Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die ausweislich der Staatsangehörigkeitsurkunde am ...1983 in Erbil geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 02.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.11.2016 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung am 19.12.2016 gab die Klägerin unter Beschränkung ihres Asylantrags auf Feststellung von Flüchtlingsschutz gegenüber dem Bundesamt an, dass sie bis zu ihrer Ausreise am 13.08.2015 in Erbil, Stadtteil ..., gelebt habe. Ihre Geschwister und die Großfamilie leben noch immer im Irak. Sie habe gearbeitet und die Reise aus ihren Ersparnissen finanziert. Sie habe eine Ausbildung als Krankenpflegerin, habe aber nur weniger als ein Jahr als Krankenpflegerin gearbeitet. Zuletzt habe sie als Schauspielerin gearbeitet. Sie habe auch eine Ausbildung in Musik und Schauspiel gemacht. Zu den Asylgründen führte die Klägerin an, dass sie als Frau geboren wurde, sich allerdings schon seit Kindesalter als Mann fühle. Anatomisch sei sie eine Frau. Sie nehme keine Hormone ein. Äußerlich erscheine sie als Mann (kurzer Bart). Weil sie sich allerdings als Mann fühle habe sie im Irak, autonome Region Kurdistan, Probleme bekommen. Wenn sie sich bei einem Bäcker in einer Reihe habe anstellen wollen, habe sie nicht gewusst ob sie sich zu den Frauen oder zu den Männern stellen solle. Für sie sei alles sehr schwierig. Sie verliere deshalb mehr und mehr ihre Männlichkeit. Dies sei auch ein Grund gewesen, weshalb sie ihren Arbeitsplatz verlassen habe. Auch bei der Ausstellung des Personalausweises habe sie der Personalleiter zu sich gerufen und gefragt ob sie denn nun ein Junge oder ein Mädchen sei und habe sie dabei ausgelacht. Er habe dann zwar den Personalausweis ausgestellt, habe sie aber weiterhin ausgelacht. Das sei eine von vielen Situationen, die ihr passiert seien. Auch Nachbarn hätten sich über sie lustig gemacht. Nur ihre Eltern und ihre Familie hätten zu ihr gestanden. Bei Straßenkontrollen und beim Ausstellen des Führerscheins sei die Klägerin immer wieder ausgelacht worden. Ihre Freunde hätten nicht gewusst, dass sie ein Mädchen sei. Auch in Deutschland habe niemand davon gewusst und sie sei in einem Zimmer mit einem Jungen gewesen. Die Klägerin gab an, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen, da sie dort kein Leben habe. Sie habe verschiedene Zertifikate und habe trotzdem kein Leben. Sie habe auch schon versucht sich umzubringen. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Klägerin männlich sei und lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.05.2017 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2) ab. Außerdem stellte es das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest (Ziffer 3). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; andernfalls würde sie in den Irak oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 4). Ferner befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 11.05.2017 übergeben. Am 19.5.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und begründet diese wie folgt: Die Klägerin sei zwar als Frau geboren, fühle sich aber als Mann. Sie trage einen Bart und keine weibliche Kleidung. Im täglichen Leben versucht die Klägerin zu verheimlichen, dass sie eine Frau ist. Die Klägerin möchte sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen. Sie sei der Verfolgung im Heimatland ausgesetzt, da sie kein normales Leben führen könne. Es seien nicht nur die täglichen Beeinträchtigungen des Alltags. Sie sei auch des Öfteren schon geschlagen und verletzt worden. Auch wurde sie von Seiten der Behörde diskriminiert, als sie ihren Ausweis habe verlängern wollen. Sie habe nicht immer verheimlichen können, dass sie als Frau geboren wurde. Diese Diskriminierungen hätten gravierenden Einfluss auf die psychische Gesundheit der Klägerin. Sie habe sich bereits einmal das Leben nehmen wollen. Zudem sei sie von Familienangehörigen ihrer Bekanntschaften verfolgt worden. Sie habe sich in ein Mädchen namens A* ... verliebt und sei mit ihr zusammen gewesen. Die wisse nicht, dass sie eine Frau sei. Als der Vater und der Onkel des Mädchens mitbekommen haben, dass diese mit der Klägerin zusammen gewesen sei, hätten sie die Klägerin geschlagen und verletzt. Sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen. Die Klägerin habe auch mit einer anderen Frau, namens T* ... intensiven Kontakt gehabt. Auch diese habe nicht gewusst, dass die Klägerin eine Frau sei. Sie sei mit einem reichen, einflussreichen Mann verheiratet. Nachdem dieser Fotos von der Klägerin auf dem Handy der Frau gesehen habe, habe er der Klägerin gedroht, sie umzubringen. Die Klägerin müsse sich auch nicht auf Fluchtalternativen verweisen lassen. Als Transsexuelle werde sie im ganzen Irak verfolgt. Zudem könne sie sich als Kurdin nur in bestimmten Regionen aufhalten. Da sich die Klägerin Frauen als Partnerinnen suche, aber für ihre Verfolger als Frau gelte, sei sie in deren Augen homosexuell. Die Lage für Angehörige der LTBG (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) sei äußerst schwierig im Irak. Homosexuelle würden im Irak verfolgt werden. Von der Klägerin könne nicht verlangt werden, dass sie sich nicht weiter in der Öffentlichkeit zeige, wie sie sich fühle. Die Klägerin leide psychisch immens unter ihrer Situation im Irak. Schon im Irak seien ihr von einem Arzt psychische Probleme bescheinigt worden. Die Klägervertreterin hat ein ärztliches Schreiben übergeben. Aus diesem ergebe sich, dass man aus der Anrede "Miss" erkennen könne, dass keine Möglichkeit für Transgender bestehe, von außen so wahrgenommen zu werden, wie sie es möchte. Für die Klägerin bestehe eine individuelle und hinreichend