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VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 - W 4 K 14.1310

Obsah (5)§ 5§ 3a§ 35§ 3c§ 4

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil is

zehn Windkraftanlagen. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Genehmigung der Windenergieanlage 1 (WEA 1). Die Kläger sind Eigentümer des zum Wohnen genutzten Anwesens Fl.Nr. ...43 der Gemarkung Wargolshausen, K...str. 11, 97... H...

  1. Auf den Antrag der R... GmbH (ursprünglich Beigeladene) vom
  2. Juni 2013 führte das Landratsamt Rhön-Grabfeld ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch. Mit Bescheid vom
  3. November 2014 erteilte das Landratsamt Rhön-Grabfeld der R... GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb

zehn Windkraftanlangen des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nennleistung

jeweils 2,4 Megawatt und einer Gesamthöhe

199 m (sog. Windpark "Wülfershausen"). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beinhaltete gleichzeitig die Baugenehmigung (Ziff. I.

  1. 1.1.). Die zehn Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...23, ...73, ...74 und ...22 der Gemarkung Waltershausen, Fl.Nrn. ...490, ...343 und ...344 der Gemarkung Wargolshausen, Fl.Nrn. ...710, ...633, ...634, ...541 und ...518 der Gemarkung Wülfershausen und Fl.Nr. ...17 der Gemarkung Junkershausen errichtet und betrieben werden. Die streitgegenständliche Windenergieanlage 1 (WEA 1) befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ...23 der Gemarkung Waltershausen. Auf den Antrag der ursprünglich Beigeladenen erteilte das Landratsamt Rhön-Grabfeld dieser ebenfalls unter dem
  2. November 2014 zudem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb

drei weiteren Windkraftanlangen des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nennleistung

jeweils 2,4 Megawatt und einer Gesamthöhe

199 m (sog. Windpark "Wargolshausen"). Diese Anlagen sollen auf den Grundstücken Fl.Nr. ...73 der Gemarkung Junkershausen und Fl.Nr. ...65 und ...791 der Gemarkung Wargolshausen errichtet werden. Gegen den Genehmigungsbescheid für den Windpark "Wargolshausen" haben die Kläger ebenfalls unter dem

  1. Dezember 2014 Klage erhoben.
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am
  4. Dezember 2014, ließen die Kläger Klage erheben mit dem Antrag, den Genehmigungsbescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom
  5. November 2014 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Als Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinn seien die Kläger klagebefugt und machten geltend, durch den Genehmigungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die nächstgelegene Windkraftanlage liege nur ca. 1.300 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zum Wohnhaus der Kläger sei entgegen der Prognosen der Beigeladenen davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf die Kläger zukämen. Entgegen der Schallprognosen würden die in der TA Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten. Eine vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose, die "auf der sicheren Seite liegen muss", sei hier nicht vorhanden. So liege keine ordnungsgemäß erstellte Dreifachvermessung der streitgegenständlichen Windkraftanlage des Typs Nordex N 117 vor. Weiter seien bei der Prognoseerstellung Vorbelastungen, insbesondere durch den benachbarten Windpark Wargolshausen, den im Bereich

Hendungen/Hollstadt gelegenen Windpark StreuSaale und den geplanten Windpark der Firma Prokon nicht berücksichtigt worden. Die gewerbliche Vorbelastung und Fremdgeräusche seien ebenso nicht berücksichtigt worden. Ferner seien die Zuschläge für alle Eventualitäten zu niedrig angesetzt und nicht tatsächlich überprüft worden; es seien keine Zuschläge für evtl. Ton- und Impulshaltigkeit vergeben worden. Die Berechnungen würden auf falscher Grundlage beruhen und es lägen zwei falsch definierte Immissionspunkte vor. Das Gutachten setze sich auch nicht mit dem Thema "tieffrequenter Schall" auseinander. Die Einfachvermessung sei an einer nicht baugleichen Anlage erfolgt. Schließlich seien topographische, meteorologische und schallreflektierende Effekte nicht berücksichtigt worden. Weiter enthalte die Planung in Bezug auf die Frage der Infraschallbelastung nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz. Ferner sei das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil der Kläger verletzt, da

