Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweili
Art. 94Abs. 1 Satz 2 Bay
EUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6;
Art. 94Abs. 1 Satz 3 Bay
EUG, LT-Drs. 16/9412 v. 27.7.2011, S. 1 f., 6; VG Bayreuth, U. v. 14.12.2009 - B 3 K 08.459 - juris Rn. 40, 44). Die Berufsfreiheit und die Privatschulfreiheit schließen eine allgemeine Kontrolle auch über die charakterliche Eignung einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten vergleichbar der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung bei der Ernennung für ein staatliches Lehramt zwar aus (Art. 33 Abs. 2 GG). Neben den in Art. 134 Abs. 2 BV und Art. 7 Abs. 4 GG genannten pädagogischen und fachlichen Qualifikationen können jedoch schwerwiegende Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit als solcher entgegenstehen, i.R. v. Art. 94 Abs. 1 BayEUG berücksichtigt werden. Diese Tatsachen sind bei der Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft mit zu beachten. Auch im Privatschulwesen kann der Staat im Rahmen seines Wächteramts die Unterrichtstätigkeit untersagen, wenn beispielsweise Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzungs- oder Sexualdelikte belegt sind. Solche Straftaten disqualifizieren potenzielle Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Vorbild- und Schutzfunktion gerade gegenüber minderjährigen Schülern ein gewisses Maß an persönlicher Integrität aufweisen müssen. Hier ist die betreffende Lehrkraft erst gar nicht zur Unterrichtstätigkeit an einer Privatschule zuzulassen. Art. 94 BayEUG stellt somit letztlich die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgesehene Grenze der Privatschulfreiheit dar. Die in Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG vorgenommene Konkretisierung schränkt den in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG eröffneten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der persönlichen Eignung bei einschlägig verurteilten Personen ein; bei Vorliegen einer Straftat nach Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG ist die Unterrichtsgenehmigung zwingend zu versagen (vgl. zum Ganzen:
Art. 94Abs. 1 Satz 2 Bay
EUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6;
Art. 94Abs. 1 Satz 3 Bay
EUG, LT-Drs. 16/9412 v. 27.7.2011, S. 1 f., 6). Die verantwortungsvolle Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten (Art. 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 59 Abs. 3 BayEUG) sind wesentlicher Bestandteil des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und gehören zu den Kernaufgaben der Lehrkräfte auch an privaten Schulen. Dies gilt in gesteigertem Maße gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einer besonderen Förderung bedürfen und deshalb an Förderschulen unterrichtet werden, die zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen und die soziale und berufliche Entwicklung unterstützen sollen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BayEUG; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 10.3.2009 - 7 CE 08.3022 - juris Rn. 33). Rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle (vgl. § 410 Abs. 3 StPO) und die ihnen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen dürfen - sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen - einer späteren behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der Persönlichkeit einer Lehrkraft an einer Privatschule zugrunde gelegt werden. In zeitlicher Hinsicht sind insoweit die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) von maßgebender Bedeutung; aus diesen ergeben sich gesetzliche Wertungen zu der Frage, ab wann dem verfassungsrechtlich begründeten Resozialisierungsanspruch des früheren Straftäters ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber dem Informations- und Verwertungsinteresse der Schulaufsicht zukommt. Soweit ein striktes Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG oder ein relatives Verwertungsverbot nach § 53 Abs. 1 BZRG eingreift, hat die Schulaufsicht von einer Verwertung der jeweiligen Informationen zum Nachteil des Betroffenen grundsätzlich abzusehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris Rn. 32-35). bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen aus Art. 94 Abs. 1 BayEUG kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar ist in formaler Hinsicht klarzustellen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid im Wege der Versagungsgegenklage vorgehen kann. Zwar war der Ablehnungsbescheid vorliegend nur an den Schulträger als Adressat gerichtet, jedoch handelt es sich insoweit um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Gegen eine negative Entscheidung kann wegen der möglichen Auswirkungen auf das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis daher auch die einzelne Lehrkraft Rechtsmittel einlegen (vgl. bereits BayVGH, U. v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris Rn. 22; U. v. 19.2.1997 - 7 B 95.3048 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks; jeweils zur Rechtslage vor dem 31.7.2007). Jedoch ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Unterrichtsgenehmigung im Fall des Antragstellers zu Recht versagt worden ist, da die Annahme der Schulaufsicht im Wege der gebotenen Einzelfallbetrachtung, dass dem Antragsteller derzeit die persönliche Eignung i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG fehlt, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
(1)Zunächst ist festzustellen, dass gegen den Antragsteller keine Verurteilung wegen einer der in Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG genannten Straftaten - weitgehend geht es hier um Sexualdelikte - aktenkundig ist. Ein zwingender Versagungsgrund hinsichtlich der schulaufsichtlichen Unterrichtsgenehmigung ist daher nicht gegeben.
