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LG Deggendorf, Urteil vom 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18

Tenor 1. Der Angeklagte R. ist schuldig der Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei

andererseits darstellen sollen. Beide Angeklagten haben die übernommenen Zahlungsverpflichtungen noch während laufender Hauptverhandlung erfüllt, wobei auf den von dem Angeklagten R. übernommenen Anteil von x... EUR vereinbarungsgemäß die seit Oktober 2018 bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt ... € (... EUR/Monat) angerechnet worden sind. Zur Erfüllung der verbleibenden Einmalzahlung in Höhe von x... EUR erhielt der Angeklagte R. von seiner Mutter einen Geldbetrag in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte S. brachte den auf ihn entfallenden Anteil von x... EUR aus den Mitteln auf, welche ihm seit der - unabhängig vom gegenständlichen Unfallgeschehen erklärten - Kündigung seines Bausparvertrags zur Verfügung gestanden hatten und vollständig zur Altersversorgung dienen sollten. C. Beweiswürdigung (...) D. Rechtliche Würdigung I. Der Angeklagte R. und der Angeklagte S. haben mit ihren jeweiligen Fahrzeugen an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen und damit den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2

verwirklicht. 1. a) Bei Einführung von § 315d

hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Rennens auf den bereits im Ordnungswidrigkeitenrecht bestehenden Begriff zurückgegriffen. In Anlehnung an § 29 Abs. 1 StVO und die hierzu ergangene Rechtsprechung liegt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2

deshalb vor bei Wettbewerben oder Teilen eines Wettbewerbs bzw. Veranstaltungen zur Erzielung von Höchst- oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache zwischen den Teilnehmern nicht bedarf und nicht auf die Länge der Strecke ankommt (hierzu BT-Drs. 18/12964, S. 5 , unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13 ). Die Einstufung eines Geschehensablaufs als tatbestandsmäßiges Rennen setzt nach der Gesetzgebungshistorie und dem Schutzzweck der Strafnorm nicht voraus, dass zwischen den Rennteilnehmern ein Sieger ermittelt wird. Der Gesetzgebungsantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen vom 01.07.2016 ( BR-Drucks. 362/16 ) war motiviert durch die Zunahme von Fällen illegaler Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang und lehnte sich an den Begriff des Kraftfahrzeugrennens in § 29 StVO an. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch erkannt, dass nicht die Ermittlung eines Siegers, sondern die riskante Fahrweise das rechtsgutgefährdende Element ausmacht. Es waren die gefährdende Fahrweise, begünstigt durch gegenseitiges Anstacheln, die Gruppendynamik, der Geschwindigkeitsrausch und die Eskalationsgefahr, welche in den Fokus des Gesetzgebungsverfahrens gerieten und denen gegengesteuert werden sollte. So gelangte auch der Rechtsausschuss des Bundestages zu der Wertung, dass das Fahren im Konvoi oder selbst die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln dem Renncharakter nicht widersprechen ( BT-Drs. 18/12964, S. 5 ). Aus der Erkenntnis heraus, dass Menschen auf den Straßen sozusagen "Rennen gegen sich selbst" fahren, ein bestimmtes Tempo erreichen oder auch nur Rekorde toppen wollen, wurde die Figur des "Einzelrasers" geschaffen, wonach bestraft wird, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (Steineke, Plenarprotokoll 18/243, S. 24908). Durch die Einfügung dieser Tatbestandsvariante als Ziffer 3 des § 315d Abs. 1

unter der amtlichen Überschrift "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für ihn die Ermittlung eines Siegers kein notwendiges Merkmal für die Annahme eines Kraftfahrzeugrennens ist. Vor diesem Hintergrund ist ausreichend, dass sich das Geschehen zuverlässig vom unabhängig voneinander schnellen Fortkommen zweier Verkehrsteilnehmer abgrenzen lässt (BeckOK

/Kulhanek, 44. Ed. 1.11.2019,

§ 315dRn.

13; Kulhanek, Jura 2018, 561; zum Erfordernis dieser Abgrenzung auch Preuß, NZV 2018, 537). Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, ohne sich dabei übertrumpfen zu wollen, etwa aus Imponiergehabe gegenüber Dritten oder um die Höchstleistung der eigenen Fahrzeuge zu erproben, erfüllt den Rennbegriff deshalb unabhängig von einer Siegerermittlung, sofern dem Geschehen ein gewisses Schnelligkeits-, Leistungs- und Wettbewerbselement anhaftet (Kulhanek, a.a.O.; hierzu auch Zehetgruber, NJ 2018, 360). Die Erzielung von absoluten Höchstgeschwindigkeiten ist dabei nicht vorausgesetzt; es reicht vielmehr aus, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (so BeckOK

/Kulhanek, 44. Ed. 1.11.2019,

§ 315dRn.

12). Die Absicht, schneller als der oder die anderen zu sein, ist für die Annahme eines Rennens somit nicht konstituierend (Stam, StV 2018, 464). Denn dem gemeinsamen Wetteifern nach hohen Geschwindigkeiten haftet auch ohne Siegerermittlung eine hohe abstrakte Gefahr an; hierin ist stets die Gefahr angelegt, dass zumindest einer der Fahrer doch an einen, wie auch immer gearteten, Sieg denkt und hierdurch das Gefahrenpotential weiter zunimmt (zu diesem Aspekt auch Preuß, NZV 2018, 537). Selbst wenn die Teilnehmer den Gedanken an einen wie auch immer gearteten Sieg ausblenden sollten, ist eine Zunahme des Gefahrenpotentials bei zwei oder mehreren Fahrzeugführern − die sich nicht nur unabhängig voneinander um des schnellen Fortkommens Willen im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, sondern interagieren − zu besorgen, indem einer der Teilnehmer versucht, einem vorausfahrenden Führungsfahrzeug zu folgen, während der andere Teilnehmer als Führungsfahrzeug das Tempo vorgibt, ohne dass es nach den ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbarten Modalitäten mit einer Niederlage des nachfolgenden Fahrzeugführers bzw. einem Sieg des Führungsfahrzeugs verbunden wäre, wenn sich das nachfolgende Fahrzeug in einer bestimmten Weise abhängen lässt. Die Teilnehmer gehen jedenfalls davon aus, dass jeder von ihnen gewillt ist, die ihm zukommende Aufgabe im Rahmen der Vergleichs- bzw. Verfolgungsfahrt zu erfüllen. Im weitesten Sinne gewinnt ein jeder Teilnehmer bereits für sich dann, wenn er die ihm übertragene Aufgabe erfüllt (zu diesem Aspekt Blanke-Roeser, JuS 2018, 18). Die Gefahr, dass sich die Teilnehmer in dem Bestreben, ihre jeweilige Aufgabe bestmöglich zu erfüllen bzw. ihr eigenes fahrerisches Können und die Leistungsfähigkeit ihrer Fahrzeuge zu demonstrieren, gegenseitig zu immer gefährlicheren Fahrmanövern anreizen bzw. veranlasst sehen, besteht in solchen Fällen in gleicher Weise, wie wenn es zusätzlich um die Ermittlung eines Siegers im klassischen Sinne − also des Schnellsten oder des Ersten − geht. Neben der Beteiligung mehrerer Fahrer verlangt der Rennbegriff deshalb das subjektive Element eines Kräftemessens mit Wettbewerbscharakter (Kusche, NZV 2017, 414), wobei der Wettbewerbscharakter nicht nur in der Ermittlung eines Siegers zum Ausdruck kommen kann, sondern auch in dem Vergleich mehrerer Fahrzeuge, sofern es dabei auch die Geschwindigkeit geht (so auch Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019,

§ 315dRn.

