einer Verfolgung durch die Polizei verschwunden; sie habe erst seit kurzem wieder telefonischen Kontakt zu ihm. Sie selbst sei
einem etwa sieben- bis achtmonatigen Aufenthalt in der Türkei mit ihren Kindern am
ts bewaffnete Personen in ihr Haus eingedrungen seien und sie hätten ausrauben wollen; sie seien dann auch zusammengeschlagen worden. In Afghanistan werde schlecht mit Frauen umgegangen. Sie selbst sei, als sie in der Stadt zum Einkaufen gewesen sei, immer wieder begrabscht und zu ihr gesagt worden, dass sie mit den Männern mitkommen solle und dafür Geld erhalte. In letzter Zeit vor der Ausreise hätten diese Situationen stark zugenommen. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2) und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot
G vorliegt (Ziffer 4). Zur Begründung wurde erläutert, dass der Hinweis der Klägerin, dass sie im Heimatland von ihr unbekannten Männern begrabscht worden sei, nicht ausreiche, um die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Klägerin habe hierzu keine klaren konkreten Angaben machen können. Die vorgetragenen Belästigungen seien in ihrer Gesamtwirkung nicht als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen. Auch habe es die Klägerin unterlassen, polizeiliche Hilfe dagegen in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls vor. Für eine alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern sei ein Abschiebungsverbot festzustellen. Gegen den am
G. Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand
G erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
G ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
G gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK ( BGBl 1952 II, S. 685 , 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
G muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es
G ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
G kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. 1. a) Die Klägerin hat vorliegend in der mündlichen Verhandlung substantiiert, detailreich und lebensnah geschildert, dass sie etwa drei Monate vor ihrer Ausreise aus Afghanistan ihren Sohn habe von der Schule abholen wollen, da ihre Kinder aufgrund der prekären Sicherheitssituation in Kabul immer Angst auf dem Schulweg gehabt hätten. Sie habe hierzu ein Taxi benutzt. In dem Taxi seien dann plötzlich rechts und links neben ihr zwei Männer zugestiegen, die ihr befohlen hätten, ruhig zu sein, da sie bewaffnet seien. Der Taxifahrer, der offensichtlich mit den Tätern zusammengearbeitet habe, habe sie dann zu einem Haus gebracht. Dort sei sie von neun verschiedenen Männern über
t festgehalten und von diesen vergewaltigt worden. Sie sei dabei fast ohnmächtig geworden. Zum Schluss hätten sie ihr eingeschärft, dass sie von dem Vorfall keinesfalls der Polizei oder sonstigen Dritten berichten dürfe. Andernfalls sei ihr angedroht worden, dass sie erneut entführt würde und ihre Kinder ebenfalls. Wegen dieser Drohung, aber auch aus großer Scham und aus Angst, aufgrund der kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan von ihrem Mann aufgrund des Vorfalls verstoßen zu werden, habe sie niemandem davon berichten können. Sie habe ihrem Ehemann vielmehr vorgespiegelt, bei ihrer Arbeitsstelle als Köchin viel zu tun gehabt und daher dort übernachtet zu haben. Ein bei ihr vorbestehender Gebärmuttertumor sei durch den Vorfall geplatzt, so dass sie habe operiert werden müssen. Binnen drei Monaten seit dem Vorfall habe die Familie dann Afghanistan verlassen. Die Klägerin hat auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden persönlichen Eindruck gemacht. Auf Fragen des Gerichts konnte die Klägerin stets ohne Zögern flüssig und
vollziehbar antworten. Sie hat an mehreren Stellen ihrer informatorischen Befragung unter dem Eindruck der Erinnerungen an die seinerzeitigen gravierenden Erlebnisse erkennbar übermannt von ihren Gefühlen reagiert und geweint, ohne dass das Gericht hierbei den Eindruck gewonnen hat, dass es sich hierbei um zielgerichtet
außen dargestellte Gefühlsregungen gehandelt hätte. Schließlich spricht für die Glaubwürdigkeit der Klägerin auch die Tatsache, dass diese unmittelbar
Schluss der mündlichen Verhandlung noch im Sitzungssaal – offensichtlich unter dem Eindruck ihrer Aussage – kollabiert und bewusstlos geworden ist und notärztlich behandelt werden musste. Der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin steht vorliegend insbesondere auch nicht entgegen, dass sie vor dem Bundesamt von dem zentralen Ereignis ihrer Vergewaltigung durch mehrere Männer noch nichts berichtet hat. Diese zwar objektiv erhebliche Steigerung im Sachvortrag hat die Klägerin nämlich zur Überzeugung des Gerichts in jeder Hinsicht
vollziehbar begründen können. Auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts hat die Klägerin insoweit erklärt, dass sie sich seinerzeit sehr für den Vorfall geschämt habe und dass sie insbesondere nicht davon überzeugt gewesen sei, dass der Dolmetscher beim Bundesamt die Angelegenheit für sich behalte; sie habe kein Vertrauen zu diesem gehabt und befürchtet, dass ihre Familie über diesen von dem Vorfall erfahre, was sie unter allen Umständen habe vermeiden wollen, um ihre Familie zu erhalten. Erst im
