10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren. Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten
einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung
Maßgabe der Richtlinien der Ver sorgungskasse H GmbH (nunmehr: Versorgungskasse 1 H, abgekürzt VK1). Diese Richtlinien sahen Versorgungsleistungen
den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor.
einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das sogenannte Versorgungsrecht. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe
beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Die Erteilung des Versorgungsrechts führte zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beklagte war 1972 durch eine Fusion entstanden. Zur Versorgung VK 1 und zum Versorgungsvertrag heißt es in einer Personalvereinbarung, die Anlage zum Fusionsvertrag vom 06.06.1972 war (PV 72), u.a. "3.1 Mitarbeiter, die
Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der H oder beim Sparkassenverband tätig waren, erhalten eine Versorgung
den Richtlinien der Versorgungskasse der Bayerischen Gemeinde H (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden. 3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der Bayerischen Landes H Girozentrale können einen Rechtsanspruch auf Versorgung
Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der H..." Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen vom 15.05.2012 (u.a. Az.: 3 AZR 610/11 ) festgestellt, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung bezüglich des Ver sorgungsvertrags entstanden ist. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, und durchschnittlich guten Beurteilungen, in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbietet. Die Klagepartei hätte
Erfüllung der Wartezeit mit dem 01.02.2015 unter der Voraussetzung, dass bei ihr die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. In einer Intranet-Veröffentlichung vom 22.07.2009 (Anlage K5) teilte die Beklagte unter der Überschrift "Betriebliche Altersversorgung" mit, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einzustellen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen. In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. K6) wurde unter der Überschrift "Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung" dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt worden sei. Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die "abschließende Sitzung der Einigungsstelle" stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge (Anl. K 9) zustande gekommen sei. Diese war in der Download-Box veröffentlicht und lautet auszugsweise wie folgt: Präambel "Die H ist der Auffassung, dass aufgrund der
ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der H entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der H mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass
Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt." Weiter heißt es unter "... Die H wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der H versichert halten." Unter Ziffer III. "Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse" heißt es: "2. Beschäftigte, die der Uberführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der H innerhalb der von der H gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung
Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung
Nr. 1 zugerechnet werden soll." 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Uberführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der H gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b).. . ." Ferner war ein "Fahrplan zum weiteren Ablauf" veröffentlicht. In einem Schreiben vom 01.12.2009 wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift "Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)" (Anl. B34) darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet worden sei, auf der ab sofort wichtige Dokumente wie die Dienstvereinbarung hierzu oder FAQ zu finden seien. Unter der Überschrift "Betriebliche Altersversorgung - Mitarbeiterklagen erfolgreich" informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B8) die Mitarbeiter, dass zwei Mitarbeitern der Beklagten vom Arbeitsgericht München ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden sei. Am 14.01.2010 informierte die Beklagte darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts "beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung" keine Änderungen gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: "Dies bedeutet, dass die H bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen..." (Anl. B9). Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Bei der dort verwendeten Präsentation wird unter der Überschrift "Betriebliche Altersversorgung" das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anl. B37, Folie 14). Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung: "Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der H zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Hsicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem. Eingeräumt wurde von der H- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet. (Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die H bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt. Inwieweit das, insbesondere vom Berater der H, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden. Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%. Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens. Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat.
Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die H rechtlich gebunden ist. Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert. Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen. Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle. Privates Umfeld: - Familie und damit Absicherung? - langfristige finanzielle Verpflichtungen? - Wie ist meine Lebensplanung? - etc. Berufliches Umfeld: - Wie ist meine Karriereplanung? - Wie sehe ich die Zukunft der H? - Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der H? - Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der H arbeiten werde? - etc. Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je
Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater. Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:
einiger Zeit die H auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen. Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:
teile: ... Je
Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten. 3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben. Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der H keinen Anspruch auf die sog. "Wechselprämie" (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.
