Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe I. Die Beteiligten streiten da
§ 180Abs.
2 AO können Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen entweder von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden (§ 1 Abs. 1 Nr.
§ 180Abs.
2 AO) oder die Besteuerungsgrundlagen ein Gesamtobjekt betreffen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO). Durch die Regelung in §
§ 180Abs.
2 AO soll für die Fälle die gesonderte Feststellung ermöglicht werden, in denen die engen Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht gegeben sind. Insbesondere wird ein Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Feststellungsbeteiligten nicht vorausgesetzt (Kunz in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung,
- Aufl. 1995,
- Lieferung, § 180, Rn. 78). Nach dem BMF-Schreiben vom 2.5.2001 (BStBl I 2001, 256) setzt eine gesonderte Feststellung bei Gesamtobjekten zunächst voraus, dass mehrere Steuerpflichtige Einkünfte aus Wirtschaftsgütern, Anlagen oder Einrichtungen erzielen, die ihnen getrennt zuzurechnen sind. Ferner ist erforderlich, dass die Steuerpflichtigen bei der Planung, Herstellung, dem Erwerb, der Erhaltung, Verwaltung, Vermietung oder der sonstigen Nutzung dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen zu demselben Dritten (Treuhänder, Baubetreuer, Verwalter, Garantiegeber, Finanzierungsvermittler) Rechtsbeziehungen (z.B. Treuhand-, Baubetreuungs-, Bewirtschaftungs- oder Verwaltungsverträge) unterhalten. Zuletzt müssen die Rechtsbeziehungen gleichartig sein, z.B. bei Verwendung einheitlicher Musterverträge oder auf Grund gleichartiger Geschäftsbedingungen. 4.
- Vorliegend kann die VO zu § 180 Abs. 2 AO nicht als Rechtsgrundlage für die begehrte gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften herangezogen werden, da § 1 Abs. 1 Satz
§ 180Abs.
2 AO nicht erfüllt ist. Es fehlt bereits an einem Gesamtobjekt, das in den Streitjahren mehreren getrennt zuzurechnen ist bzw. in späteren Jahren zuzurechnen wäre. 4.3.1. In den Streitjahren waren noch keine Ökoprojekte finanziert worden. Auch hätte die Finanzierung von Ökoprojekte aufgrund der typisch stillen Beteiligungen zu keinen "Gesamtobjekten" der stillen Gesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz
§ 180Abs.
2 AO geführt, die diesen zuzurechnen wären. Die Ökoprojekte selbst sollten nämlich nicht von der A und den stillen Gesellschaftern betrieben, genutzt oder gehalten werden. Es war lediglich die Gewährung von Private-Equity-Darlehen geplant. 4.3.2 Ob Private-Equity-Darlehen als Wirtschaftsgüter i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr.
§ 180Abs.
2 AO und damit als "Gesamtobjekt" überhaupt in Betracht kommen, kann offenbleiben, da die Beteiligungen als typisch stille Gesellschaften zu qualifizieren sind. Den stillen Gesellschaftern könnten diese von der A ausgereichten Private-Equity-Darlehen nicht zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung von im Rahmen der Finanzierung an die Projektbetreiber ausgereichten Private-Equity-Darlehen wäre allenfalls im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen denkbar. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 01.03.2018 IV R 38/15 , BFHE 260, 543 , Rn. 37) entsteht eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mitunternehmerschaft, wenn der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft begründet und die Gesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen ist, weil der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der oder - wenn sich mehrere am gesamten Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligen - die (atypisch) still Beteiligte(n). Für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes ertragsteuerlich dieser Mitunternehmerschaft zugeordnet. Das Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgewerbes wird dadurch mitunternehmerisches Vermögen, welches vom Inhaber des Handelsgewerbes im eigenen Namen, aber für Rechnung der Mitunternehmerschaft verwaltet wird. Demgemäß steht auch der erwirtschaftete Gewinn der Mitunternehmerschaft zu und wird auf die Mitunternehmer, also den Inhaber des Handelsgewerbes und den bzw. die stillen Gesellschafter, nach den Abreden im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft verteilt (z.B. BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 5/12 , BFHE 250, 121 , BStBl II 2015, 935 , Rz 31). Die Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft ist ertragsteuerlich also insoweit wie eine Einbringung des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes in die stille Gesellschaft i.S. des § 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu würdigen (z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 8/14 , BFHE 256, 175 , BStBl II 2017, 538 , Rz 16, m.w.N.). Im Ergebnis wird die atypisch stille Gesellschaft für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt (BFH-Urteil vom 21. Dezember 2017 IV R 44/14 , BHF/NV 2018, 407, Rz 26). Hieraus könnte gefolgert werden, dass vom Inhaber des Handelsgewerbes im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an Dritte ausgereichte Darlehen zum mitunternehmerischen Vermögen der stillen Gesellschaft wird und somit dem atypisch stillen Gesellschafter nach § 39 AO anteilig in Höhe des Anteils zuzurechnen ist. Sofern mit den Einlagen mehrerer atypisch stillen Gesellschafter ein Projekt finanziert wird, könnte auf dieser Grundlage die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes i.S.d. § 1 Abs.