(2)Auch ist klarzustellen, dass der rechtskräftige Strafbefehl vom
- Januar 2006 wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB (Blatt 8-10 der Verwaltungsakte; Tattag: 31.10.2005) vorliegend nicht mehr - auch nicht ergänzend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, wie der Antragsgegner meint (Blatt 51 der Gerichtsakte) - verwertbar ist, da insoweit ein striktes Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG besteht. Für den Fristbeginn kommt es hier auf den Entscheidungs- und nicht auf den Tatzeitpunkt an (§ 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG); hiervon ausgehend galt für die Verurteilung eine Tilgungsfrist von fünf Jahren (§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Dementsprechend war die Verurteilung aus dem Jahr 2006 im erweiterten Führungszeugnis vom
- August 2016 (Blatt 2 der Verwaltungsakte) nicht mehr enthalten.
(3)Ohne weiteres verwertbar ist vorliegend jedoch der rechtskräftige Strafbefehl vom
- Mai 2014 (Blatt 11-12 der Verwaltungsakte) der im erweiterten Führungszeugnis auch enthalten war. Hierin war der Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von (letztlich) insgesamt EUR 2.750,-- verurteilt worden, da er am
- März 2014 gegen 17.05 Uhr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,53 Promille) geführt hatte. Allerdings ist der Antragstellerseite grundsätzlich zuzugeben, dass nicht jede Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB bei fehlender Alkoholabstinenz automatisch zu einem Fehlen der persönlichen Eignung als Unterrichtskraft i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG führt (vgl. die
Art. 94Abs. 1 Satz 2 Bay
EUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6). Dementsprechend beeinträchtigt eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB für sich genommen das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten nur dann, wenn ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs als Dienstaufgabe obliegt (BVerwG, U. v. 30.8.2000 - 1 D 37/99 - juris Rn. 22). Dem seitens des Antragstellers selbst vorgelegten Fahreignungsgutachten der ... GmbH vom
- April 2016 (Blatt 18-32 der Gerichtsakte) ist allerdings u. a. zu entnehmen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben vor Oktober 2005 über Jahre fast jeden Tag sechs bis acht Halbe Bier getrunken habe. Vor seiner Alkoholfahrt am
- Oktober 2005 habe er einige Halbe Bier zu sich genommen. Nach der Alkoholfahrt habe er seinen Alkoholkonsum bis 2010 so fortgesetzt. Bis 2015 habe er zumindest dienstags und mittwochs keinen Alkohol getrunken, an den anderen Wochentagen jeweils fünf bis sieben Halbe Bier. Vor der zweiten Alkoholfahrt am
- März 2014 habe er sechs bis neun Halbe Bier getrunken. Danach habe er immer weniger getrunken, dann nur noch alkoholfreies Bier und ab Januar 2015 habe er den Alkoholkonsum eingestellt (zu den Angaben des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten: Fahreignungsgutachten, Blatt 24 der Gerichtsakte). Zur Trunkenheitsfahrt vom
- März 2014 gab der Antragsteller an, dass er an diesem Tag auf einer Baustelle gewesen sei, er habe damals viele Montagen gemacht, habe dort getrunken, vormittags bis 17.00 Uhr etwa sechs bis neun Halbe Bier. Er habe sodann nach Hause fahren wollen (3-4 km). Er habe zuviel getrunken gehabt, um nachzudenken. Er sei sodann nach 500-600 m in eine Verkehrskontrolle gekommen (siehe hierzu: Fahreignungsgutachten, Blatt 29 der Gerichtsakte). Das Fahreignungsgutachten gelangt zu dem Schluss, dass beim Antragsteller Alkoholmissbrauch vorliege. Es sei insbesondere aus psychologischer Sicht von einer ausgeprägten Missbrauchsproblematik auszugehen. Der Antragsteller habe über viele Jahre gewohnheitsmäßig, phasenweise täglich, erhebliche Alkoholmengen konsumiert. Obwohl es wegen des vermehrten Alkoholkonsums wiederholt zu Problemen gekommen sei, sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, seinen Konsum einzustellen oder wenigstens angemessen zu reduzieren. Der Antragsteller sei nach der Vorgeschichte und den Befunden nicht zuverlässig in der Lage, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Bei Vorliegen einer derartigen Problematik wie beim Antragsteller bedürfe es einer konsequenten Distanzierung von Alkohol, einer Aufarbeitung der Problematik in der Regel mit fachlicher Hilfe sowie einer gefestigten Änderungsmotivation. Der Antragsteller sehe die Notwendigkeit des aus fachlicher Sicht gebotenen Alkoholverzichts selbst und hält diesen konsequent ein, was er auch habe dokumentieren können. Es könne beim Antragsteller davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft auf den Konsum von Alkohol verzichten werde. Der Antragsteller sei sich des Ausmaßes der Problematik vollumfänglich bewusst. Mit fachlicher