2014 kann das Angebot, jedenfalls
Ansicht der H, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen. 4. MA nimmt VO 2010 an Vorteile: - MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie - Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die H entrichtet - MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft - Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann
teile: - Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.: – Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern) – Besonderer Kündigungsschutz – Verlängerte Lohnfortzahlung – Hinterbliebenenschutz - Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig. Bitte beachten Sie:
dem Willen der H ist ein Wechsel
dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich. Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die H und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der H einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der H beiträgt, die Verantwortung für die Situation der H allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist. Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere H steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder
teile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten. Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren. Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat." Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen (Anl. K12). Dort heißt es: "Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse H GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. ..." Weiter heißt es unter Ziffer 3: "Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes: – Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen. – Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht. – Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine Hfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. – Eine Zustimmung ist
Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen
teile: – Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. – Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals
Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum
zahlungen vorgenommen werden. Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe sie insbesondere durch Inhalt und Form des Wechselangebots in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt. Weiterhin habe sie der Klagepartei unzutreffend vorgespiegelt, die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service sei weiterhin und trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben. Sie meint, die Beklagte hätte sie ausdrücklich über den Nichtfortbestand der Gewährträgerhaftung aufklären müssen. Das beklagtenseits erholte und vorgelegte Rechtsgutachten über die Gewährträgerhaftung sei als fragwürdig einzustufen; es liege auch keine insolvenzsichere sog. Verwaltungstreuhand/CTA vor. Indizien für eine Täuschung ergäben sich auch daraus, dass
dem Text des Wechselangebots vordergründig bei nicht fristgerechter Zustimmung der Überführung "nur" der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, während das Formular in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasse. Die Beklagte habe nicht informiert, dass mit der Annahme des Wechselangebots über die unverfallbare Anwartschaft hinaus auch auf gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Verzichtsfolgen für die Höhe der künftigen Versorgung habe sie nicht dargestellt. Auch sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen im Wechselangebot, das an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug nehme, nicht erwähnt. Diese Täuschungshandlungen hätten bei ihr einen Irrtum erregen sollen. Ihr seien vorstehende Umstände bei Unterzeichnung der Erklärung nicht bekannt und nicht erkennbar gewesen, weswegen der erregte Irrtum ursächlich für die Unterschriftsleistung gewesen sei. Die Beklagte habe arglistig gehandelt. Sie habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, sie erwarte, die Entscheidung des Arbeitsgerichts München werde in den nächsten Instanzen aufgehoben und, mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen könne erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt, indem sie nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt und nicht offen gelegt habe, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von "Klageverzichtsvertrag" oder gar eine "Vergleichsvereinbarung" bezweckt habe. Ferner sei eine Unterrichtung über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei und über den Vergleich des Neusystems VO 2010 mit der alten beamtenähnlichen Versorgung unterblieben. Das Wechselangebot bzw. die VO 2010 habe die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet. Eine Information über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage habe die Beklagte den Mitarbeitern durch Entfernen der entsprechenden Informationen aus dem Intranet unmöglich gemacht. Auch habe jeder Beschäftigte allenfalls eine einzige Einladung zu einer "Informationsveranstaltung" der Beklagten im Vorfeld des Wechselangebots erhalten, zu der sie auch nicht hätten erscheinen müssen. Sie bestreitet ferner, dass die Mitarbeiter über das bei der Beklagten bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es habe keine rechtliche Verpflichtung bestanden, das Intranet zu überwachen. Auch habe es keine Rede mit dem beklagtenseits vorgelegten "Redemanuskript" anlässlich einer "Personalversammlung 2009/II" gegeben. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter, auf einer Personalversammlung zu erscheinen, habe nicht bestanden. Die Beklagte habe für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. 4 Wochen gesetzt, so dass sie keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Sie habe damit infolge evidenten Verschuldens der Beklagten einen klar
teiligen Vertrag abgeschlossen, wobei trotz eingeräumter Wahlmöglichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe. Sie habe die Anfechtung auch gemäß § 119 BGB erklärt, da sie nicht gewusst habe, was sie mit der Unterzeichnung erklärt bzw. welche Folgen die Erklärung für sie gehabt habe. Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, die Anlage 3a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage stelle eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB dar und sei unwirksam. Ihr sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift "Zustimmung zur Überführung" mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage habe verknüpft werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne. Die Formulierung des Wechselangebots verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei durch den Wechselvorgang schon deshalb unangemessen benachteiligt, da dessen Bestimmungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen worden sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Erst recht habe sie nicht erkennen können, dass sie mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen
dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Auch darin liege eine unangemessene Benachteiligung. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täuschungsverbot gegen das die Beklagte verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung. Schließlich habe die Beklagte stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein, worauf die Mitarbeiter vertraut hätten. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass diese Geschäftsgrundlage von Anfang an "falsch" gewesen sei. Insoweit sei sie zum Rücktritt berechtigt. Die Klagepartei hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:
wie vor davon aus, dass die Gewährträgerhaftung auch für die VO 2010 gelte, weil vom Grundsatz der Einheit einer Versorgungszusage auch bei Änderungen im Versorgungssystem auszugehen sei. Diese Rechtsansicht werde durch zwei Rechtsgutachten belegt. Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, denn die Beklagte habe ihre vertraglichen Aufklärungsplichten nicht verletzt. Vielmehr sei die Klagepartei durch die angebotenen Informationsveranstaltungen und insbesondere durch die IntranetVeröffentlichungen ausreichend informiert worden. Die Beklagte habe eine gesonderte Intranetseite eingerichtet, auf der auch die FAQ eingestellt worden seien. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems seien lange Zeit das beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die Beklagte wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranetmitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten. Insbesondere auch durch die auf den Personalversammlungen gehaltenen Reden und Vorträge, deren Inhalte auch im Intranet veröffentlich worden seien, sowie durch die Intranetmitteilung des Personalrats vom 04.02.2010 seien alle notwendigen Informationen vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Das Bestreiten einer ausreichenden Information seitens der Klagepartei sei im Übrigen nicht substantiiert. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, das erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) in der Anlage 3a "Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teil nahme an der VO 2010 ("Zustimmung")" halte einer AGB-Kontrolle stand. Es stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel sei weder objektiv ungewöhnlich noch subjektiv überraschend gewesen. Vielmehr sei es für alle Mitarbeiter ersichtlich darum gegangen, das frühere zweiteilig ausgestaltete Versorgungssystem abzulösen. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Dementsprechend sei in dem Formular zum Einen die Ablösung der bisher erworbenen Anwartschaft vorgesehen gewesen und zum Anderen das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung. Für den letzteren Punkt habe eine Rechtsunsicherheit bestanden, weil die Beklagte zwar auch aufgrund des erstellten Rechtsgutachtens davon ausgegangen sei, dass kein Anspruch auf eine Erteilung von Direktzusagen mehr bestanden habe. Auf der anderen Seite habe es - vertreten von vielen Mitarbeitern, dem Personalrat und Gesamtpersonalrat - die Rechtsauffassung gegeben, dass Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung bestanden. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie bei Annahme des Wechselangebots innerhalb von vier Wochen habe die Beklagte daher Rechtssicherheit schaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter. Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wieder, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich und nicht unangemessen. Schließlich komme auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssys tems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien. Hilfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Klagepartei könne, wenn die Umstellungsvereinbarung unwirksam wäre, allenfalls die Erteilung des Versorgungsrechts Zugum-Zug gegen Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche verlangen. Mit der Hilfswiderklage begehrt die Beklagte die Rückzahlung der an die Klagepartei gezahlten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 346 BGB. Die Ansprüche seien insbesondere nicht verjährt, da die Anfechtung erst im Jahr 2013 erfolgt sei. Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe hat die Beklagte im Wege der Widerklage folgende Anträge gestellt: 1. Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte € 10.413,93 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 17. Februar 2014 zu zahlen. 2. Die Klagepartei wird verurteilt, an die Beklagte € 917,95 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. 3. Die Klagepartei wird verurteilt, ihren Erstattungsanspruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle (derzeit DAK) in Höhe von € 529,03 an die Beklagte abzutreten. Die Klagepartei hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, den Hilfsanträgen der Beklagten fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen hat sie die Verjährungseinrede erhoben. Mit Endurteil vom 22.04.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klagepartei auf Erteilung eines Versorgungsrechts sei durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2013 entfallen. Die Wechselvereinbarung sei nicht in Folge einer Anfechtung nichtig. Die Erklärung sei nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Es liege bereits kein schlüssiger Vortrag der Klagepartei dazu vor, dass in der Person der Klagepartei ein Irrtum vorgelegen habe. Mit der Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 zusammen mit den Informationen der Beklagten im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 seien alle erforderlichen Informationen vorgelegen. Aus den vorliegenden Informationen gehe klar hervor, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit seinen sonstigen Bestandteilen (Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht) entfallen sollten. Die von der Klagepartei behauptete Täuschung beziehe sich auch nicht auf Tatsachen. Die Klagepartei habe ersichtlich die Chancen eines (gerichtlichen) Vorgehens gegen die Nichterteilung einer Versorgungszusage falsch eingeschätzt. Sie habe sich die Vorteile einer schnellen Entscheidung gesichert, anstatt den unsicheren Weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen. Es liege auch kein vorwerfbares Verhalten der Beklagten vor. Bei der Möglichkeit verschiedener Rechtsmeinungen dürften diese auch vertreten werden. Ebenso wenig liege eine Täuschung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung vor. Auch hier spreche einiges für die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Beklagten. Die Einverständniserklärung der Klagepartei zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts sei auch nicht
den §§ 305 ff BGB unwirksam. Eine Auslegung ergebe, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts verzichtet habe. Die Formulierung "Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden" könne aus der Sicht eines redlichen Geschäftspart ners nur so verstanden werden, dass der mögliche Anspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts
der bisherigen Praxis vertraglich aufgehoben werden sollte. Aus dem Wortlaut alleine ergebe sich zwar nicht, was mit der Formulierung "Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht)" gemeint war. Bei Berücksichtigung der Begleitumstände stehe aber zweifelsfrei fest, dass damit über die reine Altersversorgung hinausgehenden (Versorgungs-)Zusagen gemeint waren. Die Formulierung sei wortgleich mit der Formulierung in den Informationen der Beklagten über die Einstellung der Versorgungszusage.
