← Deutschland

LG München I, Beschluss vom 30.10.2015 - 20 KLs 124 Js 209119/14

Tenor I. Die Unterbringung des Beschuldigten ..., geb. ..., übrige Personalien wie erhoben, in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. II. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zur Bewährung ausgesetzt. III. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 20 , 63 , 67 b StGB Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. Feststellungen zur Person I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse: Der zur Tatzeit 41 Jahre alte Beschuldigte wurde am ... in ... im Kreis Amritsar in Indien als jüngstes von insgesamt vier Kindern seiner verheirateten Eltern geboren. Er ist indischer Staatsbürger mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, gehört der Gruppe der Sikh an und ist Gläubiger Hindu. Sein Vater, der vor etwa sechs bis sieben Jahren im Alter von 70 Jahren verstarb, war General beim indischen Militär und betrieb nach seinem Ausscheiden beim Militär eine kleine Landwirtschaft. Bei dessen Beerdigung war der Beschuldigte das letzte Mal in Indien. Seine Mutter, die derzeit 73 Jahre alt und Hausfrau ist, lebt größtenteils bei der jüngeren Schwester des Beschuldigten in London, im Übrigen etwa zwei bis drei Monate im Jahr in Indien. Der Beschuldigte hat des Weiteren drei ältere Geschwister, zwei Schwestern, wovon die älteste vor ca. 12/13 Jahren im Alter von 46 Jahren an einem Karzinom verstarb. Seine zweite Schwester (56 Jahre alt) lebt mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie drei Kinder hat, in London und betreibt dort Lebensmittelgeschäfte. Sein Bruder (51 Jahre alt) lebt in Indien. Mit seiner Mutter hat der Beschuldigte regelmäßig alle zwei Wochen telefonisch Kontakt, ebenfalls mit seinem Bruder in Indien, der ihn zuletzt vor 13 Jahren in Deutschland besuchte. In Indien wuchs der Beschuldigte unter wohlhabenden Familienverhältnissen in seinem Heimatdorf auf, besuchte keinen Kindergarten, durchlief jedoch fünf Jahre Grundschule sowie fünf Jahre High-School, die er im Alter von 16 Jahren mit einem dem deutschen Hauptschulabschluss vergleichbaren durchschnittlichen High-School-Abschluss verließ. Er hat weder eine weiterführende Schule besucht, noch einen Beruf erlernt, sondern nach Beendigung der Schule seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Auch in Deutschland hat der Beschuldigte weder eine (weitere) Schul- noch Berufsausbildung genossen. Im Alter von 17 Jahren lernte der Beschuldigte eine zehn Jahre ältere deutsche Frau in Indien kennen, in die er sich verliebte und der er im Alter von 18 Jahren im Jahr 1992 nach Deutschland, Aichach, folgte. Im Jahr 1994 heiratete der Beschuldigte diese Frau, Frau ..., geborene ..., eine gelernte Tanzlehrerin, die zwischenzeitlich wegen eines Unfalls als Pferdepflegerin tätig ist. Das Paar lebte von 1992 bis 2000 in Aichach. Im Jahr 2001 trennten sie sich und der Beschuldigte zog nach Schrobenhausen. Eine Scheidung ist bislang nicht erfolgt. Bis zum streitgegenständlichen Vorfall hatte der Beschuldigte regelmäßig alle paar Wochen telefonischen Kontakt zu seiner Noch-Ehefrau, seitdem jedoch nicht mehr, da er sich wegen der Tat schämt. Die Verbindung blieb kinderlos, auch ansonsten hat der Beschuldigte keine Kinder. Seit der Trennung hatte der Beschuldigte verschiedene Freundinnen, darunter jedoch keine ernsthaften Beziehungen. Der Beschuldigte hatte bis zu seiner erneuten Unterbringung keine Probleme Frauen anzusprechen und kennen zu lernen und auch regelmäßig sexuellen Kontakt mit Frauen. In Deutschland arbeitete der Beschuldigte zunächst als Hilfsarbeiter an verschiedenen Stellen in Aichach, zuerst wusch er Weinfässer aus, sodann half er in einer Fleischerei aus. Von 1995 bis 2001 arbeitete der Beschuldigte als Pizzabäcker in einem Restaurant mit Heimservice in Schrobenhausen, im Jahr 2001 wechselte er in eine Filiale des Restaurants nach Ingolstadt. Dieser Arbeitgeber war im Jahr 2002 Geschädigter des Verfahrens gegen den Beschuldigten vor dem Landgericht Ingolstadt, in dem der Beschuldigte mit Urteil vom 08.05.2003 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde (BZR Zf. 1). Zu dem Geschädigten hat der Beschuldigte nach wie vor regelmäßigen Kontakt, nach der dortigen Tat hat er sich bei ihm entschuldigt und ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut. Nachdem der Maßregelvollzug im Jahr 2007 zur Bewährung ausgesetzt wurde, arbeitete der Beschuldigte wieder als Pizzabäcker in einem Pizza-Lieferservice, der Pizzeria "P. Pizza" in der S.-straße 50 in München, bis er dort etwa sieben Monate vor dem hiesigen Vorfall selbst kündigte, da es für ihn zu wenig Arbeit sowie Konflikte mit dem Bruder der Inhaberin gab. Neben einem Verdienst aus dieser Erwerbstätigkeit hatte der Beschuldigte eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich € 410,00. Diese bezieht der Beschuldigte nach wie vor, von seinem Betreuer bekommt er davon einen Betrag in Höhe von € 150,00 monatliches Taschengeld. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts München vom 25.11.2014 besteht seit diesem Zeitpunkt für den Beschuldigten eine vorläufige Betreuung, die unter anderem auch die Vermögenssorge betrifft. Mit Beschluss vom 03.06.2015 wurde diese weiterhin angeordnet. Der Beschuldigte hat aus Mobilfunk- und Fitnessstudioverträgen zwischen € 1.600 und € 2.000 Schulden. Die Rückzahlung nimmt sein Betreuer aus dem Einkommen des Beschuldigten vor. Nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug aufgrund Urteils des Landgerichts Ingolstadt im Jahre 2007 wohnte der Beschuldigte zunächst in einer Wohngemeinschaft der forensischen Psychiatrie in der K.-straße ... in München. Im Frühjahr 2013 bezog der Beschuldigte eine eigene Ein-Zimmer-Wohnung in der Landshuter Allee 79 in München, wobei auch hier noch ein betreutes Einzelwohnen installiert war. Die Miete wurde vom Bezirk Oberbayern beglichen, Mietschulden bestehen nicht. Die Wohnung hat der Beschuldigte aufgrund seiner vorläufigen Unterbringung ab November 2014 verloren. Seit vielen Jahren betreibt der Beschuldigte Kraftsport, v.a. in Fitnessstudios. Nach seiner vorläufigen Unterbringung im November 2014 begann der Beschuldigte auch dort wieder regelmäßig seine Muskulatur zu trainieren und erstellte sich selbst hierzu ein Trainingsprogramm. Auch zukünftig will der Beschuldigte wieder als Pizzabäcker arbeiten. Seine ehemalige Arbeitgeberin in der Pizzeria "P. Pizza" hat ihm gegenüber bestätigt, dass sie ihn trotz der damaligen Kündigung wieder beschäftigen würde. II. Gesundheit 1. Körperliche Gesundheit, Drogen- und Alkoholkonsum

  1. a)Bis auf die dem Beschuldigten in der Tatnacht zugefügte Schussverletzung und deren Folgen ist der Beschuldigte körperlich gesund. Ansonsten hatte er keine Unfälle, insbesondere auch keine unter Beteiligung des Kopfes. Durch den Vorfall erlitt der Beschuldigte eine Einschussverletzung im Bereich des Rippenbogens links in der mittleren Schlüsselbeinlinie sowie eine entsprechende Austrittswunde ca. 3 cm links der Lendenwirbelsäule, wodurch ihm Verletzungen im Abdomen (v.a. Darm, Niere links, Bauchspeicheldrüse) zugefügt wurden. Es bestand konkret Lebensgefahr. Der Beschuldigte erlitt unmittelbar anschließend eine Bewusstseinsstörung (Glasgow-Coma-Scale 7), sowie eine Zyanose und einen Schockzustand. Zur weiteren Notfallversorgung wurde der Beschuldigte umgehend ins Klinikum Schwabing verbracht. Während der unmittelbar erfolgenden Operation noch am 11.11.2014 im Krankenhaus Schwabing erlitt der Beschuldigte einen hohen Blutverlust, so dass kreislaufunterstützende Medikamente erforderlich waren. Auch nach der Operation wurde der Beschuldigte weiter intensivmedizinisch behandelt. Eine zweite Operation war am 12.11.2014 wegen einer beginnenden Bauchfellentzündung erforderlich, so dass der Beschuldigte einen neuen zweiten künstlichen Darmausgang erhielt. Im postoperativen Verlauf erlitt der Beschuldigte einen lebensbedrohlichen septischen Schock bei Vorliegen eines infizierten Bauchs, der u. a. durch kreislaufunterstützende Medikamente therapiert werden musste. Deswegen mussten im weiteren Verlauf mehrfach operative Bauchrevisionen (am 19.11.2014, 22.11.2014 und 05.12.2014) durchgeführt werden, zudem zeigte sich eine Wundheilungsstörung der Bauchwunde und ein akutes Nierenversagen. Aufgrund der notwendigen intensivmedizinischen Therapie musste darüber hinaus zeitweise ein Tracheostoma angelegt werden. Bedingt durch diese Therapie kam es immer wieder zu Komplikationen in Form von Pneumonien. Aufgrund all dessen war vom Zeitpunkt der Einlieferung am 11.11.2014 bis 16.01.2015 eine längere intensivmedizinische Versorgung des Beschuldigten im Klinikum Schwabing erforderlich. Vom 16.01.2015 bis 16.02.2015 befand er sich auf der Normalstation der Unfallchirurgie des Klinikums, auch dort dominierte die Wundheilungsstörung der Bauchnarbe. Im Anschluss kam der Beschuldigte in Vollzug des vorläufigen Unterbringungsbefehls in das I.-A.-Klinikum ... Aufgrund dessen fällt dem Beschuldigten nach wie vor längeres Sitzen oder Stehen (mehr als zwei Stunden) schwer, er hat auch immer noch einen künstlichen Darmausgang. Es ist geplant nach dem vollständigen Abheilen der Verletzung den künstlichen Ausgang wieder rückgängig zu machen. Im Hals- und Bauchbereich sind immer noch deutliche Narben der Verletzungen zu sehen. Langzeitfolgen für die (linke) Niere sind derzeit nicht absehbar, da der Beschuldigte über keine Beschwerden beim Ausscheiden klagt. Im Übrigen sind die restlichen Beschwerden zwischenzeitlich abgeheilt. Auch Darm- und Verdauungsbeschwerden verneint der Beschuldigte. Darüber hinaus erlitt der Beschuldigte zahlreiche Ritz- und Schnittverletzungen an der linken Handgelenksbeuge sowie der linken Unterarmbeugeseite und linken Zeige- und Ringfinger als auch im Halsbereich sowie an der rechten Brust- und der linken Schulterregion durch ein Buttermesser, die Glasscherbe sowie den abgebrochenen Flaschenhals, wobei er die beiden letzteren Gegenstände im Tatgeschehen verwendete. Diese Verletzungen fügte er sich selbst im Rahmen des streitgegenständlichen Vorfalls zu und sind vernarbt und immer noch sichtbar. Im linken unteren Brustkorbbereich sowie an der linken Oberarminnenseite erlitt der Beschuldigte Hundebissverletzungen, die durch den Einsatz des Diensthundes verursacht wurden und ebenfalls zu narbigen Hautveränderungen führten. Aufgrund der antipsychotischen Medikation mit Risperidon liegt beim Beschuldigten eine Erhöhung des Creatin-Kinase-Wertes (CK-Wert) vor, der weiter beobachtet werden muss. Sonstige Nebenwirkungen hat der Beschuldigte nicht, insbesondere auch keine sexuellen Funktionsstörungen.