3, wonach es ausreicht, wenn zwei Teilnehmer zum Zwecke der gegenseitigen Leistungsprüfung mit ihrem Kfz die Höchstgeschwindigkeit zu erreichen versuchen; Zieschang, JA 2016, 721). Bereits nach der bisherigen Auslegung des Rennbegriffs der Rechtsprechung zu § 29 StVO unterfielen − unabhängig von gegenseitigen Überholvorgängen und der Ermittlung eines Siegers − auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten dem Rennbegriff des § 29 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2013, Az. III-1 RBs 24/13 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.10.2016 - 2 Ss(OWi) 295/16 ). Nichts anderes gilt im Rahmen des § 315d

. Der Verzicht auf die Siegerermittlung als konstitutive Voraussetzung für die Annahme eines tatbestandsmäßigen Rennens trägt zum erforderlichen Rechtsgüterschütz bei denn bei einem sonst einem klassischen Rennen unterfallenden Geschehen steht außer Frage, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers der Annahme eines Rennens nicht entgegen stehen soll, wenn die Teilnehmer den Sieg eines Fahrers miteinander abgesprochen haben, oder wenn einer der Fahrer von vornherein weiß, dass er chancenlos ist (Stam, StV 2018, 464). Der Gesetzgeber wollte mit der neu eingeführten Strafnorm dem Gefährdungspotential von bestimmten Geschehensabläufen im Straßenverkehr begegnen. Dabei hatte er nicht nur das klassische Renngeschehen mit der Ermittlung eines Siegers im Blick; dies lässt sich unschwer der Entstehungsgeschichte entnehmen. Andernfalls wäre die nachträgliche Ergänzung um § 315d Abs. 1 Nr. 3

zur Erfassung sog. Einzelraser nicht erklärlich. Im Ergebnis sanktioniert § 315d Abs. 1 Nr. 2

nicht lediglich den klassischen Geschwindigkeitswettbewerb, sondern die riskanten Fahrweisen zweier Fahrzeugführer, die nicht nur durch das Tempo, sondern auch durch das gegenseitige Anstacheln und die aus dem Entstehen einer entsprechenden Gruppendynamik resultierenden Eskalationsgefahr geprägt ist. b) Ausgehend hiervon tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme eines Rennens im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2

. Die beiden Angeklagten haben sich vorliegend gezielt verabredet, um das Fahr- und Beschleunigungsverhalten ihrer Fahrzeuge zu testen und zu vergleichen; ihnen kam es dabei gerade auch auf das Verhalten in Kurven bei möglichst hohen Geschwindigkeiten und die Beschleunigung aus Kurven heraus an. Das Fahren im Verbund und das Fehlen von gegenseitigen Überholversuchen widerspricht der Annahme eines Rennens nicht. Gerade die Geschwindigkeit, die durch das jeweilige Führungsfahrzeug vorgegebenen wurde, und das Bestreben des jeweils nachfolgenden Fahrzeugs, möglichst nahe an dem Führungsfahrzeug dran zu bleiben, bargen vorliegend die Gefahr eines gegenseitigen Aufschaukelns, die von der Vorschrift des § 315d

nach dem Willen des Gesetzgebers gerade umfasst ist. Durch die festgestellten Zielsetzungen der Fahrten und die damit zusammenhängenden Modalitäten, die über den Aspekt der Geschwindigkeit hinausgegangen sind, lässt sich das Geschehen unschwer von einem solchen Geschehen unterscheiden, das ausschließlich durch das verabredete zu schnelle Fahren in einer Kolonne geprägt ist, und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3

strafbar wäre.

  1. An dem festgestellten Rennen in dem unter D. I.
  2. dargestellten Sinne haben sowohl der Angeklagte R. als auch der Angeklagte S. teilgenommen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 2

. a) Der Begriff der Teilnahme an einem Rennen ist nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen; entscheidendes Kriterium hierbei ist das selbständige Mitwirken am Wettbewerb (vgl. Kulhanek, in: BeckOK

, 44. Edition, Stand 01.11.2019,

§ 315dRn.

25, m.w.N.). b) Beide Angeklagten haben im vorbeschriebenen Sinne an dem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen, indem sie als Fahrer ihres jeweiligen Fahrzeugs die Fahrten nach den zuvor gemeinsam vereinbarten Modalitäten durchgeführt und dabei jeweils auch die ihnen zugedachte Rolle des Führungs- bzw. Folgefahrzeuges übernommen haben. II. Beide Angeklagten haben zudem − vorsätzlich − den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 Alt. 2

verwirklicht. § 315d Abs. 2

setzt voraus, dass in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3

entweder Leib oder Leben eines anderen Menschen (Alt. 1) oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (Alt. 2) gefährdet werden, und der Täter insoweit zumindest bedingt vorsätzlich handelt (Umkehrschluss aus § 315d Abs. 4

). 1. Gegenständlich ist es im Zuge der Kollisionen des von dem Angeklagten R. geführten Pkw Audi TT mit dem Pkw D. und dem Pkw O. jeweils objektiv zum Eintritt eines konkreten Gefährdungserfolgs im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2

gekommen. a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen des § 315d Abs. 2

auf die Begrifflichkeiten aus § 315c

(Straßenverkehrsgefährdung) zurückgegriffen, so dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann.

  1. b)Danach muss das Gefährdungsobjekt für die erforderliche konkrete Gefährdung so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt sein, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann ( BT-Drs. 18/10145, S. 10 ; BT-Drs. 18/12964, S. 6 ). Erforderlich ist also, dass die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Verkehrssituation gemündet hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht (BGH, Beschluss vom 27.04.2017, 4 StR 61/17 ; Franke, Stellungnahme vom 19.06.2017 zum Gesetzentwurf BT-Drs. 18/10145 ).
  2. c)Bei dem Gefährdungsobjekt im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2

muss es sich zunächst dem Grunde nach um eine fremde Sache von bedeutendem Wert handeln; die Wertgrenze liegt insoweit bei etwa 750,- € (zuletzt BGH, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 4 StR 593/18 ), wobei der Verkehrswert maßgeblich ist. Des Weiteren ist erforderlich, dass einer solchen Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, was sich anhand der am Marktwert zu bemessenden Wertminderung errechnet. Es sind deshalb zwei Prüfungsschritte erforderlich (zu den Prüfungsschritten und den maßgeblichen Werten: BeckOK

/Kudlich, 44. Ed. 1.11.2019,

§ 315cRn.

65). Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.

