G drohen könnte. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ergibt sich aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln (u.a. Tagesspiegel v. 23.7.2018, Pumpen und Schwitzen - Bodybuilding in Afghanistan), dass Bodybuilding seit Jahrzehnten ein Volkssport in Afghanistan ist (während der Taliban-Herrschaft musste lediglich lange Kleidung getragen werden). Es gibt zahlreiche Fitnessstudios und sogar Bodybuilding-Meisterschaften. Entgegen den bloßen Behauptungen des Klägers kann demnach keine Rede davon sein, dieser müsse im Zusammenhang mit seinem Bodybuilding - sei es wegen seines Erscheinungsbilds als "westlicher Bodybuilder", seines "verwestlichten Körpers", des Vorwurfs "gotteslästerlicher Körperpflege", des Bekanntwerdens seiner sportlichen Aktivitäten in Deutschland oder der Ausübung des Sports in Afghanistan - mit einer relevanten Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art.
G rechnen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich aus dem klägerseitigen Vorbringen beim Bundesamt, wenn er in Afghanistan im Bodybuilding Erfolge hätte und bekannt würde, könnte es sein, dass er getötet oder entführt werde. Der Kläger nennt keine Erkenntnismittel und es sind auch keine solchen ersichtlich, weshalb gerade im Bodybuilding Erfolgreiche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Gefährdung ausgesetzt sein sollten. Unabhängig von alldem ist auch nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger asylrechtlich unzumutbar sein sollte, ggf. auf die Ausübung seines Sports zu verzichten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Tattoos des Klägers. Wie bereits ausgeführt wurde, sind Tattoos auch in Afghanistan gerade unter der jungen Bevölkerung immer beliebter (EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 100 m. w. N; vgl. auch NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 119). Auch haben die Tattoos des Klägers, die nach dessen Angaben für "Frieden" (Bl. 46 BA) bzw. "freies Leben" und "Kraft" (SP S. 3) stehen sollen, keinen spezifisch weltanschaulichen oder gar anti-islamischen Charakter. Es kann deshalb im Fall des Klägers nicht davon ausgegangen werden, diesem drohte wegen seiner Tattoos mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art.
G. Unabhängig davon ist auch insoweit wiederum nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger asylrechtlich unzumutbar sein sollte, ggf. seine Tattoos zu verdecken oder entfernen zu lassen. Die vom Kläger beim Bundesamt genannten Gründe für die Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan und auch die von ihm geschilderten Schwierigkeiten im Iran sind für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art.
G hinsichtlich Afghanistans offensichtlich ohne Bedeutung. Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens, er habe sich in Deutschland sein Leben aufgebaut, er wolle bald heiraten, Bodybuilding und Training seien sein Leben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.