Enthält ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil zu einer Rechtsvoraussetzung oder zu einer im ablehnenden Bescheid angeführten oder auch nur in Betracht kommenden Ermessenserwägung keine verbindlichen
§ 121Vw
GO Nr. 70 = NJW 1996, 737 , Urt. v. 3.11.1994, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 = NVwZ 1996, 66 , Urt. v. 19.6.1991,
§ 113Vw
GO Nr. 234 = BayVBl 1991, 696 ; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Auflage § 121 Rdnr. 22, 32f., Eyermann/Jörg Schmidt, a.a.O., § 113 VwGO Rdnr. 44; Clausing, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 53, 68 f. und Gerhardt, ebda, § 113 Rdnr. 75): Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind. Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht werden. Die Rechtskraft schafft vielmehr ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Überprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist. Die in einem rechtskräftig gewordenen Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen. Aus diesem Grund beschwert etwa selbst ein Urteil, das einem Bescheidungsantrag stattgibt, nicht allein den Beklagten, sondern auch den Kläger, wenn sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und für ihn ungünstiger ist, so dass bei der erneuten Bescheidung auf ihrer Grundlage mit einem ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei der Anwendung der vom Kläger für günstig gehaltenen Rechtsansicht. Die in einem Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung bestimmt die Rechtskraftwirkung nur insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen das Gericht die Ablehnung für rechtswidrig und den Kläger für dadurch in seinen Rechten verletzt erklärt hatte (BVerwG, Urt. v. 21.12.1967, BVerwGE 29, 1 ). Enthält ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil zu einer Rechtsvoraussetzung oder zu einer im ablehnenden Bescheid angeführten oder auch nur in Betracht kommenden Ermessenserwägung keine verbindlichen Ausführungen, besteht diesbezüglich keine Rechtskraftwirkung. Insoweit ist die Behörde nicht gehindert, bei der erneuten Entscheidung über das Antragsbegehren das Vorliegen der fraglichen Rechtsvoraussetzung zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.1987,
§ 121Vw
GO Nr. 54) bzw. eine erneute Ablehnung des Antrags auf die fragliche Ermessenserwägung zu stützen. Die Rechtskraftwirkung tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 8.12.1992, BVerwGE 91, 256 = NVwZ 1993, 672 , und Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30 , zur Rücknahme einer Anerkennung als Asylberechtigter nach rechtskräftigem Verpflichtungsurteil). Die Bindung an die einem rechtskräftigen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung entfällt mit dessen Aufhebung in einem Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO, ggf. auch schon dann, wenn bloß die gesetzlich bestimmten Wiederaufnahmegründe vorliegen (vgl. Kopp, NVwZ 1994, 1
(4)). Sie entfällt auch dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.1.1995 a.a.O.). Demgegenüber reicht es nicht aus, dass ein Beteiligter eine Tatsache nunmehr besser beweisen kann. Die erst nach Abschluss des Vorprozesses eröffnete Möglichkeit der Beschaffung neuer Beweismittel steht allenfalls beim Vorhandensein eines Beweisnotstands einer Änderung der Sachlage gleich; ein solcher Beweisnotstand liegt aber nicht vor, wenn es dem Beteiligten möglich war, entweder den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch eigene Ermittlungen selbst aufzuklären oder im Verwaltungsstreitverfahren durch geeignete Beweisanträge eine Sachaufklärung in dem erforderlichen Umfang zu erwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.1984, BVerwGE 70, 156 und kritisch hierzu Eyermann/Rennert, VwGO,