  1. d)Die Kraftfahrzeuge Pkw D. des Zeugen F.1 sowie der Pkw O. des verstorbenen A.1 stellen in diesem Sinne jeweils Sachen von bedeutendem Wert dar, deren konkreten Gefährdung sich in dem realen Schadenseintritt manifestiert hat. Der durch die Kollision mit dem Audi TT des Angeklagten R. entstandene Sachschaden an den vorgenannten Fahrzeugen betrug mindestens 3.000 EUR (Pkw D.) bzw. mindestens 10.000 EUR (Pkw O.); die von der Rechtsprechung verlangten Wertgrenzen (siehe oben D. II. 1.
  2. c)sind um das Mehrfache überschritten. Soweit der tatsächlich entstandene Schaden nach den für die Schadensbestimmung geltenden Kriterien damit als bedeutend einzustufen ist, gilt selbiges auch für die in den tatsächlichen Schaden eingemündete Gefährdung. 2. Im Hinblick auf die Gefährdung des Pkw D. und des Pkw O. - und damit in Bezug auf § 315d Abs. 2 Alt. 2

- hat der Angeklagte R. zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. a) Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat − gleich ob es sich um ein Gefährdungs- oder ein tatsächliches (Verletzungs-)Erfolgsdelikt handelt − ist nach § 16 Abs. 1

, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Dementsprechend muss Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg − gleich ob es sich um einen Gefährdungs- oder einen tatsächlichen Verletzungserfolg handelt − führenden Handlung vorliegen (Koinzidenzprinzip). Aus der Notwendigkeit, dass der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen muss, folgt, dass sich wegen eines vorsätzlichen Delikts nur strafbar macht, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornimmt, die in der vorgestellten oder für möglich gehaltenen Weise den tatbestandlichen (Gefährdungs- oder Verletzungs-)Erfolg herbeiführt (BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17 ). Die Strafbarkeit des Angeklagten R. in Bezug auf § 315d Abs. 2 Alt. 2

knüpft daran an, dass er mit einem zu hohen Geschwindigkeitsniveau in die − in seiner Annäherungsrichtung oberhalb der Landkreisgrenze befindliche − Rechtskurve eingefahren ist, in welcher sich die beiden (Streif- bzw. Frontal-)Kollisionen ereignet haben. Die letzte Möglichkeit, die Kollisionen zu verhindern, hätte sich dem Angeklagten R. in einer Entfernung von 132 Metern zum Ort der nachfolgenden Kollision mit dem Pkw O. durch Einleitung einer Vollbremsung eröffnet. b) Das unfallursächliche Verhalten des Angeklagten R. war − auch noch in Bezug auf den letztmöglichen Reaktionszeitpunkt − von bedingtem Gefährdungsvorsatz in Bezug auf fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2

getragen.

  1. aa)Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den (Gefährdungs-/Verletzungs-)Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Erfolgs abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (ständige Rechtsprechung des BGH, in Bezug auf bedingten Tötungsvorsatz zuletzt Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17 ). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, a.a.O.).
  2. bb)Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17 ).
  3. cc)Keine anderen Anforderungen sind an die Prüfung zu stellen, wenn Bezugspunkt des Vorsatzes oder der (bewussten) Fahrlässigkeit nicht ein Verletzungserfolg in Bezug auf Leib oder Leben anderer Menschen, sondern in Bezug auf fremde Sachen ist, und wenn - wie hier weiter - Bezugspunkt des Vorsatzes im Rahmen des § 315d Abs. 2 Alt. 2

nicht der Verletzungserfolg, sondern der Gefährdungserfolg ist - und zwar in Bezug auf eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Den tatsächlichen Einritt einer Schädigung für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut setzt die Annahme eines Gefährdungserfolgs dabei nicht voraus. Bei Prüfung des Wissens- und Willenselements des Vorsatzes ist deshalb - bezogen auf § 315d Abs. 2 Alt. 2

- auf die bloße Gefährdung fremder Sachen in dem unter D. II. 1.

  1. b)dargestellten Sinne abzustellen.
  2. dd)Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die für die konkrete (Sach-)Gefahr maßgeblichen Umstände in ihrer gefahrbegründenden Bedeutung erkennt und sich im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit dem Eintritt einer Gefahrenlage zumindest abfindet (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18 ).
  3. ee)Die Kammer verkennt nicht, dass Gefährdungsvorsatz und Schädigungsvorsatz im Ausgangspunkt unterschiedliche Bezugspunkte haben. Da die Gefahr begrifflich aber nichts anderes beschreibt als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung, bleibt beim Vorliegen eines auf die Gefahr bezogenen Vorsatzes kein Raum mehr für die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Verletzungsvorsatzes (BGH, Urteil vom 31.01.2019, Az. 4 StR 432/18 ). Denn derjenige, der die Gefahrenlage für das geschützte Rechtsgut erkennt und sich mit ihr abfindet, weiß um die Möglichkeit des Eintritts eines tatsächlichen Verletzungserfolgs.
  4. ff)Diese Erwägungen betreffend die Abgrenzung von Gefährdungs- und Verletzungsvorsatz beziehen sich in gleicher Weise auf den tatbestandlichen Erfolg in Gestalt des Todes oder der Verletzung eines anderen Menschen wie auch auf den tatbestandlichen Erfolg in Gestalt der Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache.