  2. b)Als Jugendlicher trank der Beschuldigte keinen Alkohol, auch nicht die ersten Jahre in Deutschland. Erst mit etwa 25 Jahren, also ungefähr im Jahr 1998, begann der Beschuldigte Alkohol zu konsumieren, wobei sich sein Konsum rasch steigerte und auch hochprozentige Getränke wie Whiskey betraf. Seit seiner Entlassung aus dem I.-A.-Klinikum im Jahr 2007 bis Mitte September 2014 trank er regelmäßig Alkohol, v.a. Bier. Zuletzt konsumierte er ca. 4 Flaschen Bier oder alternativ eine Flasche Wein bei 3-4 Gelegenheiten in der Woche. Ab Mitte September 2014 nahm der Beschuldigte, der bis zu diesem Zeitpunkt keine illegalen Drogen konsumiert hatte, jeden zweiten bis dritten Tag jeweils ca. 1 Gramm Speed für einen Zeitraum von etwa drei Wochen, danach nur mehr selten. Seit dem Jahr 2003 raucht der Beschuldigte ca. eine Schachtel Zigaretten am Tag. 2. Psychiatrischer Gesundheitszustand und Krankheitsverlauf Der Beschuldigte leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Mit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2001 ging eine erstmalige Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschuldigten einher. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem 17.04.2002, dem Tatzeitpunkt des vorangegangenen Verfahrens vor dem Landgericht Ingolstadt (BZR Zf. 1), begann der Beschuldigte eine Stimme zu hören, die ihm insbesondere eine Bedrohung durch seinen damaligen Arbeitgeber, dem Inhaber der Pizzerien in Ingolstadt und Schrobenhausen, für sein und das Leben seiner Familie in Indien einredete. Diese akustischen Halluzinationen nahmen immer mehr zu, bis der Beschuldigte am 17.04.2002 zu seinem Arbeitgeber fuhr, um diesen zur Rede zu stellen, auf diesen mit einem mitgeführten Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm mehrfach einstach und ihn schwer verletzte. Nach seiner vorläufigen Festnahme noch am selben Tag erhielt der Beschuldigte zunächst in der JVA St. und später im I.-A.-Klinikum ... erstmals eine antipsychiotische Medikation, so dass die Halluzinationen etwa drei Monate nach dem Vorfall vom 17.04.2002 endeten. Mit Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 08.05.2003 wurde die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, auch damals wurde die Diagnose paranoidehalluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Bis zum Jahr 2007 befand sich der Beschuldigte aufgrund dieses Urteils im I.-A.-Klinikum ... , bis mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I vom 23.03.2007 die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde und der Beschuldigte in die therapeutische Wohngemeinschaft zog. Darüber hinaus war er engmaschig an die forensische Ambulanz im I.-A.-Klinikum ... angebunden. Unterbringung und Führungsaufsicht waren am 03.04.2012 erledigt, ungefähr in diesem Zeitraum zog der Beschuldigte auch in seine Wohnung in der Landshuter Allee 79 in München. Auch danach war der Beschuldigte regelmäßig freiwillig in der Forensischen Ambulanz, zuletzt am 09.09.2014. Bereits im Oktober 2010 wurde der Versuch unternommen, die antipsychotische Medikation abzusetzen. Da der Beschuldigte aber im darauf folgenden Februar des Jahres 2011 über Durchschlafstörungen und Unruhe berichtete, wurde die Medikation wieder aufgenommen. Auf Wunsch des Beschuldigten wurde die Medikation nach einem Aufklärungsgespräch (im Hinblick auf Frühwarnzeichen, v.a. veränderter Schlaf, Durchschlafstörungen, Unruhe, Nervosität) zwischen dem Beschuldigten, seinem Krankenpfleger, dem Zeugen Ko., sowie einem Arzt im November 2013 bis zum streitgegenständlichen Vorfall am 11.11.2014 erneut abgesetzt. Noch während seines Aufenthalts im Krankenhaus Schwabing vom 11.11.2014 bis 16.12.2014 wurde der Beschuldigte antipsychotisch mit 15 mg Haloperidol vorbehandelt und war darunter nahezu frei von jeglicher psychotischer Symptomatik, lediglich leichte Konzentrationsschwierigkeiten waren festzustellen. Insbesondere produktivpsychiatrische Symptome wie Halluzinationen oder Ich-Störungen waren weder zu beobachten noch vom Beschuldigten genannt, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt von einer nahezu vollständigen Remission der Schizophrenie ausgegangen werden konnte. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus Schwabing in das I.-A.-Klinikum ... am 16.02.2015 wurde der Beschuldigte auf täglich 4 mg Risperidon umgestellt, was im folgenden Verlauf auf 3 mg/Tag reduziert werden konnte. Aufgrund des Einverständnisses des Beschuldigten wurde kurz darauf statt dessen 37,5 mg Risperidon als Depotspritze im zweiwöchentlichen Rhythmus verabreicht, was ab Juni 2015 aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte stabil blieb, weiter auf 25 mg Risperidon/zwei Wochen und damit auf die kleinstmögliche Spritze reduziert werden konnte. Auch hierunter kam es zu keiner Verschlechterung der produktivpsychiatrischen Symptomatik. Im Übrigen gliederte sich der Beschuldigte schnell in das Stationsgeschehen im I.-A.-Klinikum ein, im ganzen Zeitraum kam es weder zu verbalen noch zu tätlichen Aggressionen gegenüber Personal oder Patienten. Der Beschuldigte hat an einer therapeutischen Maßnahme (Kochgruppe) teilgenommen, jedoch nicht an der Arbeitstherapie. Er hat sich aber schnell eine eigene Tagesstruktur zugelegt, stand morgens pünktlich auf, nahm an den Morgen-Meetings teil und hielt sich an Absprachen. Daneben nahm er sein Kraftsport-Trainingsprogramm wieder auf. Suizidabsichten hatte der Beschuldigte bis zum streitgegenständlichen Vorfall nie geäußert oder gar in die Tat umgesetzt. III. Auszug aus dem Bundeszentralregister Der Auszug des Beschuldigten aus dem Bundeszentralregister vom 09.12.2014 weist folgenden Eintragung auf: 08.05.2003 LG Ingolstadt D5700 1 KS 11 JS 6503/02 Rechtskräftig seit 08.05.2003 Tatbezeichnung: Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: 17.04.2002 Angewendete Vorschriften: StGB §§ 212 , 22 , 23 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 03.04.2012 Ausgesetzt durch: 23.03.2007+StVK 204/04+D2600+LG München I Nach § 67 b-67 d StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 03.04.2012 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erledigt am 03.04.2012 Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Zeitraum ab etwa dem 12. oder dem 13.04.2002 stellten sich bei dem Beschuldigten insbesondere akustische Halluzinationen ein. So hörte er Stimmen, die ihm mitteilten, dass sein Chef, das spätere Tatopfer, seine in Indien lebende Familie habe misshandeln lassen. Auch glaubte er, sich an tatsächlich nicht stattgefundene Telefonanrufe aus Indien zu erinnern, in denen ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Familie tatsächlich misshandelt worden sei. Ferner teilten ihm diese Stimmen mit, dass sein Chef auch ihn misshandeln oder töten wolle. Aufgrund dieser Halluzinationen entschloss sich der Beschuldigte am Mittwoch, den 17.04.2002, nachmittags mit einem Taxi in die Lagerräume seines Arbeitgebers nach Schrobenhausen zu fahren, um diesen dort zur Rede zu stellen. Um sich ggfs. gegen seinen Chef verteidigen zu können, nahm der Beschuldigte aus den Geschäftsräumen in Ingolstadt ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm mit. An diesem 17.04.2002 betrat der Beschuldigte gegen ca. 15.45 Uhr die Lagerräume der Firma ..., St.-Ma.-Straße ... in Schrobenhausen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in diesen Lagerräumen das spätere Tatopfer ... sowie der Zeuge .... Dem zu diesem Zeitpunkt völlig ahnungslosen ... warf der Beschuldigte sofort vor, dass er seine Familie in Indien misshandeln habe lassen. Der Beschuldigte zog dann sofort das mitgebrachte Küchenmesser aus dem Hosenbund und richtete es gegen seinen Arbeitgeber. Dem ebenfalls anwesenden Zeugen ... drohte er, ihn abzustechen, falls er sich einmische. Unter weiteren Beschimpfungen und Drohungen stach der Beschuldigte dann sofort mehrfach auf den Geschädigten ... in der Absicht ein, ihn zu töten. Obwohl er bereits mehrfach getroffen war, gelang es dem Geschädigten zunächst, das Gebäude zu verlassen und auf den Hof des Anwesens zu flüchten. Der Beschuldigte eilte ihm jedoch hinterher und stach weiterhin wahllos in Tötungsabsicht auf ihn ein. Der Geschädigte verteidigte sich gegen die fortdauernden Messerangriffe zunächst mit einem Holzbrett, später mit einem Besenstiel, wobei es dem Beschuldigten dennoch gelang, ihm weitere Messerstiche zu versetzen. In der Zwischenzeit war u. a. die in dem Haus dieses Anwesens befindliche Zeugin ... auf diesen Vorfall aufmerksam geworden. Sie hatte sich nach draußen in den Hof begeben und beobachtet, wie der Beschuldigte sein Opfer verfolgte und mit dem Messer traktierte. Sie schrie den Beschuldigten mehrfach an, er solle aufhören und sie würde die Polizei rufen. Der Beschuldigte verfolgte jedoch sein Opfer weiter, bis es mit dem Rücken an einem geparkten Pkw angelangt war und nicht mehr weiter zurückweichen konnte. Dort stach der Beschuldigte zunächst weiter auf den Geschädigten ein, bis dieser schließlich mit lebensgefährlichen Verletzungen zusammenbrach. Er ließ dann von seinem Opfer ab, u. a. auch deshalb, weil die Zeugin ... ihm zurief, dass sie die Polizei holen werde. Durch die Angriffe des Beschuldigten erlitt der Geschädigte zahlreiche Messerstichverletzungen im Gesicht, an der linken Halsseite, an der rechten Schulter sowie im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels. Der Geschädigte ... konnte nur deshalb gerettet werden, weil sich zufällig in der Nähe des Tatorts ein Notarztteam aufhielt und nach kurzer Zeit entsprechende Erstversorgungsmaßnahmen einleiten konnte. Der Geschädigte ... befand sich anschließend bis einschließlich 30.04.2002 in stationärer Behandlung im Klinikum Ingolstadt und in der Folge vom 10.05. bis 18.10.2002 in ambulanter Behandlung. Der Geschädigte leidet auch heute noch unter Schmerzen und Taubheitsgefühlen im Bereich der nach wie vor deutlich sichtbaren Narben. Bei dem Beschuldigten lag zum Tatzeitpunkt eine paranoidhalluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Diese Erkrankung führte zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und damit zur Schuldunfähigkeit' im Sinne des § 20 StGB. IV. Vorläufige Unterbringung Der Beschuldigte befand sich seit dem 16.02.2015 aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts München vom 14.11.2014 (Az. ER II Gs 6068/14) ununterbrochen im I.-A.-Klinikum ... zur vorläufigen Unterbringung. B. Feststellungen zum Tatgeschehen I. Vorgeschichte der Tat Etwa sieben Wochen vor der Tat und damit ca. Mitte September 2014 kündigte der Beschuldigte seine damalige Beschäftigung in der Pizzeria in der Se.er Straße in München und begann ungefähr zu dem selben Zeitpunkt nachts als Türsteher zwei bis drei Mal in der Woche im Schiller Café in der Schillerstraße, München, zu arbeiten. Bald empfand der Beschuldigte diese Tätigkeit als sehr anstrengend und stressig, so dass er begann, im oben genannten Umfang Speed zu konsumieren, um mit der Tätigkeit besser klar zu kommen. Nur wenige Tage nach dem ersten Speed Konsum bekam der Beschuldigte Schlaf- und Essstörungen. Auch war er über die Tätigkeit als Türsteher mit "Rockern" in Kontakt gekommen, vor denen er sich zunehmend fürchtete. Ungefähr mit dem Ende des Oktoberfests im Jahr 2014, somit um den 05.10.2014, kündigte der Beschuldigte daher diese Tätigkeit wieder. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 11.11.2014 war der Beschuldigte arbeitslos zuhause und litt unter Schlaflosigkeit, Angstzuständen und Fantasien, so dass er sich in seiner Wohnung einsperrte. Alkohol konsumierte er in diesem Zeitraum im oben genannten Umfang, darüber hinaus selten Speed, da er dachte, dass beides ihm helfen würde. Die Angstzustände, insbesondere die Angst vor "Rockern", die ihn seiner Meinung nach umbringen wollten, wurden letztlich derart stark, dass der Beschuldigte zu dem Schluss kam, dass er es alleine nicht mehr schaffe und Medikamente brauche. Daher ließ er sich am 08.11.2014 freiwillig in das I.-A.-Klinikum, Klinikum-..., einweisen, wo es am 11.11.2014 zu dem vergegenständlichen Vorfall kam. Im I.-A.-Klinikum bekam der Beschuldigte ab Einweisung antipsychotische Medikamente, welche jedoch bis zum Vorfall nicht dazu führten, dass die Angstzustände des Beschuldigten nachließen. Auch dort, der Beschuldigte war zuletzt vor dem Vorfall vom 11.11.2014 im Haus 28 untergebracht, fühlte er sich von "Rockern" und von Mitpatienten bedroht, beispielsweise derart, dass ein Mitpatient ihm damit gedroht habe, ihn in Stücke zu schneiden. Seinen ehemaligen Pfleger (aus der Unterbringung nach § 63 StGB aus dem Jahre 2003, vgl. BZR Zf. 1), den Zeugen ..., der ihn erst als Stationsleiter im I.-A.-Klinikum, dann als Fachkrankenpfleger in der forensischen Ambulanz begleitete, rief der Beschuldigte noch am 10.11.2014 morgens an und bat ihn um einen Besuch. Da sich der Zeuge aber auf einer mehrtägigen Fortbildung befand, verneinte er einen solchen und führte auch nur ein kurzes Telefonat mit dem Beschuldigten. Darin erwähnte der Beschuldigte, dass er sich bedroht und verfolgt fühle, er äußerte aber keinerlei Suizidabsichten und klang voll orientiert. Gegen Mitternacht am 10.11.2014 versuchte der Beschuldigte im Bad seines Zimmers seine Handschlagader mit einem Buttermesser aufzuschneiden, wovon der Beschuldigte zwar stark blutete, sich jedoch nicht lebensgefährlich verletzte. Da der Versuch nicht erfolgreich war, verband der Beschuldigte seine Verletzungen am linken Handgelenk und reinigte das mit Blut verunreinigte Waschbecken, bevor er bekleidet mit einem weißen T-Shirt, einer blauen Jeanshose und zwei unterschiedlichen schwarzen Socken erneut den Raucherraum im Erdgeschoss des Hauses 28 im I.-A.-Klinikum aufsuchte, um einen Zigarette zu rauchen. Kurz nach 1 Uhr in der Nacht auf den 11.11.2014 drohte der Beschuldigte gegenüber vier weiteren Mitpatienten, die auch im Raucherraum waren, damit, sich selbst umzubringen. Da alle ihn umbringen wollten, würde er sich lieber selbst umbringen. Auch im Raucherraum hatte der Beschuldigte die Angst, dass ihn andere, insbesondere Mitpatienten, umbringen wollten. II. Tathandlung Er ging sodann an das Ende des langen schmalen Ganges im Hochparterre des Hauses 28. Dort leerte er eine Balsamico-Glasflasche aus, nahm sie am Flaschenhals und schlug sie gegen die Wand, so dass der Flaschenbauch in der Mitte zackig abbrach. Damit verletzte sich der Beschuldigte zwei bis drei Mal am Hals und fügte sich somit eine stark blutende Wunde am Hals zu, die jedoch nicht lebensgefährlich war. Auf Ansprache des hierauf aufmerksam gewordenen Pflegepersonals, dem Zeugen ... und seinem Kollegen ..., die Flasche wegzulegen, reagierte der Beschuldigte, der bei Eintreffen des Personals auf dem Bauch am Boden lag, nicht, sondern drohte damit, sich umzubringen. Die abgeschlagene Flasche hielt er sich währenddessen weiterhin an den Hals. Die Pfleger lösten daher gegen 01.30 Uhr am 11.11.2014 einen sogenannten Abrissalarm (höchste Eskalationsstufe) aus, wodurch der interne Sicherheitsdienst des I.