sammenhang mit einem beendeten Mietverhältnis der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 17. Mai 2015 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen mehrere Personen, welche behauptete Straftaten im
sammenhang mit der Anmietung ihrer Wohnung, dem nachbarschaftlichen Verhältnis während der Mietzeit sowie Rechtsstreitigkeiten mit dem Vermieter A. betraf. Gegen diesen machte die Beschwerdeführerin geltend, er habe ihr erhebliche und wertmindernde Mängel der Wohnung und des Gebäudes verschwiegen. Ferner warf sie ihm vor, dass er nichts gegen den Lärm im Haus unternommen und sich damit der Körperverletzung schuldig gemacht habe. Neben weiteren strafrechtlichen Vorwürfen behauptete die Beschwerdeführerin ferner, der Vermieter habe in den Mietrechtsstreitigkeiten falsche Angaben gemacht. Gegen den Vormieter S. machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, er habe den Vermieter bei seinem möglichen Mietwucher unterstützt und von ihr einen überhöhten Betrag für abgelöste Gegenstände verlangt. Gegen zwei Mitbewohner, das Ehepaar Q., erhob die Beschwerdeführerin insbesondere den Vorwurf, sie hätten eine Putzfrau schwarz beschäftigt und mit dem Vermieter
sammengewirkt, um die Beschwerdeführerin
m Auszug
bewegen. Die Mitbewohnerin C. Q. habe überdies in einem Mietprozess falsch ausgesagt. Gegen die Sachverständige S., die in beim Amtsgericht München geführten Mietprozessen tätig war, brachte die Beschwerdeführerin vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gutachterin an der Verhinderung der Begutachtung des Mietobjekts mitgewirkt habe, um ein günstiges Urteil für den Vermieter
bewirken. Den beiden Prozessbevollmächtigten des Vermieters warf die Beschwerdeführerin vor, falsche Angaben
r Herbeiführung eines positiven Prozessausgangs für den Vermieter gemacht
haben. Des Weiteren behauptete die Beschwerdeführerin, die im Verfahren Az. 425 C 1491/13 entscheidende Richterin habe im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Gegenseite persönliche Daten übermittelt.
reichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat lägen bei keiner der angezeigten Personen vor. Bei der
sicherung der Wohnung als "ruhig" handle es sich um keine Tatsache im Sinn des § 263 Abs. 1 StGB, sondern um eine subjektive Bewertung des Vermieters. Daran ändere auch das Urteil in der Mietstreitigkeit vor dem Amtsgericht München im Verfahren Az. 425 C 1491/13 nichts, welches
dem Ergebnis komme, dass die Wohnung aufgrund des Lärms in den Nachbarwohnungen mängelbehaftet sei. Die vom Gericht
erkannte Mietminderung in Höhe von 5% ergebe keine Anhaltspunkte für den Straftatbestand des Wuchers. Soweit die Beschwerdeführerin den Vermieter wegen Körperverletzung angezeigt habe, fehle es an dem Nachweis der Kausalität zwischen dessen Untätigkeit gegen den Lärm und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch der Prozessvortrag des Vermieters und seiner Rechtsanwälte enthalte in Bezug auf die bestrittenen Mietmängel keine Tatsachen, welche den Vorwurf des (versuchten) Prozessbetrugs begründen könnten. Einen Betrug
lasten der Beschwerdeführerin wegen des Kaufpreises der vom Vormieter überlassenen Gegenstände verneinte die Staatsanwaltschaft, weil ein Vermögensnachteil nicht ersichtlich sei. Eine uneidliche Falschaussage der Nachbarin C. Q. in einem Mietrechtsstreit der Beschwerdeführerin sei nicht
belegen, weil eine vorsätzliche unrichtige Aussage nicht nachgewiesen sei. Die Vorwürfe gegen die Prozessbevollmächtigten des Vermieters sowie gegen die Sachverständige in einem Mietrechtsstreit beruhten auf reinen Vermutungen. Die Überprüfung der Akte im Verfahren Az. 425 C 1491/13 habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Richterin unbefugt persönliche Daten der Beschwerdeführerin an die Gegenseite herausgegeben habe.
