reichsbürgertypischer Art an die Disziplinarbehörde versandt. Darüber hinaus beschuldige sie die sachbearbeitenden Beamten in der Finanzverwaltung sowie bei der Disziplinarbehörde, durch ihre Arbeit Straftaten zu begehen. Der der Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt sei somit als schwerwiegend zu werten, und habe erhebliches disziplinares Gewicht. Es sei auch der Öffentlichkeit nicht erklärbar, dass die Beklagte weiterhin Ruhegehalt beziehe, obwohl sie den Staat als solchen nicht anerkenne. Die Disziplinarklage wurde der Beklagten mit der Belehrung
DG am
weis des gesetzlichen Richters
Ziffer 1 in Kopie gültig in Form und Inhalt für eine gesetzlich vorgeschriebene Ladung zu einer öffentlichen Verhandlung mit richterlicher Unterschrift ohne juristische Tricks und Ausflüchte
alliiertem Kontrollratsgesetz KRG Nr. 13, also ohne "i.A." und ohne "gez." zu erbringen, andernfalls werde vom Versuch einer privaten Scheingerichtsbarkeit (Firma) und Befangenheit ausgegangen. Der Klageschrift, sollte sie von der Kripo ... tatsächlich so betrieben werden, hafte bereits im Vorfeld ein Prozessbetrug gegenüber ihrem ehemaligen Anwalt an. Deswegen sei ihm das Mandat entzogen worden (der Feind im eigenen Boot). Auf den Anwalt sei Druck ausgeübt worden, um ihn zu veranlassen, gegen die Beklagte mit einer Hausdurchsuchung vorzugehen. Käme es nun zu einer weiteren Eskalation, dann käme es auch zu einer ernsthaften und wahlrelevanten Verfassungsbeschwerde allein schon wegen Verletzung des Tillessen-Urteils in Verbindung mit Art. 43 HLKO und Beschwerde wegen formaler Befangenheit des Klägers und allgemein wegen der Abhängigkeit aller Richter und Anwälte von einer BRD-Anwaltskammer, die wegen Statuts Mitglied der IBAR sei und diese ihre Mitglieder zur Gewinnmaximierung verpflichte, die zu Lasten des Mandanten gehe. Die USA wollten dies gerade abschaffen. In ihren weiteren Ausführungen wirft die Beklagte Bundeskanzlerin Merkel NS-Fortsetzungsjustiz mit Anwaltspflicht vor und spricht von einer Hetze gegen Reichsbürger. Für alle anderen politischen Prozesse wegen Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze wäre es ebenso der Super-Gau, und zwar ohne dass es auf die USA zurückfallen könnte, weil die Richter alle wegen Missachtung des Tillessen-Urteils auf einem juristischen Pulverfass säßen. Hinzu kämen noch Verstöße, wie gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch die Kripo ... im Fall eines islamistischen Asylbewerbers aus ..., der im Februar 2018 straffrei ein Sturmgewehr mit mehreren scharfen Magazinen bei sich geführt habe. Es sei keine Strafverfolgung, keine ausreichenden Durchsuchungen bei der Asylindustrie und in den Unterkünften angeordnet worden. Die Waffen seien zwar in den Bestand der Polizei gekommen, es liege jedoch zumindest Beihilfe zum Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vor. Sie habe folgende Personen über die Disziplinarklage informiert: - Ministerpräsident Dr. M. S. (CSU) - Bundesinnenminister Dr. hc H. S. (CSU) - ... Stuttgart (zuständig für Kontrollratsgesetze und Sicherheit der US-Militärobjekte in Bayern, sowie für Einhaltung Kriegswaffenkontrollgesetz gegenüber bewaffneten ISIS-Kämpfern unter den Flüchtlingen) - Russische Militärstaatsanwaltschaft mit Posteingang über die russische Botschaft - Russia Today (zur Anforderung der zwingend vorgeschriebenen Pressemeldung). Zudem lägen Formmängel der Ladung vor. Die Ladung durch eine Justizangestellte des Freistaates erfülle nicht die Anforderungen an den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 GG. Wenn "i.A." stehe, dann fehle die Angabe des Auftraggebers, denn niemand dürfe "im Auftrag" eine Unterschrift für einen anderen leisten, wenn, müsste es "i.V." lauten, aber dann müsste die Justizangestellte selbst die Erlaubnis zum Richteramt
