zehn Windkraftanlagen. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Genehmigung der Windenergieanlage 1 (WEA 1). Die Kläger sind Eigentümer des zum Wohnen genutzten Anwesens Fl.Nr. ...43 der Gemarkung Wargolshausen, K...str. 11, 97... H...
zehn Windkraftanlangen des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nennleistung
jeweils 2,4 Megawatt und einer Gesamthöhe
199 m (sog. Windpark "Wülfershausen"). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beinhaltete gleichzeitig die Baugenehmigung (Ziff. I.
drei weiteren Windkraftanlangen des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nennleistung
jeweils 2,4 Megawatt und einer Gesamthöhe
199 m (sog. Windpark "Wargolshausen"). Diese Anlagen sollen auf den Grundstücken Fl.Nr. ...73 der Gemarkung Junkershausen und Fl.Nr. ...65 und ...791 der Gemarkung Wargolshausen errichtet werden. Gegen den Genehmigungsbescheid für den Windpark "Wargolshausen" haben die Kläger ebenfalls unter dem
Hendungen/Hollstadt gelegenen Windpark StreuSaale und den geplanten Windpark der Firma Prokon nicht berücksichtigt worden. Die gewerbliche Vorbelastung und Fremdgeräusche seien ebenso nicht berücksichtigt worden. Ferner seien die Zuschläge für alle Eventualitäten zu niedrig angesetzt und nicht tatsächlich überprüft worden; es seien keine Zuschläge für evtl. Ton- und Impulshaltigkeit vergeben worden. Die Berechnungen würden auf falscher Grundlage beruhen und es lägen zwei falsch definierte Immissionspunkte vor. Das Gutachten setze sich auch nicht mit dem Thema "tieffrequenter Schall" auseinander. Die Einfachvermessung sei an einer nicht baugleichen Anlage erfolgt. Schließlich seien topographische, meteorologische und schallreflektierende Effekte nicht berücksichtigt worden. Weiter enthalte die Planung in Bezug auf die Frage der Infraschallbelastung nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz. Ferner sei das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil der Kläger verletzt, da
den genehmigten Windenergieanlagen eine optisch bedrängende, umzingelnde Wirkung ausgehe. Dabei dürfe für die Beurteilung nicht pauschal auf grobe Anhaltswerte zurückgegriffen werden. Vielmehr bedürfe es einer Einzelfallbetrachtung, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Vorliegend ergebe sich durch die Windparks im Umkreis des Wohnhauses der Kläger eine Umzingelung der Kläger und eine Überformung der Landschaft. Verstärkt werde dies durch die Nachtbefeuerung der Windkraftanlagen und den Niveauunterschied zwischen der Lage der Wohnhäuser der Kläger und dem Standpunkt der Anlage zuzüglich Gesamthöhe, weshalb sich die Kläger dem Anblick der Anlagen nicht mehr entziehen könnten. Schließlich verstoße die streitgegenständliche Genehmigung gegen Art. 82 und 83 BayBO. Das Landratsamt hätte die Genehmigung am
rastenden und durchziehenden Vogelarten, insbesondere des Kiebitzes, Goldregenpfeifers und Mornellregenpfeifers nicht erfolgt. 3. Das Landratsamt ... beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da die Kläger durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt würden. Das Wohnhaus der Kläger liege ca. 1.450 m
der nächstgelegenen Windkraftanlage (WEA 4) entfernt. Der Windpark "Streu und Saale" sei zu Recht nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden, da alle im Gutachten betrachteten Immissionsorte außerhalb des Einwirkungsbereichs des Windparks "Streu und Saale" lägen. Insoweit sei vom Landratsamt Rhön-Grabfeld eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt worden, bei der sich gezeigt habe, dass sich bei Berücksichtigung des Windparks "Streu und Saale" die Immissionsbelastung nur marginal erhöhen würde, jedoch die Immissionswerte nach der TA Lärm weiterhin eingehalten würden. Darüber hinaus seien nur Vorbelastungen zu berücksichtigen, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterlägen und die zur Nachtzeit über ein nennenswertes Emissionspotential verfügten. Die Windparks der Fa. P... bei Hendungen bzw. Mellrichstadt seien schon auf Grund des Prioritätsprinzips nicht zu berücksichtigen. Zudem würden die nördlich Hendungen
P... geplanten dreizehn Windkraftanlagen aller Voraussicht nach nicht errichtet werden. Weiter sei der Schallleistungspegel des genehmigten Anlagentyps ordnungsgemäß vermessen, wobei ein Ergebnis
