Einkommensteuerbescheids 2013 vom 16. Oktober 2014,
Einkommensteuerbescheids 2014 vom 11. Februar 2016 und
Einkommensteuerbescheids 2015 vom
Verfahrens trägt die Klägerin zu 23/100 und der Beklagte zu 77/
Kieferknochens. Dies wurde nicht frühzeitig erkannt und führte zu einem chirurgischen Noteingriff, bei dem die Implantate sowie Teile
Kiefers entfernt werden mussten. In der Folgezeit musste in mehreren Operationen künstlich ein Kieferaufbau erfolgen und neue Implantate gesetzt werden. Die Klägerin strengte wegen Behandlungsfehler einen Prozess gegen den verantwortlichen Zahnarzt an und machte u.a. neben Behandlungskosten in Höhe von ... € auch Schmerzensgeld in Höhe von ... € geltend. Die Klage wurde mittlerweile in zweiter Instanz abgewiesen. Umgangsrecht Der Vater von C, der zunächst keinen persönlichen Umgang mit seiner Tochter hatte, versuchte, einen solchen zunächst außergerichtlich, später gerichtlich durchzusetzen. Nachdem der Vater den Umgangsantrag bei Gericht nicht zurücknahm, wurde ein Sachverständiger eingeschaltet, der feststellte, dass aus psychologischer Sicht der persönliche Umgang mit dem Vater nicht dem Kindeswohl entspreche. Daraufhin einigten sich die Klägerin und der Vater, dass ein Umgang
Vaters mit C nicht im Sinne
Kindeswohls sei. Der Umgang wurde auf Briefe und Geschenke, welche nicht persönlich überbracht werden durften, beschränkt. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zwischen den Verfahrensbeteiligten geteilt (Beschluss Amtsgericht ...). Eine Beschwerde der Klägerin hiergegen hatte keinen Erfolg. Kindesunterhalt Zur Feststellung der Höhe
Unterhaltsanspruchs von C gegenüber ihrem Vater, begehrte die Klägerin Auskunft über
sen Einnahmen. Dies führte zu einem gerichtlichen Verfahren, an
sen Ende der Vater sich bereit erklärte, den jeweiligen Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle bis über das
Einspruchsverfahrens hiergegen ergingen Änderungsbescheide (
Versorgungsamts vom ...). Sie beantragte daher die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags in allen Streitjahren. Mit Schreiben vom 9.11.2016 wies das Finanzamt die Klägerin darauf hin, dass im Streitjahr 2014 Prozesskosten in Höhe von ... € berücksichtigt worden seien und beabsichtigt sei, im Rahmen einer Einspruchsentscheidung diese nicht mehr anzuerkennen. Das Finanzamt wies gleichzeitig darauf hin, dass eine solche "Verböserung" durch Einspruchsrücknahme verhindert werden könne. Mit weiterem Schreiben vom
Behandlungsfehlers betreffe einen existenziellen Bereich. Bei den aufgetretenen Schäden im Kiefer-Mund-Bereich handele es sich nicht lediglich um unwesentliche körperliche Schäden bzw. Beeinträchtigungen. Es dürfe nicht nur die finanzielle Situation
Verlustes der Existenzgrundlage Berücksichtigung finden. Sie sei gezwungen gewesen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse sei durch den Prozess auch ihre Existenzgrundlage gefährdet. Es sei die verfassungsrechtliche Frage zu klären, ob die Abzugsbegrenzung von Zivilprozesskosten wegen
staatlichen Gewaltmonopols verfassungswidrig sei. Im Zusammenhang mit dem vom Kindsvater begehrten Umgangsrecht habe sie versucht, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Sie sei als Mutter verpflichtet gewesen, das Kind gegenüber dem Kindsvater unter Berücksichtigung
Kindeswohles vor geistigen oder körperlichen Angriffen zu schützen. Sie sei aufgrund der Antragstellung
Kindsvaters beim Amtsgericht gezwungen gewesen, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Es stelle sich die Frage, wie sie sich alternativ hätte verhalten sollen, ohne das Kindswohl zu gefährden. Sie habe sich auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
Amtsgerichts zu wehren versucht. Es könne nicht entscheidend sein, ob Prozesskosten aufgewendet werden, um ein Umgangsrecht zu erhalten, oder die Kosten anfallen, um einem Elternteil den Umgang mit dem Kind zu untersagen, wenn dadurch gewährleistet sei, dass das Kindeswohl geschützt werde. Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidung
Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. März 2018 ( 13 K 3024/17 ). Das Verfahren wegen Kindesunterhalt sei erforderlich gewesen, um die Höhe