KRG 13 haben. Seitens des Klägers liege Befangenheit und Prozessbetrug vor. Polizeipräsident ... ... habe 2016 von den südbayrischen Freimaurern 15.000,00 EUR für eine Polizeistiftung angenommen und dazu noch eine Laudatio vorgetragen. Dies erfülle den Tatbestand der Bestechlichkeit, selbst dann, wenn man den Betrag über eine "Polizeistiftung" auf alle aufteilen würde. Sie beantrage deshalb die sofortige Aufhebung der Verfügung und Anordnung der Fortzahlung der Pension mit zusätzlich 20.000,00 EUR Schadensersatz wegen rechtswidriger Verfolgung als Reichsbürger, Mobbing, seelischer Folter in Verbindung mit Pensionsentzug und wegen körperlicher Leiden durch dienstliche Unfälle. Im Übrigen beinhalte die Klageschrift lediglich Vermutungen, die nicht
vollziehbar seien oder durch andere Quellen bereits hinreichend widerlegt worden seien. Die Klageschrift habe das Niveau von nationalzionistischer Propaganda und sei ungeeignet, ein rechtsstaatliches Verfahren
dem Bayerischen Disziplinargesetz einzuleiten oder zu führen (§ 164 StGB). Das Gericht werde hiermit aufgefordert, die sofortige
zahlung der vollen Pension unverzüglich zu verfügen, da der Kläger den Richtervorbehalt auch bezüglich der Nötigung zur Vermögensauskunft unterlaufen habe. Sie erwarte eine mit Bußgeld unterlegte Verfügung, um Wiederholung für die Zukunft zu vermeiden. Zudem berufe sie sich auf ihr Recht der Meinungsfreiheit
1 GG. Mit weiterem Schreiben vom 5. April 2018 beantragte die Beklagte, dem Kläger wegen grober Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG alle Rücklastschriftkosten, alle Mahngebühren und alle Rechtsfolgen verspäteter Pensionszahlungen, wie z.B. Mahnkosten aus Steuern, Abgaben, Gerichtskosten, aufzuerlegen, die
weislich durch den zu späten Geldeingang entstanden seien. Weiter wurde beantragt, die in dem Schriftsatz
folgend näher bezeichneten Auslagen als Schadenersatz wegen Übergriff auf die Pension vor Rechtskraft des Urteils und zur Vorbereitung der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Entstehens der Kosten (faires Verfahren, Art. 6 EMRK) ersetzt zu bekommen. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, die Kosten eines falschen Sachvortrags des Klägers (juristisch ein Prozessbetrug) zu übernehmen. Sie beantrage zudem, dass ihre Auslagen wegen der genannten Rechtsverletzung und der Schadensersatz wegen Verleumdung als Reichsbürger (Verstoß gegen § 7 Abs. 10 VStGB) beim Freistaat mit sofortiger Wirkung gepfändet werde. Der Schriftsatz vom
dem Kontrollratsgesetz verlangt. Das rechtswidrige Disziplinarverfahren sei unverzüglich einzustellen und der gekürzte Teil der einbehaltenen Pension sofort in voller Höhe auszuzahlen. Die Aufwendungen, die durch die vollständige Kürzung oder verspätete gekürzte Zahlung entstanden seien, sowie die Aufwendungen für Anwalt, Rechtsschutzversicherung, Porto, Kosten für Kopien und Fahrtkosten sowie Schreibgebühren der Schriftsätze habe der Kläger zu erstatten. Bei Weigerung der Rücknahme des Klageschriftsatzes sei ein Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbehörde zu eröffnen, da diese ihre Neutralitätspflicht unter Verletzung des Art. 5 GG grob verletzt und ihr öffentliches Amt für eine politisch kontraproduktive und bezüglich Parteienfinanzierung rechtswidrige CSU-Wahlkampffinanzierung missbraucht habe, und dies im schweren Fall bis zur wirtschaftlichen Schädigung der Beklagten entartet sei. Weil der Kläger wegen erzwungener Zwangsmedikamentierung der Beklagten mit Zwang zum rechtswidrigen Unterschreiben einer Schweigeverpflichtung seine Dienstaufsichtspflichten und seine Fürsorgepflichten in gröbster Weise missachtet habe und erhebliche körperliche Schäden an der Beklagten angerichtet habe, die wegen Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bei den Fahndungstreffern (gegen imaginäre Reisende) und Manipulation der Kriminalstatistik mit "Halts Maul - das ist ein Befehl!" zur Duldung gröbster Pflichtverletzungen genötigt worden sei, habe der Kläger 20.000,00 EUR Schadensersatz zu zahlen. In dem Schriftsatz wird weiter ausgeführt, für eher private Vorurteile und Befindlichkeiten gegenüber dem nicht handlungsfähigen Staat sei im öffentlichen Dienst kein Platz. Somit habe die Reichsbürgerdiskussion zu unterbleiben. Denn § 2 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 sei wegen