geben, entspreche der Sachund Rechtslage. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten der Beteiligten. Ergänzende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seien nicht geboten.
r Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Antrag den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspreche, weil die maßgeblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht angegeben worden seien.
eng gefasst und sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. Das Oberlandesgericht München wies die Gegenvorstellung mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 7. April 2017
rück. Es habe den Sachvortrag der Beschwerdeführerin
r Kenntnis genommen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthalte keine aus sich heraus verständliche, konkrete und substanziierte Sachdarstellung, welche es dem Gericht ermögliche, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke
prüfen. II.
überzeugen, dass ein Anfangsverdacht i. S. d. § 152 Abs. 2 StPO bestehe. Andernfalls hätte sie vor Antragstellung die Ermittlungen selbst durchführen müssen. Dies sehe das Gesetz nicht vor und sei ihr auch nicht
zumuten. Es handle sich nicht um Privatklageverfahren. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eine ausreichende Sachdarstellung geliefert, wobei
berücksichtigen sei, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung nicht überdehnt werden dürften. Im Folgenden begründet die Beschwerdeführerin im Einzelnen, dass sie
m Sachverhalt ausreichend vorgetragen habe. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die angegriffenen Entscheidungen sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß "Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG bzw. dem hieraus abgeleiteten Recht auf rechtsstaatlichfaire Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens" verletzten. Dies betreffe die Anzeige gegen die Richterin des Zivilverfahrens vor dem Amtsgericht München, gegen die nicht wegen unbefugter Datenweitergabe ermittelt worden sei, obwohl hinreichend schlüssig für einen Anfangsverdacht vorgetragen worden sei. Weiter rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die "Waffengleichheit" als Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 118 Abs. 1 BV, weil das Oberlandesgericht keine Ermittlungen angeordnet habe. Verletzt sei auch ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil das Gericht ihren Sachvortrag unberücksichtigt gelassen habe. Ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, weil das Oberlandesgericht den Erfolg ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht habe. Ohne dass dies im Einzelnen ausgeführt würde, richtet sich die Verfassungsbeschwerde ausweislich ihres Betreffs "mittelbar" auch "gegen §§ 203 Abs. 2 Nr. 1, 263 , 253 , 240 , 223 , 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 229 , 266 a , 291 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 291 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, 153 StGB; § 1 ff. SchwarzArbG, 138 BGB, § 5 WiStG, §§ 152 Abs. 2, 172 Abs. 2 und 3, 203 StPO". Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. April 2017 über die Gegenvorstellung.
r Begründung führt sie im Wesentlichen die gleichen Argumente an, wie sie auch der Verfassungsbeschwerde vom 21. April 2016
grunde liegen.
nächst, soweit sie, ihrem Betreff entsprechend, auch gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, des Gesetzes
r Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gesetzes
r weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts und der Strafprozessordnung gerichtet ist. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV können nur Handlungen oder Unterlassungen von Behörden oder Gerichten sein (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
dem erstreckt sich die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs nicht auf eine Kontrolle bundesrechtlicher Normen. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht prüfen, ob das Bundesrecht defizitär ist oder ob es in einer bestimmten Weise verfassungskonform auszulegen ist (VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94 /99 f.).
den Entscheidungen über Gehörsrügen: VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179 /186; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 -juris Rn. 19;
einer Entscheidung über eine Gegenvorstellung: VerfGH vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 11).
lässigerweise gestützt werden.
