Obsah (4)
Art. 113Art. 95Art. 18Art. 94Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
Ziffer 2 des Bescheids wurde die Anlage "Prüfungs- und Feststellungsvermerk" Bestandteil des Bescheids. Die für den Abrechnungszeitraum bereits geleisteten Abschlagszahlungen von 372.000 € wurden auf den festgesetzten Zuschuss angerechnet. Der sich daraus ergebende Restbetrag von 133.206,06 € werde auf das im Antrag genannte Konto überwiesen (Ziffer 3 des Bescheids). Nach dem Prüfungs- und Feststellungsvermerk zum Stichtag
- Oktober 2014 betreffend das Haushaltsjahr 2015 wurden die Lehrerwochenstunden für Herrn R ... wegen der fehlenden Genehmigung nicht bezuschusst. Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen. Am
- Dezember 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom
- November 2015, der nach Angaben des Klägers bei diesem am 9.11.2015 eingegangen sei, begrenzt auf die versagte Bezuschussung der Stunden der Lehrkraft R ... Der Widerspruch wurde im Schreiben vom
- Februar 2016 im Wesentlichen damit begründet, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Verlangen nach dem erweiterten Führungszeugnis in Art. 94 BayEUG bzw. in § 30a BZRG gesehen werde. Art. 94 BayEUG nenne keine Grundlage dafür, auf welche Weise der Nachweis geführt werden könne, dass hinsichtlich der Lehrkraft keine rechtskräftige Verurteilung der genannten Straftaten vorliege. Von Seiten des Trägers der Fachakademie für Heilpädagogik sei immer wieder angeboten worden, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden könne. Dies sei vom Ministerium wie auch von der Regierung der Oberpfalz abgelehnt worden. Die Argumentation von Ministerium und Regierung der Oberpfalz könne unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich des rein theoretisch abgehaltenen Unterrichts um Fach Rechtskunde bestehe schon rein tatsächlich keine Möglichkeit des Kontakts der dozierenden Person mit Minderjährigen. Dies sei nach § 30a BZRG Voraussetzung dafür, dass ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden dürfe. Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, auf das kein Anspruch bestehe, stelle unter Umständen selbst einen Bruch des Datenschutzrechts dar. Die flächendeckende Anforderung erweiterter Führungszeugnisse auch bei faktisch ausgeschlossenen Kontaktmöglichkeiten mit Minderjährigen sei ein unverhältnismäßiger und vom Gesetzgeber nicht gewünschter Eingriff in Bürgerrechte. Aufgrund der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an der Fachakademie für Heilpädagogik sei das Mindesteintrittsalter unter Zugrundelegung eines mittleren Bildungsabschlusses mit 16 Jahren bei 21 Jahren. Der Dozent habe im Fach Rechtskunde erwiesenermaßen keinen Kontakt zu Minderjährigen. Nachfragen bei Dozenten anderer Fachakademien in Bayern hätten ergeben, dass eine Vielzahl von Dozenten gäbe, die schon jahrelang tätig seien, ohne um die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ersucht worden zu sein. Durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Personalleiter des Trägers der Fachakademie könne der gleiche Zweck erreicht werden, wie durch die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis durch die Regierung der Oberpfalz. Dies greife weit weniger in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein als die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei der Regierung. Mit Widerspruchsbescheid vom
- April 2016, zugestellt am
- April 2016, wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück. Hierauf wird verwiesen. Am
- Mai 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, bei der Berechnung des Zuschusses für das Haushaltsjahr 2015 sei kein Zuschuss für die Unterrichtsstunden durch Herrn R ... gewährt worden, weil dieser nicht als Lehrkraft genehmigt sei. Der Kläger habe aber insgesamt Anspruch auf Festsetzung des Betriebszuschusses für seine Fachakademie. Zumindest sei der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Für die Forderung der Regierung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei erforderlich, da in Grundrechte eingegriffen werde, die der Kläger ausführlich in seiner Widerspruchsbegründung dargelegt habe. Hierauf werde zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Handeln des Beklagten erscheine widersprüchlich und verletze den im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn einerseits der Unterrichtseinsatz geduldet werde, andererseits aber entsprechender Zuschuss verweigert werde. Es sei auch insoweit der Gleichheitssatz verletzt. Über die Unterrichtsgenehmigung sei nicht entschieden worden. Dies widerlege den Vorhalt des