ihrem eigenen Vortrag sei der Klagepartei klar gewesen, welcher Regelungsgegenstand mit den Begriffen "Direktzusage" und "Versorgungsrecht" gemeint waren. In der gesamten dem Angebot vorhergehenden Diskussion und in den damit im Zusammenhang stehenden Verlautbarungen seien die beiden Begriffe als Oberbegriffe für die über die reine Altersversorgung hinausgehenden Zusagen verwendet worden. Die Klausel habe nur dann einen sinnvollen Regelungsgehalt, wenn sie im Sinne einer vertraglichen Absicherung des von der Beklagten angestrebten Ziels, nämlich der Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen verstanden werde. Die Erklärung stelle auch keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB dar. Entgegen der Ansicht der Klagepartei sei die streitgegenständliche Regelung nicht in einem von der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2010 übermittelten Konvolut versteckt. Sie sei auf grünem Papier gedruckt und in einem eigenen drucktechnisch abgesetzten Absatz enthalten gewesen. Der Inhalt der Klausel sei ebenfalls nicht überraschend. Die gesamte Diskussion um die Änderung des Systems der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten sei stets davon geprägt gewesen, dass die Beklagte beide Komponenten des bisherigen Systems, d.h. die eigentliche betriebliche Altersversorgung sowie das Versorgungsrecht durch ein neues System habe ersetzen wollen, in dem die Versorgungszusagen hätten entfallen sollen. Die Einstellung der Versorgungszusagen habe also geregelt werden müssen. Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vereinbarung über die Einstellung der Erteilung von Direktzusagen unterliege als Regelung des unmittelbaren Vertragsgegenstandes nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB). Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) liege nicht vor. Die Regelung sei inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her eindeutig. Eine Unklarheit bestehe auch nicht deshalb, weil dem Wortlaut nicht zu entnehmen sei, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf einer einseitigen Entscheidung der Beklagten beruhe, oder ob sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergebe. Für die Transparenz der Klausel sei eine solche Aussage nicht erforderlich. Aus der Regelung gehe klar hervor, dass sich die Frage bei Abschluss der Vereinbarung gar nicht mehr stelle. Die Wechselvereinbarung sei nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen. Einseitige Erwartungen einer Partei gehörten nur zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden seien. Hier sei die Zustimmung mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen explizit in die Wechselvereinbarung aufgenommen worden. Hierdurch werde ein Streit darüber, ob die Beklagte sich einseitig von einer eventuellen Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen konnte, obsolet. Die Klagepartei könne auch nicht im Wege eines Schadenersatzanspruchs die Erteilung des Versorgungsrechts verlangen. Die Beklagte habe keine Pflicht verletzt. Die Klagepartei sei ausreichend informiert gewesen. Jede Vertragspartei habe grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung mit den kollektiven Aufklärungsmaßnahmen und Angeboten ausreichend
gekommen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, über abweichende Rechtsansichten zu informieren und die Klagepartei dahingehend zu beraten. Auch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die Beklagte habe die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sorgfältig geprüft und auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht vertrauen dürfen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen dieses den Klägervertretern am 20.05.2015 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Klagepartei vom 17.06.2015, die am 19.08.2015 begründet worden ist,
dem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.08.2015 verlängert worden war. Die Klagepartei macht geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung, da eine Einigung hinsichtlich eines Verzichts auf das Versorgungsrecht nicht zustande gekommen sei. Da die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung bereits abgeschlossen gewesen sei, sei denklogisch ein Einverständnis hierzu nicht mehr möglich gewesen. Ein Einverständnis könne nicht in eine Genehmigung umgedeutet werden. Da allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen, seien einer Umdeutung enge Grenzen gesetzt. Die Klagepartei habe auch keinen Erklärungswillen hinsichtlich einer Einstellung des Versorgungsrechts gehabt, da bereits kommuniziert worden sei, dass dieses bereits abgeschafft sei. Die Klagepartei habe das Überführungsangebot ausschließlich als Ausgestaltung des Neusystems VO 2010 verstehen können. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, und zwar von 2007 bis Ende 2010 in Elternzeit befunden und nicht alle Informationen zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zur Kenntnis nehmen können. Eine Einigung durch Angebot und Annahme liege nicht vor. Einer Vereinbarung über die Nichterteilung des Versorgungsrechts stehe auch § 305 c Abs. 1 BGB entgegen. Das Angebot der Beklagten regle nur die Überführung der Unterstützungskassenzusage. Das Angebot könne nicht den Verzicht auf etwas regeln, worauf es
