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OLG München, Beschluss vom 08.02.2017 - 34 Wx 29/17

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die je zugunsten der ... vorgenommene Eintragung - einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 € zuzüglich Zinsen im Grundbuch des Amtsgerichts Fr

GBO 30. Aufl. § 53 Rn. 22). bb) Dieser Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn die Eintragung eines Amtswiderspruchs Ziel eines Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist (OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197 sowie NJW-RR 2007, 1248 ; OLG Hamm FGPrax 2005, 192 sowie vom 23.2.2010, 15 Wx 27/10 , juris; OLG Schleswig FGPrax 2007, 210 ; KG ZIP 2010, 2467 ; OLG Nürnberg ZfIR 2012, 289 ;

§ 53Rn.

23; KEHE/Briesemeister GBO

  1. Aufl. § 71 Rn. 23; Budde in Bauer/von Oefele GBO
  2. Aufl. § 71 Rn. 36 mit 45). Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auf § 53 GBO. Danach kann mit der beschränkten Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Eintragung nur die Anweisung an das Grundbuchamt verlangt werden, "nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen". Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs richten sich demgemäß nach § 53 GBO. Zwar hat das Oberlandesgericht Celle in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung ( Rpfleger 1990, 112 ) gemeint, zur Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 14 , 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) sei bei Eintragungen, die ohne vorherige Anhörung des Schuldners im Weg der Vollstreckung vorgenommen wurden, dieser Grundsatz aufzuweichen (vgl. auch Meikel/Schmidt-Räntsch GBO
  3. Aufl. § 71 Rn. 83). Die Eintragung eines Amtswiderspruchs sei nach verfassungskonformem Normenverständnis bereits dann zuzulassen, wenn objektiv die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und der Vollstreckungsschuldner auf die Grundbuchbeschwerde zur Grundrechtswahrung angewiesen sei. Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Effektiver Grundrechtsschutz erfordert jedenfalls vorliegend eine den Gesetzeswortlaut ausdehnende Auslegung nicht. Ausreichender Rechts- und Eigentumsschutz ist dadurch gewährleistet, dass im Weg der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs nach §§ 894 , 899 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 935 ZPO verfolgt werden kann; dieser Rechtsbehelf setzt eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts nicht voraus (

§ 53Rn.

23; Münzberg Rpfleger 1990, 253). In seiner Effizienz steht der Rechtsbehelf der einstweiligen Verfügung hinter dem der Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO auch unter Berücksichtigung der verfahrensbedingten Unterschiede nicht zurück (vgl. auch Dümig FGPrax 2003, 198/199, der den Weg über die einstweilige Verfügung sogar als vorzugswürdig bezeichnet; aber auch Hügel/Kramer § 71 Rn. 103). Eine Rechtsschutzlücke besteht daher nicht. Dass dem Vollstreckungsschuldner gegen die Eintragung einer Zwangshypothek die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe nach §§ 537 , 766 , 793 ZPO nicht zur Verfügung stehen (Hügel/Kramer § 71 Rn. 71 m. w. N.; Münzberg in Stein/Jonas ZPO

  1. Aufl. § 867 Rn. 36 ff), bedeutet jedenfalls vorliegend nicht, dass er rechtsschutzlos wäre. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert es nicht, einem Grundeigentümer für das erstrebte Ziel mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen. b) Gesetzliche Vorschriften hat das Grundbuchamt bei Eintragung der Zwangshypotheken nicht verletzt. Die vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht
  2. Aufl. Rn. 2168 ff; Wieczorek/Schütze ZPO
  3. Aufl. § 867 Rn. 5 ff) lagen nach dem dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreiteten Sachverhalt vor (

§ 53Rn.

22). Die Eintragung erfolgte nach Maßgabe der §§ 866 , 867 ZPO, §§ 13 , 28 GBO aufgrund eines wirksamen Eintragungsantrags der anwaltlich vertretenen Gläubigerin unter Beigabe eines Titels, der aufgrund der gegen den Testamentsvollstrecker lautenden Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung in die hier betroffenen Grundstücke als Bestandteile des Nachlasses erlaubt (vgl. §§ 704 , 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i. V. m. § 748 Abs. 1, §§ 749 , 727 Abs. 1 ZPO). Das beurkundete Zahlungsversprechen ist auf einen hinreichend bestimmt bezeichneten Betrag gerichtet (§ 1113 Abs. 1, § 1184 Abs. 1 BGB, § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zustellung der Vollstreckungsklausel an den Beteiligten zu 1 (§ 750 Abs. 2 ZPO) ist durch Urkunde gemäß § 182 ZPO nachgewiesen. Auch die gemäß § 867 Abs. 2 ZPO gebotene Verteilung ist erfolgt. Dass die Zwangsvollstreckung aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 27.12.2016 nach § 769 Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt und mit deren Erlass die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen - wie die Eintragung von Zwangshypotheken nach § 867 ZPO - nach § 775 Nr. 2 ZPO unzulässig wurde, war dem Grundbuchamt weder am 27.12.2016 noch am 30.12.2016 bekannt. Die objektive Unvollständigkeit des ihm unterbreiteten Sachverhalts konnte das Grundbuchamt auch nicht erkennen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine diesbezügliche Prüfung veranlasst hätten. Im Antragsverfahren ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. III. Eine Kostenentscheidung (§§ 81 , 84 FamFG) ist nicht veranlasst. Die Pflicht, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt schon aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Vollstreckungsgläubigerin hat zwar eine Äußerung zur Beschwerde abgegeben, sich jedoch nicht mit entgegengesetztem Antrag am Verfahren beteiligt. Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Gesamtbetrag der beanstandeten Zwangshypotheken (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Insbesondere bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO. Die Rechtsauffassung des Senats stimmt überein mit derjenigen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main ( FGPrax 2003, 197 ), Hamm ( FGPrax 2005, 192 ), Schleswig ( FGPrax 2007, 210 ) und Nürnberg ( ZfIR 2012, 289 ) sowie des Kammergerichts ( ZIP 2010, 2467 ). Die tragenden Gründe der vereinzelt gebliebenen und im Ergebnis abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle betreffen nur die Frage einer Rechtsschutzerweiterung zur Gewährung verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu beantworten ist (vgl. BGH Rpfleger 2007, 134 ). Mit der Entscheidung in der Hauptsache hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 76 GBO erledigt. Permalink: https://openjur.de/u/2281576.html ( https://oj.is/2281576 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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