103,7 dB(A) erzielt worden sei. Die Vermessung sei aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden und FGWkonform. Das Gutachten der Fa. D... GmbH sei auch im Hinblick auf tieffrequente Geräusche und Infraschall nicht zu beanstanden. Nach heutigem Stand der Wissenschaft hätten Infraschallpegel unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsschwelle keine schädlichen Auswirkungen für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Menschen. Zudem verletze das Vorhaben auch nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Auf Grund der Entfernung des Anwesens der Kläger sei davon auszugehen, dass die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlagen soweit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der klägerischen Wohnbebauung zukomme. Außerdem sei bereits bei der Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete im Regionalplan darauf geachtet worden, dass keine Umzingelung
Ortschaften eintrete. Schließlich verstoße der streitgegenständliche Bescheid nicht gegen Art. 82 und 83 BayBO. Der Antrag sei zum Genehmigungszeitpunkt entscheidungsreif gewesen. Die Vorlage weiterer Unterlagen sei entbehrlich gewesen. Vielmehr bestehe bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG ein Anspruch des Klägers, weshalb die Genehmigung unverzüglich zu erteilen gewesen sei. Ein Zuwarten bis zum In-Kraft-Treten der 10H-Regelung hätte dagegen eine grobe Pflichtverletzung der mit dem Fall betrauten Bediensteten dargestellt. Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung seien nicht ersichtlich. Für die beiden Windparks "Wülfershausen" und "Wargolshausen" sei keine einheitliche UVP erforderlich gewesen, da diese auf Grund des Abstandes
mehr als 2 km nicht als einheitliche Windfarm zu betrachten seien. Im Verfahren sei eine umfassende artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt. Am 21. August 2015 sei beim Landratsamt Rhön-Grabfeld ein Antrag auf Genehmigung nach § 16 BImSchG wegen eines beabsichtigten Typwechsels der geplanten Windenergieanlagen auf Typ Enercon E115 mit einer Leistung
jeweils 3 MW und einer Gesamthöhe
193,34 m eingegangen. In einer Petition an den Bayerischen Landtag sei u.a. der Punkt Umzingelung thematisiert worden. Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Wirtschaft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie zu dieser Petition habe das Landratsamt Rhön-Grabfeld eine gutachterliche Visualisierung erstellen lassen (Gutachten vom Büro r... ... vom
den zehn genehmigten Windkraftanlagen nicht aus, da die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten würden. Eine Berücksichtigung
Vorbelastungen über das im Gutachten vom 27. Oktober 2014 vorgenommene Maß hinaus sei nicht erforderlich. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit seien nicht vergeben worden, weil bisherige Vermessungen typengleicher Anlagen weder eine Tonhaltigkeit noch eine Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen ergeben hätten. Eine Dreifachvermessung des Anlagentyps sei inzwischen erfolgt. Die
den Windkraftanlagen verursachten Infraschalleinwirkungen, die auch tieffrequente Schalleinwirkungen umfassten, lägen weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle
Menschen und führten deshalb nicht zu erheblichen Belästigungen. Die einzuhaltenden Abstände der Windkraftanlagen zu den Immissionsorten ergäben sich aus der immissionsschutzrechtlichen Relevanz. Die Höhe der Anlagen spiele hierbei keine Rolle. Das Vorhaben verletze überdies nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung liege eine optisch bedrängende Wirkung nicht vor, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Hier betrügen die Entfernungen bei einer Anlagenhöhe
199 m deutlich mehr als 597 m. Soweit die Kläger geltend machten, der streitgegenständliche Bescheid verletze Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft, sei eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten ausgeschlossen. Die sog. 10H-Regelung sei bereits deswegen nicht anzuwenden, weil die angefochtene Genehmigung vor In-Kraft-Treten dieser Regelung erlassen worden sei und eine Rückwirkung gesetzlich nicht angeordnet worden sei. Im Übrigen habe zum Stichtag
den geplanten Windenergieanlagen in den Windparks Wülfershausen und Wargolshausen weder in ihren vertikalen noch in ihren horizontalen Wirkungen optisch-bedrängende Wirkungen bzw. Umzingelungswirkungen ausgehen.
zehn Windkraftanlagen des Typs Nordex N117/2400 mit einer Nennleistung
jeweils 2,4 Megawatt und einer Gesamthöhe
199 m erteilte. Die zehn Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ...23, ...73, ...74 und ...22 der Gemarkung W., Fl.Nrn. ...490, ...343 und ...344 der Gemarkung W2., Fl.Nrn. ...710, ...633, ...634, ...541 und ...518 der Gemarkung W3. und Fl.Nr. ...17 der Gemarkung J. errichtet und betrieben werden. Die Kläger als Eigentümer eines am nördlichen Ortsrand
Wargolshausen im unbeplanten Innengebiet befindlichen Anwesens wenden sich mit der vorliegend erhobenen Klage gegen die WEA 1, welche auf dem Grundstück Fl.Nr. ...23 der Gemarkung Waltershausen errichtet werden soll.
Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind (vgl. OVG NRW, B.v. 24.6.2015 - 8 B 315/15 - juris Rn. 9 m.w.N.). Es ist zumindest nicht offensichtlich, dass das Grundstück der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitgegenständlichen Windkraftanlage liegt und damit schädliche Umwelteinwirkungen i.S.
SchG
vornherein ausgeschlossen werden. Sind die Kläger klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO, so können sie auch geltend machen, dass eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche UVP- oder Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 UmwRG) oder diese nicht dem Maßstab
RG). Denn § 4 Abs. 3 UmwRG erweitert auch für Rechtsbehelfe
Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO jedenfalls den materiellen Prüfungsumfang (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 41). 4. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn eine Verletzung
drittschützenden Rechten kann die Kammer vorliegend nicht feststellen. Zur Vermeidung
Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf seinen Beschluss vom
einer einheitlichen Windfarm hätte ausgehen müssen. Somit sei schon der Prüfungsmaßstab fehlerhaft. Des Weiteren sei die Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerhaft und unvollständig. Insbesondere betreffe dies den Schwarzstorch, den Rotmilan, die Wiesenweihe und den Mornellregenpfeifer. Im Übrigen würde
den Windkraftanlagen auch eine optisch bedrängende und erdrückende Wirkung ausgehen. Schließlich seien Schallgutachten und Schlagschattengutachten
fehlerhaften Prognosen ausgegangen. a) Soweit der Klägervertreter bemängelt, der Beklagte habe bei den insgesamt 13 Windkraftanlagen, die er im Windpark "Wülfershausen" und im Windpark "Wargolshausen" genehmigt habe,
einer einheitlichen Windfarm ausgehen müssen, kann dem seitens des Gerichts, wie schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, nicht gefolgt werden. Das Bundesrecht kennt hinsichtlich der räumlichen Zuordnung
Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Es stellt auch keine standardisierten Maßstäbe oder Rechenverfahren zur Verfügung, die den Begriff der Windfarm in räumlich-gegenständlicher Hinsicht konkretisieren und handhabbar machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 8.5.2007 - BVerwG 4 B 11.07 - juris) ist ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche
zwei Windenergieanlagen regelmäßig dann zu verneinen, wenn zwischen ihnen eine Entfernung
mehr als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers liegt. Das ist zwar kein rechtsverbindlicher Grenzwert, sondern ein qua Konvention zugrunde gelegtes Abstandsmaß für den Regelfall, was vom Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig angesehen wird, um den räumlichen Umgriff einer Anlagengesamtheit in Relation zur Größe der einzelnen Anlagen zu beurteilen. Solche typisierenden Bewertungsvorgaben vermögen allerdings eine Einzelfallbeurteilung anhand der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und des Immissionsschutzrechts nicht zu ersetzen (vgl. OVG Koblenz, B.v. 25.1.2005 - 7 E 12117/04 - juris m.w.N.). Welche Kriterien für eine gebotene Einzelfallprüfung maßgeblich sein können, lässt sich beispielhaft der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 12. Januar 2007 entnehmen (vgl. BayVGH - 1 B 05.3387 - juris). In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, ging es um drei Windenergieanlagen, die nach Auffassung des Gerichts eine Windfarm bildeten, weil infolge ihrer Situierung anzunehmen sei, dass sich vor allem die Auswirkungen auf die Landschaft, aber auch die durch ihren Betrieb verursachten sonstigen Umwelteinwirkungen, wechselseitig verstärkten. Die Standorte der Anlage lägen, angeordnet in Form eines Dreiecks, auf einer Hochfläche, die weitgehend eben und in der näheren Umgebung nur
einzelnen Baumgruppen bestanden sei. Die geplanten Anlagen würden aus allen Himmelsrichtungen zugleich sichtbar sein und schon
daher einem unbefangenen Beobachter als Einheit erscheinen. Es seien Überschneidungen und Summierungen der
den Anlagen ausgehenden Wirkungen auf die UVP- und immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter zu erwarten, da die Windkraftanlagen nicht nur je für sich betrachtet würden, sondern gerade durch ihre räumliche Gesamtwirkung die bisherige Freifläche prägten und dabei das Landschaftsbild wesentlich verändern würden. Hingegen hat das OVG Münster mit Beschluss vom 13. März 2006 (Az. 7 A 3414/04 - juris) das Vorliegen einer Windfarm verneint, weil zwischen der zur Genehmigung gestellten und der nächstgelegenen Windenergieanlage der "beachtliche Abstand"
gut 1,25 km liege und sich zwischen die Anlagen eine in ausgedehntem Umfang bewaldete Bergkuppe mit deutlicher Trennwirkung geschoben habe. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, Lageplänen und Lichtbildern weisen die nächstgelegenen Anlagen des Windparks Wülfershausen und des Windparks Wargolshausen einen Abstand