Kinderunterhalts gerichtlich klären zu lassen. Der Kindsvater habe versucht, durch Verweigerung von Auskünften seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht im vollen Umfang nachkommen zu müssen. Die gerichtliche Durchsetzung eines erhöhten Kindesunterhalts sei aufgrund der vorliegenden familiären und privaten Situation von existenzieller Bedeutung gewesen. Der Differenzbetrag betrage im Jahr 2.208 €. Ein geringerer Kindesunterhalt würde bedeuten, dass sie aus ihren eigenen Einkünften mehr Geld für die Tochter aufwenden müsste, und somit auch ihre eigene Existenzgrundlage gefährdet sei. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom
Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14 , BFHE 256, 339 , BStBl II 2017, 684 ) berücksichtigt wurde, wonach eine stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung vorzunehmen ist. Ferner wurden die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit angefallenen Aufwendungen (2013: ... €; 2014: ... €; 2015: ... €) zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ziel
G ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich
G ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe
Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (so BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 , BFHE 250, 153 , BStBl II 2015, 800 ). 2. Hinsichtlich der Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung hat der BFH seine zwischenzeitliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10 , BFHE 234, 30 , BStBl II 2011, 1015 ), wonach Zivilprozesskosten unter der Voraussetzung unausweichlich sind, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, wieder aufgebeben und ist zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 , BFHE 250, 153 , BStBl II 2015, 800 ). Es reicht also nicht aus, um aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i.S.
G anzunehmen, dass sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Vielmehr ist auf die wesentliche Ursache, die zu den jeweiligen Aufwendungen geführt hat, abzustellen. Die Zwangsläufigkeit im Rahmen
G ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein. Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 , BFHE 250, 153 , BStBl II 2015, 800 ). Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener - jedenfalls nach der bis zur Einfügung
G geltenden Rechtsprechung (so u.a. BFH-Urteil vom 18.02.2016 VI R 56/13 , BFH/NV 2016, 1150 ) - unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist, und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S.d. § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (so BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 , BFHE 250, 153 , BStBl II 2015, 800 ).
BFH vom 12. Mai 2011 ( VI R 42/10 , BFHE 234, 30 , BStBl II 2011, 1015 ). Mit der Einfügung der Regelung wollte der Gesetzgeber den bis zur Entscheidung
BFH vom
Rechtsstreits i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bezeichnet im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren. Erfasst wird indes nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedes gerichtliche Verfahren, u.a. auch vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 , BFHE 258, 142 , BStBl II 2017, 988 ). Erfasst sind damit grundsätzlich auch Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamG) vor dem Familiengericht. Als Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG versteht der BFH (so Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 , BFHE 258, 142 , BStBl II 2017, 988 ) allein die materielle Lebensgrundlage
Steuerpflichtigen. Seelischen und sozialen Bedürfnissen sollen nicht darunterfallen. Die Gefahr
Verlustes einer psychischen oder ideellen Existenzgrundlage soll nicht erfasst werden (so BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 , BFHE 258, 142 , BStBl II 2017, 988 ). Auch vor Einfügung
G fielen immaterielle Schäden - etwa Ansprüche auf Schmerzensgeld - nicht in den existenziell wichtigen Bereich im Sinne der Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten. Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen auch dann nicht den existenziellen Bereich i.S.
G, wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Sie mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14 , BFHE 252, 418 , BFH/NV 2016, 817 ).