- Auflage § 121 Rdnr. 47 sowie Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 72). Etwas anderes ergibt sich insoweit nicht etwa aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach steht zwar beim Vorliegen neuer Beweismittel im Sinn dieser Vorschrift einem Anspruch des Betroffenen auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht die Rechtskraft eines früheren klagabweisenden Urteils über denselben Anspruch entgegen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.7.1989, BVerwGE 82, 272 ). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch allein die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, nicht die Rechtskraftwirkung gemäß § 121 VwGO im Allgemeinen. Schließlich kann die Rechtskraftwirkung auch entfallen, wenn die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung gebotenen Zustands schlechthin unerträglich wäre; ein solcher Fall liegt freilich nicht allein deshalb vor, weil sich eine gerichtliche Entscheidung im Nachhinein als rechtswidrig erweist (BVerwG, Urt. v. 8.12.1992 a.a.O. ). Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte den Antrag des Klägers nicht aus den im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen - auf die das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid verwiesen hat - ablehnen. Soweit die Beklagte eine Bindung an das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts schon mit der Erwägung in Zweifel zieht, der Kläger habe im Anschluss daran die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose neu beantragt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Grundlage der erneuten Entscheidung der Beklagten durch den hier angefochtenen Bescheid ist ersichtlich nach wie vor der Antrag des Klägers vom
- August 1992, zu dessen erneuter Bescheidung das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hatte. Dafür, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schriftsatz vom
- September 1996 auf eine erneute Bescheidung jenes Antrags verzichtet und nunmehr ein anderes Begehren verfolgt hätten - nur dann käme das Vorliegen eines neuen Anspruchs in Frage, über den nicht rechtskräftig befunden worden wäre -, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Rechtskraft des früheren Urteils des Verwaltungsgerichts umfasst zunächst dessen Rechtsauffassung, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung vom
- August 1996 alle Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 28 Satz 2 StlÜbk vorlagen und somit der Beklagten ein Ermessen nach dieser Vorschrift eröffnet war. Das Verwaltungsgericht hat dies zum Ausdruck gebracht, indem es ausgeführt hat, maßgebliche Rechtsgrundlage (für die Ausstellung des Reiseausweises für Staatenlose) sei Art. 28 Satz 2 StlÜbk und diese Vorschrift sei auf den Kläger anwendbar, weil er staatenlos sei. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit diesen Wendungen etwa lediglich die Staatenlosigkeit des Klägers feststellen und im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 28 Satz 2 StlÜbk offen lassen wollte, weil jedenfalls die Ermessenserwägungen der Beklagten fehlerhaft seien. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle auch davon gesprochen, dass den Behörden hier Ermessen "zustehe". Weiter wird von der Rechtskraft des früheren Urteils des Verwaltungsgerichts die Rechtsauffassung umfasst, die Ermessenserwägungen der Beklagten (und des Regierungspräsidiums) seien fehlerhaft, soweit diese nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des früheren Widerspruchsbescheids vom
- Juli 1994 - an seiner Staatenlosigkeit zumutbar nichts zu ändern vermöge, weil eine Wiedereinbürgerung in seinem Fall davon abhänge, dass er entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des rumänischen Gerichts vom
- Januar 1987 Schadensersatz in Höhe von 4 Millionen Lei zahle und weil ihm dies, da er in keinem Arbeitsverhältnis stehe und Sozialhilfe beziehe, nicht zuzumuten sei. Soweit das Verwaltungsgericht in dem früheren Urteil in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt hat, die Verhältnisse hätten sich - abgesehen davon, dass es auf diejenigen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 1994 ankomme, als 4 Millionen Lei einem Betrag von rund 6.000,-- DM entsprochen hätten - bis heute auch ansonsten nicht gebessert, der Kläger habe "glaubhaft gemacht", dass Schulden in Rumänien regelmäßig "aktualisiert" würden, und es sei deshalb "nicht auszuschließen", dass der Gegenwert von rund 6.000,-- DM nach wie vor durch "entsprechende Heraufstufung der ursprünglichen Schuld gewahrt bleibe", entnimmt der Senat dem die bindende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wiedereinbürgerungsantrags für den Kläger sei zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzforderung gegen den Kläger in Höhe von 4 Millionen Lei nach wie vor etwa 6.000,-- DM entspreche, weil sie in Rumänien inflationsbedingt laufend erhöht werde. Zwar spricht die Verwendung von Begriffen wie "glaubhaft gemacht" und "nicht auszuschließen" eher gegen eine entsprechende Feststellung. Eingangs seiner diesbezüglichen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht aber unmissverständlich festgestellt, dass sich die Verhältnisse nicht gebessert hätten, was sich nur auf die nachstehenden Äußerungen zur "Aktualisierung" von "Schulden in Rumänien" beziehen kann. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, das Verwaltungsgericht habe ihr in seinem früheren Urteil die Möglichkeit eröffnet zu ermitteln, ob die fragliche Schadensersatzforderung noch in der angenommenen Höhe bestehe, trifft dies ersichtlich nicht zu. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf weitere Ermittlungen bezieht sich ausdrücklich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers einerseits und die rumänische "Schuldenpraxis" andererseits. Dies erfasst jedenfalls nicht den zuvor festgestellten Zusammenhang der fraglichen Schulden mit einem Wiedereinbürgerungsverfahren und ersichtlich auch nicht die Frage der Anpassung der Schulden an die Inflation in Rumänien, sondern allein die Frage, ob die Zumutbarkeit einer Begleichung der Forderung dann anders zu sehen ist, wenn der Kläger entweder die Forderung nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfüllen kann oder wenn die zuständige rumänische Stelle ihm dabei, etwa durch Bewilligung von Ratenzahlungen, entgegenkommt. Die Bindung der Beklagten an die aufgezeigte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht etwa deshalb entfallen, weil die deutsche Botschaft in Bukarest in ihrer Auskunft vom
- November 1996 - ohne dass die Beklagte danach gefragt hätte - mitgeteilt hat, beim Wiedererwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit spiele das Bestehen solcher Forderungen gegen den wieder Einzubürgernden keine Rolle. Ein Wiederaufnahmegrund liegt darin ersichtlich nicht. Insbesondere hat die Beklagte mit dieser Auskunft der Botschaft nicht etwa im Sinn von § 580 Nr. 7b ZPO eine "andere Urkunde" aufgefunden oder die Möglichkeit der Benutzung einer solchen Urkunde erlangt, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (vgl. zu der genannten Vorschrift Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 153 Rdnr. 14 m.w.N.). Auch hat sich die Beklagte in dem früheren gerichtlichen Verfahren insoweit nicht in einem Beweisnotstand befunden. Vielmehr hätte sie schon in jenem Verfahren selbst Ermittlungen zu der Frage anstellen können, ob die diesbezügliche Auskunft der rumänischen Botschaft in Bonn vom
- August 1992 zutreffend war oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Sachaufklärung erwirken können. Weiter ist nicht ersichtlich, dass das Fortbestehen der verbindlichen Maßgaben des früheren Urteils des Verwaltungsgerichts schlechthin unerträglich wäre. Schließlich hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nach Erlass der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts die insoweit maßgebliche Sachlage nicht geändert. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, die Auskunft der deutschen Botschaft in Bukarest sei etwa - dann läge allerdings eine Änderung der Sachlage vor, welche die Bindung an die Rechtskraft des früheren Urteils des Verwaltungsgerichts entfallen ließe - dahin zu verstehen, dass zwar die Auskunft der rumänischen Botschaft in Bonn vom
- August 1992 zutreffend gewesen sei, sich mittlerweile aber die rumänische Rechtslage oder jedenfalls die Praxis geändert habe. Diesem Verständnis der fraglichen Passage der Auskunft der Deutschen Botschaft ist die Beklagte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch nicht entgegengetreten. Maßgeblich geändert hat sich die Sachlage auch nicht dadurch, dass die von der rumänischen Botschaft in Bonn zuletzt mit 4 Millionen Lei bezifferte Schadensersatzforderung gegen den Kläger wegen des stark gefallenen Wechselkurses im für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am