den genehmigten Windenergieanlagen eine optisch bedrängende, umzingelnde Wirkung ausgehe. Dabei dürfe für die Beurteilung nicht pauschal auf grobe Anhaltswerte zurückgegriffen werden. Vielmehr bedürfe es einer Einzelfallbetrachtung, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Vorliegend ergebe sich durch die Windparks im Umkreis des Wohnhauses der Kläger eine Umzingelung der Kläger und eine Überformung der Landschaft. Verstärkt werde dies durch die Nachtbefeuerung der Windkraftanlagen und den Niveauunterschied zwischen der Lage der Wohnhäuser der Kläger und dem Standpunkt der Anlage zuzüglich Gesamthöhe, weshalb sich die Kläger dem Anblick der Anlagen nicht mehr entziehen könnten. Schließlich verstoße die streitgegenständliche Genehmigung gegen Art. 82 und 83 BayBO. Das Landratsamt hätte die Genehmigung am

  1. November 2014 nicht erteilen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidungsreife vorgelegen habe. Der Bescheiderlass drei Tage vor Inkrafttreten der sog. 10H-Regelung sei rechtsmissbräuchlich. Zudem gehe aus den Verwaltungsakten hervor, dass die Genehmigungsunterlagen entgegen der "Zusicherung" des Beklagten am
  2. Februar 2014 nicht vollständig im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO bzw. § 7 der
  3. BImSchV gewesen seien. Mit Schriftsatz vom
  4. Juli 2015 ließen die Kläger ergänzend vorbringen: Der Beklagte habe es unterlassen, eine rechtsfehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Insgesamt lägen im direkten Einzugsbereich inklusive der hier streitgegenständlichen Anlagen insgesamt 13 Windkraftanlagen (Windpark Wargolshausen und Windpark Wülfershausen), die im Rahmen der UVP-Prüfung zu berücksichtigen seien. Dementsprechend sei für alle 13 Windkraftanlagen beider, zusammengehöriger und in einem engen räumlichen Zusammenhang liegenden, Windparks eine einheitliche Windfarm im Sinne der Anl. 1 Nr. 1.6.2 Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu sehen und eine UVP durchzuführen. Offensichtlich sei hier seitens des Beklagten eine fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung nicht veranlasst und auch nicht durchgeführt worden. Dieser Verfahrensfehler führe zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG bzw. § 46 VwVfG. Insoweit seien die Kläger auch antragsbefugt. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom
  5. November 2013, C-72/12 ein grundsätzliches Klagerecht privater Kläger bejaht. Ferner sei die UVP im Bereich des Natur- und Artenschutzes fehlerhaft. So sei die artenschutzrechtliche Begutachtung des Schwarzstorchs fehlerhaft durchgeführt worden. Auch die Untersuchung der Rotmilanvorkommen sei unzureichend gewesen. Weiter seien die festgestellten Vorkommen der Wiesenweihe nicht weiter untersucht worden. Schließlich sei eine entsprechende Überprüfung

rastenden und durchziehenden Vogelarten, insbesondere des Kiebitzes, Goldregenpfeifers und Mornellregenpfeifers nicht erfolgt. 3. Das Landratsamt ... beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da die Kläger durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt würden. Das Wohnhaus der Kläger liege ca. 1.450 m

der nächstgelegenen Windkraftanlage (WEA 4) entfernt. Der Windpark "Streu und Saale" sei zu Recht nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden, da alle im Gutachten betrachteten Immissionsorte außerhalb des Einwirkungsbereichs des Windparks "Streu und Saale" lägen. Insoweit sei vom Landratsamt Rhön-Grabfeld eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt worden, bei der sich gezeigt habe, dass sich bei Berücksichtigung des Windparks "Streu und Saale" die Immissionsbelastung nur marginal erhöhen würde, jedoch die Immissionswerte nach der TA Lärm weiterhin eingehalten würden. Darüber hinaus seien nur Vorbelastungen zu berücksichtigen, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterlägen und die zur Nachtzeit über ein nennenswertes Emissionspotential verfügten. Die Windparks der Fa. P... bei Hendungen bzw. Mellrichstadt seien schon auf Grund des Prioritätsprinzips nicht zu berücksichtigen. Zudem würden die nördlich Hendungen

P... geplanten dreizehn Windkraftanlagen aller Voraussicht nach nicht errichtet werden. Weiter sei der Schallleistungspegel des genehmigten Anlagentyps ordnungsgemäß vermessen, wobei ein Ergebnis