des Tillessen-Urteils ungültig. Es sei nun einmal ein historischer Fakt, dass die BRD im Nießbrauchrecht der Haager Landkriegsordnung des kaiserlichen Staates operieren müsse, solange Österreich - Ungarn und Serbien keinen Friedensvertrag zum 1. Weltkrieg ausgehandelt hätten. Es sei ein Fakt, der von jedermann aus dem Ausfertigungsdatum des Staatsangehörigkeitsgesetzes hergeleitet und überprüft werden könne und es sei jedem Oberschüler bekannt, dass am 22. Juli 1913 die Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegründet worden sei, also sei es auch überflüssig, sich eine dreiste Reichsbürgerlüge auszudenken, die das erklären könnte. Es sei nun einmal das wahlberechtigte Volk allein dafür zuständig, einen Verweser und einer Siegelberechtigten zu wählen, der die Staatsangehörigkeit in seinem Siegelgebiet als Notstandsleiter der höheren Verwaltungsbehörde des RuStAG bestätigen dürfe, da der Freistaat ... dafür kein Siegelrecht besitze. Da das Verwaltungsgericht bislang keinen gesetzlichen Richter
GG habe erbringen können, träten der Freistaat und seine Angestellten lediglich als privatrechtlich Notstandsleiter im Sinne des staatlichen Notstandsrechts aus 1913/1914 auf. In diesem Rechtsstand sei wegen Löschung der Staatshaftung durch das BBR das hergebrachte Recht wegen Art. 25 GG zwingend zu beachten, welches wegen Art. 43 HLKO Bestandteil des Bundesrechts geworden und damit auch vom Verwaltungsgericht zu beachten sei. Es sei im staatlichen Recht und bezüglich fehlender Handlungsfähigkeit notstandsrechtlich unbeachtlich, ob das Verwaltungsgericht sich für angemessenen Schadensersatz zuständig erkläre oder nicht, und zwar allein deswegen, weil das Verwaltungsgericht zumindest als Notstandsleiter im Sinne des staatlichen Notstandsrecht tätig geworden sei und über Bestand und Lösung des Einbehalts zu entscheiden habe. Verwiesen werde insbesondere auf § 354 RVO, dass dem BayDG als staatliches Recht wegen Art. 25 GG i.V.m. § 50 EGBGB und Art. 43 HLKO (kaiserliches Landrecht, welches am 27.10.1918 galt) vorgehe. Weiterer Sachvortrag erfolgte durch Schriftsätze der Beklagten vom
Es werde sofortige Beschwerde eingelegt. Es laufe eine besatzungsrechtliche Beschwerde und es werde Richterklage in Verbindung mit § 112 StPO erhoben. In dem Schriftsatz finden sich weitere Ausführungen, wonach das Deutsche Reich kein Staatenbund gewesen sei und es in diesem keine eigene Staatsangehörigkeit gegeben habe. Somit gebe es im staatlichen Recht auch keine "Reichsbürger", die gleichzeitig Deutsche seien. Es wurden Ausführungen zu der Frage gemacht, welche Verfassung und welcher Rechtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gelte und wann ein Kriegszustand ende. Die Beschwerdeschrift vom
Er übergab eine dreißigseitige Besetzungsrüge, Befangenheitsantrag und Anzeige fataler Verfahrensmängel in der Textfassung vom
EO vom 21.12.2017 wegen Menschenrechtsverletzungen. In dem genannten Schriftsatz wird weiter erläutert, wie Herr ... in Kontakt mit der Beklagten gekommen sei. Diese habe sich nicht ohne Grund an ihn gewandt, weil sie von ihrem Arbeitgeber gemobbt und bedroht worden sei. Die Beklagte sei von ihrem Arbeitgeber zu für sie selbst sehr
teiligen Erklärungen gezwungen und dann sogar noch mit Medikamenten gefoltert und misshandelt worden. Als Folge dieser Medikamentenfolter sei sie erkrankt und ihr Stoffwechsel chronisch geschädigt worden, was zu hohen Kosten einer angepassten Diät und Mehraufwand für Ausrüstung zur Zubereitung geführt habe. Die Beklagte habe angegeben, dass sie wegen der Aufdeckung der Manipulation von Fahndungstreffern bezüglich ihrer schnellen Auffassungsgabe für die Vorgesetzten zum Problem geworden sei. Es sei zu vermuten, dass der ... Polizeipräsident diese Taten decke und die Klage dazu nutze, um die Beklagte noch weiter zu erpressen. Dieser habe Kontakt zu staatsfeindlichen Freimaurerorganisationen wie Rotary. Der Richter habe wiederholt und bewusst unterlassen, trotz Aufforderung den Kläger zu verpflichten, die Dienstanweisungen zum Zeitpunkt des Grundes und zum aktuellen Zeitpunkt zuzusenden. Somit sei keine ausreichende Vorbereitung mehr möglich und damit kein faires Verfahren. Das Gericht habe schon mit Annahme der Klage und Einbehaltung der Pension offensichtliche und formaljuristische Fehler gemacht und trotz entsprechender Hinweise diese Fehler nicht behoben, sondern noch gefördert. So habe das Gericht die Mittel für eine notdürftige Sturmschädenbeseitigung des Hausdachs verweigert. Im Sommer 2018 habe die Beklagte zur Bezahlung gesetzlich vorgeschriebener Reparaturmaßnahmen zur Abwasserbehandlung unter Abwendung einer existenziellen Versorgungsnot einen Kredit über 5000.