sein, fehlt es an der gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das
letzt angerufene Fachgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört
m Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 33 a StPO (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530 ; BayVBl 2016, 15 Rn. 23). Eine solche hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, die Gehörsrüge wäre offensichtlich aussichtslos bzw. sinnlos gewesen, weil an der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München kein Rechtsmittel etwas geändert hätte, schon gar nicht eines, welches an das Gericht selbst
richten gewesen wäre. Sie übersieht insoweit, dass die Gehörsrüge nach § 33 a StPO geschaffen worden ist, um etwaige Verstöße gegen das Gebot, rechtliches Gehör
gewähren, auszuräumen. Die Gehörsrüge hat Appellfunktion an das Gericht,
r Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde die eigene Auffassung in Bezug auf die Gewährung rechtlichen Gehörs
überprüfen, und dient dem Zweck, die Verfassungsgerichte
entlasten, indem Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Fachgerichtsbarkeit behoben werden können (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 -juris Rn. 17). Das Unterlassen einer Gehörsrüge wird nicht dadurch ersetzt, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
dem ein außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl.
PO: BGH vom 9.8.2016 NStZ-RR 2016, 318 /319;
GO: BVerwG vom 22.3.2016 - 9 A 7/16 - juris Rn. 3;
Aufl. 2018, § 232 Rn. 2). c) Es spricht viel dafür, dass die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus
r Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 9.4.2018 - Vf. 29-VI-17 - juris Rn. 24 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Verfassungsgerichtshof hat das bisher offengelassen (VerfGH vom 9.4.2018 - Vf. 29-VI-17 - juris, allerdings unter Hinweis darauf, dass es naheliege, dass der Verfassungsgerichtshof sich künftig der dargestellten Ansicht anschließen werde). Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung, da die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen unzulässig (siehe dazu bereits oben) bzw. unbegründet (siehe nachfolgend IV.) ist. 5. Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250 /274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher ebenfalls offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83 /105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 32). Die Frage ist hier nicht
klären, da im vorliegenden Fall die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Kern dieselben Aspekte betrifft, aus denen eine Verletzung des Willkürverbots hergeleitet wird (siehe nachfolgend IV.). IV. Soweit die Verfassungsbeschwerde
lässig ist, ist sie unbegründet. 1. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand für die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) ist der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2016. Wendet sich die Beschwerdeführerin, wie hier, gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 1 Rn. 55; vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 32 Rn. 15, jeweils m. w. N.; vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22). Das Oberlandesgericht München konnte die angegriffene Anwendung insbesondere des § 152 Abs. 2 StPO durch den Generalstaatsanwalt in München und die Staatsanwaltschaft München I vollumfänglich prüfen (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22). Auf die ebenfalls angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft München I und des Generalstaatsanwalts in München könnte es daher allenfalls dann ankommen, wenn die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München Erfolg hätte (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 22). Dies ist jedoch nicht der Fall. 2. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht gegeben.
beanstanden. § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben muss. Die Rechtsprechung hält es für erforderlich, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, und dass die Sachdarstellung auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die behauptete Unrichtigkeit wiedergeben muss. Dadurch sollen die Oberlandesgerichte in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Es müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Ferner muss dargelegt werden, mit welchem Beweismittel welcher einzelne Umstand bewiesen werden soll (vgl. Moldenhauer in Karlsruher Kommentar
r StPO, 7. Aufl. 2013, § 172 Rn. 34 ff.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 172 Rn. 27 a; jeweils m. w. N.). Die strengen formalen Anforderungen sind verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. Sie bezwecken, die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und nicht hinreichend substanziierte Anträge
bewahren (VerfGH vom 18.7.2001 BayVBl 2001, 746 f.; vom 30.3.2004 BayVBl 2004, 493 ). Diese Bewertung berücksichtigt insbesondere die Funktion, die die Rechtsordnung dem Klageerzwingungsverfahren
ordnet. Für die Anklageerhebung ist nach § 152 StPO grundsätzlich die Staatsanwaltschaft
ständig. Durch das Klageerzwingungsverfahren soll dieses Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft nicht durchbrochen, sondern nur seine Ausübung, die Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert werden. Deshalb und im Hinblick auf die Bedeutung, die die Einleitung eines Strafverfahrens für den individuellen Rechtsfrieden eines Beschuldigten hat, ist es gerechtfertigt, an die formalen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsantrags strenge Anforderungen
stellen (VerfGH BayVBl 2004, 493 ; vom 17.11.2015 - Vf. 12-VI-15 - juris Rn. 26 f.). c) Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gehalten, ergänzende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anzuordnen. Es genügt für die
lässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den Darlegungen unter
Ermittlungen anhalten müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte: aa) Die Ausführungen
m Angezeigten A., wonach für die Annahme eines Betrugs die konkrete Täuschungshandlung nicht dargelegt sei, für den Vorwurf des Mietwuchers Vergleichszahlen fehlten, es nicht konkretisiert sei, durch welche Lärmbelästigung ein Körperverletzungsdelikt verwirklicht worden sein sollte, sowie
m Prozessbetrug sind nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass der Angezeigte sie über Baumängel vorsätzlich täuschte, um sie dazu
bestimmen, den Mietvertrag abzuschließen.