(1)Im Hinblick auf das kognitive Vorsatzelement gilt dabei Folgendes: Die konkrete Gefahr wird beschrieben als eine Situation, in welcher die Sicherheit des geschützten Rechtsguts so stark beeinträchtigt erscheint, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht. Im Vergleich dazu bezieht sich das kognitive Element eines korrespondierenden Erfolgsdelikts auf die Möglichkeit einer Verletzung. Wenn aber ex ante betrachtet in einer Gefahrensituation der Eintritt einer Verletzung nur noch von unkalkulierbaren Umständen abhängt, so kann dies zwanglos mit der Möglichkeit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Wer folglich die konkrete Gefährdung erkennt, hat notgedrungen auch das andere, nämlich die Schadensmöglichkeit erkannt. Da zudem der bedingte Vorsatz nicht das Bewusstsein von einer besonders hohen Gefahr für das Rechtsgut verlangt, sondern es bereits genügt, wenn eine mögliche, nicht ganz fernliegende Folge im Raum steht, so lassen sich Gefährdungs- und Verletzungsvorsatz auch nicht nach dem Grad einer Schadenswahrscheinlichkeit abschichten. Vielmehr genügt für einen Verletzungsvorsatz bereits eine vorgestellte Schadenswahrscheinlichkeit, die sogar niedriger als das liegen kann, was gemeinhin zur objektiven Annahme konkreter Gefahr gefordert wäre (so Heghmanns, ZJS 2019, 333).
(2)Im Hinblick auf das voluntative Vorsatzelement gilt Folgendes: Gegenstand des voluntativen Elements des Gefährdungsvorsatzes ist das Sichabfinden mit der Rechtsgutsgefährdung. Dies bedeutet das Sichabfinden mit einer Situation, in der eine Rechtsgutsverletzung ebenso gut möglich erscheint wie ihr Ausbleiben und in der dem Täter vor allem keine aus seiner Sicht verlässliche Erfolgsvermeidungshandlung zur Verfügung steht. Wer aber eine führ ihn unvermeidbare Möglichkeit eines Erfolgseintritts akzeptiert und in Kauf nimmt, der muss logischerweise auch den Fall in Kauf nehmen, dass sich diese Möglichkeit in einem Erfolgseintritt realisiert. Das bloße Hoffen auf ein Ausbleiben des Erfolgs kann der Täter jedenfalls dann auch nicht mehr als Argument für sich reklamieren. Denn wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zum Schaden kommt oder nicht, dann ist ein ernsthaftes, nicht nur vages Vertrauen auf das Ausbleiben eines Erfolgs − wie es stets für die Ablehnung des Vorsatzes in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit verlangt wird − schon begrifflich nicht mehr möglich. Dann wäre aber bereits die Schwelle zur Inkaufnahme des Erfolgs selbst überschritten (so Heghmanns, ZJS 2019, 333).
(3)Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Gefährdungsvorsatz und Verletzungsvorsatz unter dem Gesichtspunkt des kognitiven Vorsatzelements im Rahmen der Brandstiftungsdelikte (BGH, a.a.O.) ist auf die Straßenverkehrsdelikte übertragbar. Die Vorgänge im Straßenverkehr sind typischerweise durch die von Geschwindigkeiten ausgehenden Dynamiken geprägt. Ob es im Einzelfall zum Verletzungserfolg kommt, oder ob es beim Gefährdungserfolg verbleibt, hängt von vielen Umständen ab, die für den Täter oftmals nicht beherrschbar und einschätzbar sind. Ausgehend hiervon sind die Folgen einer gefährlichen Verhaltensweise im Straßenverkehr, namentlich bei hohen Geschwindigkeiten, für denjenigen, der diese im Hinblick auf das kognitive Vorsatzelement billigen soll, kaum prognostizierbar. Die Annahme, ein Täter billige zwar eine Gefahr für Leib oder Leben, nicht aber den Eintritt einer tatsächlichen Körper-/Gesundheitsverletzung oder gar den Eintritt des Todes, entbehrt in solchen Fällen einer nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage. Es erschließt sich nicht, woraus sich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf das Ausbleiben einer tatbestandlichen Verletzung bei objektiv gefährlichen Handlungen im Straßenverkehr bei gleichzeitiger Inkaufnahme einer in gleicher Weise tatbestandlichen, aber dem Schadenseintritt vorgelagerten Gefährdung desselben Rechtsguts ergeben soll. Wer sich mit einer konkreten Gefährdung abfindet − bei der ein Schadenseintritt letztlich nur vom Zufall abhängt −, der wird sich kaum darauf berufen können, nicht auch die Verletzung billigend in Kauf genommen zu haben (Kubiciel/Hoven, NStZ 2017, 439). Hieraus folgt für den hier in Rede stehenden Tatbestand des § 315d Abs. 2

, dass Gefährdungsvorsatz nur in Bezug auf solche tatbestandlich geschützten Rechtsgüter angenommen werden kann, hinsichtlich derer es auch im Falle des Eintritts eines Verletzungserfolgs nicht am kognitiven Vorsatzelement mangeln würde. gg) Ausgehend hiervon ist bedingter Gefährdungsvorsatz bei den getroffenen Feststellungen nur in Bezug auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut der fremden Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2

gegeben. Bereits während der Talfahrt des ersten Durchgangs ist es zu einer kritischen Verkehrssituation gekommen, die in ihrer Entstehungsgeschichte nahezu identisch war mit dem späteren Unfallgeschehen. Wegen überhöhter Geschwindigkeit ist der Audi TT in der gegenständlichen Rechtskurve teilweise auf die Gegenfahrbahn geraten; hierauf hat sowohl der Angeklagte R. als auch der Fahrer des entgegen kommenden Fahrzeugs (Zeuge S.) eine Ausweichbewegung durchgeführt, um eine Kollision zu vermeiden. Während es dem Angeklagten bei dieser ersten Durchfahrt durch die Rechtskurve (noch) gelungen war, sein Fahrzeug wieder unter Kontrolle und auf seine rechte Fahrspur zurück zu bringen, ist ihm dies bei der zweiten Durchfahrt (Talfahrt des zweiten Durchgangs) infolge einer noch höheren Geschwindigkeit nicht mehr gelungen. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der Angeklagte um der Erreichung des gemeinsamen Ziels willen, und zum Zwecke der Durchfahrt der Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit, die jedenfalls nicht geringer sein sollte als diejenige, welche der Angeklagte S. bei der ersten Talfahrt vorgegeben hatte, jedenfalls mit der von ihm erkannten Möglichkeit abgefunden hat, dass er sein Fahrzeug erneut nicht vollständig auf seiner Fahrspur würde halten können, und dass in einem solchen Falle er und der Fahrer eines entgegenkommenden Fahrzeugs zu einer Ausweich- und/oder Bremsreaktion veranlasst werden würden. Dem Angeklagten war dabei seit der Begegnung mit dem Pkw A. des Zeugen P. und dem Pkw H.1 des Zeugen S. bei der ersten Talfahrt bewusst, dass auf den von ihm gemeinsam mit dem Angeklagten S. befahrenen Kreisstraßen auch in den Abendstunden, d.h. zur Tatzeit, mit Gegenverkehr zu rechnen war; zudem hat er nach den getroffenen Feststellungen bei der zweiten Bergfahrt mehrere Fahrzeuge überholt, hinsichtlich derer er zumindest die Möglichkeit erkannt hat, dass diese ihre Fahrt unverändert bergwärts fortsetzen würden. Die Möglichkeit des Eintritts eines tatsächlichen Sachschadens an entgegenkommenden Fahrzeugen hat er ebenso wie die Möglichkeit des Eintritts einer lediglich vorgelagerten Gefährdung erkannt und den tatsächlichen Eintritt derartiger Folgen des vorgestellten Szenarios in Gestalt einer Ausweich- und/oder Bremsreaktion ungeachtet dessen in Kauf genommen, dass es dabei auch zu einer Beschädigung und dieser vorgelagerten Gefährdung seines eigenen neu erworbenen und noch nicht abbezahlten Fahrzeugs kommen würde. Diese Annahme beruht darauf, dass der Angeklagte in Anbetracht der Ausstattung seines Fahrzeugs und seiner angenommenen Fahrfähigkeiten weiterhin darauf vertraut hat, dass er sein Fahrzeug − wie zuvor bei der Bergfahrt des ersten Durchgangs − jedenfalls so unter Kontrolle haben würde, dass er eine tatsächliche Kollision mit entgegenkommenden Fahrzeugen noch würde vermeiden können. Sein Vorstellungsbild war auf eine kritische Verkehrssituation, in welcher ein Brems- und/oder Ausweichmanöver notwendig werden würde, beschränkt. Der Eintritt eines Sachschadens am eigenen Fahrzeug geht damit aber nicht zwingend einher, so dass die drohende Eigenschädigung der Annahme von bedingtem Vorsatz wegen des geringeren Grades an Wahrscheinlichkeit in Bezug auf § 315d Abs. 2 Alt. 2