konkrete Gefahr für Leib und Leben. Am 24.06.2017 teilte die Klägerin mit, dass sie von ihrer Familie erfahren habe, dass diese von dem Ehemann ihrer Freundin T* ... bedroht worden sei. Dieser verteile Bilder von der Klägerin im Irak, um sie und ihre Familie unter Druck zu setzen. Der Ehemann habe sich zwischenzeitlich von T* ... scheiden lassen, weil diese eine emotionale Beziehung zur Klägerin unterhalte. Mit Schreiben vom 31.08.2018 teilt die Klägerin mit, dass sie beim Amtsgericht Nürnberg einen Antrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Transsexuellengesetz auf Änderung ihres Vornamens in einen männlichen Vornamen gestellt hat. Ein entsprechendes Ladungsschreiben des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.05.2018 wurde übergeben. Um eine geschlechtsangleichende Operation erreichen zu können, befinde sich die Klägerin in Behandlung bei einem Endokrinologen, Dr. ... Dessen Bericht vom 11.04.2018 kann entnommen werden, dass bei der Klägerin eine kontrasexuelle Hormontherapie eingeleitet wurde. Des Weiteren wurde ein Schreiben des Dr. med. Dipl. Psych. L* ... übergeben, welcher bei der Klägerin Transsexualismus diagnostizierte und ein Bericht des Psychotherapeuten ... vom 25.04.2018. Letzterem ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin seit 13.06.2017 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Im Rahmen der Diagnose wird eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden Depression sowie Transsexualismus aufgeführt. Im Behandlungsverlauf wird geschildert, dass die Klägerin im Alltag als Mann lebt und auch mit männlichem Vornamen angesprochen wird und in der angenommenen Geschlechterrolle sehr gut zurechtkommt. Seit Jahren besteht der Wunsch, die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale an männliche anzugleichen. Es ist anzunehmen, dass sich die permanente Geschlechtstransposition in ihrem weiteren Leben nicht mehr ändern wird. Aus psychotherapeutischer Sicht wird die Indikation einer geschlechtsangleichenden Operation befürwortet. Eine solche ist dringend einzuleiten, weil die psychischen Belastungen für die Patientin nicht mehr tragbar sind. Dem Gericht wurde ein frauenärztliches Attest des Dr. D ... vom 14.09.2018 vorgelegt. Ausweislich dessen sind die primären Geschlechtsorgane der Klägerin weiblich. Des Weiteren wurde ein Schreiben von Dr. S. vom 03.08.2018 vorgelegt. Nach diesem wird die Testosteronsubstitution von der Klägerin gut vertragen. Es ist die Vorstellung der Klägerin bei einem Chirurg zur geschlechtsangleichenden Operation vorgesehen. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, dass sie im Falle ihrer Rückkehr zwar keine Angst vor ihren Eltern und Geschwistern habe, da diese sie noch immer unterstützen, aber sie habe Angst vor ihren Verwandten und der Gesellschaft. Sie gehe davon aus, dass sie bei ihrer Rückkehr und ihrem jetzigen Erscheinungsbild, welches durch und durch männlich ist, ihre Verwandten angreifen und töten werden. Ihre Mutter und ihre Geschwister könnten sie nicht schützen. Im Irak sei es normal, dass man Menschen, wie die Klägerin, töte. Im Irak sei es absolut verboten, dass die Klägerin eine Frau heiraten könne, vielmehr würde die Klägerin sofort getötet werden. Es sei zudem nicht möglich, dass sich die Klägerin nach ihrer Operation als Mann im Irak registrieren lassen könne. Eine Änderung des Geschlechts sei bei den irakischen Behörden nicht vorgesehen und würde für die Klägerin bedeuten, dass sie sich den Weg zum Tod selbst eröffne. Es wäre für die Klägerin auch nicht möglich, dauerhaft zu verbergen, dass sie eine Frau gewesen ist. Aufgrund dessen, dass es nicht möglich sei, die persönlichen Dokumente entsprechend zu ändern, bestehe immer die Gefahr, dass herauskomme, dass die Klägerin eine Frau sei und sodann wäre ihr Leben in Gefahr. Bis zu ihrer Ausreise habe die Klägerin keine Würde gehabt und sich sehr schlecht gefühlt. Sie sei von den Nachbarn und Behörden oft beleidigt und zum Teil auch geschlagen worden. Sie habe sich geschämt und sich nicht getraut, sich zu outen, da sie gewusst habe, dass es für sie den Tod bedeute. Die Klägerin gab weiter an, dass sie zwischenzeitlich einige Personen aus dem Irak kenne, die ihr Schicksal teilen, aber dass all diese Personen den Irak verlassen hätten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 / 7 Satz 2 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11.10.2018 Bezug genommen. Gründe Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und in dem Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3 e AsylG. 1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20. Februar 2013, 10 C 23/12 - juris Rn. 32; B. v. 7. Februar 2008, 10 C 33/07 - juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1 a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27. April 2010, 10 C 5/09 - juris Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U. v. 13. Februar 2014, 10 C 6/13 - juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Ausländern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 24. März 1987, 9 C 321/85 - juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U. v. 12. November 1985, 9 C 27/85 - juris Rn. 11 ff; B. v. 21. Juli 1989, 9 B 239/89 - juris Rn. 3). Gemessen hieran liegt eine Verfolgungshandlung vor. Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aufgrund ihrer Transsexualität ausgesetzt sein würde. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( BGBl. 1952 II S. 685 , 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung auch die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt bzw. nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Asyl auch die gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.