G in Betracht kommt. Es ist nun erforderlich, dass der Steuerpflichtige ohne die Führung
Rechtsstreits Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und (kumulativ) seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. 5.2. Im Streitfall können die im Zusammenhang mit dem Umgangsrechtsstreit entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das Gericht teilt nicht die Auffassung
BFH (Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 , BFHE 258, 142 , BStBl II 2017, 988 ), dass der Begriff "Existenzgrundlage" in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG allein die materielle Lebensgrundlage
Steuerpflichtigen erfasst. Vielmehr kann dieser Begriff ebenso wie die Formulierung "lebensnotwendige Bedürfnisse" in den Fällen, in denen der Kernbereich
menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr
Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen (so offensichtlich auch FG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2018, 13 K 3024/17 E, juris). 5.2.1. Die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" sind gesetzlich nicht definiert. Sie können grundsätzlich auch in einem immateriellen Sinn gedeutet werden. Zwar wurde in der Rechtsprechung
BFH vor Einfügung
G der Begriff der Existenzgrundlage grundsätzlich in einem materiellen Sinn verstanden (vgl. hierzu zur Entwicklung BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 , BFHE 258, 142 , BStBl II 2017, 988 ), sodass es naheliegt, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung dieser Begrifflichkeiten auch die diesen Begriffen von der Rechtsprechung zugedachte Bedeutung übernehmen wollte. Für ein weitergehendes Verständnis der Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" spricht jedoch, dass nach der Rechtsprechung
BFH in der Vergangenheit Prozesskosten auch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein konnten, wenn der Rechtsstreit den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Hierzu konnte z.B. ein Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht
Vaters zählen (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2001 III R 31/00 , BFHE 198, 94 , BStBl II 2002, 382 ). Da der Gesetzgeber mit der Einfügung
G die bis zur Entscheidung
BFH vom
G nicht zur Begründung herangezogen werden, dass auch Prozesskosten, die einen Rechtsstreit betreffen, der den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein sollen. Nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Rechtslage konnten Rechtsstreitigkeiten, die einen Kernbereich
menschlichen Lebens betreffen, neben den Scheidungsverfahren und den Verfahren, die die Existenzgrundlage betreffen, als eine eigenständige weitere Fallgruppe die Ausnahme vom Grundsatz
Abzugsverbots von Prozesskosten rechtfertigen (BFH-Urteil vom 04.12.2001 III R 31/00 , BFHE 198, 94 , BStBl II 2002, 382 ). Dass auch diese Ausnahme ab 2013 wegfallen sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. 5.2.2. Nach Auffassung
Gerichts ist es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, die Begriffe "Existenzgrundlage" und "lebensnotwendige Bedürfnisse" in einem immateriellen Sinn zu deuten und damit auch weiterhin die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen und den Kernbereich
menschlichen Lebens betreffen, als außergewöhnliche Belastungen zu ermöglichen. Im Bereich
Steuerrechts, insbesondere
Einkommensteuerrechts, wird die Gestaltungsfreiheit
Gesetzgebers durch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit begrenzt. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden ("horizontale" Steuergerechtigkeit), während (in "vertikaler" Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00 , BVerfGE 112, 268 , BGBl I 2005, 1622 ). Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern jedenfalls auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits. Die Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands - auch jenseits der Grenze
zu verschonenden Existenzminimums - steht nicht ohne weiteres zur Disposition
Gesetzgebers. Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00 , BVerfGE 112, 268 , BGBl I 2005, 1622 ). Demzufolge ist es verfassungsrechtlich geboten, - unabhängig davon, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht zum einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum gehören (BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 , BFHE 258, 142 , BStBl II 2017, 988 ) - diese nicht nur in Fällen, in denen die materielle Existenzgrundlage betroffen ist, zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zuzulassen, sondern auch dann, wenn sie - unabhängig von der Betroffenheit der materiellen Existenzgrundlage - durch den grundgesetzlich geschützten Kernbereich
menschlichen Lebens veranlasst sind und zwangsläufig erwachsen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass der verfassungsrechtlich gebotenen Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit im Einzelfall Rechnung getragen werden kann. 5.2.3. Ausgehend von diesem nicht nur rein materiellen Verständnis
G, sind nach den Umständen
Streitfalls die Aufwendungen für den Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. 5.2.3.1. Der Umgangsrechtsstreit ist im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass der Vater von C, der mit der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verheiratet war, Umgang mit seiner Anfang 2013 sechsjährigen Tochter haben wollte, nachdem er mehrere Jahre keinen solchen pflegte. Die Klägerin stand dem aus Gründen