nicht entgegen steht. c) Der Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2

steht schließlich nicht entgegen, dass der Angeklagte R. seinen Bremsvorgang zu einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu welchem die entgegenkommenden Fahrzeuge Pkw D. und Pkw O. aufgrund des Kurvenverlaufs und der Sichtverhältnisse noch nicht erkennbar waren. Der Bremsvorgang wurde eingeleitet zwischen der maßgeblichen auf Tatbestandsverwirklichung gerichteten Handlung (Einfahren in den Kurvenbereich mit überhöhter Geschwindigkeit und Nichteinleitung eines Bremsvorgangs im letztmöglichen Zeitpunkt in einer Entfernung von 132 Metern zum Ort der späteren Kollision mit dem Pkw O.) und dem Eintritt des späteren Gefährdungserfolgs in Gestalt der Kollisionen mit dem Pkw D. und dem Pkw O. Selbst wenn man den zwischen maßgeblicher Handlung und Erfolgseintritt liegenden Bremsvorgang als Aufgabe des Verwirklichungswillens einstufen würde, vermag dies den Angeklagten nicht zu entlasten (Kudlich, in: BeckOK

, 44. Edition Stand 01.11.2019,

§ 15Rn.

9-10.3). Der eingeleitete Bremsvorgang lässt die Annahme unberührt, dass der Angeklagte R. zuvor noch bei Einfahrt in die Kurve das für möglich erkannte Szenario einer Gefährdung oder Beschädigung entgegenkommender Fahrzeuge erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Soweit der Angeklagte R. zu dem Zeitpunkt, zu dem er den weiteren Geschehensablauf objektiv nicht mehr beeinflussen konnte, eine Bremsung eingeleitet hat, lässt dies vielmehr den Schluss darauf zu, dass er - entgegen seiner Annahme bei Einfahrt in den Kurvenbereich - nunmehr erkannt hat, dass das Fahrzeug bei weiterer unveränderter Fahrtnahme vollständig aus der Kurve herausgetragen werden würde und er sowie seine Freundin hierdurch selbst zu Schaden kommen könnten. Der Bremsvorgang ist damit Ausdruck dessen, dass der Angeklagte R. sich zuvor zu keinem Zeitpunkt mit einer Schädigung seiner selbst oder seiner Beifahrerin billigend abgefunden hatte. 3. Der Strafbarkeit des Angeklagten S. steht weder entgegen, dass er selbst darauf vertraut hat, dass durch ihn selbst als Fahrer seines Motorrads − in Anbetracht seiner langjähren Streckenkenntnis und der im Vergleich zu einem Pkw geringeren Fahrzeugbreite und der damit verbundenen größeren Wendigkeit − keine kritische Verkehrssituation im Sinne eines Beinahe-Unfalls (§ 315d Abs. 2 Alt. 2

) eintreten wird, noch dass die tatsächlich eingetretenen Gefährdungserfolge im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2

in Gestalt der Kollisionen zwischen dem Audi TT und dem Pkw D. sowie dem Pkw O. jeweils durch den Angeklagten R. verursacht worden sind.

  1. a)Die objektive Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolgs zum Verhalten eines Menschen − hier des Angeklagten S. − setzt voraus, dass der eingetretene Erfolg und die Art seiner Verursachung zur Klasse der Sachverhalte gehört, deren Verhinderung Zweck der vom Täter verletzten Sorgfaltsnorm ist. Nicht unproblematisch ist die Erfüllung dieser Voraussetzung in den Fällen, in denen der Kausalzusammenhang durch das Verhalten eines anderen Menschen vermittelt wird. Nach dem sog. Verantwortungsprinzip hat jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber auch darauf, dass andere dies ebenfalls nicht tun. Das sog. Verantwortungsprinzip steht der Zurechnung eines nur mittelbar verursachten Taterfolgs aber nicht in jedem Fall entgegen. In besonders gefahrenträchtigen und risikohaltigen Lebensbereichen (z.B. beim Umgang mit Waffen, Giften oder Medikamenten) gibt es Sorgfaltspflichten, deren Zweck darin besteht, fehlerhaften eigenverantwortlichen Handlungen anderer vorzubeugen, damit entweder diese selbst oder Dritte dadurch nicht geschädigt werden (hierzu Mitsch, JuS 2013, 20). Bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten mit dieser Zweckbestimmung kann die Zurechnung eines Verletzungserfolgs, dessen Verhinderung Schutzzweck der übertretenen Norm ist, nicht an der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar verletzungsursächlich handelnden Täters scheitern (Mitsch, JuS 2013, 20).
  2. b)Übertragen auf die Erfolgszurechnung bei der Teilnahme am Straßenverkehr bedeutet dies, dass das sog. Verantwortungsprinzip der Zurechnung zu dem nur mittelbaren Verursacher nicht entgegen steht, wenn dieser gegen Verhaltensregeln im Straßenverkehr verstoßen hat, deren Schutzzweck zumindest auch darin besteht, zu verhindern, dass sich andere Verkehrsteilnehmer zu ähnlichem Fehlverhalten angestachelt fühlen und dadurch Dritte gefährden oder gar Schaden zufügen (Mitsch, JuS 2013, 20).
  3. aa)Bereits vor Inkrafttreten des § 315d

− und damit vor der strafrechtlichen Sanktionierung von unerlaubten Kfz-Rennen − wurde in Literatur (Mitsch, JuS 2013, 20; Rengier, StV 2013, 27 ) und Rechtsprechung (Landgericht Köln, Urteil vom 14.04.2016, Az. 117 KLs 19/15 ) die Gefährlichkeit von Kfz-Rennen darin erblickt, dass sich die am Rennen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer fortwährend zu übertrumpfen versuchen. Durch diesen gruppendynamischen Effekt werden nicht nur eigene Verkehrsverstöße, sondern auch solche von Konkurrenten geradezu heraufbeschworen, die sich physisch oder psychisch gehindert sehen, ihrerseits zu verlangsamen und zu einer ordnungsgemäßen Fahrweise zurückzukehren. Die Geschwindigkeit und Fahrweise eines jeden Rennteilnehmers entfaltet eine spezifische Psycho- und Gruppendynamik, die sich darin ausdrückt, dass auch die anderen Fahrer ihrer Geschwindigkeit erhöhen und riskante Fahrmanöver tätigen. Schon das Verbot von Rennen nach § 29 Abs. 1 StVO zielte demnach vor allem auf die Unterbindung des psychodynamisch erneuten Eskalationseffektes ab. Das Verbot richtete sich nicht allein gegen das eigene schnelle Fahren, sondern auch gegen die damit einhergehende Verleitung der Konkurrenten zu ebenfalls schnellem Fahren (Mitsch, JuS 2013, 20; hierzu auch Schneider, ZJS 2013, 362). bb) Auch ohne ausdrücklichen Rückgriff auf den Schutzzweck von § 29 Abs. 1 StVO hat das OLG Celle im Ergebnis schon vor Inkrafttreten des § 315d

die Zurechnung der Unfallfolgen − konkret des Todeseintritts − bei einem spontanen Rennen von zwei Verkehrsteilnehmern (Überholer und Überholter) angenommen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten (Urteil vom 25.04.2012, Az. 21 Ss 7/12). cc) Die Anforderungen an die Erfolgszurechnung bei tödlichem Ausgang von Kfz-Rennen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers mit Einführung des § 315d

nicht verschärft werden. Keine anderen Anforderungen gelten für die Erfolgszurechnung bei Gefährdungserfolgen im Sinne von § 315d Abs. 2