- EUR aufnehmen müssen. Ein Wildschaden habe erhebliche Kosten an ihrem Fahrzeug verursacht, die bislang noch nicht hätten repariert werden können. Bei der Beklagten handle sich nicht um eine einzelne, hilflose Polizeibeamtin und diese gehöre auch nicht zu einer Vereinigung oder einem "rechten Spektrum" oder was auch immer, weil so etwas rechtlich nicht definiert sei. Die Beklagte habe um Rat und praktische Hilfe beim Schriftsatz gebeten. Diese sei erfolgt und zugleich seien die Alliierten um Hilfe und Rat in der Vorgehensweise gebeten worden. Der Vorsitzende gab unter dem
dieser Einsicht zu handeln, wegen dieser Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit komme es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beamte den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 45). Vorliegend sei nicht davon auszugehen, dass ein solches schuldausschließendes bzw. erheblich schuldminderndes Merkmal bei der Beklagten bei Tatbegehung vorgelegen habe. Selbst wenn man eine eingeschränkte Schuldfähigkeit aufgrund der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung diagnostizierten Psychose annehmen würde, wäre eine festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit Beklagten rechtlich nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB. Die Erheblichkeitsschwelle liege umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiege. Dementsprechend hänge im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB maßgeblich von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, B.v. 19.2.2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, Rn. 48). Die Beklagte habe beim Eintritt in den Dienst bei der Bayerischen Polizei eine Erklärung über ihre Verfassungstreue unterzeichnet, in der die Beklagte ausdrücklich über ihre Verpflichtung
StG belehrt und darauf hingewiesen worden sei, dass bei Verstößen gegen die Verfassungstreue mit einer Entfernung aus dem Dienst, somit mit der Höchstmaßnahme, hier die Aberkennung des Ruhegehalts, zu rechnen sei. Der Begriff der Verfassungstreue setze eine dauerhaft bestehende Einstellung voraus, die per se keinen Ansatzpunkt für die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ("einer krankhaften seelischen Störung") bieten könne (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -). Die Beklagte habe vorliegend gegen leicht einsehbare Dienstpflichten, wie das Bekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, verstoßen. Für die Beklagte seien dies auch im Ruhestand leicht einsehbare Kernpflichten. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Psychose der Beklagten aus dem Jahr 2008 stammten und somit lange Zeit zurücklägen. Darüber hinaus sei die Beklagte damals noch nicht mit reichsbürgertypischen Schreiben aufgefallen. Die Beklagte wiederholte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 die Besetzungsrüge, den Befangenheitsantrag und die Anzeige fataler Verfahrensmängel. Sie fordere die freie Wahl ihres rechtlichen Beistandes. Ihr sei im laufenden Verfahren durch die von der bayerischen Justiz aufgezwungene Nazi-Gesetzgebung bereits einmal ein Rechtsanwalt aufgenötigt worden, der nichts Eiligeres zu tun gehabt habe, als einen Prozessbetrug gegenüber der Beklagten zu begehen. Zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2019 (richtig: 21.3.2019) werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte unter schlimmen Zahnschmerzen gelitten habe, weshalb sie von ihrem Beistand
der Sitzung