- April 1997 nur noch einen Bruchteil des ursprünglich von der Beklagten ermittelten Betrags von 14.532,-- DM ausmachte, nämlich etwa 1.600,-- DM. Dabei bleibt nämlich außer Acht, dass nach der verbindlichen Rechtsauffassung des früheren Urteils von einer inflationsbedingten Anpassung der Schadensersatzforderung gegen den Kläger in Rumänien auszugehen ist und danach vom Kläger mittlerweile ein wesentlicher höherer Betrag in Lei verlangt würde. Unabhängig hiervon war im April 1997 nicht zu erkennen, aus welchen Mitteln der damals noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehende Kläger den nach Ansicht der Beklagten in Rede stehenden Betrag hätte aufbringen können. Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil darauf verwiesen hat, der Kläger könne den Betrag von 4 Millionen Lei "heute auch jederzeit aufbringen", da er inzwischen nur noch 1.600,-- DM wert sei, dies gelte jedenfalls, nachdem sich das zuständige Sozialamt zur Übernahme von wenigstens 1.400,-- DM bereit erklärt habe, hat es nicht berücksichtigt, dass sich die Beklagte um eine diesbezügliche Erklärung des zuständigen Landkreises Konstanz erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids, nämlich im November 1997, bemüht hatte. Aus denselben Gründen ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne Belang, dass - worauf die Beklagte in der mündliche Verhandlung abgehoben hat - 4 Millionen Lei heute nur noch einem Betrag von weniger als 400,-- DM entsprechen. Entgegen der dargelegten bindenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in seinem früheren Urteil hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid als tragende Erwägung berücksichtigt, dass der Kläger sich zumutbar um seine Wiedereinbürgerung bemühen könne. Zwar finden sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Frage, ob sämtliche Voraussetzungen der sogenannten Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk erfüllt sind. Die Beklagte hat aber diese Frage nicht von den eigentlichen Ermessenserwägungen abgeschichtet, sondern die von ihr angenommene Zumutbarkeit eines Wiedereinbürgerungsantrags des Klägers ersichtlich zur Grundlage ihrer Ermessensentscheidung insgesamt gemacht. Soweit sie im angefochtenen Bescheid abschließend ausgeführt hat, "schließlich" sei zu berücksichtigen und spreche gegen die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk, dass mit der Erteilung eines solchen Ausweises der Eindruck entstehen würde, die Bundesrepublik Deutschland habe die Obhut für den Kläger übernommen, wodurch dessen Rückkehr nach Rumänien erschwert werden könne, bzw. dass eine Passausstellung eine Rücknahme der "Ausbürgerung" des Klägers durch Rumänien erschweren würde, hat die Beklagte den ablehnenden Bescheid nicht etwa selbständig tragend auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Vielmehr hat sie diese Erwägung ersichtlich nur ergänzend neben den anderen erwähnten Gesichtspunkten herangezogen. Im Blick auf eine erneute Bescheidung des Klägers bemerkt der Senat, dass es sich bei dem letztgenannten Gesichtspunkt durchaus um eine grundsätzlich zulässige Ermessenserwägung im Rahmen der Entscheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 a.a.O.). Dabei dürfte sich freilich die Frage stellen, ob die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose eine Rückkehr des Klägers nach Rumänien künftig noch erschweren könnte. Dies könnte der Fall sein, wenn die Bemühungen der Bundesrepublik Deutschland um eine Rückübernahme von früher rumänischen Staatsangehörigen, welche auf ihre rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet haben, absehbar erfolglos bleiben. In dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom
- April 1997 war dies nicht der Fall. Denn die weitere Entwicklung hat gezeigt, dass jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Aussicht bestand. So hat sich Rumänien gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in der Folge bei Verhandlungen am
- und
- Juni 1998 u.a. hinsichtlich der sogenannten 860 "Altfälle", welche in von den Ländern übermittelten Listen aufgezeichnet sind - auch der Kläger ist dort aufgeführt -, bereit erklärt, bestimmte Personengruppen zurückzunehmen und bei Personen, die diesen Personengruppen nicht zugeordnet werden können, die Frage der Rückübernahme gesondert zu erörtern. Nach Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg (vgl. dessen Erlass vom 15.10.1998 Az. 4-13-RUM/16 sowie den Erlass des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16.11.1998 Az. 17 A-4/1328.0) fällt der Kläger unter eine der erwähnten Personengruppen, weil er ohne ein für einen Daueraufenthalt erforderliches Visum und damit illegal im Sinn der Absprache mit Rumänien nach Deutschland