der am 19. Januar 1999 beim Dienstgericht eingegangenen Anschuldigungsschrift zur Last gelegt worden, als Richter auf Lebenszeit ein Dienstvergehen begangen zu haben, a) indem er
Beihilfeanträgen vom
Dr. Br. bzw. dessen
arbeiter L. verabredet habe, daß Dr. Br. ihn bei der Durchsetzung seines beim Versorgungsamt Köln gestellten Antrags auf Erhöhung des Grades der Behinderung durch Gefälligkeitsbescheinigungen unterstützen sollte, wobei das hierfür verlangte Honorar von etwa 30.000 DM durch die Erstattungsbeträge aus den fingierten Arztrechnungen aufgebracht werden sollte. 2. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat
Beschluß vom
Urteil vom
"überdurchschnittlich" beurteilt, zuletzt im Mai
der Folge eines leichten Hinkens -stellte das Versorgungsamt durch Bescheid vom 9. August 1991 einen Grad der Behinderung von 50 fest, womit eine Anerkennung als Schwerbehinderter verbunden war.
Bescheid vom 8. Juli 1994 setzte das Versorgungsamt den Grad der Behinderung auf 30 herab. Ein Jahr später hob es ihn auf den Widerspruch des Revisionsklägers auf 40, nicht jedoch -wie beantragt -auf 50 an.
te 1996 sah sich der Revisionskläger besonderen familiären Belastungen ausgesetzt. Der Gesundheitszustand seines Onkels, um den sich der Revisionskläger kümmerte, verschlechterte sich erheblich. Seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau war an ihrem Arbeitsplatz "Mobbing" ausgesetzt und deshalb bis Ende 1996 arbeitsunfähig erkrankt. Außerdem fühlte sich der Revisionskläger, der 1993 vergeblich darum gebeten hatte, in seinem Dezernat entlastet zu werden, dienstlich erheblich überlastet. In dieser Situation wollte er wieder die Anerkennung als Schwerbehinderter erlangen, weil er hoffte, dadurch eine Verminderung seiner Arbeitsbelastung erreichen zu können. Auf Vermittlung einer Bekannten nahm er Kontakt zu dem Arzt Dr. Br. und dessen "Praxismanager" L. auf. Im August 1996 traf er sich zweimal
L. , im September oder Oktober 1996 einmal
Dr. Br. . Dabei wurde vereinbart, daß Dr. Br. fingierte Rechnungen über, bis auf das Jahr 1994 zurückdatierte, tatsächlich nicht erfolgte Behandlungen erstellen sollte, um dadurch gegenüber dem Versorgungsamt Köln einen objektiv unrichtigen Behandlungsverlauf darzustellen und die angestrebte Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 zu fördern. Als Gegenleistung sollte der Revisionskläger die von der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung zu erwartenden Erstattungen, die etwa 20.000 DM betragen sollten, an Dr. Br. weiterleiten. Nach dem Treffen
L. machte der Revisionskläger Ende August 1996 gegenüber dem Versorgungsamt Köln eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands
dem Ziel der erneuten Anerkennung einer Schwerbehinderung geltend und bat, sich an seinen "Hausarzt" Dr. Br. zu wenden, den er zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen hatte. Die fingierten Rechnungen vom
Verwunderung über die lange Bearbeitungszeit" zur Zahlung aufforderte, leistete diese auf die zweite Rechnung nicht. Die erlangten Beträge leitete der Revisionskläger, unter Einbehalt von 2.000 DM, die er am 27. August 1996 als Vorschuß an L. gezahlt hatte, vereinbarungsgemäß an Dr. Br. bzw. L. weiter. Inzwischen hat er die betrügerisch erlangten Geldbeträge den Geschädigten zurückerstattet. Sein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter wurde im November 1997, als das Ermittlungsverfahren bereits anhängig war, abschlägig beschieden. Der Revisionskläger, der 1996/1997 Nettodienstbezüge von etwa 6.500 DM monatlich hatte, verfügt über Immobilienbesitz und Kapitalvermögen, aus denen er 1996/1997 Zinseinkünfte und Mieteinnahmen von etwa 2.500 DM monatlich erzielte. Einen Teil der Immobilien hat er inzwischen verkauft. Seine Ehefrau ist berufstätig und hat ein eigenes Einkommen. 3.
der vom Dienstgerichtshof gemäß § 53 LRiG i.V.