der Einleitung schon keinen Anspruch mehr gebe. Die Anlage 3 a sei nicht Bestandteil des Angebots geworden. Klar sei nur gewesen, dass die Unterstützungskassenzusage bereits einseitig in Wegfall gebracht worden sei. Es gehe nur noch um die Überführung der Anwartschaften. Das "Versorgungsrecht" komme im Text nicht vor. Eine Überführung schließe einen Verzicht aus. Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden. Das Gericht vermische hier die einzelnen Aktionen. Der Überführungsvertrag habe nicht zu tun mit der Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems und der Errichtung einer neuen Versorgungsordnung. Überraschend sei an der Klausel auch, dass durch eine einseitige Erklärung ein Verzicht geschaffen werden soll. Ein Überrumpelungseffekt ergebe sich daraus, dass erst in der Annahmeerklärung das Versorgungsrecht erwähnt werde. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB). Aus der Formulierung werde nicht klar, dass die Zustimmung auch für den Fall gelten soll, dass die einseitige Einstellung der Direktzusagen nicht möglich sei. Die Klausel habe keinen Vergleichscharakter, da auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen nicht hingewiesen werde. Es könne auch nicht auf die beim Arbeitsgericht bereits ergangenen Urteile abgestellt werden, da die Klagepartei keine Kenntnis von Akteninhalt oder Verlauf der mündlichen Verhandlung gehabt habe. Die Kollegen seien von Seiten der Beklagten auch als "Prozesshanseln" abqualifiziert worden. Die Beklagte habe die Klagepartei nicht im erforderlichen Umfang informiert. Sie habe keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens geäußert. Sie habe die Klagepartei auch nicht hinreichend aufgeklärt. Alle entscheidungsrelevanten Fragestellungen seien außen vor gelassen worden. Die Transparenz müsse sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben. Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle nicht stand Es liege eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Die Wechselvereinbarung beinhalte eine Änderung der Hauptleistungspflicht der Beklagten. Eine solche unterliege der Inhaltskontrolle. Die Versorgung
der VO 2010 sei keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung. In jedem Falle habe die Klagepartei Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages, weil die Geschäftsgrundlage für die Wechselvereinbarung weggefallen sei. Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten sei in den gemeinsamen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen, da das Bundesarbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten festgestellt habe. Objektive Geschäftsgrundlage sei die Schließung des Altsystems und deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen. Die Klagepartei habe von der Rechtmäßigkeit der Schließung des Altsystems ausgehen müssen. Die Klagepartei habe einen Schadensersatzanspruch, der auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet sei. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Auch die Äußerung einer Rechtsansicht könne eine Falschberatung oder Täuschung sein. Die Beklagte habe die Rechtslage objektiv falsch dargelegt. Sie habe auch nur Fragen zur VO 2010 beantwortet. Eine Veranlassung sich beraten zu lassen, habe die Klagepartei nicht gehabt. Sie habe den Vorgaben der Beklagten geglaubt. Auch ein Verschulden der Beklagten liege vor. Ein Arbeitgeber müsse auch auf abweichende Rechtsauffassungen hinweisen. Der Schuldner habe einen Rechtsirrtum zu vertreten. Äußerungen des Personalrats dürften nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die Klagepartei dürfe nicht durch Äußerungen des Personalrats benachteiligt werden. Sie würde sich sonst besser stehen, wenn es keinen Personalrat gäbe. Andernfalls läge hierin ein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 2002/14) i.V.m. Art. 27, 28 und 30 der EU-Grundrechtscharta. Hier sei eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEOV einzuholen. Die Klagepartei beantragt, 1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22.04.2015, Az. 28 Ca 14690/13 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, mit Wirkung zum 01.02.2015 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit der Klagepartei gemäß dem Muster Anlage K 1 - individualisiert auf die Klagepartei - zuzustimmen 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei sogenannte Nettovorteile in Höhe von EUR 1.883,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22.04.2015 - 28 Ca 14690/15 - zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung für unbegründet. Das Arbeitsgericht habe die Umstellungsvereinbarung zu Recht als wirksam angesehen. Diese sei anhand der von Rechtsprechung entwickelten Auslegungsmaßstäbe auszulegen. Dabei sei nicht ausschließlich auf den Wortlaut des Umstellungsangebots abzustellen, sondern es seien auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Die Regelung könne nicht losgelöst vom Verständnis der Mitarbeiter ausgelegt werden. Das Versorgungsrecht sei ein gängiger Begriff des innerbetrieblichen Sprachgebrauchs gewesen.