§ 180Abs.
2 AO an mehrere (inländische) atypisch stille Gesellschafter hergeleitet werden und unabhängig von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 3 AO für diese auch dann zu einer gesondert und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage der VO zu § 180 Abs. 2 AO führen, wenn diese atypisch stillen Gesellschafter voneinander unabhängige Beteiligungsverträge mit dem Inhaber des Handelsgewerbes geschlossen haben. Diese steuerlichen Folgerungen können jedoch bei - wie im Streitfall gegebenen - typisch stillen Beteiligungen, bei denen gerade keine Mitunternehmerschaft und kein mitunternehmerisches Vermögen entsteht, nicht gezogen werden. Vielmehr würde im Streitfall ein Private-Equity-Darlehen ausschließlich zum Betriebsvermögen der A gehören.
- Bei den streitgegenständlichen Feststellungsbescheiden handelt es sich um negative Feststellungsbescheide. Sie entfalten weder eine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens einer Mitunternehmerschaft noch hinsichtlich des Bestehens gewerblicher Einkünfte. Aus ihnen ergibt sich auch keine Bindungswirkung für die Durchführung einer gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. 5.
- Ein Feststellungsbescheid kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (BFH-Urteile vom 9.11.2017 IV R 37/14 , BFHE 259, 545 ; vom 16.03.2017 IV R 31/14 , BFHE 257, 292 , m.w.N.). Sind die Voraussetzungen für eine beantragte gesonderte und einheitliche Feststellung nicht erfüllt, ist ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen (Ablehnungsbescheid i.S. des § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO; BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 37/11 , juris). Durch einen isolierten negativen Feststellungsbescheid lehnt die Finanzbehörde den Erlass des beantragten positiven Feststellungsbescheids ab und trifft zugleich im Verfügungssatz eine entsprechende negative Feststellung mit materieller Bindungswirkung für einen Folgebescheid. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nach Ansicht der Finanzbehörde keine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung stattfindet, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt (BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 37/11 , juris). 5.
- Ein einen anteiligen Gewinn von 0 € feststellender Bescheid kann im Einzelfall ein positiver oder aber auch ein negativer Gewinnfeststellungsbescheid sein. Der Regelungsgehalt ist im Wege der Auslegung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 133 BGB zu ermitteln (BFH-Urteile vom 18.11.1997 VIII R 65/95 , BFH/NV 1998, 573 ; vom 11.11.2014 VIII R 37/11 , juris). Dabei ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung maßgeblich, wie ihn der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Im Zweifelsfalle ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen; denn der Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung darf durch etwaige Unklarheiten aus ihrer Sphäre nicht benachteiligt werden. Lässt der Tenor der Verwaltungsentscheidung Raum zu Zweifeln, so sind zum Zwecke der Auslegung auch die Gründe heranzuziehen (BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08 , BFHE 234, 353 , BStBl II 2011, 903 ). 5.
- Im Streitfall konnten die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide nur als negative Feststellungsbescheide verstanden werden, die eine gesonderte Feststellung von Einkünften mangels Gewinnerzielungsabsicht und damit aufgrund des Fehlens steuerbarer Einkünfte ablehnten. Die Feststellungsbescheide waren nicht aufgrund des Tenors, mit dem Einkünfte in Höhe von 0 € festgestellt wurden, und der Tatsache, dass die Feststellungsbescheide ihren Formulierungen und ihrem Erscheinungsbild nach einem positiven Feststellungsbescheid entsprachen, eindeutig und damit einer Auslegung nicht zugänglich. Die Eindeutigkeit der Feststellungen von Einkünften in Höhe von 0 € scheitert daran, dass Einkünfte in dieser Höhe weder erklärt wurden noch das Zustandekommen der Höhe rechnerisch ohne das Heranziehen der Erläuterungen nachvollzogen werden konnte. Aus den Anlagen zu den streitgegenständlichen Feststellungsbescheiden vom
- September 2009 ergibt sich aber, dass die Feststellung von Verlusten auf der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht beruht und damit ein negativer Feststellungbescheid vorliegt. Dies wurde in den Einspruchsentscheidungen vom
- April 2017 nochmals klargestellt. Auch die an die Klägerin zu
- und den Kläger zu
- ergangenen Ergänzungsbescheide vom
- Februar 2011 bzw.