Beklagten, der Kläger habe mangels Genehmigung nicht auf eine Bezuschussung hoffen dürfen. Im Gegenteil sei nicht ersichtlich, weshalb nicht von einer Bezuschussung ausgegangen werden sollte, solange der Beklagte den Antrag auf Unterrichtsgenehmigung nicht ablehne. Es erscheine zielführend, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Unterrichtsgenehmigung auszusetzen. Vorgreiflichkeit dürfte bestehen. Anders sei dies nur dann zu sehen, wenn man, wofür auch viel spreche, die eingeräumte Duldung der Genehmigung zuschussrechtlich gleichstelle. Als sachlicher Grund für die Unterscheidung werde vom Beklagten angenommen, dass der Schulträger sich rechtzeitig um die erforderliche Unterrichtsgenehmigung bemühe. Der Kläger habe dies getan. Der Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung der Lehrkraft R ... datiere vom
- Oktober
- Aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes überzeuge nicht, dass das nicht vorgelegte Führungszeugnis förderrechtlich relevant sei. Der Zuschuss habe ja wohl erkennbar zum Zweck, heilpädagogischen Unterricht zu fördern. Dass der Zweck verfehlt worden sei oder es zu dessen Erreichung auf die Vorlage eines Führungszeugnisses ankomme, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Ergänzend sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung personenbezogener Daten hingewiesen, wie diese sich seit dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts entwickelt habe. Wie auch der Beklagte nicht in Zweifel ziehe, stelle die Forderung nach dem Führungszeugnis eine solche des Freistaats Bayern dar. Die Erhebung persönlicher Daten sei erforderlich, um die Eignung des Personals des Antragstellers prüfen zu können. Hierfür fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Diese sei nach dem positiven Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 BV - erforderlich. Der Kläger beantragt, Der Bescheid des Beklagten vom
- November 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom
- April 2016 werden aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, dem Kläger
Antrag vom 6. März 2015 Betriebszuschuss für die Fachakademie für Heilpädagogik Regensburg zu gewähren, hilfsweise, für den Fall fehlender Spruchreife den Beklagten zu verpflichten, über diesen Antrag erneut
der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es läge weder widersprüchliches Verhalten vor, noch werde der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil der Unterrichtseinsatz zwar geduldet worden sei, aber nicht bezuschusst werde. Der Kläger sei zu keiner Zeit des Unterrichtseinsatzes von Herrn R ... darüber im Unklaren gewesen, dass die von Herrn R ... gehaltenen Unterrichtsstunden nicht bezuschusst würden. Bereits mit Rundschreiben vom
- Februar 2012 sei der Kläger wie alle Privatschulträger beruflicher Schulen informiert worden, dass nur genehmigte Lehrkräfte bezuschusst werden könnten. Im Bescheid vom
- November 2014 über den Betriebszuschuss für das Haushaltsjahr 2014 seien die Stunden von Frau E ... E ... aus demselben Grund nicht bezuschusst worden, was vom Kläger hingenommen worden sei. Dem Kläger seien die Rechtsauffassung der Regierung der Oberpfalz und die damit verbundenen Konsequenzen für den Betriebszuschuss bekannt gewesen. Darüber hinaus sei die Schulleitung am
- Mai 2015 informiert worden, dass ohne Führungszeugnis keine Genehmigung möglich sei und ohne Genehmigung keine Bezuschussung erfolge. Dieser Hinweis habe
Art. 113Abs. 2 Bay
EUG an die Schulleitung mit Wirkung für den Kläger ergehen können. Die Duldung sei nicht aus Gründen von Treu und Glauben der Genehmigung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG gleichzustellen. Die Duldung bringe lediglich positiv zum Ausdruck, dass die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Unterrichtstätigkeit nicht
Art. 95Bay
EUG untersage. Damit werde der Schwebezustand des Unterrichts ohne Genehmigung - weil ein Antrag zwar gestellt sei, aber die Antragsunterlagen nicht vollständig seien, so dass noch keine Entscheidung getroffen werden könne - lediglich im Hinblick auf Art. 95 BayEUG akzeptiert. Daraus abzuleiten, dass dann auch eine Bezuschussung erfolgen müsse, sei nicht sachgerecht. Dadurch werde die Schulaufsicht letztendlich gezwungen, die Unterrichtstätigkeit
Art. 95Bay