Hause gefahren habe werden müssen. Der Richter habe sich geweigert, diese unhaltbaren Zustände zu Protokoll zu nehmen, und dies, obwohl ihr Beistand den Presseausweis umhängen gehabt habe. Das gerichtliche Schreiben vom
DG ausgedehnt und die Beklagte erneut belehrt. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom
Angaben der Beklagten von Herrn ... gefertigten Schreibens die Disziplinarkammer erneut als verbotenes Ausnahmegericht, das sich zunächst zu legitimieren habe, bezeichnet. Auf wiederholte
frage, ob sie die von ihr vorgelesene rechtliche Bewertung teile, hat die Beklagte dies schließlich bejaht, da sie auf Grund des bisherigen Verhaltens der Kammer im Disziplinarverfahren davon ausgehe, dass der Inhalt der Schreiben korrekt sei. Die Beklagte hat sich somit von den ihr in der Disziplinarklage zur Last gelegten Äußerungen auch in der mündlichen Verhandlung nicht distanziert. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte die im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahren und im Klageverfahren vorgelegten Schreiben und Schriftsätze, die zum Teil einen Umfang von fast achtzig Seiten (Anlagen mit eingerechnet) erreichten und
Angaben der Beklagten von Herrn ... gefertigt worden sein sollen, inhaltlich im vollen Umfang zur Kenntnis genommen und verstanden hat. III. Die Beklagte hat durch das ihr zur Last gelegte und
gewiesene Verhalten als Ruhestandsbeamtin gegen ihre Verpflichtung
StG verstoßen.
dieser Bestimmung gilt bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37 , 41 und 42 BeamtStG bestimmten Pflichten verstoßen. Da mit dem Eintritt in den Ruhestand das Beamtenverhältnis endet, also kein Dienstverhältnis mehr besteht, können auch keine Dienstpflichten im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG mehr verletzt werden. Abs. 2 Satz 1 enthält deshalb eine gesetzliche Fiktion, indem für Ruhestandsbeamte und gleichgestellte frühere Beamte, obwohl sie in keinem Dienstverhältnis mehr stehen, bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten als Dienstpflichten behandelt werden, deren schuldhafte Verletzung einem Dienstvergehen gleichgestellt wird. Als Dienstvergehen gilt - wie bereits dargelegt - u.a. die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist die Grundpflicht der Beamten gegenüber dem Staat. Sie bildet auch einen Kernbestandteil des Diensteids (§ 38 Abs. 1 Satz BeamtStG), den die Beklagte am ... 1987 abgelegt hat. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wirkt die Pflicht zur Verfassungstreue auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus, wenn und solange der (frühere) Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen erhält. Zwischen der
StG für aktive und
StG für Ruhestandsbeamte und gleichgestellte frühere Beamte getroffenen Regelung besteht ein gradueller Unterschied. Während für die aktiven Beamten ein Gebot zum Bekennen zur freilich demokratischen Grundordnung und eine Verpflichtung besteht, für sie einzutreten, beschränkt sich § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auf das Verbot der Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Pflichtenrahmen ist somit für den Ruhestandsbeamten enger als für den aktiven Beamten gezogen. Der Grund liegt aber nicht darin, dass von Ruhestandsbeamten ein geringeres Maß an Verfassungstreue erwartet wird, sondern dass den Ruhestandsbeamten und gleichgestellten früheren Beamten schon aus altersbedingten Gründen keine weitreichenden aktiven Handlungspflichten auferlegt werden können (Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 132 zu § 47 BeamtStG). Während der aktive Beamtin
StG sich somit durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten muss, nimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG eine passive Haltung gegenüber verfassungsfeindlichen Bestrebungen hin. Als Dienstvergehen gilt deshalb erst, wenn sich der Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen selbst aktiv verfassungsfeindlich betätigt (Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand 9/2018, § 47 BeamtStG Rn. 29; Heitz, GKÖD, L § 77 Rn. 14).