- Juni 2011 waren als negative Feststellungbescheide zu verstehen. So waren auch dem Ergänzungsbescheid vom
- Februar 2011 Erläuterungen beigefügt, die auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht hinwiesen. Soweit solche Erläuterungen dem Ergänzungsbescheid vom
- Juni 2011 nicht beigefügt waren, konnte der Kläger zu
- diesen Bescheid aufgrund des im Vorfeld versandten finanzamtlichen Schreibens vom
- April 2011, in dem auf die beabsichtigte Nichtberücksichtigung von Verlusten mangels Gewinnerzielungsabsicht hingewiesen wurde, nur als negativen Feststellungsbescheid verstehen. 5.
- Unerheblich ist im vorliegenden Verfahren, dass das Finanzamt die Verweigerung positiver Feststellungen auf die fehlende Gewinnererzielungsabsicht stützte, während nach Auffassung des Gerichts eine gesonderte (und einheitliche) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bereits an formalen, verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (§§ 179 ff AO) scheitert. Dabei handelt es sich lediglich um unterschiedliche Begründungen, die zum Erlass der negativen Feststellungsbescheide führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Finanzamt offensichtlich keine Zweifel daran gehabt hätte, im Falle des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht, gewerbliche Einkünfte aus den stillen Beteiligungen sowie eine Mitunternehmerschaft aller still Beteiligten an der A zu bejahen. Denn hieraus ergibt sich keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Sowohl die positive Feststellung einer Mitunternehmerschaft als auch die positive Feststellung von gewerblichen Einkünften bedingen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Sofern diese verneint wird, kann hieraus nicht von einer positiven Feststellung mit Bindungswirkung für diese beiden Regelungsbereiche ausgegangen werden. Soweit die rechtliche Begründung des Gerichts für die Rechtmäßigkeit der negativen Feststellungsbescheide und somit für die Klageabweisung andere verfahrensrechtlichen Folgen (z.B. hinsichtlich des Umfangs der Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO) hat als die Begründung des Finanzamts, ist dies nicht entscheidungserheblich. Vielmehr obliegt es dem Finanzamt im weiteren Verlauf zu prüfen, ob nun aufgrund der Ablehnung des Erlasses eines positiven Feststellungsbescheids aus verfahrensrechtlichen Gründen (§§ 179 ff. AO) - ggfls. auf Antrag hin - Verluste aus den stillen Beteiligungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen zum Ansatz kommen können.
- Das Verfahren ist entscheidungsreif. Der Termin zur mündlichen Verhandlung musste nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vertagt werden. Gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erforderlich ist die schlüssige Darlegung eines i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erheblichen Grundes für die Vertragung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2008 V B 223/07 , BFH/NV 2009, 401 ). Ein solcher erheblicher Grund wurde nicht schlüssig vorgetragen. Soweit im Schriftsatz vom
- Oktober 2018 auf die Notwendigkeit der Zuziehung von weiteren Akten (Ermittlungsakten der Steuerfahndung bzw. Betriebsprüfung) verwiesen wird, ist nicht dargelegt, dass bzw. welche entscheidungserhebliche Umstände sich aus einer Beiziehung der Akten für das vorliegende Verfahren gegen die Feststellungsbescheide ergeben können. Soweit geltend gemacht wird, dass dadurch ein zutreffendes und umfassendes Bild der steuerlich maßgeblichen Verhältnisse der A gewonnen werden könne und dadurch erhebliche Zweifel an den Berichten der Steuerfahndung und Betriebsprüfung belegt werden könnten, ergibt sich keine konkrete Entscheidungsrelevanz für das vorliegende Verfahren, in dem es zunächst vorrangig um das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Feststellungsbescheiden geht. Die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage des Vorliegens einer Mitunternehmerstellung der still Beteiligten ist vorrangig anhand der vorliegenden vertraglichen Unterlagen zu beurteilen. Die Auslegung der anGochtenen Feststellungsbescheide beurteilt sich primär an den vorgelegten Finanzamtsakten. Welche weiteren Schlussfolgerungen aus den beizuziehenden Akten für die streiterheblichen Fragen gezogen werden könnten, wurde nicht hinreichend konkret dargelegt.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 135 Abs. 3 FGO). Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Diese haben keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 II R 24/15 , BFHE 254, 60 , BStBl II 2017, 128 ). Permalink: https://openjur.de/u/2280117.html ( https://oj.is/2280117 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.