103,7 dB(A) erzielt worden sei. Die Vermessung sei aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden und FGWkonform. Das Gutachten der Fa. D... GmbH sei auch im Hinblick auf tieffrequente Geräusche und Infraschall nicht zu beanstanden. Nach heutigem Stand der Wissenschaft hätten Infraschallpegel unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsschwelle keine schädlichen Auswirkungen für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Menschen. Zudem verletze das Vorhaben auch nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Auf Grund der Entfernung des Anwesens der Kläger sei davon auszugehen, dass die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlagen soweit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der klägerischen Wohnbebauung zukomme. Außerdem sei bereits bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete im Regionalplan darauf geachtet worden, dass keine Umzingelung

Ortschaften eintrete. Schließlich verstoße der streitgegenständliche Bescheid nicht gegen Art. 82 und 83 BayBO. Der Antrag sei zum Genehmigungszeitpunkt entscheidungsreif gewesen. Die Vorlage weiterer Unterlagen sei entbehrlich gewesen. Vielmehr bestehe bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG ein Anspruch des Klägers, weshalb die Genehmigung unverzüglich zu erteilen gewesen sei. Ein Zuwarten bis zum In-Kraft-Treten der 10H-Regelung hätte dagegen eine grobe Pflichtverletzung der mit dem Fall betrauten Bediensteten dargestellt. Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung seien nicht ersichtlich. Für die beiden Windparks "Wülfershausen" und "Wargolshausen" sei keine einheitliche UVP erforderlich gewesen, da diese auf Grund des Abstandes

mehr als 2 km nicht als einheitliche Windfarm zu betrachten seien. Im Verfahren sei eine umfassende artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt. Am 21. August 2015 sei beim Landratsamt Rhön-Grabfeld ein Antrag auf Genehmigung nach § 16 BImSchG wegen eines beabsichtigten Typwechsels der geplanten Windenergieanlagen auf Typ Enercon E115 mit einer Leistung

jeweils 3 MW und einer Gesamthöhe

193,34 m eingegangen. In einer Petition an den Bayerischen Landtag sei u.a. der Punkt Umzingelung thematisiert worden. Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Wirtschaft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie zu dieser Petition habe das Landratsamt Rhön-Grabfeld eine gutachterliche Visualisierung erstellen lassen (Gutachten vom Büro r... ... vom

  1. April 2016).
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2015, ergänzt mit Schriftsatz vom
  4. September 2015, beantragte die ursprünglich Beigeladene, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bereits die Zulässigkeit der Klage sei zweifelhaft. Den Klägern fehle es an der Klagebefugnis, da sie keine Verletzung in drittschützenden Rechten geltend machen könnten. Das Wohnhaus der Kläger befinde sich außerhalb des immissionsschutzrechtlich relevanten Einwirkungsbereichs der streitgegenständlichen Windkraftanlage. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Anlage verstoße nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen

den zehn genehmigten Windkraftanlagen nicht aus, da die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten würden. Eine Berücksichtigung

Vorbelastungen über das im Gutachten vom 27. Oktober 2014 vorgenommene Maß hinaus sei nicht erforderlich. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit seien nicht vergeben worden, weil bisherige Vermessungen typengleicher Anlagen weder eine Tonhaltigkeit noch eine Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen ergeben hätten. Eine Dreifachvermessung des Anlagentyps sei inzwischen erfolgt. Die

den Windkraftanlagen verursachten Infraschalleinwirkungen, die auch tieffrequente Schalleinwirkungen umfassten, lägen weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle

Menschen und führten deshalb nicht zu erheblichen Belästigungen. Die einzuhaltenden Abstände der Windkraftanlagen zu den Immissionsorten ergäben sich aus der immissionsschutzrechtlichen Relevanz. Die Höhe der Anlagen spiele hierbei keine Rolle. Das Vorhaben verletze überdies nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung liege eine optisch bedrängende Wirkung nicht vor, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Hier betrügen die Entfernungen bei einer Anlagenhöhe

199 m deutlich mehr als 597 m. Soweit die Kläger geltend machten, der streitgegenständliche Bescheid verletze Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft, sei eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten ausgeschlossen. Die sog. 10H-Regelung sei bereits deswegen nicht anzuwenden, weil die angefochtene Genehmigung vor In-Kraft-Treten dieser Regelung erlassen worden sei und eine Rückwirkung gesetzlich nicht angeordnet worden sei. Im Übrigen habe zum Stichtag