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden dem entsprechend Aktivitäten feindseliger Art gefordert (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 , BVerfGE 39, 334 -391, Rn. 46). Meinungsäußerungen können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich daran erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen in Gesetzen und in der Verfassung in den dafür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllen sie nicht die genannten Tatbestände eines Dienstvergehens. Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern, Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar (BVerfG, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat die Beklagte gegen die § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG verstoßen, da sie sich Gedankengut der sog. "Reichsbürgerbewegung" zu eigen gemacht hat und sich durch die ihr zu Last gelegten schriftlichen Äußerungen gegenüber dem Finanzamt ... bzw. der Außenstelle ..., dem Bundesfinanzhof sowie im Disziplinarverfahren gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in dem genannten Sinne betätigt hat. Der Kläger ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Beklagten zur Last gelegten Äußerungen die Grenzen einer durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckten Meinungsäußerung überschreiten. Die Beklagte vertritt in dem von ihr gegen Steuerbescheide des Finanzamtes ... aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 geführten Rechtsbehelfsverfahren sowie im Zusammenhang mit einer erhaltenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Auffassung, das staatliche Recht kenne keine Abgabenordnung, weil die staatlichen Steuern bis zum letzten Tag der Handlungsfähigkeit des Staates am 27. Oktober 1918, 23.59 Uhr, immer noch vom Amtmann persönlich berechnet, persönlich eingenommen und persönlich dem Staat zugerechnet würden. Der Nationalsozialismus habe zwar eine Abgabenordnung gehabt, diese stehe aber unter Anwendungsverbot. Die Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland stehe ebenfalls unter Anwendungsverbot. Die Bundesrepublik Deutschland habe wegen Rechtsnachfolge der Weimarer Verfassung kein Recht, Gesetze auszufertigen. Dies sei bis heute so geblieben. Der gesetzliche Gesetzgeber sei in der Zeit vom 28. Oktober 1918 bis mindestens Ende der Kampfhandlungen im Jahre 1955 und wegen Kriegsgefangenschaft auch
1955 nicht am Werk gewesen. Hinsichtlich der Schreiben des Finanzamtes läge - sofern sie mehr sein sollten als Infopost - eine Urkundenfälschung vor wegen Verwendung nicht amtlicher Siegel und rückwirkender Löschung des Einigungsvertrags. Ein staatlicher Verwaltungsakt müsse das staatliche Siegel und die Unterschrift des Beamten
der Siegelordnung mit Rechtsstand vom
In ihrem Schreiben an den Bundesfinanzhof vom 9. April 2017 stellt die Beklagte die Behauptung auf, es bestehe kein Anwaltszwang, da dieser durch das Bundesbereinigungsrecht aufgehoben worden sei. Das Festhalten am Anwaltszwang stelle die Anwendung nationalsozialistischer Gesetze dar. In diesem Zusammenhang stellt die Beklagte auch einen Zusammenhang der strafrechtlichen Ahndung der Leugnung des Holocausts
GB mit der behaupteten Anwendung nationalsozialistischer Gesetze in der Bundesrepublik her. Im behördlichen Disziplinarverfahren wirft die Beklagte der Disziplinarbehörde Beihilfe zum Verfassungsbruch vor. Es werde Amtsmissbrauch durch Nötigung zur Duldung der verbotenen Wiedereinsetzung des durch die Alliierten aufgehobenen Ermächtigungsgesetzes zur Umsetzung strafbarer politischer Ziele im Zusammenhang des Wiederauflebenlassens der nationalsozialistischen Gesetzgebung in den Grenzen des Staates aus der Zeit von 1933 bis 1945 in der Bundesrepublik Deutschland mit Steuergeldern begangen. Konkret gehe es um die von Ämtern aufgezwungene und teils heimliche Fortsetzung nationalsozialistischer Gesetze, deren Anwendung und Fortsetzung das Tillessen-Urteil untersagt habe. Auf Grund der Schriftsätze des Polizeipräsidiums ... bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, dass ideologische Gefolgsleute von Hitler immer noch im öffentlichen Dienst als ausführende oder Dienstvorgesetzte tätig seien. Im Kaiserreich habe es keine deutsche Staatsangehörigkeit gegeben. Das entsprechende Gesetz vom
dem Grundgesetz infrage. Es handelt sich bei ihren Äußerungen nicht mehr um eine punktuelle Kritik an politischen oder gesellschaftlichen Verhältnissen, sondern um die Leugnung der Grundlagen des Staates und seiner Organe schlechthin. So erkennt die Beklagte beispielsweise nicht an, dass die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der in Art. 108 Abs. 5 GG eingeräumten Ermächtigung im Jahr 1976 die Abgabenordnung erlassen hat, die am
