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Bayerischer VGH, Urteil vom 14.11.2019 - 13a B 19.33359

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2017 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Ge

Art. 10Abs.

1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU, dass eine Verfolgungshandlung nicht nur in gravierenden Eingriffen in die Freiheit des Betroffenen liegen kann, seinen Glauben im Privaten zu praktizieren (forum internum), sondern auch in solchen in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (forum externum). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet. Die erforderliche objektive Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Subjektiv ist relevant, dass für den jeweiligen Asylbewerber die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist, wie dieser seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Die konkrete Glaubenspraxis muss für den jeweiligen Asylbewerber ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (zum Ganzen: EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 u. C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 = BayVBl 2013, 234 = juris Rn. 57 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936 = juris Rn. 23 ff.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 .A - juris Rn. 63 f.) Die Tatsache, dass ein Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss dieser zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Praktiziert der Asylbewerber seinen Glauben in Deutschland in einer Weise, die ihn im Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, ist zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für diesen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Auch darf von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Bei der Beurteilung, ob die Befolgung einer gefahrträchtigen religiösen Praxis für einen Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, sind staatliche Behörden und Gerichte nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Asylmagazin 2015, 345 = NVwZ 2015, 1678 = BayVBl 2016, 104 = juris Rn. 9 ff.; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936 = juris Rn. 30 f.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 .A - juris Rn. 72 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.31462 - juris Rn. 27 f., 45; VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 63 f. m.w.N.). bb) Im Fall des Klägers kann dahingestellt bleiben, ob der gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK zu gewährende Schutz vor religiöser Verfolgung in seiner Reichweite sogar demjenigen entspricht, den der Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG i.V.m. Art.

Art. 10Abs.

1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU aus religiösen Gründen gewährleistet, oder ob er aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten hohen Anforderungen an konventionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote dahinter zurückbleibt und etwa auf ein im Wesentlichen auf das forum internum beschränktes "religiöses Existenzminimum" begrenzt ist (vgl. dazu OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 .A - juris Rn. 58 ff.). Denn selbst wenn man die Maßgaben nach §§ 3 ff. AsylG i.V.m. Art.

Art. 10Abs.