dem Regelungszweck der erkennbaren Interessenlage und den Begleitumständen sei deutlich gewesen, dass es um das Versorgungsrecht geht. Regelungszweck sei erkennbar eine Gesamtablösung des bisherigen Systems gewesen. Eine isolierte Ablösung hätte zu absurden Ergebnissen geführt. Es wäre lebensfremd gewesen anzunehmen, dass die Beklagte eine Wechselprämie zahle und gleichwohl das Versorgungsrecht aufrecht erhalte. Auch aus der Überschrift des Überführungsangebots sei deutlich geworden, dass es sich auf die Überführung des gesamten beamtenähnlichen Versorgungssystems in die VO 2010 und damit auch auf die Einstellung des Versorgungsrechts beziehe. Die Vereinbarung habe Vergleichscharakter gehabt. Der rechtliche Bestand des Anspruchs auf Versorgungsrecht sei im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht abschließend geklärt gewesen. Die Wechselprämie sei eine Gegenleistung für einen Klageverzicht bezüglich der Umstellung gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Begleitumständen. Zu der Behauptung der Klägerin in der Sitzung vom 14.01.2016, sie sei von 2007 bis 2010 in Elternzeit gewesen und habe nicht alle Informationen über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung zur Kenntnis nehmen können, könne sie nicht sofort Stellung nehmen. Sie werde daher mit Nichtwissen bestritten. Die Mitarbeiter/innen in Elternzeit hätten jedenfalls die Dienstvereinbarung bekommen und seien auf den FAQ-Prozess hingewiesen worden. Außerdem hätten sie die Einladung zur Informationsveranstaltungen und danach das Ergebnis der Informationsveranstaltung bekommen. Die Klausel sei nicht überraschend gewesen. Leitbild des Angebots sei die Ablösung von der beamtenähnlichen Versorgung gewesen. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen sei geradezu der Nuklus dieses Systems gewesen. Wäre den Mitarbeitern der Wegfall des Versorgungsrechts bei Annahme der Wechselvereinbarung nicht klar gewesen, hätten alle Mitarbeiter die Wechselprämie annehmen können. Circa 500 Mitarbeiter hätten dies jedoch nicht getan. Auch die äußere Gestaltung spreche gegen eine überraschende Klausel. Es handele sich um eine kurze Klausel, in einem in drei Absätze gegliederten Text, die bekannte Begriffe verwende. Die Überschrift stehe in einem systematischen Zusammenhang mit der Klausel selbst. Die Klausel sei nicht objektiv ungewöhnlich, sondern immanenter Bestandteil der Vereinbarung. Das Vorliegen eines Überraschungsmoments bestimme sich
den Erwartungen bei Vertragsschluss. Hier seien über mehrere Monate hinweg die Mitarbeiter durch Internetmitteilungen und Präsenzveranstaltungen über das Thema unterrichtet worden. Entscheidend sei die Kenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters. Einer Kontrolle
1 BGB stehe bereits die Bereichsausnahme
4 S. 3 BGB entgegen, da lediglich die Dienstvereinbarung umgesetzt werde. Die Regelung sei auch nicht unbestimmt oder unklar gewesen (§ 305 c Abs. 2 BGB). Die Formulierung entspreche dem innerbetrieblichen Sprachgebrauch. Es werde auch in zu lässiger Weise auf die Dienstvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus seien die Begleitumstände zu berücksichtigen. Das Transparenzgebot diene ausschließlich der Klauselkontrolle. Eine Verpflichtung über die Rechtsfolgen zu belehren oder diese zu regeln bestehe nicht. Ein Vergleich des neuen mit dem alten System sei weder geschuldet noch möglich gewesen. Die Klagepartei hätte sich beraten lassen können. Der Personalrat habe die Mitarbeiter hierzu ausdrücklich aufgefordert. Eine Inhaltskontrolle scheide auch deshalb aus, da die Ablösung des Versorgungsrechts als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen sei (§ 307 Abs. 3 BGB). Im Übrigen sei die Regelung auch angemessen gewesen. Beurteilungszeitpunkt für die Angemessenheit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Regelung habe Vergleichscharakter. Für die Beseitigung der Unsicherheit sei die Wechselprämie sowie eine Dynamisierung der Anwartschaften geleistet worden. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Versorgungszusage sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Ein diesbezüglicher übereinstimmender Wille beider Parteien sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr sei es Zweck der Regelung gewesen, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung gerade nicht mehr stellt. Dies sei auch für die Klagepartei erkennbar gewesen. Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Beklagte habe keine Aufklärungsund Hinweispflichten verletzt. Sie habe auf die bereits bekannten Umstände nicht nochmals hinweisen müssen. Auf die vorhandenen Informationsmöglichkeiten habe die Beklagte die Mitarbeiter mehrfach hingewiesen. Es sei der Klagepartei bekannt gewesen, dass die Zulässigkeit der Einstellung des Versorgungsrechts rechtlich umstritten ist. Die Beklagte habe nicht auf Rechtsauffassungen, die sie für verfehlt halte, hinweisen müssen. Die Beklagte habe die Rechtslage sorgfältig geprüft und sei zu vertretbaren Ergebnissen gekommen. Auch ein Verschulden sei deshalb nicht gegeben. Die Klagepartei habe auch die erforderliche Kausalität nicht dargelegt. Ein Schadensersatzanspruch wäre auch nicht auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet. Der Antrag auf Vorabentscheidung sei abwegig. Die Klagepartei verkenne, dass es vorliegend nicht um eine Zurechnung der Äußerungen des Personalrats gehe. In der Umstellung des ursprünglichen Abrechnungsantrags auf einen Zahlungsantrag liege eine unzulässige Klageänderung. Die Beklagte würde auch keinen Ausgleich von entgangenen Nettovorteilen schulden. Die Klagepartei hätte keinen Vermögensschaden, da sie Erstattungsansprüche gegenüber der Einzugsstelle hätte. Auch seien die Berechnungen der Klagepartei fehlerhaft, da sie den falschen Beitragssatz zugrunde lege und Steuervorteile nicht berücksichtige. Hilfsweise werde an den Widerklageanträgen festgehalten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 13.08.2015 und 04.12.2015 sowie der Beklagten vom 21.09.2015 und 22.12.2015 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 14.01.2016. Gründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist
GG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 , 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klagepartei hat weder einen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags noch auf Zahlung sogenannter Nettovorteile. Die Hilfs-Widerklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung, die andere Kammern des Landesarbeitsgerichts München zu Parallelverfahren vertreten haben (z.B. Urteile vom 11.08.2015 - 9 Sa 295/15 und vom 15.12.2015 - 6 Sa 216/15 ). Die folgenden Ausführungen übernehmen teilweise Erwägungen anderer Kammern. 1. Die Klageanträge sind zulässig. a. Der Antrag auf rückwirkende Zustimmung zum Vertragsabschluss ist zulässig. Spätestens seit Inkrafttreten von § 311a Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ( BGBl. I S. 3138 ) am 1. Jan. 2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht (mehr) entgegen, dass der Schuldner
1 BGB n.F. nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Der rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (BAG v. 9. 5. 2006 - 9 AZR 278/05 - NZA 2006, 1413 ). b. Der Antrag auf Abschluss des Versorgungsvertrags ist hinreichend bestimmt.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Der auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Antrag ist nur bestimmt i. S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass er
Dies verlangt einen fest bestimmten Inhalt der abzugebenden Willenserklärung, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Diesen Anforderungen genügt der Antrag, denn durch die Bezugnahme auf eine in den Akten befindliche Anlage ist klar, welchen Inhalt die Willenserklärung haben soll.
der PV 72 abgelöst. a. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit der von ihr mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3a zum Angebot vom
, 157 BGB
dem Empfängerhorizont auszulegen. Es ist darauf abzustellen, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte. (vgl. BAG v. 12. 9. 2006 - 9 AZR 686/05 - NZA 2007, 253 , Rz. 22).
, 157 BGB ist maßgebend, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Bei deren Auslegung ist zunächst vom Wortlaut, sodann von den Begleitumständen der Erklärungen auszugehen, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt zulas sen. Bei empfangsbedürftigen Erklärungen kommt es allein auf solche Umstände an, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Ferner können sich Anhaltspunkte für das Gewollte insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben (BAG v.