den für die Bejahung des Tatbestands des Betrugs erforderlichen Kausalbeziehungen zwischen der Täuschungshandlung des Angezeigten, der Irrtumserregung bei der Beschwerdeführerin und ihrer Vermögensverfügung in Gestalt des Abschlusses des Mietvertrags findet sich kein brauchbarer Tatsachenvortrag, der einen hinreichenden Tatverdacht ergeben würde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem Angezeigten zivilrechtliche Hinweispflichten im Rahmen des Vertragsschlusses oblagen, ist der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf eine strafbare Handlung
begründen. Auch die Verneinung eines Prozessbetrugs durch die Kenntnisgabe eines Schriftsatzes der Beschwerdeführerin an eine andere Mietpartei ist nicht
beanstanden, weil insoweit jeglicher Vortrag
den einzelnen Tatbestandselementen des Betrugs fehlt. Nichts anderes gilt für die dem Angezeigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen des Mietwuchers und der Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die von ihr behaupteten Mängel eine Mietminderung von weit mehr als 50%
r Folge haben "dürften". Dabei handelt es sich um eine reine Vermutung, da die beigefügten Unterlagen einen solchen Prozentsatz nicht ausweisen. Es ist ferner nicht
beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Verdacht auf Körperverletzungsdelikte des Angezeigten verneint hat. Der Vorwurf des Unterlassens im Hinblick auf die Errichtung eines ordnungsgemäßen Gebäudes und die Einforderung eines Verhaltens gemäß der Hausordnung durch die anderen Mieter vermag keinen Tatverdacht des Inhalts
begründen, dass der Angezeigte die Beschwerdeführerin wissentlich an ihrer Gesundheit schädigen wollte. bb) Die Darlegungen des Gerichts
m Angezeigten S., wonach Anhaltspunkte für eine wucherische Ablöse und für die Beteiligung an einem Betrug des A. nicht schlüssig dargetan seien, sind ebenfalls nicht willkürlich. Der Umstand, dass S. nach Darstellung der Beschwerdeführerin offenbar keine Aufwendungen für die abzulösenden Gegenstände hatte, führt nicht
einer erhöhten Ablöse, die eine strafrechtliche Ahndung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, dass S. ihr das Eigentum an den Gegenständen nicht verschafft hätte. Es fehlt jeder substanziierte Vortrag für die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Wuchers. Insbesondere legte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der abgelösten Einrichtung ausging. Die diesbezügliche Behauptung führt nicht
r Begründung eines Anfangsverdachts. Entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde war S. auch nicht verpflichtet, etwaige Kenntnisse
r Beschaffenheit der Wohnung mitzuteilen. Er war nicht Vertragspartner des Mietverhältnisses und hatte bezüglich dieses Rechtsverhältnisses keine vertraglichen Nebenpflichten. Der Vortrag
seinem
sammenwirken mit dem Angezeigten A. erschöpft sich in einer schlichten Behauptung. cc) Auch die Entscheidungsgründe
den Angezeigten Q., in denen die fehlende Substanz der Angaben bemängelt wird, sind frei von Willkür. Der Verweis des Oberlandesgerichts auf eine