-A.-Klinikums benachrichtigt wurde. Die derart benachrichtigten Zeugen ... und ... kamen unmittelbar darauf ebenfalls in das Hochparterre des Hauses 28. Der Beschuldigte, der sich immer noch am Ende des schmalen Ganges befand, stand zu diesem Zeitpunkt wieder und hielt sich die zerbrochene Flasche weiterhin an den Hals. Dabei gab er den beiden Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes, den Zeugen ... und ... zu verstehen, dass er sich weiter verletzen würde, wenn sie näher kämen. Gleiches äußerte der Beschuldigte gegenüber dem ebenfalls hinzugezogenen diensthabenden Arzt, dem Zeugen ..., der unmittelbar nach Eintreffen des Sicherheitsdienstes hinzukam. Die um 01.40 Uhr vom Sicherheitsdienst benachrichtigte Polizei kam ca. fünf Minuten später, also in etwa um 01.45 Uhr in Form der beiden Polizeibeamten ... und des späteren Geschädigten ..., beide PP München, PI 27, zum I.-A.-Klinikum. Die Polizeibeamten betraten das Haus 28 über den Haupteingang und gelangten über das Treppenhaus und eine nachfolgende doppelflügelige Glasschwingtür ins Hochparterre, wobei der rechte Türflügel offen stand. Dort kamen sie zuerst in einen 3 Meter breiten und 15 Meter langen Vorraum. Auf der gegenüber liegenden Seite von der Schwingtür befindet sich eine ebenfalls doppelflügelige, aber etwas schmalere und zum damaligen Zeitpunkt geschlossene Terrassentür. Von der Schwingtür aus nach rechts gesehen geht am westlichen Ende des Vorraums zum einen das Stationszimmer ab, in das sich der Zeuge ... zurückgezogen hatte. Zum anderen geht der Vorraum am selben Ende in einen ebenfalls ca. 12 Meter langen und ca. 1,50 Meter schmalen Gang über, an dessen Ende der Beschuldigte stand. Der spätere Geschädigte ..., der am westlichen Ende des Vorraums etwa zwei Meter vor der Schwelle zum engen Gang und damit ca. 9-12 Meter weit vom Beschuldigten entfernt stand, sah diesen am Ende des schmalen Ganges die abgebrochenen Flasche an den Hals haltend stehen. Die Zeugen ... und ... standen zu diesem Zeitpunkt im Türrahmen des Stationszimmers, der Zeuge ... hinter den Zeugen ... und .... Dort blieb der Zeuge ... bis er unmittelbar vor dem Schuss ins Stationszimmer ging. Der Zeuge ... hielt ein Schutzschild in der Hand. Kurz darauf, gegen 01.48 Uhr verließ der Zeuge ... das Haus 28, um per Funk zwei weitere Dienstfahrzeuge mit Kollegen sowie den Diensthund anzufordern sowie der Außendienstleitung, dem Zeugen ... ein Lagebild zu melden. Danach ging der Zeuge ... wieder zurück zum Geschehen, nahm dort in etwa wieder dieselbe Position wie zuvor ein und versuchte verbal Zugang zu dem Beschuldigten zu finden, der nach wie vor die abgeschlagene Glasflasche in der Hand hielt. Der Zeuge ... sicherte dabei weiterhin den Zeugen ... indem er schräg hinter ihm stand. Nachdem der Zeuge ... sich beim Beschuldigten vorgestellt und auch dessen Namen erfragt hatte, antwortete dieser "Ich kann noch mehr" und hielt sich die abgebrochene Flasche mindestens ein weiteres Mal erneut an den Hals. Darüber fügte sich der Beschuldigte allerdings entweder keine oder allenfalls leichte Schnittverletzungen am Hals zu. Darüber hinaus sagte der Beschuldigte zum Zeugen ..., dass er das I.-A.-Klinikum verlassen wolle. Zwischenzeitlich trafen kurz vor 02.00 Uhr zeitgleich weitere Einsatzkräfte der Polizei, die Zeugen ... und ... sowie die Zeugen ... und ... ein, die auf Aufforderung der Zeugen ... bzw. ... im Treppenhaus blieben, um vom Beschuldigten nicht wahrgenommen zu werden. Diese Zeugen kamen nur kurz in den Vorraum hinein, um einen Blick auf den Beschuldigten zu werfen, zogen sich dann aber wieder ins Treppenhaus hinter die Schwingtür zurück. Aus dieser Position konnten sie den Beschuldigten, solange er sich in den hinteren zwei Dritteln des engen Gangs befand, wegen eines Mauervorsprungs, der sich durch die Anordnung des Stationszimmers ergibt, nicht sehen. Der Zeuge ... fungierte als Verbindungsbeamter, so dass er während des ganzen Vorfalls drei oder vier Mal das Haus 28 verließ, um der Außendienstleitung, dem Zeugen ..., per Funk ein aktuelles Lagebild zu vermitteln. Soweit er aber das Haus 28 wieder betrat, ging er mit Sicht auf die Kollegen ... und ... direkt in den Vorraum, um sich einen Überblick über das Geschehen zu verschaffen. Im folgenden Gespräch versucht der Zeuge ..., der unverändert ca. 2 Meter vor der Schwelle stand, den Beschuldigten dazu zu bewegen, die Flasche wegzulegen, was ihm, obwohl er ruhig, deeskalierend und professionell auf den Beschuldigten einredete, nicht gelang. Als er die Zeugen ... und ... im Türrahmen des Stationszimmers bemerkte, forderte der Beschuldigte, dass sie von dieser Stelle weggehen sollten. Auch hier handelte der Beschuldigte aus der Angst heraus umgebracht zu werden, da er dachte, dass dort weitere Polizeibeamten stehen würden und dies auch entsprechend äußerte. Daraufhin ging der Zeuge ... hinter die Zeugen ... und ..., der Zeuge ... ins Stationszimmer, wobei die Tür hierzu noch offen blieb. Die Tür zum Stationszimmer wurde erst kurz vor der Schussabgabe durch den Zeugen ... geschlossen. Selbst durch die geschlossene Tür war der Zeuge ... akustisch zwar gedämpft, aber ausreichend verständlich wahrnehmbar, da es sich dabei um eine dünne Holztür handelt. In der Folge griff der Beschuldigte, der weiterhin die abgebrochene Flasche in der rechten Hand hielt, mit der anderen Hand zu einem Feuerlöscher, der sich rechts von ihm befand, nahm diesen, entsicherte ihn mit einer Hand und spritze zwei bis drei Mal damit in den Raum. Die abgebrochene Flasche hielt der Beschuldigte während der ganzen Zeit in der anderen Hand. Der Zeuge ... forderte den Beschuldigten daraufhin auf, den Feuerlöscher wegzustellen. Dem kam der Beschuldigte nach. Im weiteren Verlauf zog der Beschuldigte, der sich nach wie vor am Ende des schmalen Ganges befand, sein mit Blut und Essig beflecktes T-Shirt aus, so dass er mit blutüberströmtem Oberkörper da stand. Unmittelbar darauf forderte der Beschuldigte, da er Angst hatte, dass die (uniformierte) Polizei ihn im Auftrag der Mitpatienten umbringen würde, zunächst Beamte der Kriminalpolizei zu sehen sowie etwas später ein Taxi, um alleine das Geschehen verlassen und mit dem Taxi flüchten zu können. Der Zeuge ... forderte daraufhin über Funk eine Zivilstreife an, die sich als Kriminalpolizei und Taxifahrer ausgeben sollte. Letzteres bekam der Beschuldigte aber nicht mit. Linker Hand vom Beschuldigten erstreckt sich der schmale Gang nach Norden um ein Eck für eine Länge von ca. 1,50 Meter. Dort hing zum damaligen Zeitpunkt an der Wand ein ca. 40 × 50 cm großes rahmenloses Bild hinter einer Glasscheibe. Diese ergriff der Beschuldigte sodann, ohne die Flasche aus der Hand zu nehmen, schlug sie gegen die Wand, so dass diese mit einem lauten Klirren zerbrach. Eine ca. 20 × 20 cm große Scherbe behielt der Beschuldigte, der die abgebrochene Flasche nach wie vor in der einen Hand hielt, in der anderen. Zwischenzeitlich erreichten die angeforderten Zivilbeamten ... und ... das Geschehen. ... wurde von ... dem Beschuldigten gegenüber als Taxifahrer, ... als Kriminalbeamter ausgegeben, beide begaben sich in den Vorraum, damit der Beschuldigte sie sehen konnte, beide gingen unmittelbar darauf hin wieder hinter die Schwingtür ins Treppenhaus zu den anderen Kollegen zurück. Der Zeuge ... forderte weiterhin den Beschuldigten auf, die Flasche sowie die Scherbe aus den Händen zu legen, was vom Beschuldigten jedoch verneint wurde, da er zunächst die Schlüssel für das Taxi bekommen und mit dem Taxi alleine wegfahren wolle. In diesem Zusammenhang sagte der Zeuge ... mehrfach, dass er ihn mit den Gegenständen in den Händen nicht gehen lassen könne und wenn er auf ihn zukomme, er auf ihn schießen müsse, da die Situation für ihn gefährlich sei. Es gelang dem Zeugen ... nur bedingt den Beschuldigten zu beruhigen. Bereits nur mit der abgebrochenen Flasche in der Hand, aber auch später mit Flasche und Scherbe in beiden Händen begann der Beschuldigte mehrere Male vor und damit auf den Zeugen ... zu und wieder zurück zu gehen. Überwiegend hielt der Beschuldigte die Flasche und die Scherbe dabei im Vorhalt, die Zacken der abgebrochenen Flasche nach oben. Der Zeuge ... tolerierte die Vorwärtsbewegung des Beschuldigten bis dieser ungefähr die Hälfte bzw. das letzte Drittel des schmalen Ganges erreichte und somit nur mehr ein Abstand von ca. 6 Metern zwischen beiden war. Aufgrund dessen sowie den vom Beschuldigten in den erhobenen Armen vorgehaltenen Gegenständen erschien dem Zeugen ... die Situation so gefährlich, dass er dem Beschuldigten den Schusswaffengebrauch androhte. Dies erklärte der Zeuge dem Beschuldigten dabei einmal dergestalt, dass er selbst Frau und Kind habe und da er, der Beschuldigte, für ihn gefährlich sei, müsse er, falls er weiter auf ihn zugehe, schießen. Daraufhin kniete sich der Beschuldigte, ohne dazu aufgefordert worden zu sein ab und nahm die Arme hoch, ohne jedoch Flasche und Scherbe aus der Hand zu legen. Dazu sagte er: "Ja, erschieß’ mich.", worauf der Zeuge ... erwiderte, dass er dies nicht wolle, sondern ihm helfen wolle. Darüber hinaus sei er ein schlechter Schütze. Dies wiederholte sich mindestens drei Mal, wobei sich der Beschuldigte beim zweiten Mal im letzten Drittel des engen Ganges hin zur Schwelle zum Vorraum ab kniete und danach nur ca. 1-2 Meter wieder zurück wich. Insgesamt war die Situation sehr mobil und davon geprägt, dass der Beschuldigte mit Flasche und Scherbe in den Händen nach vorne auf den Zeugen ... zuging, dieser den Schusswaffengebrauch androhte und der Beschuldigte daraufhin - in drei Fällen verbunden mit Abknieen - wieder zurück wich. Dabei zog der Zeuge ... ebenfalls wie der Zeuge ... jeweils die Dienstwaffe, steckte sie aber nachdem der Beschuldigte zurück wich, wieder in das Holster. Trotz wiederholter Aufforderung legte der Beschuldigte die abgebrochene Flasche und Scherbe nicht ab. Die Stimmungslage des Beschuldigten war dabei - wie bei dem ganzen Vorfall - sehr schwankend, mal war er sehr ruhig, dann wieder emotional sehr aufgeladen und gestikulierte wild, mal äußerte er klare Gesprächsanteile, mal nur schwer verständliche, verworrene und zusammenhangslose Gesprächsfetzen. Nachdem der Beschuldigte derart das letzte Mal zurückgewichen war, erreichte der Hundeführer, der Zeuge ..., das Geschehen und wartete, nachdem er einen Blick auf den Beschuldigten geworfen hatte, in der Schwingtür zum Vorraum mit seinen Hund, einem 6 Jahre alten dänischen Schäferhund, an der Leine, um diesen einzusetzen. Zeitgleich forderte der Beschuldigte erneut die Schlüssel des Taxis, um mit diesem alleine wegfahren zu können. Der Beschuldigte sagte dabei ausdrücklich, dass er gehen und das Gebäude verlassen möchte. Zu diesem Zwecke kam der Beschuldigte auch nach vorne und vergewisserte sich, dass die Schwingtür zum Treppenhaus offen war, ging dann aber wieder in etwa zu der Stelle zurück, an der er zuletzt im engen Gang gestanden war. Der Zeuge ... erklärte daraufhin dem Beschuldigten erneut mehrfach, dass er dieses nur zulassen könne, wenn er, der Beschuldigte, Scherbe und Flasche aus den Händen legen würde, er anderenfalls schießen müsse. Dem kam der Beschuldigte aber wiederum nicht nach. Ab diesem Zeitpunkt spitzte sich die Situation zu und der Beschuldigte ließ sich auch nicht mehr von der Androhung des Schusswaffengebrauchs beeindrucken. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt um 02.10 Uhr an der Schwelle vom engen Gang zum Vorraum hin. Der Zeuge ... stand zwischenzeitlich etwa in der Mitte des Vorraums auf Höhe der Schwingtür, jedoch auf der gegenüberliegenden Seite direkt, vor der Terrassentür, damit ca. 5 bis 7 Meter vom Beschuldigten entfernt. Der Beschuldigte machte plötzlich unerwartet einen leichten Ausfallschritt mit dem linken Fuß nach vorne, worauf der Zeuge ... sagte: "Hey, lauf bloß nicht los!". Daraufhin antwortete der Beschuldigte: "Ich mach’ mich bereit" oder "Ich mach’ mich fertig" und lief nahtlos weiter mit beiden Gegenständen in den etwa auf Brusthöhe erhobenen Händen schnellen Schrittes direkt auf den Zeugen ... zu, der vor ihm rückwärtsgehend zurück wich. Dabei sah der Beschuldigte vorher und nahm billigend in Kauf, dass er diesen hiermit nicht unerheblich hätte verletzen können. Insbesondere war ihm auch bewusst, dass er dem Geschädigten mit der abgeschlagenen Glasflasche und der Glasscherbe gefährliche Verletzungen hätte zufügen können. Als sich der Beschuldigte, der sich schnellen Schrittes vorwärts bewegte, ca. 3-4 Meter vor dem Zeugen befand wies dieser den Zeugen ... an, seinen Hund zu schicken. Zeitgleich konnte der Beschuldigte, der sich nun im westlichen Teil des Vorraums befand, sämtliche anwesenden Polizeibeamten sehen. Nur die im Stationszimmer befindlichen Personen waren für ihn aufgrund der geschlossenen Tür nicht mehr zu sehen. Der Beschuldigte bewegte sich nichts desto trotz weiter mit Flasche und Scherbe in den erhobenen Händen schnellen Schrittes auf ... zu, wobei er schneller vorwärts vorankam, als der Zeuge ... sowie der Kollege ... rückwärts. Insbesondere ging der Beschuldigte schnellen Schrittes nicht in Richtung der Schwingtür zum Treppenhaus, sondern direkt auf den Zeugen ... zu, der auf der gegenüber liegenden Seite stand. ... konnte zwar noch im Vorraum nach hinten bis auf die Höhe des ersten Fensters nach der Terrassentür ca. 1 bis 2 Meter ausweichen, konnte den Beschuldigten aber letztendlich nur noch durch einen Schuss mit seiner Dienstwaffe stoppen. Unmittelbar vor der Schussabgabe schickte der Hundeführer mit dem Kommando "Pack" seinen Hund auf den Beschuldigten los, der ihn noch stehend im linken unteren Brustkorbbereich sowie an der linken Oberarminnenseite biss, dann aber sogleich vom Beschuldigten abließ. Der Schuss fiel dabei ungefähr zeitgleich mit dem Losgehen des Hundes auf den Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde vom Schuss, der ihn im Bereich des Rippenbogens links, wie oben unter A.II.1. beschrieben, getroffen und fiel, nachdem er noch etwa ein bis zwei Meter weitergegangen war, in der Vorwärtsbewegung zu Boden. Mit den Füßen voraus kam er schließlich auf Höhe der Schwingtür, allerdings im gegenüberliegenden Bereich des Vorraums etwa 1 bis 2 Meter vor dem Zeugen ... vor der Terrassentür auf dem Rücken zu liegen. Der ganze Vorfall vom schnellen Zugehen des Beschuldigten auf ... an bis zur Schussabgabe dauerte nur wenige Sekunden. Der Zeuge ..., für den es der erste Schusswaffengebrauch gegenüber einem Menschen war, wurde nicht verletzt und hat auch sonst keine psychischen Beschwerden aufgrund des Vorfalls. Der ganze Vorfall, von Auslösen des Abrissalarms bis zur Schussabgabe, dauerte etwa 20 bis 30 Minuten. III. Aufgehobene Schuldfähigkeit Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Aufgrund der bei ihm vorliegenden paranoiden Schizophrenie mit einer akuten floriden Phase zur Tatzeit war zu diesem Zeitpunkt seine Fähigkeit, das Unrecht der unter Ziffer B.II. festgestellten Tat einzusehen, aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. C. Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person des Beschuldigten 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (A.I.) sowie seinem allgemeinen körperlichen Gesundheitszustand und Drogen- und Alkoholkonsum, wie unter A.II.1. beschrieben, beruhen im Wesentlichen auf dessen glaubhaften Angaben. Seine Angaben werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. St., der die Angaben, die der Beschuldigte während der Exploration gemacht hatte, in der Hauptverhandlung wiedergab. Auch hatte dieser Sachverständige den Beschuldigten bereits während seiner ersten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BZR Zf. 1) im Rahmen der Frage der Aussetzung zur Bewährung untersucht, so dass er auch zu diesem Zeitraum Angaben machen konnte. Auch diese deckten sich mit denen des Beschuldigten, so dass die Kammer keinerlei Zweifel hat, dem Beschuldigten insofern Glauben zu schenken. Die Angaben des Beschuldigten wurden darüber hinaus durch den Zeugen ... glaubhaft bestätigt, der für den Beschuldigten im Zeitraum von März 2003 bis September 2014 als Pfleger sowohl im I.-A.-Klinikum selbst, als auch in der angegliederten Forensischen Ambulanz zuständig war. Der sachverständige Zeuge ... konnte als zuständiger Stationsarzt ebenfalls zu beiden Aufenthalten des Beschuldigten im I.-A.-Klinikum glaubhafte Angaben machen, die sich mit denen des Beschuldigten decken. 2. Die Feststellungen zu der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten (A.II.2.) beruhen auf der eigenen Einschätzung der Kammer vom Zustand des Beschuldigten. Diese Einschätzung hat sie aufgrund ihres in der Hauptverhandlung von dem Beschuldigten gewonnenen Eindrucks, den eigenen Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, den Angaben der vernommenen Zeugen sowie den Angaben der Sachverständigen Dr. St. und Dipl.-Psych. (Univ.) Pö. zur Krankheitsgeschichte des Beschuldigten, die diese aufgrund der Einsicht in Unterlagen betreffend der früheren Einweisung, der eigenen Exploration, des Aktenstudiums sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen Dr. St. wiedergeben konnten, erlangt. Beraten wurde die Kammer hierbei von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. St. und der Sachverständigen Dipl.-Psych. (Univ.) Pö.. Der psychiatrische Sachverständige Dr. St. kam aufgrund persönlicher Exploration, Studiums von Verfahrensakten sowie aufgrund der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Darüber hinaus hat er seine Kenntnisse aus der vorangegangenen Begutachtung des Beschuldigten im Rahmen der Frage der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung (vgl. BZR Zf. 1) verwertet. Der Sachverständige begründete seine Diagnose mit dem Vorliegen eines ausgeprägten Verfolgungswahns (v.a. vor Rockern) beim Beschuldigten in unbehandeltem Zustand. Die erneute psychotische Entwicklung begann allmählich und verlief schleichend und wurde durch inadäquate Versuche der Selbstbehandlung mit Alkohol und Amphetaminen sehr wahrscheinlich erheblich verstärkt. Als weitere erhebliche Risikofaktoren nennt der Sachverständige das Absetzen der Medikation im Oktober 2013, das Ende der stabilisierenden bekannten Tätigkeit als Pizzabäcker in der Pizzeria "P. Pizza" sowie die Aufnahme einer für ihn völlig ungeeigneten Tätigkeit als Türsteher. Eine hirnorganische Störung oder Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung liegen nach den Ausführungen beider Sachverständigen hingegen nicht vor. Die Sachverständige Dipl-Psych. (Univ.) Pö. ergänzte hierzu, dass es sich beim Beschuldigten um einen durchschnittlich intelligenten Probanden mit herabgesetzter visueller Merkfähigkeit handele, wie dies typischerweise bei einer schizophrenen Erkrankung bemerkbar sei. Daneben bestanden beim Beschuldigten weiter eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), sowie eine Störung im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Amphetaminen (Speed) (ICD-10 F15.1). Ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (§ 64 StGB), wurde vom Sachverständigen ausdrücklich verneint. Die Kammer teilt die überzeugende Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. St. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und war lange Zeit als angestellter Arzt der psychiatrischen Klinik und Poliklinik der L.-M.-Universität ..., Abteilung für forensische Psychiatrie, tätig. Zwischenzeitlich ist er als Gutachter für das Institut für psychiatrische Gutachten, IPG-..., sowie als Privatdozent der Universitätsklinik ... tätig. Daher verfügt er über die erforderliche Sachkunde. Bei seiner Diagnose ging er von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Die Diagnose ist der Kammer auch aufgrund ihres persönlichen Eindrucks von dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung, dessen glaubhaften Angaben zu seinem inneren Erleben vor und während der festgestellten Tat und während der früheren Krankheitsphase sowie der Angaben des Zeugen Ko. und des sachverständigen Zeugen ..., aber auch aufgrund der beruflichen Erfahrung der Kammer mit an paranoider Schizophrenie erkrankten Menschen nachvollziehbar. Bereits dem Zeugen ... gegenüber gab der Beschuldigte in dem Telefonat vom 10.11.2014 an, dass er sich bedroht und verfolgt fühle. In der Nacht vom 10.11. auf den 11.11.2014 unmittelbar vor dem Vorfall war der Beschuldigte anhand des geschilderten Verhaltens psychotisch vollständig dekompensiert und zu keinem klaren Gedanken mehr fähig. Der Beschuldigte erläuterte der Kammer ausführlich, dass er bereits kurze Zeit nach Beginn seiner Tätigkeit als Türsteher im Café Schiller im September 2014 aufgrund dieser Tätigkeit diffusen Stress empfand, den er zunächst mit Alkohol und später mit der Einnahme von Speed abbauen wollte. Dies führte dazu, dass er nicht mehr regelmäßig schlafen und essen konnte. Schließlich bekam er Angstzustände und Fantasien die so ausgeprägt waren, dass er sein Zimmer absperren musste. Diese "Paranoia", wie sie der Beschuldigte selbst bezeichnet, nahm immer mehr zu, bis er selbst zu dem Ergebnis kam, es alleine nicht mehr zu schaffen und sich freiwillig ins I.-A.-Klinikum einliefern ließ. Der Beschuldigte schilderte hierzu anschaulich, dass er Angst hatte, dass "die Rocker" ihn umbringen wollten und er selbst im I.-A.-Klinikum sich noch von ihnen verfolgt glaubte. So dachte er, dass Mitpatienten "von den Rockern" beauftragt worden seien, ihn umzubringen. Auch zu dem Vorfall vom 17.04.2002 (BZR Zf. 1) machte der Beschuldigte ausführliche Angaben. Mit der Trennung von seiner Frau und seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Jahr 2001 habe "alles begonnen". Damals habe er erstmalig eine Verschlechterung seines psychischen Zustandes vermerkt. Einige Zeit vor dem Vorfall im Jahr 2002 habe er eine Stimme gehört, die ihm sagte, dass sein damaliger Arbeitgeber ihn und seine Familie töten wolle. Deshalb habe er sich gegen seinen Arbeitgeber wehren müssen und sei zu ihm gefahren. Trotz der Behandlung mit psychotischen Medikamenten nach seiner Festnahme am 17.04.2002 sowohl in der JVA St. als auch im I.-A.-Klinikum habe er noch ca. drei Monate Stimmen gehört. Diese glaubhaften Angaben des Beschuldigten und der genannten Zeugen ... und ... bestätigen neben den Angaben des Sachverständigen Dr. St. zu den von ihm eingesehenen Unterlagen das Vorliegen von Verfolgungsideen als Symptome einer paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten. 3. Die Feststellungen zum körperlichen Gesundheitszustand des Beschuldigten im Übrigen (A.II.1.), insbesondere aufgrund der Schussverletzung, beruhen neben den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten selbst auf den glaubhaften Angaben der Sachverständigen Dr. Eberle sowie der in Augenscheinnahme der unmittelbar nach dem Vorfall als auch im Rahmen der Hauptverhandlung aufgenommenen Lichtbildern von den Wunden und Narben des Beschuldigten. Die Kammer traf diese Feststellungen aufgrund ihres in der Hauptverhandlung von dem Beschuldigten gewonnenen Eindrucks, den eigenen Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, den Angaben der vernommenen Zeugen sowie den Angaben der Sachverständigen Dr. Eberle hierzu, die diese aufgrund der eigenen Untersuchung und der Einsicht in Unterlagen betreffend der Behandlung im Klinikum Schwabing wiedergeben konnte. Auch über die in Augenschein genommenen Lichtbilder hierzu konnte die Kammer einen vollständigen Eindruck von den Verletzungen sowie insbesondere den verbliebenen Vernarbungen erhalten. Beraten wurde die Kammer hierbei von der Sachverständigen Dr. Eberle. 4. Die Feststellungen zum Eintrag des Beschuldigten im Bundeszentralregister (A.III.) beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs betreffend den Beschuldigten vom 09.12.2014, den der Beschuldigten als richtig anerkannt hat. Der festgestellte Sachverhalt der dort enthaltenen einzigen Verurteilung durch das LG Ingolstadt vom 08.05.2003, AZ.: 1 Ks 11 Js 6503/02 (BZR Zf. 1) wurde verlesen. II. Feststellungen zum Sachverhalt Der unter Ziffer B.I. und II. festgestellte Sachverhalt beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Beschuldigten, soweit diesem gefolgt werden konnte, sowie auf der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der vernommenen Polizeibeamten, des zur Tatzeit anwesenden Personals des I.-A.-Klinikums sowie der übrigen gehörten Zeugen und Sachverständigen, darüber hinaus auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Plänen zu Tatörtlichkeit und -mittel und auf den verlesenen Urkunden. 1. Einlassung des Beschuldigten Der Beschuldigte schilderte die Vorgeschichte und in weiten Teilen die Tat wie unter B. I. und II. festgestellt, soweit er sich aufgrund seiner akuten psychischen Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt noch an den Vorfall erinnern konnte. Sein Geständnis war insofern glaubhaft. Der Beschuldigte schilderte die Tat - soweit er sich daran erinnern konnte - detailreich und im Wesentlichen mit seinen eigenen, gegenüber dem Sachverständigen Dr. St. bei der Begutachtung gemachten Angaben übereinstimmend. Seine Angaben wichen allerdings hinsichtlich des Angriffs auf den Zeugen ... von denen der Zeugen ab. Der Beschuldigte bestreitet jeglichen Verletzungsvorsatz, vielmehr habe er das Haus 28 und das I.-A.-Klinikum alleine verlassen wollen und zu diesem Zwecke ein Taxi angefordert. Daher sei er auch in einem Fall im Gang nach vorne gegangen, um sich zu vergewissern, dass die Schwingtür zum Treppenhaus offen stehe. Da er Angst gehabt habe, dass ihn die uniformierten Polizeibeamten umbringen würden, habe er die Kriminalpolizei gefordert und deshalb auch nicht die abgebrochene Flasche und die Scherbe als Druckmittel aus den Händen gelegt. Gleichzeitig, so gab der Beschuldigte weiterhin an, habe er "den anderen" zuvor kommen und sich selbst umbringen wollen. Auf die Frage, ob er wollte, dass ... ihn erschieße, gab der Beschuldigte an, dass er dies "wollte und auch nicht wollte". Ob er in diesem Zusammenhang geäußert habe "Ja, erschieß mich.", daran könne er sich ebenfalls nicht mehr erinnern, gab der Beschuldigte weiter an. Auch an die von ihm im Rahmen des Vorfalls getätigten Äußerungen, wie "Ich kann noch mehr" und "Ich mach’ mich bereit/fertig", habe er keine konkrete Erinnerung mehr, es könne so aber gewesen sein. Jedenfalls seien diese aber nur in dem Zusammenhang zu verstehen, dass er nie andere verletzen wollte, sondern nur sich selbst. Darüber hinaus hätten weder der Zeuge ... noch sonst einer der Anwesenden ihm gegenüber angedroht, dass von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden würde, wenn er weiter mit abgebrochener Flasche und Scherbe in den Händen auf die Polizeibeamten zugehen würde. Er habe zwar gesehen, dass der Zeuge seine Dienstwaffe mehrfach aus dem Holster gezogen und auch auf ihn gerichtet sowie sie wieder weggesteckt habe, eine entsprechende Androhung sei jedoch trotzdem nicht erfolgt. Er verstehe zwar, dass der Zeuge ... von ihm "genervt" gewesen sei, könne aber nicht nachvollziehen, warum er auf ihn geschossen habe. Er sei letztendlich unmittelbar vor der Schussabgabe auch nicht auf den Zeugen zugelaufen. Zutreffend sei zwar, dass er "die ganze Zeit" mit beiden Gegenständen in den Händen vor und zurück gelaufen sei. Dies habe er, nachdem er ein Taxi gefordert habe, aber nur gemacht, um den Pkw-Schlüssel zu bekommen und um zu überprüfen, ob die Treppenhaustür offen stand, da er überlegt habe, "abzuhauen". Auch habe er die Hände nicht erhoben, sondern nach unten gehalten. Kurz vor dem Schuss sei er stehen geblieben, da er gewusst habe, "jetzt kommt ein Schuss". Sein Körper sei angespannt gewesen, Scherbe und Flasche habe er immer noch in den Händen gehalten, aber nicht nach oben. 2. Zeugen Dieser Einlassung des Beschuldigten zu seinem Handeln unmittelbar vor und bei der Schussabgabe konnte die Kammer anhand der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Glauben schenken. Vielmehr haben die vernommenen Zeugen hierzu übereinstimmend und glaubhaft angegeben, dass der Beschuldigte, wie unter B.II. geschildert, mit der abgebrochene Flasche und der Scherbe in den erhobenen Händen auf den Zeugen ... zugelaufen ist. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Tat wie festgestellt ereignet hat.