haltig das Gedankengut der "Reichsbürgerbewegung". Diese beruft sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches, welches juristisch niemals untergegangen sei und stellt die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Organe infrage. Sie zweifelt die Legitimität des Grundgesetzes an, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe. Sie hält die Bundesrepublik Deutschland für eine Firma, welche von den Alliierten regiert wird und behauptet, dass das Deutsche Reich weiter fortbestehe (vgl. OVG NRW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.0 -, juris Rn.7; VG Münster, B.v. 15.2.2017 - 20 L 254/17 .O -; VG Düsseldorf, B.v. 12.7.2017 - 35 L 2031/17 .O. -, juris; B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16 -, juris; VG Magdeburg, U.v. 20.3.2017 - 15 A 16/16 -, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S 16.1250 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a. -, juris). Der Kläger ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die schriftlichen Äußerungen der Beklagten das Tatbestandsmerkmal des "Betätigens" erfüllen. Dieses Merkmal erfordert eine gesteigerte Aktivität des Ruhestandsbeamten. Einmalige Handlungen ohne Außenwirkung können ohne Hinzutreten weiterer Faktoren regelmäßig nicht als Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewertet werden. Anders verhält es sich, wenn durch
haltiges reichsbürgertypisches Verhalten eine Außenwirkung entsteht. Dies ist vorliegend der Fall, da sich die Beklagte mit verschiedenen, an Behörden bzw. den Bundesfinanzhof gerichteten Schreiben die ihr zuzurechnenden Thesen
außen getragen hat. Welche Motivation die Beklagte beim Absenden der Scheiben gehabt hat, ist für die Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens unerheblich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 15.3.2018 - 10 L 9/17 -, juris Rn. 51). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Beklagte wiederholt betont hat, sie sei kein "Reichsbürger", da das Recht aus der Zeit des Nationalsozialismus unwirksam und ihr kein Reichsbürgerausweis ausgestellt worden sei. Es wird der Beklagten nicht vorgehalten, dass sie Reichsbürger im Sinne des von ihr zitierten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes sei, sondern dass sie das Gedankengut der sog. "Reichsbürgerbewegung" verinnerlicht und aktiv
außen getragen hat. Die Beklagte gibt zwar an, dass sie die Rechtsordnung der Bundesrepublik anerkenne und sich stets gesetzestreu und ihrem früheren Dienstherrn gegenüber loyal verhalten habe. Der Kläger weist jedoch zutreffend darauf hin, dass Außenstehenden für die Beurteilung der inneren Einstellung einer Person lediglich der Rückschluss aus dem Verhaltens sowie den getätigten Äußerungen zur Verfügung steht (vgl. OVG Münster, B.v. 22.3.2017 - 3d B 296/17 -, Rn. 6). Ein möglicher (innerer) Vorbehalt ist deshalb unerheblich, soweit dieser nicht durch entsprechendes aktives Verhalten deutlich gemacht wird. Die bloße Behauptung die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, genügt hierfür nicht, zeigt doch der der Beklagten zur Last gelegte und auch
gewiesene Sachverhalt, dass dies gerade nicht der Fall ist. So stellt die Beklagte bereits die Rechtssetzungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland, einem angeblichen Parteienkonstrukt, in Frage. Zudem belegen die schriftlichen Einlassungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren, dass sie weiterhin die Ideologie der Reichsbürgerbewegung vertritt und deren Gedankengut verinnerlicht hat. Die Beklagte bezeichnet die Disziplinarkammer als ein verbotenes Ausnahmegericht und negiert damit die im Bayerischen Disziplinargesetz getroffenen Regelungen. Sie hält auch in vollem Umfang an ihrer bisherigen Argumentation fest. Sie spricht weiterhin von der Bundesrepublik Deutschland als einem nicht handlungsfähigem Staat, der im Nießbrauchrecht der Haager Landkriegsordnung des kaiserlichen Staates operieren müsse. Der Freistaat ... und seine Angestellten träten lediglich als privatrechtliche Notstandsleiter im Sinne des staatlichen Notstandsrechts aus 1913/1914 auf. Es bestünden
wie vor die Grenzen von
entsprechender Aufklärung zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens kommen müssen (vgl. Zängl., a.a.O., MatR/II Rn. 116).