1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU zugrunde legt, drohte dem Kläger in Afghanistan keine religiöse Verfolgung in diesem Sinne: Zwar sind zum Christentum konvertierte Muslime in Afghanistan gemessen an den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile Update v. 12.9.2019, S. 15 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan v. 2.9.2019, S. 11 f.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 66 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan v. 29.6.2018, S. 270 ff., mit Einfügungen 4.6.2019 S. 313 ff., EASO, Country Guidance: Afghanistan v. 1.6.2018, S. 60 f.) als Apostaten landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer beachtlichen Verfolgung durch den afghanischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren sowie auch durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, wenn ihr christlicher Glauben bekannt wird. Sie sind deshalb gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie weiterhin Muslime (vgl. OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 .A - juris Rn. 66 ff.; VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 67 ff. m.w.N.). Im konkreten Einzelfall des Klägers ist indes nicht davon auszugehen, diesem drohe eine derartige Verfolgungsgefahr: Der Senat hat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nicht die Überzeugung gewinnen können, für diesen sei die Ausübung des christlichen Glaubens auch in Afghanistan besonders wichtig und unverzichtbar, um seine religiöse Identität zu wahren. Die vorgetragene Hinwendung des Klägers zum Christentum beruht zur Überzeugung des Senats nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung, welche dessen religiöse Identität prägte. Es ist weder zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben aktiv lebte, noch dass er ein solches Absehen von religiöser Betätigung als mit seiner religiösen Identität unvereinbar empfinden würde. Der Kläger hat schon nicht hinreichend deutlich machen können, dass und ggf. aufgrund welcher inneren Beweggründe er sich dem Christentum im Sinne eines identitätsprägenden religiösen Bekenntnisses zugewandt hätte. Anlass seines Interesses für den christlichen Glauben sei gewesen, dass er einen zum Christentum konvertierten Mitbewohner als "sehr anständigen" und "ausgeglichenen" Mann erlebt habe, der "in sich ruht." Hierbei handelt es sich nicht um spezifisch christlich-religiöse Eigenschaften. Die klägerseitige Einlassungen zu den Gründen seiner Taufe, er habe das Gefühl gehabt, eine Verbindung zu Jesus bzw. einen Vater zu haben, er empfinde eine "innere Ruhe", ein Gefühl das er bisher nicht gehabt habe, das Christentum gebe ihm "innere Ruhe", sind oberflächlich und substanzlos geblieben. Gegen die Annahme, der Kläger habe seine Taufe als wichtiges, seine religiöse Identität prägendes Ereignis empfunden, spricht auch, dass er sich an das Datum der Taufe nicht mehr sicher erinnern konnte und auch seinen Taufspruch nicht wusste, obgleich dies in der von ihm vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erwähnten Taufbescheinigung dokumentiert ist. Obwohl sich der Kläger nach eigenen Angaben bereits seit Mai 2017 für das Christentum interessiert hatte, sich im Dezember 2017 hat taufen lassen und gemessen an seinen Angaben und den vorgelegten Bestätigungen des "Hirten und geistlichen Leiters" des ... ... regelmäßig an Gottesdiensten (mit Glaubensunterricht) teilnimmt, deutet auch das Wissen des Klägers über die Grundzüge seiner neuen Religion - auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition - nicht auf eine identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung hin. Die Bedeutung (eines Teils) seines eigenen Taufspruchs "Und das Wort wurde Fleisch und wohnte unter uns" (Menschwerdung Gottes/Weihnachten) konnte der Kläger nicht ansatzweise erklären. Auch sind seine Angaben zu wichtigen Glaubensaussagen des Christentums, man habe "andere Menschen zu respektieren", es gehe um die "Ehrung des Nächsten", substanzlos und phrasenhaft geblieben. Gefragt nach einem christlichen Gebet meinte er nur, auf Deutsch sei es "unser Vater im Himmel", er könne nicht das gesamte Gebet sagen, substantiellere Angaben konnte der Kläger nicht machen. Zur Frage nach einer Bibelstelle, die für ihn etwas bedeute, konnte er keine nachvollziehbaren Angaben machen: Bei der vom ihm angegebene Fundstelle Matthäus 28,11 geht es jedenfalls entgegen seinen Angaben nicht darum, dass "fleißigen und ehrbaren Menschen" zugesagt wird, ihnen werde "immer Ruhe" gespendet. Auch aus den Angaben des Klägers zu seiner Glaubensbetätigung in Deutschland lassen sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung ableiten. Zwar besucht der Kläger nach seinen eigenen Angaben und gemäß den vorgelegten Bestätigungen des ... ... regelmäßig Gottesdienste des ... ... Dass die Teilnahme an diesen Gottesdiensten jenseits der dort erlebten sozialen Gemeinschaft - der Kläger spricht vom "Gefühl Geborgenheit" - auf einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines identitätsprägenden religiösen Bekenntnisses beruhte, kann zur Überzeugung des Senats jedoch nicht festgestellt werden. So beschränkt sich die Glaubensbetätigung auf den (passiven) Besuch dieser Gottesdienste des ... ... An sonstigen religiösen oder kirchlichen Veranstaltungen nimmt der Kläger nach eigenen Angaben nicht teil. Die Frage nach der persönlichen Glaubensausübung im Alltag hat der Kläger gänzlich substanzlos damit beantwortet, er versuche seine "Erkenntnisse weiterzugeben", er habe "das Gefühl, ein anderer Mensch zu sein" bzw. "das Gefühl, ein neues Leben habe begonnen." Eine spezifisch christliche und religiös geprägte Glaubensbetätigung lässt sich diesem Vorbringen nicht entnehmen. Der Kläger hat auch nicht deutlich machen können, dass und warum er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben dort leben wollte und dies für ihn persönlich wichtig wäre. Auf die entsprechende Frage hatte er zunächst lediglich darauf hingewiesen, dass es für Christen in Afghanistan keine Lebensgrundlage gebe bzw. dass der Koran für Apostaten die Todesstrafe vorsehe. Auf Nachfrage meinte er dann, er habe gelernt, dass Jesus ihn behüte, wenn er auf ihn vertraue, bzw. dass Jesus einer sei, der den Hilfsbedürftigen Kraft und Hilfe spende, es sei bei ihm das "Gefühl Geborgenheit". Diesem Vorbringen lässt sich indes nicht entnehmen, dass für den Kläger die offene Ausübung des christlichen Glaubens in Afghanistan nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar wäre, um seine religiöse Identität zu wahren. An dem gefundenen Ergebnis vermögen auch die vorgelegten Bestätigungen des "Hirten und geistlichen Leiters" des ... ... sowie dessen Einlassung in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern. Der Senat ist an die Beurteilung eines kirchlichen Amtsträgers nicht gebunden, vielmehr hat er sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Gemäß dieser kann aus den dargelegten Gründen bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, für den Kläger sei die Ausübung des christlichen Glaubens in Afghanistan zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und unverzichtbar. b) Die vorgetragene Hinwendung zum Christentum führt auch nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Wie bereits zu § 60 Abs. 5 AufenthG ausgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden, dass für den Kläger die Ausübung des christlichen Glaubens auch in Afghanistan zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig bzw. unverzichtbar wäre, und ist nicht zu erwarten, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben aktiv lebte. Daraus ergibt sich, dass insoweit auch nicht von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden kann. 3. Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung in Nr. 5. des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. Januar 2017 und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6. dieses Bescheids bestehen keine Bedenken; insoweit erhebt auch der Kläger keine Einwendungen. 4. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/2277061.html ( https://oj.is/2277061 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 46 Zitiert 34 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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