mehr als 2 km auf. Zudem trägt der Klägervertreter selbst vor, dass der Ort Wargolshausen mitten zwischen den Windparks Wülfershausen und Wargolshausen liege. Eine optische Trennwirkung muss daher zweifellos schon aus diesem Grund bejaht werden, so dass
einer einheitlichen Windfarm keine Rede sein kann. Aber auch die vom Klägervertreter angeführten Auswirkungen auf den Artenschutz und insbesondere auf die diversen Vogelarten rechtfertigen keine andere Betrachtung. Folgt man der Rechtsprechung des OVG Schleswig in seinem Beschluss vom 31. August 2016 (Az. 1 MB 5/16 - juris), so können zwar auch UVPrelevante überschneidende oder sich berührende Wirkungsüberlagerungen die Annahme einer Windfarm begründen. Allerdings setzt das nach der Rechtsauffassung des OVG voraus, dass gerade die Häufung der Anlagen unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu besonderen Risiken führen müsse. Mit anderen Worten: Nur für den Fall, dass die geplanten Windparks in Wargolshausen und Wülfershausen gemeinsam ein besonderes Risiko für das Schutzgut "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG n.F; § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F.) mit sich brächten, könnte
einer Windfarm i.S. der Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG ausgegangen werden. Das ist aber nach Auffassung der Kammer nicht der Fall und wird
der Klägerseite auch nicht plausibel dargelegt, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägervertreters, die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Umweltverträglichkeitsvorprüfung seien wegen unzureichender artenschutzrechtlicher Überprüfung insbesondere des Schwarzstorchs, des Rotmilans, der Wiesenweihe und des Mornellregenpfeifers fehlerhaft. Mit diesem Vortrag kann der Klägervertreter bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gehört werden. Zwar gehört, insoweit ist dem Klägervertreter zuzustimmen, zu dem der Regelung des § 6 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Prüfprogramm der Immissionsschutzbehörde auch eine artenschutzrechtliche Prüfung, deren Aufgabe es ist, zu klären, ob und inwieweit durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist. Ist dies der Fall, weil sich durch das Vorhaben das Risiko für bestimmte geschützte Tiere signifikant erhöht, so ist dieser Umstand ein im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, welcher über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Eingang auch in das Prüfprogramm des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens findet, beachtlicher öffentlicher Belang des Naturschutzes. Dieser Belang kann sich im Einzelfall - abhängig auch davon, ob etwa eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann - gegenüber einem zur Genehmigung gestellten Vorhaben auch dann durchsetzen, wenn dieses nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C1/12 - juris). Bei den
GB erfassten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt es sich allerdings um öffentliche Belange. Die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz
Natur und Umwelt dienen ausschließlich dem allgemeinen öffentlichen Interesse und sind nicht dem Schutz der Nachbarn zugeordnet. Eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger als Nachbarn kann deshalb hieraus nicht hergeleitet werden. Wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, können die Kläger sich zwar über § 4 Abs. 3, Abs. 1 UmwRG in der nunmehr seit dem 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Fassung (vgl. § 8 UmwRG) auch auf die Verletzung naturschutzrechtlicher - und damit ihrem Wesen nach allein öffentlicher - Belange berufen. Diese Ausweitung nachbarlicher Rechtspositionen beschränkt sich jedoch auf den Bereich einer nicht oder fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung des Einzelfalls. Die Regelung des § 4 Abs. 3, Abs. 1 UmwRG ist dagegen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH nach Auffassung der Kammer kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher Naturschutzbelange im Rahmen
Nachbarrechtsbehelfen. Sie entbindet Nachbarn außerhalb ihres Anwendungsbereichs insbesondere nicht
der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen. Ungeachtet der Frage, inwieweit artenschutzrechtliche Belange in die standardbezogene Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F., der gemäß § 74 Abs. 1 UVPG n.F. weiterhin Anwendung findet, einfließen (dazu unten), können sich die Kläger daher auch im Lichte der durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz geschaffenen erweiterten Klagemöglichkeiten Privater jedenfalls im Rahmen des § 35 BauGB lediglich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Allein diesem, nicht dagegen den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB, kommt nachbarschützende Funktion zu (vgl. st.Rspr. des BVerwG, vgl. U.v. 21.1.1983 - 4 C 59/79 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 22 ZB 07/224 - juris). Die ausführlichen Ausführungen des Klägervertreters zu einem Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen Belange des Naturschutzes i.S.