Hilfe habe er sich mit der Problematik und ihren Ursachen befassen können. Zudem habe er durch den Alkoholverzicht eine Reihe von positiven Erfahrungen machen können, die ihn in seinem Verhalten bestärkt hätten. Der möglichen Rückfallgefährdung sei sich der Antragsteller bewusst; er begegne dieser durch den regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe. Unter Berücksichtigung des länger erprobten Alkoholverzichts, des angemessenen Problembewusstseins sowie rückfallmindernder Maßnahmen könne beim Antragsteller von einer ausreichend gefestigten Distanzierung vom Alkohol ausgegangen werden (zum Ergebnis der Begutachtung: Fahreignungsgutachten, Blatt 31 f. der Gerichtsakte). Ausweislich des jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums nach dem Strafbefehl vom
- Januar 2006 ohne weiteres verwertbaren medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lag beim Antragsteller somit zum Untersuchungszeitpunkt zwar keine Alkoholabhängigkeit im fahreignungsrechtlichen Sinne, jedoch zumindest ein Fall eines ausgeprägten Alkoholmissbrauchs im fahreignungsrechtlichen Sinne über einen Zeitraum von mehreren Jahren vor, der mangels einer Fähigkeit zum kontrollierten Umgang mit Alkohol zur Wiedererlangung der Fahreignung einer konsequenten Abstinenz bedurfte. Hintergrund der Forderung einer konsequenten Abstinenz im medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten ist, dass nach Nr. 3.13.1 Buchst. a der Begutachtungsleitlinien bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten kann, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, d. h. wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, die aber nur dann zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 21). Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV; vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 11 ZB 16.556 - juris Rn. 15). Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne entspricht in der ICD-10-Klassifikation "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch - F 10.1" (vgl. Fn. 5 zur Überschrift von Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien). Auch ein nur als schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) - und nicht als Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2) - einzuordnender Alkoholmissbrauch kann jedoch im Einzelfall berufsrechtlich etwa für eine Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ausreichen. Wegen der großen Bandbreite des Krankheitsbilds des "schädlichen Gebrauchs" ist jedoch grundsätzlich ein zeitlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der ärztlichen Tätigkeit erforderlich, um die fehlende Berufseignung bejahen zu können (mangelndes Trennungsvermögen). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls gleichwohl eine Gefährdung des Patientenwohls zu besorgen ist. Ein mangelndes Trennungsvermögen kann auch bei bisherigem Fehlen eines Alkoholkonsums im beruflichen Bereich angenommen werden, wenn ein exzessives Alkohol-Trinkverhalten nach den ärztlichen Gutachten mit der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusammenhängt und diese sich - ohne dass insoweit eine eindeutige Abgrenzung möglich ist - sowohl im Privatbereich als auch bei der Berufstätigkeit auswirkt, so dass nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene bei seinem Alkoholkonsum die Grenze zwischen Privatbereich und Ausübung des Arztberufs klar trennen wird. Insoweit kann auch das Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungs-mitteleinfluss den Schluss rechtfertigen, dass ein Betroffener keine klare Trennung zwischen der Ausübung des Arztberufs und seinem Privatleben vornimmt. Bei zuvor gegebenem mangelnden Trennungsvermögen kann von der Wiedererlangung der Berufseignung regelmäßig erst dann gesprochen werden, wenn eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens nachgewiesen ist, die auf eine Wiedererlangung der Fähigkeit zur vollständigen Trennung von Alkoholkonsum und ärztlicher Tätigkeit schließen lässt. Diesbezüglich können, weil es im Kern um dieselben medizinisch-psychologischen Fragestellungen geht, die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Fahrerlaubnisrecht herangezogen werden. Danach kann im Einzelfall, abhängig von der persönlichen Konsumgeschichte, hierfür - wie im Fall der Alkoholabhängigkeit - der Nachweis einer völligen Alkoholabstinenz erforderlich sein (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 23.3.2010 - 13 B 177/10 - juris Rn. 22-24 - zur zahnärztlichen Approbation; LSG SH, B. v. 31.3.2009 - L 4 B 542/08 KA ER - juris Rn. 28, 31 f. - zur vertragsärztlichen Zulassung; VG Freiburg, B. v. 29.2.2016 - 7 K 2770/15 - juris Rn. 11 f. - zur zahnärztlichen Approbation; VG München, B. v. 20.4.2007 - M 16 S 07.1147 - juris Rn. 34 - zur ärztlichen Approbation; vgl. auch ThürOVG, B. v. 10.7.2007 - 2 EO 184/07 - juris Rn. 49-51 - zur Approbation als Apotheker). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Schulaufsicht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass derzeit keine persönliche Eignung des Antragstellers gegeben ist. Denn vorliegend besteht ein zeitlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der Berufstätigkeit, der den Schluss auf ein mangelndes Trennungsverhalten des Antragstellers zulässt. Zwar sind bislang unstreitig keine Fälle einer Alkoholisierung des Antragstellers im Unterricht aktenkundig. Gleichwohl ist zu bedenken, dass der Antragsteller im Rahmen der Erstellung des Fahreignungsgutachtens selbst angegeben hat, dass der der Trunkenheitsfahrt zugrunde liegende Alkoholkonsum am
- März 2014, der Gegenstand des rechtskräftigen Strafbefehls vom
- Mai 2014 war, im beruflichen Umfeld erfolgt ist. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben an diesem Tag auf einer Baustelle gewesen - er hat damals offenbar viele Montagen gemacht - und hat dort getrunken, vormittags bis 17.00 Uhr etwa sechs bis neun Halbe Bier. Er hat sodann nach Hause fahren wollen (3-4 km) und ist eine Verkehrskontrolle geraten. Der berufsbezogene Alkoholkonsum legt nahe, dass der Antragsteller auch künftig nicht in der Lage ist, konsequent zwischen dem Alkoholkonsum und seiner Berufstätigkeit zu trennen. Hierfür sprechen auch die Angaben des Antragstellers selbst im Fahreignungsgutachten zu seinem ganz erheblichen und langjährigem Alkoholkonsum in der Vergangenheit und der medizinisch-psychologische Befund eines ausgeprägten schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Trunkenheitsfahrt vom
- März 2014 erst zweieinhalb Jahre - und damit erst relativ kurz - zurückliegt. Zudem war die damals festgestellte Blutalkoholkonzentration (1,53 Promille) nicht unerheblich. Vorliegend ist festzustellen, dass der Antragsteller selbst ausdrücklich einräumt, aktuell nicht mehr konsequent abstinent hinsichtlich eines Alkoholkonsums zu sein, sondern nunmehr wieder geringe Mengen an Alkohol zu Hause mit seiner Frau sowie zu besonderen und seltenen Anlässen zu konsumieren (eidesstattliche Versicherung v. 12.12.2016, Blatt 64 der Gerichtsakte; Vermerk des Schulleiters v. 20.10.2016 zum Mitarbeitergespräch mit dem Antragsteller, Blatt 6 f. der Verwaltungsakte). Ohne eine nachhaltige gänzliche Alkoholabstinenz dürfte gleichwohl jedenfalls derzeit eine persönliche Eignung des Antragstellers i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht zu bejahen sein. In diesem Sinne hat auch das Fahreignungsgutachten vom
- April 2016 das Trennungsvermögen und die Fähigkeit des Antragstellers, kontrolliert mit Alkohol umzugehen, verneint (Blatt 31 der Gerichtsakte). Denn häufiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Alkoholrisikos. Bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung ist deshalb in solchen Fällen die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betroffene werde im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen (vgl. allg. VG Würzburg, B. v. 12.8.2015 - W 6 S 15.646 - juris Rn. 27 a.E. - zur fehlenden luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach Verurteilung wegen § 316 StGB). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller als Fachlehrer Schreinerei an einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt werden soll. Die von ihm hier zu betreuenden Schüler bedürfen bereits aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs einer besonders zuverlässigen Beaufsichtigung und Betreuung; dies gilt umso mehr im Fachbereich Schreinerei, in dem die Schüler ggf. auch an Werkmaschinen arbeiten, die bei Fehlbedienung zu erheblichen Verletzungen führen können. Eine solche pädagogische Aufgabe erfordert jedoch ein besonders hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2009 - 7 CE 08.3022 - juris Rn. 33), das der Antragsteller jedoch mit Blick auf seine Alkoholproblematik wohl zumindest derzeit nicht gewährleisten kann. Aufgrund dieser besonderen sonderpädagogischen Anforderungen ist auch das vorgelegte Arbeitszeugnis der Beruflichen Schulen ... vom
- Dezember 2012 (Blatt 19 der Verwaltungsakte), das eine einwandfreie Leistung bescheinigt und keine Hinweise auf dienstliche Alkoholprobleme des Antragstellers enthält, vorliegend nicht ausreichend. c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris Rn. 39; VG Ansbach, U. v. 22.7.2011 - AN 2 K 10.860 - juris Rn. 39). Der Auffangstreitwert von EUR 5.000,-- war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013) zu halbieren. Permalink: https://openjur.de/u/2286265.html ( https://oj.is/2286265 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f