Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins. Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion Coburg an die Fahrerlaubnisbehörde wurde der Antragsteller am 9. Dezember 2015 nach Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) wegen Gemein- und Selbstgefährlichkeit in das Bezirksklinikum Obermain eingeliefert. Seine Ehefrau habe mitgeteilt, er befinde sich in einer sehr depressiven Phase und habe suizidale Absichten geäußert. Diese habe er gegenüber den Polizeibeamten wiederholt. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 1,54 mg/l ergeben. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin auf, Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. In dem ihm hierzu übersandten Formblatt gab der Antragsteller unter anderem an, er sei vom 9. bis 20. Dezember 2015 wegen Alkoholproblemen im Bezirksklinikum Obermain behandelt worden. Auf Anforderung des Antragsgegners reichte er hierzu den Entlassungsbericht des Bezirksklinikums vom 21. Dezember 2015 nach (Diagnosen u. a.: Alkoholintoxikation F10.0 bei Alkoholabhängigkeit F10.2, Zustand nach viermaligem generalisiertem epileptischen Anfall im Alkoholentzug). Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 4. März 2016 angeforderte ärztliche Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen legte der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vor. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Juli 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1 und C1E und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids. Aus der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens werde gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Über den hiergegen mit Schreiben vom 26. Juli 2016 eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde, soweit ersichtlich, bislang noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formalen Begründungserfordernissen. Der Antragsteller habe die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit verloren und noch nicht wieder erlangt. Aufgrund des Entlassungsberichts des Bezirksklinikums Obermain, dessen Ärzte insoweit besonders qualifiziert seien, sei von einer hinreichend gesicherten Diagnose der Alkoholabhängigkeit auszugehen. Auch die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers am 9. Dezember 2015 weise sehr deutlich auf eine Alkoholabhängigkeit hin. Es komme daher nicht darauf an, ob die Begutachtungsaufforderung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Anhaltspunkte für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Fahreignung trotz noch nicht überwundener Alkoholabhängigkeit seien nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergäben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller noch nie beim Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller habe noch nie unter Alkoholeinfluss am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Auch aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde hätten sich aus dem Entlassungsbericht des Bezirksklinikums keine hinreichenden Tatsachen für eine feststehende Alkoholabhängigkeit ergeben. Der Vorfall vom 9. Dezember 2015, bei dem es sich um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt habe, reiche hierfür ebenfalls nicht aus. Der Antragsteller sei bereit, seinen Gesundheitszustand und seine weiterhin uneingeschränkte Alkoholabstinenz durch entsprechende stichprobenartig angeordnete Urinproben untersuchen zu lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. 1. Der Antragsgegner hat die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens gestützt, dessen Beibringung er vom Antragsteller zur Abklärung etwaiger Erkrankungen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 4 Nr. 6.6 (Epilepsie), Nr. 7 (psychische [geistige] Störungen) und Nr. 8 (Alkohol) der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl S. 1674), gefordert hatte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der nicht (fristgerechten) Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt jedoch voraus, dass die Beibringungsanordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entspricht, insbesondere anlassbezogen, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist und dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Fahreignung in der Anordnung hinreichend erläutert werden. In der Beibringungsanordnung des Antragsgegners vom 4. März 2016 waren allerdings sowohl die Fragestellung als auch die Erläuterung sehr knapp und allgemein gehalten. Zwar hat der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gleichzeitig ein Schreiben übermittelt, in dem er den Anlass für die Gutachtensanforderung näher dargelegt hat. Eine Erklärung für die Erstreckung der Begutachtung auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne von Anlage 4 Nr. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist aber auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage des ärztlichen Fahreignungsgutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) stützen konnte. 2. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Obermain vom 21. Dezember 2015 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit des Antragstellers die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV auch ohne Vorlage eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt (wenn - wie hier - sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96 ; BayVGH, B. v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.). Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, B. v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216 ). Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf. Die Anordnung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist nur erforderlich, wenn zwar Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen und daher Zweifel hinsichtlich der Fahreignung vorliegen, aber nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, ob der Betreffende tatsächlich alkoholabhängig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.