  1. Februar 2014 ein vollständiger Antrag beim Landratsamt vorgelegen. Insbesondere könne sich der Kläger auch nicht auf Vorschriften des UVPG berufen, da diese als Verfahrensvorschriften nicht drittschützend seien. Halte man die Vorschriften des UVPG für drittschützend, so stünden der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen dennoch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfüllt worden. Die Sachverhaltsermittlung habe wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprochen. Es seien alle Verfahrensschritte der §§ 5 ff. UVPG eingehalten und alle der Behörde vorliegenden Tatsachen berücksichtigt worden. Soweit die Kläger die Bewertung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung kritisierten, bestehe kein Drittschutz.
  2. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom
  3. April 2016 wurde wegen eines Bauherrenwechsels für das streitgegenständliche Vorhaben die Beiladung der R... GmbH aufgehoben und die R... GmbH & Co.KG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom
  4. März 2016, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom
  5. November 2016 führte sie aus, dass das seitens des Beklagten vorgelegte Visualisierungsgutachten nochmals ausdrücklich bestätige, dass

den geplanten Windenergieanlagen in den Windparks Wülfershausen und Wargolshausen weder in ihren vertikalen noch in ihren horizontalen Wirkungen optisch-bedrängende Wirkungen bzw. Umzingelungswirkungen ausgehen.

  1. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe
  2. Über die Klage konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem sich die Beteiligten hiermit im Erörterungstermin am
  3. April 2017 ausweislich der Niederschrift einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
  4. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom
  5. November 2014, mit dem das Landratsamt ... der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb

zehn Windkraftanlagen des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nennleistung

jeweils 2,4 Megawatt und einer Gesamthöhe

199 m erteilte. Die zehn Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ...23, ...73, ...74 und ...22 der Gemarkung W., Fl.Nrn. ...490, ...343 und ...344 der Gemarkung W2., Fl.Nrn. ...710, ...633, ...634, ...541 und ...518 der Gemarkung W3. und Fl.Nr. ...17 der Gemarkung J. errichtet und betrieben werden. Die Kläger als Eigentümer eines am nördlichen Ortsrand

Wargolshausen im unbeplanten Innengebiet befindlichen Anwesens wenden sich mit der vorliegend erhobenen Klage gegen die WEA 1, welche auf dem Grundstück Fl.Nr. ...23 der Gemarkung Waltershausen errichtet werden soll.

  1. Die Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom
  2. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - juris), denn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist kein Dauerverwaltungsakt, so dass sie auch nicht rechtswidrig wird, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Erteilung ändert. Vielmehr ermächtigt das Bundesimmissionsschutzgesetz die Behörde, Änderungen der Rechts- und Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (§§ 17 , 21 BImSchG). Wer als Nachbar einen Anspruch darauf zu haben meint, dass die Behörde in solcher Weise gegen eine aufgrund immissionsschutzrechtlicher Genehmigung betriebene Anlage einschreitet, ist darauf angewiesen, diesen Anspruch notfalls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Die Klage ist auch als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG ist Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung neben dem Gebot der Rücksichtnahme die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als "Nachbarn" sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer

Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind (vgl. OVG NRW, B.v. 24.6.2015 - 8 B 315/15 - juris Rn. 9 m.w.N.). Es ist zumindest nicht offensichtlich, dass das Grundstück der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitgegenständlichen Windkraftanlage liegt und damit schädliche Umwelteinwirkungen i.S.

§ 5Abs. 1 Nr. 1 BIm

SchG

vornherein ausgeschlossen werden. Sind die Kläger klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO, so können sie auch geltend machen, dass eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche UVP- oder Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 UmwRG) oder diese nicht dem Maßstab

§ 3aSatz 4 UVPG a.F. (jetzt: § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG) genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Umw

RG). Denn § 4 Abs. 3 UmwRG erweitert auch für Rechtsbehelfe

Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO jedenfalls den materiellen Prüfungsumfang (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 41). 4. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn eine Verletzung

drittschützenden Rechten kann die Kammer vorliegend nicht feststellen. Zur Vermeidung

Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf seinen Beschluss vom

  1. Februar 2016, mit dem der Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt wurde.
  2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägervertreters im Erörterungstermin am
  3. April 2017 und in seinen Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht. Zusammenfassend wird dort bemängelt, dass die Behörde bei der Beurteilung der einzelnen Windkraftanlagen im Windpark Wargolshausen und im Windpark Wülfershausen

einer einheitlichen Windfarm hätte ausgehen müssen. Somit sei schon der Prüfungsmaßstab fehlerhaft. Des Weiteren sei die Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft und unvollständig. Insbesondere betreffe dies den Schwarzstorch, den Rotmilan, die Wiesenweihe und den Mornellregenpfeifer. Im Übrigen würde

den Windkraftanlagen auch eine optisch bedrängende und erdrückende Wirkung ausgehen. Schließlich seien Schallgutachten und Schlagschattengutachten

fehlerhaften Prognosen ausgegangen. a) Soweit der Klägervertreter bemängelt, der Beklagte habe bei den insgesamt 13 Windkraftanlagen, die er im Windpark "Wülfershausen" und im Windpark "Wargolshausen" genehmigt habe,

einer einheitlichen Windfarm ausgehen müssen, kann dem seitens des Gerichts, wie schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, nicht gefolgt werden. Das Bundesrecht kennt hinsichtlich der räumlichen Zuordnung

Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Es stellt auch keine standardisierten Maßstäbe oder Rechenverfahren zur Verfügung, die den Begriff der Windfarm in räumlich-gegenständlicher Hinsicht konkretisieren und handhabbar machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.2007 - BVerwG 4 B 11.07 - juris) ist ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche

zwei Windenergieanlagen regelmäßig dann zu verneinen, wenn zwischen ihnen eine Entfernung

mehr als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers liegt. Das ist zwar kein rechtsverbindlicher Grenzwert, sondern ein qua Konvention zugrunde gelegtes Abstandsmaß für den Regelfall, was vom Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig angesehen wird, um den räumlichen Umgriff einer Anlagengesamtheit in Relation zur Größe der einzelnen Anlagen zu beurteilen. Solche typisierenden Bewertungsvorgaben vermögen allerdings eine Einzelfallbeurteilung anhand der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und des Immissionsschutzrechts nicht zu ersetzen (vgl. OVG Koblenz, B.v. 25.1.2005 - 7 E 12117/04 - juris m.w.N.). Welche Kriterien für eine gebotene Einzelfallprüfung maßgeblich sein können, lässt sich beispielhaft der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 12. Januar 2007 entnehmen (vgl. BayVGH - 1 B 05.3387 - juris). In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, ging es um drei Windenergieanlagen, die nach Auffassung des Gerichts eine Windfarm bildeten, weil infolge ihrer Situierung anzunehmen sei, dass sich vor allem die Auswirkungen auf die Landschaft, aber auch die durch ihren Betrieb verursachten sonstigen Umwelteinwirkungen, wechselseitig verstärkten. Die Standorte der Anlage lägen, angeordnet in Form eines Dreiecks, auf einer Hochfläche, die weitgehend eben und in der näheren Umgebung nur

einzelnen Baumgruppen bestanden sei. Die geplanten Anlagen würden aus allen Himmelsrichtungen zugleich sichtbar sein und schon

daher einem unbefangenen Beobachter als Einheit erscheinen. Es seien Überschneidungen und Summierungen der

den Anlagen ausgehenden Wirkungen auf die UVP- und immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter zu erwarten, da die Windkraftanlagen nicht nur je für sich betrachtet würden, sondern gerade durch ihre räumliche Gesamtwirkung die bisherige Freifläche prägten und dabei das Landschaftsbild wesentlich verändern würden. Hingegen hat das OVG Münster mit Beschluss vom 13. März 2006 (Az. 7 A 3414/04 - juris) das Vorliegen einer Windfarm verneint, weil zwischen der zur Genehmigung gestellten und der nächstgelegenen Windenergieanlage der "beachtliche Abstand"

gut 1,25 km liege und sich zwischen die Anlagen eine in ausgedehntem Umfang bewaldete Bergkuppe mit deutlicher Trennwirkung geschoben habe. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, Lageplänen und Lichtbildern weisen die nächstgelegenen Anlagen des Windparks Wülfershausen und des Windparks Wargolshausen einen Abstand

mehr als 2 km auf. Zudem trägt der Klägervertreter selbst vor, dass der Ort Wargolshausen mitten zwischen den Windparks Wülfershausen und Wargolshausen liege. Eine optische Trennwirkung muss daher zweifellos schon aus diesem Grund bejaht werden, so dass

