Der unkontrollierte Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten ist nur zulässig, soweit dies unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient. Tenor 1. Der Betroffene ist schuldig sich
§ 148Abs. 1 St
PO ist einem Beschuldigten, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit seinem Verteidiger zu gestatten. Kernpunkt der Verteidigerstellung und unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Verteidigung ist der ungehinderte Verkehr zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und seinem Verteidiger (mit zahlreichen Nachweisen: Meyer-Gossner, StPO,
- Auflage 2010, § 148 StPO, Rdnr. 2). Es handelt sich dabei um ein eigenes Recht des Verteidigers auf ungehinderten Verkehr mit seinem inhaftierten Mandanten, der jedoch nur zum Zwecke der Verteidigung unbeschränkt gestattet ist und nur in diesem Umfang nicht unbefugt i. S. d. § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist (Meyer-Gossner a.a.O.). Deswegen handelt ein Verteidiger rechtswidrig, wenn er die Grenzen des § 148 StPO überschreitet, indem er sich beispielsweise als Übermittler von Briefen von Angehörigen oder anderen Personen oder von Kassibern betätigt (Göhler a.a.O. Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). In seinem Beschluss vom 13.10.2010 (Az. 2 BVR 256/09) betont das Bundesverfassungsgericht, dass der unkontrollierte Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftierten Mandanten nur in der Weise ausgeübt werden könne, soweit dies unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung diene. Die Gegenansicht, wonach Bemühungen um den Erhalt der Wohnung und ähnliches durchaus auch Haftgründe oder Sanktionsentscheidungen des Gerichts betreffen können und damit mittelbar der Verteidigung dienen, wird zurückgewiesen. Ausgangspunkt dieser engen Auslegung des § 148 StPO und mithin des Anwendungsbereichs des § 115 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Normzweck des § 115 OWiG. Das Interesse an einem geordneten Ablauf des Strafvollzugs, wie er sich in der Aufrechterhaltung von Sicherung und Ordnung in der Vollzugsanstalt darstellt, sowie das Interesse an der Aufklärung von Straftaten, Durchsetzung der Vollstreckung und Verhinderung weiterer Straftaten stellt für sich ein legitimes Interessensbündel dar, dass von Staats wegen mit dem § 115 OWiG verfolgt wird (vgl. Göhler, a.a.O., Rdnr. 2). Ausfluss des in § 148 Abs. 1 StPO niedergelegten Verteidigerprivilegs ist es, dass die Briefkontrolle eines in Untersuchungshaft befindlichen Mandanten sich nicht auf die Verteidigerpost erstreckt. Diese Sonderstellung des Verteidigers geht soweit, dass nach herrschender Meinung sogar aus Sicherheitsgründen die Öffnung der Verteidigerpost zur Feststellung der Absenderidentität oder zur Überprüfung unzulässiger Einlagen nicht statthaft ist (Meyer-Gossner a.a.O, Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen). Das Spannungsfeld zwischen § 148 StPO und § 115 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist evident. Da unter dem Begriff der "Ordnung in der Vollzugsanstalt" nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 311 , 316, 317) nicht nur ein Mindestmaß an Ordnung zu verstehen ist, kann das Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Vollzugsanstalt, wie es auch durch § 115 OWiG abgesichert werden soll, nur mit einer wirkungsvollen Ausübung der Postkontrolle erfüllt werden. Das Unmittelbarkeitskriterium, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 13.10.2009 ausdrücklich im Hinblick auf die Normzwecke betont, ist auch unter dem Gesichtspunkt der besonders geschützten Stellung der Verteidigerbeziehung angezeigt und gerechtfertigt. Wenn daher ein Verteidiger wie im vorliegenden Fall ein als Verteidigerpost gekennzeichnetes und an ihn adressiertes Schreiben, dessen Inhalt nicht unmittelbar in den engen Verteidigerschutzbereich des § 148 Abs. 1 StPO fällt, erhält und dies weiterleitet, so fällt dies unter den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, weil er unbefugt handelt. Denn die Weiterleitung ist eine Umgehung der aufgrund des Schutzzwecks der "Ordnung in der Vollzugsanstalt" erforderlichen Briefkontrolle. Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluss vom 13.10.2009 ausdrücklich, dass die Begrenzung der Reichweite des durch § 148 StPO abgesicherten freien Verteidigerverkehrs durch das Unmittelbarkeitskriterium - nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das enge Verständnis durch das Unmittelbarkeitskriterium hat auf der Ebene der Briefkontrolle, die unmittelbar Ausfluss des Kernbereichs der Ordnung der Vollzugsanstalt und der Wahrung des Zwecks der Untersuchungshaft ist, zur Folge, dass ein Gleichklang der Interessen, die mit der Briefkontrolle und mit § 115 OWiG verfolgt werden, eintritt. Die Gegenansicht hat demgegenüber eine Verwässerung der Schutzzwecke verbunden mit nahezu unmöglicher Eingrenzung auf Verteidigerzwecke zur Folge. Nachrangig ist der Inhalt des übermittelten Schreibens, da § 115 OWiG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Die Argumentation der Verteidigung, das Schreiben wäre nicht angehalten worden, wenn es über die Briefkontrolle gelaufen wäre (wobei dies in den Augen des Gerichts wegen der Aufforderung zur Umgehung der Briefkontrolle fraglich erscheint), ist daher nicht stichhaltig. Bewusst hat der Gesetzgeber den Tatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt gefasst, um auf praktikable Art und Weise den Schutzzweck der Norm genüge zu tun (Bundestagsdrucksache 7/1261 - im weiteren Karlsruher Kommentar zum OWiG a.a.O., Rdnr. 1).
- Der Betroffene hat sich über die Rechtswidrigkeit seines Tuns geirrt, wenn er die Meinung äußert, zum Übermitteln der Nachricht berechtigt gewesen zu sein.
§ 10OWi
G kann der Verkehr mit Gefangenen i. S. d. § 115 Abs. 1 OWiG nur vorsätzlich - bedingter Vorsatz genügt - begangen werden. Der Betroffene hat sich nicht über eine Befugnis als Tatbestandsmerkmal geirrt, sondern im Rahmen eines Verbotsirrtums gehandelt (Göhler a.a.O., Rdnr. 21 mit weiteren Nachweisen). Dieser Verbotsirrtum ist gem. § 11 Abs. 2 OWiG nur bei Unvermeidbarkeit erheblich. Unvermeidbarkeit kann jedoch nicht angenommen werden, da es sich bei dem Betroffenen um einen Strafverteidiger handelt und seit dem Beschluss vom 13.10.2009 des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BVR 256/09) die Problematik in diversen Aufsätzen und Beschlussanmerkungen in der Verteidigerliteratur hinreichend publiziert wurde. Zur Überzeugung des Gerichts steht deshalb weiterhin fest, dass der Betroffene die Unbefugtheit seines Handelns zumindest als möglich erkannte, dies aber billigend in Kauf nahm und damit zumindest bedingt vorsätzlich handelte. IV. Der Betroffene hat sich als Dritter vorsätzlich unbefugt von einem Gefangenen eine Sache übermitteln lassen, in dem er den Brief an dessen Lebensgefährtin weiterleitete. Er hat sich als Beteiligter deshalb des unerlaubten Verkehrs mit Gefangenen in der Variante des § 115 Abs. 1 Ziffer 1 Alt. 2 OWiG schuldig gemacht und war dementsprechend zu verurteilen. V.
§ 17Abs. 1 OWi
G beläuft sich der Bußgeldrahmen auf eine Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR. Zu Gunsten des Betroffenen floss bei der Bemessung der Bußgeldhöhe ein, dass er den objektiven Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt hat, seine Motivlage offen geschildert hat und das Schreiben - von dem Zusatz abgesehen, den Rücklauf über Verteidigerpost laufen zu lassen - voraussichtlich die Briefkontrolle passiert hätte. Unter Berücksichtigung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und des Schutzzwecks der Norm befand das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR als angemessen i. S. d. § 17 Abs. 3 OWiG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Permalink: http://openjur.de/u/227751.html Kommentare
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