. Teile der Literatur sprechen sich deshalb dafür aus, die Zurechnung schlicht unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2

vorzunehmen. Wenngleich die Taten nur eigenhändig begangen werden könnten, so seien die an einem ausdrücklich oder konkludent verabredeten Rennen teilnehmenden Kfz-Führer als Mittäter einer Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2

anzusehen. Denn konstitutiv für die Einstufung des Geschehens als Rennen sei ihre Interaktion; jeder am Rennen teilnehmende Kfz-Führer habe sich deshalb auch den von einem konkurrierenden Mitfahrer herbeigeführten Gefahrerfolg zurechnen zu lassen (§ 315d Abs. 2, Abs. 4

). Dies habe für die Erfolgsqualifikation gemäß § 315d Abs. 5

zur Folge, dass jeder konkurrierende Mitfahrer für eine schwere Folge einzustehen hat, sofern der Gefahrerfolg von seinem Vorsatz umfasst war und ihn hinsichtlich der schweren Folge zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt (so Schönke/Schröder,

, 30. Auflage 2019, § 315d Rn. 16; zu diesem Ansatz auch Jansen, NZV 2017, 214; dieselbe auch zur Zurechnung in NZV 2017, 105). Andere erblicken in § 315d Abs. 1 Nr. 2

ein eigenhändiges und damit einer pauschal zuzurechnenden Mittäterschaft nicht zugängliches Delikt (Kulhanek, Jura 2018, 567; Kulhanek, BeckOK § 315d Rn. 51 und 61ff.), gelangen aber im Ergebnis − unter Rückgriff auf die bereits vor Inkrafttreten von § 315d

entwickelten Grundsätze − dennoch zur Zurechnung von Gefährdungserfolgen im Sinne von § 315d Abs. 2

und schwerer Folgen im Sinne von § 315d Abs. 5

. Billigt der nicht selbst in den Beinahe-Unfall verwickelte Rennteilnehmer nicht nur die von sich selbst verursachten Gefahren, sondern auch die von den anderen Teilnehmern ausgehenden, ggf. sich erst durch gegenseitiges Anspornen und Hochschaukeln entwickelnden Gefährdungen durch waghalsige Manöver, so vermittele er selbst kausal und objektiv zurechenbar durch seine Teilnahme am Wettbewerb die letztlich sich im konkreten Gefährdungserfolg realisierende, vom Schutzzweck der Grundnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 2

pönalisierte Eskalation (Kulhanek, a.a.O.). Dieselben Erwägungen führen zur Zurechnung einer schweren Tatfolge im Sinne von § 315d Abs. 5

. Entscheidend sei, dass sich im Gefährdungserfolg bei Abs. 2 und im Verletzungserfolg bei Abs. 5 die typische Gefahr des Rennens verwirklicht (so Stam, StV 2018, 464; auch Zehetgruber, NJ 2018, 360, spricht von der Niederschlagung der spezifischen Renn- bzw. Einzelrasergefahr). Einer Zurechnung über § 25 Abs. 2

bedürfe es deshalb nicht. c) Gegenständlich kann dahinstehen, ob § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

einer Mittäterschaft zugänglich ist. Denn die getroffenen Feststellungen führen jedenfalls zur Strafbarkeit des Angeklagten S. unter dem Gesichtspunkt der spezifischen Renngefahr.

  1. aa)An den festgestellten Verkehrssituationen, die zu einem Ausweich- bzw. Bremsmanöver geführt haben (Talfahrt des ersten Durchganges: Überholvorgang unter Beteiligung des unbekannten Jeep und des Pkw A. des Zeugen P., Begegnung mit dem Pkw des Zeugen S.; Bergfahrt des zweiten Durchganges: Überholvorgang an der Einmündung zum Anwesen L. ... unter Beteiligung der Zeugin R.2) war der Angeklagte S. jeweils nicht unmittelbar beteiligt. Ob der Angeklagte S. die Situation bei der Begegnung mit dem Fahrzeug des Zeugen S. (Talfahrt des ersten Durchganges) wahrgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Die maßgebliche Reaktionsaufforderung für die entgegenkommenden bzw. einbiegenden Verkehrsteilnehmer wurde jeweils von dem Angeklagten R. mit seinem Audi TT gesetzt. Dass der Angeklagte S. diesen Situationen, soweit er sie wahrgenommen hat, jeweils eine gerade von ihm mit seinem Motorrad ausgehende Gefährlichkeit beigemessen hat, ließ sich nicht feststellen. Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte S. Kurven in starker Schräglage durchfahren hat und dabei anderen Verkehrsteilnehmern begegnet ist (Zeuge R.1 bei Bergfahrt des ersten Durchgangs und Traktorengespann bei Bergfahrt des zweiten Durchgangs). Die Annahme, dass der Angeklagte S. die Möglichkeit erkannt hat, dass entgegenkommende Fahrzeuge gerade wegen ihm bzw. seines Motorrads zu einer Brems- und/oder Ausweichreaktion veranlasst werden würden, und infolgedessen solche Fahrzeuge konkret gefährdet oder gar beschädigt werden, oder dass infolgedessen die Insassen solcher Fahrzeuge konkret gefährdet oder gar verletzt oder getötet werden würden, lassen die getroffenen Feststellungen in Anbetracht des Verlaufs der durchgeführten Fahrten nicht zu. Ebenso wenig hat er die Möglichkeit erkannt, dass es zu einer Kollision zwischen ihm und mit anderen Verkehrsteilnehmern kommen könnte, jedenfalls hat er in Anbetracht der für ihn als Motorradfahrer, der anders als der Fahrer eines Pkw nicht von einer Fahrgastzelle mit Sicherheitseinrichtungen wie Airbags umgeben ist, bestehenden Eigengefährdung darauf vertraut, dass es dazu tatsächlich nicht kommen würde.
  2. bb)Der Angeklagte S. hat aber die von dem Angeklagten R. ausgehende Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert im Sinne von § 315d Abs. 2 Alt. 2

erkannt und sich mit dem Eintritt einer solchen Gefährdung in gleicher Weise abgefunden wie mit dem Eintritt eines tatsächlichen Sachschadens. Als Führungsfahrzeug hatte der Angeklagte S. bei der Talfahrt des ersten Durchgangs selbst die Geschwindigkeit vorgegeben und hierdurch auch einen von vorneherein als kritisch erachteten Überholvorgang durch den ihm nachfolgenden Angeklagten R. heraufbeschworen (Überholvorgang Jeep/Zeuge P.). Zudem hat der Angeklagte S. den Überholvorgang zu Beginn der Bergfahrt des zweiten Durchgangs auf Höhe der Abzweigung zu dem Anwesen L. ... nach eigenem Bekunden insbesondere in Anbetracht der Geschwindigkeit des Führungsfahrzeugs Audi TT als kritisch eingestuft und jedenfalls auch dies zum Anlass für seine nachfolgende Äußerung ("lass Dir beim Obifoan daweil") beim Wendevorgang genommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte S., dass die von dem Angeklagten R. in Ausführung der gemeinsam verabredeten Fahrtmodalitäten und in Orientierung an die von dem Angeklagten S. als Führungsfahrzeug des ersten Durchganges gezeigte Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer dazu zwang, auszuweichen oder ihre Fahrzeuge abzubremsen, und dass nicht zuletzt mit diesen Brems- und Ausweichmanövern die Möglichkeit einer Beschädigung dieser Fahrzeuge - zum Beispiel infolge Ausweichens in (