einer einheitlichen Windfarm keine Rede sein kann. Aber auch die vom Klägervertreter angeführten Auswirkungen auf den Artenschutz und insbesondere auf die diversen Vogelarten rechtfertigen keine andere Betrachtung. Folgt man der Rechtsprechung des OVG Schleswig in seinem Beschluss vom 31. August 2016 (Az. 1 MB 5/16 - juris), so können zwar auch UVPrelevante überschneidende oder sich berührende Wirkungsüberlagerungen die Annahme einer Windfarm begründen. Allerdings setzt das nach der Rechtsauffassung des OVG voraus, dass gerade die Häufung der Anlagen unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu besonderen Risiken führen müsse. Mit anderen Worten: Nur für den Fall, dass die geplanten Windparks in Wargolshausen und Wülfershausen gemeinsam ein besonderes Risiko für das Schutzgut "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG n.F; § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F.) mit sich brächten, könnte

einer Windfarm i.S. der Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG ausgegangen werden. Das ist aber nach Auffassung der Kammer nicht der Fall und wird

der Klägerseite auch nicht plausibel dargelegt, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägervertreters, die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Umweltverträglichkeitsvorprüfung seien wegen unzureichender artenschutzrechtlicher Überprüfung insbesondere des Schwarzstorchs, des Rotmilans, der Wiesenweihe und des Mornellregenpfeifers fehlerhaft. Mit diesem Vortrag kann der Klägervertreter bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gehört werden. Zwar gehört, insoweit ist dem Klägervertreter zuzustimmen, zu dem der Regelung des § 6 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Prüfprogramm der Immissionsschutzbehörde auch eine artenschutzrechtliche Prüfung, deren Aufgabe es ist, zu klären, ob und inwieweit durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist. Ist dies der Fall, weil sich durch das Vorhaben das Risiko für bestimmte geschützte Tiere signifikant erhöht, so ist dieser Umstand ein im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, welcher über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Eingang auch in das Prüfprogramm des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens findet, beachtlicher öffentlicher Belang des Naturschutzes. Dieser Belang kann sich im Einzelfall - abhängig auch davon, ob etwa eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann - gegenüber einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auch dann durchsetzen, wenn dieses nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C1/12 - juris). Bei den

§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bau

GB erfassten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt es sich allerdings um öffentliche Belange. Die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz

Natur und Umwelt dienen ausschließlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse und sind nicht dem Schutz der Nachbarn zugeordnet. Eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger als Nachbarn kann deshalb hieraus nicht hergeleitet werden. Wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, können die Kläger sich zwar über § 4 Abs. 3, Abs. 1 UmwRG in der nunmehr seit dem 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Fassung (vgl. § 8 UmwRG) auch auf die Verletzung naturschutzrechtlicher - und damit ihrem Wesen nach allein öffentlicher - Belange berufen. Diese Ausweitung nachbarlicher Rechtspositionen beschränkt sich jedoch auf den Bereich einer nicht oder fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls. Die Regelung des § 4 Abs. 3, Abs. 1 UmwRG ist dagegen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH nach Auffassung der Kammer kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher Naturschutzbelange im Rahmen

Nachbarrechtsbehelfen. Sie entbindet Nachbarn außerhalb ihres Anwendungsbereichs insbesondere nicht

der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen. Ungeachtet der Frage, inwieweit artenschutzrechtliche Belange in die standardbezogene Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F., der gemäß § 74 Abs. 1 UVPG n.F. weiterhin Anwendung findet, einfließen (dazu unten), können sich die Kläger daher auch im Lichte der durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz geschaffenen erweiterten Klagemöglichkeiten Privater jedenfalls im Rahmen des § 35 BauGB lediglich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Allein diesem, nicht dagegen den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB, kommt nachbarschützende Funktion zu (vgl. st.Rspr. des BVerwG, vgl. U.v. 21.1.1983 - 4 C 59/79 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 22 ZB 07/224 - juris). Die ausführlichen Ausführungen des Klägervertreters zu einem Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen Belange des Naturschutzes i.S.

§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bau

GB gründen sich auf die unzutreffende Prämisse einer in diesem Nachbarrechtsverfahren erfolgenden vollumfänglichen Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf ihre Übereinstimmung mit objektivem Recht. Sie sind daher

vornherein nicht geeignet, einen Erfolg der Klage zu begründen. c) Die Kläger haben weiterhin auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG in der derzeit anzuwendenden Fassung (vgl. § 8 UmwRG). Zwar ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz vorliegend unstreitig anwendbar, da der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid eine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a.F. (jetzt: § 2 Abs. 6 UVPG n.F.) darstellt und nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt zehn genehmigten, in engem Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.