G zugelassenen Revision rügt der Revisionskläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er begehrt die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme und beantragt, das Urteil des Dienstgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung führt er aus, daß formelles Recht insofern verletzt sei, als das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.
G einen Beweisantrag auf Vernehmung von drei bereits vor dem Untersuchungsführer vernommenen Zeugen abgelehnt habe, durch deren erneute Vernehmung bewiesen werden sollte, daß der Richter "
der Beauftragung von Dr. Br. keine Gefälligkeitsbescheinigung beabsichtigt hatte." Ferner habe der Dienstgerichtshof die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO i.V.
G obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er diese Zeugen nicht vernommen habe. Schließlich rügt er, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme, insbesondere zur Bewertung von Milderungsgründen, rechtsfehlerhaft seien und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG, verletzten. Außerdem beanstandet er die Versagung eines Unterhaltsbeitrages. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Verfahrensrügen seien unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprächen, jedenfalls aber unbegründet. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch den Dienstgerichtshof sei ohne Verstoß gegen revisibles Recht erfolgt. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Revisionsklägers vom 12. Dezember 2002, 14. Mai 2003 und 2. Juni 2004 nebst Anlage sowie auf den Schriftsatz des Vertreters der obersten Dienstbehörde vom 11. März 2003 Bezug genommen. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.
G). 1. Die Verfahrensrügen dringen in der Sache nicht durch. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensrügen gewahrt sind. a) Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags durch den Dienstgerichtshof ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verteidiger des Revisionsklägers hatte die Vernehmung der Zeugen Dr. Br. , L. und T. zum Beweis der Tatsache beantragt, daß der Revisionskläger
der Beauftragung von Dr. Br. keine Gefälligkeitsbescheinigung beabsichtigt habe. Der Dienstgerichtshof hat diesen Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift
der Begründung abgelehnt, daß die Vernehmung der benannten Zeugen nicht erforderlich sei, da diese bereits in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren, nämlich vor dem Untersuchungsführer, vernommen worden und ihre Aussagen gemäß §§ 87 Abs. 2, 74 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 2 DO NW auch ohne nochmalige Vernehmung zu verwerten seien. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Revisionskläger meint, die Ablehnung des Beweisantrags verstoße gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.
G, verkennt er, daß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hier keine Anwendung findet. Nach § 25 Satz 1 DO NW sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung ergänzend heranzuziehen, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. Für eine ergänzende Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist deswegen kein Raum, weil die Behandlung von Beweisanträgen in der Disziplinarordnung abschließend geregelt ist. Nach § 67 Satz 1 DO NW kann in erster Instanz zwar ein Antrag auf nochmalige Vernehmung von Zeugen gestellt werden, der nur unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 DO NW, der inhaltlich § 244 Abs. 3 StPO nachgebildet ist, abgelehnt werden darf. § 87 Abs. 2 Satz 3 DO NW bestimmt aber, daß §§ 67 und 73 Abs. 3 Satz 1 DO NW im Berufungsverfahren keine Anwendung finden. Dies bedeutet, daß das vom Revisionskläger reklamierte Beweisantragsrecht nicht bestand (vgl. Schütz, Disziplinarrecht, § 87 DO NW Rdn. 1 a), der Dienstgerichtshof seinen Beweisantrag ablehnen und die Aussagen der vor dem Untersuchungsführer vernommenen Zeugen gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1 Satz 2 DO NW, 47 Abs. 1 LRiG ohne nochmalige Vernehmung verwerten durfte. b) Das Berufungsgericht hat dabei entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO i.V.