Kindeswohls ablehnend gegenüber. Nach Aktenlage lagen konkrete Anhaltspunkte vor, dass ein Umgangsrecht
Vaters dem Kindeswohl im Streitzeitraum 2013 bis 2015 nachhaltig schaden könnte. So standen nach dem anwaltlichen Schriftsatz vom .. 2013 (...) u.a. Drogenkonsum, extremistische Gesinnung sowie psychisch und physisch aggressives Verhalten
Vaters im Raum. Auch aus der im Rahmen
Gerichtsverfahrens erteilten Stellungnahme
Diplom-Psychologen ... vom ... 2014 (...) ergibt sich, dass persönliche Umgangskontakte zwischen C und ihrem Vater nicht als mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen wurden. Die Befürchtungen der Klägerin wurden dadurch bestätigt. Letztendlich erhielt der Vater kein Umgangsrecht. Unter diesen Umständen sind die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umgangsbegehren
Kindsvaters entstandenen Prozesskosten zwangsläufig erwachsen. Da der Kindsvater ein Umgangsrecht beanspruchte und sogar gerichtlich geltend machte, war die Klägerin als sorgeberechtigter Elternteil nach den Umständen
Streitfalls zum Schutz
Kindes gezwungen, dem entgegenzutreten. Im Streitfall konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, dem Umgangsbegehren
Kindsvaters ohne Weiteres zu entsprechen. Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist im Streitfall, ob der Klägerin zu Recht mit Beschluss
Amtsgerichts ... die hälftigen Gerichtskosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten versagt wurden. Da die Klägerin Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhob, die jedoch erfolglos blieb, hat sie zumindest die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, ihre Prozesskosten zu reduzieren. 5.2.3.2. Nach Auffassung
Gerichts lief die Klägerin im Streitfall auch Gefahr, i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ihre (immaterielle) Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Dabei ist vorliegend nicht allein darauf abzustellen, ob die Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse der Klägerin gefährdet sind. Da die elterliche Sorge (§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch die Sorge für die Person
Kindes (Personensorge) umfasst (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB), war die Klägerin zum Schutz
Kindeswohls und damit zur Führung
Umgangsrechtsstreits verpflichtet. Sie war damit auch zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse ihrer Tochter angehalten, sodass ihr auch aus einer Gefahrenlage für das Wohl ihrer Tochter außergewöhnliche Belastungen erwachsen konnten. Bei der Bestimmung der Existenzgrundlage und lebensnotwendigen Bedürfnisse eines Kindes ist die besondere verfassungsrechtliche Stellung
Kindeswohls zu berücksichtigen. Danach ist nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Es bedarf
Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 1 BvR 2910/09 , NJW 2010, 2336 ). Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht wird. Bei einer Entscheidung, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung zwar eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition
Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich
2 GG das Wohl
Kindes immer den Richtpunkt bildet, sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (so zu § 1632 Abs. 4 BGB BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 1 BvR 2910/09 , NJW 2010, 2336 ). Aus dieser besonderen verfassungsrechtlichen Stellung
Kindeswohls und der damit verbundenen Verpflichtung der Eltern, eine Gefährdung zu verhindern, wird deutlich, dass ein gewaltfreies und unbelastetes Umfeld Teil der psychischen oder ideellen Existenzgrundlage eines Kindes ist. Aufwendungen, die dies sicherstellen sollen, sind nicht mehr dem Bereich der freien oder beliebigen Einkommensverwendung zuzuordnen. Vorliegend bestand - vor allem aufgrund
Alters von C - die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Gefährdung
Kindeswohls mit erheblichen nachteiligen Folgewirkungen. Daher sind die zum Schutze von C aufgewandten Prozesskosten vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung
Existenzminimums als zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Da die streitgegenständlichen Kosten
Rechtsstreits auch nicht von den kindbezogenen Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG erfasst werden, sind sie dem Regelungsbereich
G zuzuordnen. 5.2.3.3. Soweit nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14.12.2016 VI R 49/15 , BFH/NV 2017, 895 ; vom 10.03.2016 VI R 38/13 , BFH/NV 2016, 1009 ; vom 28.04.2016 VI R 15/15 , BFH/NV 2016, 1545 ) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind, steht dies einer Berücksichtigung der Aufwendungen im Streitfall nicht entgegen. Denn im Gegensatz zum vorliegenden Fall ging es in diesen Verfahren regelmäßig um Umgangsrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, also um Eltern, die bereits während
Bestehens der Ehe ein gemeinsames Familienleben mit ihren Kindern hatte. Ferner ist diesen Fällen nicht zu entnehmen, dass die Umgangsrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Gefährdungslagen für das Kindeswohl standen. 5.2.3.