gang zur Bundesamtsanhörung habe sie sich in einem Sprachkurs einer Freundin geöffnet und diese habe ihr dringend angeraten, nunmehr vor Gericht über den Vorfall zu berichten. Sie habe ihr auch erklärt, dass in Deutschland die Verfahrensbeteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Angesichts der außerordentlichen Schwere des erlittenen Schicksals erscheint es auch verständlich, dass sich die Klägerin erst mit einem zeitlichen Verzug überhaupt einer weiblichen Bezugsperson geöffnet hat und diese ihr dann über den Verfahrensablauf in Deutschland berichtet und ihr eingeschärft hat, trotz ihrer Scham und ihrer Ängste über das Vorgefallene zu berichten. Hiermit in Einklang steht auch, dass die Klägerin zu Beginn ihrer informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung zunächst erst über die allgemein schwierige Situation in Afghanistan berichtet hat und die Vergewaltigung erst dann angesprochen hat,
dem ihre Söhne den Sitzungssaal verlassen hatten. Die Klägerbevollmächtigte hat überdies in diesem Zusammenhang glaubhaft erklärt, dass auch sie von dem Vorfall bislang keine Kenntnis gehabt habe, es jedoch bei Unterredungen mit der Klägerin in der Kanzlei so gewesen sei, dass stets männliche Mitglieder der erweiterten Familie als Dolmetscher mit anwesend gewesen seien. Die Klägerin konnte auch logisch
vollziehbar darstellen, wie sie ihr Ausbleiben über
t (in Folge der Entführung und Vergewaltigung) gegenüber ihrem Ehemann erklärt hat; nämlich dahingehend, dass sie diesem wahrheitswidrig gesagt habe, dass sie an ihrer gelegentlichen Arbeitsstelle als Köchin in einem Hotel sehr viel zu tun gehabt habe und daher lange gearbeitet und schließlich dort geschlafen habe. Ihr Mann habe ihr dies abgenommen. Dieser Vortrag steht zudem in Einklang mit der Aussage der Kläger vor dem Bundesamt, wonach sie neben ihrer Heimarbeit als Näherin auch ein- bis zweimal im Monat in einem Hotel gekocht habe. Vom Gericht darauf angesprochen, warum sie vor dem Bundesamt berichtet habe, dass sie in Afghanistan von anderen Männern begrabscht worden sei, hat sie
vollziehbar erläutert, dass sie mit damit habe andeuten wollen, was ihr tatsächlich passiert sei. Sie habe aber damals aus den oben genannten Gründen noch nicht mehr sagen können. b) Die Aussagen der Klägerin stehen überdies mit der Erkenntnismittellage zu Afghanistan in Einklang. Danach wird Afghanistan für Frauen und Mädchen einhellig weiterhin als sehr gefährliches Land betrachtet. Denn dort sei sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, wie sie die Klägerin erlebt hat, weit verbreitet. Die Gewalttaten reichten von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Gewalt gegen Frauen und Mädchen sei
wie vor weit verbreitet und nehme weiter zu, wobei sexuelle Gewalt in Berichten hierbei chronisch zu gering erfasst werde, u.a. aufgrund der Scham und Stigmatisierung der Opfer (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 65, 68 ff.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 13 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFHLänderanalyse vom 24.5.2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen; EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan – Individuals targeted under societal und legal norms, Dezember 2017, S. 42 ff.). 2. Die glaubhaft geschilderte Massenvergewaltigung durch neun Männer stellt unzweifelhaft eine Verfolgungshandlung
G dar. 3. a) Darüber hinaus wurde die Klägerin auch wegen des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
G in ihrem Heimatland verfolgt, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn diese allein an das Geschlecht anknüpft, § 3b Abs. 1 Nr. 4 3. Hs. AsylG. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen
G – wie vorliegend – wird schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b AsylG indiziert (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, § 3a AsylG Rn. 39). Die Klägerin wurde hier als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet werden, zumal die Klägerin überdies zu derjenigen – besonders gefährdeten – Untergruppe der Frauen gehört hat, die ohne männliche Begleitung das Haus verlassen hat und allein damit in den Augen vieler konservativ eingestellter afghanischer Männer gegen die kulturellen und religiösen Gebräuche ihres Heimatlandes verstoßen hat. Der Umstand, dass Frauen überhaupt eigenständig ihre Familienwohnung verlassen können und über eine gewisse Bewegungsfreiheit verfügen, ist hierbei als bedeutsamer Teil des Rechts auf Selbstbestimmung anzusehen und damit als grundlegendes Menschenrecht zu qualifizieren. Frauen sollten daher aufgrund der sehr hohen identitätsstiftenden Bedeutung einer eigenständigen Lebensführung nicht i.S.d. § 3b Nr. 4.