§ 3cUVPG a.F. (vgl. § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) durchzuführen war. Jedoch scheitert ein auf § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Umw

RG beruhender Aufhebungsanspruch der Kläger jedenfalls daran, dass die Kläger keinen Verfahrensfehler i.S.

§ 4Abs. 1 und Abs. 1a Umw

RG geltend machen können und die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG, der vorliegend nach § 74 Abs. 1 UVPG n.F. Anwendung findet, genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Ein "absoluter Verfahrensfehler", der gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG ohne Weiteres zu einem Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde, liegt erkennbar nicht vor und wird vom Klägervertreter auch nicht substantiiert behauptet. Da die Fallgruppen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG (Unterlassen einer gebotenen UVP oder UVP-Vorprüfung) oder des § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG (vollständiges Unterlassen einer gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung) hier offensichtlich nicht gegeben sind, müsste es sich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG um einen "anderen Verfahrensfehler" handeln, der nicht geheilt worden ist (a), nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist (b) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (c). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde. Dies wird vom Klägervertreter auch nicht behauptet. Auch ein sogenannter "relativer Verfahrensfehler" i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG ist für die Kammer nicht erkennbar und wird ebenso vom Klägervertreter nicht geltend gemacht. Wie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausführlich erörtert, fallen nach Auffassung der Kammer die vom Klägervertreter allein vorgetragenen Fehleinschätzungen im Bereich des materiellen Artenschutz und Umweltrechts nicht unter die ebengenannten Vorschriften und führen deshalb auch nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. Fellenberg, NVwZ 2015, 1721 ff.). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Insbesondere führt auch diese Vorschrift nicht zu einem die Kläger begünstigenden Ergebnis. Nach dieser gemäß § 8 Abs. 1 UmwRG n.F. anwendbaren Norm steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG (jetzt: § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG) genügt, die also unzureichend ist, einer nicht durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit gleich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es - wie erwähnt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung, hier also auf die Sach- und Rechtslage am 17. November 2014 ankommt. Ob sich die Genehmigungsentscheidung aufgrund

später eingetretenen Ereignissen, wie etwa die, die der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom

  1. Oktober 2016 an die Beigeladene betreffend den Widerruf der Genehmigung genannt hat, nachträglich als "falsch" erweist, ist folglich nicht zu prüfen. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung zielt auf eine Prognose über die voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens. Diese Prognose kann für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtlich zu beanstanden sein oder nicht. Ihre Rechtswidrigkeit lässt sich indes nicht mit dem Argument begründen, wie der Beklagte dies offensichtlich teilweise auch getan hat, in der Rückschau aus heutiger Sicht habe sie sich als unzutreffend erwiesen. Diese Möglichkeit ist nämlich allen Prognosen schon deshalb eigen, weil sie sich auf Ungewisses in der Zukunft beziehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 - juris). Vorliegend bemängelt der Klägervertreter insbesondere in seinen Schriftsätzen vom
  2. März 2015 und
  3. Juli 2015 im Wesentlichen die mangelhafte Bestandsermittlung im Bereich der Prüfung des Naturschutzes und des Artenschutzes. So seien Schwarzstorch, Rotmilan und Wiesenweihe, aber auch die rastenden und durchziehenden Vogelarten wie Kiebitz, Goldregenpfeifer und Mornellregenpfeifer nicht ausreichend ermittelt worden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass sich Bestandsermittlungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits deshalb als rechtswidrig erweisen, weil einzelne Individuen einer Tierart im Ergebnis nicht ermittelt wurden. In einem gerichtlichen Verfahren ist die Umweltverträglichkeits(vor) prüfung nur daraufhin zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, ob Verfahrensregeln und rechtliche Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (Kloepfer, Umweltrecht,
  4. Auflage 2016, § 8 Rn. 166). Ein der Genehmigungsbehörde zuzugestehender naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum im Bereich des Artenschutzes kann sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten, als auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 - juris). Besteht aber ein solcher Beurteilungsspielraum für das Artenschutzrecht, so ist er auch für die entsprechenden Ermittlungen maßgeblich, welche die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG n.F.) aufklären sollen. Das ergibt sich mittelbar aus der Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verwaltungsverfahren und der Beschränkung der behördlichen Sachverhaltsermittlung auf das dort Entscheidungserhebliche (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Dem Beklagten muss daher ein Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zugebilligt werden, der sich auch auf die Bestandserfassung erstreckt. Die Ergebnisse einer Bestandserfassung und der an sie anknüpfenden Bewertung der Umweltauswirkungen stellen keinen Fehler bei der vollständigen und zutreffenden Erfassung des Sachverhalts dar, sofern sie im konkreten Fall naturschutzrechtlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (so BVerwG, U.v. 9.7.2008 - BVerwG 9 A 14.07 - juris). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und gegebenenfalls sogar mit Worst Case-Betrachtungen arbeitet (vgl. Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts,
  5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 76). Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung kein "Suchverfahren" ist, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinste Verästelungen zu untersuchen wären (so BVerwG, U.v. 21.3.1996 - BVerwG 4 C 19.94 - juris). Das heißt mit anderen Worten: Die Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung darf nicht mit der Einhaltung der Anforderungen des materiellen Umweltrechts gleichgesetzt werden bzw. die gerichtliche Kontrolle darf nicht so weit gehen, die ergangene Genehmigungsentscheidung umfassend anhand des materiellen Umweltrechts zu überprüfen, zumal sie ja nur, wie oben bereits ausgeführt, sich auf einen unselbständigen Teil des Verwaltungsverfahrens bezieht. Jedes andere Ergebnis würde zu einer unzureichenden Trennung