  3. a)... Die Überzeugung der Kammer gründet sich insbesondere auf die Angaben des geschädigten Zeugen ..., der den Vorfall wie unter B.II. festgestellt geschildert hat. Zunächst noch in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten bestätigte der Zeuge in seiner Vernehmung, dass dieser im Rahmen des ganzen Tatgeschehens sehr mobil war und mehrfach nach vorne und wieder zurück gelaufen sei. Weiter berichtete der Zeuge allerdings in Abweichung vom Beschuldigten anschaulich und nachvollziehbar, dass dieser die Flasche und die Scherbe die meiste Zeit in den etwa auf Schulterhöhe erhobenen Händen gehalten habe. Die genannten Äußerungen des Beschuldigten ("Ich kann noch mehr!", "Ich mach' mich bereit/fertig", "Ja, erschieß' mich.") seien so gefallen. Auch habe er, nachdem der Beschuldigte das erste Mal auf ihn zu gegangen sei, den Schusswaffengebrauch angedroht, wovon sich der Beschuldigte zunächst noch beeindrucken ließ und wieder zurück wich bzw. abkniete, wie unter B.I. beschrieben. Dies habe sich mindestens drei Mal wiederholt, dabei habe er auch die Dienstwaffe gezogen und wieder zurückgesteckt. Der Zeuge konnte sich dabei auch glaubhaft erinnern, dass der Beschuldigte zum einen "Ja, erschieß' mich." äußerte, aber andererseits ein Taxi forderte und nach Ankunft des vermeintlichen Taxifahrers das Haus 28 alleine verlassen wollte. Letztendlich schilderte der Zeuge unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Tatgeschehen bereits vor etwa einem Jahr ereignete, das Geschehen widerspruchsfrei und überzeugend. Der Beschuldigte sei unmittelbar vor dem Angriff mit den Gegenständen in den erhobenen Händen direkt und insbesondere nicht in Richtung der Treppenhaustür von seiner Position an der Schwelle vom engen Gang zum Vorraum hin schnellen Schrittes auf ihn zu gegangen und habe sich von der Schusswaffe alleine nicht mehr beeindrucken lassen. Er selbst sei zunächst noch nach hinten zurückgewichen und habe den Hund angefordert. Da dieser nicht reagierte und da der Beschuldigte schneller auf ihn zuging, als er rückwärtsgehen konnte, habe er die Situation für derart gefährlich eingeschätzt, dass er von seiner Dienstwaffe Gebrauch gemacht habe. Der Beschuldigte sei insbesondere ohne Zweifel auf ihn direkt zugelaufen und habe ihn direkt angegriffen. Weil er beide Gegenstände in den etwa auf Schulterhöhe erhobenen Händen gehalten habe, sei dieser Angriff für ihn unmittelbar bevor gestanden und gefährlich gewesen. Dies sei auch dadurch bestätigt worden, dass der Beschuldigte nach der Schussabgabe in einem Abstand von deutlich unter 2 Metern vor ihm zu liegen gekommen sei und insbesondere nicht vor der Treppenhaustür, sondern an der gegenüberliegenden Vorraumseite direkt vor der Terrassentür, also auf der Seite, auf der er auch gestanden habe. Der Zeuge schilderte äußert nachvollziehbar, dass seine Wahrnehmung, nachdem der Beschuldigte losgelaufen sei, auf diesen fokussiert gewesen sei, da er nur mehr den Angriff und "nicht viel mehr daneben" wahrgenommen habe. Er habe sich nur auf den Angriff konzentriert und festgestellt, dass der Beschuldigte den Abstand verringere, da er schneller vorwärts komme, als er selbst rückwärts weichen konnte. Dabei beschrieb der Zeuge seine ungefähre Ausgangsposition sowie die Strecke seines Zurückweichens anschaulich anhand der sich nach der Terrassentür anschließenden Fensterreihe auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der vorgelegten Pläne. Aufgrund des nur mehr äußerst geringen Abstands zwischen ihm und dem Beschuldigten, der sowohl eine abgebrochene Flasche als auch eine Scherbe in den erhobenen Händen hielt, sei die Situation für ihn derart gefährlich gewesen, dass er unmittelbar mit einer Verletzungshandlung rechnen musste. Anhand der Position der übrigen anwesenden Polizeibeamten konnte der Zeuge auch eine andere Zielrichtung des Beschuldigten als auf ihn ausschließen. Soweit der Zeuge widersprüchliche Angaben zu der Frage, in welcher Hand der Beschuldigte die Flasche gehalten habe, machte, konnte er diese auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage mit dem langen Zeitablauf, der seit der polizeilichen Vernehmung, die noch am 11.11.2014 vorgenommen wurde, verstrichen ist, schlüssig erklären. Gleiches gilt für seine Angabe, dass nach seiner Anweisung an den Hundeführer hinsichtlich des Hundes "nichts passiert" sei und er von einem Hundebiss nichts wisse. Dies lässt sich ohne weiteres zum einen durch seine von ihm geschilderte eingeschränkte Wahrnehmung erklären, die der Zeuge unumwunden zugab, Zum anderen gab der Hundeführer ... an, dass sein Hund den Beschuldigten zur gleichen Zeit anfiel, als der Schuss fiel, so dass dies nicht im Widerspruch zu der Angabe des Zeugen ... steht. Die Kammer hat keinen Anlass an den Äußerungen des Zeugen zu zweifeln, da dieser insbesondere ohne Belastungseifer und flüssig die Szenerie schilderte. Er gab auch unumwunden zu, dass dies sein erster Schusswaffengebrauch gegenüber einem Menschen und für ihn ein beeindruckendes Ergebnis gewesen sei, er aber keine psychischen Beschwerden habe.
  4. b)... Auch der Zeuge ..., der Streifenpartner des Zeugen ..., der über den gesamten Zeitverlauf hinter ... zur Sicherung stand, schilderte den vom Beschuldigten abweichend geäußerten Tatablauf wie von ... dargestellt. Insbesondere bestätigte er, dass der Beschuldigte nach Eintreffen des vermeintlichen Taxifahrers das Gebäude mit Flasche und Scherbe in der Hand verlassen wollte, dass der Zeuge ... dem Beschuldigten gegenüber mehrfach den Schusswaffengebrauch wie unter B.II. geschildert, androhte und der Beschuldigte in diesem Zusammenhang äußerte, dass der Zeuge ihn erschießen solle. Ohne jeglichen Belastungseifer gab der Zeuge weiter nachvollziehbar und in sich schlüssig an, das unmittelbar nachdem der Hundeführer in den Vorraum kam, sich der Beschuldigte aufrichtete und man daran merkte, dass er sich "zu irgendetwas fertig machen" würde. An die nachfolgende Äußerung "Ich mach' mich fertig/bereit" konnte sich der Zeuge zwar nicht mehr erinnern, gab dies aber auch von sich aus zu. Er schilderte flüssig und anschaulich, dass der Beschuldigte sodann mit der Flasche und der Scherbe in den erhobenen Händen schnellen Schrittes auf den Zeugen ... zugelaufen sei. Die Hände des Beschuldigten seien auf Brust- oder Kopfhöhe gewesen, genauer wisse er dies nicht mehr. Auch die Positionen seines Kollegen und des Beschuldigten sowohl unmittelbar vor dem Loslaufen des Beschuldigten als auch bei Schussabgabe bzw. die Position des Beschuldigten, an der er zum Liegen kam, schilderte der Zeuge wie unter B.I., II. und damit deckungsgleich mit den Angaben des Zeugen .... Insbesondere beobachtete der Zeuge ... auch, dass sich der Beschuldigte schneller vorwärts bewegte als der Zeuge ... und er rückwärts. Nachdem der Beschuldigte durch den Schuss getroffen worden sei, sei er etwa noch 1 bis 2 Meter weitergegangen, bevor er zu Boden fiel.
  5. c)... Die Zeugen ... gaben unabhängig voneinander als weitere Polizeibeamten anschaulich, glaubhaft und nachvollziehbar das Tatgeschehen, wie unter B.II. dargestellt, an, insbesondere konnten alle drei Zeugen die mehrfache Androhung des Schusswaffengebrauchs durch den Zeugen ... bestätigten. Daneben räumten sie bereitwillig von sich aus ein, dass sie den Beschuldigten abhängig von ihrer jeweiligen Position nur teilweise gesehen oder den Tatort zeitweise wieder verlassen hätten. Insgesamt hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen. Der Zeuge ..., der gleichzeitig als Verbindungsbeamter damit beauftragt war, dem Außendienstleiter, dem Zeugen ..., immer ein aktuelles Lagebild zu vermitteln, gab beispielsweise von sich aus zu, dass er während des gesamten Tatgeschehens das Haus 28 etwa drei bis vier Mal verließ, um mit dem Zeugen ... in Funkkontakt treten zu können. Daher habe er die Gesprächsführung des Zeugen ... nur ausschnittsweise hören und die Bewegungen von diesem und dem Beschuldigten nur unvollständig wahrnehmen können. Er konnte aber, jeweils nach seinem Wiedereintreten in den Vorraum, klar die veränderten Positionen beider, wie sie unter B.I., II. geschildert wurden, ausführen. Direkt vor der Schussabgabe, so führte der Zeuge insofern schlüssig aus, sei er wieder in den Vorraum getreten und habe beide, sowohl ... als auch den Beschuldigten komplett gesehen. Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt mit beiden Gegenständen in den Händen am Anfang des Vorraums gestanden, ... habe sich auf Höhe der Terrassentür des Vorraums befunden. Unmittelbar danach habe er den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte die anderen Polizeibeamten wahrgenommen habe. Auch dieses Detail deckt sich mit der Aussage des Zeugen .... Der Zeuge ... schildert hier ebenso wie der Zeuge ... nachvollziehbar, dass er ab diesem Zeitpunkt aufgrund der verschärften Situation nur mehr den Beschuldigten und ... in Fragmenten wahrgenommen habe und auch kaum mehr sein restliches Umfeld. Die Kollegen ... und ... wären ebenso wie er rückwärtsgegangen, bis sie aus seinem Blickfeld verschwunden seien. Sodann sei der Schuss gefallen und der Beschuldigte auf Höhe der Schwingtür in der Vorwärtsbewegung gefallen. Wie er vom Anfang des Vorraums zu dieser Position gekommen war, habe er nicht gesehen. Danach habe er unmittelbar das Gebäude verlassen, um die Schussabgabe mitzuteilen. Auch der Zeuge ... gab ebenso wie sein Streifenkollege ... unumwunden sofort zu, dass sie nach ihrem Eintreffen zwar kurz in den Vorraum traten, um einen Blick auf den Beschuldigten im engen Gang werfen zu können, dann aber wieder ins Treppenhaus unmittelbar hinter bzw. auf Höhe der zweiflügligen Schwingtür gingen. Von dort hätten sie wegen des durch das Stationszimmer bedingten Mauervorsprungs am Ende des Vorraums den Beschuldigten nur sehen können, wenn dieser in den vorderen Teil des engen Gangs kam. Entsprechend äußerte sich der Zeuge ... dahingehend, dass er dort in der "2.Reihe" gestanden und daher nicht immer alles genau gesehen und gehört habe. Was er aber habe beobachten können, sei, dass der Beschuldigte "auf einmal" mit der Flasche und der Scherbe in Händen auf "den Kollegen ... losgestürmt" sei. Dieser habe geschossen, so dass der Beschuldigte umgefallen und liegen geblieben sei. Auch dieser Zeuge gab in Übereinstimmung mit den anderen Zeugen an, dass der Beschuldigte unvermittelt auf ... zu gerannt sei. Auf Vorhalt der anderen Zeugenaussagen sowie seiner polizeilichen Aussage, ob es statt eines Rennen auch ein schnelles Zugehen gewesen sein könnte, erklärte der Zeuge, dass er damit ein und dieselbe Bewegung meine. Die Kammer hat aufgrund dessen keinen Zweifel seiner Aussage zu glauben, da diese Fortbewegungsart des Beschuldigten je nach Person nicht nur unterschiedlich wahrgenommen, sondern auch unterschiedlich bezeichnet werden kann. Gerade in Grenzfällen zwischen schnellem Gehen und Laufen liegt dies auf der Hand, so dass sich damit der vermeintliche Widerspruch ohne weiteres erklären lässt. Auch der Zeuge ... gab seine Beobachtungen zum Tatgeschehen insofern konkret wieder. Er schilderte äußerst anschaulich, dass ... beruhigend auf den aufgeregten und sehr unruhigen Beschuldigten eingeredet habe, die Situation so immer weiter gegangen, bis der Beschuldigte auf den Zeugen "losgegangen" sei. Sein Kollege, der Zeuge ..., sei hinter ihm gestanden, was sich mit dessen Aussage ("2.Reihe") deckt. Der Beschuldigte sei dann immer weiter nach vorne gekommen und habe der Aufforderung stehen zu bleiben, da sonst von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden müsste, nur zunächst Folge geleistet. Insofern bestätigte der Zeuge die von allen Zeugen getätigte Beobachtung des vor und zurück Gehens des Beschuldigten parallel dazu, dass der Zeuge ... seine Waffe aus dem Holster zog und wieder zurücksteckte, wie unter B.II. beschrieben. Zum Angriff selbst gab der Zeuge schlüssig an, dass er, nachdem er kurzzeitig dachte, dass sich die Situation beruhigt habe, nur wahrgenommen habe, dass der Beschuldigte plötzlich nach vorne auf den Zeugen ... schnellen Schrittes losgerannt sei. Die Antwort des Zeugen auf die Frage, ob es ein Rennen oder schnelle Schritte gewesen seien, bestätigt die Überzeugung des Gerichts, dass es für die anwesenden Personen äußert schwer ist, die exakte Bezeichnung der Fortbewegung des Beschuldigten zu benennen. Auch dieser Zeuge sagte, dass es "zielstrebige schnelle Schritte" gewesen seien, eine "Mischform" zwischen Rennen und schnellem Gehen. Erinnerungslücken, z. B. hinsichtlich der Armhaltung des Beschuldigten, gab der Zeuge ... unumwunden zu, ebenso wie die Frage, was ... gemacht habe, nachdem der Beschuldigte schnellen Schrittes auf ihn zugegangen sei. Er wisse nur mehr, dass ... durch eine Rückwärtsbewegung versucht habe den Abstand zwischen ihm und dem Beschuldigten zu vergrößern, ihm dies aber nicht gelungen sei, da der Beschuldigte - vorwärts - schneller vorangekommen sei. Auch die Position des Zeugen ... zu Beginn des Angriffs wisse er nicht mehr, aber, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt am "Türstock" des engen Gangs zum Vorraum und nach Schussabgabe ca. 2 Meter zum Zeugen ... entfernt befunden habe. Insofern deckt sich auch dies mit den restlichen Zeugenaussagen. Der Zeuge ..., der als Hundeführer erst relativ spät unmittelbar vor der Schussabgabe zum Geschehen kam, konnte insofern erst ab diesem Zeitpunkt Angaben machen. Er bestätigte, dass unmittelbar nachdem er sich an der Treppenhaustür zum Vorraum positioniert habe, der Beschuldigte schnell, auf den Zeugen ... zugegangen sei. Gleichzeitig mit der unmittelbar darauf folgenden Schussabgabe habe er seinen Hund auf den Beschuldigten geschickt. Insofern ergibt sich kein Widerspruch zur Angabe des Zeugen ..., als dieser behauptete, dass er den Hundeführer angewiesen habe, "seinen Hund zu schicken", ... dies jedoch nicht bestätigen konnte. Der Zeuge ... gab hierzu nämlich an, dass er diese Aufforderung nicht gehört habe und nicht, dass sie nicht erfolgt sei. Zwar folgerte er dies aus der Tatsache, dass zwischen seiner Ankunft und der Schussabgabe ein derart geringer Zeitraum lag, legte dies aber offen als Schlussfolgerung dar und wiederholte auf Nachfrage erneut, dass er es nicht gehört habe. Ebenso verhält es sich mit vermeintlich widersprüchlichen Angaben dieses Zeugen zur Distanz zwischen dem Beschuldigten und .... Berücksichtigt man, dass der Vorfall ein Jahr her ist und der Zeuge erst unmittelbar vor der Schussabgabe in den Vorraum trat, ist es nur mehr als verständlich, dass er den genauen Abstand zwischen beiden nicht mehr genau wusste. Gleiches gilt für die Angaben des Hundeführers hinsichtlich der Frage, ob es möglich sei, dass sein Hund den Beschuldigten zwei Mal gebissen habe. Der Zeuge konnte zur konkreten Anzahl der Bisse keine sicheren Angaben machen und gab lediglich an, dass es "ihn überraschen würde", wenn sein Hund zwei Mal gebissen hätte. Insofern räumt der Zeuge aber auch von sich aus ein, dass er sich die bissbedingten Verletzungen des Beschuldigten nicht angesehen habe. Sicher sei er sich nur, dass sein Hund wieder schnell vom Beschuldigten abgelassen habe, da er überfordert gewesen sei. Er sei dann im Kreis gelaufen, bis er ihn wieder eingefangen habe. Der Zeuge schilderte dieses Fehlverhalten seines Hundes ebenfalls von sich aus und ohne jeglichen Belastungseifer. Auch insofern deckt sich die Aussage des Hundeführers mit der der anderen Zeugen. Die Polizeibeamten ... und ... gaben übereinstimmend an, dass sie zu der Frage, ob und wie oft der Hund den Beschuldigten gebissen habe keine weiteren Angaben machen könnten, da sie ihn erst wieder wahrgenommen haben, als der Beschuldigte am Boden lag und der Hund im Kreis gelaufen sei.