wie vor weit verbreitet und nehme weiter zu. Überdies blieben Gewaltakte gegenüber Frauen üblicherweise straflos bzw. würden immer noch
traditionellen Streitbeilegungsmechanismen statt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt, was häufig zu weiteren Diskriminierungen führe. Eine Verteidigung der Frauenrechte in einem Land, in dem die Justiz stark traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt werde, sei nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten seien häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellung nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.3.2016, S. 64 ff.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 13 ff.). Dies wirkt sich umso fataler für die betroffenen Frauen aus, da sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe von weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als Schande für die Familie betrachtet werden, sodass für Opfer von Vergewaltigungen außerhalb der Ehe die Gefahr bestehe, geächtet, zu Abtreibungen gezwungen, inhaftiert oder sogar getötet zu werden, um die Familienehre wiederherzustellen. Gesellschaftliche Tabus und die Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen auch durch die eigene Gemeinschaft oder Familie seien häufige Gründe dafür, dass Überlebende sexuelle Gewalt nicht anzeigten. Der Zugang zur Justiz werde für Frauen, die Gewalttaten anzeigen möchten, zusätzlich durch die Tatsache erschwert, dass der Anteil der Frauen unter den Polizeikräften im Land nur bei etwas unter 2% liege (vgl. UNHCR-Richtlinien, a.a.O.). Opfer von sexueller Gewalt seien dem Risiko der Bestrafung wegen Ehebruchs oder einem Zina-Vergehen ausgesetzt. Es seien Fälle bekannt, in denen die Polizei Frauen, die beispielsweise eine Vergewaltigung anzeigten, inhaftiert habe. Auch misstrauten Polizei und Staatsanwälte Berichten von Frauen über sexuelle Gewalt und hielten immer wieder die Opfer sexueller Angriffe selbst für die Täter (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan – Individuals targeted under societal und legal norms, Dezember 2017, S. 42 f.). Dagegen profitierten die tatsächlichen Täter sehr oft von Straflosigkeit. Ein Grund hierfür sei die Tatsache, dass diese entweder selbst mächtige Kommandeure bewaffneter oder kriminelle Gruppen seien oder Verbindungen zu solchen Gruppen hätten, die sie vor Festnahme und Strafverfolgung schützten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFHLänderanalyse vom 24.5.2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen; UNHCR-Richtlinien, a.a.O.). 4. Angesichts der vorstehend festgestellten Vorverfolgung der Klägerin kommt dieser die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Diese Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tat-sächliche Vermutung dafür, dass sie im Fall einer Rückkehr in das Heimatland erneut von einer Verfolgung bedroht sind. So wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen und der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann nur durch stichhaltige Gründe entkräftet werden. Derartige stichhaltige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein solcher nicht darin zu erblicken, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nunmehr seit einem Monat
längerer Zeit wieder zweimal telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann gehabt zu haben, welcher sich aktuell wieder in Afghanistan aufhalte. Denn zum einen hat dieser angekündigt, dass er aktuell gedenke, von Kabul
Herat zu gehen, so dass keineswegs sichergestellt ist, dass die Klägerin ihren Ehemann in Afghanistan wieder antreffen würde. Überdies ist die in Afghanistan allgegenwärtige Gefahr schwerwiegender sexueller Übergriffe auch dann fortbestehend, wenn die Klägerin grundsätzlich unter dem Schutz ihres Ehemannes steht, wie der schwerwiegende Vorfall vor ihrer Ausreise aus Afghanistan gezeigt hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner eingehenden Auseinandersetzung mit der Prüfung des Vorhandenseins etwaiger anderer männlicher Begleiter für die Klägerin, wobei jedoch erwähnt sei, dass solche nicht ersichtlich sind,
dem der Vater der Klägerin vor einiger Zeit verstorben und ihr Bruder