dürftige Tatsachengrundlage entspricht der Sach- und Rechtslage. Es war bei dem gegebenen Sachvortrag nicht gehalten, ergänzende Ermittlungen vorzunehmen oder anzuordnen (siehe oben c)). Der von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Umstand, dass sie gegen die Angezeigten Q. auf dem Zivilrechtsweg erfolgreich auf Rückzahlung ihres Kostenanteils von 44 € für die "schwarz" beschäftigte Putzfrau geklagt habe, führt nicht dazu, dass das Oberlandesgericht deswegen den Tatbestand der Erpressung hätte bejahen müssen. Belastbare Tatsachen für ein strafbares Verhalten waren hierzu nicht vorgetragen. Gleiches gilt für die erhobenen Vorwürfe der Beihilfe
m Prozessbetrug und der falschen uneidlichen Aussage. In ihrem Antrag vom 21. Dezember 2015 referiert die Beschwerdeführerin nur die Aussagen der C. Q. vor Gericht, führt aber keine Beweise an, weswegen diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die in den Rechtsstreitigkeiten tätigen Zivilgerichte konnten nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin offenbar keine Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der Zeugin erkennen. dd) Das Oberlandesgericht hat im Übrigen auch im Hinblick auf die weiteren Angezeigten nicht deshalb willkürlich entschieden, weil es eine
dürftige Tatsachengrundlage angenommen hat. Bezüglich der angezeigten Sachverständigen S. referiert die Beschwerdeführerin den Verlauf der Begutachtung beim Amtsgericht München, lässt aber jeglichen Tatsachenvortrag dazu vermissen, weshalb der Straftatbestand eines versuchten Prozessbetrugs gegeben sein soll. Sie bemängelt die hohen Vorschussanforderungen des Gerichts für die Begutachtung durch S., vermag aber nicht darzulegen, worin ein strafbares Handeln der Sachverständigen hätte liegen sollen. In Bezug auf die Rechtsanwälte des Angezeigten A. in den Mietrechtsstreitigkeiten sieht das Oberlandesgericht allein den schlichten Vorwurf einer strafbaren Handlung ohne konkreten Tatsachenvortrag; dies ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war das Gericht nicht gehalten, ergänzende Ermittlungen vorzunehmen bzw. anzuordnen (siehe oben c)). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2015 enthält in Bezug auf die angezeigte Richterin keinen konkreten Sachverhalt, der eine strafbare Handlung begründen würde. Die Beschwerdeführerin leitet aus einem Schriftsatz ihres Prozessgegners, wonach sie eine Lebensversicherung mit ausreichendem Rückkaufswert besitze, ab, dass er diese Informationen nur vom Gericht haben könne. Eine Täterschaft der Richterin wird hingegen nicht behauptet. Im Antrag vom 21. Dezember 2015 werden erstmalig auch die weiteren Beschuldigten K. und U. aufgeführt, gegen die
vor eine Strafanzeige nicht erhoben wurde. Insoweit fehlt es an einem vorgängigen Ermittlungsverfahren, welches Gegenstand der Überprüfung durch das Oberlandesgericht hätte sein können. 3. Ein Grundrecht auf "Waffengleichheit als Ausprägung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 118 Abs. 1 BV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 101 BV" ist nicht ersichtlich (vgl. VerfGH vom 12.7.2016 - Vf. 49-VI-15 - juris Rn. 28). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil die Beschwerdeführerin unter dem genannten Rügepunkt Aspekte aufgreift, welche bereits unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots erörtert wurden. V. Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Permalink: https://openjur.de/u/2279312.html ( https://oj.is/2279312 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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