Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Gründe I. Streitig ist, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Satzungs
§ 25Rn. 24; Beck
OK UStG/Wolf § 25 Rn. 38; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG, § 25 Rn 18). Eine Eigenleistung durch Einsatz eigener Mittel liegt z.B. vor, sofern die angebotenen Ferienhäuser bzw. -wohnungen vom Unternehmer dauerhaft angemietet worden sind (vgl. BeckOK UStG/Wolf § 25 Rn. 44.3; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG, § 25 Rn 18).
- bb)Im Streitfall stellt die Nutzungsüberlassung der Häuser durch die jeweiligen Eigentümer eine Reisevorleistung an die Klägerin dar. Denn sie hat ausweislich der beispielhaft vorgelegten Vereinbarungen mit den Hauseigentümern (Bl. 52 und 57 FG-Akte) die fraglichen Objekte nicht dauerhaft angemietet, sondern auf Buchungsanfragen ihrer Kunden hin erst nach Vorliegen von beispielhaft vorgelegten Rechnungen der Hauseigentümer (Bl. 47, 49, 51, 55 und 60 FG-Akte) für die angefragten Zeiträume mit entsprechenden ebenfalls beispielhaft vorgelegten Buchungsbestätigungen (Bl. 46, 48, 50, 56 und 61 FG-Akte) verbindliche Leistungen zugesagt. Da die Schlüsselübergabe und Einweisung vor Ort sowie etwaige Reini-gungs- und Beköstigungsleistungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin durch die jeweiligen Eigentümer der Häuser erfolgten, war für die Kunden der Klägerin auch erkennbar, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung der fraglichen Objekte um Leistungen dieser Eigentümer als Dritter handelt (vgl. BeckOK UStG/Wolf § 25 Rn. 38.3). 3. Die Leistungen der Klägerin unterliegen als einheitliche Leistungen dem Regelsteuersatz.
- a)Die Leistungen der Klägerin stellen einheitliche Leistungen dar, die nicht in Einzelleistungen aufgeteilt werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG, wonach mehrere Leistungen dieser Art, die ein Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise erbringt, als eine einheitliche sonstige Leistung gelten. Die Vorschrift des § 25 UStG geht als spezielle Regelung für die von ihm erfassten Sachverhalte den allgemeinen Vorschriften des UStG vor (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 2006 V R 25/03 , BFH/NV 06, 1765). Liegt eine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG vor, so gelten die in der Vorschrift bestimmten Regeln zur Einheitlichkeit der Leistung, zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage und verdrängen den allgemeinen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Sölch/Ringleb/Schüler-Täsch, UStG § 25 Rn. 20, 21).
- b)Die Leistungen der Klägerin unterliegen dem Regelsteuersatz.
- aa)Gem. § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10 , 11 , 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG). Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
- bb)Die sonstige Leistung i. S. des § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG (Reisedienstleistung) unterliegt dem Regelsteuersatz (so auch Sölch/Ringleb/
§ 25Rn. 232 sowie Beck
OK UStG/Wolf § 25 Rn. 11 und 56.1, wonach der ermäßigte Steuersatz auf Reiseleis tungen im Rahmen von § 25 UStG zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen keine Anwendung finden soll). Hierfür spricht der in § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Ausdruck kommende Zweck der Regelung, aus Gründen der Vereinfachung eine mögliche Vielzahl von an verschiedenen Orten erbrachten Einzelleistungen zu einer einheitlichen Leistung zusammenzufassen (vgl. Püschner in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG,
- Aufl. 1995,
- Lieferung, § 25 UStG Rn. 43). Zudem sind die ermäßigten Steuersätze nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL nur auf die Leistungen "der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar"; die einheitlichen Reiseleistungen i. S. v. Art. 307 MwStSystRL werden dort jedoch nicht aufgeführt. Die Ermäßigungsvorschriften des § 12 Abs. 2 UStG können lediglich einschlägig sein, soweit das Gesetz die Ermäßigung an eine persönliche Eigenschaft des Unternehmers knüpft, wie z. B. die Veranstaltung einer Reise durch einen gemeinnützigen Verein gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (vgl. Sölch/Ringleb/
§ 25Rn.
