Tatbestand Die Parteien streiten um Mietansprüche auf Grund einer Modernisierungsmaßnahme. Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 18.09.2008 zum 01.11.2008 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der D. A. GmbH & Co. KG, eine Wohnung im
(857), Rn. 25; BGH, NJW 2000, 2346 ; Spielbauer/Schneider-Krenek, § 566 Rn. 47 f. Einzig entscheidend ist der dingliche Eigentumsübergang, der - letztlich unstreitig - am 14.02.2013 erfolgte. Der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin als neue Eigentümerin die erhöhte Miete verlangt. Auch der neue Eigentümer und jetzige Vermieter kann die Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB verlangen, selbst wenn die Modernisierungsmaßnahme vom bisherigen Vermieter begonnen und - selbst vor Eintritt des neuen Eigentümers in das Mietverhältnis gem. § 566 BGB - komplett abgeschlossen wurde. Es kommt ausschließlich darauf an, wer Eigentümer der durch die Modernisierungsmaßnahme verbesserten Immobilie ist (zutreffend KG Berlin, NJW-RR 2001, 81 ; Spielbauer/Schneider-Sc/?ne/der, Mietrecht, § 559 Rn. 37). c. Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens vom 22.02.2013 Auf die unter Ziff. I.
- b. aufgeführten Erwägungen kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da das Mieterhöhungsverlangen mangels kompletten Abschlusses der Modernisierungsmaßnahme unwirksam ist und damit eine Erhöhung der Miete zum 01.05.2013 ausscheidet. Ungeachtet des Umstandes, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen des Modernisierungsschreibens vom 18.02.2012 ankündigte, erst "nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme die Miete ... [zu] erhöhen", ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 559 Abs. 1 BGB, dass der Vermieter eine Mieterhöhung erst nach der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme geltend machen kann. Dies setzt voraus, dass die jeweilige Modernisierungsmaßnahme insgesamt abgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 934 zu abgeschlossenen Teil-Modernisierungen; Spielbau-er/Schneider-5c/?ne/der, Mietrecht, § 559a Rn. 21). Eine Mieterhöhung "nach Baufortschritt" ist zwar generell möglich (s. Ziff. I.
- a), aber nur dann, wenn das Gesamtvorhaben aus mehreren selbstständigen Maßnahmen besteht, die der Mieter getrennt nutzen kann und sich der Vermieter die folgenden Erhöhungen jeweils ausdrücklich vorbehält. Dieser Sachverhalt liegt hier ersichtlich nicht vor. Vorliegend liegt ein kompletter Abschluss der Modernisierungsmaßnahme nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Zunächst ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (vgl. Lichtbilder, Bl. 81 ff. d. A.), dass die baulichen Maßnahmen in der Wohnung des Beklagten noch nicht vollends beendet sind. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob an der Immobilie noch Rest- oder Mängelbeseitigungsarbeiten von Instandsetzungen zu erledigen sind. Alleine solche stehen einem Abschluss der Modernisierungsarbeiten und damit der Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens gem. § 559 Abs. 1 BGB nicht entgegen (insoweit unbeachtlich die "Mängel" auf den Lichtbildern Bl. 82/86 und 702/704 d. A., wonach im Wesentlichen Fliesen, Bodenleisten und zerrissene Tapeten noch nicht wiederhergestellt wurden). Entscheidend für den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme i. S. des § 559 Abs. 1 BGB ist vielmehr die (Wieder-)Nutzbarkeit der Wohnung durch den Mieter sowie die tatsächliche (energetische) Verbesserung auf Grund der Modernisierung, wobei es auf den konkreten Vorteil bzw. eine Erhöhung des Wohnwerts des einzelnen Mieters nicht ankommt. Vielmehr muss die ökologische Zielsetzung der Modernisierungsmaßnahme (nachhaltige Einsparung von Energie) erreicht worden sein. Diesen Maßstab zugrunde legend geht das Gericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Modernisierungsmaßnahme im Umfang von 5-8 % noch nicht abgeschlossen ist. Das Gericht stützt seine Überzeugung im Wesentlichen auf die nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, sodass das Gericht - auch anhand der vorgelegten Lichtbilder - eine eigene Einschätzung vornehmen kann. Danach, und entsprechend den Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Erörterungstermin vom 02.12.2016, wird deutlich, dass insbesondere die neuen Fenster (v. a. die Anschlussfugen) weder die erforderliche Dichtigkeit hinsichtlich einer Energieersparnis (Wärmeerhaltung) noch die zu beabsichtigte Lärmreduzierung aufweisen. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Anschlussfugen nicht luft-, schall- und dampfdicht sind, auch, da auf Grund der Verwendung eines ungeeigneten Bauschaums bzw. eine unzureichende Fugenabdichtung die Schallnebenwege nicht dauerhaft funktionsgerecht abgedichtet sind. Insgesamt sind neun Fenster der Wohnung des Beklagten von diesen Beanstandungen betroffen. Zudem fehlen an der Kellerdecke Wärmedämmungen im Umfang von ca. 0,60 qm. Insgesamt wurden die noch nicht erfolgten Modernisierungsmaßnahmen durch den Sachverständigen auf 5-8 % beziffert. Die Modernisierungsmaßnahme ist daher - wenn auch nur in einem Umfang von 5-8 % - noch nicht komplett abgeschlossen, sodass eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB i. V. m. § 559b Abs. 1 BGB ausscheidet. Von dem Erfordernis einer komplett abgeschlossenen Modernisierungsmaßnahme vor Erklärung des Mieterhöhungsverlangens nach § 559b Abs. 1 BGB kann schon aus Mieterschutzgesichtspunkten - auch nicht auf Grund des geringen Umfangs der noch ausstehenden Maßnahme -abgesehen werden. Es obliegt dem Vermieter, den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme darzulegen und zu beweisen und vor einem Mieterhöhungsverlangen zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese "Gefahr des nicht erfolgten gänzlichen Abschlusses" - zumindest zum Teil - auf den Mieter übertragen werden soll. Denn auch im konkreten Fall wird deutlich, dass der Vermieter, bis jetzt, also knapp vier Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme, davon ausgeht, dass die Modernisierungsmaßnahme abgeschlossen ist. Würde man, auch bei geringen "Nacharbeiten bezogen auf die Modernisierungsmaßnahme" (anders bei Rest- bzw. Gewährleistungsarbeiten bei Instandsetzungsmaßnahmen) dem Vermieter dennoch die Möglichkeit - vorab - zur Mieterhöhung zubilligen, müsste der Mieter durch die erhöhten Mietzahlungen in Vorleistung gehen, ohne dass der eigentlich beabsichtigte energetische Vorteil und damit die Grundlage für die Mieterhöhung eintritt. Hierfür gibt es keinen Anlass, zumal das Gesetz auch einen Schutz des Mieters durch "Minderung der Mieterhöhung" nicht vorsieht. (...) Permalink: https://openjur.de/u/2281480.html ( https://oj.is/2281480 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.