eingereist sei. Nicht ausgeschlossen erscheint es dem Senat auch, dass bei einer erneuten Ermessensentscheidung der Beklagten über das Antragsbegehren zu Gunsten des Klägers einzustellen sein könnte, dass sein Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit verständlich erscheint, sofern seine Angaben über die Hintergründe seiner Verurteilung durch ein rumänisches Gericht zutreffen. Bei einer erneuten Bescheidung des Klägers wird die Beklagte ferner zu prüfen haben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der sogenannten Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk erfüllt sind. Denn sofern sie dies zu Unrecht verneinen würde, führte dies wiederum auf einen Ermessensfehler (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1991, InfAuslR 1991, 226 ). Auszugehen ist dabei von Folgendem: Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem früheren Urteil nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob die Voraussetzungen der Wohlwollensklausel erfüllt sind. Insoweit kann das Urteil keine materielle Rechtskraftwirkung im Blick auf sämtliche Tatbestandsmerkmale der Wohlwollensklausel haben. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass Rumänien ein Land ist, in dem der Kläger im Sinn von Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat. Insoweit dürfte freilich zu berücksichtigen sein, dass ein Staat seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts frühestens dann verliert, wenn er dem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, nachdem dieser das Land verlassen hat; denn erst dann löst der Staat seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.8.1987, InfAuslR 1987, 279 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 15.10.1985, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 = DVBl. 1986 S. 510 ). Möglicherweise würde unter bestimmten Umständen sogar eine Verweigerung der Wiedereinreise an der Zuordnung zum Herkunftsstaat im Sinn der Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk nichts ändern, und dies selbst dann, wenn der Betroffene schon seit sehr langer Zeit im Bundesgebiet lebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 51.88 -, Buchholz = InfAuslR 1991, 227 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 12.2.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30). Dafür, dass der Kläger, der nach seinen Angaben schon am
- November 1988 Rumänien verlassen und sich nach Ungarn begeben hat, dort seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn von Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk begründet haben könnte, gibt es bislang im Übrigen keine Anhaltspunkte. Eher fraglich erscheint, ob das weitere Erfordernis der Wohlwollensklausel festgestellt werden könnte, dass der Kläger von Rumänien keinen Reiseausweis erhalten kann. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht in dem früheren Urteil möglicherweise - wenn auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger ein Wiedereinbürgerungsantrag nicht zuzumuten ist - rechtskräftig mitentschieden. Soweit der Kläger weitergehend einen Verpflichtungsausspruch erstrebt, ist die Klage abzuweisen. Der Senat kann beim gegenwärtigen Sachstand nicht feststellen, dass die Beklagte das ihr nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk eröffnete Ermessen - selbst unterstellt, die Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk greife ein - rechtmäßig nur dahin ausüben kann, dass sie dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose ausstellt. Insbesondere lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, dass die Bemühungen um eine Rückübernahme des Klägers durch Rumänien aussichtslos sind bzw. nicht fortgesetzt werden sollen und damit eine Ablehnung des klägerischen Begehrens nicht mehr auf die Erwägung gestützt werden kann, solche Bemühungen würden durch die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose erschwert. Daneben stellt sich - nachdem der Kläger nunmehr über ein eigenes Arbeitseinkommen verfügt - etwa die Frage, ob er, insbesondere sofern ihm die zuständige rumänische Stelle Ratenzahlungen bewilligt, diese aus seinem Einkommen zumutbar erbringen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/227964.html ( https://oj.is/227964 ) Volltext Druckansicht Zitate 30 Zitiert 8 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c