  6. d)...: Die polizeiliche Endsachbearbeiterin, die Zeugin ..., konnte zum Tatgeschehen aus eigener Wahrnehmung keine Angabe machen, da sie in der Tatnacht selbst nicht vor Ort war, sondern erst am 28.11.2014 die Sachbearbeitung übernahm. Der Zeuge ... traf als Außendienstleiter erst gegen 02.00 Uhr im I.-A.-Klinikum ein und befand sich während des restlichen Geschehens draußen vor dem Haus 28. Er konnte somit nur die über Funk oder vom Zeugen ... ihm nach seinem Eintreffen persönlich mitgeteilten Meldungen wiedergeben. Der Zeuge gab aber an, dass er den Schuss selbst um 02.10 Uhr aus dem Objekt heraus gehört habe und den Zeugen ..., seine Dienstwaffe sowie den Kollegen ... nach der Schussabgabe vor dem Haus 28 in Empfang genommen habe.
  7. e)Zeugen ... (Krankenpfleger), ... und ... (Sicherheitsdienst) und ... (diensthabender Arzt): Die übrigen genannten Zeugen bestätigten den Sachverhalt wie unter B.II. geschildert in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise. Auch diese Zeugen konnten zwar das Tatgeschehen nicht lückenlos wahrnehmen, da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten den Vorraum verließen, wie unter B.II. geschildert. Alle Zeugen gaben diese Lücken in ihrer Wahrnehmung aber von sich aus zu und schilderten das Tatgeschehen ohne jeglichen Belastungseifer. Der Krankenpfleger ..., der den Beschuldigten als erstes antraf, schilderte glaubhaft, dass er von Anfang an anwesend gewesen sei und um 01.30 Uhr den sogenannten Abrissalarm auslöste, wodurch der Sicherheitsdienst des I.-A.-Klinikums, die Zeugen ... und ... benachrichtigt worden seien. Bis kurz vor der Schussabgabe habe er sich direkt hinter den Zeugen ... und ... befunden und somit das Geschehen, wie unter B.II. dargestellt, wahrgenommen. Auch hier stimmen die Angaben des Zeugen zur Position von ... und des Beschuldigten mit den Angaben der übrigen Zeugen überein. ... habe sich in der Mitte des Vorraums, der Beschuldigte am Ende des engen Gangs zum Vorraum hin befunden. Unmittelbar vor der Schussabgabe habe er den Eindruck gehabt, dass die Situation festgefahren sei und eine Eskalation drohe. Der Zeuge gab unumwunden zu, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten mit der abgebrochenen Flasche und der Scherbe in den Händen bereits zuvor auch damit gerechnet habe, dass der Beschuldigte ihn angreifen würde. Um sich davor zu schützen, ging er dann in das Stationszimmer und zog die von außen nicht zu öffnende Tür von innen zu. Kurz danach habe er einen Knall gehört, den er zunächst nicht habe einordnen können, bis er wieder hinaus gegangen sei und den Beschuldigten dort am Boden habe liegen sehen, "wo ... zuvor gestanden sei". Die Zeugen vom Sicherheitsdienst gaben übereinstimmend an, dass sie zunächst in der Tür zum Stationszimmer gestanden seien bis der Beschuldigte sie gesehen habe, als er in einem Fall den engen Gang bis zum Vorraum nach vorne ging. Da der Beschuldigte dann forderte, dass sie dort weggehen sollten, sei er, so führt der Zeuge ... nachvollziehbar aus, hinter die Polizeibeamten ... und ... gegangen, sein Kollege ... in das Stationszimmer. Der Zeuge ... schilderte weiter, dass man es dem Beschuldigten "nicht ansehen" habe können, dass er den Zeugen ... angreifen werde. Als dieser jedoch unerwartet auf ... mit Flasche und Scherbe auf Brust- oder Kopfhöhe - genauer wisse er dies nicht mehr - in den Händen zu gerannt sei, hab er sich umgedreht und sei in ein angrenzendes Zimmer gegangen, um sich zu schützen. Anschaulich schildert der Zeuge hierzu, dass er aus Angst die Tür von innen zugehalten habe. Auch hier ergibt sich aus den oben unter
  8. c)dargestellten Gründen kein Widerspruch zur Geschwindigkeit der Bewegungsart des Beschuldigten. Der Zeuge ... ergänzte zum Vorfall noch, dass der Beschuldigte mit den Gegenständen in den Händen das Haus verlassen habe wollen, was ihm von ... verweigert worden sei, solange er nicht die Gegenstände aus den Händen lege. Auch dieser Zeuge bestätigte in Übereinstimmung mit den übrigen Zeugen, dass das Geschehen immer auf und ab ging, hoch und runter de-/eskalierte und im Zuge dessen der Zeuge ... mehrfach den Gebrauch der Dienstwaffe androhte, sie auch aus dem Holster zog und nach Deeskalation wieder wegsteckte. Ca. 5 Minuten vor der Schussabgabe sei er dann, da er merkte, dass die Situation aufgrund der Bewaffnung des Beschuldigten für ihn gefährlich werden könne, in das Stationszimmer gegangen, wobei zunächst noch die Tür offen gewesen sei, bis der Zeuge ... in das Zimmer kam. Danach habe man durch die relativ dünne Holztür hören können, dass die Lage noch einmal hocheskaliert sei, da die Stimmen lauter als zuvor gewesen seien. Er habe auch Schritte gehört, die sich so angehört hätten, als würde der Beschuldigte auf ... zulaufen. Es habe sich nach kurzen schnellen und kräftigen Schritten angehört, durchaus auch möglich von zwei Personen. Dieser Zeuge, der relativ neutral dem Geschehen gegenüber stand, gab weiter überzeugend an, dass er aufgrund der Äußerungen des Beschuldigten gegenüber ... den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschuldigte sich zunächst umbringen habe wollen, dann aber das Gebäude habe verlassen wollen. Der Zeuge ... gab von sich aus gleich zu Beginn seiner Aussage an, dass er sich unmittelbar vor oder beim Eintreffen der Polizei ins Stationszimmer zurückgezogen habe. Daher habe er den Vorfall nur mehr akustisch wahrnehmen können. Er sei aber auch abgelenkt gewesen, da er zum einen die Patientenakte des Beschuldigten gesucht und zum anderen den externen Notarzt angerufen habe. Genau während dieses Telefonats sei der Schuss gefallen. Daran könne er sich im Gegensatz zum restlichen Geschehen noch sehr gut erinnern, da sein Gesprächspartner ihn gefragt habe, ob bei ihm geschossen werde, was er bejaht habe. Unmittelbar vor dem Schuss habe er einen Anstieg des Geräuschpegels vernommen und Schritte, möglicherweise auch von mehreren Personen, gehört.
  9. f)... (Mordbereitschaft), ... (Spurensicherung), Sachverständiger ... (BayLKA, Ballistik): Der Zeuge ... traf im Rahmen seines Mordbereitschaftsdienstes erst gegen 03.30 Uhr im Haus 28 ein, konnte dort aber vermehrte Blutantragungen in dem Bereich wahrnehmen, in dem der Beschuldigte, wie unter B.II. beschrieben, zum Liegen kam. Auch der Zeuge ... bestätigte diesen Bereich unmittelbar vor der Terrassentür. Darüber hinaus erläuterte er die im Sonderband "TOB" auf Bl. 7-41 von der Örtlichkeit angefertigten Lichtbilder und vorliegende Pläne, so dass sich die Kammer einen genauen Eindruck von den Räumlichkeiten verschaffen konnte. Die Fundstelle des aufgepilsten Projektils mit Mauerresten, die entsprechende Mauerbeschädigung sowie die Aufprallstelle der Auswurfhülle und dadurch bedingte kupferhaltige Antragungen an der nördlichen Mauerseite des Vorraums konnte dieser Zeuge ebenfalls bestätigten. Der Sachverständige des Bayrischen Landeskriminalamtes, ..., erläuterte glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Angaben der Zeugen zu den Positionen des Beschuldigten und von ... bei Schussabgabe sowie die Position des Beschuldigten, als er zum Liegen kam, zu diesen Fundorten passen. Der im Gutachten vom 13.01.2015 (Akte 2, Reg. 4) grün dargestellte Flugbahnkorridor, der sich aus den Fundorten ergebe, sei mit den Positionen in Einklang zu bringen. Er gab aber auch von sich aus an, dass aufgrund eines Körperdurchschusses die Restenergie des Projektils nach Austritt aus dem Körper nicht mehr so groß sei und dadurch eine Flugbahnänderung einhergehen könne. Es sei daher nur ein vager Rückschluss möglich, daneben auch bedingt durch die sehr dynamische Situation. Da es sich "nur" um einen reinen Fleischtreffer gehandelt habe, sei es auch durchaus möglich, dass sich die Vorwärtsbewegung des Beschuldigten noch kurz fortgesetzt habe. Dies würden die Spuren ebenfalls bestätigen. Auch dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen ..., dass der Beschuldigte, nachdem er von der Kugel getroffen wurde, noch etwa ein bis zwei Metern weiterging, bevor er zum Liegen kam.
  10. g)Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Einlassung des Beschuldigten: In Anbetracht des Teilgeständnisses des Beschuldigten, welches sich bis auf oben unter 1. genannte Punkte mit den Angaben der Zeugen deckt, sowie der erfolgten Zeugenaussagen, hat die Kammer keinen Zweifel, dass sich das Tatgeschehen wie unter B.II. beschrieben ereignet hat. Soweit die Einlassung des Beschuldigten hiervon abweicht, erscheint sie der Kammer nicht glaubhaft und durch die Angaben der Zeugen widerlegt. Auffällig in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschuldigte behauptet, dass der Zeuge ... unmittelbar vor dem Schuss geäußert haben soll: "Jetzt habe ich die Nase voll.", was aber von keinem der Zeugen bestätigt werden konnte. Dies führte bereits zu erheblichen Zweifeln der Kammer hinsichtlich des vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhalts, die durch die Angaben der Zeugen bestätigt wurden. Auch konnten Abweichungen der Zeugen, z. B. hinsichtlich der genauen Position des Beschuldigten und des Zeugen ... nachvollziehbar ihre Ursache in der Tatsache finden, dass der Vorfall zum Zeitpunkt der Vernehmung vor Gericht bereits ein Jahr zurück lag. Die völlige Übereinstimmung hinsichtlich solcher Punkte würde vielmehr gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen. Die Kammer hat die Angaben der Zeugen vollumfänglich ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Daher geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte mit dem Zulaufen auf den Polizeibeamten ... alleine das Ziel verfolgte, dass er entweder fliehen könne oder sich vom Zeugen ... erschießen zu lassen (suicide by cop), ohne dabei den Zeugen ... zu verletzen. Vielmehr gelangte die Kammer anhand der soeben geschilderten äußeren Umstände zu der Überzeugung, dass der Beschuldigte mit bedingtem Verletzungsvorsatz dahingehend handelte, dass er den Zeugen sowohl mit der abgebrochenen Flasche als auch mit der Scherbe erhebliche Verletzungen zufügen wollte. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, die Verletzung des Zeugen mit den genannte Gegenständen als möglich und nicht ganz fern liegend erkannte und damit mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstanden war, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nahm (vgl. Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage, § 15 Rn. 9 a m. w. N.). Aufgrund der vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Beschuldigten besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Möglichkeit, den Zeugen ... erheblich mit den genannten Gegenständen zu verletzen, nicht nur klar erkannte, sondern auch billigte. Dafür maßgebend sind folgende Erwägungen: Die Annahme, dass der Beschuldigte den Plan durch einen Polizeibeamten erschossen zu werden von Anfang an verfolgte, scheitert bereits daran, dass nicht er, sondern der Sicherheitsdienst des Klinikums die Polizei benachrichtigte. Auch die von ihm geäußerte Angst, von uniformierten Polizeibeamten auftragsgemäß erschossen zu werden, und seine Forderung aufgrund dessen nach einem Kriminalbeamten, spricht gegen den von vornherein verfolgten Plan des Beschuldigten, ... dazu zu bringen, ihn zu erschießen. Gleiches gilt für die Forderung des Beschuldigten, ein Taxi zu holen, welche sowohl von den Zeugen als auch vom Beschuldigten bestätigt wurde. Aber auch danach war dies nicht das alleinige Ziel des Beschuldigten: Der Zeuge ... forderte ihn mehrfach auf, die abgebrochene Flasche und die Scherbe aus den Händen zu legen, da er ihn sonst nicht gehen lassen könne und von der Schusswaffe Gebrauch machen müsse. Des Weiteren hatte der Zeuge dem Beschuldigten gegenüber auch mehrfach die Herausgabe der Taxischlüssel verneint, wenn er die Gegenstände nicht aus den Händen legen würde. Eindrucksvoll zog er hierzu mehrfach seine Waffe und richtete sie auf den Beschuldigten. Er betonte gegenüber dem Beschuldigten aber gleichzeitig, dass er ihn nicht erschießen wolle, im Übrigen ein sehr schlechter Schütze sei. Entsprechend steckte der Zeuge die Waffe wieder zurück, wenn der Beschuldigte daraufhin zurückwich oder abkniete. Daher erkannte der Beschuldigte auch unter Berücksichtigung seiner akuten Psychose klar, dass ... ihn weder mit Flasche und Scherbe in den Händen gehen lassen würde, noch dass der Zeuge ihn erschießen würde, wenn er sein Handeln nicht weiter forcieren würde. Mindestens drei Mal wiederholte sich der Ablauf, dass der Beschuldigte noch im engen Gang sich dem Zeugen näherte, letzterer ihn aufforderte stehen zu bleiben, da er sonst schießen müsse, dem der Beschuldigte auch nachkam. Von allen Zeugen wurde berichtet, dass die Stimmung des Beschuldigten sehr wechselhaft gewesen sei, mal äußerst aufgeregt, dann wieder ruhig. Entsprechend hatte der Zeuge ... nachdem der Beschuldigte das letzte Mal abkniete, auch den Eindruck, dass der Beschuldigte sich beruhigt habe. Dem Beschuldigten war daher jedenfalls in diesen ruhigeren Momenten klar, dass er aus dem Haus 28 nicht herauskommen und der Zeuge ... ihn nicht erschießen werde, wenn er nicht zu einem härten Mittel greifen werde. Dem Beschuldigten war damit klar, dass er mit der Flasche und der Scherbe in den erhobenen Händen ... angreifen und verletzen müsse, damit dieser ihn erschieße oder er sodann das Haus 28 verlassen könne. Dieser