  1. un)befestigtes Bankett - einhergeht. Ungeachtet dessen hat er seine Fahrweise bei der Bergfahrt des zweiten Durchgangs hinsichtlich Geschwindigkeit und Abstand nicht verändert. Er hat insoweit aber angegeben, bei der Bergfahrt des zweiten Durchgangs teilweise versetzt hinter dem Audi TT gefahren zu sein. Diese Fahrweise lässt zwanglos den Schluss dazu, dass der Angeklagte erkannt hat, dass es das Verkehrsaufkommen oder unerwartete Verkehrssituationen nicht durchgehend ermöglichen würden, dass der Angeklagte R. mit dem vorausfahrenden Audi TT stets nur solche Reduzierungen der Geschwindigkeit vornehmen würde, welche auch für den Angeklagten S. rechtzeitig erkennbar sein würden, und auf die er angesichts des zwischen den Fahrzeugen belassenen geringen, der gefahrenen Geschwindigkeit nicht angemessenen Abstandes rechtzeitig reagieren könnte. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die versetzte Fahrweise nur auf der Befürchtung beruht hätte, dass der Angeklagte R. aus anderen, nicht verkehrsbedingten Gründen in für ihn − den Nachfolgenden − nicht vorhersehbarer Weise abbremsen würde, sind nicht zutage getreten. Die dargestellten Umstände führen deshalb im Ergebnis zu der Annahme, dass der Angeklagte S. spätestens ab dem geschilderten Ereignis zu Beginn der Bergfahrt des zweiten Durchgangs (Überholvorgang des Angeklagten R. an der Einmündung der Zufahrt zum Anwesen L. ...) bedingt vorsätzlich gehandelt hat, soweit das Verhalten des Angeklagten R. und die von ihm ausgehenden Gefahren den Bezugspunkt bilden. Der Aspekt einer drohenden Eigengefährdung oder drohenden Sachbeschädigung in Bezug auf die beteiligten Fahrzeuge steht dabei nicht entgegen, weil es sich auch bei dem beteiligten Audi TT nicht um das eigene Fahrzeug des Angeklagten S. gehandelt hat.
  2. cc)Die eingetretenen objektiven Gefährdungserfolge sind dem Angeklagten S. als mittelbarem Verursacher zuzurechnen. Durch die mit dem unmittelbaren Verursacher vorab getroffenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung bei den festgestellten Fahrten hat der Angeklagte S. selbst eine Ursache für die Kollisionen zwischen dem Audi TT und dem Pkw D. sowie dem Pkw O. gesetzt. Er hat bei den beiden Fahrten des ersten Durchgangs und damit auch bei Durchfahrt der Kurve, in welcher sich nachfolgend die beiden Kollisionen ereignet haben, das Tempo vorgegeben, um seiner Rolle als Führungsfahrzeug gerecht zu werden. Er hat die auf der Strecke zulässige und angesichts der kurvigen Straßenführung angemessene Geschwindigkeit mehrfach, nach eigenen Angaben erheblich, überschritten. Der Angeklagte S. sollte nach der Vereinbarung der Angeklagten vor Fahrtantritt gerade deshalb im ersten Durchgang die Führung übernehmen, weil er die zu befahrende Strecke "wie seine Westentasche" kannte, nachdem er diese in seiner Freizeit regelmäßig zu befahren pflegte. Gestützt auf diese besondere Streckenkenntnis suggerierte der Angeklagte S. durch die Wahl seines Tempos dem Angeklagten R., dass die Strecke mit dieser Geschwindigkeit auch bewältigt werden könne. Durch die gemeinsamen Absprachen und Zielsetzungen hat er dazu beigetragen, dass sich der Angeklagte R. mit seiner eigenen Geschwindigkeit an dem vorausfahrenden Motorrad orientiert, und dass dieser seine Fahrweise auch im Übrigen an den gemeinsamen Absprachen und Zielsetzungen ausgerichtet hat. Bei der Bergfahrt des zweiten Durchgangs ist der Angeklagte S. dem nunmehr die Geschwindigkeit vorgebenden und sich dabei an dem ersten Durchgang orientierenden Audi TT des Angeklagten R. gefolgt, dies in dem Bestreben, das Fahr- und Beschleunigungsverhalten des vor ihm fahrenden Pkw zu beobachten. Soweit ihm dies zu Beginn der Bergfahrt infolge des Überholmanövers des Audi TT auf Höhe der Abzweigung zu dem Anwesen L. ... vorübergehend nicht gelungen ist, hat er den Anschluss im weiteren Verlauf wiederhergestellt. Der Angeklagte R. wusste seinerseits um das Bestreben des Angeklagten S. und die Bedeutung seiner eigenen Fahrweise und hat gerade deshalb die Kurve, in welcher sich die beiden Kollisionen ereignet haben, nach dem zweiten Wendevorgang mit der festgestellten Geschwindigkeit durchfahren. Das unfallursächliche Verhalten besteht deshalb auch nicht etwa in einem isoliert und losgelöst von den gemeinsamen Absprachen durch den Angeklagten R. begangenen Sorgfaltsverstoß vielmehr ist die Geschwindigkeitsüberschreitung spezifische Folge der getroffenen Vereinbarungen und Zielsetzungen; sie war hierin gewissermaßen schon angelegt. Die getroffenen Vereinbarungen und das in Anbetracht der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Abstands und der Geschwindigkeit eigene verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten S. hat die Gefahr in sich getragen, dass der Angeklagte R. mit seiner eigenen Fahrweise dem nicht nachstehen will. Gerade vor derartigen Eskalationen und Gefährdungsdynamiken will § 315d

schützen; die Kollisionen zwischen dem Audi TT und dem Pkw D. sowie dem Pkw O. sind Ausfluss solcher Vorgänge, indem der Angeklagte R. die gegenständliche Kurve bei der Talfahrt des zweiten Durchgangs mit noch höherer Geschwindigkeit durchfahren hat als bei der vorangegangenen Talfahrt. dd) Die von dem Angeklagten S. an den Tag gelegte Fahrweise hat bis zum Eintritt der beiden Kollisionen bei der Talfahrt des zweiten Durchgangs fortgewirkt. Das Geschehen auf dem Parkplatz vor Antritt der Talfahrt des zweiten Durchgangs vermag weder den festgestellten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten S. in Wegfall geraten zu lassen, noch für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zu sorgen. Im Rahmen der Mittäterschaft ist in subjektiver Hinsicht ein gemeinsamer Tatentschluss erforderlich, welcher auch noch nach Beginn der Tatausführung getroffen werden kann. Selbst wenn man § 315d Abs. 2