EUG sofort zu untersagen, um dem Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG Geltung zu verschaffen. Folge man der Auffassung des Klägers würde dies bedeuten, dass Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend erweitert würde, dass bei der Berechnung des Lehrpersonalzuschusses solche Unterrichtsstunden berücksichtigt würden, die von Lehrkräften erteilt würden, die für die Schulart voll ausgebildet seien bzw. die schulaufsichtlich genehmigt seien bzw. deren Unterrichtseinsatz geduldet werde und deren Besoldung bzw. Entgelt sich nach den Vorschriften für vergleichbare staatliche Lehrkräfte richte. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspreche, sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BayEUG erkennbar einen finanziellen Anreiz schaffen wollen, dass der Schulträger sich rechtzeitig um die erforderliche Unterrichtsgenehmigung bemüht. Es sei geboten, das finanzielle Risiko des Einsatzes von Lehrkräften, bevor eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden sei, dem Schulträger aufzuerlegen. Mit Schreiben vom
- August 2016 teilte der Beklagte mit, aller Voraussicht nach werde Herr R ... seine Unterrichtstätigkeit an der Fachakademie für Heilpädagogik nicht weiterführen (E-Mail der Akademieleitung vom 4.8.2016). Erst wenn vom Schulträger mitgeteilt werde, wie weiter verfahren werde und Herr R ... den Unterricht fortsetzen wolle, werde, wie der Schulträger dies mit Schreiben vom
- Juli 2016 erstmals erbeten habe, über den unvollständigen Antrag entschieden werden. Mit weiterem Schreiben vom
- September 2016 teilte der Beklagte mit, Herr R ... werde an der Fachakademie nicht mehr unterrichten. Es werde daher kein Sachbescheidungsinteresse bezüglich der Unterrichtsgenehmigung für Herrn R ... gesehen. Mit E-Mail vom
- September 2016 teilte die Klägerseite der Regierung der Oberpfalz mit, dass Herr F ... R ... nicht mehr beim Kläger unterrichte. In diesem Schuljahr werde der Richter Herr Dr. R ... M ... seine Unterrichtstätigkeit aufnehmen. Mit Schreiben vom
- März 2017 teilte der Beklagte u.a. mit, der Betriebszuschuss 2015 ohne Abzug der von Herrn R ... erteilten vier Wochenstunden hätte um 12.642,48 € mehr betragen. Mit Schreiben vom
- März 2017 wurden die Beteiligten gebeten mitzuteilen, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bestehe. Falls dies nicht der Fall sei, ziehe das Gericht den Erlass eines Gerichtsbescheids in Betracht. Mit Schreiben vom
- und
- März 2017 erklärten der Kläger und der Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Mit Beschluss vom
- März 2017 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Einzelrichterin legt den Antrag der Klägerseite sinngemäß dahingehend aus, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger zusätzlichen Betriebszuschuss für die Lehrerwochenstunden von Herrn R ... im Haushaltsjahr 2015 zu gewähren, ferner dass der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom
- November 2015, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, aufgehoben wird und dass der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom
- April 2016 aufgehoben wird; hilfsweise, dass der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag auf Gewährung weiteren Betriebszuschusses für die Fachakademie für Heilpädagogik Regensburg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn Gegenstand dieser Klage ist nicht der mit Bescheid des Beklagten vom
- November 2015 gewährte Betriebszuschuss, sondern der Betriebszuschuss, der darüber hinaus betreffend die Unterrichtsstunden von Herrn R ... nicht gewährt wurde. Auch der Widerspruch war auf die versagte Bezuschussung der Lehrerwochenstunden der Lehrkraft R ... beschränkt gewesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Betriebszuschüsse nach Art. 41 BaySchFG durch Gewährung weiteren Lehrpersonalzuschusses wegen des Unterrichtseinsatzes von Herrn R ... im Haushaltsjahr
- Es besteht auch kein Anspruch des Klägers, dass der Beklagte über den Antrag auf Gewährung weiterer Betriebszuschüsse neu entscheidet. Der Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom
- November 2015 – soweit er Streitgegenstand ist - und der Widerspruchsbescheid vom
- April 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Für den notwendigen Personal- und Schulaufwand staatlich anerkannter Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien erhält der Schulträger einen Zuschuss (Betriebszuschuss) in entsprechender Anwendung von Art. 16 Abs. 1 BaySchFG und Art. 18 BaySchFG mit der Maßgabe, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG schreibt vor, dass bei der Berechnung der Lehrpersonalzuschusses nur solche Unterrichtsstunden berücksichtigt werden, die von Lehrkräften erteilt werden, die für die Schulart voll ausgebildet bzw. schulaufsichtlich genehmigt sind und deren Besoldung bzw. Entgelt sich nach der Vorschriften für vergleichbare staatliche Lehrkräfte richtet.