Schluss war dem Beschuldigten trotz seiner akuten Psychose möglich, da er sich immer wieder auch beruhigte. Phasen, in denen er nach Angaben des Zeugen ... ihm zuhörte und antwortete. Aufgrund des geschilderten Ablaufs ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Beschuldigte sich unmittelbar bevor er auf den Zeugen ... zulief, dahin gehend entschied, dass er, um sein Ziel entweder das Haus zu verlassen oder sich erschießen zu lassen zu erreichen, den Zeugen ... angreifen und verletzen musste. Letztendlich konnte es für die Kammer daher dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte fliehen und zu diesem Zwecke den Zeugen aus dem Weg schaffen musste oder den Zeugen ... damit derart reizen wollte, dass er ihn erschießen würde. Der Beschuldigte gab auf die Frage, ob er erschossen werden wollte, selbst an, dass er es wollte und doch nicht wollte. Gerade aufgrund der durch seine Psychose bedingten Wahnvorstellung umgebracht zu werden ist dies äußerst nachvollziehbar, da die Situation für den Beschuldigten ohne einen direkten Angriff auf den Zeugen, der ihn mit den Gegenständen in den Händen nicht gehen ließ, ausweglos erschien. Daher nahm er es jedenfalls billigend in Kauf, dass der Zeuge ... zur Erreichung seines Zieles mit der abgebrochenen Flasche oder der Scherbe erheblich verletzt werden würde. Auch wenn es nicht in erster Linie das Ziel des Beschuldigten war, den Zeugen ... zu verletzen, so nahm er es jedoch in Kauf, dass dieser mit der Scherbe oder der abgebrochenen Flasche erheblich verletzt werden würde. Ebenso wie sich der Beschuldigte selbst mit den Zacken der abgebrochenen Flasche erhebliche Verletzungen am Hals zugefügt hatte, konnte der Beschuldigte von derart schwerwiegenden Verletzungen (durch Flasche oder Scherbe), beispielsweise am Hals des Zeugen ausgehen. Unabhängig davon entspricht es allgemeiner Kenntnis, dass der Angriff auf den Oberkörper eines Menschen mit derartigen Gegenständen immer äußerst schwerwiegende Folgen haben kann, dessen sich auch der Beschuldigte bewusst war. Dass der Beschuldigte den Zeugen ... jedenfalls mit bedingtem Vorsatz verletzen wollte, wird auch durch die Handhaltung des Beschuldigten mit einer abgebrochenen Glasflasche, die er verkehrt herum hielt und die somit mit den abgebrochenen Zacken nach oben ragte, und der Scherbe verdeutlicht. Nicht nur, dass er beide Gegenstände in den in etwa auf Schulterhöhe erhobenen Händen hielt, er lief mit schnellen Schritten damit aus einer Distanz von etwa 5 bis 7 Metern auf den Zeugen ... unvermittelt zu und konnte durch den Schuss nur 1 bis 2 Meter vor dem Zeugen zu Fall gebracht werden. Damit war eine Verletzung des Zeugen unmittelbar zum Greifen nah und konnte nur durch die schnelle Reaktion des Zeugen selbst vermieden werden. Aufgrund dieser äußeren Umstände erscheint es auch im Hinblick auf den psychotischen Zustand des Beschuldigten als nicht vorstellbar, dass er von sich aus die Handlungsalternative hatte, den Angriff ohne Eingreifen des Zeugen ... oder Dritter abzubrechen. III. Feststellungen zur Schuldunfähigkeit Die Feststellungen zur aufgrund der psychischen Erkrankung aufgehobenen Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit hat die Kammer aufgrund ihres eigenen Eindrucks vom psychischen Zustand des Beschuldigten während der festgestellten Tat getroffen, den sie aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Einlassung des Beschuldigten selbst, aber auch der Aussage des Zeugen ... gewonnen hat. Beraten wurde sie hierbei durch die Sachverständigen Dr. St. und Dipl.-Psych. (Univ.) Pö.. Beide mündlich in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar und gründen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. stellt die unter A. II. 2. beschriebene psychische Erkrankung des Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar. Zum Tatzeitpunkt habe beim Beschuldigten eine floride paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) vorgelegen. Aufgrund dieser Störung habe der Beschuldigte unter massiven Verfolgungsideen gelitten. Er sei zu dem Tatzeitpunkt derart psychotisch gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei einzusehen, dass er die abgebrochene Flasche und die Scherbe weglegen musste und in einem derartigen Zustand auch nicht das Krankenhaus verlassen durfte. Die Sachverständige Dipl.-Psych. (Univ.) Pö. erläuterte insbesondere, dass beim Beschuldigten keine hirnorganischen Beeinträchtigungen festzustellen seien. Es handele sich um einen durchschnittlich intelligenten Menschen mit einer herabgesetzten visuellen Merkfähigkeit, wie sie typischerweise bei Schizophrenie bemerkbar ist. Diese Einschätzung teilt die Kammer. Der Beschuldigte schilderte in der Hauptverhandlung eindrücklich seine zum Tatzeitpunkt aus seiner Sicht verzweifelte Lage, die darin bestand, dass er sich massiv verfolgte fühlte und Angst hatte von verschiedenen Personen umgebracht zu werden. Ein Mitpatient habe ihn beispielsweise damit gedroht, dass er ihn in "Stücke schneiden" würde. Grund hierfür waren seine massiven Verfolgungsideen. Bei seinem Telefonat mit dem Zeugen Ko. am Morgen des 10.11.2014 teilte der Beschuldigte auch diesem Zeugen mit, dass er sich bedroht und verfolgt fühlte. D. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat im Zustand der aufgehobenen Schuldfähigkeit rechtswidrig den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB verwirklicht. Dabei handelte er mit natürlichem Vorsatz. Insbesondere ist auch von einer rechtswidrigen Tatbestandsverwirklichung auszugehen, da der Beschuldigte das Versuchsstadium erreicht und jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. D. h., dass nicht nur mindestens eine Handlung gegeben sein muss, die der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden soll (st.Rspr.; Thomas Fischer, StGB, 62. Auflage, § 22 Rn. 10). Daneben muss dies nach Maßgabe des Tatplans des Täters erfolgen. Subjektive Beurteilungsgrundlage ist damit die Vorstellung des Täters von der Tat als konkreter Tatplan ( BGHSt 28, 162 ; Thomas Fischer, StGB, 62. Auflage, § 22 Rn. 8 m. w. N.). Der Täter muss mit seiner Handlung subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschreiten und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut in eine konkret nahe Gefahr bringen (BGHSt 28, 163; Thomas Fischer, a. a. O., § 22 Rn. 10). Dies ist vorliegend gegeben, da der Beschuldigte, wie oben unter C. II. (dort insbesondere 2.g.) erläutert, zum unmittelbaren Zeitpunkt des Angriffs auf den Zeugen ... als Tatablauf die erhebliche Verletzung des Zeugen mit der abgebrochenen Flasche oder der Scherbe jedenfalls für möglich hielt und damit einverstanden war. Es kam ihm zwar maßgebend nicht darauf an, da er in erster Linie entweder fliehen oder sterben wollte, ihm war aber bewusst, dass er sein Ziel nur erreichen werde, wenn er zuvor den Zeugen ... verletzt habe. Mit der Feststellung, dass er mit jenen Gegenständen in den erhobenen Händen auf den Zeugen zulief, ist die Schwelle des "Jetzt geht es los" auch in subjektiver Hinsicht, jedenfalls mit ausreichendem Eventualvorsatz, überschritten. Unter Berücksichtigung der geringen Distanz zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten bei Beginn und Ende des Angriffs ist auch die konkret nahe Gefahr zu bejahen. Mit den genannten Gegenständen, einer abgebrochenen mit den Zacken nach oben gerichteten Glasflasche, sowie einer etwa 20 × 20 cm großen Scherbe, beide auf Schulterhöhe gehalten, sind vorliegend auch gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben. Denn beide bewegliche Gegenstände sind sowohl nach der objektiven Beschaffenheit, als auch nach der Art ihrer Benutzung im vorliegenden Einzelfall geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (Thomas Fischer, StGB, 62. Auflage, § 224 Rn. 9 m. w. N.). Auch hierauf bezog sich der Vorsatz des Beschuldigten, der zu seiner Zielerreichung (Flucht oder Suizid) die Gegenstände zur Verletzung heranzog. E. Rechtsfolgen I. Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Die Kammer hat gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte hat eine rechtswidrige Tat, nämlich eine versuchte gefährliche Körperverletzung, begangen. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung fehlte ihm aufgrund einer akuten schizophrenen Psychose die Einsicht Unrecht zu tun. Infolge dieser krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut ähnliche Straftaten begehen würde, wenn nicht seine Unterbringung angeordnet wird. Der Beschuldigte ist auch für die Allgemeinheit gefährlich. 1. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt nur bei einem Täter in Betracht, dessen Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB auf einem positiv festgestellten, länger bestehenden und nicht nur vorübergehenden Zustand beruht (st.Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22 , 27; Thomas Fischer, StGB, 62. Auflage, § 63 Rn. 6 m. w. N.). In diesem Zustand muss er eine rechtswidrige Tat (Anlasstat) begangen haben (Thomas Fischer, StGB, 62. Auflage, § 63 Rn. 3). Der Beschuldigte leidet nach Überzeugung der Kammer - beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. St. - an einer paranoiden Schizophrenie. Damit ist aufgrund der akuten psychotischen Dekompensation zum Tatzeitpunkt das erste Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Ferner ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. St. davon überzeugt, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene rechtswidrige Tat (B. II.) auf dieser Erkrankung beruht. Das aggressive und fremd gefährdende Verhalten des Beschuldigten ist nach Auffassung der Kammer ausschließlich in dem Zusammenhang zu sehen, dass der Beschuldigte im akuten Stadium seiner Erkrankung massive Verfolgungsideen entwickelt, die sodann sein Handeln bestimmen und zu einer Aufhebung der Fähigkeit des Beschuldigten führen, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Beim Beschuldigten besteht zwar daneben eine Alkoholabhängigkeit sowie ein Missbrauch von Amphetaminen, das Tatgeschehen ist jedoch nicht primär darauf zurückzuführen, sondern resultiert auf den Symptomen der paranoiden Schizophrenie. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt weder unter Alkohol- noch unter dem Einfluss sonstiger Drogen stand, wie die Beweisaufnahme ergab. Zum konkreten Tatzeitpunkt war damit die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infolge seiner Erkrankung vollständig aufgehoben (§ 20 StGB). 2. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Beschuldigten außerordentlich und darf deswegen nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands (weitere) erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Es ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten erforderlich, allein die bloße Möglichkeit genügt nicht (st.Rspr.; Thomas Fischer, StGB, 62. Auflage, § 63 Rn. 13; BGH NStZ-RR 2005, 303 Rn. 5 dort m. w. N.). D. h. es muss die Gefahr bestehen, dass der Täter "infolge seines Zustandes" weiterhin erhebliche Taten begehen wird. Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit muss somit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGH NStZ 1986, 572 Rn. 3 dort m. w. N.). Die Anordnung bedarf einer sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Beschuldigten eingreifende Maßnahme darstellt (BGH NStZ 2005, 326 Rn. 4 dort). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Maßregeln sind die in § 62 StGB genannten drei Elemente, nämlich die Bedeutung der von dem Beschuldigten begangenen Taten, die Bedeutung der von ihm zu erwartenden Taten und der Grad der von ihm ausgehenden Gefahr insgesamt zu würdigen und zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen ( BGHSt. 24, 134 Rn. 8 f dort zum damaligen § 42 a StGB a. F.). Da die Unterbringung nach § 63 StGB ihrem Zweck nach auf die Verhinderung zukünftiger Straftaten abzielt, kommt bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung regelmäßig der Bedeutung der in Zukunft zu erwartenden Rechtsverletzungen besonderes Gewicht zu.
  11. a)Der Beschuldigte hat im Zustand vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung verwirklicht. Er ist auf den Geschädigten ... mit einer abgebrochenen Glasflasche, deren Zacken nach oben ragten, sowie einer relativ großen Scherbe, beides auf Schulterhöhe haltend, schnellen Schrittes zugegangen. Der Abstand zwischen beiden betrug dabei nur etwa 5 bis 7 Meter, wurde jedoch vom Beschuldigten, da dieser sich schneller vorwärts bewegte, als der Zeuge rückwärtsgehen konnte, noch weiter rasch verkleinert, so dass der Zeuge bei einer Distanz von etwa 3 bis 4 Metern auf den Beschuldigten schoss, um den Angriff auf ihn abzuwehren. Wie knapp dies letztendlich war, wird besonders anschaulich dadurch deutlich, wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte nach dem Schuss noch 1 bis 2 Meter weiter ging und letztendlich nur 1 bis 2 Meter vor dem Geschädigtem zum Liegen kam. Diese Tat stellt eine erhebliche Straftat, die zumindest der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, dar. Der Angriff auf den Geschädigten hätte nicht nur erhebliche körperliche Verletzungen beim Geschädigten verursachen können, sondern war aufgrund seines massiv bedrohenden Charakters sowie aufgrund der verwendeten Gegenstände auch abstrakt geeignet, erhebliche psychische Beeinträchtigungen beim Geschädigten herbeizuführen.