G nicht erfüllt. Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nicht den existenziellen Bereich i.S.
G, auch wenn sie auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Daher sind Prozesskosten für ein Schmerzensgeldbegehren nicht abzugsfähig. Ansprüche wegen immaterieller Schäden mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, sie sind aber regelmäßig nicht von existenzieller Bedeutung (so auch BFH-Urteil vom 17.12.2015 VI R 7/14 , BFHE 252, 418 ). Auch soweit mit der Klage Schadensersatz für die entstandenen Behandlungskosten begehrt wurde, ist § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht erfüllt. Auch wenn die gerichtliche Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs, nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, zu seiner Durchsetzung die einzig verbleibende Möglichkeit gewesen sein sollte, reicht dies für eine steuerliche Berücksichtigung nach § 33 EStG nicht aus. Zum einen lag es in der freien Entscheidung der Klägerin, ob sie sich zur Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzansprüche wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers einem Prozess(kosten) risiko aussetzt. Dadurch dass sie sich trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess einließ, lag die Ursache für die Prozesskosten in ihrer Entscheidung, das Prozessrisiko in der Hoffnung auf ein für sie günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck
G, die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zum Nachteil realisiert hat (BFH-Urteil vom 27.08.2008 III R 50/06 , BFH/NV 2009, 553 ). Die Aufwendungen waren somit bereits nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG. Zum anderen war der Schadensersatzprozess auch nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage der Klägerin i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG notwendig. Bei den eingeklagten Behandlungskosten i.H.v. 7.082,41 € handelte es sich um einmalige Aufwendungen, die offensichtlich bezahlt werden konnten. Auch wenn die Höhe der Kosten die Klägerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse spürbar belastete, sind weder Umstände dargelegt noch erkennbar, die es zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich gemacht hätten, diesen (unsicheren) Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Allein der Umstand, dass die Erstattung der Behandlungskosten die finanzielle Situation der Klägerin verbessert hätte, reicht nicht aus. Da im Zusammenhang mit dem Zivilprozess allein vermögensrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld) eingeklagt wurden, ist auch nicht der Kernbereich
menschlichen Lebens und damit die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Der Zivilprozess war nicht geeignet die körperliche Unversehrtheit wiederherzustellen, da er allein dem Ausgleich finanzieller Interessen diente. 5.4. Auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kindesunterhaltsverfahren sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Vater von C vor Einleitung
gerichtlichen Verfahrens bereits Unterhalt leistete und das Verfahren lediglich auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen gerichtet war. Auch wenn eine Erhöhung
Kindesunterhalts von monatlich 336 € auf 491 € bei angespannten finanziellen Mitteln eine spürbare Entlastung darstellt, kann nach den Umständen
Streitfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt hätten werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin es als ihre Pflicht ansah, im Interesse ihrer Tochter den Anspruch auf höheren Unterhalt durchzusetzen. Durch die Einfügung
G nahm es der Gesetzgeber bewusst in Kauf, dass auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Prozessführung gezwungen sieht, kein Abzug erfolgt, wenn nicht auch ein Verlust der Existenzgrundlage droht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die immaterielle Existenzgrundlage gefährdet war. 6. Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 (EStG) noch nicht die geänderte Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.01.2017 VI R 75/14 , BFHE 256, 339 , BStBl II 2017, 684 ) berücksichtigt wurde, wonach eine stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung vorzunehmen ist. Demzufolge ist in den Streitjahren folgende zumutbare Belastung anzusetzen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.