Art. 18Bay
EUG ist die Fachakademie eine berufliche Schule. Nach dem Akteninhalt ist die Fachakademie für Heilpädagogik, die der Kläger betreibt, eine staatlich anerkannte berufliche Schule in privater Trägerschaft; für die Frage der Unterrichtsgenehmigung gilt Art. 94 BayEUG. Die Unterrichtsgenehmigung nach Art. 94 BayEUG wird erteilt, wenn die Anforderungen an die fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen werden und die Anforderungen an die persönliche Eignung erfüllt sind (Art. 94 Abs. 1 BayEUG).
Art. 94Abs. 1 Satz 2 Bay
EUG sind die Anforderungen an die persönliche Eignung einer Lehrkraft erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) entgegenstehen.
Art. 94Abs. 1 Satz 3 Bay
EUG liegt die persönliche Eignung insbesondere dann nicht vor, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171 , 174 bis 174c , 176 bis 180a , 181a , 182 bis 184f , 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist. Unstreitig lag für die Tätigkeit von Herrn R ... eine schulaufsichtliche Genehmigung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG im Haushaltsjahr 2015 nicht vor. Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG lässt insoweit auch keine Duldung einer Unterrichtstätigkeit von Lehrkräften genügen. Die "Duldung" durch die Regierung der Oberpfalz ist nicht mit der erteilten Unterrichtsgenehmigung gleichzusetzen. Inhaltlich stellt sie nicht mehr als ein bloßes Untätigbleiben – gerade auch hinsichtlich einer Untersagung der Unterrichtstätigkeit nach Art. 95 BayEUG - dar. Die Duldung der Unterrichtstätigkeit von Herrn R ... mit E-Mail vom
- August 2015 ist mit der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung auch weder von der Form noch vom Wortlaut her gleichzusetzen. Auch die darin enthaltene Bedingung, dass der Schulträger die "Antwort des StMBW auf das Schreiben der KJF vom
- 08.2015 akzeptieren wird", ist erkennbar nicht erfüllt. Denn das Schreiben des Staatsministeriums vom
- September 2015 hält am Erfordernis der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses fest, was die Klägerseite gerade nicht akzeptieren wollte und will. Insofern liegt bei der Beklagtenseite auch kein widersprüchliches Verhalten vor. Den Unterricht zu dulden, liegt ggf. im Interesse an der (bloßen) Durchführung des Schulbetriebs in der Erwartung, dass der Schulträger während des Unterrichtsbetriebs die Aufsichtsbehörde durch Vorlage der aus seiner Sicht erforderlichen Genehmigungsunterlagen noch in die Lage versetzt, die Unterrichtsgenehmigung zu erteilen. Alternative wäre die Unterrichtsuntersagung nach Art. 95 BayEUG, bei der aber die Schulaufsichtsbehörde hinreichende Erkenntnisse darüber haben muss, dass die Lehrkraft die erforderliche Eignung nicht besitzt. Dies war aus Sicht des Beklagten aber ebenso noch offen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Verhalten des Schulträgers, eine Lehrkraft ohne schulaufsichtliche Genehmigung einzusetzen, finanziell unterstützt werden muss, wenn es letztlich nicht zum Ausspruch der Unterrichtsgenehmigung kommt. Aus dem Wortlaut in Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG - "... Lehrkräften...schulaufsichtlich genehmigt sind" - ergibt sich auch nicht, dass dem Vorliegen der Genehmigung gleichzusetzen ist, wenn eine Unterrichtsbzw. schulaufsichtliche Genehmigung für den betreffenden Zeitraum materiell-rechtlich hätte erteilt werden müssen bzw. wenn dies ggf. im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt wird. Damit würde auch die nachträgliche Feststellung, dass die schulaufsichtliche Genehmigung hätte erteilt werden müssen, vorliegend der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn Art. 18 Abs. 1 Satz 5 BaySchFG stellt nach dem Wortlaut erkennbar auf das Vorliegen der schulaufsichtlichen Genehmigung ab. Insofern soll der Schulträger gehalten werden, Lehrkräfte erst und nur dann einzusetzen, wenn für sie – zumindest im laufenden Schul- bzw. Haushaltsjahr - die schulaufsichtliche Genehmigung erteilt ist und so gleichsam einerseits deren Geeignetheit und andererseits auch deren "Unbedenklichkeit" durch die unabhängige Stelle der Schulaufsicht bescheinigt ist. Denn nur dann ist sichergestellt, dass die Lehrkräfte über die fachliche und pädagogische Ausbildung und über die persönliche Eignung als Lehrkraft verfügen. Solange eine Lehrkraft ohne schulaufsichtliche Genehmigung eingesetzt wird, sind diese Kriterien nicht hinreichend sichergestellt. Es ist nicht erkennbar, weshalb Lehrkräfte bezuschusst werden sollen, obwohl ihre Eignung für den