G verstoßen, da sich ihm angesichts der eindeutigen Beweislage eine nochmalige Vernehmung der Zeugen nicht aufdrängen mußte. Es hat seine Feststellung, der Revisionskläger habe
Dr. Br. und L. vereinbart, daß
den fingierten Rechnungen über rückdatierte, tatsächlich nicht erfolgte Behandlungen auch ein objektiv unrichtiger Behandlungsverlauf gegenüber dem Versorgungsamt Köln dargestellt werden sollte, um damit die von ihm angestrebte Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 zu fördern, nicht nur auf die entsprechenden Aussagen von Dr. Br. und L. vor dem Untersuchungsführer gestützt, sondern in erster Linie auf frühere Angaben des Revisionsklägers. Dieser hatte, wie er in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, gegenüber den von ihm beauftragten Privatgutachtern Dr. Z. und Dr. Be. erklärt, daß die Rechnungen für nie erfolgte Behandlungen auch dem Nachweis eines längeren Krankheitsverlaufs in der Versorgungsangelegenheit dienen sollten. Für eine solche Absicht, d.h. die Anerkennung als Schwerbehinderter durch Täuschung zu erlangen, spricht im übrigen auch die Urteilsfeststellung, daß der Revisionskläger bereits Ende August 1996 dem Versorgungsamt Dr. Br. als seinen "Hausarzt" und Auskunftsperson zur Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustands benannt hat, obwohl er zu diesem damals noch keinen persönlichen Kontakt hatte.
erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen ( BVerwGE 93, 365 , 368; BVerwG, Urteile vom
einem Schaden von mehr als 10.000 DM vorliegen und der als Richter in herausgehobener Position tätige Revisionskläger sein eigennütziges Ziel über mehrere Monate hinweg
erheblicher krimineller Energie planvoll verfolgt hat. Soweit sich der Revisionskläger demgegenüber bemüht, das besonders hohe Eigengewicht seines Dienstvergehens durch Vergleich
einem Beihilfebetrug eines Beamten zu relativieren, der Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
erheblichem disziplinarischen Eigengewicht neben der Beihilfebetrugshandlung nicht festgestellt, geht fehl. Das Gegenteil ist richtig. Der Dienstgerichtshof hat insoweit auf den vollendeten und den versuchten Betrug des Revisionsklägers zum Nachteil seiner Krankenversicherung sowie die verabredete Erschleichung der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft durch eine falsche Darstellung des Behandlungsverlaufs hingewiesen. Beides sind Dienstvergehen, deren Begehung weitere kriminelle Energie des Revisionsklägers über einen längeren Zeitraum erforderte. Diese offenbart sich vor allem darin, daß er noch im Juni 1997, acht Monate nach Begehung des ersten Beihilfebetruges, versucht hat, die Krankenversicherung zur Erstattung der zweiten fingierten Arztrechnung zu bewegen.
den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S. und Prof. Dr. Le. .von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Revisionsklägers ausgegangen ist, weil das zur Tatzeit bestehende ätiologisch unklare depressive Erschöpfungssyndrom keinen Einfluß auf die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlaßtaten gehabt habe, hat das Berufungsgericht die Frage offen gelassen. Es hat sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, daß eine verminderte Schuldfähigkeit die Anordnung der Höchstmaßnahme jedenfalls dann nicht ausschließt, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von selbstverständlichen und leicht einsehbaren Grundpflichten eines jeden Beamtenverhältnisses handelt (vgl. BVerwGE 113, 8 , 11, 12 m.w.Nachw.; BVerwG, Urteil vom 15. August 2000 - 1 D 44.98 , NVwZ-RR 2001, 249 , 250, 251). Zu diesen selbstverständlichen Grundpflichten gehört die Pflicht, dienstlich und außerdienstlich niemanden in strafbarer Weise an Eigentum und Vermögen zu schädigen. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß diese Grundpflichten für einen Richter nicht weniger gelten als für einen Beamten. Von einem Richter muß vielmehr in gesteigertem Maße erwartet werden, daß er Recht und Gesetz,
deren Anwendung er betraut ist, selbst beachtet und auch bei möglicherweise verminderter Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten aufbietet. Abgesehen davon vermag die von dem Sachverständigen Dr. R. , der sein Gutachten erst 2002 erstellt hat, für den Zeitpunkt der Verabredung der Erschleichung der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und der Begehung des Beihilfebetrugs im Jahre 1996 diagnostizierte Erschöpfungsdepression des Revisionsklägers und die dadurch bedingte angebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht zu erklären, warum der Revisionskläger nach Wegfall seiner familiären Belastungen Ende 1996 noch im Juni 1997 versucht hat, seine Krankenversicherung zur anteiligen Erstattung einer fingierten Arztrechnung über 15.691,40 DM zu bewegen.
G. Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi Dr. Boetticher ist wegen Urlaubsgehindert, seine Unterschrift bei- zufügen. Nobbe Kniffka Joeres Permalink: https://openjur.de/u/227723.html ( https://oj.is/227723 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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