als einer Mittäterschaft nicht zugänglich erachtet, so kann für die Frage, zu welchem Zeitpunkt einer der Rennteilnehmer die von dem anderen Teilnehmer ausgehenden Gefahren erkennen und billigen muss, nichts anderes gelten. Spätestens ab dem von dem Angeklagten S. jedenfalls subjektiv als gefährlich wahrgenommenen Überholmanöver des Angeklagten R. zu Beginn der Bergfahrt des zweiten Durchgangs auf Höhe der Abzweigung zu dem Anwesen L. ... lag der erforderliche Gefährdungsvorsatz vor. Im Bereich der Mittäterschaft reicht es nicht aus, wenn sich einer der Beteiligten von seinem von anfänglichem Vorsatz getragenen und noch fortwirkenden Beitrag distanziert. Nimmt ein Täter nach der Erbringung seines Tatbeitrages eine Willensänderung vor, so kann dies eine Mittäterschaft grundsätzlich nicht mehr beseitigen (so BGH, Urteil vom 07.09.1993, Az. 1 StR 325/93 , für die Mittäterschaft). Nichts anderes kann für die hier in Rede stehende Konstellation gelten. Wenngleich nicht positiv festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte R. die Äußerung des Angeklagten S. akustisch vernommen hat, kann dies in diesem Rahmen zugunsten des Angeklagten S. unterstellt werden. Selbst wenn dies unterstellt würde, war die Äußerung ihrem Inhalt nach nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang und den Gefährdungsvorsatz in Wegfall geraten zu lassen. Ungeachtet dessen, dass mit der Äußerung auf dem Parkplatz noch nicht einmal eine innerliche Abstandnahme von den getroffenen Vereinbarungen und Zielsetzungen in Bezug auf die bevorstehende Talfahrt verbunden war, hat es der Angeklagte S. jedenfalls versäumt, seine bisherigen Tatbeiträge − insbesondere in Bezug auf seine eigene Fahrweise und die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Fahrweise des Angeklagten R. − zu neutralisieren. Die Äußerung "Lass Dir beim Obifoan daweil" ist schon dem objektiven Empfängerhorizont nach nicht geeignet, gegenüber dem Angeklagten R. eine vollständige Distanzierung von dem zuvor detailliert vereinbarten und praktizierten Fahrtmodus auszudrücken; die Aufforderung, "nicht zu schnell" zu fahren - so der Sinngehalt seiner Äußerung nach eigenem Bekunden des Angeklagten S. − ist, soweit die bei dem ersten Durchgang sowie der zweiten Bergfahrt zum Teil nach eigenen Angaben der Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten von bis zu 160 km/h als Bezugspunkt dienen, relativ und insbesondere nicht gleichbedeutend damit, nunmehr die den tatsächlichen Umständen nach angemessene bzw. erlaubte Geschwindigkeit und auch sonst nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung fahren zu wollen. Mit der Äußerung ist objektiv auch keine Erklärung gegenüber dem Angeklagten R. verbunden, dass der gemeinsame Tatplan aufgegeben, insbesondere der Angeklagte S. dem Führungsfahrzeug nicht wie verabredet folgen werde. III. Im Weiteren liegen - in Bezug auf beide Angeklagten - auch die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 Var. 1 und Var. 2

vor. 1. A.1 ist an seinen Verletzungen verstorben (§ 315d Abs. 5 Var. 1

). 2. Bei A.2 ist es zum Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von § 315d Abs. 5 Var. 2

gekommen. a) Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung umfasst neben der schweren Körperverletzung im Sinne von § 226

insbesondere auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit, wobei der Begriff mit Blick auf die hohe Strafandrohung auch nicht weit ausgelegt werden darf ( BT-Drs. 18/12964, S. 7 ). b) A.2 bedurfte nach der Kollision intensivmedizinischer Betreuung und schwebte angesichts der Vielzahl und Schwere seiner Verletzungen in konkreter Lebensgefahr. Trotz extensiver Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen sind die durch die Verletzungen und Verletzungsfolgen hervorgerufenen Einschränkungen für A.2 noch heute spürbar; teilweise besteht Ungewissheit, ob bestehende Ausfallerscheinungen sich jemals wieder bessern werden (z.B. Nervenschädigung im linken Bein) oder ob nicht weitere Krankheitsbilder hinzutreten werden. Dies rechtfertigt die Annahme einer schweren Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals. 3. Der Angeklagte R. hat die dargestellten schweren erfolgsqualifizierenden Folgen fahrlässig verursacht (§ 315d Abs. 5

).

  1. a)Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Lauf gesetzten Kausalverlaufs brauchen dabei nicht vorhersehbar zu sein.
  2. b)Der Angeklagte R. hat seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer - auch in Bezug auf die Kollision mit dem Pkw O. - jedenfalls in zweifacher Hinsicht verletzt. Zum einen ist er ein ohnehin bereits nach § 29 Abs. 1 StVO verbotenes Rennen gefahren. Zum anderen hat er einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO begangen, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat mit der Folge, dass er das Fahrzeug nicht mehr beherrschen konnte. Die Kollision mit dem Pkw O. wäre durch eine korrekte, dem Straßenverlauf angepasste Fahrweise vermeidbar gewesen. Das zu schnelle Einfahren in die Kurve bzw. Durchfahren durch dieselbe mit zu hoher Geschwindigkeit war ausweislich der Feststellungen unabhängig von dem Fahrverhalten des Angeklagten im Übrigen bis zum Erreichen der letztmöglichen Reaktionsstelle in einer Entfernung von 132 Metern zum Ort der späteren Kollision mit dem Pkw O. ursächlich für den Unfall. Aufgrund der sorgfaltswidrigen Fahrweise, d. h. des Durchfahrens der Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit, verlor der Angeklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte schlussendlich mit dem Pkw O., dessen Fahrer die Kollision nicht vermeiden konnte. Die von der Kollision ausgehenden Krafteinwirkungen auf die Insassen des Pkw O. führten zu deren Tod bzw. schweren Verletzungen. Ein derartiger Verlauf des Fahrmanövers war sowohl objektiv als auch subjektiv für den Angeklagten R. vorhersehbar. Ein Täter, der nicht nur die Unwohlseinsgrenze, sondern auch die Beherrschbarkeitsgrenze und die physikalische Grenzgeschwindigkeit überschreitet, und auf diese Weise unter Missachtung des Gebots des Fahrens auf Sichtweite in eine Kurve einfährt, muss damit rechnen, dass es im Falle der für möglich gehaltenen Verkehrssituation, in der er aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der auf sein Fahrzeug wirkenden Kräfte die Kontrolle darüber verliert und zumindest teilweise auf die Gegenfahrbahn gerät, nicht nur zu einem Brems-/Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs kommt, sondern zu eine

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