Unterrichtsbetrieb in persönlicher und fachlicher Hinsicht nicht hinreichend gesichert ist oder bei denen zumindest unklar ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden können. Der Träger einer Schule verhält sich nicht rechtskonform, wenn er Lehrkräfte einsetzt, ohne die erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung bzw. Unterrichtsgenehmigung vor deren Einsatzerhalten zu haben. Derartiges Verhalten unter Verstoß gegen einschlägiges Recht soll aber gerade nicht in finanzieller Hinsicht noch gefördert werden. Vielmehr soll der Träger der Schule angehalten werden, sich rechtzeitig um die entsprechende schulaufsichtliche Unterrichtsgenehmigung zu kümmern und ggf. vom nicht genehmigten Einsatz von Lehrkräften abzusehen. Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG schreibt vor, dass die persönliche Eignung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Damit einhergehend muss der Beklagtenseite für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung auch ermöglicht werden zu prüfen, ob eine Verurteilung wegen der dort genannten Straftaten bei der Lehrkraft erfolgt ist oder nicht. Die sachliche Grundlage zur Beurteilung von Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG wurde seitens des Klägers nach Aktenlage aus Sicht der Beklagtenseite nicht geschaffen, wobei hier unentschieden bleiben kann, ob vorliegend die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses betreffend Herrn R ... durch den Beklagten verlangt werden konnte. Es kann auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 30a BZRG für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses vorlagen, mithin ob Herr R ... im Rahmen des Rechtskundeunterrichts mit Minderjährigen Kontakt hatte. Es handelt sich um eine Obliegenheit der Klägerseite, den Antrag spruchreif zu machen, so dass der Beklagte hierüber entscheiden kann. Der Beklagte muss sich hierbei jedenfalls nicht auf das sog. "Regensburger Modell" einlassen, insbesondere nicht darauf, dass der Träger der Schule selbst die persönliche Eignung der Lehrkraft statt der Genehmigungsbehörde bestätigt. Wenn der Kläger selbst für seine Lehrkräfte Unbedenklichkeitsbescheinigungen erstellen kann, und andererseits im Hinblick auf die Bezuschussung eigene Interesse verfolgt, wird dem Beklagten die Möglichkeit einer unabhängigen Prüfung der persönlichen Eignung einer Lehrkraft quasi entzogen.
Art. 94Abs. 1 Satz 2 Bay
EUG ist der Beklagte gehalten, die persönliche Eignung einer Lehrkraft zu prüfen. Sollte der Kläger seiner Obliegenheit zur Vorlage der für die Genehmigung des Antrags erforderlichen Unterlagen nicht nachkommen, kann dies zu seinen Lasten gehen. Sollte er wie vorliegend der Auffassung sein, der Vorlagepflicht hinreichend nachgekommen zu sein, so dass der Beklagte nicht oder nicht rechtzeitig über seinen Antrag entschieden hat, hätte es an ihm gelegen, bezüglich der beantragten schulaufsichtlichen Genehmigung entsprechende rechtliche Schritte zu unternehmen. Dass vorliegend der Antrag des Klägers auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für Herrn R ... spruchreif war, ergibt sich aus den Akten unter Einbeziehung obiger Ausführungen unabhängig von der Frage des Erfordernisses der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht, da nicht erkennbar ist, dass der Beklagte hinreichend in die Lage versetzt war, die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG zu prüfen, zumal den Akten nicht einmal die Vorlage eines (einfachen) Führungszeugnisses zu entnehmen ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz oder Grundsätze von Treu und Glauben berufen. Bereits aus der Bezuschussung für das Haushaltsjahr 2014 (Bescheid v. 12.11.2014 mit Anlage "Prüfungs- und Feststellungsvermerk", Anlage 2 zum Schreiben des Beklagten vom 30.6.2016) muss ihm bekannt gewesen sein, dass die mangelnde schulaufsichtliche Genehmigung förderschädlich ist. Denn auch die Lehrkraft E ... wurde bei der Bezuschussung mangels schulaufsichtlicher Genehmigung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus muss dem Kläger schon seit dem Schreiben vom 2. Februar 2012 (Anlage 1 zum Schreiben des Beklagten vom 30.6.2016) bekannt gewesen sein, dass für Unterrichtsstunden von Lehrkräften, für die keine schulaufsichtliche Genehmigung vorliegt, kein Betriebszuschuss erteilt wird. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich nicht. Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2284940.html ( https://oj.is/2284940 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f