232); eine derartige, an eine persönliche Eigenschaft der Klägerin geknüpfte Steuerermäßigung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Nur soweit der Unternehmer keine Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, sondern die Reiseleistungen durch Einsatz eigener Mittel erbringt - was im Streitfall nicht gegeben ist -, so gelten für diese sog. Eigenleistungen die allgemeinen Vorschriften, so dass auch unterschiedliche Steuersätze eingreifen können (vgl. Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 25 UStG 18). cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Reiseleistung abweichendes Aufteilungsgebot lediglich hinsichtlich von im Drittland erbrachten Reisevorleistungen, da die Reiseleistung gem. § 25 Abs. 2 UStG insoweit steuerfrei ist; im Streitjahr wurden laut Anlage zur eingereichten Umsatzsteuererklärung jedoch keine Reisevorleistungen aus dem Drittland in Anspruch genommen. Gleiches gilt für ein Aufteilungsgebot, das sich dann ergibt, sofern die vom Unternehmer erbrachte Reiseleistung nicht lediglich von Dritten erbrachte Reisevorleistungen, sondern zudem Eigenleistungen umfasst (vgl. Sölch/Ringleb/
§ 25Rn.
213 ff). Im Streitfall lagen der Überlassung der Häuser durch die Klägerin an ihre Kunden jedoch Reisevorleistungen der Hauseigentümer an die Klägerin zugrunde, so dass diese Überlassung keine Eigenleistung der Klägerin darstellte.
- dd)Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin - was aus den beispielhaft vorgelegten Buchungsbestätigungen im Übrigen auch nicht ersichtlich ist - ihren Kunden eine Reiserück-trittskostenversicherung angeboten habe, die eine selbständige steuerfreie Leistung neben der unter § 25 UStG fallenden Reiseleistung darstellen könne. Denn die Gewährung von Versicherungsschutz fällt nicht unter die typischen Reiseleistungen und stellt nur dann eine selbständige Nebenleistung zur Reiseleistung dar, sofern sie als eigene Leistung angeboten wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 24/02 , BStBl II 2006, 935 ).
- ee)Entgegen der Auffassung der Klägerin entsteht bei der Margenbesteuerung auch keine Doppelbelastung mit nicht abziehbarer Vorsteuer, da die gesamten Kosten der Eingangsleistung einschließlich der darin enthaltenen Vorsteuer bei der Berechnung der Marge bereits zum Abzug kommen. Damit sollen die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften beseitigt und insbesondere ein vereinfachter Abzug der gezahlten Vorsteuer, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie erhoben wurde, gewährleistet werden (Sölch/Ringleb/
§ 25Rn. 3; vgl. Eu
GH-Urteil vom
- Juni 2003 C-149/01 , First Choice Holidays, BFH/NV Beilage 03, 218). Aus diesem Grund ist der Unternehmer gem. § 25 Abs. 4 UStG abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b UStG geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Diese Vorschrift beruht wiederum auf Art. 310 MwStSystRL, wonach die Mehrwertsteuerbeträge, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Art. 307 MwStSystRL genannten Umsätze in Rechnung gestellt werden, in keinem Mitgliedstaat abziehbar oder erstattungsfähig sind. ff) Auch der klägerische Einwand, wonach die streitgegenständlichen Vermietungen bei Nichtanwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gegenüber inländischen Vermietungen diskriminiert würden, greift nicht. Denn als Vergleichspaar sind nicht inländische Reiseleistungen einerseits und inländische kurzfristige Beherbergungen andererseits heranzuziehen, sondern vielmehr Reiseleistungen mit unterschiedlichen Orten der kurzfristigen Beherbergung. Hierbei findet der Regelsteuersatz jedoch - wie das FA zutreffend ausführt - gleichermaßen Anwendung auf kurzfristige Beherbergungen im Inland einerseits und im Gemeinschaftsgebiet andererseits.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/2285826.html ( https://oj.is/2285826 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f