  12. b)Die Kammer ist - sachverständig beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. St. - davon überzeugt, dass bei einer Gesamtwürdigung dieser Anlasstat, der Persönlichkeit des Beschuldigten und seines Vorlebens von diesem infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Insbesondere ist nach Überzeugung der Kammer mit Taten, die der unter B.II. festgestellten Tat entsprechen, zu rechnen. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, dass es beim Beschuldigten im unbehandelten Zustand aufgrund der psychiatrischen Erkrankung mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychotischen Dekompensation komme. Die Wahrscheinlichkeit für fremd aggressives Verhalten des Beschuldigten in einer solchen Phase sei hoch. Besonders gefährlich sei dies aufgrund der schleichenden psychotischen Dekompensation. Beim Beschuldigten sei es im Laufe der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 nach Absetzen der Neuroleptika Ende 2013 erneut zu einer solchen gekommen, beschleunigt durch diverse Risikofaktoren wie beruflichem Stress sowie die Einnahme von Alkohol und Speed. Ausgelöst sei die schizophrene Phase aber vor allem durch das Absetzen der Medikation. Auch der Tatzeitpunkt etwa 9 Monaten nach Absetzen passe in das Krankheitsbild. Aufgrund der vom Beschuldigten geschilderten Wahnvorstellungen und seinem Handeln entsprechend dieser im Rahmen des Tatgeschehens sei von einer ausgesprochen heftigen Dekompensation auszugehen. Auch vor dem Vorfall am 17.04.2002 habe der Beschuldigte im unbehandelten Zustand unter massiven Verfolgungsideen gelitten, eine Stimme habe ihm die Tötung seines Arbeitgebers vorgegeben. Die versuchte Tötung (an seinem Arbeitgeber), die der Beschuldigte damals ebenfalls im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, war ebenfalls auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen. Diese Verfolgungsideen würden nur unter medizinischer Behandlung remittieren, die bei der hier vorliegenden heftigen Dekompensation erst nach einem gewissen Zeitraum medikamentöser Behandlung zurückgeht. Ohne eine medikamentöse Behandlung sei eine Remission nicht zu erwarten. Die psychotischen Symptome würden dann weiter das Handeln des Beschuldigten bestimmen. Zu erwarten seien zumindest vergleichbare Taten wie die verfahrensgegenständliche Tat. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschuldigte auch im Rahmen der Führungsaufsicht aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Ingolstadt (BZR. Zf. 1) regelmäßig Alkohol konsumierte und dies gegenüber der forensischen Ambulanz, an die er angeschlossen war, größtenteils verbarg. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Gefahrenprognose bei dem Beschuldigten entsprechen der eigenen Einschätzung der Kammer vom psychiatrischen Zustandsbild und von der Gefährlichkeit des Beschuldigten in unbehandeltem Zustand. Beim Beschuldigten kam es nach Absetzen der Neuroleptika erneut zu einer psychotischen Dekompensation. Auch der Absetzversuch im Rahmen der Führungsaufsicht im Oktober 2010 bestätigt diese Gefahr der erneuten Dekompensation, da der Beschuldigte bereits nach etwa vier Monaten Anfang Februar 2011 äußerst nervös war und über Durchschlafstörungen berichtete, so dass die Medikation wieder angesetzt wurde. Dass es im Rahmen der Wahnvorstellungen des Beschuldigten, insbesondere, dass Dritte ihm nach dem Leben trachten würden, wieder zu fremd aggressiven Delikten kommen kann, liegt für die Kammer daher auf der Hand. Beim Beschuldigten kam es nun bereits zum zweiten Mal zu einer solchen Dekompensation mit anschließenden fremd aggressiven Delikten. Dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens "nur" eine versuchte gefährliche Körperverletzung war und es nicht zu einem vollendeten Delikt kam, ist nur dem besonnenen und erfahrenen Umgang des Zeugen ... zu verdanken. Während der Beschuldigte vor dem Jahr 2002 offenbar fähig war, sich sozial einzufügen, sogar die Beziehung zu seiner ehemaligen Ehefrau über sechs Jahren zu unterhalten und mit ihr zusammenzuwohnen, gelang ihm dies nach Ausbruch seiner Krankheit (in den Jahren 2001/2002) und nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Jahre 2012 nicht mehr. Nach eigenen Angaben hat er seitdem zwar weiterhin zahlreiche Kontakte zu Frauen, insbesondere auch sexueller Art, jedoch keine ernsthaften Beziehungen mehr. Daneben berichtete der Zeuge ... dass der Beschuldigte, den er im Rahmen des Maßregelvollzugs begleitete, immer wieder Probleme mit Finanzen gehabt hätte. Aufgrund der weiteren Angaben des Beschuldigten ist darüber hinaus zuletzt ein weitgehender sozialer Rückzug des Beschuldigten festzustellen, der darin endete, dass er sich in seiner Einzimmerwohnung einsperrte und die Wohnung kaum mehr verließ. Beraten durch den Sachverständigen Dr. St. ist die Kammer deshalb überzeugt, dass von dem Beschuldigten infolge seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Körperverletzungen in der unter B. II festgestellten Art, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Der Beschuldigte ist deshalb für die Allgemeinheit gefährlich. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass kurz vor der vollständigen Dekompensation des Beschuldigten am 11.11.2014 eine gewisse krankheitsbedingte Einsicht beim ihm anzunehmen war, da er sich zwei Tage zuvor am 08.11.2014 in das I.-A.-Klinikum einwiesen ließ. Die Schwere der Dekompensation und damit auch die Erhöhung des Aggressionspotentials wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte trotz der von ihm erkannten Notwendigkeit einer Einweisung und einer beginnenden Behandlung mit Neuroleptika bereits zwei Tage vor dem Vorfall nicht entgegen seiner Verfolgungsidee handeln konnte und diese bis zum Vorfall selbst hin auch nicht abnahm.
  13. c)Im Hinblick auf die Erheblichkeit der Anlasstat und der zu erwartenden weiteren Taten sowie den erhöhten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte derartige Taten auch in Zukunft begehen wird, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 62 StGB, gewahrt. II. Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung Vorliegend kam die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung in Betracht, da besondere Umstände vorlagen, welche die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann (§ 67 b Abs. 1 StGB). Besondere Umstände sind solche in der Tat, der Person des Täters, seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder so abgeschwächt wird, dass zunächst ein Verzicht auf den Vollzug gewagt werden kann ( BGHSt 34, 313 , 316; Thomas Fischer, StGB, 62. Auflage, § 67 b Rn. 3). Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. sowie des sachverständigen Zeugen ... zu bejahen. Der Zeuge ..., der der behandelnde Stationsarzt des Beschuldigten ist, führte aus, dass sich der Beschuldigte seit seiner vorläufigen Unterbringung nach der Rückkehr in das I.-A.-Klinikum am 16.02.2015 krankheitseinsichtig und behandlungsbereit gezeigt habe. Eine produktivpsychiatrische Symptomatik war bereits aufgrund der antipsychotischen Behandlung im Klinikum Schwabing zwischen dem Tatvorfall am 11.11.2014 und seiner Entlassung am 16.02.2015 bis auf leichte Konzentrationsschwierigkeiten nicht mehr zu bemerken, die Stimmung sei nahezu euthym gewesen. Der Beschuldigte sei nur von seinem mehrmonatigen Aufenthalt auf der Intensivstation geschwächt gewesen. Er habe sich gleich gut in das Stationsgeschehen eingegliedert, zumal er mit einer Reihe von Pflegern aus dem ersten Maßregelvollzug bereits bekannt gewesen sei. Im ganzen Zeitraum sei es weder zu verbalen noch zu tätlichen Aggressionen weder mit dem Personal noch mit Mitpatienten - gekommen. Auch eine zweimalige Umstellung der psychotischen Medikation sei ohne Wiederauftreten produktivpsychiatrischer Symptomatik erfolgt. Der Beschuldigte sei im Zuge dessen bereit gewesen seine Medikation alle zwei Wochen als Depotspritze zu erhalten. Die Dosierung liege im unteren Bereich knapp unter 29 Mikrogramm, normal sei eine Dosis zwischen 20 und 60 Mikrogramm. Ab Juni 2015 sei die Dosis weiter auf die kleinstmögliche Spritze verringert worden, ohne dass es hierunter zu einer Verschlechterung kam. Dies decke sich auch mit dem ersten Maßregelvollzug des Beschuldigten (BZR Zf. 1), in dem der Beschuldigte ebenfalls unter sehr niedrigen Dosen stabil gewesen sei. Seit Februar 2015 habe der Beschuldigte an sozial therapeutischen Maßnahmen teilgenommen (Kochgruppe). Dass er nur sehr unregelmäßig an der daneben empfohlenen Arbeitstherapie teilgenommen habe, sei durch seine Bauchverletzung bedingt und nachvollziehbar (abgehende Winde, die dem Beschuldigten unangenehm gegenüber Dritten seien). Er sei morgens aufgestanden, habe pünktlich an den Morgenmeetings teilgenommen und sich selbst ein Trainingsprogramm im Rahmen seines Hobbys Kraftsport erstellt. An Absprachen habe er sich gehalten und Zeit mit Mitpatienten verbracht. Insgesamt kommt der sachverständige Zeuge zu dem Ergebnis, dass ein sehr positiver Verlauf gegeben sei, der psychische Zustand habe sich deutlich stabilisiert. Unter gewissen Auflagen schätzte der sachverständige Zeuge die Möglichkeit einer Bewährung sehr gut ein, gerade auch im Hinblick auf die positiven Erfahrungen, die man mit dem Beschuldigten im ersten Maßregelvollzug gemacht sowie auf die Tatsache, dass es auch in den letzten acht Monaten (seit seiner Rückführung ins I.-A.-Klinikum am 16.02.2015) keinerlei Probleme mit dem Beschuldigten gegeben habe. Darüber hinaus ermögliche die Verabreichung der Neuroleptika über eine Depotspritze eine strenge Kontrolle der Einnahme sowie die Möglichkeit einer kurzfristigen zusätzlichen oralen Erhöhung bei Bedarf. Die einzigen kritischen Punkte (unregelmäßige Teilnahme an Arbeitstherapie und schnelle Abbrüche in der Vergangenheit am ersten Arbeitsmarkt) sei mit nachvollziehbaren Gründen erklärbar. Insbesondere am ersten Arbeitsmarkt sei der Beschuldigte auch unter Neuroleptika krankheitsbedingt schnell überfordert. Auch dies sei aus dem ersten Maßregelvollzug bekannt, in dem der Beschuldigte den Belastungen auf dem ersten Arbeitsmarkt auch unter Medikation nur eingeschränkt standhalten konnte und Beschäftigungen oft abgebrochen habe. Letztendlich sei er deshalb damals nur mehr als Essensausfahrer im I.-A.-Klinikum tätig gewesen. Dieses Bild zeichne sich auch jetzt ab, so dass von einer Arbeitsauflage abgeraten werde, um einen möglichen Stressfaktor, der ein Auslösen einer weiteren Psychose fördern könne, zu vermeiden. Da sich der Beschuldigte während seiner einstweiligen Unterbringung aber dennoch eine Tagesstruktur gegeben und diese aufrechterhalten habe, sei dies auch nicht bedenklich. Neben der antipsychotischen Medikation in Depotabgabe sei dem Beschuldigten die Abstinenz von jeglichen psychoaktiven Substanzen (illegalen Drogen wie Alkohol) aufzuerlegen, daneben die Aufnahme in einer forensischen Wohngemeinschaft. Gleichzeitig sei eine engmaschige Anbindung an die forensische Ambulanz erforderlich. Bis ein Platz in einer Wohngemeinschaft gefunden werde, sei es möglich, den Beschuldigten wieder im I.-A.-Klinikum aufzunehmen, womit sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung einverstanden erklärte. Vom Sachverständigen Dr. St. wird diese Ansicht im vollen Umfang bestätigt. Angesichts der vom Beschuldigten aufgrund seiner jetzigen Situation entwickelten Einstellung zu seinem Leben biete sich die Möglichkeit, einen selbstständigen Weg für ihn zu finden. Er sei auch froh, dass er bei dem Vorfall nicht zu Tode gekommen sei. Aufgrund des langen Zeitablaufs seit dem Vorfall und der Tatsache, dass sich sein psychischer Zustand im I.-A.-Klinikum gravierend verbessert habe, sei eine Aussetzung der Unterbringung unter engen Auflagen zwischenzeitlich zu befürworten. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 24.02. und 27.02.2015 sei der Beschuldigte aufgrund seiner somatischen Beschwerden, aber auch seiner psychischen Erkrankung noch nicht so weit gewesen, dies sei nun abweichend zu beurteilen. Darüber hinaus habe es damals noch keinen sozialen Empfangsraum gegeben und die Medikation sei nicht als Depot erfolgt. Da diese Voraussetzungen nun gegeben seien und der Beschuldigte nahezu vollständig remittiert sei und insbesondere keine psychologischen Auffälligkeiten wie Verfolgungsideen mehr habe, sei eine Aussetzung zur Bewährung möglich. Insofern fordert auch der Sachverständige dieselben vom Zeugen ... genannten Auflagen. Insbesondere die Behandlung mit einem Neuroleptika in Depotform sei für den Beschuldigten besonders wichtig. Ihm müsse klar sein, dass, wenn auch in der niedrigsten möglichen Dosis, die lebenslange Einnahme unausweichlich sei, um nicht wieder erneut zu dekompensieren. Die Erhöhung des CK-Werts als mögliche Nebenwirkung des Neuroleptikum Risperidon sei zu beobachten, aber im letzten Verlauf stark rückläufig gewesen. Im Falle des Auftretens weiterer Symptome sei darüber hinaus ein Umsetzen auf ein anderes Neuroleptikum möglich. Gleiches gelte hinsichtlich der geforderten Abstinenz von illegalen Drogen und Alkohol, gerade auch, da der Beschuldigte beides als Selbstmedikation benutzt hat. Beides fördere den Ausbruch einer erneuten schizophrenen Phase. Ähnlich wie der Zeuge bestätigt der Sachverständige auch, dass die Aufnahme einer Arbeitsauflage nicht erforderlich sei, da der körperliche Zustand des Beschuldigten im Vergleich zum ersten Maßregelvollzug deutlich schlechter sei. Dies sieht die Kammer, gestützt auf die Angaben des Zeugen und des Sachverständigen ebenso. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nicht nur im Rahmen der Begutachtung gegenüber dem Sachverständigen, sondern auch im Rahmen des Hauptverfahrens als krankheitseinsichtig gezeigt hat. Dass er eine solche zumindest in Ansätzen auch unmittelbar vor dem Vorfall am 11.11.2014 hatte, bestätigt die freiwillige Einweisung ins I.-A.-Klinikum am 08.11.2014. Daher kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass angesichts der jetzigen Situation des Beschuldigten sowie seiner jetzigen Lebenseinstellung eine Aussetzung zur Bewährung prognostisch zu befürworten ist. Unter Gewährleistung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme kann es dem Beschuldigten gelingen, einen selbstständigen Weg zu finden, so dass - im behandelten Zustand - keine weiteren derartigen Straftaten zu erwarten sind. Da jedoch beide Ärzte betonen, dass nur im behandelten Zustand eine derartige positive Prognose möglich sei, insbesondere es ohne Medikamente zu einer erneuten akuten Phase des Beschuldigten kommen würde, hat die Kammer die empfohlenen Auflagen im Führungsaufsichtsbeschluss festgelegt, um eine engmaschige Kontrolle des Beschuldigten, die ärztlicherseits angeratene Wohnsitznahme und insbesondere seine Medikamenteneinnahme zu gewährleisten. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass derzeit noch kein gesicherter geeigneter sozialer Empfangsraum gegeben ist, da der Beschuldigte seine Wohnung aufgrund der einstweiligen Unterbringung und des langen Krankenhausaufenthalts im Klinikum Schwabing verloren hat. Der Beschuldigte hat aber in der Hauptverhandlung auch seine Bereitschaft erklärt, in einer forensischen Wohngemeinschaft Wohnsitz zu nehmen sowie die Überbrückungszeit, wie bereits erläutert, im I.-A.-Klinikum freiwillig zu verbringen, eine Zuführung von dort aus zu der genannten Einrichtung durch das Klinikum ist ebenfalls gewährleistet. Nach Angaben des sachverständigen Zeugen ... und des Sachverständigen Dr. St. ist über die Forensische Ambulanz des I.-A.-Klinikums daneben die regelmäßige Depotgabe gewährleistet, von dort werden auch Spiegelkontrollen vorgenommen. Daneben hat sich sein psychischer Zustand aufgrund der Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente bereits erheblich verbessert. Die Zusammenarbeit mit den Ärzten im I.-A.-Klinikum verläuft positiv. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass bei dem Beschuldigten zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Unterbringung gewagt werden kann. F. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO. Dem Beschuldigten waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da gegen ihn eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet wurde (§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO). Permalink: https://openjur.de/u/2285939.html ( https://oj.is/2285939 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 8 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.