Verfahrensrecht und materiellem Recht führen. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen und insbesondere unter Beachtung dieses eben aufgezeigten eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen Überprüfung ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat sich, wie der Aktenvermerk vom

  1. März 2014 zeigt, bei der allgemeinen Vorprüfung ausführlich damit beschäftigt, welche Auswirkungen das geplante Vorhaben auf Tiere und Pflanzen hat. Wenn der Klägervertreter demgegenüber unter Hinweis auf den "Endbericht, zur Raumnutzung besonders kollissionsgefährdeter Großvogelarten im WEA/Planungsbereich Wargolshausen/Wülfershausen (Landkreis Rhön-Grabfeld vom 5.11.2016)" hinweist und behauptet, hieraus ergebe sich, dass die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweise, die so schwer wögen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung und in der Folge das Ergebnis der UVP beeinflusst werden könne, kann dem seitens des Gerichts nicht gefolgt werden. Denn der Klägervertreter berücksichtigt in diesem Zusammenhang schon den oben mehrfach angesprochenen maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausreichend. Es kommt nicht auf eine Bestandsaufnahme bzw. Prognose an, die am
  2. November 2016 gefertigt wird, sondern darauf, ob die Vorprüfung des Einzelfalls am
  3. November 2014 naturschutzfachlich vertretbar war und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhte, das sich als unzulänglich oder gar ungeeignet erweist. Dass dies der Fall gewesen sein könnte, ergibt sich aus dem vom Klägervertreter vorgelegten Gutachten vom
  4. November 2016 jedenfalls nicht. d) Soweit der Klägervertreter schließlich eine fehlerhafte Prognose des Schallgutachtens und des Schlagschattengutachtens bemängelt, wird auf den Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen, wo sich das Gericht ausführlich mit diesem Vortrag beschäftigt hat. e) Letztlich führt auch der weitere Vortrag des Klägervertreters, jedenfalls sei das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzt, nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass die streitigen Windkraftanlagen eine erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung entfalten und die Genehmigung deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - und vom 23.12.2010 - 4 B 36.10 - jeweils juris), lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass, beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, regelmäßig

dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt (vgl. OVG NRW, B.v. 21.6.2010 - 12 ME 240/09 - und vom 28.8.2008 - 8 A 2138/06 - jeweils juris). Ausgehend

diesen - eine Orientierung bietenden - Grundsätzen geht

dem vorliegend geplanten Windpark eine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde, ersichtlich nicht aus. Der Abstand der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung und insbesondere zum Wohnhaus der Kläger beträgt zweifellos mehr als das Dreifache der Gesamthöhe

199 m. Gründe dafür, dass in diesem Fall etwas anderes gelten sollte, wurden nicht substaniiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Zudem darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade im Außenbereich grundsätzlich auch mit der Errichtung

Windenergieanlagen gerechnet werden muss und das Schutzbedürfnis der Kläger deshalb auch in Bezug auf die optischen Auswirkungen deutlich schwächer ist, als es etwa bei einer beeinträchtigten Wohnnutzung in anderer Lage wäre (vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 21.6.2010 - 12 ME 240/09 - juris).

  1. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.
  2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2285796.html ( https://oj.is/2285796 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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