seinem Wortlaut das Angebot der Beklagten auf Überführung der Versorgung, einschließlich der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung aus dem sog. Versorgungsrecht in das System der VO
dem die Beklagte im Jahr 2009 die Einstellung dieser betriebsüblichen Leistung beschlossen und den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, war
folgend eine innerbetriebliche Diskussion entstanden, inwieweit diese Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist lebensfremd anzunehmen, die Klagen gegen den eigenen Arbeitgeber, über die selbst die Presse berichtete, seien von den übrigen Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden. Zur Zeit der Unterbreitung des Wechselangebotes vom
dem Empfängerhorizont der Klagepartei,
Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihr bekannten, jedenfalls aber ohne Weiteres erkennbaren Umstände, bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass sie mit der fristgemäßen Annahme individuell ihr Einverständnis erklärt, dass ihre Altersversorgung in das neue System überführt und ihr keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird. Der Sachvortrag der Klagepartei in der Sitzung vom 14.01.2015, sie habe sich von 2007 bis Ende 2010 in Elternzeit befunden und nicht alle Informationen zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung erhalten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klagepartei hat nicht konkret vorgetragen, welche Informationen sie nicht erhalten hat, sondern mit ihrer Klage einige Unterrichtungsschreiben etc. selbst vorgelegt. Schon deshalb kann nicht angenommen werden, die Klagepartei habe das ihr unterbreitete Angebot anders verstehen können als andere Mitarbeiter/innen. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der Klagepartei in Verbindung mit ihrer Elternzeit nicht berücksichtigt werden könnte, wenn ihm entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme. Dann könnte er nämlich
GG nicht zugelassen werden. Er erfolgte nicht in der Berufungsbegründung und seine Zulassung hätte den Rechtsstreit verzögert, weil sich die Beklagte hierzu nicht gleich äußern konnte. Der verspätete Sachvortrag erfolgte schließlich verschuldet, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Klagepartei ihn nicht spätestens in der Berufungsbegründung hätte bringen können. (c) Aus Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung ergibt sich nichts anderes. Wesentlicher Inhalt des Angebots war die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Allein ein solches Verständnis des Angebots vom 5. Feb. 2010 macht das enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie
vollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern beklagtenseits bis
Rechtssicherheit bestand für die Beklagte jedoch nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung. Auch aus diesem Grund konnte die Klagepartei, wie auch die anderen Arbeitnehmer, ihr Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) nur dahingehend verste hen, dass sie sich individuell damit einverstanden erklärten, ihnen werde keine derartige Direktzusage mehr erteilt werden. Dies bedeutet eine endgültige einvernehmliche Regelung dieser Frage zwischen ihr und der Beklagten. Entgegen klägerischer Ansicht stellt die Wechselprämie gerade keine "Sprinterprämie" dar. Ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 ist nämlich nicht ersichtlich; eine frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschaffte ihr keinerlei Vorteile. (d) Das Angebot beinhaltet den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie. Dieses hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist primär der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, ist es für die Auslegung maßgebend, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt
Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGBBestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, ge nügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. etwa BAG v.
den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers der Beklagten war das Angebot der Beklagten für einen verständigen und redlichen Vertragspartner auf eine Ablösung des Versorgungsrechts gerichtet. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Arbeitnehmer positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wechselprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten, worin ein typischer und redlicher Vertragszweck zu sehen ist. bb. Bei der Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts handelt es sich um keine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB); sie ist Bestandteil der Wechselvereinbarung.
1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie
den Umständen, insbesondere
dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungseffekt" innewohnen, d.h. zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen (BAG v.
ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung umfasst unter der Überschrift "Zustimmung zur Überführung" eine halbe Din-A4-Seite, bestehend aus 3 Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift "Zustimmung zur Überführung" den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind. Deutlich gegliedert enthält der
1 S. 1, 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist hinreichend klar und verständlich. Da sie eine Hauptleistungspflicht regelt, findet keine Angemessenheitskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) statt.
1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Dadurch ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung zu klarer und verständlicher Formulierung des Klauselinhalts besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG v.
ihrem klaren Wortlaut uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang (damals) anhängiger Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war. Schließlich ergibt sich aus einer etwaigen Verletzung von Aufklärungspflichten keine Intransparenz der Regelung. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade keine ausdrückliche Regelung der Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen oder eine Belehrung des Vertragspartners hierüber verlangt (vgl. BAG v.
1 S. 1 BGB findet nicht statt, da die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht regelt. Mithin scheidet eine Unwirksamkeit aus diesem Grund aus. Eine Angemessenheitskontrolle
1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; vgl. BAG v.
1 Satz 1 BGB ausgenommen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Nur die übrigen Klauseln zu den weiteren, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen, unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang einer Inhaltskontrolle (BAG v.
folgend auch noch bis
2 BGB ist der Arbeitgeber gehalten, u.a. die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners (Arbeitnehmers) so zu wahren wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner
Treu und Glauben verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch hinsichtlich der Vermögensinteressen eines Arbeitnehmers (vgl. BAG v.
2 AEUV besteht kein Anlass. Weder ist eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch bedarf es einer Entscheidung des Gerichtshofes für den Erlass des Urteils.
20 Jahren Betriebszugehörigkeit abgeschlossen wurde. c. Wegen der unbegründeten Klageanträge war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war
GG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Von der gleichgelagerten Problematik ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen, wie sich in den mehr als 250 anhängigen Klagen zeigt. Permalink: https://openjur.de/u/2287062.html ( https://oj.is/2287062 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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