GB gründen sich auf die unzutreffende Prämisse einer in diesem Nachbarrechtsverfahren erfolgenden vollumfänglichen Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf ihre Übereinstimmung mit objektivem Recht. Sie sind daher
vornherein nicht geeignet, einen Erfolg der Klage zu begründen. c) Die Kläger haben weiterhin auch keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG in der derzeit anzuwendenden Fassung (vgl. § 8 UmwRG). Zwar ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz vorliegend unstreitig anwendbar, da der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid eine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a.F. (jetzt: § 2 Abs. 6 UVPG n.F.) darstellt und nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt zehn genehmigten, in engem Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls i.S.
RG beruhender Aufhebungsanspruch der Kläger jedenfalls daran, dass die Kläger keinen Verfahrensfehler i.S.
RG geltend machen können und die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG, der vorliegend nach § 74 Abs. 1 UVPG n.F. Anwendung findet, genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Ein "absoluter Verfahrensfehler", der gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG ohne Weiteres zu einem Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde, liegt erkennbar nicht vor und wird vom Klägervertreter auch nicht substantiiert behauptet. Da die Fallgruppen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG (Unterlassen einer gebotenen UVP oder UVP-Vorprüfung) oder des § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG (vollständiges Unterlassen einer gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung) hier offensichtlich nicht gegeben sind, müsste es sich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG um einen "anderen Verfahrensfehler" handeln, der nicht geheilt worden ist (a), nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist (b) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (c). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde. Dies wird vom Klägervertreter auch nicht behauptet. Auch ein sogenannter "relativer Verfahrensfehler" i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG ist für die Kammer nicht erkennbar und wird ebenso vom Klägervertreter nicht geltend gemacht. Wie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausführlich erörtert, fallen nach Auffassung der Kammer die vom Klägervertreter allein vorgetragenen Fehleinschätzungen im Bereich des materiellen Artenschutz und Umweltrechts nicht unter die ebengenannten Vorschriften und führen deshalb auch nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. Fellenberg, NVwZ 2015, 1721 ff.). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Insbesondere führt auch diese Vorschrift nicht zu einem die Kläger begünstigenden Ergebnis. Nach dieser gemäß § 8 Abs. 1 UmwRG n.F. anwendbaren Norm steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG (jetzt: § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG) genügt, die also unzureichend ist, einer nicht durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit gleich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es - wie erwähnt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung, hier also auf die Sach- und Rechtslage am 17. November 2014 ankommt. Ob sich die Genehmigungsentscheidung aufgrund
später eingetretenen Ereignissen, wie etwa die, die der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom
Verfahrensrecht und materiellem Recht führen. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen und insbesondere unter Beachtung dieses eben aufgezeigten eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen Überprüfung ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat sich, wie der Aktenvermerk vom
dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt (vgl. OVG NRW, B.v. 21.6.2010 - 12 ME 240/09 - und vom 28.8.2008 - 8 A 2138/06 - jeweils juris). Ausgehend
diesen - eine Orientierung bietenden - Grundsätzen geht
dem vorliegend geplanten Windpark eine optisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde, ersichtlich nicht aus. Der Abstand der geplanten Windkraftanlagen zur Wohnbebauung und insbesondere zum Wohnhaus der Kläger beträgt zweifellos mehr als das Dreifache der Gesamthöhe
199 m. Gründe dafür, dass in diesem Fall etwas anderes gelten sollte, wurden nicht substaniiert vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Zudem darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade im Außenbereich grundsätzlich auch mit der Errichtung
Windenergieanlagen gerechnet werden muss und das Schutzbedürfnis der Kläger deshalb auch in Bezug auf die optischen Auswirkungen deutlich schwächer ist, als es etwa bei einer beeinträchtigten Wohnnutzung in anderer Lage wäre (vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 21.6.2010 - 12 ME 240/09 - juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.