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BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - Az. VIII ZR 279/04

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 1. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko

, § 92 Rdnr. 31; Löwisch in Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, § 92 Rdnr. 24; Bonvie, VersR 1986, 119, 121, je m.w.Nachw.). Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang "nachbearbeitet" hat (BGH, Urteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86 , NJW-RR 1988, 546 unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO ;

§ 92Rdnr. 28; Löwisch aa

O § 92 Rdnr. 17, jew. m.w.Nachw.).

  1. Ob zu den Maßnahmen, die das Versicherungsunternehmen hiernach zur Stornoabwehr zu ergreifen hat, in jedem Fall auch Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter zählen, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Für die Zeit bis zur Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses werden solche Mitteilungen überwiegend für erforderlich gehalten (OLG Schleswig MDR 1984, 760 ; OLG Frankfurt am Main, VersR 1991, 1135 ; OLG Saarbrücken, VersR 2000, 1017 , 1018 f.; Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1,
  2. Aufl., Rdnrn. 1230 ff.;

§ 92Rdnr.

32; Brüggemann in Großkommentar zum HGB,

  1. Aufl., § 92 Rdnr. 16; Hopt, Handelsvertreterrecht,
  2. Aufl., § 87a HGB Rdnr. 27). Umstritten ist demgegenüber, ob das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvertreter auch dann Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen muß, wenn dieser inzwischen aus seinen Diensten ausgeschieden ist (so LG Mainz, NJW-RR 2000, 915 , 916; wohl auch OLG Köln, NJW 1978, 327 , 328; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 21;

§ 92Rdnr. 32; Hopt aa

O § 87a Rdnr. 27; aA OLG Schleswig, OLG Frankfurt am Main, OLG Saarbrücken, jew. aaO; OLG Karlsruhe VersR 1984, 935 , 936; Küstner aaO Rdnr. 1235 ff.; wohl auch Brüggemann aaO).

  1. Nach der Rechtsprechung des seinerzeit für das Handelsvertreterrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestimmen sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom
  2. November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom
  3. November 1987 aaO unter II 1). Nach dieser Auffassung, die der erkennende Senat teilt, kann das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (BGH, Urteil vom
  4. November 1987 aaO ). Sind Stornogefahrmitteilungen somit nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden Mitteln, unter denen das Versicherungsunternehmen die Wahl hat, und besteht demzufolge auch gegenüber einem noch in den Diensten des Versicherungsunternehmens stehenden Vertreter weder eine Pflicht noch auch nur eine Obliegenheit zu Stornogefahrmitteilungen, kann im Verhältnis zu einem -wie hier aus den Diensten des Versicherers ausgeschiedenen Vertreter nichts anderes gelten. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht -von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig -keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Klägerin nach Art und Umfang ausreichende eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergriffen hat. Damit die hierzu fehlenden Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Permalink: http://openjur.de/u/227820.html Kommentare

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