DG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme
pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere
der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris; U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, BVerwGE 148, 192 ). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243 ). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat. Ruhestandsbeamten und -beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Da die Schwere des Dienstvergehens
DG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen
seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ). Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung
Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 BayDG führt zur Aberkennung des Ruhegehaltes (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Die Beklagte hat sich - wie ausgeführt - gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt und damit als Ruhestandsbeamtin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Auch von einer Polizeibeamtin im Ruhestand ist als ehemaliger Repräsentantin der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass sie die Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland und die staatlichen Gesetze respektiert und ihr Handeln auch im Ruhestand danach bestimmt. Es ist dem früheren Dienstherrn der Beklagten nicht zuzumuten, eine Beamtin, die sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt hat und sich
wie vor mit der Ideologie der Reichsbürgerbewegung identifiziert, weiterhin besoldungsrechtlich zu alimentieren. Eine weitere Alimentierung der Beklagten würde - im Falle eines Bekanntwerdens - auch in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen. Ergänzend wird auf die zutreffende rechtliche Bewertung des Klägers in der Disziplinarklage verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht. Milderungsgründe, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Es ist zwar der Personalakte der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte zum 1. September 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, da bei ihr eine schwere psychische Erkrankung (Psychose des schizophrenen Formenkreises) diagnostiziert worden war. Die Kammer hatte deshalb die Absicht, ein fachpsychiatrisches Gutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der ihr in der Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen an einer psychischen Störung im Sinne des § 20 StGB gelitten hat und hierdurch die Fähigkeit der Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder
dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 2 B 15.13 -, juris Rn. 18). Denn
gefestigter obergerichtlichen Rechtsprechung kann im Falle einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit die disziplinarische Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, B.v. 29.8.2017 - 2 B 76.16 -, juris Rn. 14; B.v. 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 44). Die Beklagte hat es jedoch sowohl im Schriftsatz vom
Prüfung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 vorgetragenen Argumente zu der Einschätzung gelangt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht notwendig ist. Der Kläger führt zutreffend aus, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 , 21 StGB setze voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder
dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beamte den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 45). Selbst wenn man von einer fortbestehenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer deshalb bestehenden eingeschränkten Schuldfähigkeit der Beklagten ausgehen würde, wäre eine daraus resultierende Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten rechtlich nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB maßgeblich von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, B.v. 19.2.2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 -, Rn. 48). Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte bei Eintritt in den Dienst bei der Bayerischen Polizei eine Erklärung über ihre Verfassungstreue unterzeichnet, in der die Beklagte ausdrücklich über ihre Verpflichtungen belehrt und darauf hingewiesen worden ist, dass bei Verstößen gegen die Verfassungstreue mit einer Entfernung aus dem Dienst, somit mit der Höchstmaßnahme zu rechnen ist. Bei Ruhestandsbeamten ist Höchstmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehaltes. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 32, dargelegt, dass eine - vorliegend jedoch gerade nicht erfolgte - Berufung auf eine "erheblich verminderte Schuldfähigkeit" im Hinblick auf das Erfordernis der Verfassungstreue von vornherein ins Leere geht, da der Begriff der Verfassungstreue eine dauerhaft bestehende Einstellung voraussetzt, die per se keinen Ansatzpunkt für die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ("einer krankhaften seelischen Störung") bieten kann. Ein Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch eine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes wiegt schwerer als ein (bloßes) Nichtbekennen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, womit die Beklagte gegen eine gerade für eine ehemalige Polizeibeamtin leicht einsehbare Verpflichtung einer Ruhestandsbeamtin verstoßen hat. In diesem Fall kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie - selbst bei einer unterstellten verminderten Schuldfähigkeit - noch genügend Widerstandskraft aufbringt, um ihrer Verpflichtung aus § 47 Abs. 2 Satz 1 BayDG, sich nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu betätigen,
zukommen. Zu Gunsten der Beklagten spricht zwar, dass sie bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch ist zu sehen, dass die Beklagte in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
ihren Angaben an einer Trigenimusneuralgie leidet, die erhebliche gesundheitliche Belastungen
sich zieht. Diese Gründe erreichen jedoch nicht ein Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Im Ergebnis ist es dem Kläger auf Grund des der Beklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht mehr zumutbar, die Beklagte weiterhin zu alimentieren. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezählten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene und hier auch heute noch erforderliche Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Höchstmaßnahme beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Ruhestandsbeamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Dienstpflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 9.4.2014 - 16a D 12.1439 - juris Rn. 106 mit weiteren
weisen). Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte mit der Aberkennung des Ruhegehalts existentiell betroffen wird. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihr begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG. Ihr steht zudem für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung
zuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 2 SGB VI). Im Übrigen ist die Beklagte ggf. auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2015 - 16a D 14.1158 -, juris Rn. 68 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 BayDG). Permalink: https://openjur.de/u/2276595.html ( https://oj.is/2276595 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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