einem Bombenattentat in Kabul behindert ist. Selbst ein etwaiger vollständiger Verzicht auf den Besuch der Öffentlichkeit – auf den die Klägerin jedoch nicht verwiesen werden kann – würde weitere sexuelle Übergriffe nicht hinreichend sicher ausschließen, wie etwa der von der Klägerin vor dem Bundesamt erwähnte Einbruch in die Familienwohnung (bei welchem sie allerdings nicht persönlich zu Schaden kam) zeigt. 5. Auf Schutz vor Verfolgung
G durch den afghanischen Staat kann die Klägerin nicht verwiesen werden, da dieser erkennbar nicht in der Lage ist, für die Sicherheit der Klägerin zu sorgen. Die Polizei und die Sicherheitskräfte sind in Afghanistan vielmehr allgemein nicht in der Lage, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes, 19.10.2016, S. 5, 17). Darüber hinaus wird zum fehlenden Schutz für Frauen vor Verfolgung vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter 3.c) verwiesen, wonach zusammenfassend Gewaltakte gegenüber Frauen aufgrund der überkommenen Traditionen in Afghanistan häufig straflos bleiben. Die zuständigen staatlichen Akteure sind weder in der Lage noch gewillt, Frauenrechte wirksam durchzusetzen und eine effektive Strafverfolgung zu bieten. Vielmehr sehen sich von sexueller Gewalt betroffene Frauen überdies gar der Gefahr ausgesetzt, nicht als Opfer, sondern als Täter behandelt zu werden, wenn sie sich an die zuständigen Sicherheitsorgane wenden. Der damit derzeit in Afghanistan bestehende Zustand kann nicht als wirksamer und dauerhafter Schutz vor Verfolgung i.S.d. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG angesehen werden. 6. Schließlich kann die Klägerin auch nicht auf internen Schutz
G verwiesen werden. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft
G nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Das Gericht geht – unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass die Klägerin im vorliegenden Fall an keinem Ort innerhalb Afghanistans internen Schutz erlangen kann. Denn es ist aus der Erkenntnismittellage nicht ersichtlich, dass es in Afghanistan eine Stadt oder Region gibt, in der keine tiefgreifende Diskriminierung von Frauen existiert und das Vorkommen von Gewalttaten verschiedenster Art gegenüber Frauen, insbesondere sexueller Natur, hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Vielmehr droht der Klägerin geschlechtsspezifische Verfolgung landesweit. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Klägerin selbst in der für afghanische Verhältnisse eher fortschrittlichen Stadt Kabul Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden, so dass dies erst recht in allen anderen noch geringer entwickelten Landesteilen zu befürchten steht. Überdies könnte von der Klägerin auch vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie sich andernorts in Afghanistan niederlässt. Denn für die Klägerin als alleinstehender Frau ohne jegliche Bildung ist es landesweit undenkbar, dass sie für ihren erforderlichen Lebensunterhalt selbstständig sorgen kann. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung ihrer beiden minderjährigen Kinder, mit denen sie bei lebensnaher Auslegung
Afghanistan zurückkehren würde und die sie dort zu versorgen hätte. Von ihrer sonstigen Familie könnte sie keine Unterstützung erwarten, da sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, dass ihr Vater bereits verstorben sei und ihre Mutter und ihr Bruder von der Ehefrau des Bruders notdürftig versorgt würden. Aber selbst unter Einbeziehung des Ehemanns der Klägerin (so sie diesen in Afghanistan wiederfinden würde) wäre der Klägerin vorliegend eine interne Schutzmöglichkeit nicht zuzumuten, da die Familie über zwei minderjährige Kinder verfügt und sie ihr seinerzeitiges Vermögen in Form eines Lebensmittelladens in Kabul für die Aufbringung der Fluchtkosten veräußert hat, so dass relevantes Vermögen nicht mehr vorhanden ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 - juris).
alledem sprechen hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Klägerin keine stichhaltigen Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikationsrichtlinie dafür, dass sie an irgendeinem anderen Ort in Afghanistan außerhalb ihres Herkunftsortes Kabul vor einer erneuten geschlechtsspezifischen Verfolgung sicher wäre. Der Klage war daher stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2280449.html ( https://oj.is/2280449 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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